Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegale Einreise) grundsätzlich Kroatien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist. Nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ist ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn die betreffende Person -wie vorliegend die Beschwerdeführenden - illegal eingereist und erfasst worden ist, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ändert an der Zuständigkeit Kroatiens auch nichts, dass in Kroatien gegen den Beschwerdeführer 1 ein Einreiseverbot und eine Wegweisung verfügt wurden. Entsprechende Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen stehen praxisgemäss einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht entgegen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2210/2024 vom 24. Mai 2024 E. 4.3; D-5759/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 7.2). Mit ihrer expliziten Zustimmung vom 10. Mai 2024 bestätigten die kroatischen Behörden denn auch im Wissen um das verfügte Einreiseverbot und die Wegweisung ihre Zuständigkeit. Weiter hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihren Verwandten in der Schweiz vorliegt und diese nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Hinblick auf die erlebte Behandlung durch die kroatischen Behörden sowie deren dokumentierten Gesundheitszustand berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere das übergeordnete Kindsinteresse der minderjährigen Beschwerdeführenden 3-5 berücksichtigt und die Verdachtsdiagnose einer Traumafolgestörung bei den Beschwerdeführenden 4 und 5 in den Überstellungsmodalitäten vom 23. Mai 2024 aufgeführt. Gleichzeitig hat sie den Umstand berücksichtigt, dass den Beschwerdeführenden in Kroatien der Zugang zu allfällig notwendigen medizinischen Behandlungen offensteht. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 2.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene, namentlich ihre unsubstantiierte Behauptung, in Kroatien mit Waffen bedroht, wie Tiere behandelt und nach Bosnien in ein «UNO-Camp» abgeschoben worden zu sein sowie in Kroatien nicht einen Tag verbracht zu haben, vermögen an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Nach der Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens befinden sich die Beschwerdeführenden in einer anderen Situation und haben die Möglichkeit, in Kroatien ein Asylgesuch zu stellen (vgl. Urteil des BVGer D-5625/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 9.2). Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der sogenannten Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile der BVGer F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2 und F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Damit ist insbesondere auch nicht entscheidend, ob die Beschwerdeführenden effektiv zwangsweise von Kroatien nach Bosnien verbracht worden sind, wie in der Beschwerde vorgebracht. Lediglich der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten 29 Bildschirmaufnahmen der Applikation Snapchat vom 20.-29. Januar 2024 und 14. Februar 2024 - deren applikationsgenerierte Ortsangabe Bosnien-Herzegowina als Aufnahmeort ausweist (BVGer-act. 6) - nicht geeignet sind, eine zwangsweise Verbringung in dieses Land nachzuweisen, und dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 überdies widersprüchliche Angaben zu ihrem Reiseweg gemacht haben.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Gesuche um aufschiebende Wirkung vom 27. Mai und 12. Juni 2024 als gegenstandslos erweisen. Der am 5. Juni 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit diesem Urteil dahin.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3533/2024 Urteil vom 16. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien
1. A._______, geb. (...),
2. B._______, geb. (...),
3. C._______, geb. (...),
4. D._______, geb. (...),
5. E._______, geb. (...), alle von der Türkei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1, seine Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) und ihre drei minderjährigen Kinder (Beschwerdeführende 3-5) ersuchten am 23. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl (Vorakten [SEM-act.] 1/2; 2/2; 3/2; 4/2; 5/2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) blieb ohne Resultat (SEM-act. 18/1; 20/1). B. Die Identitätsabklärungen ergaben, dass gegen den Beschwerdeführer 1 durch die kroatischen Behörden am 18. Januar 2024 eine Wegweisung und ein Einreiseverbot, gültig vom 19. Januar 2024 bis zum 19. Januar 2025, wegen illegaler Einreise an der Grenze zwischen Kroatien und Bosnien-Herzegowina verfügt worden war (SEM-act. 21/2; 42/1). C. Den Wiederaufnahmegesuchen der Vorinstanz vom 11. März 2024 (SEM-act. 30; 31/12) stimmten die kroatischen Behörden am 10. Mai 2024 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu (SEM-act. 39/1; 40/1). D. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der persönlichen Dublin-Gespräche vom 8. März 2024 (SEM-act. 26/3; 28/3) trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Mai 2024 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin (SEM-act. 48/21). E. Mit Beschwerde von 27. Mai 2024 gelangten die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die «Wiederherstellung» der aufschiebenden Wirkung (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). F. Am 5. Juni 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer-act. 2). G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2024 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden eine kurze Nachfrist zur Einreichung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Begründung und Beweismittel an (BVGer-act. 4). H. Mit Eingabe vom 12. Juni (Posteingang BVGer) reichten die Beschwerdeführenden die Beschwerdebegründung sowie 29 Handy-Bildschirmaufnahmen zu den Akten und ersuchten erneut um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (BVGer-act. 6). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegale Einreise) grundsätzlich Kroatien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist. Nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ist ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn die betreffende Person -wie vorliegend die Beschwerdeführenden - illegal eingereist und erfasst worden ist, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ändert an der Zuständigkeit Kroatiens auch nichts, dass in Kroatien gegen den Beschwerdeführer 1 ein Einreiseverbot und eine Wegweisung verfügt wurden. Entsprechende Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen stehen praxisgemäss einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht entgegen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2210/2024 vom 24. Mai 2024 E. 4.3; D-5759/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 7.2). Mit ihrer expliziten Zustimmung vom 10. Mai 2024 bestätigten die kroatischen Behörden denn auch im Wissen um das verfügte Einreiseverbot und die Wegweisung ihre Zuständigkeit. Weiter hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihren Verwandten in der Schweiz vorliegt und diese nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Hinblick auf die erlebte Behandlung durch die kroatischen Behörden sowie deren dokumentierten Gesundheitszustand berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere das übergeordnete Kindsinteresse der minderjährigen Beschwerdeführenden 3-5 berücksichtigt und die Verdachtsdiagnose einer Traumafolgestörung bei den Beschwerdeführenden 4 und 5 in den Überstellungsmodalitäten vom 23. Mai 2024 aufgeführt. Gleichzeitig hat sie den Umstand berücksichtigt, dass den Beschwerdeführenden in Kroatien der Zugang zu allfällig notwendigen medizinischen Behandlungen offensteht. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene, namentlich ihre unsubstantiierte Behauptung, in Kroatien mit Waffen bedroht, wie Tiere behandelt und nach Bosnien in ein «UNO-Camp» abgeschoben worden zu sein sowie in Kroatien nicht einen Tag verbracht zu haben, vermögen an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Nach der Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens befinden sich die Beschwerdeführenden in einer anderen Situation und haben die Möglichkeit, in Kroatien ein Asylgesuch zu stellen (vgl. Urteil des BVGer D-5625/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 9.2). Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der sogenannten Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile der BVGer F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2 und F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Damit ist insbesondere auch nicht entscheidend, ob die Beschwerdeführenden effektiv zwangsweise von Kroatien nach Bosnien verbracht worden sind, wie in der Beschwerde vorgebracht. Lediglich der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten 29 Bildschirmaufnahmen der Applikation Snapchat vom 20.-29. Januar 2024 und 14. Februar 2024 - deren applikationsgenerierte Ortsangabe Bosnien-Herzegowina als Aufnahmeort ausweist (BVGer-act. 6) - nicht geeignet sind, eine zwangsweise Verbringung in dieses Land nachzuweisen, und dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 überdies widersprüchliche Angaben zu ihrem Reiseweg gemacht haben.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Gesuche um aufschiebende Wirkung vom 27. Mai und 12. Juni 2024 als gegenstandslos erweisen. Der am 5. Juni 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit diesem Urteil dahin.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: