Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach (Akten der Vorinstanz 1118505 [nachfolgend: SEM-act.] 1). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eu- rodac) ergab, dass er am (…) 2015 in Deutschland ein Asylgesuch einge- reicht hatte. Zuvor ersuchte er im Jahr 2012 Griechenland und im Jahr 2013 jeweils Ungarn und Österreich um Asyl (SEM-act. 6). A.b Am 28. Dezember 2021 fand die Personalienaufnahme (SEM-act. 9) und am 4. Januar 2022 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-Gespräch; SEM-act. 12) statt. Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs, bei wel- chem ihm auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Rückkehr nach Deutschland sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, aus, er könne sich an die Daten seiner Asylgesuche in Griechenland, Ungarn, Ös- terreich und Deutschland nicht mehr erinnern, wisse aber «wegen den Pa- pieren», dass er in Griechenland (…) Monate verbracht habe. Bei der Ent- lassung aus der Haft habe er gegen seinen Willen seine Fingerabdrücke abgeben müssen. In Griechenland habe er kein Interview gehabt und habe auch nicht um Asyl nachgesucht, sei aber gezwungen worden, um Asyl nachzusuchen, um entlassen zu werden. Seit 2012 habe er sich illegal in Deutschland aufgehalten, wo er im Jahr 2015 ein Asylgesuch eingereicht habe, welches abgelehnt worden sei. Da- raufhin habe er sich bis im Jahr 2021 illegal in Frankreich aufgehalten, wo ihm zirka zweimal die Fingerabdrücke abgenommen worden seien; um Asyl habe er nicht nachgesucht. In Frankreich existiere aber ein medizini- sches Dossier von ihm. Im Weiteren habe er sich in Ungarn und in Öster- reich jeweils höchsten einen Monat aufgehalten und diese beiden Länder ebenfalls nicht um Asyl ersucht. Nur in Deutschland und in der Schweiz habe er ein Asylgesuch eingereicht. Hinsichtlich des rechtlichen Gehörs, welches ihm zur allfälligen Wegwei- sung nach Deutschland gewährt wurde, führte der Beschwerdeführer wei- ter aus, er werde nicht nach Deutschland zurückkehren, da er, obwohl er dort um Asyl nachgesucht habe, weder Hilfe noch medizinische Behand- lung erhalten habe. Er habe eine «Abschiebung» und keine «Duldung» er- halten, wobei nicht einmal ein Interview mit ihm durchgeführt worden sei.
E-285/2022 Seite 3 Die Behörden hätten ihm mitgeteilt, dass sein Antrag abgelehnt worden sei und er seit mehreren Jahren in Deutschland «schwarz gelebt habe». In medizinischer Hinsicht führte er aus, er habe körperliche und mentale Probleme. So leide er an (…). Zudem habe er in Deutschland einen schlim- men Autounfall gehabt, bei welchem seine Partnerin ums Leben gekom- men sei und er zwei Monate im Koma gelegen sei. Ferner wisse er seit zwei Monaten, dass er «(…)» habe. Das Leben in Embrach sei eine Kata- strophe. Manchmal erhalte er Medikamente, manchmal nicht. Seit zirka 13 Jahren halte er sich illegal in Europa auf und habe im Asylverfahren kein Glück gehabt. Die Situation sei sehr schlimm, er habe genug und würde gegen sich selbst aggressiv werden und sich manchmal das Leben neh- men wollen. A.c Am 4. Januar 2022 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Rückübernahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 14). A.d Der Beschwerdeführer gab einen Arztbericht des Inselspitals Bern vom
30. Juli 2021 zu den Akten (SEM-act. 16). A.e Am 11. Januar 2022 stimmten die deutschen Behörden dem Ersuchen zu und teilten mit, dass dem Übernahmeersuchen vom 5. Januar 2022 (recte 4. Januar 2022) gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO entspro- chen werde (SEM-act. 18). A.f Der Beschwerdeführer gab einen Arztbericht der MedZentrum AG, Pfungen vom 30. Dezember 2021 zu den Akten (SEM-act. 20). B. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 (eröffnet am 13. Januar 2022) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Ak-
E-285/2022 Seite 4 ten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Be- schwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukommt (SEM-act. 23). C. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 20. Januar 2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asyl- verfahren zu eröffnen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich ge- stützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 für das vorliegende Asylverfahren zustän- dig zu erklären, subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des recht- lichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Am 21. Januar 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer- deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
E-285/2022 Seite 5 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor- instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Voll- zugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde wird mit Rechtsbegehren 4 die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, welche vorab zu prüfen ist, da sie allenfalls ge- eignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des Anspruchs auf recht- liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Par- teien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prü- fen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Ent- scheid in erkennbarer Weise unbehilflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; PATRICK SUTTER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2. Aufl. 2019, Art. 32 N 1 ff.).
E-285/2022 Seite 6
E. 4.3 Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft ge- prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den einge- reichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Ausführungen durch die Vor- instanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.
E. 4.4 Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mit- gliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wie- deraufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vor- instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Deutschlands ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
E-285/2022 Seite 7 entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Be- stimmung kann die Vorinstanz das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, dass Deutschland gestützt auf die Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei und die deutschen Behörden das Ersuchen des SEM um seine Übernahme ge- stützt auf Art. 18 Bst. c Dublin-III-VO gutgeheissen habe. Der Beschwerde- führer könne sich nach der Überstellung nach Deutschland um die Wieder- aufnahme seines Verfahrens oder um die Einreichung eines allfälligen Folgeantrags bemühen. Das SEM gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Deutschland gravierenden Menschenrechtsverletzun- gen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt sein werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werden würde. Es lägen auch keine systemischen Mängel in Deutschlands Asyl- und Aufnahmesystem vor. Aus dem Umstand, dass die Schwester vom Beschwerdeführer in der Schweiz wohne, könne er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, da
E-285/2022 Seite 8 weder ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden Geschwistern be- stehe, noch Geschwister als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Hinsichtlich der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 führte das SEM aus, es handle sich bei Deutschland um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, daher könne sich der Beschwerdefüh- rer – fühle er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt – mit Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Zudem sei im Rahmen des Dublin- Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemes- sene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zu- gang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleisten würde. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Beschwerden seien auch in Deutschland behandelbar, zumal in Deutschland bereits eine Patienten- akte aufgrund seines Unfalles bestehe. Der selbstdeklarierte Verdacht ei- ner (…) könne ebenfalls in Deutschland abgeklärt werden. Es lägen daher keine Gründe vor, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzei- gen würden.
E. 6.2 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden. Ihm gehe es gesundheitlich sehr schlecht. Seine Schwester sei Schweizerin, lebe in der Schweiz und sei die einzige Familienangehörige, welche er noch habe. Sie habe zwei Kinder und vor drei Monaten sei der Kindsvater, mit dem sie zusammen- gelebt habe, verstorben. Ihr gehe es nun ebenfalls schlecht. Wenn er mit ihr zusammenleben könne, würde es «sie beide wieder gesund machen». Zudem wolle er die nötigen gesundheitlichen Abklärungen in der Schweiz durchführen lassen. Mit Deutschland verbinde er traumatische Erlebnisse; er könne nicht nach Deutschland zurückkehren. Er werde in den nächsten Tagen einen aktuellen Arztbericht nachreichen, welcher über seinen aktuellen Gesundheitszustand Auskunft gebe.
E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsu- chende Personen in Deutschland keine Schwachstellen im Sinne von Art. 3
E-285/2022 Seite 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweist, die eine Gefahr einer un- menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. Urteile des BVGer F-176/2022 vom 17. Januar 2022; E-5113/2021 vom
30. November 2021). Zudem ist Deutschland ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte sich der Beschwerdeführer rechtswidrig behandelt fühlen, kann er sich an die zuständige Behörde wenden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8 Im Weiteren steht auch der Aufenthalt der Schwester des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz der Zuständigkeit Deutschlands nicht entgegen. Diese ist weder eine Familienangehörige im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, noch ist von einem Abhängigkeitsverhältnis – auch nicht in medizinischer Hinsicht – im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin- III-VO auszugehen.
E. 9.1 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer macht kein konkretes und ernsthaftes Risiko geltend, dass die deutschen Behörden sich weigern würden, ihn wieder- aufzunehmen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland würde in seinem Fall den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden. In diesem Zusammen- hang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Ent- scheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prin- zip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat
E-285/2022 Seite 10 («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asyl- gesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E.8.5.3.3).
E. 9.3 Soweit der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch erwähnt, manchmal würde er sich das Leben nehmen wollen, ist darauf hinzuweisen, dass von einer gesuchstellenden Person geäusserte suizidale Absichten lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellen können (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteile des BVGer F- 5254/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.3.2; F-6029/2020 vom 8. Dezem- ber 2020 E. 6.2). Einer weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuieren- den suizidalen Tendenz des Beschwerdeführers wäre bei der Ausgestal- tung der Überstellungsmodalitäten sowie mit einer angemessenen, sorg- fältigen Vorbereitung der Überstellung selbst Rechnung zu tragen. Es wird Sache der Vollzugsbehörden sein, die deutschen Behörden vorgängig über einen in dieser Hinsicht möglicherweise indizierten Behandlungsbedarf zu informieren.
E. 9.4 Aus dem Arztbericht vom 30. Juli 2021 (vgl SEM-act. 16) geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer (…) leide. Der Arztbericht vom
30. Dezember 2021 (vgl. SEM-act. 20) hält weiter fest, dass (…) bestehen würden. Weiter geht hervor, dass der Beschwerdeführer befürchte, an (…) zu leiden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass allfällige Folgeuntersuchungen in Deutschland durchgeführt werden können, zumal der Zugang zu allen not- wendigen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen in Deutsch- land gewährleistet sein dürfte. Somit besteht kein Grund zur Annahme, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Der in der Beschwerde erwähnte Arztbericht, dessen Nachreichung der Be- schwerdeführer in Aussicht gestellt hat, ist nicht geeignet, um diese Ein- schätzung umzustossen, weswegen in antizipierter Beweiswürdigung von der Abnahme des offerierten Beweismittels abgesehen wird. Die Vor- instanz hat die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz eingehalten und ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt.
E. 9.5 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Be- schwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E-285/2022 Seite 11
E. 9.6 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermes- sensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Deutschland ist als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin- III-VO verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Die Vor- instanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Deutschland angeordnet.
E. 10.1 Die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweisen sich mit vorlie- gendem Urteil als gegenstandslos.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ab- zuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-285/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-285/2022 Urteil vom 26. Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach (Akten der Vorinstanz 1118505 [nachfolgend: SEM-act.] 1). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Zuvor ersuchte er im Jahr 2012 Griechenland und im Jahr 2013 jeweils Ungarn und Österreich um Asyl (SEM-act. 6). A.b Am 28. Dezember 2021 fand die Personalienaufnahme (SEM-act. 9) und am 4. Januar 2022 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-Gespräch; SEM-act. 12) statt. Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs, bei welchem ihm auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Rückkehr nach Deutschland sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, aus, er könne sich an die Daten seiner Asylgesuche in Griechenland, Ungarn, Österreich und Deutschland nicht mehr erinnern, wisse aber «wegen den Papieren», dass er in Griechenland (...) Monate verbracht habe. Bei der Entlassung aus der Haft habe er gegen seinen Willen seine Fingerabdrücke abgeben müssen. In Griechenland habe er kein Interview gehabt und habe auch nicht um Asyl nachgesucht, sei aber gezwungen worden, um Asyl nachzusuchen, um entlassen zu werden. Seit 2012 habe er sich illegal in Deutschland aufgehalten, wo er im Jahr 2015 ein Asylgesuch eingereicht habe, welches abgelehnt worden sei. Daraufhin habe er sich bis im Jahr 2021 illegal in Frankreich aufgehalten, wo ihm zirka zweimal die Fingerabdrücke abgenommen worden seien; um Asyl habe er nicht nachgesucht. In Frankreich existiere aber ein medizinisches Dossier von ihm. Im Weiteren habe er sich in Ungarn und in Österreich jeweils höchsten einen Monat aufgehalten und diese beiden Länder ebenfalls nicht um Asyl ersucht. Nur in Deutschland und in der Schweiz habe er ein Asylgesuch eingereicht. Hinsichtlich des rechtlichen Gehörs, welches ihm zur allfälligen Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde, führte der Beschwerdeführer weiter aus, er werde nicht nach Deutschland zurückkehren, da er, obwohl er dort um Asyl nachgesucht habe, weder Hilfe noch medizinische Behandlung erhalten habe. Er habe eine «Abschiebung» und keine «Duldung» erhalten, wobei nicht einmal ein Interview mit ihm durchgeführt worden sei. Die Behörden hätten ihm mitgeteilt, dass sein Antrag abgelehnt worden sei und er seit mehreren Jahren in Deutschland «schwarz gelebt habe». In medizinischer Hinsicht führte er aus, er habe körperliche und mentale Probleme. So leide er an (...). Zudem habe er in Deutschland einen schlimmen Autounfall gehabt, bei welchem seine Partnerin ums Leben gekommen sei und er zwei Monate im Koma gelegen sei. Ferner wisse er seit zwei Monaten, dass er «(...)» habe. Das Leben in Embrach sei eine Katastrophe. Manchmal erhalte er Medikamente, manchmal nicht. Seit zirka 13 Jahren halte er sich illegal in Europa auf und habe im Asylverfahren kein Glück gehabt. Die Situation sei sehr schlimm, er habe genug und würde gegen sich selbst aggressiv werden und sich manchmal das Leben nehmen wollen. A.c Am 4. Januar 2022 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Rückübernahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 14). A.d Der Beschwerdeführer gab einen Arztbericht des Inselspitals Bern vom 30. Juli 2021 zu den Akten (SEM-act. 16). A.e Am 11. Januar 2022 stimmten die deutschen Behörden dem Ersuchen zu und teilten mit, dass dem Übernahmeersuchen vom 5. Januar 2022 (recte 4. Januar 2022) gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO entsprochen werde (SEM-act. 18). A.f Der Beschwerdeführer gab einen Arztbericht der MedZentrum AG, Pfungen vom 30. Dezember 2021 zu den Akten (SEM-act. 20). B. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 (eröffnet am 13. Januar 2022) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukommt (SEM-act. 23). C. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 20. Januar 2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Am 21. Januar 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird mit Rechtsbegehren 4 die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, welche vorab zu prüfen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid in erkennbarer Weise unbehilflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Patrick Sutter, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 32 N 1 ff.). 4.3 Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Ausführungen durch die Vor-instanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 4.4 Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Deutschlands ist somit grundsätzlich gegeben. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann die Vorinstanz das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, dass Deutschland gestützt auf die Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei und die deutschen Behörden das Ersuchen des SEM um seine Übernahme gestützt auf Art. 18 Bst. c Dublin-III-VO gutgeheissen habe. Der Beschwerdeführer könne sich nach der Überstellung nach Deutschland um die Wiederaufnahme seines Verfahrens oder um die Einreichung eines allfälligen Folgeantrags bemühen. Das SEM gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Deutschland gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt sein werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werden würde. Es lägen auch keine systemischen Mängel in Deutschlands Asyl- und Aufnahmesystem vor. Aus dem Umstand, dass die Schwester vom Beschwerdeführer in der Schweiz wohne, könne er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, da weder ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden Geschwistern bestehe, noch Geschwister als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Hinsichtlich der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 führte das SEM aus, es handle sich bei Deutschland um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, daher könne sich der Beschwerdeführer - fühle er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt - mit Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Zudem sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleisten würde. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Beschwerden seien auch in Deutschland behandelbar, zumal in Deutschland bereits eine Patientenakte aufgrund seines Unfalles bestehe. Der selbstdeklarierte Verdacht einer (...) könne ebenfalls in Deutschland abgeklärt werden. Es lägen daher keine Gründe vor, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. 6.2 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden. Ihm gehe es gesundheitlich sehr schlecht. Seine Schwester sei Schweizerin, lebe in der Schweiz und sei die einzige Familienangehörige, welche er noch habe. Sie habe zwei Kinder und vor drei Monaten sei der Kindsvater, mit dem sie zusammengelebt habe, verstorben. Ihr gehe es nun ebenfalls schlecht. Wenn er mit ihr zusammenleben könne, würde es «sie beide wieder gesund machen». Zudem wolle er die nötigen gesundheitlichen Abklärungen in der Schweiz durchführen lassen. Mit Deutschland verbinde er traumatische Erlebnisse; er könne nicht nach Deutschland zurückkehren. Er werde in den nächsten Tagen einen aktuellen Arztbericht nachreichen, welcher über seinen aktuellen Gesundheitszustand Auskunft gebe. 7. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Deutschland keine Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweist, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. Urteile des BVGer F-176/2022 vom 17. Januar 2022; E-5113/2021 vom 30. November 2021). Zudem ist Deutschland ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte sich der Beschwerdeführer rechtswidrig behandelt fühlen, kann er sich an die zuständige Behörde wenden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. Im Weiteren steht auch der Aufenthalt der Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz der Zuständigkeit Deutschlands nicht entgegen. Diese ist weder eine Familienangehörige im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, noch ist von einem Abhängigkeitsverhältnis - auch nicht in medizinischer Hinsicht - im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen. 9. 9.1 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint. 9.2 Der Beschwerdeführer macht kein konkretes und ernsthaftes Risiko geltend, dass die deutschen Behörden sich weigern würden, ihn wiederaufzunehmen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E.8.5.3.3). 9.3 Soweit der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch erwähnt, manchmal würde er sich das Leben nehmen wollen, ist darauf hinzuweisen, dass von einer gesuchstellenden Person geäusserte suizidale Absichten lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellen können (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteile des BVGer F-5254/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.3.2; F-6029/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 6.2). Einer weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen Tendenz des Beschwerdeführers wäre bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten sowie mit einer angemessenen, sorgfältigen Vorbereitung der Überstellung selbst Rechnung zu tragen. Es wird Sache der Vollzugsbehörden sein, die deutschen Behörden vorgängig über einen in dieser Hinsicht möglicherweise indizierten Behandlungsbedarf zu informieren. 9.4 Aus dem Arztbericht vom 30. Juli 2021 (vgl SEM-act. 16) geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer (...) leide. Der Arztbericht vom 30. Dezember 2021 (vgl. SEM-act. 20) hält weiter fest, dass (...) bestehen würden. Weiter geht hervor, dass der Beschwerdeführer befürchte, an (...) zu leiden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass allfällige Folgeuntersuchungen in Deutschland durchgeführt werden können, zumal der Zugang zu allen notwendigen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen in Deutschland gewährleistet sein dürfte. Somit besteht kein Grund zur Annahme, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Der in der Beschwerde erwähnte Arztbericht, dessen Nachreichung der Beschwerdeführer in Aussicht gestellt hat, ist nicht geeignet, um diese Einschätzung umzustossen, weswegen in antizipierter Beweiswürdigung von der Abnahme des offerierten Beweismittels abgesehen wird. Die Vor-instanz hat die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz eingehalten und ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. 9.5 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). 9.6 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Deutschland ist als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Deutschland angeordnet. 10. 10.1 Die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweisen sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: