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F-3453/2021

F-3453/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden 1 - 5 ersuchten am 6. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 ff.). B. Am 12. Mai 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien der Beschwerdeführenden 1 - 5 auf (SEM-act. 32). Diese konnten sich am 21. Mai 2021 schriftlich unter anderem zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat äussern (SEM-act. 45). C. Der Beschwerdeführer 6 kam am 26. Mai 2021 zur Welt (SEM-act. 54). D. Am 13. Juli 2021 nahmen die Beschwerdeführenden zu ihrem Gesundheitszustand Stellung (SEM-act. 58). Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 ersuchten sie um Einholung einer Garantie für eine Unterbringung in einer geschützten Unterkunft, beziehungsweise in einem Frauenhaus, da in Deutschland eine akute Gefährdungslage durch den Ehemann und Vater bestehe (SEM-act. 64). E. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 - eröffnet am 23. Juli 2021 - trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Deutschland an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Baselland mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 66 ff.). F. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 30. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung vom 19. Juli 2021 sei aufzuheben und die Vorin-stanz anzuweisen, von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen und das Verfahren zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vor-instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Am 2. August 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank ersuchten die Beschwerdeführenden 1 - 3 am 21. Oktober 2013, die Beschwerdeführenden 1 - 4 am 8. Mai 2018 in Deutschland um Asyl. Ihren eigenen Angaben zufolge haben die Beschwerdeführenden in Deutschland den Status einer Duldung erhalten. Aufgrund eines Fehlverhaltens ihres Ehemannes sei die Beschwerdeführerin 1 in Deutschland zu einer Strafe verurteilt worden, weswegen die ihr erteilte Duldung nicht mehr erneuert worden sei. Der Ehemann sei nach einer Durchsuchung der gemeinsamen Wohnung am 1. Februar 2021 in Deutschland festgenommen und inhaftiert worden, weil er in der Wohnung gefälschte Waren und Heroin versteckt habe. Eine Verurteilung sei noch nicht erfolgt, ihm drohe jedoch die Abschiebung in den Libanon. Da die Beschwerdeführerin 1 mit dem Ehemann noch verheiratet sei, hätten die Beschwerdeführenden eine Wegweisung erhalten, deren Vollzug aufgrund der bevorstehenden Geburt des Beschwerdeführers 6 aufgeschoben worden sei. Aufgrund der jüngsten Ereignisse sowie ihrer Flucht in die Schweiz fürchte die Beschwerdeführerin 1 in Deutschland die Anordnung von Massnahmen des Jugendamtes betreffend ihre Kinder (SEM-act. 45).

E. 3.2 Die deutschen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 1 - 5 am 19. Mai 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu (SEM-act. 43). Betreffend den neugeborenen Beschwerdeführer 6 erfolgte am 8. Juli 2021 eine separate Zustimmung (Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO; SEM-act. 57). Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist vorliegend daher unbestritten gegeben.

E. 4 Die Beschwerdeführenden fordern die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 4.1 Im Wesentlichen machen die Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdeführerin 1 müsse in Deutschland - sowie für den Fall einer gemeinsamen Wegweisung auch im Libanon - Gewalt, Nötigung sowie kriminelle Machenschaften ihres Ehemannes fürchten. Der Ehemann habe die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie den Beschwerdeführer 3 geschlagen und die Beschwerdeführenden 2 und 3 für Drogendeals in den Park geschickt. Mit ihrer Flucht habe die Beschwerdeführerin 1 ihren Clan verraten. Der Beschwerdeführerin 1 werde vorgeworfen, die Kinder entführt zu haben. Zudem habe sie sich ohne Einverständnis ihres Ehemannes unterbinden lassen. Wie die Beschwerdeführenden in Deutschland wirksam vor dem Zugriff des Clans geschützt werden solle, sei völlig unklar. Dazu müssten sie und die Kinder in einem Zeugenschutzprogramm mit neuen Identitäten ausgestattet werden. Die traditionelle Familie des Ehemannes im Libanon habe bereits angekündigt, die Beschwerdeführerin 2 nach ihrem 14. Geburtstag zu verheiraten. Die Vorinstanz setze sich im angefochtenen Entscheid mit der Problematik der libanesischen Familien und Clans in Deutschland, sowie den schwerwiegenden Nachteilen, die Frauen und Kinder dadurch erleiden würden, nicht auseinander.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden legen keinerlei Beweise dafür ins Recht, dass sie Mitglieder eines "Clans" oder einer clanähnlichen Familienstruktur sind. Anlässlich des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs blieb eine Clanproblematik praktisch unerwähnt. Art und Umfang der Gefährdung durch die Verwandtschaft des Ehemannes in Deutschland führen die Beschwerdeführenden nicht näher aus. Inwiefern ihre allgemeinen Ausführungen zu den sozialen Strukturen arabischer Clans in Deutschland konkret auf ihre Situation zutreffen sollen, ist nicht ersichtlich. Konkrete Situationen von Druckversuchen oder Drohungen des Clans zeigen sie - abgesehen von der abgewendeten Scheidung der Beschwerdeführerin 1 - nicht auf. Eine Gefährdung der Beschwerdeführenden durch die Verwandtschaft des Ehemannes kann vorliegend daher nicht hinreichend ausgemacht werden.

E. 4.2.2 Nicht anders verhält es sich betreffend die behauptete Gewalttätigkeit und Kriminalität des Ehemannes. Eine detaillierte Beschreibung der konkreten Gefährdungssituation nehmen die Beschwerdeführenden nicht vor. Der gegenüber der Beschwerdeführerin 1 von Ehemann und Verwandtschaft erhobene Vorwurf der Kindesentführung stellen die Beschwerdeführenden ohne nähere Angaben in den Raum. Somit ist zumindest fraglich, ob und inwieweit vom Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden in Deutschland eine Gefahr ausgeht.

E. 4.2.3 Letztlich kann vorliegend jedoch offenbleiben, ob und inwieweit die von den Beschwerdeführenden nicht näher substantiierte Gefährdungslage durch den Ehemann und dessen clanähnliche Verwandtschaft in Deutschland tatsächlich besteht. Die Beschwerdeführenden machten zu keinem Zeitpunkt geltend, den Schutz der deutschen Behörden in Anspruch genommen zu haben. Ihnen steht es frei, sich im Falle einer Bedrohung durch Privatpersonen an die schutzfähigen und schutzwilligen deutschen Polizei- und Justizbehörden zu wenden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-2047/2021 vom 6. Mai 2021 E. 7.3.1; E-1219/2021 vom 22. März 2021; F-3812/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2; F-3425/2020 vom 8. Juli 2020 E. 4.1). Dies gilt auch für den Fall, sollten die Kurden nach der Bedrohung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit einem Messer auf der Autobahnraststätte die Beschwerdeführenden erneut behelligen, oder sollte die Beschwerdeführerin 2 tatsächlich gegen ihren Willen verheiratet werden sollen. Dass die deutschen Behörden schutzwillig und bereit sind, Massnahmen zu ergreifen, zeigt bereits die Tatsache, dass sich betreffend die Kinder offenbar das Jugendamt eingeschaltet hat.

E. 4.3 Weitere Abklärungen der Vorinstanz sind nicht geeignet, am Ausgang des vorliegenden Verfahrens etwas zu verändern (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, welche Abklärungsmassnahmen die Vorinstanz konkret unterlassen haben soll. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist deshalb nicht stichhaltig. Ins Leere zielt auch der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht, zumal eine Gefährdung durch den Clan nicht als hinreichend erstellt und es überdies auch nicht als notorisch gelten kann, dass die deutschen Polizeibehörden nicht in der Lage wären, Personen vor dem Einfluss von clanähnlichen Familien zu schützen. Etwas anderes geht auch aus den von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Berichten zur Clanproblematik in Deutschland nicht hervor. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist deshalb abzusehen.

E. 4.4 Aus der Nichtverlängerung der Duldung sowie der von den deutschen Behörden angeführten Wiederaufnahmezuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu schliessen, erhielten die Beschwerdeführenden in Deutschland einen ablehnenden Asylentscheid. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO; BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Deutschland bleibt auch für die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus dem Dublin-Raum zuständig. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, die Wegweisung infolge Nichtverlängerung der Duldung sei nicht rechtens. Zu Unrecht befürchten sie, die deutschen Behörden könnten sie in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise in den Libanon zwingen (vgl. dazu Urteil des BVGer F-2181/2021 vom 26. Mai 2021 E. 6.1). Bereits das Aussetzen der Abschiebung, respektive die Erteilung einer Duldung zeigen auf, dass die deutschen Behörden allfällige Hindernisse bei der Überstellung in den Libanon prüfen und berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer F-3990/2020 vom 14. August 2020 E. 4.2.4).

E. 5 Der angefochtene Entscheid verletzt keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Die von den Beschwerdeführenden angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Rücken- und Knieschmerzen [Beschwerdeführerin 1]; Angstzustände, Stress und Albträume [Beschwerdeführerin 2]; Schlafstörungen [Beschwerdeführer 3]) sind bei Weitem nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Deutschland abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass sie von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.

E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3453/2021 Urteil vom 6. August 2021 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien

1. A._______, geb. (...), und ihre Kinder,

2. B._______, geb. (...),

3. C._______, geb. (...),

4. D._______, geb. (...),

5. E._______, geb. (...),

6. F._______, geb. (...), alle Libanon, Beschwerdeführende, alle vertreten durch Christoph von Blarer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 19. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 - 5 ersuchten am 6. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 ff.). B. Am 12. Mai 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien der Beschwerdeführenden 1 - 5 auf (SEM-act. 32). Diese konnten sich am 21. Mai 2021 schriftlich unter anderem zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat äussern (SEM-act. 45). C. Der Beschwerdeführer 6 kam am 26. Mai 2021 zur Welt (SEM-act. 54). D. Am 13. Juli 2021 nahmen die Beschwerdeführenden zu ihrem Gesundheitszustand Stellung (SEM-act. 58). Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 ersuchten sie um Einholung einer Garantie für eine Unterbringung in einer geschützten Unterkunft, beziehungsweise in einem Frauenhaus, da in Deutschland eine akute Gefährdungslage durch den Ehemann und Vater bestehe (SEM-act. 64). E. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 - eröffnet am 23. Juli 2021 - trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Deutschland an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Baselland mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 66 ff.). F. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 30. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung vom 19. Juli 2021 sei aufzuheben und die Vorin-stanz anzuweisen, von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen und das Verfahren zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vor-instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Am 2. August 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank ersuchten die Beschwerdeführenden 1 - 3 am 21. Oktober 2013, die Beschwerdeführenden 1 - 4 am 8. Mai 2018 in Deutschland um Asyl. Ihren eigenen Angaben zufolge haben die Beschwerdeführenden in Deutschland den Status einer Duldung erhalten. Aufgrund eines Fehlverhaltens ihres Ehemannes sei die Beschwerdeführerin 1 in Deutschland zu einer Strafe verurteilt worden, weswegen die ihr erteilte Duldung nicht mehr erneuert worden sei. Der Ehemann sei nach einer Durchsuchung der gemeinsamen Wohnung am 1. Februar 2021 in Deutschland festgenommen und inhaftiert worden, weil er in der Wohnung gefälschte Waren und Heroin versteckt habe. Eine Verurteilung sei noch nicht erfolgt, ihm drohe jedoch die Abschiebung in den Libanon. Da die Beschwerdeführerin 1 mit dem Ehemann noch verheiratet sei, hätten die Beschwerdeführenden eine Wegweisung erhalten, deren Vollzug aufgrund der bevorstehenden Geburt des Beschwerdeführers 6 aufgeschoben worden sei. Aufgrund der jüngsten Ereignisse sowie ihrer Flucht in die Schweiz fürchte die Beschwerdeführerin 1 in Deutschland die Anordnung von Massnahmen des Jugendamtes betreffend ihre Kinder (SEM-act. 45). 3.2. Die deutschen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 1 - 5 am 19. Mai 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu (SEM-act. 43). Betreffend den neugeborenen Beschwerdeführer 6 erfolgte am 8. Juli 2021 eine separate Zustimmung (Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO; SEM-act. 57). Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist vorliegend daher unbestritten gegeben.

4. Die Beschwerdeführenden fordern die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4.1. Im Wesentlichen machen die Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdeführerin 1 müsse in Deutschland - sowie für den Fall einer gemeinsamen Wegweisung auch im Libanon - Gewalt, Nötigung sowie kriminelle Machenschaften ihres Ehemannes fürchten. Der Ehemann habe die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie den Beschwerdeführer 3 geschlagen und die Beschwerdeführenden 2 und 3 für Drogendeals in den Park geschickt. Mit ihrer Flucht habe die Beschwerdeführerin 1 ihren Clan verraten. Der Beschwerdeführerin 1 werde vorgeworfen, die Kinder entführt zu haben. Zudem habe sie sich ohne Einverständnis ihres Ehemannes unterbinden lassen. Wie die Beschwerdeführenden in Deutschland wirksam vor dem Zugriff des Clans geschützt werden solle, sei völlig unklar. Dazu müssten sie und die Kinder in einem Zeugenschutzprogramm mit neuen Identitäten ausgestattet werden. Die traditionelle Familie des Ehemannes im Libanon habe bereits angekündigt, die Beschwerdeführerin 2 nach ihrem 14. Geburtstag zu verheiraten. Die Vorinstanz setze sich im angefochtenen Entscheid mit der Problematik der libanesischen Familien und Clans in Deutschland, sowie den schwerwiegenden Nachteilen, die Frauen und Kinder dadurch erleiden würden, nicht auseinander. 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführenden legen keinerlei Beweise dafür ins Recht, dass sie Mitglieder eines "Clans" oder einer clanähnlichen Familienstruktur sind. Anlässlich des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs blieb eine Clanproblematik praktisch unerwähnt. Art und Umfang der Gefährdung durch die Verwandtschaft des Ehemannes in Deutschland führen die Beschwerdeführenden nicht näher aus. Inwiefern ihre allgemeinen Ausführungen zu den sozialen Strukturen arabischer Clans in Deutschland konkret auf ihre Situation zutreffen sollen, ist nicht ersichtlich. Konkrete Situationen von Druckversuchen oder Drohungen des Clans zeigen sie - abgesehen von der abgewendeten Scheidung der Beschwerdeführerin 1 - nicht auf. Eine Gefährdung der Beschwerdeführenden durch die Verwandtschaft des Ehemannes kann vorliegend daher nicht hinreichend ausgemacht werden. 4.2.2. Nicht anders verhält es sich betreffend die behauptete Gewalttätigkeit und Kriminalität des Ehemannes. Eine detaillierte Beschreibung der konkreten Gefährdungssituation nehmen die Beschwerdeführenden nicht vor. Der gegenüber der Beschwerdeführerin 1 von Ehemann und Verwandtschaft erhobene Vorwurf der Kindesentführung stellen die Beschwerdeführenden ohne nähere Angaben in den Raum. Somit ist zumindest fraglich, ob und inwieweit vom Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden in Deutschland eine Gefahr ausgeht. 4.2.3. Letztlich kann vorliegend jedoch offenbleiben, ob und inwieweit die von den Beschwerdeführenden nicht näher substantiierte Gefährdungslage durch den Ehemann und dessen clanähnliche Verwandtschaft in Deutschland tatsächlich besteht. Die Beschwerdeführenden machten zu keinem Zeitpunkt geltend, den Schutz der deutschen Behörden in Anspruch genommen zu haben. Ihnen steht es frei, sich im Falle einer Bedrohung durch Privatpersonen an die schutzfähigen und schutzwilligen deutschen Polizei- und Justizbehörden zu wenden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-2047/2021 vom 6. Mai 2021 E. 7.3.1; E-1219/2021 vom 22. März 2021; F-3812/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2; F-3425/2020 vom 8. Juli 2020 E. 4.1). Dies gilt auch für den Fall, sollten die Kurden nach der Bedrohung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit einem Messer auf der Autobahnraststätte die Beschwerdeführenden erneut behelligen, oder sollte die Beschwerdeführerin 2 tatsächlich gegen ihren Willen verheiratet werden sollen. Dass die deutschen Behörden schutzwillig und bereit sind, Massnahmen zu ergreifen, zeigt bereits die Tatsache, dass sich betreffend die Kinder offenbar das Jugendamt eingeschaltet hat. 4.3. Weitere Abklärungen der Vorinstanz sind nicht geeignet, am Ausgang des vorliegenden Verfahrens etwas zu verändern (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, welche Abklärungsmassnahmen die Vorinstanz konkret unterlassen haben soll. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist deshalb nicht stichhaltig. Ins Leere zielt auch der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht, zumal eine Gefährdung durch den Clan nicht als hinreichend erstellt und es überdies auch nicht als notorisch gelten kann, dass die deutschen Polizeibehörden nicht in der Lage wären, Personen vor dem Einfluss von clanähnlichen Familien zu schützen. Etwas anderes geht auch aus den von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Berichten zur Clanproblematik in Deutschland nicht hervor. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist deshalb abzusehen. 4.4. Aus der Nichtverlängerung der Duldung sowie der von den deutschen Behörden angeführten Wiederaufnahmezuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu schliessen, erhielten die Beschwerdeführenden in Deutschland einen ablehnenden Asylentscheid. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO; BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Deutschland bleibt auch für die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus dem Dublin-Raum zuständig. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, die Wegweisung infolge Nichtverlängerung der Duldung sei nicht rechtens. Zu Unrecht befürchten sie, die deutschen Behörden könnten sie in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise in den Libanon zwingen (vgl. dazu Urteil des BVGer F-2181/2021 vom 26. Mai 2021 E. 6.1). Bereits das Aussetzen der Abschiebung, respektive die Erteilung einer Duldung zeigen auf, dass die deutschen Behörden allfällige Hindernisse bei der Überstellung in den Libanon prüfen und berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer F-3990/2020 vom 14. August 2020 E. 4.2.4).

5. Der angefochtene Entscheid verletzt keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Die von den Beschwerdeführenden angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Rücken- und Knieschmerzen [Beschwerdeführerin 1]; Angstzustände, Stress und Albträume [Beschwerdeführerin 2]; Schlafstörungen [Beschwerdeführer 3]) sind bei Weitem nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Deutschland abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass sie von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.

6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Mathias Lanz Versand: