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F-3369/2022

F-3369/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, der vorinstanzliche Entscheid sei in wesentlichen Teilen nicht genügend nachvollziehbar und gleichzeitig zu oberflächlich begründet. Die Vorinstanz habe zudem keine vertiefte Ermessensabwägung vorgenommen und eine individuell-konkrete Begründung unterlassen, die aufzeigen würde, wie die Ermessensprüfung im konkreten Fall vorgenommen worden sei. Zudem seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Drohungen seitens des Ehemanns und der tatsächlichen und seelischen Unterstützung durch die in der Schweiz lebende Schwester nicht genügend gewürdigt worden. Damit machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.

E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6).

E. 3.3 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit den individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und hat insbesondere zur geltend gemachten häuslichen Gewalt und dem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis zur Schwester eingehend Stellung genommen. Die Rüge betreffend Verletzung der Begründungspflicht erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt.

E. 4.1 Im Weiteren monieren die Beschwerdeführenden, der medizinische Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die Rechtsvertretung habe im Anschluss an das Dublin-Gespräch schriftlich um eine medizinische Abklärung sowie um eine psychologische Untersuchung ersucht. Die Vorinstanz hätte in medizinischer Hinsicht insbesondere das von der Beschwerdeführerin erwähnte ständige Schwindelgefühl und die starken Kopfschmerzen individuell prüfen müssen. Aufgrund der mehrmaligen Verlegungen zwischen den Bundesasylzentren und den Frauenhäusern habe es für die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben, sich untersuchen zu lassen.

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen verfügbaren ärztlichen Unterlagen und Angaben der Beschwerdeführenden bezüglich der gesundheitlichen Situation auseinandergesetzt und durfte aufgrund dieser davon ausgehen, dass keine weiteren Abklärungen mehr notwendig sind. Vielmehr hätte es an den Beschwerdeführenden gelegen, die vorgesehenen Arzttermine wahrzunehmen beziehungsweise weitere Unterlagen einzureichen. Bezüglich der mehrmaligen Verlegungen ist anzumerken, dass diese weder von der Vorinstanz angeordnet noch bewilligt wurden. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist angesichts dieser Sachlage nicht angezeigt.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden führen aus, sie hätten das Visum für die Einreise nach Deutschland nicht selbst beantragt, sondern dieses sei ihnen aufgezwungen worden. Der in Deutschland lebende Ehemann habe die Visa durch seine im Irak lebende Schwester organisiert und habe somit über die Beschwerdeführerin und die Kinder entschieden. Die Beschwerdeführerin habe erst nach der Bewilligung der Visa davon erfahren. Als man sie im Irak aufgefordert habe, bei der Behörde eine Unterschrift abzugeben, sei ihr nicht bewusst gewesen, um was es sich hierbei handle. Sie habe die Visa für sich und ihre Kinder unwissentlich und auf Druck der Familie beantragt. Darüber hinaus hätten sie und die Kinder weder das vom Ehemann organisierte Flugticket nach Deutschland noch die Visa in Anspruch genommen. Vielmehr seien sie auf illegalem Weg in die Schweiz eingereist, ohne von den Visa Gebrauch zu machen. Es könne nicht sein, dass ein Visum eine Zuständigkeit begründe, obwohl der betreffende Dublin-Staat zu keinem Zeitpunkt betreten worden sei.

E. 6.2 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Umstand, dass das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen (Art. 12 Abs. 5 erster Satz Dublin-III-VO).

E. 6.3 Gemäss den vorinstanzlichen Unterlagen hat die deutsche Vertretung in E._______ den Beschwerdeführenden am 31. März 2022 Visa zwecks Zusammenführung ausgestellt, welche vom 6. April bis 4. Juli 2022 gültig waren. Die deutschen Behörden hiessen das Übernahmegesuch des SEM am 15. Juni 2022 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. Unbeachtlich ist, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, nichts von einem Visum gewusst und dieses auch nicht benutzt zu haben (Urteil des BVGer F-3082/2022 vom 22. Juli 2022 E. 4.2). Das Visum konnte klar den Beschwerdeführenden zugeordnet werden. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben.

E. 6.4 In Bezug auf die in der Schweiz lebende Schwester der Beschwerdeführerin ergibt sich auch keine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 16 Dublin-III-VO, da kein Abhängigkeitsverhältnis besteht.

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden machen zu Recht nicht geltend, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinn der zitierten Rechtsgrundlagen (vgl. E. 5.3) aufweisen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-1729/2022 vom 19. April 2022 E. 6.1).

E. 7.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden vor, in Deutschland bestehe die reale und konkrete Gefahr, dass der in Deutschland lebende Ehemann sie ausfindig machen werde. Viele gemeinsame Cousins und Cousinen würden in Deutschland leben und es sei eine Frage der Zeit, bis sie - die Beschwerdeführenden - ausfindig gemacht würden. Vonseiten der Familie werde Druck ausgeübt, zum Ehemann und Vater der Kinder zu gehen. Der Ehemann sei bereits in die Schweiz gereist und werde in Deutschland ebenso keine Mühe haben, sie zu finden. Aufgrund der zu erwartenden Gefahr seitens des Vaters der Kinder und damit einhergehend der körperlichen Gewalt sei zudem von einer Gefährdung des Kindeswohls auszugehen. Die beiden jüngeren Kinder hätten kaum einen Bezug zum Vater und die Tochter habe grosse Angst vor ihm. In Sprachnotizen des Vaters habe dieser ausserdem deutlich zu erkennen gegeben, dass er kein Interesse an den Kindern habe. Darüber hinaus seien auch die Auswirkungen des psychischen Zustands der Mutter auf die Kinder zu beachten. Eine Wegweisung nach Deutschland ohne vorgängige umfassende Abklärung des Kindeswohls verstosse gegen Art. 3 und 19 KRK. Zudem verstosse die Schweiz damit gegen die Verpflichtungen, die sich aus der UN-Frauenrechtskonvention ergeben, da davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin weiterhin von ihrem Mann bedroht werden würde und in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt wäre, zumal sie jederzeit von ihm entdeckt werden könnte.

E. 7.3 Zunächst ist anzumerken, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die behauptete häusliche Gewalt und die vom Ehemann und Vater ausgehende Bedrohung für das vorliegende Verfahren nicht von Belang sind. Eine allfällige Wegweisung nach Deutschland kommt keiner automatischen Wiedervereinigung mit dem Ehemann und Vater gleich. Sollten die Beschwerdeführenden tatsächlich Grund zur Befürchtung haben, in Deutschland vom Ehemann und Vater oder von anderen Verwandten behelligt zu werden, könnten sie die Hilfe staatlicher Organe in Anspruch nehmen. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die deutschen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Im Übrigen hat die Vorinstanz die deutschen Behörden darüber informiert, dass es vorliegend um einen Fall häuslicher Gewalt gehen könnte, woraufhin die deutschen Behörden bekannt gegeben haben, das weitere Vorgehen mit den zuständigen Behörden und der Polizei abzuklären.

E. 7.4 Vor dem Hintergrund, dass Deutschland das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ratifiziert hat, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern durch die Überstellung der Beschwerdeführenden dorthin das Kindeswohl tangiert beziehungsweise Art. 3 und 19 KRK verletzt sein sollten. Aus dem in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Wunsch, zum Wohle der Kinder sei von einer Wegweisung abzusehen und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, vermögen die Beschwerdeführenden somit nichts für sich abzuleiten. Dasselbe gilt für den Verweis auf das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108), das Deutschland ebenfalls ratifiziert hat. Aus den darin festgehaltenen Verpflichtungen zulasten der Vertragsstaaten kann nichts in Bezug auf den konkreten Fall gefolgt werden.

E. 7.5 Die von den Beschwerdeführenden angeführten gesundheitlichen Probleme (betreffend die Beschwerdeführerin: Blutarmut, Eisenmangel, Schwindelgefühl, Kopfschmerzen, psychische Probleme; betreffend den jüngsten Sohn: Unterentwicklung und Augenprobleme) stellen ebenso wenig ein Hindernis für eine Überstellung nach Deutschland dar. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass den Beschwerdeführenden in Deutschland eine allfällig notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde.

E. 7.6 Zusammenfassend ist die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 5. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3369/2022 Urteil vom 19. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch Melek Kusoglu, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Mutter und deren drei minderjährige Kinder; syrische Staatsangehörige) ersuchten am 11. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab keinen Treffer. Aus Unterlagen, die der Ehemann der Beschwerdeführerin der Vorinstanz am 17. Mai 2022 per E-Mail zugestellt hatte, ergab sich, dass die Beschwerdeführenden für den Zeitraum vom 6. April 2022 bis zum 4. Juli 2022 ein Visum von Deutschland erhalten hatten. B. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin (Mutter) am 24. Mai 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland. Diese erklärte, sie habe mit ihren Kindern den Irak (...) verlassen. Sie hätten in Istanbul einen LKW bestiegen, der sie durch unbekannte Länder in die Schweiz gebracht habe. Den durch den Ehemann für die Familie gebuchten Flug nach Deutschland hätten sie nicht genutzt. Ihr Leben sei in Deutschland in Gefahr. Sie - die Beschwerdeführerin - sei von den Verwandten unter Todesdrohungen gezwungen worden, nach Deutschland zu ihrem Ehemann zu reisen. Der Ehemann sei psychisch krank, habe neurologische Probleme, Wahnvorstellungen und Halluzinationen, aufgrund derer er sie und die Kinder schlage. Sie habe deshalb sehr grosse Angst vor einem Zusammenleben mit ihm und sei aus diesem Grund in die Schweiz zu ihrer Schwester anstatt nach Deutschland gereist. Ihr Ehemann sei gleichzeitig ihr Cousin. Sie sei seine zweite Frau und zwangsverheiratet worden, ohne etwas über seine Krankheiten zu wissen. Der Ehemann kümmere sich auch nicht um die Kinder. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, sie sei grundsätzlich gesund, aber habe Blutarmut und Eisenmangel. Ihr jüngster Sohn D._______ sei unterentwickelt hinsichtlich Bewegung und Motorik und er habe Augenprobleme. Diese gesundheitlichen Probleme würden mit dem Alter voraussichtlich zunehmen. Die anderen beiden Kinder seien gesund. Die Pflege sei informiert. C. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 15. Juni 2022 gut. D. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 (eröffnet tags darauf) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Wegweisung nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 4. August 2022 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung an die Vorinstanz, von einer Überstellung abzusehen, bis über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden worden sei, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Am 5. August 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, der vorinstanzliche Entscheid sei in wesentlichen Teilen nicht genügend nachvollziehbar und gleichzeitig zu oberflächlich begründet. Die Vorinstanz habe zudem keine vertiefte Ermessensabwägung vorgenommen und eine individuell-konkrete Begründung unterlassen, die aufzeigen würde, wie die Ermessensprüfung im konkreten Fall vorgenommen worden sei. Zudem seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Drohungen seitens des Ehemanns und der tatsächlichen und seelischen Unterstützung durch die in der Schweiz lebende Schwester nicht genügend gewürdigt worden. Damit machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. 3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6). 3.3. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit den individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und hat insbesondere zur geltend gemachten häuslichen Gewalt und dem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis zur Schwester eingehend Stellung genommen. Die Rüge betreffend Verletzung der Begründungspflicht erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. 4. 4.1. Im Weiteren monieren die Beschwerdeführenden, der medizinische Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die Rechtsvertretung habe im Anschluss an das Dublin-Gespräch schriftlich um eine medizinische Abklärung sowie um eine psychologische Untersuchung ersucht. Die Vorinstanz hätte in medizinischer Hinsicht insbesondere das von der Beschwerdeführerin erwähnte ständige Schwindelgefühl und die starken Kopfschmerzen individuell prüfen müssen. Aufgrund der mehrmaligen Verlegungen zwischen den Bundesasylzentren und den Frauenhäusern habe es für die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben, sich untersuchen zu lassen. 4.2. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen verfügbaren ärztlichen Unterlagen und Angaben der Beschwerdeführenden bezüglich der gesundheitlichen Situation auseinandergesetzt und durfte aufgrund dieser davon ausgehen, dass keine weiteren Abklärungen mehr notwendig sind. Vielmehr hätte es an den Beschwerdeführenden gelegen, die vorgesehenen Arzttermine wahrzunehmen beziehungsweise weitere Unterlagen einzureichen. Bezüglich der mehrmaligen Verlegungen ist anzumerken, dass diese weder von der Vorinstanz angeordnet noch bewilligt wurden. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist angesichts dieser Sachlage nicht angezeigt. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1. Die Beschwerdeführenden führen aus, sie hätten das Visum für die Einreise nach Deutschland nicht selbst beantragt, sondern dieses sei ihnen aufgezwungen worden. Der in Deutschland lebende Ehemann habe die Visa durch seine im Irak lebende Schwester organisiert und habe somit über die Beschwerdeführerin und die Kinder entschieden. Die Beschwerdeführerin habe erst nach der Bewilligung der Visa davon erfahren. Als man sie im Irak aufgefordert habe, bei der Behörde eine Unterschrift abzugeben, sei ihr nicht bewusst gewesen, um was es sich hierbei handle. Sie habe die Visa für sich und ihre Kinder unwissentlich und auf Druck der Familie beantragt. Darüber hinaus hätten sie und die Kinder weder das vom Ehemann organisierte Flugticket nach Deutschland noch die Visa in Anspruch genommen. Vielmehr seien sie auf illegalem Weg in die Schweiz eingereist, ohne von den Visa Gebrauch zu machen. Es könne nicht sein, dass ein Visum eine Zuständigkeit begründe, obwohl der betreffende Dublin-Staat zu keinem Zeitpunkt betreten worden sei. 6.2. Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Umstand, dass das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen (Art. 12 Abs. 5 erster Satz Dublin-III-VO). 6.3. Gemäss den vorinstanzlichen Unterlagen hat die deutsche Vertretung in E._______ den Beschwerdeführenden am 31. März 2022 Visa zwecks Zusammenführung ausgestellt, welche vom 6. April bis 4. Juli 2022 gültig waren. Die deutschen Behörden hiessen das Übernahmegesuch des SEM am 15. Juni 2022 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. Unbeachtlich ist, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, nichts von einem Visum gewusst und dieses auch nicht benutzt zu haben (Urteil des BVGer F-3082/2022 vom 22. Juli 2022 E. 4.2). Das Visum konnte klar den Beschwerdeführenden zugeordnet werden. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben. 6.4. In Bezug auf die in der Schweiz lebende Schwester der Beschwerdeführerin ergibt sich auch keine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 16 Dublin-III-VO, da kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. 7. 7.1. Die Beschwerdeführenden machen zu Recht nicht geltend, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinn der zitierten Rechtsgrundlagen (vgl. E. 5.3) aufweisen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-1729/2022 vom 19. April 2022 E. 6.1). 7.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden vor, in Deutschland bestehe die reale und konkrete Gefahr, dass der in Deutschland lebende Ehemann sie ausfindig machen werde. Viele gemeinsame Cousins und Cousinen würden in Deutschland leben und es sei eine Frage der Zeit, bis sie - die Beschwerdeführenden - ausfindig gemacht würden. Vonseiten der Familie werde Druck ausgeübt, zum Ehemann und Vater der Kinder zu gehen. Der Ehemann sei bereits in die Schweiz gereist und werde in Deutschland ebenso keine Mühe haben, sie zu finden. Aufgrund der zu erwartenden Gefahr seitens des Vaters der Kinder und damit einhergehend der körperlichen Gewalt sei zudem von einer Gefährdung des Kindeswohls auszugehen. Die beiden jüngeren Kinder hätten kaum einen Bezug zum Vater und die Tochter habe grosse Angst vor ihm. In Sprachnotizen des Vaters habe dieser ausserdem deutlich zu erkennen gegeben, dass er kein Interesse an den Kindern habe. Darüber hinaus seien auch die Auswirkungen des psychischen Zustands der Mutter auf die Kinder zu beachten. Eine Wegweisung nach Deutschland ohne vorgängige umfassende Abklärung des Kindeswohls verstosse gegen Art. 3 und 19 KRK. Zudem verstosse die Schweiz damit gegen die Verpflichtungen, die sich aus der UN-Frauenrechtskonvention ergeben, da davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin weiterhin von ihrem Mann bedroht werden würde und in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt wäre, zumal sie jederzeit von ihm entdeckt werden könnte. 7.3. Zunächst ist anzumerken, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die behauptete häusliche Gewalt und die vom Ehemann und Vater ausgehende Bedrohung für das vorliegende Verfahren nicht von Belang sind. Eine allfällige Wegweisung nach Deutschland kommt keiner automatischen Wiedervereinigung mit dem Ehemann und Vater gleich. Sollten die Beschwerdeführenden tatsächlich Grund zur Befürchtung haben, in Deutschland vom Ehemann und Vater oder von anderen Verwandten behelligt zu werden, könnten sie die Hilfe staatlicher Organe in Anspruch nehmen. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die deutschen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Im Übrigen hat die Vorinstanz die deutschen Behörden darüber informiert, dass es vorliegend um einen Fall häuslicher Gewalt gehen könnte, woraufhin die deutschen Behörden bekannt gegeben haben, das weitere Vorgehen mit den zuständigen Behörden und der Polizei abzuklären. 7.4. Vor dem Hintergrund, dass Deutschland das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ratifiziert hat, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern durch die Überstellung der Beschwerdeführenden dorthin das Kindeswohl tangiert beziehungsweise Art. 3 und 19 KRK verletzt sein sollten. Aus dem in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Wunsch, zum Wohle der Kinder sei von einer Wegweisung abzusehen und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, vermögen die Beschwerdeführenden somit nichts für sich abzuleiten. Dasselbe gilt für den Verweis auf das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108), das Deutschland ebenfalls ratifiziert hat. Aus den darin festgehaltenen Verpflichtungen zulasten der Vertragsstaaten kann nichts in Bezug auf den konkreten Fall gefolgt werden. 7.5. Die von den Beschwerdeführenden angeführten gesundheitlichen Probleme (betreffend die Beschwerdeführerin: Blutarmut, Eisenmangel, Schwindelgefühl, Kopfschmerzen, psychische Probleme; betreffend den jüngsten Sohn: Unterentwicklung und Augenprobleme) stellen ebenso wenig ein Hindernis für eine Überstellung nach Deutschland dar. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass den Beschwerdeführenden in Deutschland eine allfällig notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde. 7.6. Zusammenfassend ist die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 5. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 10. 10.1. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Thoma-Hasler Versand: