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F-3425/2020

F-3425/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 19. September 2016 in Ungarn, am 19. Januar 2017 in Österreich und am 1. Februar 2017 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit zur Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei im August 2017 in Deutschland Opfer eines Übergriffes durch drei drogenabhängige Personen geworden, wobei diese versucht hätten, ihn zu töten. Im November 2017 habe er Deutschland verlassen und sich danach in Belgien und Frankreich aufgehalten. Er sei in die Schweiz gekommen, um sich Metallteile, welche von der Operation nach dem Übergriff in Deutschland stammen würden, entfernen zu lassen. Sobald diese Metallteile entfernt seien, würde er mit finanzieller Unterstützung in sein Heimatland ausreisen. Nach Deutschland würde er nicht zurückkehren, da er Albträume aufgrund der dortigen Erlebnisse habe. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab er an, er leide an psychischen Problemen. Sein linker Unterarm sei geschwollen. Weil sein Kiefer gebrochen gewesen sei, habe er eine Zahnprothese mit vier Schrauben. Er habe Probleme wegen des Metalls in seinem Körper und immer noch Schmerzen vom Angriff, weshalb er Pregabalin und Schmerzmittel nehmen würde. Er mache sich Sorgen, dass das Metall eine Infektion auslösen könnte. C. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 26. Juni 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 1. Juli 2020 gut. D. Gemäss Arztbericht vom 1. Juli 2020 (vgl. SEM act. 22/3) wurde beim Beschwerdeführer ein Status nach einer Fraktur des linken Unterschenkels, einschliesslich des oberen Sprunggelenks und des linken Unterarms diagnostiziert. Ebenfalls bestätigt wurde der Verbleib von Fixationen im Unterschenkel sowie im Unterarm. Ferner diagnostizierte der Arzt Anpassungsstörungen sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika (Abhängigkeit von Ritrovil und Pregabalin). Dem Beschwerdeführer wurden verschiedene Medikamente verschrieben und weitere ärztliche Termine (psychiatrisches Konsil am 7. Juli 2020, Folgetermin am 15. Juli 2020 und Zahnarzttermin am 17. Juli 2020) angesetzt. E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 (eröffnet am 3. Juli 2020) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2020 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, seine Pflicht oder sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Am 7. Juli 2020 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Nachdem die deutschen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit gemäss dieser Bestimmung an Deutschland übergegangen.

E. 4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, als Opfer eines tätlichen Übergriffes habe er aus Angst Deutschland verlassen. Er wolle weder nach Algerien noch nach Deutschland zurückkehren. In Bezug auf seine medizinischen Gründe verweist er auf die Akten (Arztbericht vom 1. Juli 2020).

E. 4.1 Was die geltend gemachte Angst vor Übergriffen seitens Dritter in Deutschland anbelangt, so wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen, wonach Deutschland ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist. Sollte sich der Beschwerdeführer in Deutschland vor weiteren Übergriffen fürchten, kann er sich an die dafür zuständigen staatlichen Stellen wenden.

E. 4.2 Die Vorinstanz stellt ferner die im Arztbericht festgestellten Diagnosen (vgl. Ziff. D des Sachverhalts) nicht in Frage, weist jedoch zu Recht darauf hin, dass diese ausreichend sind, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezüglich der Zumutbarkeit und Zulässigkeit einer Wegweisung nach Deutschland beurteilen zu können. Einerseits ist durch die Metallfixierungen nicht von einer akuten Gefährdung auszugehen. Andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb die bereits geplanten Folgeuntersuchungen und allfälligen weiteren Behandlungen (inkl. Entfernung der Metallfixierungen) in der Schweiz zu erfolgen haben, zumal der Zugang zu allen notwendigen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen in Deutschland gewährleistet und dort bereits eine Patientenakte vorhanden ist. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Deutschland angeordnet.

E. 4.3 Im Übrigen werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist.

E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3425/2020 Urteil vom 8. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, geb. am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2020 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 19. September 2016 in Ungarn, am 19. Januar 2017 in Österreich und am 1. Februar 2017 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit zur Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei im August 2017 in Deutschland Opfer eines Übergriffes durch drei drogenabhängige Personen geworden, wobei diese versucht hätten, ihn zu töten. Im November 2017 habe er Deutschland verlassen und sich danach in Belgien und Frankreich aufgehalten. Er sei in die Schweiz gekommen, um sich Metallteile, welche von der Operation nach dem Übergriff in Deutschland stammen würden, entfernen zu lassen. Sobald diese Metallteile entfernt seien, würde er mit finanzieller Unterstützung in sein Heimatland ausreisen. Nach Deutschland würde er nicht zurückkehren, da er Albträume aufgrund der dortigen Erlebnisse habe. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab er an, er leide an psychischen Problemen. Sein linker Unterarm sei geschwollen. Weil sein Kiefer gebrochen gewesen sei, habe er eine Zahnprothese mit vier Schrauben. Er habe Probleme wegen des Metalls in seinem Körper und immer noch Schmerzen vom Angriff, weshalb er Pregabalin und Schmerzmittel nehmen würde. Er mache sich Sorgen, dass das Metall eine Infektion auslösen könnte. C. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 26. Juni 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 1. Juli 2020 gut. D. Gemäss Arztbericht vom 1. Juli 2020 (vgl. SEM act. 22/3) wurde beim Beschwerdeführer ein Status nach einer Fraktur des linken Unterschenkels, einschliesslich des oberen Sprunggelenks und des linken Unterarms diagnostiziert. Ebenfalls bestätigt wurde der Verbleib von Fixationen im Unterschenkel sowie im Unterarm. Ferner diagnostizierte der Arzt Anpassungsstörungen sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika (Abhängigkeit von Ritrovil und Pregabalin). Dem Beschwerdeführer wurden verschiedene Medikamente verschrieben und weitere ärztliche Termine (psychiatrisches Konsil am 7. Juli 2020, Folgetermin am 15. Juli 2020 und Zahnarzttermin am 17. Juli 2020) angesetzt. E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 (eröffnet am 3. Juli 2020) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2020 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, seine Pflicht oder sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Am 7. Juli 2020 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Nachdem die deutschen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit gemäss dieser Bestimmung an Deutschland übergegangen.

4. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, als Opfer eines tätlichen Übergriffes habe er aus Angst Deutschland verlassen. Er wolle weder nach Algerien noch nach Deutschland zurückkehren. In Bezug auf seine medizinischen Gründe verweist er auf die Akten (Arztbericht vom 1. Juli 2020). 4.1 Was die geltend gemachte Angst vor Übergriffen seitens Dritter in Deutschland anbelangt, so wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen, wonach Deutschland ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist. Sollte sich der Beschwerdeführer in Deutschland vor weiteren Übergriffen fürchten, kann er sich an die dafür zuständigen staatlichen Stellen wenden. 4.2 Die Vorinstanz stellt ferner die im Arztbericht festgestellten Diagnosen (vgl. Ziff. D des Sachverhalts) nicht in Frage, weist jedoch zu Recht darauf hin, dass diese ausreichend sind, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezüglich der Zumutbarkeit und Zulässigkeit einer Wegweisung nach Deutschland beurteilen zu können. Einerseits ist durch die Metallfixierungen nicht von einer akuten Gefährdung auszugehen. Andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb die bereits geplanten Folgeuntersuchungen und allfälligen weiteren Behandlungen (inkl. Entfernung der Metallfixierungen) in der Schweiz zu erfolgen haben, zumal der Zugang zu allen notwendigen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen in Deutschland gewährleistet und dort bereits eine Patientenakte vorhanden ist. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Deutschland angeordnet. 4.3 Im Übrigen werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO).

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist.

6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand: