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D-72/2023

D-72/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist - unter Vorbehalt der Ausführungen unter E. 7.4.2.2 in fine - einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe die Untersuchungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihn nicht ausführlicher zu seinen Verwandten in der Schweiz befragt und insbesondere nicht abgeklärt habe, ob zwischen ihm und diesen Verwandten ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer erklärte in der Befragung vom 17. November 2022, er sei in die Schweiz gekommen, weil seine Verlobte hier lebe und er in der Schweiz Verwandte habe, nämlich seine Schwester, einen Onkel sowie Cousins. Zwar trifft es zu, dass das SEM ihn zu diesen Verwandten nicht näher befragte, allerdings lassen seine Angaben in keiner Art und Weise darauf schliessen, dass zwischen ihm und diesen Personen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen könnte, weshalb für das SEM keine Veranlassung bestand, diesbezüglich nähere Abklärungen zu treffen. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) respektive des Gehörsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 29 VwvG) ist demnach nicht ersichtlich; die Vorinstanz ist zu Recht von einem spruchreifen Sachverhalt ausgegangen. Diese Einschätzung wird im Übrigen bestätigt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde keine weiteren Sachverhaltselemente vorgetragen hat, welche das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses nahelegen könnten (vgl. dazu auch nachstehend E. 7.3). Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet, weshalb der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 7.1 Den Akten zufolge stellte der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2022 in Österreich ein Asylgesuch und wurde am 30. Oktober 2022 daktyloskopiert. Da die zuständigen österreichischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 10. November 2022 nicht innert der massgeblichen Frist beantworteten, ist gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass Österreich seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer implizit anerkannt hat. Die implizite Anerkennung ergibt sich im Übrigen auch aus dem Rundschreiben der österreichischen Behörden vom 7. November 2022 (vgl. A29). Der Beschwerdeführer bestreitet seinen vorgängigen Aufenthalt in Österreich nicht, sondern bringt in der Beschwerde lediglich vor, er sei zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden und habe wegen seiner Verlobten und seinen Verwandten in die Schweiz kommen wollen. Diese Einwände ändern indessen nichts daran, dass aufgrund des vorgängigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich grundsätzlich dieses Land für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden nicht das Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.

E. 7.2.1 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Ferner bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen.

E. 7.2.2 Mangels anderweitiger Hinweise ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten kann und adäquate Unterstützung und Unterbringung erhalten wird.

E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer auf die Anwesenheit von Verwandten (angeblich eine Schwester, ein Onkel sowie Cousins) in der Schweiz verweist, ist Folgendes festzustellen: Es handelt sich bei diesen angeblichen Verwandten offensichtlich nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, weshalb das Zuständigkeitskriterium von Art. 9 Dublin-III-VO nicht zum Tragen kommt. Die Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt sodann ein aus bestimmten Gründen (u.a. Krankheit, Behinderung, hohes Alter) bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der sich rechtmässig in einem Mitgliedsstaat aufhaltenden angehörigen Person. Mangels entsprechender konkreter Vorbringen des Beschwerdeführers sowie allfälliger anderweitiger Indizien ist indessen nicht von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. In der Beschwerde wird dazu lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Verfolgung in der Türkei auf die (nicht näher substanziierte) Unterstützung dieser Verwandten angewiesen; in Österreich kenne er niemanden. Diese Vorbringen genügen den in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO genannten Anforderungen offenkundig nicht. Der Aufenthalt der erwähnten Verwandten in der Schweiz steht der Zuständigkeit Österreichs daher nicht entgegen.

E. 7.4 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt.

E. 7.4.1 Es gilt die Vermutung, dass Österreich - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage.

E. 7.4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, eine Überstellung nach Österreich hätte eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 sowie Art. 12 EMRK zur Folge, da sich seine Schweizer Verlobte in der Schweiz befinde und sie heiraten wollten.

E. 7.4.2.1 Hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Verlobten ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass sie sich erst seit einem guten Jahr kennen, zunächst nur telefonisch Kontakt hatten, sich im Sommer 2022 erstmals und lediglich für ungefähr drei Wochen persönlich sahen, noch nie im selben Haushalt gelebt haben und keine finanzielle Verflochtenheit besteht. Ihre Beziehung kann damit offensichtlich nicht als eheähnliche Gemeinschaft qualifiziert werden. Daran vermögen auch die eingereichten Ferienfotos des Beschwerdeführers und seiner Verlobten nichts zu ändern. Mangels Vorliegens einer lang andauernden und gefestigten Partnerschaft besteht daher entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung kein aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) fliessender Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, zumal das Ehevorbereitungsverfahren zwar eingeleitet wurde, jedoch offenbar noch Dokumente fehlen (vgl. A25 S. 3 sowie Ziff. III.10 der Beschwerde) und die Heirat somit nicht unmittelbar bevorsteht (vgl. dazu das Urteil des BVGer F-3082/2022 vom 22. Juli 2022 E. 4.1, m.w.H.).

E. 7.4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, eine Überstellung nach Österreich hätte eine Verletzung von Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschliessung) zur Folge, da er gemäss Art. 98 Abs. 4 ZGB während des Ehevorbereitungsverfahrens über einen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz verfügen müsse, ist festzustellen, dass diese Frage in die Kompetenz der fremdenpolizeilichen Behörden fällt. Diese sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Fehlen von Hinweise auf rechtsmissbräuchliches Handeln) gehalten, zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 12 EMRK (respektive Art. 14 BV) eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-1100/2019 vom 18. September 2019 E. 5.4, m.w.H.). Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, bei der zuständigen Migrationsbehörde ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Mangels Zuständigkeit der Asylbehörden in dieser Angelegenheit ist demnach auf den Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens von einer Überstellung nach Österreich abzusehen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren), nicht einzutreten.

E. 7.4.3 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.5 Nach dem Gesagten bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 10 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 6. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-72/2023 Urteil vom 11. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein am 9. November 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 30. Oktober 2022 in Österreich registriert worden war und dort am Vortag ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Am 10. November 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die österreichischen Dublin-Behörden hatten bereits in einem Rundschreiben vom 7. November 2022 mitgeteilt, sie könnten bei Wiederaufnahmegesuchen infolge Arbeitsüberlastung keine ausdrücklichen Zustimmungen mehr verschicken. In allen Fällen, in welchen Österreich gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO zuständig sei, könne indes von der automatischen Anerkennung seiner Zuständigkeit ausgegangen werden. A.d Am 11. November 2022 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes (...) mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.e Im Rahmen der Befragung vom 17. November 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am 29. Oktober 2022 in Österreich ein Asylgesuch gestellt, weil er dazu genötigt worden sei. Am 8. November 2022 sei er in die Schweiz eingereist. Er wolle nicht nach Österreich zurück, da er dort schlecht behandelt worden sei. Er habe sich im Rahmen der körperlichen Untersuchung nackt ausziehen müssen, und Freunde von ihm seien mit einer Pistole bedroht worden. Ausserdem kenne er in Österreich niemanden. Hingegen lebten in der Schweiz seine Schwester, ein Onkel, Cousins sowie seine Schweizer Verlobte. Diese kenne er seit einem Jahr. Im letzten Sommer habe sie ihn in der Türkei besucht, ansonsten hätten sie den Kontakt telefonisch gepflegt. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab er an, er sei gesund. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 - eröffnet am 29. Dezember 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton Luzern mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung beendete am 29. Dezember 2022 das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Januar 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung vom 27. Dezember 2022 sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen. Eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen. Eventuell seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens von einer Überstellung nach Österreich abzusehen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 30. Dezember 2022, ein Flugticket sowie mehrere Fotos (alles in Kopie) bei. E. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist - unter Vorbehalt der Ausführungen unter E. 7.4.2.2 in fine - einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe die Untersuchungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihn nicht ausführlicher zu seinen Verwandten in der Schweiz befragt und insbesondere nicht abgeklärt habe, ob zwischen ihm und diesen Verwandten ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. 5.2 Der Beschwerdeführer erklärte in der Befragung vom 17. November 2022, er sei in die Schweiz gekommen, weil seine Verlobte hier lebe und er in der Schweiz Verwandte habe, nämlich seine Schwester, einen Onkel sowie Cousins. Zwar trifft es zu, dass das SEM ihn zu diesen Verwandten nicht näher befragte, allerdings lassen seine Angaben in keiner Art und Weise darauf schliessen, dass zwischen ihm und diesen Personen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen könnte, weshalb für das SEM keine Veranlassung bestand, diesbezüglich nähere Abklärungen zu treffen. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) respektive des Gehörsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 29 VwvG) ist demnach nicht ersichtlich; die Vorinstanz ist zu Recht von einem spruchreifen Sachverhalt ausgegangen. Diese Einschätzung wird im Übrigen bestätigt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde keine weiteren Sachverhaltselemente vorgetragen hat, welche das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses nahelegen könnten (vgl. dazu auch nachstehend E. 7.3). Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet, weshalb der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 7. 7.1 Den Akten zufolge stellte der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2022 in Österreich ein Asylgesuch und wurde am 30. Oktober 2022 daktyloskopiert. Da die zuständigen österreichischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 10. November 2022 nicht innert der massgeblichen Frist beantworteten, ist gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass Österreich seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer implizit anerkannt hat. Die implizite Anerkennung ergibt sich im Übrigen auch aus dem Rundschreiben der österreichischen Behörden vom 7. November 2022 (vgl. A29). Der Beschwerdeführer bestreitet seinen vorgängigen Aufenthalt in Österreich nicht, sondern bringt in der Beschwerde lediglich vor, er sei zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden und habe wegen seiner Verlobten und seinen Verwandten in die Schweiz kommen wollen. Diese Einwände ändern indessen nichts daran, dass aufgrund des vorgängigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich grundsätzlich dieses Land für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden nicht das Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 7.2.1 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Ferner bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. 7.2.2 Mangels anderweitiger Hinweise ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten kann und adäquate Unterstützung und Unterbringung erhalten wird. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer auf die Anwesenheit von Verwandten (angeblich eine Schwester, ein Onkel sowie Cousins) in der Schweiz verweist, ist Folgendes festzustellen: Es handelt sich bei diesen angeblichen Verwandten offensichtlich nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, weshalb das Zuständigkeitskriterium von Art. 9 Dublin-III-VO nicht zum Tragen kommt. Die Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt sodann ein aus bestimmten Gründen (u.a. Krankheit, Behinderung, hohes Alter) bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der sich rechtmässig in einem Mitgliedsstaat aufhaltenden angehörigen Person. Mangels entsprechender konkreter Vorbringen des Beschwerdeführers sowie allfälliger anderweitiger Indizien ist indessen nicht von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. In der Beschwerde wird dazu lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Verfolgung in der Türkei auf die (nicht näher substanziierte) Unterstützung dieser Verwandten angewiesen; in Österreich kenne er niemanden. Diese Vorbringen genügen den in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO genannten Anforderungen offenkundig nicht. Der Aufenthalt der erwähnten Verwandten in der Schweiz steht der Zuständigkeit Österreichs daher nicht entgegen. 7.4 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt. 7.4.1 Es gilt die Vermutung, dass Österreich - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. 7.4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, eine Überstellung nach Österreich hätte eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 sowie Art. 12 EMRK zur Folge, da sich seine Schweizer Verlobte in der Schweiz befinde und sie heiraten wollten. 7.4.2.1 Hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Verlobten ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass sie sich erst seit einem guten Jahr kennen, zunächst nur telefonisch Kontakt hatten, sich im Sommer 2022 erstmals und lediglich für ungefähr drei Wochen persönlich sahen, noch nie im selben Haushalt gelebt haben und keine finanzielle Verflochtenheit besteht. Ihre Beziehung kann damit offensichtlich nicht als eheähnliche Gemeinschaft qualifiziert werden. Daran vermögen auch die eingereichten Ferienfotos des Beschwerdeführers und seiner Verlobten nichts zu ändern. Mangels Vorliegens einer lang andauernden und gefestigten Partnerschaft besteht daher entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung kein aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) fliessender Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, zumal das Ehevorbereitungsverfahren zwar eingeleitet wurde, jedoch offenbar noch Dokumente fehlen (vgl. A25 S. 3 sowie Ziff. III.10 der Beschwerde) und die Heirat somit nicht unmittelbar bevorsteht (vgl. dazu das Urteil des BVGer F-3082/2022 vom 22. Juli 2022 E. 4.1, m.w.H.). 7.4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, eine Überstellung nach Österreich hätte eine Verletzung von Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschliessung) zur Folge, da er gemäss Art. 98 Abs. 4 ZGB während des Ehevorbereitungsverfahrens über einen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz verfügen müsse, ist festzustellen, dass diese Frage in die Kompetenz der fremdenpolizeilichen Behörden fällt. Diese sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Fehlen von Hinweise auf rechtsmissbräuchliches Handeln) gehalten, zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 12 EMRK (respektive Art. 14 BV) eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-1100/2019 vom 18. September 2019 E. 5.4, m.w.H.). Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, bei der zuständigen Migrationsbehörde ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Mangels Zuständigkeit der Asylbehörden in dieser Angelegenheit ist demnach auf den Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens von einer Überstellung nach Österreich abzusehen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren), nicht einzutreten. 7.4.3 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.5 Nach dem Gesagten bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

10. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 6. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: