Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihr Heimatland am 31. Oktober 2020 und reisten am 13. April 2021 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichten. A.b. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zen-traleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2013, 2. Februar 2015, 6. April 2016 und 12. November 2020 in Deutschland sowie am 17. Dezember 2020 in D._______ um Asyl nachgesucht hatte. Die Beschwerdeführerin hatte am 8. Oktober 2012, 21. August 2013, 6. April 2016 und am 12. November 2020 in Deutschland sowie am 17. Dezember 2020 in D._______ Asylgesuche eingereicht. A.c. A.c.a. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 23. April 2021 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 35/4) gab der Beschwerdeführer namentlich an, er sei von seinem Heimatland nach Deutschland gegangen, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe. Wegen Corona sei ein schriftliches Asylinterview durchgeführt worden. Er habe schliesslich einen negativen Entscheid erhalten und Deutschland verlassen müssen. In Deutschland sei er rund einen Monat gewesen, bevor er nach D._______ gegangen sei, wo er ebenfalls um Asyl nachgesucht habe. Man habe ihn gefragt, wo er sein erstes Asylgesuch gestellt habe und ihm daraufhin gesagt, er müsse nach Deutschland zurückkehren. Das sei am 13. oder 14. April 2021 gewesen. Das Asylgesuch in D._______ habe er gestellt, weil er in Deutschland ein Problem gehabt habe. Man habe seine Frau vergewaltigen wollen, sie mit dem Messer bedroht und ihn geschlagen. Er habe diese zwei Personen nicht gekannt. Der Vorfall sei in einem der Heime geschehen, wo er sich aufgehalten habe. Die besagten Personen seien aus einem anderen Heim gekommen. Der Heimleitung und dem Sicherheitsdienst habe er nichts erzählt, weil er von den erwähnten Personen beobachtet worden sei. Auch der deutschen Polizei habe er den Vorfall nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer wurde von der Befragerin darauf hingewiesen, eine Anzeige allenfalls noch nachzuholen. Er erwiderte, dass er dies vielleicht hätte tun sollen. A.c.b. Anlässlich des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, er wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, weil seine Frau krank sei. Sie wolle nichts mehr von diesem Vorfall hören und habe gesagt, sie würde sich deshalb umbringen. Wenn er das Problem nicht gehabt hätte, wäre er nach Deutschland zurückgekehrt. A.d. A.d.a. Beim Dublin-Gespräch vom 23. April 2021 (SEM-act. 30/4) machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei von Nordmazedonien nach Deutschland gegangen. Dort habe sie ein Asylgesuch eingereicht. Sie habe ein schriftliches Asylinterview gehabt und einen negativen Entscheid erhalten. In Deutschland sei sie rund einen Monat gewesen. Dann sei sie nach D._______ gegangen, wo sie ebenfalls um Asyl ersucht habe. In D._______ sei kein Asylinterview durchgeführt worden, man habe ihr aber gesagt, dass sie nach Deutschland zurückkehren müsse. Einen Tag später sei sie in die Schweiz gekommen. A.d.b. Im Rahmen des ihr von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG führte die Beschwerdeführerin aus, das Asylgesuch in D._______ habe sie gestellt, weil sie in Deutschland Probleme gehabt habe. Sie habe dort nicht bleiben und auch keinen Anwalt nehmen wollen. Auf Nachfrage der Befragerin, ob sie diese Probleme beschreiben wolle, kamen der Beschwerdeführerin die Tränen und sie konnte während einigen Minuten kaum ein Wort sagen. Der Inhalt wurde in Absprache mit der Rechtsvertreterin in einer separaten Aktennotiz (SEM-act. 29/1, im Aktenverzeichnis der Vorinstanz als "B" [interne Akte] gekennzeichnet) festgehalten. Die Beschwerdeführerin bekräftigte, dass sie keinesfalls nach Deutschland zurückkehren wolle. B. Gestützt auf die Angaben und den Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz am 23. April 2021 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 29. April 2021 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. C. Mit Schreiben vom 23. April 2021 wies die Rechtsvertreterin das SEM darauf hin, dass aufgrund der Reaktion der Beschwerdeführerin beim Dublin-Gespräch (weinen, hyperventilieren) davon auszugehen sei, der Termin vom 4. Mai 2021 sei etwas zu spät und eine sofortige psychiatrische Behandlung sei erforderlich. Es werde deshalb beantragt, dass die Beschwerdeführerin so schnell wie möglich (kommende Woche) die nötige medizinische Unterstützung erhalte. D. In der Folge erkundigte sich das SEM mit E-Mail vom 26. April 2021 bei der Pflege des Bundesasylzentrums, ob der Termin beim Psychiater allenfalls vorgezogen werden könne. Die Pflege teilte mit E-Mail vom 26. April 2021 mit, sie seien mit der Beschwerdeführerin in Kontakt und würden die Angelegenheit mit ihr anlässlich des Termins in der Visite vom nächsten Tag besprechen. E. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 - eröffnet am 4. Mai 2021 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 50/1]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 13. April 2021 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland, forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. F. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 3. Mai 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 3. Mai 2021 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. G. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 11. Mai 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Mai 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.
E. 4 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund des Zusammenbruchs der Beschwerdeführerin sei von der Rechtsvertretung beantragt worden, dass die Beschwerdeführerin sofort eine psychologische Hilfe bekomme und sie nicht erst auf den für den 4. Mai 2021 angesetzten Termin warten müsse. Eine Vorverschiebung des Termins habe jedoch nicht stattgefunden. Da die Beschwerdeführenden am 4. Mai 2021 in das Bundesasylzentrum F._______ in G._______ transferiert worden seien, sei der Termin auf den 12. Mai 2021 verschoben worden. Nach Rücksprache mit der Rechtsvertretung habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie wisse nicht weiter und wünsche sich dringend psychologische Hilfe. Das Pflegepersonal des Bundesasylzentrums sei in der Folge darum gebeten worden, der Beschwerdeführerin so bald wie möglich die nötige Unterstützung zu bieten. Daraufhin habe man den neuen Termin auf den 7. Mai 2021 angesetzt. Bei der Entscheideröffnung habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie könne kaum schlafen und bekomme Angstzustände, sobald sie daran denke, nach Deutschland zurückkehren zu müssen. Während des Gesprächs habe sie gezittert und Mühe gehabt zu sprechen, ohne zu weinen. Die Beschwerdeführerin leide erheblich unter dem Vorfall in Deutschland. Die Vorinstanz habe diesen jedoch nicht weiter untersucht, weshalb die Gründe für den Zusammenbruch der Beschwerdeführerin weiterhin unklar seien. Es sei anzumerken, dass sich die Verfügung primär auf die Angaben des Beschwerdeführers stütze und der Vorfall gänzlich ausser Acht gelassen werde. Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin den Vorfall vor ihrem Mann geheim halten möchte, hätte die Vorinstanz den Sachverhalt in einer separaten Verfügung würdigen müssen. Der Sachverhalt sei somit in dieser Hinsicht nicht abschliessend erstellt. In der angefochtenen Verfügung werde der medizinische Sachverhalt pauschal abgehandelt und nicht ausreichend gewürdigt. Es sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits am 15. April 2021 gegenüber dem Zentrumsarzt Suizidgedanken geäussert und erklärt habe, sie leide seit rund fünf Monaten unter Depressionen. Bis anhin liege lediglich der Notfallbericht des H._______ vom 7. Mai 2021 vor, welcher sich noch nicht abschliessend zu den Ursachen oder der notwendigen Behandlung äussere. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Notfallgespräch, welches gleichentags geführt worden sei, in die Klinik I._______ in J._______ eingetreten. Auch sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend geklärt, welche medizinischen Auswirkungen eine Wegweisung nach Deutschland auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hätte. Dies obwohl in Anbetracht des Vorfalls in Deutschland, des Zusammenbruchs beim Dublin-Gespräch und des aktuellen Zustands der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass eine Wegweisung äusserst gravierende Auswirkungen haben könnte. Weder aus den Akten noch aus der angefochtenen Verfügung gehe hervor, dass sich die Vorinstanz mit dieser Frage auseinandergesetzt habe und weshalb auf diese Abklärung verzichtet worden sei. Die Vorin-stanz habe es trotz der Vorbringen während des Dublin-Gesprächs unterlassen, den medizinischen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, wodurch sie ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz nehme vorliegend zwar eine Prüfung eines allfälligen Selbsteintritts vor, beschränke sich dabei aber im Wesentlichen darauf festzuhalten, dass es keine Hinweise gebe, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland nicht die erforderliche medizinische Behandlung erhalten würden. Mit dieser Würdigung beachte die Vorinstanz aber verschiedene relevante Umstände nicht. So gehe es nicht lediglich um die Frage, ob die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in Deutschland behandelbar seien, sondern es müsse ebenso dringend berücksichtigt werden, dass die Ursache für diese Probleme möglicherweise im Vorfall, der sich in Deutschland ereignet habe, liege. Die Beschwerdeführerin sei aus eigener Sicht in dieser Situation von den deutschen Behörden eben gerade nicht adäquat geschützt worden. Ausserdem verkenne die Vorinstanz, dass die Suizidgedanken der Beschwerdeführerin ausschliesslich krankheitsbedingt und nicht willentlich beeinflussbar seien. Es sei offensichtlich, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Wegweisung nach Polen (recte: Deutschland) massiv verschlechtern könnte, was mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei. Es sei deshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten. Eventualiter sei die vorliegende Angelegenheit wegen der formellen Mängel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit eine abschliessende Feststellung des Sachverhalts beziehungsweise eine nachvollziehbare Begründung des Entscheids erfolgen könne.
E. 5 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland mehrmals, zuletzt am 12. November 2020, um Asyl nachgesucht hatten. Gestützt darauf und die Angaben der Beschwerdeführenden ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 23. April 2021 um deren Wiederaufnahme. Die deutschen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 29. April 2021 gut. Aus den Akten geht ausserdem hervor, dass die deutschen Behörden bereits am 7. Januar 2021 einem Wiederaufnahmeersuchen der (...) Behörden vom 30. Dezember 2020 entsprochen haben, woraufhin die Beschwerdeführenden mit Entscheid der (...) Behörden vom 19. Januar 2021 nach Deutschland weggewiesen wurden (vgl. SEM-act. 28/30). Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).
E. 6 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen.
E. 6.1 So ist Deutschland Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Beschwerdeführenden haben im Übrigen bei allfälligen Schwierigkeiten die Möglichkeit, die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren und können nötigenfalls auch behördlichen Schutz vor Drittpersonen beanspruchen, zumal es sich bei Deutschland um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handelt. So wurde der Beschwerdeführer denn auch anlässlich des Dublin-Gesprächs darauf aufmerksam gemacht, dass eine Anzeige hinsichtlich des geschilderten Vorfalls in Deutschland allenfalls noch nachgeholt werden könne. Ausserdem hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, nachdem die Beschwerdeführenden in Deutschland bereits Übergriffe erlitten hätten, sollten sie sich aufgrund des erwähnten Vorfalls an die dortigen Behörden wenden (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beschwerdebeilage 2, S. 3). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden den Vorfall in Deutschland nicht gemeldet haben (vgl. SEM-act. 35/4), vermögen sie aus dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei ihrer Ansicht nach von den deutschen Behörden nicht adäquat geschützt worden, nichts für sich abzuleiten. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Wegweisung nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten könnten.
E. 6.3 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist unter den genannten Umständen nicht gerechtfertigt.
E. 7 Wie bereits erwähnt wurde, hat die Vorinstanz die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung explizit darauf hingewiesen, sie sollten sich aufgrund des Vorfalls in Deutschland an die dortigen Behörden wenden. Dass dieser Vorfall - wie in der Beschwerde gerügt - gänzlich ausser Acht gelassen worden sein soll, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Im Weiteren gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über diesen Vorfall Bescheid wusste, erklärte er doch beim Dublin-Gespräch, man habe seine Frau vergewaltigen wollen und sie mit dem Messer bedroht (vgl. SEM-act. 35/4). In Anbetracht dessen war die Vorinstanz - entgegen anderslautender Einschätzung - nicht gehalten, den entsprechenden Sachverhalt in einer separaten Verfügung zu würdigen. Dies umso weniger, als in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit dem erwähnten Vorfall lediglich die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben wurden, seine Frau sei in einem Heim in Deutschland mit einem Messer bedroht worden und man habe sie vergewaltigen wollen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin erwähnte die Vorinstanz in der Verfügung einzig, sie habe ausgeführt, in Deutschland Probleme gehabt zu haben (vgl. BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 2, S. 3). Den genauen Inhalt hielt die Vorinstanz in einer separaten Aktennotiz fest, welche als interne Akte ins Aktenverzeichnis aufgenommen wurde (vgl. Sachverhalt, Bst. A.d.b).
E. 8.1.1 Was den Gesundheitszustand anbelangt, ist den Akten folgender Sachverhalt zu entnehmen: Anlässlich des Dublin-Gesprächs machte der Beschwerdeführer geltend, es gehe ihm gut. Die Beschwerdeführerin gab demgegenüber an, sie leide und ihr gehe es nicht gut. Sie bekomme oft grosse Angst. Es sei nicht wie früher. Es gehe ihr schlechter. Hier in der Schweiz sei sie bereits beim Arzt gewesen. Dieser habe ihr Tabletten gegeben und einen Termin beim Psychiater vereinbart. Manchmal habe sie auch "Schwemmungen" in den Beinen, was sie dem Arzt gesagt habe. Es sei ihr auch Blut abgenommen worden. Der blaue Fleck am rechten Unterarm stamme von dieser Blutentnahme. Aus den medizinischen Datenblättern für interne Arztbesuche im K._______ (SEM-act. 45/9), welche Einträge im Zeitraum vom 15. - 29. April 2021 enthalten, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer Arzneimittel zur Behandlung des Bluthochdrucks, des erhöhten Gesamtcholesterins und des Druckgefühls im Stirn- und Nasenwurzelbereich beziehungsweise der beidseitig behinderten Nasenatmung verschrieben wurden. Der Beschwerdeführerin verordnete der Arzt Antidepressiva. Ausserdem sah er wegen der Schmerzen respektive des Drucks in ihren Beinen eine Besprechung mit dem Ehemann bezüglich eines Kompressionsverbandes als weiteres Prozedere vor. Das Pflegefachpersonal im Bundesasylzentrum teilte dem SEM mit E-Mail vom 3. Mai 2021 (SEM-act. 46/1) mit, dass es den Beschwerdeführenden bereits besser gehe als zu Beginn ihres Aufenthalts. Sie seien schon mehrmals bei der ärztlichen Visite gewesen und kämen täglich zur Pflege, um ihre Medikamente abzuholen. Der für die Beschwerdeführerin für den 4. Mai 2021 geplante Termin beim Psychiater habe aufgrund der Verlegung vom 3. Mai 2021 abgesagt werden müssen. Im zuständigen Kanton werde man sich um einen neuen Termin kümmern. Gemäss Notfallbericht/Einweisung des H._______ vom 7. Mai 2021 (BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 3) wurde bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode (ICD 10 F32.2) mit Suizidgedanken diagnostiziert. Zudem besteht der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1). Als Empfehlung/Prozedere hielt die Ärztin fest, dass die Beschwerdeführerin bei akuter Selbstgefährdung freiwillig in die Klinik I._______ in J._______ eintreten werde. Ihr Mann werde sie dorthin begleiten.
E. 8.1.2 Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme stellen kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Deutschland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach den Beschwerdeführenden dort eine adäquate Behandlung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen verweigert würde. Das SEM durfte demnach - entgegen anderslautender Einschätzung in der Beschwerde - den rechtserheblichen Sachverhalt als vollständig erstellt erachten und war nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht ist damit unbegründet. Hinsichtlich der Suizidgedanken der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteile des BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021;F-3496/2020 vom 14. Juli 2020; F-4514/2018 vom 20. August 2018;F-693/2018 vom 9. Februar 2018). Die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. Indes obliegt es den Behörden, im Rahmen von konkreten Vollzugsmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteile des BGer 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 5.5.3; 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 7.3). Es gilt somit sicherzustellen, dass die deutschen Behörden vor der Überstellung über die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden und die notwendige medizinische Behandlung informiert sind sowie die nötige Betreuung bei der Überstellung gewährleistet ist.
E. 8.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der von den Beschwerdeführenden geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen Rechnung getragen und sich mit der Situation der Beschwerdeführenden, auch in medizinischer Hinsicht, hinreichend auseinandergesetzt (vgl. BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 2, S. 3-4). Wie bereits erwähnt wurde, ist das SEM ebenso auf den Vorfall in Deutschland eingegangen und hat festgehalten, die Beschwerdeführenden sollten sich diesbezüglich an die deutschen Behörden wenden. Vor diesem Hintergrund läuft der Vorhalt, wonach das SEM verschiedene relevante Umstände nicht beachtet habe, ins Leere. Die Begründung der angefochtenen Verfügung ermöglichte den Beschwerdeführenden denn auch eine sachgerechte Anfechtung, wie die vorliegende Beschwerde zeigt.
E. 8.3 Die Beschwerdeführenden möchten in der Schweiz bleiben. Mit ihrer Begründung können sie insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung ihrer Asylgesuche in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In ihrem Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.
E. 9 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht und ohne Ermessensfehler auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Angesichts dessen fällt eine Rückweisung der Verfügung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung ausser Betracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 11. Mai 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.
E. 11.1 Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das SEM wird angewiesen, die deutschen Behörden vor der Überstellung über die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren sowie die nötige Betreuung bei der Überstellung sicherzustellen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2181/2021 Urteil vom 26. Mai 2021 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), Nordmazedonien, beide vertreten durch MLaw Sara Garcia, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihr Heimatland am 31. Oktober 2020 und reisten am 13. April 2021 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichten. A.b. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zen-traleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2013, 2. Februar 2015, 6. April 2016 und 12. November 2020 in Deutschland sowie am 17. Dezember 2020 in D._______ um Asyl nachgesucht hatte. Die Beschwerdeführerin hatte am 8. Oktober 2012, 21. August 2013, 6. April 2016 und am 12. November 2020 in Deutschland sowie am 17. Dezember 2020 in D._______ Asylgesuche eingereicht. A.c. A.c.a. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 23. April 2021 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 35/4) gab der Beschwerdeführer namentlich an, er sei von seinem Heimatland nach Deutschland gegangen, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe. Wegen Corona sei ein schriftliches Asylinterview durchgeführt worden. Er habe schliesslich einen negativen Entscheid erhalten und Deutschland verlassen müssen. In Deutschland sei er rund einen Monat gewesen, bevor er nach D._______ gegangen sei, wo er ebenfalls um Asyl nachgesucht habe. Man habe ihn gefragt, wo er sein erstes Asylgesuch gestellt habe und ihm daraufhin gesagt, er müsse nach Deutschland zurückkehren. Das sei am 13. oder 14. April 2021 gewesen. Das Asylgesuch in D._______ habe er gestellt, weil er in Deutschland ein Problem gehabt habe. Man habe seine Frau vergewaltigen wollen, sie mit dem Messer bedroht und ihn geschlagen. Er habe diese zwei Personen nicht gekannt. Der Vorfall sei in einem der Heime geschehen, wo er sich aufgehalten habe. Die besagten Personen seien aus einem anderen Heim gekommen. Der Heimleitung und dem Sicherheitsdienst habe er nichts erzählt, weil er von den erwähnten Personen beobachtet worden sei. Auch der deutschen Polizei habe er den Vorfall nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer wurde von der Befragerin darauf hingewiesen, eine Anzeige allenfalls noch nachzuholen. Er erwiderte, dass er dies vielleicht hätte tun sollen. A.c.b. Anlässlich des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, er wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, weil seine Frau krank sei. Sie wolle nichts mehr von diesem Vorfall hören und habe gesagt, sie würde sich deshalb umbringen. Wenn er das Problem nicht gehabt hätte, wäre er nach Deutschland zurückgekehrt. A.d. A.d.a. Beim Dublin-Gespräch vom 23. April 2021 (SEM-act. 30/4) machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei von Nordmazedonien nach Deutschland gegangen. Dort habe sie ein Asylgesuch eingereicht. Sie habe ein schriftliches Asylinterview gehabt und einen negativen Entscheid erhalten. In Deutschland sei sie rund einen Monat gewesen. Dann sei sie nach D._______ gegangen, wo sie ebenfalls um Asyl ersucht habe. In D._______ sei kein Asylinterview durchgeführt worden, man habe ihr aber gesagt, dass sie nach Deutschland zurückkehren müsse. Einen Tag später sei sie in die Schweiz gekommen. A.d.b. Im Rahmen des ihr von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG führte die Beschwerdeführerin aus, das Asylgesuch in D._______ habe sie gestellt, weil sie in Deutschland Probleme gehabt habe. Sie habe dort nicht bleiben und auch keinen Anwalt nehmen wollen. Auf Nachfrage der Befragerin, ob sie diese Probleme beschreiben wolle, kamen der Beschwerdeführerin die Tränen und sie konnte während einigen Minuten kaum ein Wort sagen. Der Inhalt wurde in Absprache mit der Rechtsvertreterin in einer separaten Aktennotiz (SEM-act. 29/1, im Aktenverzeichnis der Vorinstanz als "B" [interne Akte] gekennzeichnet) festgehalten. Die Beschwerdeführerin bekräftigte, dass sie keinesfalls nach Deutschland zurückkehren wolle. B. Gestützt auf die Angaben und den Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz am 23. April 2021 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 29. April 2021 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. C. Mit Schreiben vom 23. April 2021 wies die Rechtsvertreterin das SEM darauf hin, dass aufgrund der Reaktion der Beschwerdeführerin beim Dublin-Gespräch (weinen, hyperventilieren) davon auszugehen sei, der Termin vom 4. Mai 2021 sei etwas zu spät und eine sofortige psychiatrische Behandlung sei erforderlich. Es werde deshalb beantragt, dass die Beschwerdeführerin so schnell wie möglich (kommende Woche) die nötige medizinische Unterstützung erhalte. D. In der Folge erkundigte sich das SEM mit E-Mail vom 26. April 2021 bei der Pflege des Bundesasylzentrums, ob der Termin beim Psychiater allenfalls vorgezogen werden könne. Die Pflege teilte mit E-Mail vom 26. April 2021 mit, sie seien mit der Beschwerdeführerin in Kontakt und würden die Angelegenheit mit ihr anlässlich des Termins in der Visite vom nächsten Tag besprechen. E. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 - eröffnet am 4. Mai 2021 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 50/1]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 13. April 2021 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland, forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. F. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 3. Mai 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 3. Mai 2021 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. G. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 11. Mai 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Mai 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend. 4. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund des Zusammenbruchs der Beschwerdeführerin sei von der Rechtsvertretung beantragt worden, dass die Beschwerdeführerin sofort eine psychologische Hilfe bekomme und sie nicht erst auf den für den 4. Mai 2021 angesetzten Termin warten müsse. Eine Vorverschiebung des Termins habe jedoch nicht stattgefunden. Da die Beschwerdeführenden am 4. Mai 2021 in das Bundesasylzentrum F._______ in G._______ transferiert worden seien, sei der Termin auf den 12. Mai 2021 verschoben worden. Nach Rücksprache mit der Rechtsvertretung habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie wisse nicht weiter und wünsche sich dringend psychologische Hilfe. Das Pflegepersonal des Bundesasylzentrums sei in der Folge darum gebeten worden, der Beschwerdeführerin so bald wie möglich die nötige Unterstützung zu bieten. Daraufhin habe man den neuen Termin auf den 7. Mai 2021 angesetzt. Bei der Entscheideröffnung habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie könne kaum schlafen und bekomme Angstzustände, sobald sie daran denke, nach Deutschland zurückkehren zu müssen. Während des Gesprächs habe sie gezittert und Mühe gehabt zu sprechen, ohne zu weinen. Die Beschwerdeführerin leide erheblich unter dem Vorfall in Deutschland. Die Vorinstanz habe diesen jedoch nicht weiter untersucht, weshalb die Gründe für den Zusammenbruch der Beschwerdeführerin weiterhin unklar seien. Es sei anzumerken, dass sich die Verfügung primär auf die Angaben des Beschwerdeführers stütze und der Vorfall gänzlich ausser Acht gelassen werde. Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin den Vorfall vor ihrem Mann geheim halten möchte, hätte die Vorinstanz den Sachverhalt in einer separaten Verfügung würdigen müssen. Der Sachverhalt sei somit in dieser Hinsicht nicht abschliessend erstellt. In der angefochtenen Verfügung werde der medizinische Sachverhalt pauschal abgehandelt und nicht ausreichend gewürdigt. Es sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits am 15. April 2021 gegenüber dem Zentrumsarzt Suizidgedanken geäussert und erklärt habe, sie leide seit rund fünf Monaten unter Depressionen. Bis anhin liege lediglich der Notfallbericht des H._______ vom 7. Mai 2021 vor, welcher sich noch nicht abschliessend zu den Ursachen oder der notwendigen Behandlung äussere. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Notfallgespräch, welches gleichentags geführt worden sei, in die Klinik I._______ in J._______ eingetreten. Auch sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend geklärt, welche medizinischen Auswirkungen eine Wegweisung nach Deutschland auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hätte. Dies obwohl in Anbetracht des Vorfalls in Deutschland, des Zusammenbruchs beim Dublin-Gespräch und des aktuellen Zustands der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass eine Wegweisung äusserst gravierende Auswirkungen haben könnte. Weder aus den Akten noch aus der angefochtenen Verfügung gehe hervor, dass sich die Vorinstanz mit dieser Frage auseinandergesetzt habe und weshalb auf diese Abklärung verzichtet worden sei. Die Vorin-stanz habe es trotz der Vorbringen während des Dublin-Gesprächs unterlassen, den medizinischen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, wodurch sie ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz nehme vorliegend zwar eine Prüfung eines allfälligen Selbsteintritts vor, beschränke sich dabei aber im Wesentlichen darauf festzuhalten, dass es keine Hinweise gebe, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland nicht die erforderliche medizinische Behandlung erhalten würden. Mit dieser Würdigung beachte die Vorinstanz aber verschiedene relevante Umstände nicht. So gehe es nicht lediglich um die Frage, ob die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in Deutschland behandelbar seien, sondern es müsse ebenso dringend berücksichtigt werden, dass die Ursache für diese Probleme möglicherweise im Vorfall, der sich in Deutschland ereignet habe, liege. Die Beschwerdeführerin sei aus eigener Sicht in dieser Situation von den deutschen Behörden eben gerade nicht adäquat geschützt worden. Ausserdem verkenne die Vorinstanz, dass die Suizidgedanken der Beschwerdeführerin ausschliesslich krankheitsbedingt und nicht willentlich beeinflussbar seien. Es sei offensichtlich, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Wegweisung nach Polen (recte: Deutschland) massiv verschlechtern könnte, was mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei. Es sei deshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten. Eventualiter sei die vorliegende Angelegenheit wegen der formellen Mängel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit eine abschliessende Feststellung des Sachverhalts beziehungsweise eine nachvollziehbare Begründung des Entscheids erfolgen könne. 5. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland mehrmals, zuletzt am 12. November 2020, um Asyl nachgesucht hatten. Gestützt darauf und die Angaben der Beschwerdeführenden ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 23. April 2021 um deren Wiederaufnahme. Die deutschen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 29. April 2021 gut. Aus den Akten geht ausserdem hervor, dass die deutschen Behörden bereits am 7. Januar 2021 einem Wiederaufnahmeersuchen der (...) Behörden vom 30. Dezember 2020 entsprochen haben, woraufhin die Beschwerdeführenden mit Entscheid der (...) Behörden vom 19. Januar 2021 nach Deutschland weggewiesen wurden (vgl. SEM-act. 28/30). Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 6. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. 6.1 So ist Deutschland Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Beschwerdeführenden haben im Übrigen bei allfälligen Schwierigkeiten die Möglichkeit, die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren und können nötigenfalls auch behördlichen Schutz vor Drittpersonen beanspruchen, zumal es sich bei Deutschland um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handelt. So wurde der Beschwerdeführer denn auch anlässlich des Dublin-Gesprächs darauf aufmerksam gemacht, dass eine Anzeige hinsichtlich des geschilderten Vorfalls in Deutschland allenfalls noch nachgeholt werden könne. Ausserdem hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, nachdem die Beschwerdeführenden in Deutschland bereits Übergriffe erlitten hätten, sollten sie sich aufgrund des erwähnten Vorfalls an die dortigen Behörden wenden (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beschwerdebeilage 2, S. 3). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden den Vorfall in Deutschland nicht gemeldet haben (vgl. SEM-act. 35/4), vermögen sie aus dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei ihrer Ansicht nach von den deutschen Behörden nicht adäquat geschützt worden, nichts für sich abzuleiten. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Wegweisung nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten könnten. 6.3 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist unter den genannten Umständen nicht gerechtfertigt.
7. Wie bereits erwähnt wurde, hat die Vorinstanz die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung explizit darauf hingewiesen, sie sollten sich aufgrund des Vorfalls in Deutschland an die dortigen Behörden wenden. Dass dieser Vorfall - wie in der Beschwerde gerügt - gänzlich ausser Acht gelassen worden sein soll, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Im Weiteren gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über diesen Vorfall Bescheid wusste, erklärte er doch beim Dublin-Gespräch, man habe seine Frau vergewaltigen wollen und sie mit dem Messer bedroht (vgl. SEM-act. 35/4). In Anbetracht dessen war die Vorinstanz - entgegen anderslautender Einschätzung - nicht gehalten, den entsprechenden Sachverhalt in einer separaten Verfügung zu würdigen. Dies umso weniger, als in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit dem erwähnten Vorfall lediglich die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben wurden, seine Frau sei in einem Heim in Deutschland mit einem Messer bedroht worden und man habe sie vergewaltigen wollen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin erwähnte die Vorinstanz in der Verfügung einzig, sie habe ausgeführt, in Deutschland Probleme gehabt zu haben (vgl. BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 2, S. 3). Den genauen Inhalt hielt die Vorinstanz in einer separaten Aktennotiz fest, welche als interne Akte ins Aktenverzeichnis aufgenommen wurde (vgl. Sachverhalt, Bst. A.d.b). 8. 8.1 8.1.1. Was den Gesundheitszustand anbelangt, ist den Akten folgender Sachverhalt zu entnehmen: Anlässlich des Dublin-Gesprächs machte der Beschwerdeführer geltend, es gehe ihm gut. Die Beschwerdeführerin gab demgegenüber an, sie leide und ihr gehe es nicht gut. Sie bekomme oft grosse Angst. Es sei nicht wie früher. Es gehe ihr schlechter. Hier in der Schweiz sei sie bereits beim Arzt gewesen. Dieser habe ihr Tabletten gegeben und einen Termin beim Psychiater vereinbart. Manchmal habe sie auch "Schwemmungen" in den Beinen, was sie dem Arzt gesagt habe. Es sei ihr auch Blut abgenommen worden. Der blaue Fleck am rechten Unterarm stamme von dieser Blutentnahme. Aus den medizinischen Datenblättern für interne Arztbesuche im K._______ (SEM-act. 45/9), welche Einträge im Zeitraum vom 15. - 29. April 2021 enthalten, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer Arzneimittel zur Behandlung des Bluthochdrucks, des erhöhten Gesamtcholesterins und des Druckgefühls im Stirn- und Nasenwurzelbereich beziehungsweise der beidseitig behinderten Nasenatmung verschrieben wurden. Der Beschwerdeführerin verordnete der Arzt Antidepressiva. Ausserdem sah er wegen der Schmerzen respektive des Drucks in ihren Beinen eine Besprechung mit dem Ehemann bezüglich eines Kompressionsverbandes als weiteres Prozedere vor. Das Pflegefachpersonal im Bundesasylzentrum teilte dem SEM mit E-Mail vom 3. Mai 2021 (SEM-act. 46/1) mit, dass es den Beschwerdeführenden bereits besser gehe als zu Beginn ihres Aufenthalts. Sie seien schon mehrmals bei der ärztlichen Visite gewesen und kämen täglich zur Pflege, um ihre Medikamente abzuholen. Der für die Beschwerdeführerin für den 4. Mai 2021 geplante Termin beim Psychiater habe aufgrund der Verlegung vom 3. Mai 2021 abgesagt werden müssen. Im zuständigen Kanton werde man sich um einen neuen Termin kümmern. Gemäss Notfallbericht/Einweisung des H._______ vom 7. Mai 2021 (BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 3) wurde bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode (ICD 10 F32.2) mit Suizidgedanken diagnostiziert. Zudem besteht der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1). Als Empfehlung/Prozedere hielt die Ärztin fest, dass die Beschwerdeführerin bei akuter Selbstgefährdung freiwillig in die Klinik I._______ in J._______ eintreten werde. Ihr Mann werde sie dorthin begleiten. 8.1.2. Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme stellen kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Deutschland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach den Beschwerdeführenden dort eine adäquate Behandlung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen verweigert würde. Das SEM durfte demnach - entgegen anderslautender Einschätzung in der Beschwerde - den rechtserheblichen Sachverhalt als vollständig erstellt erachten und war nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht ist damit unbegründet. Hinsichtlich der Suizidgedanken der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteile des BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021;F-3496/2020 vom 14. Juli 2020; F-4514/2018 vom 20. August 2018;F-693/2018 vom 9. Februar 2018). Die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. Indes obliegt es den Behörden, im Rahmen von konkreten Vollzugsmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteile des BGer 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 5.5.3; 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 7.3). Es gilt somit sicherzustellen, dass die deutschen Behörden vor der Überstellung über die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden und die notwendige medizinische Behandlung informiert sind sowie die nötige Betreuung bei der Überstellung gewährleistet ist. 8.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der von den Beschwerdeführenden geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen Rechnung getragen und sich mit der Situation der Beschwerdeführenden, auch in medizinischer Hinsicht, hinreichend auseinandergesetzt (vgl. BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 2, S. 3-4). Wie bereits erwähnt wurde, ist das SEM ebenso auf den Vorfall in Deutschland eingegangen und hat festgehalten, die Beschwerdeführenden sollten sich diesbezüglich an die deutschen Behörden wenden. Vor diesem Hintergrund läuft der Vorhalt, wonach das SEM verschiedene relevante Umstände nicht beachtet habe, ins Leere. Die Begründung der angefochtenen Verfügung ermöglichte den Beschwerdeführenden denn auch eine sachgerechte Anfechtung, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. 8.3 Die Beschwerdeführenden möchten in der Schweiz bleiben. Mit ihrer Begründung können sie insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung ihrer Asylgesuche in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In ihrem Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.
9. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht und ohne Ermessensfehler auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Angesichts dessen fällt eine Rückweisung der Verfügung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung ausser Betracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
10. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 11. Mai 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. 11. 11.1 Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das SEM wird angewiesen, die deutschen Behörden vor der Überstellung über die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren sowie die nötige Betreuung bei der Überstellung sicherzustellen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: