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F-2167/2022

F-2167/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 12. April 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 19. Juli 2017 in Deutschland um Asyl ersucht hatte und ihm die deutschen Behörden am 3. November 2017 Schutz ge- währt hatten. Gestützt auf den entsprechenden Eintrag im Eurodac er- suchte die Vorinstanz am 14. April 2022 die deutschen Behörden um die Rückübernahme des Beschwerdeführers nach der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und dem bilateralen Rückübernahmeab- kommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft. Gleichentags teilten die deutschen Behörden der Vorinstanz mit, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft am 4. Januar 2022 entzogen worden. Gestützt auf diese Information und die Erwägung, dass nach Widerruf der Flüchtlingseigenschaft das Dublin- Verfahren zur Anwendung kommt, ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 20. April 2022 gut. B. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 28. April 2022 gab der Beschwerde- führer an, er sei vor circa fünfeinhalb Jahren von der Türkei nach Deutsch- land gereist. In Deutschland habe er gelebt und gearbeitet, ohne Sozialhilfe zu beziehen. Er habe eine Aufenthaltsbewilligung besessen, die nicht mehr erneuert worden sei, weil er keine Adresse gehabt habe. Er habe Angst davor, nach Deutschland zurückzukehren. Deutschland habe ihm eine Frist zur Ausreise in ein anderes Land gesetzt, ansonsten würde er in die Türkei zurückgeschafft werden. In der Türkei sei ein Gerichtsverfahren ge- gen ihn hängig. Er leide an Diabetes. Es sei nicht so schlimm, aber er müsse sich einmal pro Woche eine Spritze verabreichen. Zudem nehme er Medikamente gegen Bluthochdruck. Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands sowie zur Wegweisung dorthin.

F-2167/2022 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 (eröffnet am 5. Mai 2022) trat die Vor- instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete des- sen Wegweisung nach Deutschland an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, einer all- fälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Am 10. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde. Er beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 3. Mai 2022 aufzuheben. Es sei die Vorinstanz anzuwei- sen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das «materielle Asylverfahren» in der Schweiz durchzuführen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich- ten. Der Unterzeichner sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzu- sehen. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 12. Mai 2022 setzte die Instruk- tionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einst- weilen aus.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vor- instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Deutschlands ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Be- schwerdeführer auch nicht bestritten wird.

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte-

F-2167/2022 Seite 5 charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be- handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, das Asylverfah- ren und die Aufnahmebedingungen in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinn der zitierten Rechtsgrundlagen (vgl. E. 3.3) auf- weisen (vgl. statt Vieler Urteil des BVGer F-1729/2022 vom 19. April 2022 E. 6.1).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Pflicht zum Selbsteintritt (vgl. E. 3.4 am Ende). Zur Begründung bringt er vor, Deutschland habe ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, weil er von der türkischen Polizei wegen seiner Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung verfolgt worden sei. Die deutschen Behörden hätten seine Flüchtlingseigenschaft nur mit der Be- gründung widerrufen, er sei seit dem 24. September 2020 nach unbekannt verzogen. Er sei aber bis zu seiner erzwungenen Ausreise in Deutschland wohnhaft gewesen; seine Wohnadresse sei vielen deutschen Behörden bekannt gewesen. Die politisch motivierte Verfolgung durch die türkischen Behörden sei aktuell. In der Türkei sei ein Strafverfahren gegen ihn hängig. Seine Flüchtlingseigenschaft sei weiterhin gegeben. Bei einer Abschie- bung in die Türkei würde ihm eine Verurteilung in einem unfairen Strafver- fahren sowie Misshandlung und Folter drohen.

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E. 4.2.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach.

E. 4.2.2 Gemäss dem Bescheid des B._______ vom 23. Februar 2022 be- treffend Abschiebung ist die deutsche Aufenthaltsbewilligung des Be- schwerdeführers am 23. Januar 2021 abgelaufen. Mit Bescheid vom 3. De- zember 2021 wurde seine Flüchtlingseigenschaft widerrufen, wobei fest- gehalten wurde, dass keine Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 162) vorlie- gen würden. Zur allfälligen Abschiebung in die Türkei wurde ihm das recht- liche Gehör gewährt und anschliessend wiederum festgestellt, es würden keine Abschiebeverbote vorliegen.

E. 4.2.3 Aufgrund dieser Angaben ist davon auszugehen, dass dem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft und der Abschiebung rechtsstaatliche Verfah- ren zu Grunde gelegen haben, in welchen der Beschwerdeführer die Mög- lichkeit hatte, sich vorgängig zum Bescheid zu äussern und diesen anzu- fechten. Es gibt demnach keinen Hinweis darauf, Deutschland würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 FK) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem ihm eine asylrele- vante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist nicht zu befürchten, so dass keine Pflicht zum Selbst- eintritt (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) besteht.

E. 4.2.4 Gemäss dem Dublin-Gespräch leidet der Beschwerdeführer an Dia- betes und Bluthochdruck. Beides wird medikamentös behandelt. Während der viereinhalb Jahre in Deutschland erhielt er offenbar die nötigen Medi- kamente. Es ist davon auszugehen, dass er auch nach der Rückkehr nach Deutschland wieder die nötige medizinische Behandlung erhält. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ver- pflichtet ist; auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor.

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E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegen- den Urteil fällt der am 12. Mai 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos ge- worden.

E. 6.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2167/2022 Urteil vom 23. Mai 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein MOR Recht, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 12. April 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 19. Juli 2017 in Deutschland um Asyl ersucht hatte und ihm die deutschen Behörden am 3. November 2017 Schutz gewährt hatten. Gestützt auf den entsprechenden Eintrag im Eurodac ersuchte die Vorinstanz am 14. April 2022 die deutschen Behörden um die Rückübernahme des Beschwerdeführers nach der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und dem bilateralen Rückübernahmeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Gleichentags teilten die deutschen Behörden der Vorinstanz mit, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft am 4. Januar 2022 entzogen worden. Gestützt auf diese Information und die Erwägung, dass nach Widerruf der Flüchtlingseigenschaft das Dublin-Verfahren zur Anwendung kommt, ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 20. April 2022 gut. B. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 28. April 2022 gab der Beschwerdeführer an, er sei vor circa fünfeinhalb Jahren von der Türkei nach Deutschland gereist. In Deutschland habe er gelebt und gearbeitet, ohne Sozialhilfe zu beziehen. Er habe eine Aufenthaltsbewilligung besessen, die nicht mehr erneuert worden sei, weil er keine Adresse gehabt habe. Er habe Angst davor, nach Deutschland zurückzukehren. Deutschland habe ihm eine Frist zur Ausreise in ein anderes Land gesetzt, ansonsten würde er in die Türkei zurückgeschafft werden. In der Türkei sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn hängig. Er leide an Diabetes. Es sei nicht so schlimm, aber er müsse sich einmal pro Woche eine Spritze verabreichen. Zudem nehme er Medikamente gegen Bluthochdruck. Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands sowie zur Wegweisung dorthin. C. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 (eröffnet am 5. Mai 2022) trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Deutschland an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Am 10. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 3. Mai 2022 aufzuheben. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das «materielle Asylverfahren» in der Schweiz durchzuführen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Unterzeichner sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 12. Mai 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Deutschlands ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinn der zitierten Rechtsgrundlagen (vgl. E. 3.3) aufweisen (vgl. statt Vieler Urteil des BVGer F-1729/2022 vom 19. April 2022 E. 6.1). 4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Pflicht zum Selbsteintritt (vgl. E. 3.4 am Ende). Zur Begründung bringt er vor, Deutschland habe ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, weil er von der türkischen Polizei wegen seiner Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung verfolgt worden sei. Die deutschen Behörden hätten seine Flüchtlingseigenschaft nur mit der Begründung widerrufen, er sei seit dem 24. September 2020 nach unbekannt verzogen. Er sei aber bis zu seiner erzwungenen Ausreise in Deutschland wohnhaft gewesen; seine Wohnadresse sei vielen deutschen Behörden bekannt gewesen. Die politisch motivierte Verfolgung durch die türkischen Behörden sei aktuell. In der Türkei sei ein Strafverfahren gegen ihn hängig. Seine Flüchtlingseigenschaft sei weiterhin gegeben. Bei einer Abschiebung in die Türkei würde ihm eine Verurteilung in einem unfairen Strafverfahren sowie Misshandlung und Folter drohen. 4.2.1. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. 4.2.2. Gemäss dem Bescheid des B._______ vom 23. Februar 2022 betreffend Abschiebung ist die deutsche Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2021 abgelaufen. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2021 wurde seine Flüchtlingseigenschaft widerrufen, wobei festgehalten wurde, dass keine Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 162) vorliegen würden. Zur allfälligen Abschiebung in die Türkei wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt und anschliessend wiederum festgestellt, es würden keine Abschiebeverbote vorliegen. 4.2.3. Aufgrund dieser Angaben ist davon auszugehen, dass dem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft und der Abschiebung rechtsstaatliche Verfahren zu Grunde gelegen haben, in welchen der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich vorgängig zum Bescheid zu äussern und diesen anzufechten. Es gibt demnach keinen Hinweis darauf, Deutschland würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 FK) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist nicht zu befürchten, so dass keine Pflicht zum Selbsteintritt (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) besteht. 4.2.4. Gemäss dem Dublin-Gespräch leidet der Beschwerdeführer an Diabetes und Bluthochdruck. Beides wird medikamentös behandelt. Während der viereinhalb Jahre in Deutschland erhielt er offenbar die nötigen Medikamente. Es ist davon auszugehen, dass er auch nach der Rückkehr nach Deutschland wieder die nötige medizinische Behandlung erhält. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist; auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 12. Mai 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Eliane Kohlbrenner Versand: