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F-1449/2024

F-1449/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 2.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs.1 Bst. b Dublin-III-VO). Analoges gilt bei einem Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 3.1 Nach Angaben des Beschwerdeführers im persönlichen Dublin-Gespräch vom 21. Februar 2024 reiste dieser erstmals im Jahr 2007 in Österreich ein und erhielt dort einen Ausweis. Er sei dann im Jahr 2016 nach Deutschland gereist. Dort sei er zwei Jahre lang im Zeugenschutz gewesen. Er sei in diesem Land in Therapie gewesen und habe eine Kochausbildung absolviert. Während seiner Zeit in Deutschland sei sein Reisepass abgelaufen und er habe von der türkischen Botschaft keinen neuen ausgestellt bekommen. Er habe dann am 24. September 2020 in Österreich ein Asylgesuch gestellt. Die österreichischen Behörden hätten ihn im Jahr 2021 nach Deutschland geschickt, wo er in B._______ einen Asylantrag gestellt habe. Danach habe man ihn nach C._______ geschickt, wo er lange gewartet und keine Rückmeldung erhalten habe. Deutschland habe ihm eine Abschiebung gegeben sowie ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn ausgesprochen. Er habe das Land vor zwei Monaten verlassen und sei in die Türkei gereist. Dort sei er zwei Wochen lang gewesen, bevor er schliesslich in die Schweiz gereist sei (vgl. Vorakten [SEM-act.] 12/1).

E. 3.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2020 in Österreich um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 6/1). Eurodac enthält keine Angaben bezüglich eines weiteren Asylgesuchs des Beschwerdeführers in einem anderen Land. Der Beschwerdeführer gibt allerdings an, er habe überdies im Jahr 2021 in Deutschland (B._______) ein Asylgesuch gestellt; daraufhin habe er von den deutschen Behörden eine Abschiebung bekommen (SEM-act. 12/2). Diese Aufführungen lassen sich mit den Angaben der deutschen Behörden vereinbaren. So legte die Vorinstanz in ihrem Take-back-Gesuch den unter E. 3.1 geschilderten Sachverhalt den deutschen Behörden dar und übermittelte diesen das Protokoll des Dublin-Gesprächs (SEM-act. 13/4). Die deutschen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 23. Februar 2024 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu (SEM-act. 15/1; zum Inhalt der letztgenannten Vorschrift siehe E. 2.2). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hat und von den deutschen Behörden nicht nach Österreich überwiesen wurde. Folglich hat Deutschland offenbar das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und ihn aus dem Land weggewiesen. Die Zuständigkeit Deutschlands gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Aufgrund dessen sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, von sich aus weitere Nachforschungen zu tätigen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Datenbank Eurodac in Bezug auf den Beschwerdeführer unvollständig ist. Deutschland ist somit zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss genannter Bestimmung verpflichtet. Überdies ist der zweiwöchige Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb des Dublin-Raumes nicht geeignet, eine Übertragung der Zuständigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu begründen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben. Diese Zuständigkeit bleibt auch über ein allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen und endet erst mit dem Vollzug der Wegweisung oder einer allfälligen (weiteren) Regelung des Aufenthaltsstatus (siehe E. 2.2 oben).

E. 4 Im Dublin-Gespräch vom 21. Februar 2024 (SEM-act. 12) brachte der Beschwerdeführer als Argument gegen eine Überstellung nach Deutschland im Wesentlichen vor, dass Deutschland ihm eine Abschiebung gegeben und ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn ausgesprochen habe. Er hätte normalerweise keine Probleme in diesem Land, aber ohne türkischen Pass könne er nicht weitere 20 Jahre in Deutschland leben. Es sei schwierig ohne Wohnung und Arbeit. Alle erhielten in Deutschland eine Chance, nur er nicht. Befragt nach seinem Gesundheitszustand gab er an, dass alles gut sei und er keine Medikamente benötige. In seiner Beschwerdeschrift (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1) brachte der Beschwerdeführer weiter vor, er könne nicht nach Deutschland zurückgehen, da dort seine «Lebenssicherheit» in Gefahr sei.

E. 5.1 Das Verfahren der Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO hat zum Ziel, Mehrfachanträge in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verhindern (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Daher kann vorliegend nur massgeblich sein, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das in Deutschland durchgeführte Asylverfahren in relevanter Weise nicht ordnungsgemäss war oder ein allenfalls durchzuführendes Wegweisungsverfahren in Verletzung von unions- und völkerrechtlichen Normen erfolgen könnte.

E. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-3425/2020 vom 8. Juli 2020 E. 4.1). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers in Deutschland mangelhaft gewesen sein könnte oder eine allenfalls durchzuführende Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt werden würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (siehe Urteil des BVGer E-1234/2022 vom 23. März 2022 E. 6.2). Das - im Übrigen nicht weiter begründete - Vorbringen des Beschwerdeführers, seine «Lebenssicherheit» sei in Deutschland in Gefahr, erweist sich als unbehelflich. Er hat keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Des Weiteren ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben und Eintritt-Screening vom 5. Februar 2024 (SEM-act. 11/3) in guter gesundheitlicher Verfassung, weshalb davon ausgegangen werden kann, einer Rücküberstellung nach Deutschland stehe auch aus gesundheitlichen Gründen nichts entgegen. Abschliessend ist anzumerken, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die persönliche Präferenz des Beschwerdeführers ist somit unerheblich.

E. 6 Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Deutschland bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Deutschland wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 7 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in der Rechtsmitteleingabe formulierten Begehren waren allerdings nicht als aussichtslos zu betrachten und die prozessuale Bedürftigkeit ist hinreichend erstellt.

E. 8.2 Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen. Der Beschwerdeführer wird somit von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1449/2024 Urteil vom 11. März 2024 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, Ohne Nationalität, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 (eröffnet am 29. Februar 2024) trat das SEM in Anwendung des Dublin Abkommens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. B. Mit Eingabe vom 5. März 2024 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. Er ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege. Am 6. März 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2. 2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 2.2. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs.1 Bst. b Dublin-III-VO). Analoges gilt bei einem Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 2.3. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 3. 3.1. Nach Angaben des Beschwerdeführers im persönlichen Dublin-Gespräch vom 21. Februar 2024 reiste dieser erstmals im Jahr 2007 in Österreich ein und erhielt dort einen Ausweis. Er sei dann im Jahr 2016 nach Deutschland gereist. Dort sei er zwei Jahre lang im Zeugenschutz gewesen. Er sei in diesem Land in Therapie gewesen und habe eine Kochausbildung absolviert. Während seiner Zeit in Deutschland sei sein Reisepass abgelaufen und er habe von der türkischen Botschaft keinen neuen ausgestellt bekommen. Er habe dann am 24. September 2020 in Österreich ein Asylgesuch gestellt. Die österreichischen Behörden hätten ihn im Jahr 2021 nach Deutschland geschickt, wo er in B._______ einen Asylantrag gestellt habe. Danach habe man ihn nach C._______ geschickt, wo er lange gewartet und keine Rückmeldung erhalten habe. Deutschland habe ihm eine Abschiebung gegeben sowie ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn ausgesprochen. Er habe das Land vor zwei Monaten verlassen und sei in die Türkei gereist. Dort sei er zwei Wochen lang gewesen, bevor er schliesslich in die Schweiz gereist sei (vgl. Vorakten [SEM-act.] 12/1). 3.2. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2020 in Österreich um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 6/1). Eurodac enthält keine Angaben bezüglich eines weiteren Asylgesuchs des Beschwerdeführers in einem anderen Land. Der Beschwerdeführer gibt allerdings an, er habe überdies im Jahr 2021 in Deutschland (B._______) ein Asylgesuch gestellt; daraufhin habe er von den deutschen Behörden eine Abschiebung bekommen (SEM-act. 12/2). Diese Aufführungen lassen sich mit den Angaben der deutschen Behörden vereinbaren. So legte die Vorinstanz in ihrem Take-back-Gesuch den unter E. 3.1 geschilderten Sachverhalt den deutschen Behörden dar und übermittelte diesen das Protokoll des Dublin-Gesprächs (SEM-act. 13/4). Die deutschen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 23. Februar 2024 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu (SEM-act. 15/1; zum Inhalt der letztgenannten Vorschrift siehe E. 2.2). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hat und von den deutschen Behörden nicht nach Österreich überwiesen wurde. Folglich hat Deutschland offenbar das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und ihn aus dem Land weggewiesen. Die Zuständigkeit Deutschlands gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Aufgrund dessen sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, von sich aus weitere Nachforschungen zu tätigen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Datenbank Eurodac in Bezug auf den Beschwerdeführer unvollständig ist. Deutschland ist somit zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss genannter Bestimmung verpflichtet. Überdies ist der zweiwöchige Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb des Dublin-Raumes nicht geeignet, eine Übertragung der Zuständigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu begründen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben. Diese Zuständigkeit bleibt auch über ein allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen und endet erst mit dem Vollzug der Wegweisung oder einer allfälligen (weiteren) Regelung des Aufenthaltsstatus (siehe E. 2.2 oben). 4. Im Dublin-Gespräch vom 21. Februar 2024 (SEM-act. 12) brachte der Beschwerdeführer als Argument gegen eine Überstellung nach Deutschland im Wesentlichen vor, dass Deutschland ihm eine Abschiebung gegeben und ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn ausgesprochen habe. Er hätte normalerweise keine Probleme in diesem Land, aber ohne türkischen Pass könne er nicht weitere 20 Jahre in Deutschland leben. Es sei schwierig ohne Wohnung und Arbeit. Alle erhielten in Deutschland eine Chance, nur er nicht. Befragt nach seinem Gesundheitszustand gab er an, dass alles gut sei und er keine Medikamente benötige. In seiner Beschwerdeschrift (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1) brachte der Beschwerdeführer weiter vor, er könne nicht nach Deutschland zurückgehen, da dort seine «Lebenssicherheit» in Gefahr sei. 5. 5.1. Das Verfahren der Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO hat zum Ziel, Mehrfachanträge in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verhindern (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Daher kann vorliegend nur massgeblich sein, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das in Deutschland durchgeführte Asylverfahren in relevanter Weise nicht ordnungsgemäss war oder ein allenfalls durchzuführendes Wegweisungsverfahren in Verletzung von unions- und völkerrechtlichen Normen erfolgen könnte. 5.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-3425/2020 vom 8. Juli 2020 E. 4.1). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers in Deutschland mangelhaft gewesen sein könnte oder eine allenfalls durchzuführende Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt werden würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (siehe Urteil des BVGer E-1234/2022 vom 23. März 2022 E. 6.2). Das - im Übrigen nicht weiter begründete - Vorbringen des Beschwerdeführers, seine «Lebenssicherheit» sei in Deutschland in Gefahr, erweist sich als unbehelflich. Er hat keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Des Weiteren ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben und Eintritt-Screening vom 5. Februar 2024 (SEM-act. 11/3) in guter gesundheitlicher Verfassung, weshalb davon ausgegangen werden kann, einer Rücküberstellung nach Deutschland stehe auch aus gesundheitlichen Gründen nichts entgegen. Abschliessend ist anzumerken, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die persönliche Präferenz des Beschwerdeführers ist somit unerheblich.

6. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Deutschland bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Deutschland wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

7. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in der Rechtsmitteleingabe formulierten Begehren waren allerdings nicht als aussichtslos zu betrachten und die prozessuale Bedürftigkeit ist hinreichend erstellt. 8.2. Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen. Der Beschwerdeführer wird somit von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: