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D-2096/2022

D-2096/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der afghanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: der Be- schwerdeführer) reiste am 20. Januar 2022 in die Schweiz ein und suchte hier am 24. Januar 2022 um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (…) geboren worden und damit noch minderjährig. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der eu- ropäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom

27. Januar 2022 ergab, dass er bereits am (…) 2022 in Österreich ein Asyl- gesuch gestellt hatte. A.c Mit Vollmacht vom 2. Februar 2022 mandatierte er die ihm zugewie- sene Rechtsvertretung. A.d Am 21. Februar 2022 führte das SEM – im Beisein der Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers – eine Erstbefragung (Erstbefragung unbe- gleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, am (…) geboren worden zu sein und sein Geburtsdatum zu kennen, seit er seine Tazkira einen Monat vor seiner Ausreise erhalten habe. Das Original befinde sich in Afghanistan, wobei er dieses bei Möglichkeit beschaffen werde. Auf Nachfrage gab er an, über keine weiteren Dokumente zu verfügen, die sein Alter belegen könnten. Da er sich den Taliban nicht habe anschliessen wollen, habe er nach deren Machtübernahme im (…) 2021 sein Heimatland verlassen. Auf dem Land- weg sei er via Pakistan, Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Ser- bien und Ungarn nach Österreich gelangt, wo ihm unter Zwang die Finger- abdrücke abgenommen worden seien. Anschliessend sei er in die Schweiz gereist. Zur allfälligen Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle nicht nach Österreich zurückkehren, sondern in der Schweiz bleiben. Sollte er nach Österreich zurückgeschickt werden, würde er in ein anderes Land gehen, denn er möge Österreich nicht. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, er habe (…) und leide an psychischen Problemen, weshalb er (…) habe und vergesslich sei. Seine psychischen Probleme würden mit Medikamenten behandelt.

D-2096/2022 Seite 3 A.e Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht für das BAZ B._______ vom 23. Februar 2022 zu den Akten reichen. A.f Entsprechend dem schriftlichen Auftrag des SEM vom 7. März 2022 wurde durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals C._______ eine forensische Lebensaltersabschätzung durchgeführt. Im Altersgutachten vom 16. März 2022 kamen die Ärzte zum Schluss, das durchschnittliche Lebensalter des Beschwerdeführers liege bei (…) bis (…) Jahren und das Mindestalter bei (…) Jahren. Das von ihm angege- bene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten könne gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen. A.g Am 27. März 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.h Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 28. März 2022 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit Geburtsdatum vom (…). A.i In seiner Stellungnahme vom 31. März 2022 hielt der Beschwerdefüh- rer am geltend gemachten Geburtsdatum und an seiner Minderjährigkeit fest. Er beantragte, es sei von der geplanten Altersanpassung abzusehen. Sollte eine solche dennoch vorgenommen werden, sei im ZEMIS ein Be- streitungsvermerk anzubringen und die Anpassung in einer separaten Dis- positivziffer im Endentscheid zu verfügen. A.j Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde am 1. April 2022 im ZEMIS – mit Bestreitungsvermerk – auf den (…) angepasst und er wurde für das restliche Verfahren als volljährig erachtet. A.k Am selben Tag informierte das SEM die österreichischen Behörden über die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur beabsichtigen Anpas- sung seines Geburtsdatums sowie der in der Zwischenzeit erfolgten Alters- anpassung und bat diese wiederum, den Beschwerdeführer wiederaufzu- nehmen.

D-2096/2022 Seite 4 A.l Die österreichischen Behörden lehnten das Wiederaufnahmersuchen des SEM am 7. April 2022 ab und ersuchten um Übermittlung des Alters- gutachtens. A.m Mit Schreiben vom 14. April 2022 informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das SEM darüber, dass dieser sich seit dem (…) 2022 in stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Universitätskli- nik (PUK) B._______ befinde. A.n Mit Eingabe vom 19. April 2022 wurde ein ärztlicher Kurzbericht für das BAZ B._______ vom 13. April 2022 ins Recht gelegt. A.o Am 25. April 2022 gelangte das SEM mit einem Remonstrationsge- such nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommis- sion vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord- nung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO), an die österreichischen Behörden. Es übermittelte das Gutachten des IRM des Kantonsspitals C._______ vom

16. März 2022 und ersuchte gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erneut um Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. A.p Am 26. April 2022 stimmten die österreichischen Behörden einer Wie- deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. A.q Der Austrittsbericht der PUK B._______ vom 22. April 2022 wurde zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 28. April 2022 – eröffnet am 29. April 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Öster- reich und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte die Vorinstanz die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Akten- verzeichnis an den Beschwerdeführer und stellte fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (…), mit Bestreitungsvermerk. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

D-2096/2022 Seite 5 C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. Mai 2022 (Datum des Post- stempels) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Ver- fügung vom 28. April 2022 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) anzupassen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sa- che zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ausser- dem seien die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden im Rahmen von vor- sorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen ab- zusehen. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen Kopien der Vollmacht vom 2. Februar 2022, der Verfügung des SEM vom 28. April 2022, der Empfangsbestätigung vom

29. April 2022, des Austrittsberichts der PUK B._______ vom 22. Ap- ril 2022 und eines Schreibens der Klassenlehrerin des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2022 bei. D. D.a Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

9. Mai 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). D.b Gleichentags wurde der Vollzug der Überstellung des Beschwerdefüh- rers nach Österreich mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De- zember 1986 (VwVG; SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt. E. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers eine Geburtsregisterkarte sowie eine Geburtskarte (jeweils in Kopie) zu den Akten.

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Erwägungen (53 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor- instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal- tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragte explizit die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ([…]) auf den (…) (Rechtsbegehren 3). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichtein- tretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS- Eintragung. Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäftsnum- mer D-2111/2022 bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des BVGer D-2765/2021 vom

21. Juni 2021 E. 2). Auf das wohl auch in diesem Zusammenhang gestellte Rechtsbegehren 5 (aufschiebende Wirkung der Beschwerde) ist demnach im vorliegenden Dublin-Verfahren nicht weiter einzugehen.

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E. 3.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.3 In seinem Grundsatzurteil vom 21. Dezember 2017 bejahte das Bun- desverwaltungsgericht den individualrechtlichen Charakter sämtlicher zur Feststellung der Prüfungszuständigkeit beitragenden Bestimmungen der Dublin-III-VO (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2). Seither können sich Asylsu- chende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, namentlich auf Art. 3 Abs. 2, Art. 7 i.V.m. Art. 8 Abs. 1-4, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 16 Abs. 1 und insbesondere auf Be- stimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorse- hen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insbesondere E. 5.3.2] m.w.H.). Der Be- schwerdeführer ist somit legitimiert, sich auf die unrichtige Anwendung der objektiven Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO zu berufen.

E. 4 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ver- zichtet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte, mangels rechtsgenüglicher Gesamtwür- digung und wegen der fehlenden Auseinandersetzung mit seinen gesund- heitlichen Problemen, insbesondere im Hinblick auf sein Erinnerungsver- mögen und Aussageverhalten, habe die Vorinstanz die Pflicht zur Erstel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei muss die Behörde die für das

D-2096/2022 Seite 8 Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis füh- ren. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachver- halts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Un- recht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wur- den (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 1043). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Anlässlich der EB UMA gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, seine für das Asylverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend zu machen, wobei er unter anderem vor- brachte, (…), weshalb er, wenn er beispielsweise lerne, sich Dinge nicht so leicht merken könne und an Vergesslichkeit leide (vgl. SEM-Akte […]- 11/13, Bst. h). Im weiteren Verlauf wurde diesem Umstand insofern gebüh- rend Rechnung getragen, als ihm einzelne Fragen, welche er nicht ver- stand, erläutert und wiederholt wurden (vgl. SEM-Akte […]-11/13, Ziff. 1.06, 1.07, 1.17.04 und 7.01). Dabei vermitteln die protokollierten Aus- sagen nicht den Eindruck, dass seine Aussagefähigkeit beeinträchtigt ge- wesen wäre. Bezeichnenderweise sah sich auch die anwesende Rechts- vertretung zu keinen diesbezüglichen Interventionen oder Bemerkungen veranlasst (vgl. SEM-Akte […]-11/13, Ziff. 9.01) und der Beschwerdeführer bestätigte nach der Rückübersetzung unterschriftlich, dass das Protokoll seine Aussagen enthalte und der Wahrheit entspreche (vgl. SEM-Akte […]- 11/13, Ziff. 9.03). Entsprechend musste sich das SEM vor Erlass der ange- fochtenen Verfügung nicht veranlasst sehen, in Bezug auf das Erinne- rungsvermögen des Beschwerdeführers weitere Abklärungen zu tätigen. Sodann berücksichtigte das SEM in den Erwägungen der angefochtenen Verfügungen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er an Ver- gesslichkeit leide (vgl. dort E. II, S. 8), rechtsgenüglich. Der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung gelangt, als vom Beschwerde- führer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststel- lung, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente zu prüfen (vgl. E. 8.3.2 hiernach). Ferner ist festzustellen, dass weder in den im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten ärztlichen Kurzbe- richten vom 23. Februar 2022 und 13. April 2022 noch im Austrittsbericht

D-2096/2022 Seite 9 der PUK B._______ vom 22. April 2022 Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer Erinnerungsprobleme hat (vgl. hierzu SEM-Akten […]- 16/4, […]-30/3 und […]-34/4). Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit richtig und vollständig festgestellt und die Untersu- chungspflicht nicht verletzt.

E. 5.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist dement- sprechend abzuweisen.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwen- dung.

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mit- gliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asyl- antrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri- terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 6.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüp- fungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 2

D-2096/2022 Seite 10 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf inter- nationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wie- deraufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/AN- DREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständig- keitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). Vorliegend be- stünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs vorrangige Zu- ständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).

E. 7.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei als volljährige Person zu behandeln und sein Geburtsdatum auf den (…) mit Bestreitungsvermerk festzulegen. Er habe zum Nachweis seiner Identität eine Kopie einer Tazkira zu den Akten ge- reicht, der nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukomme und welche nicht geeignet sei, das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum zu bele- gen. Da es sich lediglich um eine Kopie handle, könne das Dokument auch nicht auf seine Echtheit überprüft werden. Zwar seien seine Angaben an- lässlich der EB UMA grundsätzlich widerspruchslos ausgefallen, jedoch seien sie, insbesondere als er Auskunft zu bestimmten zeitlichen Angaben und zu seinen Familienangehörigen hätte geben sollen, vage und ungenau geblieben. Obwohl das in Österreich registrierte Geburtsdatum (recte: Ge- burtsjahr) mit dem in der Schweiz angegebenen übereinstimme, könne dies nur in sehr eingeschränktem Mass als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Altersangabe gewertet werden, da er es den österreichischen Behörden durch seine unmittelbare Weiterreise in die Schweiz verunmöglicht habe, das Geburtsdatum zu überprüfen. Sodann stelle das Altersgutachten des IRM des Kantonsspitals C._______ vom 16. März 2022 ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar. Des Weiteren weise der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac nach, dass der Beschwerdeführer am (…) 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe. Die österreichischen Behörden hätten das Ersuchen der Vorinstanz um seine Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Österreich liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe kei- nen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfah- ren. Die Vorinstanz gehe nicht davon aus, dass er bei einer Überstellung nach Österreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von

D-2096/2022 Seite 11 Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemi- schen Mängel in Österreichs Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner wür- den auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Die Vorinstanz könne schliesslich gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverord- nung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anwenden, wofür sie über einen Ermessensspielraum verfüge. Hinsichtlich der vom Beschwer- deführer anlässlich der EB UMA vorgebrachten und mit ärztlichen Berich- ten belegten gesundheitlichen Beschwerden sei darauf hinzuweisen, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Österreich ihm eine medizinische Be- handlung verweigert habe oder zukünftig verweigern würde. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand im Hinblick auf eine Überstellung nach Österreich erneut verschlechtern könnte, einer solchen könne jedoch mit einer adäquaten psychiatrisch-psy- chologischen Betreuung im Vorfeld und während der Überstellung Rech- nung getragen werden. Nach der Überstellung stehe es ihm zudem frei, dort medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. In Würdigung der Akten und der von ihm geäusserten Umstände, lägen keine Gründe vor, die die Schweiz veranlassen müsste, die Souveränitätsklausel anzuwenden.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmittelschrift, die Vorinstanz habe es unterlassen, innert der zwingend vorgesehenen Frist von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO ein den Anforderungen der Dublin-III-VO entsprechendes Wiederaufnahmegesuch zu stellen. Das SEM habe die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Be- schwerdeführers ersucht, noch bevor ihm das rechtliche Gehör zur geplan- ten Altersanpassung und die Wegweisung nach Österreich gewährt wor- den sei. Dementsprechend sei das Schreiben des SEM vom 1. April 2022, worin den österreichischen Behörden mitgeteilt worden sei, dass seine in- zwischen erfolgte Stellungnahme keinerlei Argumente enthalten würde, verspätet erfolgt. Darüber hinaus erwecke das Vorgehen der Vorinstanz auch den Anschein der Voreingenommenheit im Sinne von Art. 10 VwVG. Ausserdem sei das Wiederaufnahmeersuchen unvollständig gewesen, da das Altersgutachten nicht beigelegt und dessen Inhalt nur unvollständig

D-2096/2022 Seite 12 wiedergegeben worden sei. Ferner sei das Wiederaufnahmeersuchen ge- stellt worden, bevor sein Alter effektiv angepasst worden sei, was eine un- abdingbare Voraussetzung für die Zuständigkeit Österreichs sei. Folglich habe die Vorinstanz mehrfach grundlegende Vorgaben des Schweizeri- schen Verfahrensrechts und der Dublin-III-VO verletzt. Der Umstand, dass Österreich dem Wiederaufnahmegesuch zugestimmt habe, vermöge – wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Mengesteab-Entscheid vom 26. Juli 2017, C-670/16, ausdrücklich festgehalten habe – nichts da- ran zu ändern. Des Weiteren sei gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO die Schweiz für sein Asylverfahren zuständig, da er seine Minderjährigkeit habe glaubhaft ma- chen können. So habe er überzeugende und übereinstimmende Angaben zu seinem Geburtsdatum sowie zu seinem Alter bei Beginn und Verlassen der Schule und bei der Ausreise aus Afghanistan gemacht, welche durch die eingereichte Tazkira gestützt würden. Dass er weder die Jahreszahl seines Schuleintritts noch des -austritts habe nennen können, spreche, ins- besondere unter Berücksichtigung des soziokulturellen Kontexts Afghanis- tans, nicht gegen die Unglaubhaftigkeit seiner Ausführungen. In sein Aus- sageverhalten passe denn auch, dass er weder das Alter seiner Geschwis- ter noch die Reihenfolge seiner älteren Brüder und Schwestern habe an- geben können; vielmehr werde damit seine Ehrlichkeit und Glaubwürdig- keit untermauert. Ferner seien seine Auskunft betreffend seinen Pass und auch seine Reaktion auf die Information bezüglich medizinischer Altersab- klärung spontan und daher überzeugend und glaubhaft ausgefallen. Diese klar zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Elemente habe die Vorinstanz zwar erwähnt, jedoch unterlassen, diese in die Gesamtwürdi- gung miteinzubeziehen. Als weiteres Indiz für seine Minderjährigkeit spre- che die Tatsache, dass ihn auch die österreichischen Behörden als (…)- Jährigen registriert hätten, obwohl er keine Identitätsdokumente vorgelegt habe. Alsdann sei die Kopie seiner Tazkira als Indiz dafür zu werten, dass der (…) sein wahrscheinlicheres Geburtsdatum sei. Bezüglich des Alters- gutachtens machte er geltend, dass es sich hierbei nicht um eine wissen- schaftlich exakte Abklärung, sondern lediglich um eine Altersschätzung handle. Ausserdem habe für die Analyse des Zahnalters kein Mindestalter eruiert werden können. Weiter spreche seine Reaktion nach der Altersauf- stufung sowie die zunehmende Verschlechterung seines psychischen Ge- sundheitszustands und das durch eine Fachperson festgestellte, für Min- derjährige typische Verhalten für das von ihm geltend gemachte Geburts- datum.

D-2096/2022 Seite 13

E. 8.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die dargelegte Minderjährig- keit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat.

E. 8.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rah- men einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben spre- chen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identi- tätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Ent- scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 8.3.1 Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt an, er sei am (…) geboren worden (vgl. SEM-Akte […]-1/2). Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, hatte er sich demgegenüber bei den österreichischen Be- hörden mit dem Geburtsdatum vom (…) registrieren lassen (vgl. SEM- Akte […]-7/1). Seine Erklärung, wonach er das Geburtsdatum nicht korri- gieren liess und auch seine Tazkira nicht vorgelegt habe, da er dort keinen Asylantrag habe stellen wollen (vgl. SEM-Akte […]-11/13, Ziff. 2.06), ver- mag – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nicht zu über- zeugen. Die Angabe jeweils unterschiedlicher Geburtsdaten lässt bereits gewisse Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen. Überdies lässt die Erfassung des Beschwerdeführers in Österreich mit dem Geburtsjahr (…) keine Rückschlüsse auf eine allfällige Minder- oder Voll- jährigkeit des Beschwerdeführers zu, zumal die dort registrierte Minderjäh- rigkeit ausschliesslich auf dessen Angaben beruht und eine allfällige Alters- feststellung infolge der Ausreise des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden konnte.

E. 8.3.2 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, ver- mag auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers das Gericht nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. So machte er anlässlich der EB UMA zwar keine widersprüchlichen und teilweise auch nachvollziehba- ren Angaben zu seinem Alter, dennoch fielen seine Antworten auffallend unbestimmt und ausweichend aus. Er war insbesondere nicht in der Lage, Jahresangaben zum Zeitpunkt seines Schuleintritts und -austritts

D-2096/2022 Seite 14 (vgl. SEM-Akte […]-11/13, Ziff. 1.17.04) oder zum Ausreisezeitpunkt (vgl. SEM-Akte […]-11/13, Ziff. 5.01) zu machen, womit der Detailierungs- grad fehlt, welcher seine Aussagen überprüfbar und glaubhaft machen würde. Sodann erstaunt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal im An- satz ein ungefähres Alter respektive Altersunterschiede zu seinen Ge- schwistern anzugeben vermochte, zumal er mit diesen aufgewachsen ist (vgl. SEM-Akte […]-11/13, Ziff. 3.01). Zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, S. 3 f. sowie deren Zusammenfassung in E. 7.1 hiervor). Wie diese ebenfalls zutreffend fest- hielt, lassen sich seine unsubstantiierten Angaben zu seinem Alter nicht allein mit dem soziokulturellen Kontext Afghanistans erklären, zumal er auch (…) Jahre lang die Schule besucht hat (vgl. SEM-Akte […]-11/13, Ziff. 1.17.04). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.3 hiervor) kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angeführte Vergesslichkeit einen Einfluss auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers hatte, weshalb sich die vagen Datumsangaben auch nicht mit seinem Gesundheitszustand erklä- ren lassen.

E. 8.3.3 Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zum Beleg seines Alters eingereichte Tazkira wurde nicht im Original vorgelegt, wes- halb ihr Beweiswert von vornherein gering ist. Überdies ist festzuhalten, dass eine Tazkira keine Sicherheitsmerkmale enthält und deshalb einfach gefälscht werden kann. Selbst bei Annahme der Echtheit einer Tazkira be- steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Mög- lichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburts- datum nicht dem wirklichen Alter entsprechen. Zudem werden die Geburts- daten je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen und oft basiert die Angabe auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2, be- stätigt u.a. im Urteil des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2). Letzteres ist auch hier der Fall: bei der eingereichten Tazkira erfolgte die Altersangabe aufgrund einer blossen Schätzung anhand des Erschei- nungsbildes des Beschwerdeführers ("gemäss äusserer Erscheinung (…)- jährig im Jahr 1400"). Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdefüh- rer aus dem blossen Umstand, dass das in der Tazkira festgehaltene Ge- burtsdatum mit dem von ihm genannten übereinstimmt, nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Sodann ergeben sich Ungereimtheiten, da in der deutschen Übersetzung festgehalten wurde, dass das Geburtsdatum ent-

D-2096/2022 Seite 15 weder mit (…) oder mit (…) angegeben worden sei. Entgegen seiner An- sicht, stellt die Kopie der eingereichten Tazkira somit kein Indiz für seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz dar. Sodann geht zwar aus den mit Schreiben vom 12. Mai 2022 nachgereich- ten Identitätspapieren das mit den Angaben des Beschwerdeführers über- einstimmende Geburtsdatum des (…) hervor, allerdings kann auch diesen nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden, welcher vorliegend wei- ter dadurch geschmälert wird, dass sie ebenfalls nur in Kopie vorgelegt wurden. Angesichts dessen, dass er anlässlich der BzP ausdrücklich ver- neinte weitere Unterlagen zu haben, aus welchen sein Alter oder sein Ge- burtsdatum hervorgehe (vgl. SEM-Akte […]-11/13, Ziff. 4.04), erstaunt, dass er dennoch entsprechende Dokumente zu den Akten reichen konnte. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diese erst auf Beschwerde- ebene, mithin vier Monate nach Asylgesuchsstellung, einreichte, zumal so- wohl die Geburtsregisterkarte vom (…) 2021 als auch die Geburtskarte vom (…) (afghanischer Kalender) bereits vor seiner Ausreise ausgestellt wurden und dem Beschwerdeführer somit bereits bekannt gewesen sein müssten.

E. 8.3.4 Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettal- tersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Hand- knochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter (…) Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.). Das Gutachten des IRM des Kantonsspitals C._______ vom

16. März 2022 stützt seine Ergebnisse auf rechtsmedizinische sowie radi- ologische Untersuchungen, wobei die körperliche Untersuchung nicht der Altersschätzung, sondern dem Ausschluss altersrelevanter Entwicklungs- störungen dient. Die Handknochenanalyse ergab ein Mindestalter von (…) Jahren, die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von (…) Jahren und die zahnärztliche Untersuchung ergab ein Durchschnittsalter von (…) bis (…) Jahren (es wurde kein Mindestalter angegeben). Zusammenfassend ergab sich ein durchschnittliches Lebensalter von (…) bis (…) Jahren. An- hand dieser Abklärung lässt sich folglich keine Aussage zur Minder- bezie-

D-2096/2022 Seite 16 hungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen, da das Min- destalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- res- pektive Skelettaltersanalyse unter (…) Jahren liegt. Dennoch ist – wie vom SEM zutreffend ausgeführt – immerhin festzuhalten, dass sich gemäss dem Altersgutachten ein durchschnittliches Lebensalter des Beschwerde- führers von (…) bis (…) Jahren und in Zusammenschau aller Untersu- chungsbefunde ein Mindestalter von (…) Jahren im Zeitpunkt der Untersu- chung ergibt (vgl. SEM-Akte […]-17/1).

E. 8.3.5 Soweit in der Rechtsmittelschrift vorgebracht wurde, der Beschwer- deführer habe mit einer zunehmenden Verschlechterung seines psychi- schen Gesundheitszustands auf die Altersanpassung reagiert, was als wei- teres Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten sei, ist entgegen zu halten, dass sich hierfür in den bei den Akten befindlichen ärztlichen Unterlagen keine entsprechenden Anhaltspunkte finden lassen. Zwar ist dem Austritts- bericht des PUK B._______ vom 22. April 2022 zu entnehmen, dass ihn die Mitteilung seines Anwalts, wonach er nach Österreich "ausgewiesen" werde, in eine verzweifelte Lage versetzt habe (vgl. SEM-Akte […]-34/4), die Anamnese beruht jedoch lediglich auf den Angaben des Beschwerde- führers anlässlich eines Gesprächs am (…) 2022, weshalb die Ursachen seiner psychischen Beschwerden auch nicht bewiesen werden können. Dementsprechend können aus dem Gesundheitszustand des Beschwer- deführers keine Rückschlüsse auf sein Alter gemacht werden. Auch aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben seiner Lehrerin vom

3. Mai 2022, worin diese den Beschwerdeführer aufgrund ihrer persönli- chen Beobachtungen als minderjährig einschätzt, vermag er nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten, da dieses einen Gefälligkeitscharakter aufweist.

E. 8.4 Nach dem Gesagten ist im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Indizien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antrags- stellung in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits voll- jährig war. Das SEM hat in seiner Verfügung das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers mit überzeugender Begründung auf den (…) festgesetzt. Es erübrigt sich, auf die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwer- deschrift einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Ein- schätzung zu bewirken.

E. 9.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Euro- dac-Datenbank vom 27. Januar 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2022 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. SEM-Akte […]-

D-2096/2022 Seite 17 7/1). Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am

27. März 2022 um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub- lin-III-VO (vgl. SEM-Akte […]-20/5). Die österreichischen Behörden lehn- ten das Gesuch am 7. April 2022 zwar ab (vgl. SEM-Akte […]-28/2), stimmten diesem im Rahmen des vom SEM am 25. April 2022 eingeleite- ten Remonstrationsverfahrens am 26. April 2022 jedoch ausdrücklich zu (vgl. SEM-Akte […]-33/2). Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gege- ben. Fraglich ist, ob – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – ob- jektive Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO verletzt wurden und ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz stattgefunden hat.

E. 9.2 Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d Dublin-III-VO einen neuen Antrag auf internationalen Schutz ge- stellt hat, der Auffassung, dass nach Art. 20 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d Dublin-III-VO ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des An- trags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wiederaufzunehmen (Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO). Stützt sich ein Wiederaufnahmegesuch auf eine Eurodac-Treffermeldung ist dieses so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung, im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen (Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Erfolgt das Wiedererwägungsgesuch nicht innerhalb der in Abs. 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde (Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO). Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standard- formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der bei- den Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO und/oder sachdienli- che Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien zuständig ist (Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO; Art. 2 Bst. a DVO; vgl. statt vie- ler: Urteil des BVGer F-72/2021 vom 2. Februar 2021 E. 7.1 m.w.H.). Im vorliegend zu beurteilenden Fall lag die Eurodac-Treffermeldung am

27. Januar 2022 vor (vgl. hierzu das im Aktenverzeichnis des vorin- stanzlichen Dossiers als "Hit Eurodac" bezeichnetes Aktenstück […]-7/1). Das Gesuch um Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO vom 27. März 2022, welches mittels entsprechendem Formular über das dafür vorgesehene elektronische Kommunikationsnetz "DubliNet" erfolgte

D-2096/2022 Seite 18 (vgl. SEM-Akte […]-20/5), wurde somit innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Un- terabs. 1 Dublin-III-VO festgelegten zweimonatigen Frist gestellt. Aufgrund der gleichentags von den österreichischen Behörden automatisch versen- deten elektronischen Eingangsbestätigung (vgl. SEM-Akte […]-21/2) durfte das SEM gestützt auf Art. 35 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung i.V.m. Art. 15 Abs. 3 DVO davon ausgehen, dass das Gesuch korrekt und fristge- recht übermittelt wurde, zumal auch die österreichischen Behörden in der Folge nicht geltend machten, die Wiederaufnahme sei verspätet beantragt worden. Der in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand, die zweimo- natige Frist von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO für die Stellung ei- nes Übernahmeersuchens sei abgelaufen, weshalb die Schweiz für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständig sei, läuft damit ins Leere. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass dem Wiederaufnah- megesuch an die österreichischen Behörden vom 27. März 2022 das Al- tersgutachten des IRM des Kantonsspitals C._______ vom 16. März 2022 nicht beigelegt wurde (vgl. Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO), allerdings ist hier- bei – angesichts des Verweises auf den Anhang unter der Rubrik "Sonstige zweckdienliche Informationen" – von einem Versehen auszugehen. Im Üb- rigen wurde den österreichischen Behörden der wesentliche Inhalt des Gutachtens mitgeteilt. Zudem wurde im Sinne der Transparenz darauf hin- gewiesen, dass die Anpassung seines Geburtsdatums im System der Schweizer Behörden aktuell noch nicht erfolgt sei, da dem Beschwerde- führer hierzu noch Frist zur Stellungnahme angesetzt worden sei. Insofern als in der Rechtsmittelschrift kritisiert wurde, dass der Beschwerdeführer im Moment der Stellung des Gesuchs um Wiederaufnahme noch als Min- derjähriger im ZEMIS eingetragen gewesen sei, ist zu berücksichtigen, dass bestimmte Personendaten – wie insbesondere die im ZEMIS erfass- ten Namen und Geburtsdaten – zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufga- ben notwendigerweise bearbeitet werden müssen, wobei in solchen Fällen das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffen- der Daten das Interesse an deren Richtigkeit überwiegt (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-371/2021 vom 1. März 2021 E. 6.2). Zudem erwuchsen dem Beschwerdeführer daraus keine Rechtsnachteile, da er die Möglichkeit hatte, einen Bestreitungsvermerk anbringen zu lassen und die Änderung der ZEMIS-Daten anzufechten. Soweit die Vorinstanz schliesslich festhielt, dass sie zwar davon ausgehe, dass im Rahmen dieser Stellungnahme keine Argumente dafür vorgebracht werden würden, um von der beabsich- tigten Änderung des Geburtsdatums abzusehen, sie jedoch, falls dies wi- der Erwarten dennoch der Fall sein sollte, die österreichischen Behörden

D-2096/2022 Seite 19 umgehend darüber informieren würde, kann daraus nicht auf ihre Vorein- genommenheit geschlossen werden, womit sich auch die diesbezügliche Rüge als unbegründet erweist.

E. 9.3 Lehnt der ersuchte Mitgliedstaat die Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person ab und vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, so ist er berechtigt, im Rahmen des soge- nannten Remonstrationsverfahrens eine erneute Prüfung zu verlangen (vgl. Art. 5 Abs. 2 DVO). Das sogenannte Remonstrationsverfahren ist ein Sonderverfahren im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmungen nach der Dublin-III-VO (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-4767/2016 vom 28. Feb- ruar 2018 E. 5.4). Diese Möglichkeit muss vom ersuchenden Mitgliedstaat binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch ge- nommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt seinerseits binnen zwei Wochen eine Antwort. Für die Durchführung von Remonstrationsverfahren ist somit ein Zeitraum von maximal fünf Wochen ab Erhalt der ablehnenden Antwort vorgesehen. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern (verlän- gern) sich in keinem Fall die in Art. 18 Abs. 1 und 6 und Art. 20 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgesehenen Fristen (Art. 5 Abs. 2 DVO), die heute den in Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Fristen entsprechen (vgl. hierzu BVGE 2019 VI/4 E. 8.3 und E. 84 mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom

E. 9.4 Soweit der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA sowie auf Be- schwerdeebene vorbrachte, Österreich sei nie sein Zielland gewesen, ist ihm – wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhielt (vgl. dort E. II, S. 7 sowie deren Zusammenfassung in E. 7.1 hiervor) – ent- gegenzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 9.5 Zusammenfassend hat kein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz stattgefunden und die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bleibt bestehen. 10. 10.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemi- sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Eu- ropäischen Union (nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden. 10.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesent- lichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwach- stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf- weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be- handlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. hierzu statt vieler: Urteile des BVGer E-522/2022 vom

E. 10.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Europäischen Union (nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden.

E. 10.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. hierzu statt vieler: Urteile des BVGer E-522/2022 vom 15. Februar 2022 E. 8 und E-4709/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1, je m.w.H.).

E. 10.2.1 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 10.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 10.3.1 Sodann ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 10.3.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Seine Vorbringen in der Rechtmitteleingabe, wonach der Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung in Österreich nach zahlreichen Gesetzesänderungen erschwert sei und selbst vulnerable Personen dort inhaftiert werden würden, sind als unbegründete, pauschale Behauptungen zu werten. Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft vorgenommen würde oder dass Österreich in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen werde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 10.3.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:

E. 10.3.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 10.3.3.2 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht gegeben. Gemäss den ärztlichen Kurzberichten für das BAZ B._______ vom 23. Februar 2022 und 13. April 2022 wurden beim Beschwerdeführer (...) (F[...]) sowie (...) diagnostiziert. Zur Behandlung wurden ihm diverse Medikamente verschrieben (vgl. SEM-Akten [...]-16/4 und [...]-30/3). Im Austrittsbericht der PUK B._______ vom 22. April 2022 wurden die Diagnosen Verdacht auf (...) (F[...]), Verdacht auf (...) (F[...]) und Verdacht auf (...) gestellt (vgl. SEM-Akte [...]-34/4). Obwohl die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ernst zu nehmen sind, sind sie auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht der PUK B._______ vom 22. April 2022 keine Hinweise auf akute Suizidalität vorliegen (vgl. SEM-Akte [...]-34/4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität für sich allein jedoch ohnehin kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteile des BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021; F-3496/2020 vom 14. Juli 2020; F-4514/2018 vom 20. August 2018; F-693/2018 vom 9. Februar 2018).

E. 10.3.3.3 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Falls erforderlich, würden die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Diesbezüglich stellte das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung fest, dem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung nach Österreich Rechnung getragen, indem es die österreichischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiere (vgl. dort E. II, S. 8).

E. 10.3.3.4 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Österreich im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 10.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Österreich unter Beachtung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.

E. 10.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 10.6 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 11 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 12 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 13 November 2018, X und X, C-47/17 und C-48/17). In casu wiesen die österreichischen Behörden das Gesuch des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 27. März 2022 innert Frist ab und ersuchten – da das Gutachten zur Altersfeststellung dem Ersuchen nicht beilag – um dessen Übermittlung (vgl. SEM-Akte […]-28/2). In der Folge gelangte das SEM am 25. April 2022 unter Wahrung der dreiwöchi- gen Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO mit einem zweiten Gesuch um Wie- deraufnahme (Remonstration) an die österreichischen Behörden und er- suchte gestützt auf Art. 5 Abs. 2 DVO um neuerliche Prüfung des Ersu- chens, wobei dem Remonstrationsschreiben das Gutachten zur Altersfest- stellung beigelegt wurde (vgl. SEM-Akte […]-31/2). Die zustimmende Ant- wort der österreichischen Behörden erfolgte am 26. April 2022, womit sich die Antwort als fristgerecht im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DVO und damit rechtswirksam erweist. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde braucht vor diesem Hintergrund nicht eingegangen werden.

D-2096/2022 Seite 20

E. 14.1 Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und eine allfällige Entschädigung. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respektive des Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs.1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 14.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache.

E. 14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf das Asylgesuch jedoch nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG zu betrachten waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E. 15 Februar 2022 E. 8 und E-4709/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1, je m.w.H.). 10.2.1 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und

D-2096/2022 Seite 21 Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) so- wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben. 10.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dub- lin-III-VO nicht gerechtfertigt. 10.3 10.3.1 Sodann ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugs- hindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 10.3.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähn- ten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Seine Vorbringen in der Rechtmitteleingabe, wonach der Zugang zu unabhängi- ger Rechtsberatung in Österreich nach zahlreichen Gesetzesänderungen erschwert sei und selbst vulnerable Personen dort inhaftiert werden wür- den, sind als unbegründete, pauschale Behauptungen zu werten. Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft vorgenommen würde oder dass Österreich in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen werde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat weiter keine konkreten Hinweise für die An- nahme dargelegt, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah- merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übri- gen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zu- stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

D-2096/2022 Seite 22 10.3.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: 10.3.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli- chen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be- troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits- stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt- zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama- lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 10.3.3.2 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geltend gemach- ten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht ge- geben. Gemäss den ärztlichen Kurzberichten für das BAZ B._______ vom

23. Februar 2022 und 13. April 2022 wurden beim Beschwerdeführer (…) (F[…]) sowie (…) diagnostiziert. Zur Behandlung wurden ihm diverse Me- dikamente verschrieben (vgl. SEM-Akten […]-16/4 und […]-30/3). Im Aus- trittsbericht der PUK B._______ vom 22. April 2022 wurden die Diagnosen Verdacht auf (…) (F[…]), Verdacht auf (…) (F[…]) und Verdacht auf (…) gestellt (vgl. SEM-Akte […]-34/4). Obwohl die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ernst zu nehmen sind, sind sie auch nicht von ei- ner derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Über- stellung abgesehen werden müsste. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht der PUK B._______ vom 22. April 2022 keine Hin- weise auf akute Suizidalität vorliegen (vgl. SEM-Akte […]-34/4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität für sich allein jedoch ohnehin kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom

E. 19 Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteile des BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021;

D-2096/2022 Seite 23 F-3496/2020 vom 14. Juli 2020; F-4514/2018 vom 20. August 2018; F-693/2018 vom 9. Februar 2018). 10.3.3.3 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine aus- reichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver- pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng- lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Be- treuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Falls erforderlich, würden die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, die besonderen Be- dürfnisse des Beschwerdeführers – einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung – berücksichtigen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Diesbezüglich stellte das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung fest, dem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung nach Österreich Rechnung getragen, indem es die österrei- chischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiere (vgl. dort E. II, S. 8). 10.3.3.4 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Österreich im Rahmen des Dub- lin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 10.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Österreich unter Be- achtung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 10.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-

D-2096/2022 Seite 24 beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei- chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge- mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor- instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe- züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 10.6 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 11. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs- bewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 12. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen. 13. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgeschlossen, wes- halb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird und der mit superprovisorischer Massnahme vom 9. Mai 2022 ange- ordnete Vollzugsstopp dahinfällt.

D-2096/2022 Seite 25 14. 14.1 Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und eine allfäl- lige Entschädigung. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respek- tive des Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs.1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 14.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. 14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da die Rechtsbe- gehren im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf das Asylgesuch je- doch nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG zu betrachten waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdefüh- rers auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf eine Kostenauflage zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2096/2022 Seite 26

Dispositiv
  1. Über die Begehren hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS) wird im separaten Verfahren D-2111/2022 entschieden.
  2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird – was das Dublin-Verfahren betrifft – gutgeheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2096/2022 Urteil vom 20. Mai 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Helen Zemp, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der afghanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 20. Januar 2022 in die Schweiz ein und suchte hier am 24. Januar 2022 um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) geboren worden und damit noch minderjährig. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 27. Januar 2022 ergab, dass er bereits am (...) 2022 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Mit Vollmacht vom 2. Februar 2022 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.d Am 21. Februar 2022 führte das SEM - im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers - eine Erstbefragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, am (...) geboren worden zu sein und sein Geburtsdatum zu kennen, seit er seine Tazkira einen Monat vor seiner Ausreise erhalten habe. Das Original befinde sich in Afghanistan, wobei er dieses bei Möglichkeit beschaffen werde. Auf Nachfrage gab er an, über keine weiteren Dokumente zu verfügen, die sein Alter belegen könnten. Da er sich den Taliban nicht habe anschliessen wollen, habe er nach deren Machtübernahme im (...) 2021 sein Heimatland verlassen. Auf dem Landweg sei er via Pakistan, Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt, wo ihm unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Anschliessend sei er in die Schweiz gereist. Zur allfälligen Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle nicht nach Österreich zurückkehren, sondern in der Schweiz bleiben. Sollte er nach Österreich zurückgeschickt werden, würde er in ein anderes Land gehen, denn er möge Österreich nicht. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, er habe (...) und leide an psychischen Problemen, weshalb er (...) habe und vergesslich sei. Seine psychischen Probleme würden mit Medikamenten behandelt. A.e Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht für das BAZ B._______ vom 23. Februar 2022 zu den Akten reichen. A.f Entsprechend dem schriftlichen Auftrag des SEM vom 7. März 2022 wurde durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals C._______ eine forensische Lebensaltersabschätzung durchgeführt. Im Altersgutachten vom 16. März 2022 kamen die Ärzte zum Schluss, das durchschnittliche Lebensalter des Beschwerdeführers liege bei (...) bis (...) Jahren und das Mindestalter bei (...) Jahren. Das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten könne gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen. A.g Am 27. März 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.h Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 28. März 2022 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit Geburtsdatum vom (...). A.i In seiner Stellungnahme vom 31. März 2022 hielt der Beschwerdeführer am geltend gemachten Geburtsdatum und an seiner Minderjährigkeit fest. Er beantragte, es sei von der geplanten Altersanpassung abzusehen. Sollte eine solche dennoch vorgenommen werden, sei im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk anzubringen und die Anpassung in einer separaten Dispositivziffer im Endentscheid zu verfügen. A.j Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde am 1. April 2022 im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den (...) angepasst und er wurde für das restliche Verfahren als volljährig erachtet. A.k Am selben Tag informierte das SEM die österreichischen Behörden über die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur beabsichtigen Anpassung seines Geburtsdatums sowie der in der Zwischenzeit erfolgten Altersanpassung und bat diese wiederum, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. A.l Die österreichischen Behörden lehnten das Wiederaufnahmersuchen des SEM am 7. April 2022 ab und ersuchten um Übermittlung des Altersgutachtens. A.m Mit Schreiben vom 14. April 2022 informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das SEM darüber, dass dieser sich seit dem (...) 2022 in stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) B._______ befinde. A.n Mit Eingabe vom 19. April 2022 wurde ein ärztlicher Kurzbericht für das BAZ B._______ vom 13. April 2022 ins Recht gelegt. A.o Am 25. April 2022 gelangte das SEM mit einem Remonstrationsgesuch nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO), an die österreichischen Behörden. Es übermittelte das Gutachten des IRM des Kantonsspitals C._______ vom 16. März 2022 und ersuchte gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erneut um Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. A.p Am 26. April 2022 stimmten die österreichischen Behörden einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. A.q Der Austrittsbericht der PUK B._______ vom 22. April 2022 wurde zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 28. April 2022 - eröffnet am 29. April 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Österreich und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte die Vorinstanz die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und stellte fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...), mit Bestreitungsvermerk. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. Mai 2022 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung vom 28. April 2022 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ausserdem seien die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen Kopien der Vollmacht vom 2. Februar 2022, der Verfügung des SEM vom 28. April 2022, der Empfangsbestätigung vom 29. April 2022, des Austrittsberichts der PUK B._______ vom 22. April 2022 und eines Schreibens der Klassenlehrerin des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2022 bei. D. D.a Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Mai 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). D.b Gleichentags wurde der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt. E. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Geburtsregisterkarte sowie eine Geburtskarte (jeweils in Kopie) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer beantragte explizit die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ([...]) auf den (...) (Rechtsbegehren 3). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer D-2111/2022 bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des BVGer D-2765/2021 vom 21. Juni 2021 E. 2). Auf das wohl auch in diesem Zusammenhang gestellte Rechtsbegehren 5 (aufschiebende Wirkung der Beschwerde) ist demnach im vorliegenden Dublin-Verfahren nicht weiter einzugehen. 3. 3.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.3 In seinem Grundsatzurteil vom 21. Dezember 2017 bejahte das Bundesverwaltungsgericht den individualrechtlichen Charakter sämtlicher zur Feststellung der Prüfungszuständigkeit beitragenden Bestimmungen der Dublin-III-VO (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2). Seither können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, namentlich auf Art. 3 Abs. 2, Art. 7 i.V.m. Art. 8 Abs. 1-4, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 16 Abs. 1 und insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insbesondere E. 5.3.2] m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist somit legitimiert, sich auf die unrichtige Anwendung der objektiven Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO zu berufen.

4. Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte, mangels rechtsgenüglicher Gesamtwürdigung und wegen der fehlenden Auseinandersetzung mit seinen gesundheitlichen Problemen, insbesondere im Hinblick auf sein Erinnerungsvermögen und Aussageverhalten, habe die Vorinstanz die Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 1043). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). 5.3 Anlässlich der EB UMA gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, seine für das Asylverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend zu machen, wobei er unter anderem vorbrachte, (...), weshalb er, wenn er beispielsweise lerne, sich Dinge nicht so leicht merken könne und an Vergesslichkeit leide (vgl. SEM-Akte [...]-11/13, Bst. h). Im weiteren Verlauf wurde diesem Umstand insofern gebührend Rechnung getragen, als ihm einzelne Fragen, welche er nicht verstand, erläutert und wiederholt wurden (vgl. SEM-Akte [...]-11/13, Ziff. 1.06, 1.07, 1.17.04 und 7.01). Dabei vermitteln die protokollierten Aussagen nicht den Eindruck, dass seine Aussagefähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Bezeichnenderweise sah sich auch die anwesende Rechtsvertretung zu keinen diesbezüglichen Interventionen oder Bemerkungen veranlasst (vgl. SEM-Akte [...]-11/13, Ziff. 9.01) und der Beschwerdeführer bestätigte nach der Rückübersetzung unterschriftlich, dass das Protokoll seine Aussagen enthalte und der Wahrheit entspreche (vgl. SEM-Akte [...]-11/13, Ziff. 9.03). Entsprechend musste sich das SEM vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht veranlasst sehen, in Bezug auf das Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers weitere Abklärungen zu tätigen. Sodann berücksichtigte das SEM in den Erwägungen der angefochtenen Verfügungen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er an Vergesslichkeit leide (vgl. dort E. II, S. 8), rechtsgenüglich. Der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente zu prüfen (vgl. E. 8.3.2 hiernach). Ferner ist festzustellen, dass weder in den im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten ärztlichen Kurzberichten vom 23. Februar 2022 und 13. April 2022 noch im Austrittsbericht der PUK B._______ vom 22. April 2022 Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer Erinnerungsprobleme hat (vgl. hierzu SEM-Akten [...]-16/4, [...]-30/3 und [...]-34/4). Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit richtig und vollständig festgestellt und die Untersuchungspflicht nicht verletzt. 5.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist dementsprechend abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 7. 7.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei als volljährige Person zu behandeln und sein Geburtsdatum auf den (...) mit Bestreitungsvermerk festzulegen. Er habe zum Nachweis seiner Identität eine Kopie einer Tazkira zu den Akten gereicht, der nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukomme und welche nicht geeignet sei, das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum zu belegen. Da es sich lediglich um eine Kopie handle, könne das Dokument auch nicht auf seine Echtheit überprüft werden. Zwar seien seine Angaben anlässlich der EB UMA grundsätzlich widerspruchslos ausgefallen, jedoch seien sie, insbesondere als er Auskunft zu bestimmten zeitlichen Angaben und zu seinen Familienangehörigen hätte geben sollen, vage und ungenau geblieben. Obwohl das in Österreich registrierte Geburtsdatum (recte: Geburtsjahr) mit dem in der Schweiz angegebenen übereinstimme, könne dies nur in sehr eingeschränktem Mass als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Altersangabe gewertet werden, da er es den österreichischen Behörden durch seine unmittelbare Weiterreise in die Schweiz verunmöglicht habe, das Geburtsdatum zu überprüfen. Sodann stelle das Altersgutachten des IRM des Kantonsspitals C._______ vom 16. März 2022 ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar. Des Weiteren weise der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac nach, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe. Die österreichischen Behörden hätten das Ersuchen der Vorinstanz um seine Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Österreich liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Die Vorinstanz gehe nicht davon aus, dass er bei einer Überstellung nach Österreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Österreichs Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Die Vorinstanz könne schliesslich gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anwenden, wofür sie über einen Ermessensspielraum verfüge. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA vorgebrachten und mit ärztlichen Berichten belegten gesundheitlichen Beschwerden sei darauf hinzuweisen, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Österreich ihm eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern würde. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand im Hinblick auf eine Überstellung nach Österreich erneut verschlechtern könnte, einer solchen könne jedoch mit einer adäquaten psychiatrisch-psychologischen Betreuung im Vorfeld und während der Überstellung Rechnung getragen werden. Nach der Überstellung stehe es ihm zudem frei, dort medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. In Würdigung der Akten und der von ihm geäusserten Umstände, lägen keine Gründe vor, die die Schweiz veranlassen müsste, die Souveränitätsklausel anzuwenden. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmittelschrift, die Vorinstanz habe es unterlassen, innert der zwingend vorgesehenen Frist von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO ein den Anforderungen der Dublin-III-VO entsprechendes Wiederaufnahmegesuch zu stellen. Das SEM habe die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht, noch bevor ihm das rechtliche Gehör zur geplanten Altersanpassung und die Wegweisung nach Österreich gewährt worden sei. Dementsprechend sei das Schreiben des SEM vom 1. April 2022, worin den österreichischen Behörden mitgeteilt worden sei, dass seine inzwischen erfolgte Stellungnahme keinerlei Argumente enthalten würde, verspätet erfolgt. Darüber hinaus erwecke das Vorgehen der Vorinstanz auch den Anschein der Voreingenommenheit im Sinne von Art. 10 VwVG. Ausserdem sei das Wiederaufnahmeersuchen unvollständig gewesen, da das Altersgutachten nicht beigelegt und dessen Inhalt nur unvollständig wiedergegeben worden sei. Ferner sei das Wiederaufnahmeersuchen gestellt worden, bevor sein Alter effektiv angepasst worden sei, was eine unabdingbare Voraussetzung für die Zuständigkeit Österreichs sei. Folglich habe die Vorinstanz mehrfach grundlegende Vorgaben des Schweizerischen Verfahrensrechts und der Dublin-III-VO verletzt. Der Umstand, dass Österreich dem Wiederaufnahmegesuch zugestimmt habe, vermöge - wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Mengesteab-Entscheid vom 26. Juli 2017, C-670/16, ausdrücklich festgehalten habe - nichts daran zu ändern. Des Weiteren sei gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO die Schweiz für sein Asylverfahren zuständig, da er seine Minderjährigkeit habe glaubhaft machen können. So habe er überzeugende und übereinstimmende Angaben zu seinem Geburtsdatum sowie zu seinem Alter bei Beginn und Verlassen der Schule und bei der Ausreise aus Afghanistan gemacht, welche durch die eingereichte Tazkira gestützt würden. Dass er weder die Jahreszahl seines Schuleintritts noch des -austritts habe nennen können, spreche, insbesondere unter Berücksichtigung des soziokulturellen Kontexts Afghanistans, nicht gegen die Unglaubhaftigkeit seiner Ausführungen. In sein Aussageverhalten passe denn auch, dass er weder das Alter seiner Geschwister noch die Reihenfolge seiner älteren Brüder und Schwestern habe angeben können; vielmehr werde damit seine Ehrlichkeit und Glaubwürdigkeit untermauert. Ferner seien seine Auskunft betreffend seinen Pass und auch seine Reaktion auf die Information bezüglich medizinischer Altersabklärung spontan und daher überzeugend und glaubhaft ausgefallen. Diese klar zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Elemente habe die Vorinstanz zwar erwähnt, jedoch unterlassen, diese in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Als weiteres Indiz für seine Minderjährigkeit spreche die Tatsache, dass ihn auch die österreichischen Behörden als (...)-Jährigen registriert hätten, obwohl er keine Identitätsdokumente vorgelegt habe. Alsdann sei die Kopie seiner Tazkira als Indiz dafür zu werten, dass der (...) sein wahrscheinlicheres Geburtsdatum sei. Bezüglich des Altersgutachtens machte er geltend, dass es sich hierbei nicht um eine wissenschaftlich exakte Abklärung, sondern lediglich um eine Altersschätzung handle. Ausserdem habe für die Analyse des Zahnalters kein Mindestalter eruiert werden können. Weiter spreche seine Reaktion nach der Altersaufstufung sowie die zunehmende Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands und das durch eine Fachperson festgestellte, für Minderjährige typische Verhalten für das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum. 8. 8.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat. 8.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 8.3 8.3.1 Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt an, er sei am (...) geboren worden (vgl. SEM-Akte [...]-1/2). Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, hatte er sich demgegenüber bei den österreichischen Behörden mit dem Geburtsdatum vom (...) registrieren lassen (vgl. SEM-Akte [...]-7/1). Seine Erklärung, wonach er das Geburtsdatum nicht korrigieren liess und auch seine Tazkira nicht vorgelegt habe, da er dort keinen Asylantrag habe stellen wollen (vgl. SEM-Akte [...]-11/13, Ziff. 2.06), vermag - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht zu überzeugen. Die Angabe jeweils unterschiedlicher Geburtsdaten lässt bereits gewisse Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen. Überdies lässt die Erfassung des Beschwerdeführers in Österreich mit dem Geburtsjahr (...) keine Rückschlüsse auf eine allfällige Minder- oder Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu, zumal die dort registrierte Minderjährigkeit ausschliesslich auf dessen Angaben beruht und eine allfällige Altersfeststellung infolge der Ausreise des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden konnte. 8.3.2 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, vermag auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers das Gericht nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. So machte er anlässlich der EB UMA zwar keine widersprüchlichen und teilweise auch nachvollziehbaren Angaben zu seinem Alter, dennoch fielen seine Antworten auffallend unbestimmt und ausweichend aus. Er war insbesondere nicht in der Lage, Jahresangaben zum Zeitpunkt seines Schuleintritts und -austritts (vgl. SEM-Akte [...]-11/13, Ziff. 1.17.04) oder zum Ausreisezeitpunkt (vgl. SEM-Akte [...]-11/13, Ziff. 5.01) zu machen, womit der Detailierungsgrad fehlt, welcher seine Aussagen überprüfbar und glaubhaft machen würde. Sodann erstaunt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz ein ungefähres Alter respektive Altersunterschiede zu seinen Geschwistern anzugeben vermochte, zumal er mit diesen aufgewachsen ist (vgl. SEM-Akte [...]-11/13, Ziff. 3.01). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, S. 3 f. sowie deren Zusammenfassung in E. 7.1 hiervor). Wie diese ebenfalls zutreffend festhielt, lassen sich seine unsubstantiierten Angaben zu seinem Alter nicht allein mit dem soziokulturellen Kontext Afghanistans erklären, zumal er auch (...) Jahre lang die Schule besucht hat (vgl. SEM-Akte [...]-11/13, Ziff. 1.17.04). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.3 hiervor) kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angeführte Vergesslichkeit einen Einfluss auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers hatte, weshalb sich die vagen Datumsangaben auch nicht mit seinem Gesundheitszustand erklären lassen. 8.3.3 Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zum Beleg seines Alters eingereichte Tazkira wurde nicht im Original vorgelegt, weshalb ihr Beweiswert von vornherein gering ist. Überdies ist festzuhalten, dass eine Tazkira keine Sicherheitsmerkmale enthält und deshalb einfach gefälscht werden kann. Selbst bei Annahme der Echtheit einer Tazkira besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen. Zudem werden die Geburtsdaten je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen und oft basiert die Angabe auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2). Letzteres ist auch hier der Fall: bei der eingereichten Tazkira erfolgte die Altersangabe aufgrund einer blossen Schätzung anhand des Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers ("gemäss äusserer Erscheinung (...)-jährig im Jahr 1400"). Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass das in der Tazkira festgehaltene Geburtsdatum mit dem von ihm genannten übereinstimmt, nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Sodann ergeben sich Ungereimtheiten, da in der deutschen Übersetzung festgehalten wurde, dass das Geburtsdatum entweder mit (...) oder mit (...) angegeben worden sei. Entgegen seiner Ansicht, stellt die Kopie der eingereichten Tazkira somit kein Indiz für seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz dar. Sodann geht zwar aus den mit Schreiben vom 12. Mai 2022 nachgereichten Identitätspapieren das mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmende Geburtsdatum des (...) hervor, allerdings kann auch diesen nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden, welcher vorliegend weiter dadurch geschmälert wird, dass sie ebenfalls nur in Kopie vorgelegt wurden. Angesichts dessen, dass er anlässlich der BzP ausdrücklich verneinte weitere Unterlagen zu haben, aus welchen sein Alter oder sein Geburtsdatum hervorgehe (vgl. SEM-Akte [...]-11/13, Ziff. 4.04), erstaunt, dass er dennoch entsprechende Dokumente zu den Akten reichen konnte. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diese erst auf Beschwerdeebene, mithin vier Monate nach Asylgesuchsstellung, einreichte, zumal sowohl die Geburtsregisterkarte vom (...) 2021 als auch die Geburtskarte vom (...) (afghanischer Kalender) bereits vor seiner Ausreise ausgestellt wurden und dem Beschwerdeführer somit bereits bekannt gewesen sein müssten. 8.3.4 Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter (...) Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.). Das Gutachten des IRM des Kantonsspitals C._______ vom 16. März 2022 stützt seine Ergebnisse auf rechtsmedizinische sowie radiologische Untersuchungen, wobei die körperliche Untersuchung nicht der Altersschätzung, sondern dem Ausschluss altersrelevanter Entwicklungsstörungen dient. Die Handknochenanalyse ergab ein Mindestalter von (...) Jahren, die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von (...) Jahren und die zahnärztliche Untersuchung ergab ein Durchschnittsalter von (...) bis (...) Jahren (es wurde kein Mindestalter angegeben). Zusammenfassend ergab sich ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren. Anhand dieser Abklärung lässt sich folglich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen, da das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter (...) Jahren liegt. Dennoch ist - wie vom SEM zutreffend ausgeführt - immerhin festzuhalten, dass sich gemäss dem Altersgutachten ein durchschnittliches Lebensalter des Beschwerdeführers von (...) bis (...) Jahren und in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ein Mindestalter von (...) Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung ergibt (vgl. SEM-Akte [...]-17/1). 8.3.5 Soweit in der Rechtsmittelschrift vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer habe mit einer zunehmenden Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands auf die Altersanpassung reagiert, was als weiteres Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten sei, ist entgegen zu halten, dass sich hierfür in den bei den Akten befindlichen ärztlichen Unterlagen keine entsprechenden Anhaltspunkte finden lassen. Zwar ist dem Austrittsbericht des PUK B._______ vom 22. April 2022 zu entnehmen, dass ihn die Mitteilung seines Anwalts, wonach er nach Österreich "ausgewiesen" werde, in eine verzweifelte Lage versetzt habe (vgl. SEM-Akte [...]-34/4), die Anamnese beruht jedoch lediglich auf den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich eines Gesprächs am (...) 2022, weshalb die Ursachen seiner psychischen Beschwerden auch nicht bewiesen werden können. Dementsprechend können aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Rückschlüsse auf sein Alter gemacht werden. Auch aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben seiner Lehrerin vom 3. Mai 2022, worin diese den Beschwerdeführer aufgrund ihrer persönlichen Beobachtungen als minderjährig einschätzt, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da dieses einen Gefälligkeitscharakter aufweist. 8.4 Nach dem Gesagten ist im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Indizien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragsstellung in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig war. Das SEM hat in seiner Verfügung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung auf den (...) festgesetzt. Es erübrigt sich, auf die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. 9. 9.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank vom 27. Januar 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. SEM-Akte [...]-7/1). Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 27. März 2022 um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. SEM-Akte [...]-20/5). Die österreichischen Behörden lehnten das Gesuch am 7. April 2022 zwar ab (vgl. SEM-Akte [...]-28/2), stimmten diesem im Rahmen des vom SEM am 25. April 2022 eingeleiteten Remonstrationsverfahrens am 26. April 2022 jedoch ausdrücklich zu (vgl. SEM-Akte [...]-33/2). Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Fraglich ist, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - objektive Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO verletzt wurden und ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz stattgefunden hat. 9.2 Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Art. 20 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wiederaufzunehmen (Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO). Stützt sich ein Wiederaufnahmegesuch auf eine Eurodac-Treffermeldung ist dieses so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung, im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen (Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Erfolgt das Wiedererwägungsgesuch nicht innerhalb der in Abs. 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde (Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO). Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien zuständig ist (Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO; Art. 2 Bst. a DVO; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-72/2021 vom 2. Februar 2021 E. 7.1 m.w.H.). Im vorliegend zu beurteilenden Fall lag die Eurodac-Treffermeldung am 27. Januar 2022 vor (vgl. hierzu das im Aktenverzeichnis des vorinstanzlichen Dossiers als "Hit Eurodac" bezeichnetes Aktenstück [...]-7/1). Das Gesuch um Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO vom 27. März 2022, welches mittels entsprechendem Formular über das dafür vorgesehene elektronische Kommunikationsnetz "DubliNet" erfolgte (vgl. SEM-Akte [...]-20/5), wurde somit innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO festgelegten zweimonatigen Frist gestellt. Aufgrund der gleichentags von den österreichischen Behörden automatisch versendeten elektronischen Eingangsbestätigung (vgl. SEM-Akte [...]-21/2) durfte das SEM gestützt auf Art. 35 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung i.V.m. Art. 15 Abs. 3 DVO davon ausgehen, dass das Gesuch korrekt und fristgerecht übermittelt wurde, zumal auch die österreichischen Behörden in der Folge nicht geltend machten, die Wiederaufnahme sei verspätet beantragt worden. Der in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand, die zweimonatige Frist von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO für die Stellung eines Übernahmeersuchens sei abgelaufen, weshalb die Schweiz für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständig sei, läuft damit ins Leere. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass dem Wiederaufnahmegesuch an die österreichischen Behörden vom 27. März 2022 das Altersgutachten des IRM des Kantonsspitals C._______ vom 16. März 2022 nicht beigelegt wurde (vgl. Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO), allerdings ist hierbei - angesichts des Verweises auf den Anhang unter der Rubrik "Sonstige zweckdienliche Informationen" - von einem Versehen auszugehen. Im Übrigen wurde den österreichischen Behörden der wesentliche Inhalt des Gutachtens mitgeteilt. Zudem wurde im Sinne der Transparenz darauf hingewiesen, dass die Anpassung seines Geburtsdatums im System der Schweizer Behörden aktuell noch nicht erfolgt sei, da dem Beschwerdeführer hierzu noch Frist zur Stellungnahme angesetzt worden sei. Insofern als in der Rechtsmittelschrift kritisiert wurde, dass der Beschwerdeführer im Moment der Stellung des Gesuchs um Wiederaufnahme noch als Minderjähriger im ZEMIS eingetragen gewesen sei, ist zu berücksichtigen, dass bestimmte Personendaten - wie insbesondere die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten - zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden müssen, wobei in solchen Fällen das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit überwiegt (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-371/2021 vom 1. März 2021 E. 6.2). Zudem erwuchsen dem Beschwerdeführer daraus keine Rechtsnachteile, da er die Möglichkeit hatte, einen Bestreitungsvermerk anbringen zu lassen und die Änderung der ZEMIS-Daten anzufechten. Soweit die Vorinstanz schliesslich festhielt, dass sie zwar davon ausgehe, dass im Rahmen dieser Stellungnahme keine Argumente dafür vorgebracht werden würden, um von der beabsichtigten Änderung des Geburtsdatums abzusehen, sie jedoch, falls dies wider Erwarten dennoch der Fall sein sollte, die österreichischen Behörden umgehend darüber informieren würde, kann daraus nicht auf ihre Voreingenommenheit geschlossen werden, womit sich auch die diesbezügliche Rüge als unbegründet erweist. 9.3 Lehnt der ersuchte Mitgliedstaat die Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person ab und vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, so ist er berechtigt, im Rahmen des sogenannten Remonstrationsverfahrens eine erneute Prüfung zu verlangen (vgl. Art. 5 Abs. 2 DVO). Das sogenannte Remonstrationsverfahren ist ein Sonderverfahren im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmungen nach der Dublin-III-VO (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-4767/2016 vom 28. Februar 2018 E. 5.4). Diese Möglichkeit muss vom ersuchenden Mitgliedstaat binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt seinerseits binnen zwei Wochen eine Antwort. Für die Durchführung von Remonstrationsverfahren ist somit ein Zeitraum von maximal fünf Wochen ab Erhalt der ablehnenden Antwort vorgesehen. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern (verlängern) sich in keinem Fall die in Art. 18 Abs. 1 und 6 und Art. 20 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgesehenen Fristen (Art. 5 Abs. 2 DVO), die heute den in Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Fristen entsprechen (vgl. hierzu BVGE 2019 VI/4 E. 8.3 und E. 84 mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 13. November 2018, X und X, C-47/17 und C-48/17). In casu wiesen die österreichischen Behörden das Gesuch des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 27. März 2022 innert Frist ab und ersuchten - da das Gutachten zur Altersfeststellung dem Ersuchen nicht beilag - um dessen Übermittlung (vgl. SEM-Akte [...]-28/2). In der Folge gelangte das SEM am 25. April 2022 unter Wahrung der dreiwöchigen Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO mit einem zweiten Gesuch um Wiederaufnahme (Remonstration) an die österreichischen Behörden und ersuchte gestützt auf Art. 5 Abs. 2 DVO um neuerliche Prüfung des Ersuchens, wobei dem Remonstrationsschreiben das Gutachten zur Altersfeststellung beigelegt wurde (vgl. SEM-Akte [...]-31/2). Die zustimmende Antwort der österreichischen Behörden erfolgte am 26. April 2022, womit sich die Antwort als fristgerecht im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DVO und damit rechtswirksam erweist. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde braucht vor diesem Hintergrund nicht eingegangen werden. 9.4 Soweit der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA sowie auf Beschwerdeebene vorbrachte, Österreich sei nie sein Zielland gewesen, ist ihm - wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhielt (vgl. dort E. II, S. 7 sowie deren Zusammenfassung in E. 7.1 hiervor) - entgegenzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 9.5 Zusammenfassend hat kein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz stattgefunden und die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bleibt bestehen. 10. 10.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Europäischen Union (nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden. 10.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. hierzu statt vieler: Urteile des BVGer E-522/2022 vom 15. Februar 2022 E. 8 und E-4709/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1, je m.w.H.). 10.2.1 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 10.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 10.3 10.3.1 Sodann ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 10.3.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Seine Vorbringen in der Rechtmitteleingabe, wonach der Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung in Österreich nach zahlreichen Gesetzesänderungen erschwert sei und selbst vulnerable Personen dort inhaftiert werden würden, sind als unbegründete, pauschale Behauptungen zu werten. Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft vorgenommen würde oder dass Österreich in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen werde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 10.3.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: 10.3.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 10.3.3.2 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht gegeben. Gemäss den ärztlichen Kurzberichten für das BAZ B._______ vom 23. Februar 2022 und 13. April 2022 wurden beim Beschwerdeführer (...) (F[...]) sowie (...) diagnostiziert. Zur Behandlung wurden ihm diverse Medikamente verschrieben (vgl. SEM-Akten [...]-16/4 und [...]-30/3). Im Austrittsbericht der PUK B._______ vom 22. April 2022 wurden die Diagnosen Verdacht auf (...) (F[...]), Verdacht auf (...) (F[...]) und Verdacht auf (...) gestellt (vgl. SEM-Akte [...]-34/4). Obwohl die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ernst zu nehmen sind, sind sie auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht der PUK B._______ vom 22. April 2022 keine Hinweise auf akute Suizidalität vorliegen (vgl. SEM-Akte [...]-34/4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität für sich allein jedoch ohnehin kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteile des BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021; F-3496/2020 vom 14. Juli 2020; F-4514/2018 vom 20. August 2018; F-693/2018 vom 9. Februar 2018). 10.3.3.3 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Falls erforderlich, würden die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Diesbezüglich stellte das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung fest, dem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung nach Österreich Rechnung getragen, indem es die österreichischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiere (vgl. dort E. II, S. 8). 10.3.3.4 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Österreich im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 10.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Österreich unter Beachtung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 10.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 10.6 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

11. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

12. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

13. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird und der mit superprovisorischer Massnahme vom 9. Mai 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt. 14. 14.1 Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und eine allfällige Entschädigung. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respektive des Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs.1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 14.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. 14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf das Asylgesuch jedoch nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG zu betrachten waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Über die Begehren hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird im separaten Verfahren D-2111/2022 entschieden.

2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird - was das Dublin-Verfahren betrifft - gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: