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F-2210/2024

F-2210/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) -wie es in casu vorliegt - sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.4 Erweist es sich es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 3.6 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 4.1 Besitzt ein Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahren abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Der Beschwerdeführerin wurde am 17. August 2011 in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis gemäss § 9 des deutschen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) ausgestellt. Dieser unbefristete Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin ist durch ihre mit rechtskräftigem Bescheid vom 27. Juli 2023 verfügte Ausweisung aus Deutschland nach § 51 Abs. 1 Ziff. 5 AufenthG erloschen. Am 29. Januar 2024 ersuchte sie um internationalen Schutz in der Schweiz (SEM-act. 2/2 und 3/2). Die deutsche Niederlassungserlaubnis der Beschwerdeführerin ist damit zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in der Schweiz weniger als zwei Jahre abgelaufen im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO.

E. 4.3 Nachdem die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vor-instanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO fristgerecht zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin fest. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zuständigkeit Deutschlands erloschen sein könnte. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin - entsprechend ihren Angaben im Dublin-Gespräch (SEM-act. 24/3) - bis zu ihrer direkten Einreise in die Schweiz ununterbrochen in Deutschland aufgehalten hat. Auch der Umstand, dass in der Ausweisungsverfügung vom 27. Juli 2023 gegen die Beschwerdeführerin neben der Ausweisung aus Deutschland ein zwanzigjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen wurde, vermag an der Zuständigkeit Deutschlands nichts zu ändern. Denn einer Überstellung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Deutschland im Rahmen eines Dublin-Verfahrens steht ein von den deutschen Behörden erlassenes Einreiseverbot nicht entgegen (vgl. Urteile des BVGer F-2037/2023 vom 19. April 2023 E.4.3 m.H.; E-4088/2022 vom 21. September 2022 E. 3.2 m.H.). Entsprechend haben die zuständigen deutschen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Dublin-III-VO denn auch zugestimmt.

E. 5 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer F-1449/2024 vom 11. März 2024 E. 5.2 m.w.H.). Dies stellt die Beschwerdeführerin auch nicht in Frage, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen:

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in Deutschland im Rahmen des gegen sie durchgeführten Strafverfahrens Willkür und Schi-kane seitens der Behörden erlebt und sei Repressionen des deutschen Staates ausgesetzt gewesen. Darüber hinaus befürchte sie, in Deutsch-land Opfer von Angriffen Dritter gegen ihre körperliche Integrität und sogar auf ihr Leben zu werden. Durch das Strafverfahren sei sie in der deutschen Öffentlichkeit sehr bekannt geworden und es werde seit Jahren in deutschen Medien über sie berichtet. Infolge der Berichterstattung sei sie zur Zielscheibe rechtsextremistischer türkischer Nationalisten und Neonazis geworden. Bei einer Überstellung nach Deutschland befürchte sie aus diesen Kreisen Übergriffe. Des Weiteren befürchte sie, bei einer Rückkehr nach Deutschland in die Türkei weggewiesen zu werden. Dort drohten ihr Folter und der Tod. Darüber hinaus habe sie einen Freund in der Schweiz, den sie bald heiraten wolle. Was ihren Gesundheitszustand angehe, so leide sie an zahlreichen somatischen und psychischen Problemen. Ihre psychischen Leiden seien auf ihre Erlebnisse in Deutschland zurückzuführen und würden sich bei einer Rückkehr erheblich verschlimmern. Eine Überstellung nach Deutschland sei ihr daher nicht zumutbar.

E. 6.3 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Deutschland durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden.

E. 6.4 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Deutschland seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerin nachkommt und insbe-sondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2).

E. 6.5 Soweit die Beschwerdeführerin pauschal geltend macht, sie sei (namentlich im Rahmen ihres Strafverfahrens) über acht Jahre lang massiver Behördenwillkür ausgesetzt gewesen, vermag sie diesbezüglich keine konkreten und ernsthaften Hinweise darzutun.

E. 6.6 Die deutschen Behörden haben mit ihrer expliziten Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin signalisiert, die Verantwortung für deren Asylverfahren übernehmen zu wollen. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Sie hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutschland würde ihr die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Deutschland werde den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Aus ihrem Vorbringen, in Deutschland sei sie der behördlichen Willkür ausgesetzt, vermag die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

E. 6.7 Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungslage in Deutschland gilt es festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die deutschen Behörden nicht in der Lage wären, der Beschwerdeführerin den allenfalls benötigten Schutz vor Dritten zukommen zu lassen. Deutschland ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Das Land verfügt über Polizeibehörden, die schutzwillig und schutzfähig sind und deren Hilfe die Beschwerdeführerin im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen kann. Es obliegt der Beschwerdeführerin, bei Bedarf allfällige rechtliche Schritte in Deutschland einzuleiten. Sollte sie sich bedroht fühlen, steht ihr die Möglichkeit offen, sich in Deutschland mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen zu wenden oder eine Anzeige einzureichen, wie das SEM zutreffend festgehalten hat.

E. 6.8 Hinsichtlich der geltend gemachten Beziehung zu einem Schweizer Bürger ist festzuhalten, dass diese vorliegend nicht von Art. 8 EMRK geschützt wird und mithin auch keinen Selbsteintritt rechtfertigt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

E. 6.8.1 Unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist mit Blick auf Art. 8 EMRK festzuhalten, dass neben rechtlich begründeten familiären Verhältnissen beziehungsweise gültig geschlossenen Ehen auch faktische Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, sofern sie genügend nahe und stabil sind. Die partnerschaftliche Beziehung muss diesfalls seit Längerem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind - abgesehen von gemeinsamen Kindern - der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6 ff. m.w.H. und 135 I 143 E. 3.1, BVGE 2021 VI/1 E. 12.2 m.w.H. sowie Urteile des BVGer F-2645/2018 vom 25. November 2019 E. 5.4.1 und E-3351/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 5.4.1).

E. 6.8.2 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die vorgebrachte Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem in F._______ lebenden Partner diesen Anforderungen genügt. Den Aussagen der Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch zufolge kenne sie ihn seit dem Jahre 2005 und sei seit ein bis zwei Jahren mit ihm liiert (SEM-act. 24/3). Bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht konkret anzugeben vermochte, wie lange sie bereits mit ihrem Partner liiert sei, spricht gegen eine dauerhafte, gefestigte und eheähnlich intensive Beziehung. Dagegen spricht auch, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 29. Januar 2024 explizit um Sonderausgang bei einer anderen Person mit Wohnsitz in G._______ sowie um eine Zuweisung in den Kanton E._______ ersuchte und dies damit begründete, sie sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation auf die Unterstützung dieser anderen Person angewiesen (SEM-act. 5/22).

E. 6.8.3 Dass die Beschwerdeführerin nach ihren Vorbringen im Dublin-Gespräch (SEM-act. 24/3) die Absicht habe, ihren Partner bald zu heiraten, ändert nichts daran, dass die erforderlichen Voraussetzungen zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin bringt dann auch nicht vor, dass bereits ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitete sei. Dessen ungeachtet würde ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren weder die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz bedingen noch erfordern (vgl. Art. 62 ff. insbesondere Art. 63 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), weshalb sie dieses im Ausland abwarten könnte.

E. 6.9 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Nach den mit ärztlicher Bescheinigung von Dr. med. H._______, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, F._______, vom 15. Mai 2024 (BVGer-act. 5) bestätigten und zuvor im Attest der Praxis für ärztliche Psychotherapie, Dr. med. I._______, J._______, vom 25. September 2023 bescheinigten Diagnosen leidet die Beschwerdeführerin an einer psychischen Anpassungsstörung mit Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode. Weiter heisst es in dem Attest von Frau Dr. med. I._______ vom 25. September 2023, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland nicht mehr zumutbar sei, nachdem sie den Ausweisungsbescheid erhalten habe. Bei einem weiteren Aufenthalt in Deutschland würde sich ihre depressive Episode verschlechtern. Darüber hinaus sei bei einem Aufenthalt in einer Asylunterkunft mit einer Reinszenierung der erlebten Gefängnissituation zu rechnen, die ihr Bedrohungserleben verstärken und zu Flashbacks führen würde. Zudem sei ihr Gefühl, in Deutschland sicher zu sein, aufgrund von Anfeindungen in den sozialen Medien deutlich beeinträchtigt (SEM-act. 23/86, Beilage 6). Neben den vorgenannten psychischen Leiden liegen bei der Beschwerdeführerin ausweislich der Medizinalakten der Vorinstanz eine Schilddrüsenunterfunktion, eine Hypertonie sowie Beschwerden infolge einer chirurgischen X-Beinkorrektur vor (SEM-act. 39/8). Die dokumentierten psychischen und physischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind nicht derart gravierend, dass im Falle einer Überstellung nach Deutschland mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung gerechnet oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für ihre Behandlung (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer D-7266/2023 vom 8. Januar 2024 E. 8.5) und ist verpflichtet, der Beschwerdeführerin Zugang zur benötigten medizinischen Versorgung zu gewähren. Denn die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Beschwerdeführerin wird demnach in Deutschland sowohl hinsichtlich einer allfälligen Anbindung an psychologische Unterstützung als auch hinsichtlich ihrer weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine adäquate medizinische Versorgung vorfinden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Frau Dr. med. I._______ in ihrem vorgenannten Attest vom 25. September 2023 einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Deutschland aus medizinischer Sicht für unzumutbar hält (SEM-act. 23/86, Beilage 6) und Herr Dr. med. H._______ in seiner vorgenannten ärztlichen Bescheinigung vom 15. Mai 2024 (BVGer-act. 5) einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz aus medizinischer Sicht für angezeigt erachtet. Es obliegt dem Gericht, unter Berücksichtigung der konkreten medizinischen Diagnosen zu prüfen und festzustellen, ob für die Beschwerdeführerin in Deutschland eine adäquate medizinische Versorgung rechtsgenügend gewährleistet ist.

E. 6.10 Anzumerken ist, dass die schweizerischen Behörden die medizinischen Umstände bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen haben und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren. Dem wird vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass die jeweiligen Diagnosen der Beschwerdeführerin in den Überstellungsmodalitäten aufgelistet sind (SEM-act. 43/1).

E. 6.11 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung.

E. 6.12 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 7 Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Wegweisung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 12. April 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 8.3 Das Gesuch um Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

E. 8.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die beantragte Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 111ater Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2210/2024 Urteil vom 24. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 2. April 2024 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 3. Januar 2006 mit einem durch die deutsche Auslandsvertretung in B._______ ausgestellten Visum nach Deutschland ein. Im Anschluss erhielt sie dort zunächst eine Aufenthaltserlaubnis und schliesslich am 17. August 2011 eine Niederlassungserlaubnis. Nachdem sie vom Oberlandesgericht C._______ mit Urteil vom (...) rechtskräftig wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war, wurde sie mit Bescheid (...) vom 27. Juli 2023 aus Deutschland ausgewiesen und gegen sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 20 Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Ausreise/Abschiebung erlassen. Mit Urteil vom (...) wies das Verwaltungsgericht D._______ ihre gegen diesen Bescheid erhobene Klage ab. Daraufhin reiste sie am 28. Januar 2024 von Deutschland unmittelbar in die Schweiz und ersuchte am 29. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/2 und 3/2). B. Am 7. Februar 2024 gewährte ihr die Vorinstanz in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör (SEM-act. 24/3) zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand (Dublin-Gespräch). C. Im Anschluss ersuchte die Vorinstanz noch gleichentags die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (SEM-act. 28/11). D. Nachdem die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin bereits im Dublin-Gespräch einen Selbsteintritt der Schweiz beantragt hatte (SEM-act. 24/3), ersuchte sie die Vorinstanz mit Schreiben vom 12. Februar 2024 erneut um Selbsteintritt der Schweiz «gemäss Art. 17 Dublin-III-VO und aus humanitären Gründen» (SEM-act. 30/7). E. Am 4. März 2024 hiessen die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gut (SEM-act. 32/2). F. Mit Verfügung vom 2. April 2024, eröffnet am 4. April 2024, trat die Vorin-stanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 40/12). G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 10. April 2024 gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 2. April 2024 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und das materielle Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihre Rechtsvertretung sei ihr als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Darüber hinaus sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis über die aufschiebende Wirkung entschieden worden ist. Schliesslich sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). H. Am 12. April 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 21. Mai 2024 legte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bescheinigung vom 15. Mai 2024 ins Recht (BVGer-act. 5). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) -wie es in casu vorliegt - sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.4 Erweist es sich es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 3.6 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 4. 4.1 Besitzt ein Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahren abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 4.2 Der Beschwerdeführerin wurde am 17. August 2011 in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis gemäss § 9 des deutschen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) ausgestellt. Dieser unbefristete Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin ist durch ihre mit rechtskräftigem Bescheid vom 27. Juli 2023 verfügte Ausweisung aus Deutschland nach § 51 Abs. 1 Ziff. 5 AufenthG erloschen. Am 29. Januar 2024 ersuchte sie um internationalen Schutz in der Schweiz (SEM-act. 2/2 und 3/2). Die deutsche Niederlassungserlaubnis der Beschwerdeführerin ist damit zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in der Schweiz weniger als zwei Jahre abgelaufen im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. 4.3 Nachdem die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vor-instanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO fristgerecht zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin fest. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zuständigkeit Deutschlands erloschen sein könnte. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin - entsprechend ihren Angaben im Dublin-Gespräch (SEM-act. 24/3) - bis zu ihrer direkten Einreise in die Schweiz ununterbrochen in Deutschland aufgehalten hat. Auch der Umstand, dass in der Ausweisungsverfügung vom 27. Juli 2023 gegen die Beschwerdeführerin neben der Ausweisung aus Deutschland ein zwanzigjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen wurde, vermag an der Zuständigkeit Deutschlands nichts zu ändern. Denn einer Überstellung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Deutschland im Rahmen eines Dublin-Verfahrens steht ein von den deutschen Behörden erlassenes Einreiseverbot nicht entgegen (vgl. Urteile des BVGer F-2037/2023 vom 19. April 2023 E.4.3 m.H.; E-4088/2022 vom 21. September 2022 E. 3.2 m.H.). Entsprechend haben die zuständigen deutschen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Dublin-III-VO denn auch zugestimmt.

5. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer F-1449/2024 vom 11. März 2024 E. 5.2 m.w.H.). Dies stellt die Beschwerdeführerin auch nicht in Frage, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen: 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in Deutschland im Rahmen des gegen sie durchgeführten Strafverfahrens Willkür und Schi-kane seitens der Behörden erlebt und sei Repressionen des deutschen Staates ausgesetzt gewesen. Darüber hinaus befürchte sie, in Deutsch-land Opfer von Angriffen Dritter gegen ihre körperliche Integrität und sogar auf ihr Leben zu werden. Durch das Strafverfahren sei sie in der deutschen Öffentlichkeit sehr bekannt geworden und es werde seit Jahren in deutschen Medien über sie berichtet. Infolge der Berichterstattung sei sie zur Zielscheibe rechtsextremistischer türkischer Nationalisten und Neonazis geworden. Bei einer Überstellung nach Deutschland befürchte sie aus diesen Kreisen Übergriffe. Des Weiteren befürchte sie, bei einer Rückkehr nach Deutschland in die Türkei weggewiesen zu werden. Dort drohten ihr Folter und der Tod. Darüber hinaus habe sie einen Freund in der Schweiz, den sie bald heiraten wolle. Was ihren Gesundheitszustand angehe, so leide sie an zahlreichen somatischen und psychischen Problemen. Ihre psychischen Leiden seien auf ihre Erlebnisse in Deutschland zurückzuführen und würden sich bei einer Rückkehr erheblich verschlimmern. Eine Überstellung nach Deutschland sei ihr daher nicht zumutbar. 6.3 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Deutschland durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden. 6.4 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Deutschland seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerin nachkommt und insbe-sondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2). 6.5 Soweit die Beschwerdeführerin pauschal geltend macht, sie sei (namentlich im Rahmen ihres Strafverfahrens) über acht Jahre lang massiver Behördenwillkür ausgesetzt gewesen, vermag sie diesbezüglich keine konkreten und ernsthaften Hinweise darzutun. 6.6 Die deutschen Behörden haben mit ihrer expliziten Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin signalisiert, die Verantwortung für deren Asylverfahren übernehmen zu wollen. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Sie hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutschland würde ihr die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Deutschland werde den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Aus ihrem Vorbringen, in Deutschland sei sie der behördlichen Willkür ausgesetzt, vermag die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 6.7 Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungslage in Deutschland gilt es festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die deutschen Behörden nicht in der Lage wären, der Beschwerdeführerin den allenfalls benötigten Schutz vor Dritten zukommen zu lassen. Deutschland ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Das Land verfügt über Polizeibehörden, die schutzwillig und schutzfähig sind und deren Hilfe die Beschwerdeführerin im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen kann. Es obliegt der Beschwerdeführerin, bei Bedarf allfällige rechtliche Schritte in Deutschland einzuleiten. Sollte sie sich bedroht fühlen, steht ihr die Möglichkeit offen, sich in Deutschland mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen zu wenden oder eine Anzeige einzureichen, wie das SEM zutreffend festgehalten hat. 6.8 Hinsichtlich der geltend gemachten Beziehung zu einem Schweizer Bürger ist festzuhalten, dass diese vorliegend nicht von Art. 8 EMRK geschützt wird und mithin auch keinen Selbsteintritt rechtfertigt. Dies ergibt sich aus Folgendem: 6.8.1 Unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist mit Blick auf Art. 8 EMRK festzuhalten, dass neben rechtlich begründeten familiären Verhältnissen beziehungsweise gültig geschlossenen Ehen auch faktische Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, sofern sie genügend nahe und stabil sind. Die partnerschaftliche Beziehung muss diesfalls seit Längerem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind - abgesehen von gemeinsamen Kindern - der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6 ff. m.w.H. und 135 I 143 E. 3.1, BVGE 2021 VI/1 E. 12.2 m.w.H. sowie Urteile des BVGer F-2645/2018 vom 25. November 2019 E. 5.4.1 und E-3351/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 5.4.1). 6.8.2 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die vorgebrachte Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem in F._______ lebenden Partner diesen Anforderungen genügt. Den Aussagen der Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch zufolge kenne sie ihn seit dem Jahre 2005 und sei seit ein bis zwei Jahren mit ihm liiert (SEM-act. 24/3). Bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht konkret anzugeben vermochte, wie lange sie bereits mit ihrem Partner liiert sei, spricht gegen eine dauerhafte, gefestigte und eheähnlich intensive Beziehung. Dagegen spricht auch, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 29. Januar 2024 explizit um Sonderausgang bei einer anderen Person mit Wohnsitz in G._______ sowie um eine Zuweisung in den Kanton E._______ ersuchte und dies damit begründete, sie sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation auf die Unterstützung dieser anderen Person angewiesen (SEM-act. 5/22). 6.8.3 Dass die Beschwerdeführerin nach ihren Vorbringen im Dublin-Gespräch (SEM-act. 24/3) die Absicht habe, ihren Partner bald zu heiraten, ändert nichts daran, dass die erforderlichen Voraussetzungen zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin bringt dann auch nicht vor, dass bereits ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitete sei. Dessen ungeachtet würde ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren weder die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz bedingen noch erfordern (vgl. Art. 62 ff. insbesondere Art. 63 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), weshalb sie dieses im Ausland abwarten könnte. 6.9 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Nach den mit ärztlicher Bescheinigung von Dr. med. H._______, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, F._______, vom 15. Mai 2024 (BVGer-act. 5) bestätigten und zuvor im Attest der Praxis für ärztliche Psychotherapie, Dr. med. I._______, J._______, vom 25. September 2023 bescheinigten Diagnosen leidet die Beschwerdeführerin an einer psychischen Anpassungsstörung mit Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode. Weiter heisst es in dem Attest von Frau Dr. med. I._______ vom 25. September 2023, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland nicht mehr zumutbar sei, nachdem sie den Ausweisungsbescheid erhalten habe. Bei einem weiteren Aufenthalt in Deutschland würde sich ihre depressive Episode verschlechtern. Darüber hinaus sei bei einem Aufenthalt in einer Asylunterkunft mit einer Reinszenierung der erlebten Gefängnissituation zu rechnen, die ihr Bedrohungserleben verstärken und zu Flashbacks führen würde. Zudem sei ihr Gefühl, in Deutschland sicher zu sein, aufgrund von Anfeindungen in den sozialen Medien deutlich beeinträchtigt (SEM-act. 23/86, Beilage 6). Neben den vorgenannten psychischen Leiden liegen bei der Beschwerdeführerin ausweislich der Medizinalakten der Vorinstanz eine Schilddrüsenunterfunktion, eine Hypertonie sowie Beschwerden infolge einer chirurgischen X-Beinkorrektur vor (SEM-act. 39/8). Die dokumentierten psychischen und physischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind nicht derart gravierend, dass im Falle einer Überstellung nach Deutschland mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung gerechnet oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für ihre Behandlung (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer D-7266/2023 vom 8. Januar 2024 E. 8.5) und ist verpflichtet, der Beschwerdeführerin Zugang zur benötigten medizinischen Versorgung zu gewähren. Denn die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Beschwerdeführerin wird demnach in Deutschland sowohl hinsichtlich einer allfälligen Anbindung an psychologische Unterstützung als auch hinsichtlich ihrer weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine adäquate medizinische Versorgung vorfinden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Frau Dr. med. I._______ in ihrem vorgenannten Attest vom 25. September 2023 einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Deutschland aus medizinischer Sicht für unzumutbar hält (SEM-act. 23/86, Beilage 6) und Herr Dr. med. H._______ in seiner vorgenannten ärztlichen Bescheinigung vom 15. Mai 2024 (BVGer-act. 5) einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz aus medizinischer Sicht für angezeigt erachtet. Es obliegt dem Gericht, unter Berücksichtigung der konkreten medizinischen Diagnosen zu prüfen und festzustellen, ob für die Beschwerdeführerin in Deutschland eine adäquate medizinische Versorgung rechtsgenügend gewährleistet ist. 6.10 Anzumerken ist, dass die schweizerischen Behörden die medizinischen Umstände bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen haben und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren. Dem wird vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass die jeweiligen Diagnosen der Beschwerdeführerin in den Überstellungsmodalitäten aufgelistet sind (SEM-act. 43/1). 6.11 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung. 6.12 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.

7. Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Wegweisung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 12. April 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.3 Das Gesuch um Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 8.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die beantragte Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 111ater Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und an die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: