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E-5113/2021

E-5113/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das SEM wird angewiesen, die deutschen Behörden vor der Überstellung über die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren sowie die nötige Betreuung bei der Überstellung sicherzustellen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5113/2021 Urteil vom 30. November 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. November 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer (ein [...] geborener libyscher Staatsangehöriger) am (...) Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm von Deutschland ein vom (...) Januar 2020 bis zum (...) April 2020 gültiges Visum ausgestellt worden war, dass dem Beschwerdeführer am 4. November 2021 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für das Asylgesuch und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass die deutschen Behörden das SEM am 9. November 2021 darüber informierten, dass dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2020 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) erteilt worden sei und dieser seit dem 1. Januar 2021 als untergetaucht gelte, dass das SEM gleichentags die deutschen Behörden in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die deutschen Behörden dieses Gesuch gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO am 11. November 2021 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 16. November 2021 - eröffnet am 17. November 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung mit Schreiben vom 17. November 2021 die Beendigung ihres Mandatsverhältnisses anzeigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2021 gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er darin beantragte, die Verfügung vom 16. November 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für das Asylverfahren zuständig zu erklären, dass subeventualiter die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass die zuständige Instruktionsrichterin am 25. November 2021 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass den Akten zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer von den deutschen Behörden ein vom (...) Januar 2020 bis zum (...) April 2020 gültiges Visum und am 21. Oktober 2020 eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt worden ist, dass die deutschen Behörden einem am 9. November 2021 gestellten Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 11. November 2021 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Deutschlands weder mit seinen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren noch mit den Ausführungen in der Beschwerde zu negieren vermag, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdevorbringen um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersucht, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Deutschland Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, dass es diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer obliegt, darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Deutschland würde in seinem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihm den notwendigen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen, dass der Beschwerdeführer vorbringt, nicht nach Deutschland überstellt werden zu wollen, weil seine gesundheitliche Lage prekär sei, dass er (...) sei und seit längerer Zeit von wiederkehrenden bakteriellen Infekten geplagt werde und bereits mehrere Knochen- und Blutentzündungen durchlaufen habe, dass er in der Schweiz eine angemessene Behandlung erfahren habe und darum bitte, dass sich die Schweiz aus ihrer humanitären Verpflichtung heraus für seinen Fall zuständig erkläre, dass er in die (...) und mit dem Rettungsdienst zurück in das Asylzentrum habe gebracht werden müssen, dass er Ruhe brauche, damit sich sein Gesundheitszustand endlich bessern könne, was in Deutschland nicht möglich sei, dass vorliegend somit zu prüfen ist, ob eine Überstellung nach Deutschland den Beschwerdeführer einer Gefahr für seine Gesundheit aussetzt und damit Art. 3 EMRK verletzt wird, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen des Weiteren nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass sich bezüglich des medizinischen Sachverhalts aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer vor (...) Jahren einen Autounfall erlitten hat, dass bei ihm (...) diagnostiziert wurden, dass der Beschwerdeführer somit (...) ist, dass er keine Kopfverletzungen erlitten hat und (...) gut beweglich sind, dass ihm ein Rezept für (...) ausgestellt wurde (vgl. zum Ganzen SEM-Akt. [...]-29/3), dass er angab, in Libyen vor einem Jahr (...) operiert worden zu sein (vgl. SEM-Akt. [...]-30/4 [nachfolgend: A30/4]), dass er am 29. Oktober 2021 aufgrund einer Druckstelle (...) im Bereich der Operationsnarbe notfallmässig ins (...) eingewiesen, gleichentags aber zurück ins Asylzentrum (...) verlegt wurde (vgl. A30/4), dass als Therapie Wundspülungen, tägliche Verbandswechsel und (...) verordnet wurden (vgl. A30/4), dass der Beschwerdeführer zum Kontrolltermin am 15. November 2021 nicht erschienen ist, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Deutschland ohne jeden Zweifel über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-2181/2021 vom 26. Mai 2021 E. 8.1.2), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat für eine drohende Weigerung der deutschen Behörden, ihn aufzunehmen und ihm Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung zu gewähren, zumal er sich nach eigenen Angaben dort bereits hat behandeln lassen, dass die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Deutschland seinem Gesundheitszustand entsprechend ausreichend sichergestellt ist und seine Überstellung dorthin Art. 3 EMRK nicht verletzt, dass für das weitere Dublin-Verfahren - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat - einzig die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass sich aus der Überstellung nach Deutschland mithin unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass sich somit ein (zwingender) Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK vorliegend nicht gebietet, dass das SEM ein Asylgesuch gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder eine Über- respektive Unterschreitung des Ermessens zu erkennen sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass im Übrigen weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll, und somit kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, womit das entsprechende Subeventualbegehren abzuweisen ist, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs- und Vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 25. November 2021 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen, die deutschen Behörden vor der Überstellung über die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren sowie die nötige Betreuung bei der Überstellung sicherzustellen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: