Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.1 Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO). Als Familienangehörige gelten gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO der Ehegatte des Antragsstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner Beziehung zu seiner Verlobten und der eingeleiteten Ehevorbereitung sei die Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig. Er und seine Verlobte würden sich gemäss eigenen Aussagen seit dem Jahr 2013 kennen und hätten sich vor seiner Einreise in die Schweiz zuletzt im Jahr 2014 gesehen. Ein Ehevorbereitungsverfahren wurde zwar eingeleitet, aufgrund fehlender Dokumente scheint eine Heirat jedoch nicht unmittelbar bevorzustehen. Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 8 EMRK bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, und es ist damit auch nicht von einer dauerhaften Beziehung auszugehen, die unter die Definition von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fällt.
E. 4.2 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Umstand, dass das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen (Art. 12 Abs. 5 Dublin-III-VO). Gemäss einem Abgleich mit dem CS-VIS wurde dem Beschwerdeführer von der spanischen Vertretung in Jordanien am 26. April 2022 ein Schengenvisum ausgestellt, welches vom 28. April bis 11. Juni 2022 gültig war. Die spanischen Behörden hiessen das Übernahmegesuch des SEM am 4. Juli 2022 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. Unbeachtlich ist, dass der Beschwerdeführer geltend macht, nichts von einem Visum zu wissen und dieses auch nicht benutzt zu haben. Das Visum konnte klar dem Beschwerdeführer zugeordnet werden, auch wenn er unter anderen Personalien um das Visum ersucht hatte. Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist somit gegeben.
E. 4.3 Ist ein Antragsteller u.a. wegen schwerer Krankheit auf die Unterstützung eines seiner Geschwister, das sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Geschwister nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, eines seiner Geschwister in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer führt aus, aufgrund seiner schweren Krankheit sei er auf die Unterstützung seiner Angehörigen angewiesen. Im Jahr 2011 hatte er eine Bypass-Operation und klagt aktuell über Thoraxschmerzen. Weiter bestehen chronische Schwellungen am rechten Bein. Seit seiner Einreise in die Schweiz meldete er sich zweimal notfallmässig wegen der Thoraxschmerzen im Spital. Beide Male konnte er gleichentags in gebessertem Allgemeinzustand entlassen werden, wobei keine über die seit langem bekannten Probleme hinausgehenden Auffälligkeiten festgestellt wurden (vgl. SEM-Akten act. 1171963-29 und 30). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Schwestern liegt damit nicht vor. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass er auf deren dauerhafte Unterstützung und Pflege angewiesen wäre, zumal die Beschwerden seit mehr als zehn Jahren bestehen. Die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind damit nicht erfüllt.
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen Wie erwähnt, bestehen keine Hinweise darauf, dass Spanien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Spanien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Anzumerken gilt es an dieser Stelle, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; gemäss medizinischem Bericht vom 12. Juli 2022 sei eine zeitnahe invasive Abklärung mittels Koronarangiografie zwingend notwendig, um ein Herzinfarktereignis zu vermeiden. Zum aktuellen Zeitpunkt seien aus medizinischer Sicht ein Flug oder längere Transportwege nicht möglich, ohne einen Herzinfarkt in Kauf zu nehmen. Damit macht der Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Spanien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Entgegen dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht hält der medizinische Bericht des Kantonsspitals D._______ vom 29. Mai 2022 fest, dass sich der Beschwerdeführer im Verlauf der Untersuchung weitgehend beschwerdefrei gezeigt und in ordentlichem Allgemeinzustand habe entlassen werden können. Die Gefahr eines Herzinfarkts und eines thrombembolischen Ereignisses hätten ausgeschlossen werden können (vgl. SEM-Akten act. [...]-29). Gemäss Bericht des Kantonsspitals C._______ vom 24. Juni 2022 würden die Schmerzen und Schwellung des rechten Beins chronisch bestehen, weshalb auf eine notfallmässige Abklärung verzichtet wurde. Eine ischämische Genese sei sehr unwahrscheinlich und das Elektrokardiogramm (EKG) sei unauffällig. Der Beschwerdeführer sei über die Gutartigkeit der Symptome informiert und in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (vgl. SEM-Akten act. [...]-30). Sein Gesundheitszustand vermag damit eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Spanien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist.
E. 6.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 15. Juli 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 10.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3082/2022 Urteil vom 22. Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass Spanien ihm am 26. April 2022 unter den Personalien B._______, geb. (...), aus Syrien, ein Schengenvisum erteilt hatte, welches vom 28. April bis zum 11. Juni 2022 gültig war. Zudem war ihm am 9. Mai 2022 von Spanien ein weiteres Schengenvisum ausgestellt worden, gültig vom 20. Oktober 2022 bis zum 17. Januar 2023. Anlässlich der Befragung vom 21. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Spanien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, nichts von einem Visum zu wissen. Er sei in Jordanien gewesen und von dort aus mit einem Schlepper weitergereist. Bei den Konsulaten von Frankreich, Italien und Spanien in Jordanien habe er Fingerabdrücke abgegeben und der Schlepper habe für ihn einen Reisepass in arabischer Schrift organisiert. Er habe diesen bei der Reise jedoch nicht benutzt; auf dem See- und Landweg sei er illegal über Griechenland in die Schweiz eingereist. Seine Verlobte und zwei Schwestern würden in der Schweiz leben. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden (Bypass seit 11 Jahren, zwei verstopfte Venen und Adern am Hals sowie an den Beinen, schlechte Sehkraft auf dem rechten Auge) sei er auf die Betreuung durch seine Verwandten angewiesen. Seine Verlobte kenne er seit dem Jahr 2013 und sie hätten sich vor seiner Einreise in die Schweiz letztmals im Jahr 2014 gesehen. Sie möchten heiraten, hätten aber noch keine konkreten Heiratsvorbereitungen getroffen. B. Am 24. Juni 2022 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 4. Juli 2022 entsprochen. C. Das Zivilstandsamt C._______ ersuchte am 29. Juni 2022 zufolge Ehevorbereitung/Trauung in der Schweiz um Einsicht in das Asyldossier des Beschwerdeführers, da die Identität sowie die Ehefähigkeit des Beschwerdeführers nicht eindeutig feststehen würden, die vorgelegten Dokumente unvollständig seien und die Beschaffung der erforderlichen Dokumente objektiv nicht möglich sei. D. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 (eröffnet am 7. Juli 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Spanien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 14. Juli 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien bis zur Beendigung des Eheschliessungsverfahrens abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 15. Juli 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4. 4.1. Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO). Als Familienangehörige gelten gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO der Ehegatte des Antragsstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner Beziehung zu seiner Verlobten und der eingeleiteten Ehevorbereitung sei die Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig. Er und seine Verlobte würden sich gemäss eigenen Aussagen seit dem Jahr 2013 kennen und hätten sich vor seiner Einreise in die Schweiz zuletzt im Jahr 2014 gesehen. Ein Ehevorbereitungsverfahren wurde zwar eingeleitet, aufgrund fehlender Dokumente scheint eine Heirat jedoch nicht unmittelbar bevorzustehen. Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 8 EMRK bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, und es ist damit auch nicht von einer dauerhaften Beziehung auszugehen, die unter die Definition von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fällt. 4.2. Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Umstand, dass das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen (Art. 12 Abs. 5 Dublin-III-VO). Gemäss einem Abgleich mit dem CS-VIS wurde dem Beschwerdeführer von der spanischen Vertretung in Jordanien am 26. April 2022 ein Schengenvisum ausgestellt, welches vom 28. April bis 11. Juni 2022 gültig war. Die spanischen Behörden hiessen das Übernahmegesuch des SEM am 4. Juli 2022 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. Unbeachtlich ist, dass der Beschwerdeführer geltend macht, nichts von einem Visum zu wissen und dieses auch nicht benutzt zu haben. Das Visum konnte klar dem Beschwerdeführer zugeordnet werden, auch wenn er unter anderen Personalien um das Visum ersucht hatte. Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist somit gegeben. 4.3. Ist ein Antragsteller u.a. wegen schwerer Krankheit auf die Unterstützung eines seiner Geschwister, das sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Geschwister nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, eines seiner Geschwister in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer führt aus, aufgrund seiner schweren Krankheit sei er auf die Unterstützung seiner Angehörigen angewiesen. Im Jahr 2011 hatte er eine Bypass-Operation und klagt aktuell über Thoraxschmerzen. Weiter bestehen chronische Schwellungen am rechten Bein. Seit seiner Einreise in die Schweiz meldete er sich zweimal notfallmässig wegen der Thoraxschmerzen im Spital. Beide Male konnte er gleichentags in gebessertem Allgemeinzustand entlassen werden, wobei keine über die seit langem bekannten Probleme hinausgehenden Auffälligkeiten festgestellt wurden (vgl. SEM-Akten act. 1171963-29 und 30). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Schwestern liegt damit nicht vor. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass er auf deren dauerhafte Unterstützung und Pflege angewiesen wäre, zumal die Beschwerden seit mehr als zehn Jahren bestehen. Die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind damit nicht erfüllt. 5. 5.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2. Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen Wie erwähnt, bestehen keine Hinweise darauf, dass Spanien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Spanien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Anzumerken gilt es an dieser Stelle, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.3. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; gemäss medizinischem Bericht vom 12. Juli 2022 sei eine zeitnahe invasive Abklärung mittels Koronarangiografie zwingend notwendig, um ein Herzinfarktereignis zu vermeiden. Zum aktuellen Zeitpunkt seien aus medizinischer Sicht ein Flug oder längere Transportwege nicht möglich, ohne einen Herzinfarkt in Kauf zu nehmen. Damit macht der Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Spanien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Entgegen dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht hält der medizinische Bericht des Kantonsspitals D._______ vom 29. Mai 2022 fest, dass sich der Beschwerdeführer im Verlauf der Untersuchung weitgehend beschwerdefrei gezeigt und in ordentlichem Allgemeinzustand habe entlassen werden können. Die Gefahr eines Herzinfarkts und eines thrombembolischen Ereignisses hätten ausgeschlossen werden können (vgl. SEM-Akten act. [...]-29). Gemäss Bericht des Kantonsspitals C._______ vom 24. Juni 2022 würden die Schmerzen und Schwellung des rechten Beins chronisch bestehen, weshalb auf eine notfallmässige Abklärung verzichtet wurde. Eine ischämische Genese sei sehr unwahrscheinlich und das Elektrokardiogramm (EKG) sei unauffällig. Der Beschwerdeführer sei über die Gutartigkeit der Symptome informiert und in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (vgl. SEM-Akten act. [...]-30). Sein Gesundheitszustand vermag damit eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Spanien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. 6.4. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 15. Juli 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 10. 10.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: