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F-1729/2022

F-1729/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a. Die Beschwerdeführenden suchten am 7. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass den Beschwerdeführenden von Deutschland ein vom 20. Feb- ruar 2022 bis zum 21. März 2022 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. A.c. A.c.a. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 22. März 2022 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 39/3) gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am 24. Februar 2022 zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn von (…), wo sie gelebt hätten, über D._______ nach E._______ ge- flogen. Von dort seien sie dann mit dem Zug nach Deutschland gefahren. Am 25. Februar 2022 seien sie in F._______ angekommen, wo sie sich zwei Tage aufgehalten hätten, bevor sie mit dem Zug in die Schweiz wei- tergereist seien. Sie seien dann in G._______ angekommen, wo ein Freund wohne, den sie hätten besuchen wollen. Eine Woche später seien sie nach H._______ gefahren und hätten sich dort gemeldet. Auf die Frage hin, weshalb sie das Schengen-Visum auf der deutschen Botschaft bean- tragt hätten, erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, ob es in Aser- baidschan eine Schweizer Botschaft gebe, aber er habe gewusst, dass es eine deutsche Botschaft gebe, wo sie ein entsprechendes Visum erhalten könnten. Auch habe er gedacht, dass die Schweiz zum Schengen-Raum gehöre. Auf entsprechende Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, sie seien nach F._______ gereist, weil ein sehr guter Freund von ihm dort lebe und sie eingeladen habe. Im Schengen-Raum hätten sie nur entfernte Ver- wandte wie Cousins oder so, darunter auch einen in der Schweiz. A.c.b. Anlässlich des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten recht- lichen Gehörs zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe keinen gegen Deutschland sprechenden Grund. Es sei ein super gutes Land mit sehr freundlichen Menschen. Sein Sohn sei aber hier in der Schweiz bereits medizinisch behandelt und medikamentös eingestellt wor- den. In Aserbaidschan habe er falsche Medikamente erhalten. Seitdem er in der Schweiz in Behandlung sei, gehe es ihm viel besser. Sie seien hier

F-1729/2022 Seite 3 sehr gut aufgenommen und versorgt worden. Aus diesen Gründen würde er gerne in der Schweiz bleiben. Gegen Deutschland habe er nichts, aber dem Sohn gehe es hier Tag für Tag besser und er würde ihn gerne hier von den Ärzten weiterbehandeln lassen. A.d. A.d.a. Beim Dublin-Gespräch vom 22. März 2022 (SEM-act. 37/3) bestä- tigte die Beschwerdeführerin die Angaben ihres Ehemannes zum Reise- weg in die Schweiz und führte aus, sie seien wahrscheinlich am 28. Feb- ruar 2022 in G._______ angekommen, wo der Cousin ihres Ehemannes wohne, bei dem sie sich aufgehalten hätten. Nach einer Woche hätten sie in H._______ ihr Asylgesuch gestellt. A.d.b. Im Rahmen des ihr von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten recht- lichen Gehörs zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie habe keine Gründe, welche gegen Deutschland sprechen würden. Sie wolle nur noch einmal erwähnen, dass sie nicht gewusst hätten, ob es in (…) eine Schweizer Botschaft gebe oder nicht. Sie sei der deutschen Botschaft dankbar, dass diese ihnen ein Visum ausgestellt habe. Zudem habe sie gedacht, dass sie mit dem Visum auch frei in die Schweiz reisen könnten und es keinen Unterschied gebe. Ihr Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen. Nach der Ankunft in der Schweiz sei sie sofort gut aufgenommen worden, es gefalle ihr hier gut und sie fühle sich hier nicht fremd. A.e. Vor dem Hintergrund, dass der Sohn wegen seiner nachgewiesenen kognitiven Beeinträchtigung nicht selber auf die Fragen hätte antworten können, wurde auf ein Dublin-Gespräch mit ihm verzichtet und an seiner Stelle der Mutter das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands und zu einer Überstellung dorthin gewährt (vgl. Aktennotiz der Vorinstanz vom

22. März 2022 [SEM-act. 42/1]). Die Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang an, der Sohn werde in der Schweiz bereits medizinisch behandelt. Sie sehe, dass es ihm hier bessergehe, und sie wünsche sich, dass er in der Schweiz weiterbehandelt werde (vgl. SEM-act. 37/3). Andere Gründe würden weder für sie noch für ihren Sohn gegen eine Rückkehr nach Deutschland sprechen. B. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden und die im CS-VIS

F-1729/2022 Seite 4 registrierten deutschen Visa ersuchte das SEM am 23. März 2022 die deut- schen Behörden um Übernahme im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 25. März 2022 zu. C. Mit Verfügung vom 31. März 2022 – eröffnet am 4. April 2022 (vgl. Emp- fangsbestätigung [SEM-act. 55/1]) – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführen- den vom 7. März 2022 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutsch- land, forderte die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangs- mitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine all- fällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wir- kung. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte das Mandat am 5. April 2022 wegen Aussichtslosigkeit einer Beschwerde für beendet (Art. 102h Abs. 4 AsylG). E. Mit Eingabe vom 8. April 2022 (Poststempel vom 11. April 2022) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben. Die Flüchtlings- eigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzu- stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un- möglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (recte: zu erteilen).

F-1729/2022 Seite 5 Zur Untermauerung ihrer gesundheitlichen Probleme reichten die Be- schwerdeführenden medizinische Unterlagen ein, welche sich auch in den vorinstanzlichen Akten befinden. F. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 12. April 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

12. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – vorbehältlich E. 2.2 in fine – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder

F-1729/2022 Seite 6 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

Auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und vor- läufige Aufnahme ist daher nicht einzutreten.

E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie- gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriften- wechsel verzichtet.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation

F-1729/2022 Seite 7 im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge- genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humani- tären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshinder- nisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.

E. 4 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, sie möchten Beschwerde erheben, weil das SEM auf ihr Asylgesuch nicht ein- getreten sei und ihre Asylgründe nicht beurteilt habe, obwohl ihr Sohn min- derjährig und geistig behindert sei. Unter Hinweis auf den beigelegten Kon- sultationsbericht vom 16. März 2022 führen sie weiter aus, die Medika- mente, welche ihr Sohn in Aserbaidschan erhalten habe, seien zur Be- handlung seiner Krankheit nicht die geeignetsten. Er brauche dringend eine bestimmte medizinische Behandlung und Therapie, damit er ein Le- ben unter würdigen Bedingungen führen könne. Darüber hinaus benötige er Zugang zu einer Bildung für Kinder mit besonderen Bedürfnissen, weil

F-1729/2022 Seite 8 sein Gehirn auf dem Stand eines vier- oder fünfjährigen Kindes sei. Aus- serdem brauche er altersgerechte Aktivitäten, damit er sich als Individuum entwickeln, selbstständig werden und sich aktiv in die Gesellschaft inte- grieren könne. In der Schweiz gebe es Spezialisten für Neurochirurgie, wel- che der Sohn benötige. Ein menschenwürdiges Leben sei ihm in Aserbaid- schan verwehrt.

Je länger sich das Asylverfahren verzögere, desto mehr verschlechtere sich der physische und psychische Zustand des Sohnes. Mit einer Abschie- bung könne seine Beeinträchtigung nicht behoben werden. Dadurch werde es zu einer unwiederbringlichen Verschlechterung seines Zustands kom- men, die durch eine Behandlung in der Schweiz vermieden werden könne.

Ihre gesundheitliche Situation sei nicht die beste, aber wichtig sei, dass ihr Sohn hier in der Schweiz eine geeignete medizinische Behandlung und Therapie erhalte.

Sie hätten sich für dieses Land entschieden, weil ein Cousin in G._______ lebe. Dies sei ein sehr hilfreicher, familiärer Aspekt hinsichtlich der Situa- tion des Sohnes.

In Anbetracht der Umstände werde das Gericht gebeten, zugunsten ihres Sohnes zu entscheiden, um dessen Rechte zu schützen. Behörden seien zum Schutz eines Kindes verpflichtet.

E. 5 Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden und die im CS-VIS registrierten deutschen Visa ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 23. März 2022 um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden stimmten dem Ersu- chen am 25. März 2022 zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens gegeben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbrin- gen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begrün- den auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).

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E. 6.1 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfah- ren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland wür- den systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent- würdigenden Behandlung gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. So ist Deutschland Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom

31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völ- kerrechtlichen Verpflichtungen nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden haben – schon angesichts der konkreten Aufnahme-Zusicherung Deutschlands – kein konkretes und ernsthaftes Ri- siko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie aufzu- nehmen und in der Folge ihr weiteres Verfahren unter Einhaltung der Re- geln der erwähnten Richtlinien durchzuführen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Be- schwerdeführenden haben ebenso wenig dargetan, die sie bei einer Rück- führung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Für die Annahme, Deutschland würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahme- richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, gibt es keine konkreten Hinweise. Bei einer allfälligen vorübergehenden Ein- schränkung steht es ihnen offen, die ihnen zustehenden Aufnahmebedin- gungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerde- führenden gerieten im Falle einer Wegweisung nach Deutschland wegen

F-1729/2022 Seite 10 der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Sie ha- ben die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Zudem steht es ihnen offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zustän- digen deutschen Justizbehörden zu wenden. Ihre Asylgründe können die Beschwerdeführenden bei den für ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren zu- ständigen deutschen Behörden vorbringen.

E. 6.3 Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben.

E. 7.1 Im Rahmen der Dublin-Gespräche vom 22. März 2022 wurden die Be- schwerdeführenden auch zum medizinischen Sachverhalt befragt:

Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er habe hier in der Schweiz erfahren, dass er hohe Zuckerwerte habe und an Diabetes er- krankt sei. Auch habe er vor sechs Jahren aufgrund Überlastung bei der Arbeit einen Bandscheibenvorfall erlitten. Diesbezüglich sei es schon viel besser geworden gegenüber früher, aber er merke es noch, wenn er lange stehen müsse. Seine Augen seien schwach und er benötige eine Brille. Er sei weitsichtig und im linken Auge sei etwas gewachsen, was ihn beim Se- hen störe. Er habe ausserdem Karies und seine Zähne müssten behandelt werden. Am rechten Bein habe er Krampfadern.

Betreffend seinen Sohn wies er darauf hin, dass es bei der Geburt zu Kom- plikationen gekommen sei, wobei er nicht genügend Sauerstoff erhalten und in der ersten halben Stunde nicht geatmet habe. Deshalb sei sein Hirn nicht richtig entwickelt. Er könne von sich aus keine Wörter und Sätze schreiben, sondern nur aus einem Buch abschreiben. Er könne auch nicht mit anderen Kindern in der Schule lernen, weshalb ein Lehrer nach Hause habe geholt werden müssen, damit dieser den Sohn unterrichten könne. Der Sohn habe in Aserbaidschan mehrere epileptisch-ähnliche Anfälle und Krämpfe mit hohem Fieber gehabt, woran er auch hätte sterben können. Dagegen und auch für die Entwicklung seines Gehirns habe er Medika- mente erhalten.

Die Beschwerdeführerin gab an, sie könne mit dem rechten Auge fast gar nichts sehen. Deswegen habe sie auch oft Kopfschmerzen. Sie denke, dass sie in einigen Jahren am rechten Auge vollständig erblindet sein

F-1729/2022 Seite 11 werde.

Hinsichtlich ihres Sohnes führte sie aus, die Ärzte hätten verschwiegen, dass es bei der Geburt zu Komplikationen gekommen sei. Als der Sohn 4- 5 Jahre alt gewesen sei, habe sie gemerkt, dass er nicht gut sprechen könne und nicht gut entwickelt sei. Er habe öfter epileptische Anfälle gehabt und sei oft krank gewesen. Sie seien ständig bei den Ärzten gewesen, bis die Neurologen herausgefunden hätten, dass das Gehirn schlecht entwi- ckelt sei. Es sei ihr gesagt worden, dass der Sohn bei der Geburt wahr- scheinlich keinen Sauerstoff bekommen habe. Daher habe er Gehirnschä- den. Aktuell benötige er Medikamente. Er sei in der Schweiz untersucht worden und es sei ihr gesagt worden, dass die in Aserbaidschan verab- reichten Medikamente sehr stark und falsch seien. Hier habe der Sohn neue Medikamente erhalten, und sie könne bei ihm Verbesserungen fest- stellen. Da er sehr unruhig sei, nicht recht schlafen könne und auch im Schlaf spreche, bekomme er Medikamente zur Beruhigung. Man habe ihr gesagt, dass er später zu Spezialärzten für solche neurologischen Krank- heiten geschickt werde.

E. 7.2 Anlässlich der ambulanten ärztlichen Behandlung vom 15. März 2022 wurden beim Beschwerdeführer ein Diabetes mellitus, Typ unbekannt und eine Insuffizienz der Venenklappen der Vena saphena magna diagnosti- ziert. Er erhielt ein Medikament in Tablettenform. Als Procedere wurde die Messung der Nüchternblutzucker-Werte und Übermittlung derselben vor- gesehen, ein Termin für eine Neubeurteilung auf den 22. März 2022 ange- setzt und darauf hingewiesen, dass bei längerem Aufenthalt in der Schweiz eventuell auch eine operative Sanierung der Varikosis in Betracht komme (vgl. SEM-act. 28/2).

Dem Konsultationsbericht vom 16. März 2022 lässt sich entnehmen, dass der Sohn auf Empfehlung des Arztes bei der J._______ zur Diagnostik und Therapieoptimierung angemeldet wurde. Ausserdem wurde ein Medika- mentenplan erstellt (vgl. SEM-act. 29/2).

Der Sohn wurde am 18. März 2022 wegen hohen Fiebers und Halsschmer- zen dem Notfallarzt zugewiesen. Dieser stellte in seinem Kurzbericht die Diagnose "viraler Infekt". Dem Patienten wurden entsprechende Medika- mente abgegeben (vgl. SEM-act. 36/4).

Am 29. März 2022 war die Beschwerdeführerin beim Optiker, welcher we- gen der sehr schwachen Sehleistung des rechten Auges und der starken Kurzsichtigkeit eine Untersuchung beim Augenarzt empfahl (vgl. SEM-act.

F-1729/2022 Seite 12 50/1).

Auf entsprechende Nachfrage teilte die Pflege des Bundesasylzentrums dem SEM mit E-Mail vom 31. März 2022 mit, dass der Sohn bereits beim Arzt gewesen sei, die Diagnose aber noch unklar sei. Eventuell müsse die Medikation angepasst werden. Ein aktueller Befund liege leider noch nicht vor. Die Beschwerdeführerin werde am 5. April 2022 wegen ihrer starken Sehschwäche einen Augenarzttermin haben (vgl. SEM-act. 51/2).

E. 7.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei- tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

E. 7.4 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nach- weisen, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag die Annahme der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Beschwerden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgese- hen werden müsste.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe- dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi- schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnah- merichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erfor- derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer

F-1729/2022 Seite 13 geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Auf- nahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil des BVGer F-176/2022 vom 17. Januar 2022), weshalb sich die Beschwerde- führenden für alle erforderlichen Abklärungen, Behandlungen und Untersu- chungen, sei es im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus, der Variko- sis, den Zahn- und Augenproblemen oder betreffend die kognitive Beein- trächtigung ihres Sohnes, an das dafür zuständige medizinische Fachper- sonal wenden können. Zudem kann sich der Beschwerdeführer einem al- lenfalls notwendigen operativen Eingriff hinsichtlich seiner Varikosis auch in Deutschland unterziehen lassen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnt hat, werden die Beschwerdeführenden die in der Schweiz generierten medizinischen Unterlagen erhalten und diese in Deutschland vorweisen können. Die hierzulande begonnenen Abklärungen und Behandlungen beziehungsweise die Medikamentenabgabe können dadurch in Deutschland nahtlos weitergeführt werden. Der in der Schweiz betreffend die Beschwerdeführerin für den 5. April 2022 vorgesehen gewe- sene Augenarzttermin dürfte inzwischen stattgefunden haben.

Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit aus- schlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Voll- zugshindernis dar. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der Be- schwerdeführenden – einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung – berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ebenso hat die Vorinstanz dem aktuellen Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung zu tragen, indem sie die deut- schen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behand- lung zu informieren hat. Wie im angefochtenen Entscheid festgehalten wurde, werden die deutschen Behörden entsprechend informiert.

E. 8 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der von den Beschwerdeführenden geäusserten Umstände be- stünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souverä-

F-1729/2022 Seite 14 nitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen – auch was die ge- sundheitliche Verfassung anbelangt – Rechnung getragen und sich mit der Situation der Beschwerdeführenden hinreichend auseinandergesetzt.

E. 9 Mit ihrer Begründung vermögen die Beschwerdeführenden insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel – die Behandlung ihrer Asylgesuche in der Schweiz – zu erreichen, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsu- chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. An dieser Einschätzung vermag der Wunsch der Beschwer- deführenden, ihrem Sohn den Zugang zu einer Bildung und altersgerech- ten Aktivitäten zu ermöglichen, nichts zu ändern. Gleiches gilt ebenso hin- sichtlich der Anwesenheit eines Freundes beziehungsweise Cousins in der Schweiz, zumal kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu dieser Person besteht. In vorliegenden Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vor- instanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungs- weise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

E. 10 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 12. April 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.

E. 12.1 Die Beschwerde war – wie sich aus den oben stehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.

F-1729/2022 Seite 15 Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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F-1729/2022 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ein- setzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1729/2022 Urteil vom 19. April 2022 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), Aserbaidschan, und deren Kind C._______, geboren am (...), Aserbaidschan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführenden suchten am 7. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass den Beschwerdeführenden von Deutschland ein vom 20. Februar 2022 bis zum 21. März 2022 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. A.c. A.c.a. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 22. März 2022 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 39/3) gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am 24. Februar 2022 zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn von (...), wo sie gelebt hätten, über D._______ nach E._______ geflogen. Von dort seien sie dann mit dem Zug nach Deutschland gefahren. Am 25. Februar 2022 seien sie in F._______ angekommen, wo sie sich zwei Tage aufgehalten hätten, bevor sie mit dem Zug in die Schweiz weitergereist seien. Sie seien dann in G._______ angekommen, wo ein Freund wohne, den sie hätten besuchen wollen. Eine Woche später seien sie nach H._______ gefahren und hätten sich dort gemeldet. Auf die Frage hin, weshalb sie das Schengen-Visum auf der deutschen Botschaft beantragt hätten, erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, ob es in Aserbaidschan eine Schweizer Botschaft gebe, aber er habe gewusst, dass es eine deutsche Botschaft gebe, wo sie ein entsprechendes Visum erhalten könnten. Auch habe er gedacht, dass die Schweiz zum Schengen-Raum gehöre. Auf entsprechende Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, sie seien nach F._______ gereist, weil ein sehr guter Freund von ihm dort lebe und sie eingeladen habe. Im Schengen-Raum hätten sie nur entfernte Verwandte wie Cousins oder so, darunter auch einen in der Schweiz. A.c.b. Anlässlich des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe keinen gegen Deutschland sprechenden Grund. Es sei ein super gutes Land mit sehr freundlichen Menschen. Sein Sohn sei aber hier in der Schweiz bereits medizinisch behandelt und medikamentös eingestellt worden. In Aserbaidschan habe er falsche Medikamente erhalten. Seitdem er in der Schweiz in Behandlung sei, gehe es ihm viel besser. Sie seien hier sehr gut aufgenommen und versorgt worden. Aus diesen Gründen würde er gerne in der Schweiz bleiben. Gegen Deutschland habe er nichts, aber dem Sohn gehe es hier Tag für Tag besser und er würde ihn gerne hier von den Ärzten weiterbehandeln lassen. A.d. A.d.a. Beim Dublin-Gespräch vom 22. März 2022 (SEM-act. 37/3) bestätigte die Beschwerdeführerin die Angaben ihres Ehemannes zum Reiseweg in die Schweiz und führte aus, sie seien wahrscheinlich am 28. Februar 2022 in G._______ angekommen, wo der Cousin ihres Ehemannes wohne, bei dem sie sich aufgehalten hätten. Nach einer Woche hätten sie in H._______ ihr Asylgesuch gestellt. A.d.b. Im Rahmen des ihr von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie habe keine Gründe, welche gegen Deutschland sprechen würden. Sie wolle nur noch einmal erwähnen, dass sie nicht gewusst hätten, ob es in (...) eine Schweizer Botschaft gebe oder nicht. Sie sei der deutschen Botschaft dankbar, dass diese ihnen ein Visum ausgestellt habe. Zudem habe sie gedacht, dass sie mit dem Visum auch frei in die Schweiz reisen könnten und es keinen Unterschied gebe. Ihr Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen. Nach der Ankunft in der Schweiz sei sie sofort gut aufgenommen worden, es gefalle ihr hier gut und sie fühle sich hier nicht fremd. A.e. Vor dem Hintergrund, dass der Sohn wegen seiner nachgewiesenen kognitiven Beeinträchtigung nicht selber auf die Fragen hätte antworten können, wurde auf ein Dublin-Gespräch mit ihm verzichtet und an seiner Stelle der Mutter das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands und zu einer Überstellung dorthin gewährt (vgl. Aktennotiz der Vorinstanz vom 22. März 2022 [SEM-act. 42/1]). Die Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang an, der Sohn werde in der Schweiz bereits medizinisch behandelt. Sie sehe, dass es ihm hier bessergehe, und sie wünsche sich, dass er in der Schweiz weiterbehandelt werde (vgl. SEM-act. 37/3). Andere Gründe würden weder für sie noch für ihren Sohn gegen eine Rückkehr nach Deutschland sprechen. B. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden und die im CS-VIS registrierten deutschen Visa ersuchte das SEM am 23. März 2022 die deutschen Behörden um Übernahme im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 25. März 2022 zu. C. Mit Verfügung vom 31. März 2022 - eröffnet am 4. April 2022 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 55/1]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 7. März 2022 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland, forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte das Mandat am 5. April 2022 wegen Aussichtslosigkeit einer Beschwerde für beendet (Art. 102h Abs. 4 AsylG). E. Mit Eingabe vom 8. April 2022 (Poststempel vom 11. April 2022) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (recte: zu erteilen).Zur Untermauerung ihrer gesundheitlichen Probleme reichten die Beschwerdeführenden medizinische Unterlagen ein, welche sich auch in den vorinstanzlichen Akten befinden. F. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 12. April 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - vorbehältlich E. 2.2 in fine - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und vorläufige Aufnahme ist daher nicht einzutreten. 2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend. 4. In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, sie möchten Beschwerde erheben, weil das SEM auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten sei und ihre Asylgründe nicht beurteilt habe, obwohl ihr Sohn minderjährig und geistig behindert sei. Unter Hinweis auf den beigelegten Konsultationsbericht vom 16. März 2022 führen sie weiter aus, die Medikamente, welche ihr Sohn in Aserbaidschan erhalten habe, seien zur Behandlung seiner Krankheit nicht die geeignetsten. Er brauche dringend eine bestimmte medizinische Behandlung und Therapie, damit er ein Leben unter würdigen Bedingungen führen könne. Darüber hinaus benötige er Zugang zu einer Bildung für Kinder mit besonderen Bedürfnissen, weil sein Gehirn auf dem Stand eines vier- oder fünfjährigen Kindes sei. Ausserdem brauche er altersgerechte Aktivitäten, damit er sich als Individuum entwickeln, selbstständig werden und sich aktiv in die Gesellschaft inte-grieren könne. In der Schweiz gebe es Spezialisten für Neurochirurgie, welche der Sohn benötige. Ein menschenwürdiges Leben sei ihm in Aserbaidschan verwehrt. Je länger sich das Asylverfahren verzögere, desto mehr verschlechtere sich der physische und psychische Zustand des Sohnes. Mit einer Abschiebung könne seine Beeinträchtigung nicht behoben werden. Dadurch werde es zu einer unwiederbringlichen Verschlechterung seines Zustands kommen, die durch eine Behandlung in der Schweiz vermieden werden könne.Ihre gesundheitliche Situation sei nicht die beste, aber wichtig sei, dass ihr Sohn hier in der Schweiz eine geeignete medizinische Behandlung und Therapie erhalte. Sie hätten sich für dieses Land entschieden, weil ein Cousin in G._______ lebe. Dies sei ein sehr hilfreicher, familiärer Aspekt hinsichtlich der Situation des Sohnes. In Anbetracht der Umstände werde das Gericht gebeten, zugunsten ihres Sohnes zu entscheiden, um dessen Rechte zu schützen. Behörden seien zum Schutz eines Kindes verpflichtet.

5. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden und die im CS-VIS registrierten deutschen Visa ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 23. März 2022 um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden stimmten dem Ersuchen am 25. März 2022 zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 6. 6.1. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. So ist Deutschland Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2. Die Beschwerdeführenden haben - schon angesichts der konkreten Aufnahme-Zusicherung Deutschlands - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und in der Folge ihr weiteres Verfahren unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien durchzuführen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Beschwerdeführenden haben ebenso wenig dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Für die Annahme, Deutschland würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, gibt es keine konkreten Hinweise. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihnen offen, die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Wegweisung nach Deutschland wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Sie haben die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Zudem steht es ihnen offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen deutschen Justizbehörden zu wenden. Ihre Asylgründe können die Beschwerdeführenden bei den für ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen deutschen Behörden vorbringen. 6.3. Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben. 7. 7.1. Im Rahmen der Dublin-Gespräche vom 22. März 2022 wurden die Beschwerdeführenden auch zum medizinischen Sachverhalt befragt: Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er habe hier in der Schweiz erfahren, dass er hohe Zuckerwerte habe und an Diabetes erkrankt sei. Auch habe er vor sechs Jahren aufgrund Überlastung bei der Arbeit einen Bandscheibenvorfall erlitten. Diesbezüglich sei es schon viel besser geworden gegenüber früher, aber er merke es noch, wenn er lange stehen müsse. Seine Augen seien schwach und er benötige eine Brille. Er sei weitsichtig und im linken Auge sei etwas gewachsen, was ihn beim Sehen störe. Er habe ausserdem Karies und seine Zähne müssten behandelt werden. Am rechten Bein habe er Krampfadern. Betreffend seinen Sohn wies er darauf hin, dass es bei der Geburt zu Komplikationen gekommen sei, wobei er nicht genügend Sauerstoff erhalten und in der ersten halben Stunde nicht geatmet habe. Deshalb sei sein Hirn nicht richtig entwickelt. Er könne von sich aus keine Wörter und Sätze schreiben, sondern nur aus einem Buch abschreiben. Er könne auch nicht mit anderen Kindern in der Schule lernen, weshalb ein Lehrer nach Hause habe geholt werden müssen, damit dieser den Sohn unterrichten könne. Der Sohn habe in Aserbaidschan mehrere epileptisch-ähnliche Anfälle und Krämpfe mit hohem Fieber gehabt, woran er auch hätte sterben können. Dagegen und auch für die Entwicklung seines Gehirns habe er Medikamente erhalten. Die Beschwerdeführerin gab an, sie könne mit dem rechten Auge fast gar nichts sehen. Deswegen habe sie auch oft Kopfschmerzen. Sie denke, dass sie in einigen Jahren am rechten Auge vollständig erblindet sein werde.Hinsichtlich ihres Sohnes führte sie aus, die Ärzte hätten verschwiegen, dass es bei der Geburt zu Komplikationen gekommen sei. Als der Sohn 4-5 Jahre alt gewesen sei, habe sie gemerkt, dass er nicht gut sprechen könne und nicht gut entwickelt sei. Er habe öfter epileptische Anfälle gehabt und sei oft krank gewesen. Sie seien ständig bei den Ärzten gewesen, bis die Neurologen herausgefunden hätten, dass das Gehirn schlecht entwickelt sei. Es sei ihr gesagt worden, dass der Sohn bei der Geburt wahrscheinlich keinen Sauerstoff bekommen habe. Daher habe er Gehirnschäden. Aktuell benötige er Medikamente. Er sei in der Schweiz untersucht worden und es sei ihr gesagt worden, dass die in Aserbaidschan verabreichten Medikamente sehr stark und falsch seien. Hier habe der Sohn neue Medikamente erhalten, und sie könne bei ihm Verbesserungen feststellen. Da er sehr unruhig sei, nicht recht schlafen könne und auch im Schlaf spreche, bekomme er Medikamente zur Beruhigung. Man habe ihr gesagt, dass er später zu Spezialärzten für solche neurologischen Krankheiten geschickt werde. 7.2. Anlässlich der ambulanten ärztlichen Behandlung vom 15. März 2022 wurden beim Beschwerdeführer ein Diabetes mellitus, Typ unbekannt und eine Insuffizienz der Venenklappen der Vena saphena magna diagnostiziert. Er erhielt ein Medikament in Tablettenform. Als Procedere wurde die Messung der Nüchternblutzucker-Werte und Übermittlung derselben vorgesehen, ein Termin für eine Neubeurteilung auf den 22. März 2022 angesetzt und darauf hingewiesen, dass bei längerem Aufenthalt in der Schweiz eventuell auch eine operative Sanierung der Varikosis in Betracht komme (vgl. SEM-act. 28/2). Dem Konsultationsbericht vom 16. März 2022 lässt sich entnehmen, dass der Sohn auf Empfehlung des Arztes bei der J._______ zur Diagnostik und Therapieoptimierung angemeldet wurde. Ausserdem wurde ein Medikamentenplan erstellt (vgl. SEM-act. 29/2). Der Sohn wurde am 18. März 2022 wegen hohen Fiebers und Halsschmerzen dem Notfallarzt zugewiesen. Dieser stellte in seinem Kurzbericht die Diagnose "viraler Infekt". Dem Patienten wurden entsprechende Medikamente abgegeben (vgl. SEM-act. 36/4). Am 29. März 2022 war die Beschwerdeführerin beim Optiker, welcher wegen der sehr schwachen Sehleistung des rechten Auges und der starken Kurzsichtigkeit eine Untersuchung beim Augenarzt empfahl (vgl. SEM-act. 50/1).Auf entsprechende Nachfrage teilte die Pflege des Bundesasylzentrums dem SEM mit E-Mail vom 31. März 2022 mit, dass der Sohn bereits beim Arzt gewesen sei, die Diagnose aber noch unklar sei. Eventuell müsse die Medikation angepasst werden. Ein aktueller Befund liege leider noch nicht vor. Die Beschwerdeführerin werde am 5. April 2022 wegen ihrer starken Sehschwäche einen Augenarzttermin haben (vgl. SEM-act. 51/2). 7.3. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.4. Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag die Annahme der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Beschwerden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil des BVGer F-176/2022 vom 17. Januar 2022), weshalb sich die Beschwerdeführenden für alle erforderlichen Abklärungen, Behandlungen und Untersuchungen, sei es im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus, der Varikosis, den Zahn- und Augenproblemen oder betreffend die kognitive Beeinträchtigung ihres Sohnes, an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können. Zudem kann sich der Beschwerdeführer einem allenfalls notwendigen operativen Eingriff hinsichtlich seiner Varikosis auch in Deutschland unterziehen lassen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnt hat, werden die Beschwerdeführenden die in der Schweiz generierten medizinischen Unterlagen erhalten und diese in Deutschland vorweisen können. Die hierzulande begonnenen Abklärungen und Behandlungen beziehungsweise die Medikamentenabgabe können dadurch in Deutschland nahtlos weitergeführt werden. Der in der Schweiz betreffend die Beschwerdeführerin für den 5. April 2022 vorgesehen gewesene Augenarzttermin dürfte inzwischen stattgefunden haben. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ebenso hat die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung zu tragen, indem sie die deutschen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat. Wie im angefochtenen Entscheid festgehalten wurde, werden die deutschen Behörden entsprechend informiert.

8. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der von den Beschwerdeführenden geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen - auch was die gesundheitliche Verfassung anbelangt - Rechnung getragen und sich mit der Situation der Beschwerdeführenden hinreichend auseinandergesetzt.

9. Mit ihrer Begründung vermögen die Beschwerdeführenden insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung ihrer Asylgesuche in der Schweiz - zu erreichen, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. An dieser Einschätzung vermag der Wunsch der Beschwerdeführenden, ihrem Sohn den Zugang zu einer Bildung und altersgerechten Aktivitäten zu ermöglichen, nichts zu ändern. Gleiches gilt ebenso hinsichtlich der Anwesenheit eines Freundes beziehungsweise Cousins in der Schweiz, zumal kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu dieser Person besteht. In vorliegenden Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vor-instanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

10. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 12. April 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. 12. 12.1. Die Beschwerde war - wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 12.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: