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F-3496/2020

F-3496/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine somalische Staatsangehörige - reichte am 20. Juni 2012 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch ein. Dieses lehnte das vormals zuständige Bundesamt für Migration am 19. November 2014 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da die Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat nicht zumutbar war, wurde sie vorläufig aufgenommen. Infolge der unkontrollierten Abreise am 13. Mai 2018 und des Asylgesuchs in Deutschland erlosch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer in der Schweiz am (...) geborenen Tochter mit Verfügung vom 29. Oktober 2018. B. Das Migrationsamt des Kantons D._______ teilte dem SEM am 6. August 2019 mit, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz befinde. Demzufolge prüfte das SEM die Durchführung eines Dublin-Verfahrens. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2018 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. Nachdem die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM am 16. August 2019 zugestimmt hatten, verfügte das SEM gleichentags gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AIG (SR 142.20) die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Deutschland. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-4276/2019 vom 3. September 2019 ab, soweit es darauf eintrat. C. Am 16. Dezember 2019 wurde die Beschwerdeführerin nach Deutschland überstellt. D. Am 8. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. Ihre Tochter befindet sich in Deutschland in behördlicher Obhut (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1063451-25/10, S. 2). E. Aufgrund der ausserordentlichen Lage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entschied das SEM, auf die Durchführung des Dublin-Gesprächs zu verzichten und gewährte der Beschwerdeführerin am 18. März 2020 auf schriftlichem Weg das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31). Der Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig Gelegenheit eingeräumt, sich zum Gesundheitszustand zu äussern. F. Nach gewährter Fristerstreckung verzichtete die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 31. März 2020 auf eine Stellungnahme, weil für die vollständige Erstellung des Sachverhalts wichtige Informationen fehlten. Insbesondere seien der Rechtsvertretung die dem SEM bekannten Akten der früheren Asylgesuche nicht zugänglich, weshalb um Akteneinsicht ersucht werde. Ausserdem werde beantragt, dass die Beschwerdeführerin medizinisch und psychologisch abgeklärt werde. Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung seien dem SEM bekannt. G. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2012 in der Schweiz und am 23. Mai 2018 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden am 21. April 2020 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 27. April 2020 gut. H. Eine Anfrage des SEM zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vom 27. April 2020 an die Pflege des zuständigen Bundesasylzentrums wurde gleichentags beantwortet. I. Mit Schreiben vom 28. April 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin erneut das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Es räumte ihr gleichzeitig Gelegenheit ein, zum Gesundheitszustand Stellung zu nehmen. Ausserdem wurde der Rechtsvertretung Einsicht in die Akten des letzten Verfahrens in der Schweiz (Rechtskräftige Wegweisung vom 16. August 2019 nach Deutschland aufgrund illegalen Aufenthalts in der Schweiz) gewährt. J. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 nahm die Rechtsvertretung entsprechend Stellung und führte aus, die Beschwerdeführerin möchte nicht nach Deutschland zurückkehren. Lieber würde sie sterben. Sie sei in Deutschland wie ein Tier behandelt worden. Sie habe grosse Angst, dass ihr dort eine Abschiebung nach Somalia drohe und sie somit endgültig von ihrer Tochter getrennt wäre. Sie wünsche sich, mit ihrer Tochter in der Schweiz leben zu können und erkläre sich generell dazu bereit, die dafür nötigen medizinischen Abklärungen zu machen. Aus den Akten, worin Einsicht gewährt worden sei, ergäben sich zahlreiche Hinweise auf den schlechten psychischen und physischen Zustand. So sei mitunter aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes Grad II, Adipositas, einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und schweren Depression leide. Im August 2019 hätten sich auch suizidale Tendenzen bemerkbar gemacht. Bereits gestützt darauf müsse das SEM davon ausgehen, dass diese gravierenden gesundheitlichen und psychischen Beschwerden noch fortbestünden. Es könne sich nicht darauf abstützen, die Beschwerdeführerin habe sich nicht bei der Pflege gemeldet. Hierfür könne es bekanntlich viele Hürden geben. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie generell kein Vertrauen mehr in die Ärzte habe. Man hätte sie für verrückt erklärt und deswegen ihre Tochter weggenommen. Sie hätte sich daher aus Angst noch nicht bei der Pflege gemeldet. Da der Rechtsvertretung bis anhin keine medizinischen Berichte vorliegen würden, werde eine umfassende und sorgfältige Abklärung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin durch eine externe Fachperson beantragt. Zurzeit sei der medizinische Sachverhalt nicht abschliessend abgeklärt. Es sei daher, bei einer klareren Sachlage, erneut die Gelegenheit einzuräumen, zur Gesundheit der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. K. Eine erneute Anfrage des SEM zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2020 an die Pflege des zuständigen Bundesasylzentrums wurde am 19. Juni 2020 beantwortet. L. Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 - eröffnet gleichentags (Empfangsbestätigung [SEM-act. 1063451-39/1]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 8. März 2020 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland, forderte die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. M. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 liess die Beschwerdeführerin gegen den vor-instanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 2. Juli 2020 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ausserdem wurde um Beizug der Verfahrensakten der Vorinstanz ersucht.Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. N. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 10. Juli 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. O. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Juli 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2018 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die deutschen Behörden am 21. April 2020 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden hiessen das Ersuchen am 27. April 2020 gut. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.

E. 4 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, einerseits habe das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt, weil der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich erstellt worden sei. Andererseits sei das SEM der Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen beziehungsweise habe nicht in nachvollziehbarer Weise geprüft, weshalb auf einen Selbsteintritt verzichtet werde. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten gesundheitlichen Probleme seien in der angefochtenen Verfügung zwar inhaltlich berücksichtigt worden, das SEM habe sich jedoch während des Vorverfahrens darauf beschränkt, zum Zwecke der Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sich zweimal schriftlich an den Pflegedienst zu wenden. Das SEM habe weder von Amtes wegen eine - wie mehrfach beantragt worden sei - medizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihm bekannten gesundheitlichen Beschwerden (insbesondere Diabetes Grad II, Adipositas, PTBS und schwere Depression) angeordnet noch diese aufgefordert, eine solche zu veranlassen. Dies habe das SEM selbst im Wissen unterlassen, dass die Beschwerdeführerin im August 2019 suizidale Tendenzen gezeigt habe. Es sei fraglich, inwiefern es gerechtfertigt sei, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vornehmlich auf die Einschätzung der Pflege des Bundesasylzentrums stütze. Die Äusserung der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. E._______ am 18. Juni 2020, sie leide ansonsten unter keinen gesundheitlichen Beschwerden, habe nie eine schlimme Erkrankung gehabt und habe keine Erwartungen an F._______, müsse jedenfalls im Zusammenhang mit ihrem bevorgestandenen Termin im Zahnarztzentrum (...) und damit im Kontext mit ihren Zahnschmerzen gewürdigt werden. Die geplante Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland sei aus völkerrechtlicher Sicht mangels Aktualität der Angaben einer medizinischen Fachperson hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht zulässig. Die Vorinstanz habe die Frage des Selbsteintritts mit der textbausteinartigen gehaltlosen Formulierung "in Würdigung der Akten und der von Ihnen geäusserten Umstände liegen keine Gründe vor, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden" verneint. Sie habe aber nicht dargelegt, welche Kriterien sie zur Beurteilung der humanitären Gründe dem vorliegenden Fall zugrunde gelegt habe. Dabei sei nochmals zu erwähnen, dass sie aufgrund der Vorakten Kenntnis von der gesundheitlich schwer angeschlagenen Beschwerdeführerin habe haben müssen. Zudem handle es sich um eine alleinerziehende Mutter und vulnerable Person. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen unterschritten, was ebenfalls eine Rechtsverletzung darstelle. Aufgrund des Gesagten müsse die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.

E. 5.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich ihre Befürchtung, von Deutschland nach Somalia abgeschoben zu werden, als unbegründet. Der Beschwerdeführerin steht es im Übrigen offen, sich in Deutschland bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, weshalb sie aus ihrer Argumentation, sie sei in Deutschland wie ein Tier behandelt worden und es handle sich bei ihr um eine alleinerziehende Mutter und vulnerable Person, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.

E. 5.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, kann auf die Angaben der Beschwerdeführerin und den detaillierten Beschrieb in der angefochtenen Verfügung (vgl. Beschwerdebeilage 2, S. 5 ff.) verwiesen werden. Wie sich aus der Antwort des Pflegepersonals im Bundesasylzentrum vom 27. April 2020 (vgl. SEM-act. 1063451-23/2) auf die Fragen des SEM zum derzeitigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt, wurde diese bis am 27. April 2020 nie bei F._______ vorstellig. Zum Gesundheitszustand sei nichts bekannt. Die Beschwerdeführerin nehme weder Medikamente, welche vom Pflegepersonal abgegeben würden, noch sei sie momentan in ärztlicher Behandlung. Mit E-Mail vom 15. Juni 2020 erkundigte sich das SEM, ob die Beschwerdeführerin seit der letzten Anfrage vom 27. April 2020 bei der Pflege des Bundesasylzentrums vorstellig gewesen sei und sie sich wegen der von der Rechtsvertretung erwähnten Beschwerden (Diabetes Mellitus Typ II, Adipositas, PTBS, schwere Depression, suizidale Tendenzen) bis anhin gemeldet habe. Der entsprechenden Rückmeldung des Pflegepersonals vom 19. Juni 2020 (vgl. SEM-act. 1063451-35/2) ist zu entnehmen, dass es keinen Hinweis auf einen Diabetes Mellitus gibt. Dies habe die Beschwerdeführerin beim Pflegepersonal wiederholt bestätigt und auch auf dem Anmeldeformular für das Zahnarztzentrum unterschriftlich bestätigt. Zudem gebe es keine Anzeichen einer sonstigen chronischen Erkrankung. Als starke Raucherin mit Raucherhusten sei die Beschwerdeführerin während der Coronazeit ab und zu auf Symptome überprüft worden. Sie möchte ausser hinsichtlich der entzündeten Wackelzähne keine Unterstützung von F._______. Weder beim Arzt noch bei der Pflege habe sie je suizidale Gedanken geäussert. Sie arbeite regelmässig im gemeinnützigen Programm (GEP) und wirke aufmerksam und offen im Gespräch. Wie dem Pflegeprotokoll (vgl. SEM-act. 1063451-33/5) entnommen werden kann, erklärte die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2020 bei F._______, dass sie sich, abgesehen von der Nase, welche immer stark ausgetrocknet sei, gut fühle. Auf die Frage nach weiteren Beschwerden sagte sie, es gehe ihr sehr gut. Am 19. Juni 2020 wies sie darauf hin, dass die Kopf- und Zahnschmerzen mit Schmerzmitteln schon rückläufig seien. Ansonsten leide sie unter keinen gesundheitlichen Beschwerden und habe nie eine schlimme Erkrankung gehabt. Sie sei dankbar, wenn ihre Zahnschmerzen weg seien und die Zähne nicht mehr wackelten. Sonst habe sie keine Erwartungen an F._______. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM auf die Einschätzung des Pflegepersonals im Bundesasylzentrum beschränkt und auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet hat. Die Rüge des nicht rechtsgenüglich erstellten Sachverhalts erweist sich damit als unbegründet.

E. 5.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 5.3.3 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). So hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten, die Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Ebenso hat die Vorinstanz dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung zu tragen, indem sie die deutschen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat.

E. 5.3.4 Bei der Überstellung von der Schweiz nach Deutschland muss zudem sichergestellt werden, dass allfällige suizidale Tendenzen berücksichtigt werden und die allenfalls benötigte Medikation für die Reise wie auch für die Übergabe an die deutschen Behörden zur Verfügung gestellt wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteile des BVGer F-4514/2018 vom 20. August 2018; F-693/2018 vom 9. Februar 2018).

E. 5.4 Das SEM führte im angefochtenen Entscheid aus, in Würdigung der Akten und der von der Beschwerdeführerin geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen in der Verfügung Rechnung getragen und sich insbesondere auch mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin hinreichend auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund läuft der Vorhalt, wonach das SEM die Frage des Selbsteintritts mit einer textbausteinartigen gehaltlosen Formulierung verneint habe, ins Leere und die Rüge, das SEM sei seiner Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht nachgekommen und habe somit sein Ermessen unterschritten, ist als unbegründet zu qualifizieren.

E. 5.5 Auch aus ihrem Wunsch, in der Schweiz zu leben, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Es sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) hätten verpflichten können.

E. 6 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 10. Juli 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.

E. 8.1 Die Begehren waren - wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3496/2020 Urteil vom 14. Juli 2020 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine somalische Staatsangehörige - reichte am 20. Juni 2012 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch ein. Dieses lehnte das vormals zuständige Bundesamt für Migration am 19. November 2014 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da die Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat nicht zumutbar war, wurde sie vorläufig aufgenommen. Infolge der unkontrollierten Abreise am 13. Mai 2018 und des Asylgesuchs in Deutschland erlosch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer in der Schweiz am (...) geborenen Tochter mit Verfügung vom 29. Oktober 2018. B. Das Migrationsamt des Kantons D._______ teilte dem SEM am 6. August 2019 mit, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz befinde. Demzufolge prüfte das SEM die Durchführung eines Dublin-Verfahrens. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2018 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. Nachdem die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM am 16. August 2019 zugestimmt hatten, verfügte das SEM gleichentags gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AIG (SR 142.20) die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Deutschland. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-4276/2019 vom 3. September 2019 ab, soweit es darauf eintrat. C. Am 16. Dezember 2019 wurde die Beschwerdeführerin nach Deutschland überstellt. D. Am 8. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. Ihre Tochter befindet sich in Deutschland in behördlicher Obhut (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1063451-25/10, S. 2). E. Aufgrund der ausserordentlichen Lage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entschied das SEM, auf die Durchführung des Dublin-Gesprächs zu verzichten und gewährte der Beschwerdeführerin am 18. März 2020 auf schriftlichem Weg das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31). Der Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig Gelegenheit eingeräumt, sich zum Gesundheitszustand zu äussern. F. Nach gewährter Fristerstreckung verzichtete die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 31. März 2020 auf eine Stellungnahme, weil für die vollständige Erstellung des Sachverhalts wichtige Informationen fehlten. Insbesondere seien der Rechtsvertretung die dem SEM bekannten Akten der früheren Asylgesuche nicht zugänglich, weshalb um Akteneinsicht ersucht werde. Ausserdem werde beantragt, dass die Beschwerdeführerin medizinisch und psychologisch abgeklärt werde. Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung seien dem SEM bekannt. G. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2012 in der Schweiz und am 23. Mai 2018 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden am 21. April 2020 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 27. April 2020 gut. H. Eine Anfrage des SEM zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vom 27. April 2020 an die Pflege des zuständigen Bundesasylzentrums wurde gleichentags beantwortet. I. Mit Schreiben vom 28. April 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin erneut das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Es räumte ihr gleichzeitig Gelegenheit ein, zum Gesundheitszustand Stellung zu nehmen. Ausserdem wurde der Rechtsvertretung Einsicht in die Akten des letzten Verfahrens in der Schweiz (Rechtskräftige Wegweisung vom 16. August 2019 nach Deutschland aufgrund illegalen Aufenthalts in der Schweiz) gewährt. J. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 nahm die Rechtsvertretung entsprechend Stellung und führte aus, die Beschwerdeführerin möchte nicht nach Deutschland zurückkehren. Lieber würde sie sterben. Sie sei in Deutschland wie ein Tier behandelt worden. Sie habe grosse Angst, dass ihr dort eine Abschiebung nach Somalia drohe und sie somit endgültig von ihrer Tochter getrennt wäre. Sie wünsche sich, mit ihrer Tochter in der Schweiz leben zu können und erkläre sich generell dazu bereit, die dafür nötigen medizinischen Abklärungen zu machen. Aus den Akten, worin Einsicht gewährt worden sei, ergäben sich zahlreiche Hinweise auf den schlechten psychischen und physischen Zustand. So sei mitunter aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes Grad II, Adipositas, einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und schweren Depression leide. Im August 2019 hätten sich auch suizidale Tendenzen bemerkbar gemacht. Bereits gestützt darauf müsse das SEM davon ausgehen, dass diese gravierenden gesundheitlichen und psychischen Beschwerden noch fortbestünden. Es könne sich nicht darauf abstützen, die Beschwerdeführerin habe sich nicht bei der Pflege gemeldet. Hierfür könne es bekanntlich viele Hürden geben. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie generell kein Vertrauen mehr in die Ärzte habe. Man hätte sie für verrückt erklärt und deswegen ihre Tochter weggenommen. Sie hätte sich daher aus Angst noch nicht bei der Pflege gemeldet. Da der Rechtsvertretung bis anhin keine medizinischen Berichte vorliegen würden, werde eine umfassende und sorgfältige Abklärung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin durch eine externe Fachperson beantragt. Zurzeit sei der medizinische Sachverhalt nicht abschliessend abgeklärt. Es sei daher, bei einer klareren Sachlage, erneut die Gelegenheit einzuräumen, zur Gesundheit der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. K. Eine erneute Anfrage des SEM zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2020 an die Pflege des zuständigen Bundesasylzentrums wurde am 19. Juni 2020 beantwortet. L. Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 - eröffnet gleichentags (Empfangsbestätigung [SEM-act. 1063451-39/1]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 8. März 2020 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland, forderte die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. M. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 liess die Beschwerdeführerin gegen den vor-instanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 2. Juli 2020 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ausserdem wurde um Beizug der Verfahrensakten der Vorinstanz ersucht.Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. N. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 10. Juli 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. O. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Juli 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2018 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die deutschen Behörden am 21. April 2020 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden hiessen das Ersuchen am 27. April 2020 gut. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 4. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, einerseits habe das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt, weil der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich erstellt worden sei. Andererseits sei das SEM der Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen beziehungsweise habe nicht in nachvollziehbarer Weise geprüft, weshalb auf einen Selbsteintritt verzichtet werde. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten gesundheitlichen Probleme seien in der angefochtenen Verfügung zwar inhaltlich berücksichtigt worden, das SEM habe sich jedoch während des Vorverfahrens darauf beschränkt, zum Zwecke der Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sich zweimal schriftlich an den Pflegedienst zu wenden. Das SEM habe weder von Amtes wegen eine - wie mehrfach beantragt worden sei - medizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihm bekannten gesundheitlichen Beschwerden (insbesondere Diabetes Grad II, Adipositas, PTBS und schwere Depression) angeordnet noch diese aufgefordert, eine solche zu veranlassen. Dies habe das SEM selbst im Wissen unterlassen, dass die Beschwerdeführerin im August 2019 suizidale Tendenzen gezeigt habe. Es sei fraglich, inwiefern es gerechtfertigt sei, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vornehmlich auf die Einschätzung der Pflege des Bundesasylzentrums stütze. Die Äusserung der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. E._______ am 18. Juni 2020, sie leide ansonsten unter keinen gesundheitlichen Beschwerden, habe nie eine schlimme Erkrankung gehabt und habe keine Erwartungen an F._______, müsse jedenfalls im Zusammenhang mit ihrem bevorgestandenen Termin im Zahnarztzentrum (...) und damit im Kontext mit ihren Zahnschmerzen gewürdigt werden. Die geplante Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland sei aus völkerrechtlicher Sicht mangels Aktualität der Angaben einer medizinischen Fachperson hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht zulässig. Die Vorinstanz habe die Frage des Selbsteintritts mit der textbausteinartigen gehaltlosen Formulierung "in Würdigung der Akten und der von Ihnen geäusserten Umstände liegen keine Gründe vor, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden" verneint. Sie habe aber nicht dargelegt, welche Kriterien sie zur Beurteilung der humanitären Gründe dem vorliegenden Fall zugrunde gelegt habe. Dabei sei nochmals zu erwähnen, dass sie aufgrund der Vorakten Kenntnis von der gesundheitlich schwer angeschlagenen Beschwerdeführerin habe haben müssen. Zudem handle es sich um eine alleinerziehende Mutter und vulnerable Person. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen unterschritten, was ebenfalls eine Rechtsverletzung darstelle. Aufgrund des Gesagten müsse die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. 5. 5.1. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2. Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich ihre Befürchtung, von Deutschland nach Somalia abgeschoben zu werden, als unbegründet. Der Beschwerdeführerin steht es im Übrigen offen, sich in Deutschland bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, weshalb sie aus ihrer Argumentation, sie sei in Deutschland wie ein Tier behandelt worden und es handle sich bei ihr um eine alleinerziehende Mutter und vulnerable Person, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. 5.3. 5.3.1. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, kann auf die Angaben der Beschwerdeführerin und den detaillierten Beschrieb in der angefochtenen Verfügung (vgl. Beschwerdebeilage 2, S. 5 ff.) verwiesen werden. Wie sich aus der Antwort des Pflegepersonals im Bundesasylzentrum vom 27. April 2020 (vgl. SEM-act. 1063451-23/2) auf die Fragen des SEM zum derzeitigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt, wurde diese bis am 27. April 2020 nie bei F._______ vorstellig. Zum Gesundheitszustand sei nichts bekannt. Die Beschwerdeführerin nehme weder Medikamente, welche vom Pflegepersonal abgegeben würden, noch sei sie momentan in ärztlicher Behandlung. Mit E-Mail vom 15. Juni 2020 erkundigte sich das SEM, ob die Beschwerdeführerin seit der letzten Anfrage vom 27. April 2020 bei der Pflege des Bundesasylzentrums vorstellig gewesen sei und sie sich wegen der von der Rechtsvertretung erwähnten Beschwerden (Diabetes Mellitus Typ II, Adipositas, PTBS, schwere Depression, suizidale Tendenzen) bis anhin gemeldet habe. Der entsprechenden Rückmeldung des Pflegepersonals vom 19. Juni 2020 (vgl. SEM-act. 1063451-35/2) ist zu entnehmen, dass es keinen Hinweis auf einen Diabetes Mellitus gibt. Dies habe die Beschwerdeführerin beim Pflegepersonal wiederholt bestätigt und auch auf dem Anmeldeformular für das Zahnarztzentrum unterschriftlich bestätigt. Zudem gebe es keine Anzeichen einer sonstigen chronischen Erkrankung. Als starke Raucherin mit Raucherhusten sei die Beschwerdeführerin während der Coronazeit ab und zu auf Symptome überprüft worden. Sie möchte ausser hinsichtlich der entzündeten Wackelzähne keine Unterstützung von F._______. Weder beim Arzt noch bei der Pflege habe sie je suizidale Gedanken geäussert. Sie arbeite regelmässig im gemeinnützigen Programm (GEP) und wirke aufmerksam und offen im Gespräch. Wie dem Pflegeprotokoll (vgl. SEM-act. 1063451-33/5) entnommen werden kann, erklärte die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2020 bei F._______, dass sie sich, abgesehen von der Nase, welche immer stark ausgetrocknet sei, gut fühle. Auf die Frage nach weiteren Beschwerden sagte sie, es gehe ihr sehr gut. Am 19. Juni 2020 wies sie darauf hin, dass die Kopf- und Zahnschmerzen mit Schmerzmitteln schon rückläufig seien. Ansonsten leide sie unter keinen gesundheitlichen Beschwerden und habe nie eine schlimme Erkrankung gehabt. Sie sei dankbar, wenn ihre Zahnschmerzen weg seien und die Zähne nicht mehr wackelten. Sonst habe sie keine Erwartungen an F._______. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM auf die Einschätzung des Pflegepersonals im Bundesasylzentrum beschränkt und auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet hat. Die Rüge des nicht rechtsgenüglich erstellten Sachverhalts erweist sich damit als unbegründet. 5.3.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.3.3. Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). So hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten, die Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Ebenso hat die Vorinstanz dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung zu tragen, indem sie die deutschen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat. 5.3.4. Bei der Überstellung von der Schweiz nach Deutschland muss zudem sichergestellt werden, dass allfällige suizidale Tendenzen berücksichtigt werden und die allenfalls benötigte Medikation für die Reise wie auch für die Übergabe an die deutschen Behörden zur Verfügung gestellt wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteile des BVGer F-4514/2018 vom 20. August 2018; F-693/2018 vom 9. Februar 2018). 5.4. Das SEM führte im angefochtenen Entscheid aus, in Würdigung der Akten und der von der Beschwerdeführerin geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen in der Verfügung Rechnung getragen und sich insbesondere auch mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin hinreichend auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund läuft der Vorhalt, wonach das SEM die Frage des Selbsteintritts mit einer textbausteinartigen gehaltlosen Formulierung verneint habe, ins Leere und die Rüge, das SEM sei seiner Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht nachgekommen und habe somit sein Ermessen unterschritten, ist als unbegründet zu qualifizieren. 5.5. Auch aus ihrem Wunsch, in der Schweiz zu leben, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Es sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) hätten verpflichten können.

6. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

7. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 10. Juli 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. 8. 8.1. Die Begehren waren - wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: