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F-176/2022

F-176/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun- gen nachkommt,

F-176/2022 Seite 8 dass ausserdem davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu- nehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol- ches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rück- führung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass es im Weiteren auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gibt, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zu- stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen- steht, sich an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer- deführer geriete im Falle einer Wegweisung nach Deutschland wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass er die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zustän- digen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisa- tionen zu kontaktieren,

F-176/2022 Seite 9 dass es sich bei Deutschland um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handelt, weshalb es dem Beschwerdeführer auch freisteht, sich an die zuständigen Stellen zu wenden, sollte er sich von den deut- schen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, dass auch nichts darauf hindeutet, die deutschen Behörden würden ihn in seine Heimat zurückschaffen, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu ha- ben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten, dass nach dem Gesagten die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist und auch keine individuellen völkerrechtlichen Über- stellungshindernisse gegeben sind, dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Unterlagen abzuwarten, dass der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch vom 3. Januar 2022, als er zum medizinischen Sachverhalt befragt wurde, erklärte, es gehe ihm gesundheitlich gut, dass es ihm psychisch momentan besser gehe, früher sei er ein bisschen gestresst gewesen, dass das SEM ihn darüber informierte, er könne sich bei Bedarf beim Ge- sundheitsdienst melden, dass weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene me- dizinische Unterlagen eingereicht wurden, dass keine medizinischen Probleme bekannt sind, weshalb davon auszu- gehen ist, eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland stelle keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, dass es der Vollständigkeit halber jedoch darauf hinzuweisen gilt, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3111/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 9.4), weshalb sich der Beschwerdeführer bei allenfalls auftretenden gesundheit- lichen Beeinträchtigungen an das zuständige Fachpersonal wenden kann, dass in der Beschwerde nicht näher begründet wird, inwiefern die Vorin- stanz das rechtliche Gehör verletzt haben sollte, und eine Gehörsverlet- zung denn auch aus den Akten nicht ersichtlich ist,

F-176/2022 Seite 10 dass damit für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Anlass besteht und der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Begründung insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel – die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz – erreichen kann, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsu- chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass in seinem Fall ebenso keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vor- instanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungs- weise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache der Antrag auf Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 14. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass die Beschwerde – wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-176/2022 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-176/2022 Urteil vom 17. Januar 2022 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - am 4. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2014 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass er beim Dublin-Gespräch vom 3. Januar 2022 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 13/2) angab, er habe in Deutschland einen positiven Entscheid erhalten, aber nach einer Weile, im 10. Monat 2020, sei dieser zurückgezogen worden, weil es eine Auseinandersetzung gegeben habe, deretwegen er im Gefängnis gewesen sei, dass er in Deutschland über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, welche zuletzt im Jahr 2019 verlängert worden sei und bis im 5. Monat 2022 gültig gewesen wäre, dass die Aufenthaltsbewilligung mit dem Rückzug des positiven Entscheids ihre Gültigkeit verloren habe, dass er aber vom Migrationsdienst ein Schreiben erhalten habe, wonach seine Abschiebung verboten sei, dass er nach dem Rückzug des positiven Entscheids bis zur Weiterreise in die Schweiz in Deutschland geblieben sei, denn er sei bis zum 9. Monat 2021 im Gefängnis gewesen, dass er ausser in Deutschland und der Schweiz nirgendwo um Asyl ersucht habe und auch von keinem europäischen Land eine Aufenthaltsbewilligung besitze, dass der Beschwerdeführer, als er auf seine Angaben im Questionnaire Europa und anlässlich der Personalienaufnahme betreffend die letztmalige Ausreise aus dem Heimatstaat und die Einreise in den Dublin-Raum angesprochen wurde, erklärte, diese seien nicht korrekt, dass er dies einfach so angegeben habe, weil er nicht nach Deutschland zurückkehren wolle, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betonte, er wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, dass er nach spezifischen Gründen befragt, angab, er sei in Deutschland ein Jahr und sieben Monate im Gefängnis gewesen, dass der Migrationsdienst darüber informiert sei und deswegen den Entscheid zurückgezogen habe, dass es keine weiteren Gründe gebe, dass die Vorinstanz gestützt auf den Eurodac-Treffer und die Angaben des Beschwerdeführers am 3. Januar 2022 die deutschen Behörden um dessen Wiederaufnahme in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die Vorinstanz den deutschen Behörden mitteilte, sie gehe im Lichte des gegenständlichen Sachverhalts davon aus, dass der bereits gewährte Schutzstatus des Beschwerdeführers in Deutschland widerrufen worden sei, ihm aber wegen Unzulässigkeit der Abschiebung eine Duldung erteilt worden sei, dass Deutschland mithin zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet sei, dass die deutschen Behörden dem Ersuchen am 5. Januar 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Januar 2022 - eröffnet am 6. Januar 2022 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 19/11]) - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2021 nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen, dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass subeventualiter die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird, dass der zuständige Instruktionsrichter am 14. Januar 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Januar 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Selbsteintritt zwingend ist, wenn völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegenstehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, er sei mit dem Entscheid des SEM vom 5. Januar 2022 nicht einverstanden und möchte dagegen Beschwerde erheben, dass er von den deutschen Behörden unrechtmässig verurteilt worden sei, dass die Staatsanwaltschaft erneut Anklage erhoben und ihn verurteilt habe, nachdem ein Landgericht ihn in zweiter Instanz freigesprochen habe, dass er den deutschen Behörden nicht traue, weshalb er in die Schweiz geflüchtet sei, dass er entsprechende Unterlagen, welche seine Erfahrung stützten, zeitnah nachreichen werde, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2014 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 3. Januar 2022 am 5. Januar 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten, dass somit die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Deutschland Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass ausserdem davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass es im Weiteren auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gibt, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Wegweisung nach Deutschland wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass er die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren, dass es sich bei Deutschland um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handelt, weshalb es dem Beschwerdeführer auch freisteht, sich an die zuständigen Stellen zu wenden, sollte er sich von den deutschen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, dass auch nichts darauf hindeutet, die deutschen Behörden würden ihn in seine Heimat zurückschaffen, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten, dass nach dem Gesagten die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist und auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben sind, dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Unterlagen abzuwarten, dass der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch vom 3. Januar 2022, als er zum medizinischen Sachverhalt befragt wurde, erklärte, es gehe ihm gesundheitlich gut, dass es ihm psychisch momentan besser gehe, früher sei er ein bisschen gestresst gewesen, dass das SEM ihn darüber informierte, er könne sich bei Bedarf beim Gesundheitsdienst melden, dass weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene medizinische Unterlagen eingereicht wurden, dass keine medizinischen Probleme bekannt sind, weshalb davon auszugehen ist, eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland stelle keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, dass es der Vollständigkeit halber jedoch darauf hinzuweisen gilt, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3111/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 9.4), weshalb sich der Beschwerdeführer bei allenfalls auftretenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen an das zuständige Fachpersonal wenden kann, dass in der Beschwerde nicht näher begründet wird, inwiefern die Vorin-stanz das rechtliche Gehör verletzt haben sollte, und eine Gehörsverletzung denn auch aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass damit für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Anlass besteht und der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Begründung insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen kann, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass in seinem Fall ebenso keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vor-instanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 14. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass die Beschwerde - wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: