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E-3163/2022

E-3163/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Vom Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minderjährige. Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat (vgl. u.a. Urteile BVGer D-3656/2021 vom 20. August 2021 E. 4.2, F-949/2021 vom 24. März 2021 E. 3.2).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, sie gehe von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Die forensische Altersabklärung habe ihm die Volljährigkeit attestiert. Die von ihm eingereichten Dokumente (Tazkira und Impfausweis) verfügten über keine Sicherheitsmerkmale. Solche Dokumente seien in Afghanistan leicht käuflich erhältlich und leicht fälschbar. Entgegen seiner Angabe sei er in Bulgarien nicht als Sechzehnjähriger, sondern mit dem Geburtsdatum «(...)1997» registriert worden. Bulgarien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden. Sollte er sich durch die bulgarischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien Schwachstellen aufweisen würden, die eine der EU-Grundrechtecharte oder der EMRK widersprechende Behandlung mit sich bringen würden. Sodann würden keine Gründe vorliegen, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO veranlassen müssten.

E. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, er sei (...) Jahre alt und nicht volljährig. Das SEM habe ihn «volljährig gemacht», obwohl er seine Tazkira und seinen Impfausweis eingereicht habe. Er werde niemals nach Bulgarien zurückgehen. Dort sei er schlimm und brutal behandelt worden. Die zwei der Beschwerde beigelegten Fotos zeigten die Verletzungen, welche ihm durch die Beamten in Bulgarien zugefügt worden seien. Er wolle in der Schweiz bleiben, hier ein gutes Leben beginnen und eine Ausbildung machen.

E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (...) Februar 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 4. Juli 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 15. Juli 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind seine Vorbringen nicht geeignet, die Zuständigkeit dieses Staates in Frage zu stellen.

E. 5.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner Minderjährigkeit sei von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist Folgendes festzustellen:

E. 5.3.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Eine medizinische Altersabklärung stellt ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar, falls das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.; Urteil des BVGer E-2642/2022 vom 24. Juni 2022 E. 7.2.2).

E. 5.3.3 Auf der eingereichten Tazkira ist vermerkt, dass er im Jahr 1397 (gemäss gregorianischem Kalender 2018) (...) Jahre alt gewesen sei. Im Impfausweis ist als Geburtsdatum der (...)1385 (gemäss gregorianischem Kalender (...) 2006) vermerkt. Auf die Frage, weshalb er im Personalienblatt als Geburtsdatum den (...) 2006 beziehungsweise den (...) 2006 angegeben habe, machte er geltend, das Blatt nicht selbständig ausgefüllt zu haben. Als Erklärung, weshalb in Österreich der (...) 2006 als sein Geburtsdatum erfasst worden sei, gab er an, dort nur sein Alter erwähnt zu haben. Dem vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Identitätsdokument (Tazkira) kann praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden. Eine Tazkira enthält keine Sicherheitsmerkmale und kann deshalb einfach gefälscht werden. Selbst bei Annahme der Echtheit einer Tazkira besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen. Zudem werden die Geburtsdaten je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen und oft basiert die Angabe auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-2096/2022 vom 20. Mai 2022 E. 8.3.3). Letzteres ist auch hier der Fall: Bei der eingereichten Tazkira erfolgte die Altersangabe aufgrund einer blossen Schätzung anhand des Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers («gemäss dem Aussehen (...) Jahre alt im Jahr 1397»). Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass das in der Tazkira festgehaltene Geburtsjahr mit dem von ihm genannten übereinstimmt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Impfausweis enthält sodann keine Fotografie, weshalb er gemäss Art. 1a Bst. c AsylV 1 auch nicht als Identitätsausweis herangezogen werden kann.

E. 5.3.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung zu seinem familiären Umfeld und seiner Kindheit in Afghanistan sind auffallend vage ausgefallen. Er konnte das Alter seiner Geschwister und seiner Mutter nur ungefähr nennen. Er gab an, nicht zu wissen, wie alt er beim Tod seines Vaters gewesen sei (vgl. SEM-Akten [...]-13/11 Ziffer 3.01). Er konnte auch nicht sein genaues Alter nennen, als er die Koranschule besuchte (vgl. a.a.O. Ziffer 1.17.04). Insgesamt sind diese Angaben nicht geeignet, das Gericht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen.

E. 5.3.5 Die forensische Lebensaltersschätzung des Beschwerdeführers stützt ihr Ergebnis im Gutachten vom 27. Juni 2022 auf eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers, die zahnärztliche Altersschätzung, die radiologische Altersschätzung des Handgelenks sowie der Schlüsselbeine. Hierbei ergab die Handknochenanalyse ein Mindestalter von 16.1 Jahren und die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von 19 Jahren; bei der zahnärztlichen Untersuchung wurde zwar kein Mindestalter angegeben (vgl. Altersgutachten vom 27. Juni 2022 S. 3 f.), aber ein Durchschnittsalter von circa 20.5 Jahren festgehalten. Zusammenfassend ergab sich ein durchschnittliches Lebensalter von 20.5 bis 23.2 Jahren. Das vom Beschwerdeführer behauptete Alter von damals (...) Jahren und circa (...) Monaten erscheine deshalb - gemäss Gutachten - nicht plausibel. Vorliegend überlappen sich die Altersspannen der zahnärztlichen sowie der Schlüsselbeinanalyse, wobei Letztere ein Mindestalter von über 18 Jahren ergab. Praxisgemäss stellt dies ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar (vgl. oben E. 5.3.2; BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).

E. 5.3.6 Nach dem Gesagten lassen weder die in den Akten befindlichen Beweismittel noch die vagen Aussagen des Beschwerdeführers stichhaltige Rückschlüsse auf sein wahres Alter und insbesondere auf die Frage seiner Minder- oder Volljährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz zu. Demgegenüber stellt das Altersgutachten vorliegend ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar.

E. 5.3.7 Diese Einschätzung wird weiter dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien angegeben hat, am (...) 1997 geboren zu sein. Anzumerken ist, dass das diesem Geburtsdatum entsprechende Alter zwar über dem gemäss Altersgutachten berechneten Durchschnittsalter (20.5 bis 23.2 Jahren) liegt, diesem aber viel näher kommt als das von ihm angegebene Alter ([...] Jahre und circa [...] Monate zum Zeitpunkt des Altersgutachtens).

E. 5.3.8 Demnach gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Das Gericht geht folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Vor diesem Hintergrund kann die Frage nach seinem genauen Geburtsdatum offengelassen werden und muss nicht näher geprüft werden.

E. 5.4 Das SEM ist daher mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden gelangt.

E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 6.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Dublin-Mitgliedstaat auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, auf Überstellungen nach Bulgarien zu verzichten. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (a.a.O. E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Das Bundesverwaltungsgericht geht auch heute noch praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; D-2725/2022 vom 1. Juli 2022 E. 9.2; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5 je m.w.H.).

E. 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die dafür zuständigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Überstellung wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Der Beschwerdeführer macht geltend, von Beamten in Bulgarien misshandelt worden zu sein. Zum Nachweis hat er seiner Beschwerde zwei Fotos beigelegt. Auf dem einen ist ein verbundener Arm oder ein verbundenes Bein und auf dem anderen sind geschwollene Hände mit teilweise verletzten Fingernägeln zu sehen. Aus den Fotos geht indessen weder hervor, dass darauf der Beschwerdeführer abgebildet ist, noch, wie die abgebildeten Verletzungen verursacht wurden. Der Beschwerdeführer vermag somit aus den Fotos nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass er beim Grenzübertritt und bei seiner Ankunft Übergriffe erlebt hat. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien befinden wird. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer ungerechten Behandlung durch eine Behörde müsste der Beschwerdeführer seinen Schutz - nötigenfalls mit Unterstützung einer in Bulgarien tätigen Hilfsorganisation - rechtlich einfordern.

E. 8.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 8.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Äusserungen des Beschwerdeführers berücksichtigt und seinen persönlichen Umständen Rechnung getragen (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 5 ff.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und Bst. b AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Es hat somit innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält.

E. 8.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.4 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO (...)aufzunehmen.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Juli 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3163/2022 Urteil vom 4. August 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Afghanistan "nach dem Sturz der Regierung", mithin im August 2021, und suchte am (...) Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er am (...) Februar 2022 in Bulgarien und am (...) April 2022 in Österreich um Asyl ersucht hatte. C. Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 11. Mai 2022 um Informationen über den Beschwerdeführer gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Am 12. Mai 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. E. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom 30. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer Kopien seines afghanischen Identitätsdokuments (Tazkira) sowie seines Impfausweises zu den Akten. Im Rahmen dieser Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien oder nach Österreich gewährt. Dabei machte er geltend, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, da er dort sehr schlecht behandelt worden sei. Er sei vom Personal des Flüchtlingslagers, in welchem er sich aufgehalten habe, geschlagen und belästigt worden. Es sei ihm nicht erlaubt worden, die Vorfälle bei der Polizei zu melden. Als er zum anderen Lager gebracht worden sei, sei die Situation gleich gewesen. In Österreich sei er auch schlecht behandelt worden. Er habe weder Essen noch medizinische Versorgung erhalten. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gut. Am Ende der Befragung kündigte das SEM die Durchführung einer Altersabklärung an und begründete dies damit, dass im Gespräch nicht abschliessend habe beurteilt werden können, ob er minderjährig sei. Im Anschluss beantwortete der Beschwerdeführer die vom SEM gestellten medizinischen Zusatzfragen zur Altersabklärung. F. Ein vom SEM am 16. Juni 2022 in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Gutachten des B._______ vom 27. Juni 2022 ergab, dass die radiologischen Untersuchungen der linken Hand, der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren ein durchschnittliches Alter von 20.5 - 23.2 Jahren ergeben hätten. Das Mindestalter betrage 19 Jahre. Somit erscheine das angegebene Alter von (...) Jahren und circa (...) Monaten nicht plausibel. G. Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum obengenannten Abklärungsergebnis. H. Gleichentags ersuchte das SEM sowohl die österreichischen als auch die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO am 15. Juli 2022 gut und teilten gleichzeitig mit, der Beschwerdeführer sei dort unter dem Namen «C._______» und mit dem Geburtsdatum «(...)1997» registriert worden. Die österreichischen Behörden lehnten das Ersuchen am 18. Juli 2022 ab. I. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 8. Juli 2022 hielt der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest. Er glaube nicht an das, was die Maschine sage. Seine Tazkira sowie sein Impfausweis lägen nun im Original vor und sprächen klar für seine Minderjährigkeit. Er sei im Rahmen seiner Möglichkeiten seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem er alle ihm verfügbaren Identitätsdokumente im Original abgegeben habe. Die im Altersgutachten gezogene Schlussfolgerung der Zahnanalyse äussere sich nicht zum Mindestalter, was für eine gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Kategorisierung jedoch zwingend notwendig sei. Falls das SEM an der Änderung des Geburtsdatums festhalte, müsse es im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zwingend einen Bestreitungsvermerk anbringen, da die beabsichtigte Änderung des Geburtsdatums auf den (...) 2003 ausdrücklich bestritten werde. Der Stellungnahme legte er seine Tazkira und seinen Impfausweis im Original bei. J. Gestützt auf das Ergebnis der obengenannten Altersabklärung wurde der Eintrag des Beschwerdeführers im ZEMIS mutiert und neu der (...) 2003 als sein Geburtsdatum erfasst. Dieser Eintrag wurde mit einem Bestreitungsvermerk versehen. K. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 (eröffnet am 20. Juli 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Bulgarien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...) 2003, mit Bestreitungsvermerk. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton (D._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. L. Am 20. Juli 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. M. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 21. Juli 2022) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 18. Juli 2022 sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. N. Am 21. Juli 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Vom Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minderjährige. Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat (vgl. u.a. Urteile BVGer D-3656/2021 vom 20. August 2021 E. 4.2, F-949/2021 vom 24. März 2021 E. 3.2). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, sie gehe von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Die forensische Altersabklärung habe ihm die Volljährigkeit attestiert. Die von ihm eingereichten Dokumente (Tazkira und Impfausweis) verfügten über keine Sicherheitsmerkmale. Solche Dokumente seien in Afghanistan leicht käuflich erhältlich und leicht fälschbar. Entgegen seiner Angabe sei er in Bulgarien nicht als Sechzehnjähriger, sondern mit dem Geburtsdatum «(...)1997» registriert worden. Bulgarien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden. Sollte er sich durch die bulgarischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien Schwachstellen aufweisen würden, die eine der EU-Grundrechtecharte oder der EMRK widersprechende Behandlung mit sich bringen würden. Sodann würden keine Gründe vorliegen, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO veranlassen müssten. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, er sei (...) Jahre alt und nicht volljährig. Das SEM habe ihn «volljährig gemacht», obwohl er seine Tazkira und seinen Impfausweis eingereicht habe. Er werde niemals nach Bulgarien zurückgehen. Dort sei er schlimm und brutal behandelt worden. Die zwei der Beschwerde beigelegten Fotos zeigten die Verletzungen, welche ihm durch die Beamten in Bulgarien zugefügt worden seien. Er wolle in der Schweiz bleiben, hier ein gutes Leben beginnen und eine Ausbildung machen. 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (...) Februar 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 4. Juli 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 15. Juli 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind seine Vorbringen nicht geeignet, die Zuständigkeit dieses Staates in Frage zu stellen. 5.3 5.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner Minderjährigkeit sei von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist Folgendes festzustellen: 5.3.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Eine medizinische Altersabklärung stellt ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar, falls das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.; Urteil des BVGer E-2642/2022 vom 24. Juni 2022 E. 7.2.2). 5.3.3 Auf der eingereichten Tazkira ist vermerkt, dass er im Jahr 1397 (gemäss gregorianischem Kalender 2018) (...) Jahre alt gewesen sei. Im Impfausweis ist als Geburtsdatum der (...)1385 (gemäss gregorianischem Kalender (...) 2006) vermerkt. Auf die Frage, weshalb er im Personalienblatt als Geburtsdatum den (...) 2006 beziehungsweise den (...) 2006 angegeben habe, machte er geltend, das Blatt nicht selbständig ausgefüllt zu haben. Als Erklärung, weshalb in Österreich der (...) 2006 als sein Geburtsdatum erfasst worden sei, gab er an, dort nur sein Alter erwähnt zu haben. Dem vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Identitätsdokument (Tazkira) kann praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden. Eine Tazkira enthält keine Sicherheitsmerkmale und kann deshalb einfach gefälscht werden. Selbst bei Annahme der Echtheit einer Tazkira besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen. Zudem werden die Geburtsdaten je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen und oft basiert die Angabe auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-2096/2022 vom 20. Mai 2022 E. 8.3.3). Letzteres ist auch hier der Fall: Bei der eingereichten Tazkira erfolgte die Altersangabe aufgrund einer blossen Schätzung anhand des Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers («gemäss dem Aussehen (...) Jahre alt im Jahr 1397»). Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass das in der Tazkira festgehaltene Geburtsjahr mit dem von ihm genannten übereinstimmt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Impfausweis enthält sodann keine Fotografie, weshalb er gemäss Art. 1a Bst. c AsylV 1 auch nicht als Identitätsausweis herangezogen werden kann. 5.3.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung zu seinem familiären Umfeld und seiner Kindheit in Afghanistan sind auffallend vage ausgefallen. Er konnte das Alter seiner Geschwister und seiner Mutter nur ungefähr nennen. Er gab an, nicht zu wissen, wie alt er beim Tod seines Vaters gewesen sei (vgl. SEM-Akten [...]-13/11 Ziffer 3.01). Er konnte auch nicht sein genaues Alter nennen, als er die Koranschule besuchte (vgl. a.a.O. Ziffer 1.17.04). Insgesamt sind diese Angaben nicht geeignet, das Gericht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. 5.3.5 Die forensische Lebensaltersschätzung des Beschwerdeführers stützt ihr Ergebnis im Gutachten vom 27. Juni 2022 auf eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers, die zahnärztliche Altersschätzung, die radiologische Altersschätzung des Handgelenks sowie der Schlüsselbeine. Hierbei ergab die Handknochenanalyse ein Mindestalter von 16.1 Jahren und die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von 19 Jahren; bei der zahnärztlichen Untersuchung wurde zwar kein Mindestalter angegeben (vgl. Altersgutachten vom 27. Juni 2022 S. 3 f.), aber ein Durchschnittsalter von circa 20.5 Jahren festgehalten. Zusammenfassend ergab sich ein durchschnittliches Lebensalter von 20.5 bis 23.2 Jahren. Das vom Beschwerdeführer behauptete Alter von damals (...) Jahren und circa (...) Monaten erscheine deshalb - gemäss Gutachten - nicht plausibel. Vorliegend überlappen sich die Altersspannen der zahnärztlichen sowie der Schlüsselbeinanalyse, wobei Letztere ein Mindestalter von über 18 Jahren ergab. Praxisgemäss stellt dies ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar (vgl. oben E. 5.3.2; BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 5.3.6 Nach dem Gesagten lassen weder die in den Akten befindlichen Beweismittel noch die vagen Aussagen des Beschwerdeführers stichhaltige Rückschlüsse auf sein wahres Alter und insbesondere auf die Frage seiner Minder- oder Volljährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz zu. Demgegenüber stellt das Altersgutachten vorliegend ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar. 5.3.7 Diese Einschätzung wird weiter dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien angegeben hat, am (...) 1997 geboren zu sein. Anzumerken ist, dass das diesem Geburtsdatum entsprechende Alter zwar über dem gemäss Altersgutachten berechneten Durchschnittsalter (20.5 bis 23.2 Jahren) liegt, diesem aber viel näher kommt als das von ihm angegebene Alter ([...] Jahre und circa [...] Monate zum Zeitpunkt des Altersgutachtens). 5.3.8 Demnach gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Das Gericht geht folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Vor diesem Hintergrund kann die Frage nach seinem genauen Geburtsdatum offengelassen werden und muss nicht näher geprüft werden. 5.4 Das SEM ist daher mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden gelangt. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Dublin-Mitgliedstaat auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, auf Überstellungen nach Bulgarien zu verzichten. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (a.a.O. E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Das Bundesverwaltungsgericht geht auch heute noch praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; D-2725/2022 vom 1. Juli 2022 E. 9.2; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5 je m.w.H.). 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 7.2 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die dafür zuständigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Überstellung wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Der Beschwerdeführer macht geltend, von Beamten in Bulgarien misshandelt worden zu sein. Zum Nachweis hat er seiner Beschwerde zwei Fotos beigelegt. Auf dem einen ist ein verbundener Arm oder ein verbundenes Bein und auf dem anderen sind geschwollene Hände mit teilweise verletzten Fingernägeln zu sehen. Aus den Fotos geht indessen weder hervor, dass darauf der Beschwerdeführer abgebildet ist, noch, wie die abgebildeten Verletzungen verursacht wurden. Der Beschwerdeführer vermag somit aus den Fotos nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass er beim Grenzübertritt und bei seiner Ankunft Übergriffe erlebt hat. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien befinden wird. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer ungerechten Behandlung durch eine Behörde müsste der Beschwerdeführer seinen Schutz - nötigenfalls mit Unterstützung einer in Bulgarien tätigen Hilfsorganisation - rechtlich einfordern. 8. 8.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Äusserungen des Beschwerdeführers berücksichtigt und seinen persönlichen Umständen Rechnung getragen (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 5 ff.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und Bst. b AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Es hat somit innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält. 8.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.4 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO (...)aufzunehmen.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

12. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Juli 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: