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F-2429/2022

F-2429/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (alias C._______, geb. […]; alias D._______, geb. […]; alias E._______, geb. […]) reichte am 15. April 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Da- tenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er bereits am 18. November 2016 in der Schweiz um Asyl ersucht hatte. Das damalige Verfahren war aufgrund des Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben worden. Am 14. De- zember 2016 hatte der Beschwerdeführer sodann in Deutschland ein Asyl- gesuch eingereicht. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2022 das recht- liche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglich- keit einer Überstellung nach Deutschland. Er erklärte, er sei bereits seit 2016 in Europa und habe sein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt, sei danach aber nach Deutschland weitergereist. Dort sei er seither geblie- ben. Das Asylverfahren in Deutschland sei zwischenzeitlich abgeschlossen und er hätte nach Italien abgeschoben werden müssen, aber das habe nicht geklappt. Von 2017 bis 2021 sei er in Deutschland in Haft gewesen. Zuletzt sei er bis März 2022 in Deutschland geduldet gewesen. Mit einer Rückkehr nach Deutschland sei er nicht einverstanden. Dies vor allem des- halb, weil er dort nie eine Arbeitserlaubnis oder einen Aufenthaltstitel erhal- ten habe. Zudem befürchte er eine Abschiebung nach Somalia. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er sei grundsätzlich gesund, aber leide zeitweise an Angst- und Panikatta- cken. Er habe in Deutschland eine Therapie gemacht und Medikamente erhalten und zurzeit gehe es ihm gut. Die Angstattacken könnten aber im- mer wieder in Erscheinung treten. C. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wieder- aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 12. Mai 2022 gut.

F-2429/2022 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 (eröffnet am 24. Mai 2022) trat die Vor- instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete des- sen Wegweisung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig ver- fügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie- bende Wirkung zu. E. Am 31. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschie- bende Wirkung wiederherzustellen. F. Am 1. Juni 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

F-2429/2022 Seite 4

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Ge- genstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerde- anträge ist deshalb nicht einzutreten.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt und pauschal auf das funktio- nierende Asyl- und Rechtssystem in Deutschland verwiesen. Damit macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernst- haft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG; BGE 146 II 335 E. 5.1). Die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begrün- dung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Be- hörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6).

E. 3.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2022 auf die beiden Kernaussagen des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch – nämlich,

F-2429/2022 Seite 5 dass man ihm in Deutschland eine Arbeitsbewilligung und einen Aufent- haltstitel vorenthalten habe und dass er eine Abschiebung nach Somalia befürchte – Bezug genommen. Dementsprechend hat sie sich mit den in- dividuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, was sich im Entscheid niedergeschlagen hat. Die Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die deutschen Behörden haben dem Übernahmeersuchen der Vor- instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zuge- stimmt. Die Zuständigkeit Deutschlands ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Staat oder an den ersten Mitglied- staat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der

F-2429/2022 Seite 6 die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, das Asylverfah- ren und die Aufnahmebedingungen in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinn der zitierten Rechtsgrundlagen (vgl. E. 4.3) auf- weisen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-1729/2022 vom 19. April 2022 E. 6.1).

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, er sei seit 2016 in einer deutschen Asylunterkunft untergebracht gewesen. Seit seinem negativen Asylentscheid sei er in Deutschland bis zur Festlegung des Ausreisedatums für die Abschiebung nach Somalia geduldet gewesen. In den über sechs Jahren, in denen er sich in Deutschland aufhalte, habe sich sein Aufenthaltsstatus nicht verändert. Er habe insbesondere keine Arbeitserlaubnis erhalten und habe deshalb keine Chance, sich eine Zu- kunft aufzubauen. Dies belaste ihn besonders. Er habe alles versucht und die Sprache gelernt, aber dennoch sei er lediglich geduldet und müsse je- derzeit mit einer Rückführung nach Somalia rechnen. Seit Ende März 2022 sei die Duldung (Aussetzung der Abschiebung) in Deutschland abgelaufen, weshalb seine Angst vor einer Rückführung in sein Heimatland berechtigt sei.

E. 5.3 Zunächst ist anzumerken, dass die Ausführungen des Beschwerde- führers in Bezug auf seine Perspektivenlosigkeit und die Schwierigkeiten zur Erlangung einer Arbeitsbewilligung in Deutschland für das vorliegende Verfahren nicht von Belang sind. Bezüglich einer allfälligen Rückführung in

F-2429/2022 Seite 7 sein Heimatland ist festzuhalten, dass gemäss Akten die deutschen Behör- den die Abschiebung zunächst ausgesetzt haben, wobei die Gültigkeit des entsprechenden Dokuments inzwischen abgelaufen ist. Der Beschwerde- führer hat in Deutschland jedenfalls ein Asylverfahren durchlaufen und war in einer Asylunterkunft untergebracht. Es ist davon auszugehen, dass dem Asylverfahren rechtsstaatliche Verfahren zu Grunde gelegen haben, in wel- chen der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich vorgängig zum Be- scheid zu äussern und diesen anzufechten. Sein impliziter Einwand, Deutschland würde ihn in seine Heimat wegweisen, ohne allfällige Risiken zu überprüfen, ist folglich nicht überzeugend. Es gibt keinen Hinweis da- rauf, Deutschland würde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 FK) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist nicht zu befürchten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die deutschen Behörden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden, so dass keine Pflicht zum Selbsteintritt (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) besteht. Die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs angeführten Angst- und Panikattacken stellen ebenso wenig ein Hindernis für eine Überstellung nach Deutschland dar. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass ihm in Deutschland eine allfällig notwendige medizinische Behand- lung verweigert werden würde.

E. 5.4 Zusammenfassend ist die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, wel- che einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 1. Juni 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung ist gegenstandslos geworden.

F-2429/2022 Seite 8

E. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestel- lung eines amtlichen Rechtsbeistands ungeachtet einer allfälligen pro- zessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Be- stellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2429/2022 Urteil vom 9. Juni 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, BAZ B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (alias C._______, geb. [...]; alias D._______, geb. [...]; alias E._______, geb. [...]) reichte am 15. April 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er bereits am 18. November 2016 in der Schweiz um Asyl ersucht hatte. Das damalige Verfahren war aufgrund des Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben worden. Am 14. Dezember 2016 hatte der Beschwerdeführer sodann in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland. Er erklärte, er sei bereits seit 2016 in Europa und habe sein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt, sei danach aber nach Deutschland weitergereist. Dort sei er seither geblieben. Das Asylverfahren in Deutschland sei zwischenzeitlich abgeschlossen und er hätte nach Italien abgeschoben werden müssen, aber das habe nicht geklappt. Von 2017 bis 2021 sei er in Deutschland in Haft gewesen. Zuletzt sei er bis März 2022 in Deutschland geduldet gewesen. Mit einer Rückkehr nach Deutschland sei er nicht einverstanden. Dies vor allem deshalb, weil er dort nie eine Arbeitserlaubnis oder einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Zudem befürchte er eine Abschiebung nach Somalia. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er sei grundsätzlich gesund, aber leide zeitweise an Angst- und Panikattacken. Er habe in Deutschland eine Therapie gemacht und Medikamente erhalten und zurzeit gehe es ihm gut. Die Angstattacken könnten aber immer wieder in Erscheinung treten. C. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 12. Mai 2022 gut. D. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 (eröffnet am 24. Mai 2022) trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 31. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. F. Am 1. Juni 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. 2.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt und pauschal auf das funktionierende Asyl- und Rechtssystem in Deutschland verwiesen. Damit macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG; BGE 146 II 335 E. 5.1). Die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6). 3.3. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2022 auf die beiden Kernaussagen des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch - nämlich, dass man ihm in Deutschland eine Arbeitsbewilligung und einen Aufenthaltstitel vorenthalten habe und dass er eine Abschiebung nach Somalia befürchte - Bezug genommen. Dementsprechend hat sie sich mit den individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, was sich im Entscheid niedergeschlagen hat. Die Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die deutschen Behörden haben dem Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt. Die Zuständigkeit Deutschlands ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 4.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Staat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinn der zitierten Rechtsgrundlagen (vgl. E. 4.3) aufweisen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-1729/2022 vom 19. April 2022 E. 6.1). 5.2. In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, er sei seit 2016 in einer deutschen Asylunterkunft untergebracht gewesen. Seit seinem negativen Asylentscheid sei er in Deutschland bis zur Festlegung des Ausreisedatums für die Abschiebung nach Somalia geduldet gewesen. In den über sechs Jahren, in denen er sich in Deutschland aufhalte, habe sich sein Aufenthaltsstatus nicht verändert. Er habe insbesondere keine Arbeitserlaubnis erhalten und habe deshalb keine Chance, sich eine Zukunft aufzubauen. Dies belaste ihn besonders. Er habe alles versucht und die Sprache gelernt, aber dennoch sei er lediglich geduldet und müsse jederzeit mit einer Rückführung nach Somalia rechnen. Seit Ende März 2022 sei die Duldung (Aussetzung der Abschiebung) in Deutschland abgelaufen, weshalb seine Angst vor einer Rückführung in sein Heimatland berechtigt sei. 5.3. Zunächst ist anzumerken, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Perspektivenlosigkeit und die Schwierigkeiten zur Erlangung einer Arbeitsbewilligung in Deutschland für das vorliegende Verfahren nicht von Belang sind. Bezüglich einer allfälligen Rückführung in sein Heimatland ist festzuhalten, dass gemäss Akten die deutschen Behörden die Abschiebung zunächst ausgesetzt haben, wobei die Gültigkeit des entsprechenden Dokuments inzwischen abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer hat in Deutschland jedenfalls ein Asylverfahren durchlaufen und war in einer Asylunterkunft untergebracht. Es ist davon auszugehen, dass dem Asylverfahren rechtsstaatliche Verfahren zu Grunde gelegen haben, in welchen der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich vorgängig zum Bescheid zu äussern und diesen anzufechten. Sein impliziter Einwand, Deutschland würde ihn in seine Heimat wegweisen, ohne allfällige Risiken zu überprüfen, ist folglich nicht überzeugend. Es gibt keinen Hinweis darauf, Deutschland würde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 FK) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist nicht zu befürchten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die deutschen Behörden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden, so dass keine Pflicht zum Selbsteintritt (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) besteht. Die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs angeführten Angst- und Panikattacken stellen ebenso wenig ein Hindernis für eine Überstellung nach Deutschland dar. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass ihm in Deutschland eine allfällig notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde. 5.4. Zusammenfassend ist die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 1. Juni 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 8. 8.1. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Versand: