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D-4564/2024

D-4564/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer traf seine heutige Ehefrau, B._______, geboren am (…), indische Staatsangehörige, zum ersten Mal im Juli 2017, als diese für kurze Zeit in Indien weilte. Aufgrund einer früheren Heirat verfügt die Ehe- frau in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (heute: AIG [SR 142.20]). Am (…) kam die Tochter C._______ in der Schweiz zur Welt, worauf B._______ und der Beschwer- deführer am (…) in Indien heirateten. Am (…) erfolgte in D._______ die Kindsanerkennung durch den Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom

14. Juli 2020 wies das Migrationsamt des Kantons E._______ das Gesuch um Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers zum Verbleib bei der Ehefrau ab. In der Folge wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons E._______ den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 4. September 2020 ab. Dabei erwog die Rekursinstanz, dass sich B._______ aufgrund ihres gefestigten Anwesenheitsrechts in der Schweiz grundsätzlich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen könne. Aus den Akten würden sich jedoch keine Gründe ergeben, weshalb sie ihr Familienleben gemein- sam mit ihren Kindern und ihrem Ehemann nicht im Heimatland pflegen könnte, wo auch ihr ältester Sohn lebe. Vorliegend seien aufgrund der So- zialhilfeabhängigkeit und wegen des Fehlens einer bedarfsgerechten Woh- nung die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 44 Bst. b und c AuG nicht erfüllt, weshalb die Einschränkung des Anspruchs aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK zulässig sei. B. In der Folge verliess der Beschwerdeführer Indien im August 2023 und reiste mit einer vom 4. Juli 2023 bis 31. Oktober 2023 gültigen temporären kroatischen Aufenthaltsbewilligung nach Kroatien. Ende September 2023 gelangte er in die Schweiz, wo er sich bei seiner Ehefrau und Tochter auf- hielt, bis die Ehefrau am 7. April 2024 aufgrund einer Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer die Polizei rief. Tags darauf ersuchte der Be- schwerdeführer in der Schweiz um Asyl. Am 23. April 2024 gewährte ihm das SEM im Rahmen der Erstbefragung das rechtliche Gehör zur Zustän- digkeit Kroatiens. C. Am 2. Mai 2024 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Über- nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

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26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroati- schen Behörden hiessen das Ersuchen am 2. Juli 2024 ausdrücklich gut. D. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 (gleichentags eröffnet) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, an- sonsten er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin- Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne. Das SEM beauftragte den zu- ständigen Kanton (E._______) mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz an- zuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nah- rung sowie eine adäquate und regelmässige medizinische und psychologi- sche Behandlung zur Verfügung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zudem sei der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. F. Sodann reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2024 zwei Fotos sowie eine CD mit zwei Videoaufnahmen nach. Letztere habe er

D-4564/2024 Seite 4 während des letzten halben Jahres gemacht und aus ihnen gehe hervor, dass eine enge und liebevolle Beziehung zu seiner Tochter gegeben sei. G. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Be- schwerdeführer auf, bis zum 5. August 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig wies er die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Wegweisungsvollzug superprovisorisch auszusetzen, ab und stellte fest, die in der Verfügung vom 11. Juli 2024 angeordnete Wegweisung nach Kroatien sei vollstreckbar. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwer- deverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug ge- genstandslos geworden abgeschrieben werden könne. H. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 5. August 2024 ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 In der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2024 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde le- gitimiert ist (vgl. a.a.O. E. 1.1 und 1.2). Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem der einverlangte Kostenvor- schuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

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E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asyl- antrag vom Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO zuständig ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Besitzt ein Antragsteller einen Aufenthaltstitel eines Dublin-Mitglied- staates, der weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen ist, und hat der An- tragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der- jenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat (Art. 12 Abs. 1 und 4 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prü- fen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be- stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu- ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

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E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchen- den Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Be- stimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).

E. 5 Vorliegend stellten die kroatischen Behörden dem Beschwerdeführer eine vom 4. Juli 2023 bis 31. Oktober 2023 gültige temporäre Aufenthaltsbewil- ligung aus. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Nachdem diese dem Übernahmeersuchen am 2. Juli 2024 zugestimmt ha- ben, ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gegeben.

E. 6 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass das Asylverfahren in Kroatien keine systemischen Schwachstellen auf- weise (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unter Hinweis auf die Ausführungen im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 und die darauf basierende konstante Rechtsprechung (vgl. zu- letzt etwa Urteile des BVGer F-4417/2024 vom 18. Juli 2024 E. 7.2 und F-3533/2024 vom 16. Juli 2024 E. 2.1) erübrigen sich dazu weitere Ausfüh- rungen. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO er- weist sich (auch vorliegend) als nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrecht- lichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

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E. 7.2.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen, die sich aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), dem Zusatzprotokoll zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) und den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom

26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa- len Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom

29. Juni 2013), ergeben, nachkommt und insbesondere die sich aus diesen fliessenden Rechte respektiert und schützt. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernst- hafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).

E. 7.2.2 Dies gelingt dem Beschwerdeführer, dessen Ausführungen in der Be- schwerde zum kroatischen Asylsystem sich auf standardisierte Einwände beschränken, die sich in appellatorischer Kritik an der in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehenden Dublin-Praxis des SEM zu Kroatien erschöpfen, nicht. Für eine Änderung der Rechtspre- chung besteht – auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde ent- haltenen Kritik und der darin erwähnten Berichte und Urteile zu Kroatien – keine Veranlassung (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer F-4417/2024 vom 18. Juli 2024 E. 8.2 und F-3533/2024 vom 16. Juli 2024 E. 2.2). Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der dem Be- schwerdeführer zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich je- doch nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisatio- nen zu kontaktieren. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, zumal

D-4564/2024 Seite 8 die kroatischen Behörden der Aufnahme gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin- III-VO ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 7.3.1 Sodann legt das SEM in seiner Verfügung zutreffend dar, weshalb weder die Beziehung des Beschwerdeführers zur Ehefrau noch diejenige zur Tochter unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würden. Mit der Ehe- frau befinde er sich zurzeit nicht in einer gelebten Beziehung. Seine Tochter habe er vor seiner Ankunft in der Schweiz über drei Jahre nicht gesehen, sondern erst ab September 2023 bis April 2024, als er sich illegal bei seiner Ehefrau aufgehalten habe. Zwar habe er angegeben, dass die Beziehung zu seiner Tochter sehr gut sei. Ein Video habe er jedoch entgegen seiner Ankündigung nicht zu den Akten gereicht und daneben keinerlei weiterge- henden Angaben gemacht, wie sich die Beziehung zur Tochter genau ge- stalte. Zudem erscheine die Einreichung eines Asylgesuches vorliegend missbräuchlich, da das ausländerrechtliche Verfahren zum Familiennach- zug rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Zum Zeitpunkt seiner Einreise in der Schweiz müsse dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass die Aufrechterhaltung des Familienlebens in der Schweiz nicht gesichert sei. Zudem würden seine Schilderungen im Rahmen der Erstbefragung nicht darauf hinweisen, dass sich an den Lebensumständen seiner Ehefrau seit dem Entscheid der Rekursabteilung etwas geändert hätte. Vorliegend wäre somit – würden die geltend gemachten Beziehungen unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen – ein Eingriff ins Familienleben als verhältnismässig einzustufen.

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde im Wesentli- chen entgegen, er habe seine Tochter am (…) anerkannt. Aufgrund der grossen Distanz und der Pandemie habe sich die Beziehung zu seiner Frau immer schwieriger gestaltet. Sie habe ihn daher gebeten, nach Europa zu kommen. Im September 2023 sei er in die Schweiz gekommen, wo er bis April 2024 bei seiner Frau und Tochter gelebt habe. Auch wenn die Bezie- hung zu seiner Frau derzeit schwierig sei, ändere dies nichts daran, dass er zu seiner Tochter in den letzten sechs bis sieben Monaten ein sehr en- ges und gutes Verhältnis aufgebaut habe. Seine Tochter nenne ihn «Papa- dschi» (Papa auf Hindi) und er habe sie unter der Woche immer vom Kin- dergarten abgeholt und viel mit ihr gespielt. Beim Abholen habe sie ihn im- mer angestrahlt und sich sehr darüber gefreut, ihn zu sehen. Sie wären gemeinsam Fahrrad gefahren, hätten Fangen oder indische Spiele gespielt und gemeinsam gekocht. Da seine Tochter indisches Essen nicht möge, habe er ihr meistens ein separates Gericht vorbereitet. Das Verhält-nis zu

D-4564/2024 Seite 9 ihr sei sehr liebevoll. Zudem habe er seine Frau und Tochter auch finanziell unterstützt. Die Beziehung zu seiner Tochter falle demnach unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK.

E. 7.3.3 In der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2024 wurde festgehalten, eine summarische Prüfung der Akten ergebe, dass zwar möglich er- scheine, dass der Beschwerdeführer zwischen September 2023 und Ap- ril 2024 viel Zeit mit seiner Tochter verbracht und zu dieser auch ein gutes Verhältnis aufgebaut haben könnte (vgl. Beschwerde S. 2 f. und Videos [vgl. Sachverhalt Bst. F]). Gleichzeitig scheine er seit dem 7. April 2024 keinen Kontakt zu seiner Tochter gehabt zu haben, zumal er in der Be- schwerde offensichtlich die Zeit beschreibe, als er in der Wohnung seiner Frau gelebt habe.

E. 7.3.4 Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten vollumfänglich zu bestätigen. Die Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Ende September 2023 und 7. April 2024 (vgl. Sachverhalt Bst. B) ein gutes Ver- hältnis zu seiner damals (…)jährigen Tochter aufgebaut haben mag, ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er seither mit dieser Kontakt gehabt hätte (vgl. E. 7.3.3). Demnach kann auch nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden. Im Übrigen ist – mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der ange- fochtenen Verfügung – darauf hinzuweisen, dass das (schweizerische) Asylverfahren nicht dazu dient, die ausländerrechtlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen.

E. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als richtig und vollständig festgestellt und es besteht kein Grund für eine Rück- weisung an die Vorinstanz. Auch besteht keine Veranlassung für die Ein- holung von Zusicherungen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Be- schwerdeführers in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung sowie eine adä- quate und regelmässige medizinische und psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. Die entsprechenden (Sub-)Eventualanträge sind dem- nach abzuweisen.

E. 7.5 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von

D-4564/2024 Seite 10 allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte.

E. 8 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 5. August 2024 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4564/2024 law/gnb Urteil vom 2. September 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Indien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer traf seine heutige Ehefrau, B._______, geboren am (...), indische Staatsangehörige, zum ersten Mal im Juli 2017, als diese für kurze Zeit in Indien weilte. Aufgrund einer früheren Heirat verfügt die Ehefrau in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (heute: AIG [SR 142.20]). Am (...) kam die Tochter C._______ in der Schweiz zur Welt, worauf B._______ und der Beschwerdeführer am (...) in Indien heirateten. Am (...) erfolgte in D._______ die Kindsanerkennung durch den Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 wies das Migrationsamt des Kantons E._______ das Gesuch um Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers zum Verbleib bei der Ehefrau ab. In der Folge wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons E._______ den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 4. September 2020 ab. Dabei erwog die Rekursinstanz, dass sich B._______ aufgrund ihres gefestigten Anwesenheitsrechts in der Schweiz grundsätzlich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen könne. Aus den Akten würden sich jedoch keine Gründe ergeben, weshalb sie ihr Familienleben gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem Ehemann nicht im Heimatland pflegen könnte, wo auch ihr ältester Sohn lebe. Vorliegend seien aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit und wegen des Fehlens einer bedarfsgerechten Wohnung die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 44 Bst. b und c AuG nicht erfüllt, weshalb die Einschränkung des Anspruchs aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK zulässig sei. B. In der Folge verliess der Beschwerdeführer Indien im August 2023 und reiste mit einer vom 4. Juli 2023 bis 31. Oktober 2023 gültigen temporären kroatischen Aufenthaltsbewilligung nach Kroatien. Ende September 2023 gelangte er in die Schweiz, wo er sich bei seiner Ehefrau und Tochter aufhielt, bis die Ehefrau am 7. April 2024 aufgrund einer Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer die Polizei rief. Tags darauf ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl. Am 23. April 2024 gewährte ihm das SEM im Rahmen der Erstbefragung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens. C. Am 2. Mai 2024 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 2. Juli 2024 ausdrücklich gut. D. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 (gleichentags eröffnet) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne. Das SEM beauftragte den zuständigen Kanton (E._______) mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung sowie eine adäquate und regelmässige medizinische und psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zudem sei der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. F. Sodann reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2024 zwei Fotos sowie eine CD mit zwei Videoaufnahmen nach. Letztere habe er während des letzten halben Jahres gemacht und aus ihnen gehe hervor, dass eine enge und liebevolle Beziehung zu seiner Tochter gegeben sei. G. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. August 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig wies er die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Wegweisungsvollzug superprovisorisch auszusetzen, ab und stellte fest, die in der Verfügung vom 11. Juli 2024 angeordnete Wegweisung nach Kroatien sei vollstreckbar. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne. H. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 5. August 2024 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. In der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2024 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (vgl. a.a.O. E. 1.1 und 1.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, einzutreten.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag vom Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO zuständig ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.2 Besitzt ein Antragsteller einen Aufenthaltstitel eines Dublin-Mitgliedstaates, der weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen ist, und hat der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat (Art. 12 Abs. 1 und 4 Dublin-III-VO). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).

5. Vorliegend stellten die kroatischen Behörden dem Beschwerdeführer eine vom 4. Juli 2023 bis 31. Oktober 2023 gültige temporäre Aufenthaltsbewilligung aus. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Nachdem diese dem Übernahmeersuchen am 2. Juli 2024 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gegeben. 6. Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass das Asylverfahren in Kroatien keine systemischen Schwachstellen aufweise (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unter Hinweis auf die Ausführungen im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 und die darauf basierende konstante Rechtsprechung (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-4417/2024 vom 18. Juli 2024 E. 7.2 und F-3533/2024 vom 16. Juli 2024 E. 2.1) erübrigen sich dazu weitere Ausführungen. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO erweist sich (auch vorliegend) als nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 7.2 7.2.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen, die sich aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), dem Zusatzprotokoll zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) und den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013), ergeben, nachkommt und insbesondere die sich aus diesen fliessenden Rechte respektiert und schützt. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 7.2.2 Dies gelingt dem Beschwerdeführer, dessen Ausführungen in der Beschwerde zum kroatischen Asylsystem sich auf standardisierte Einwände beschränken, die sich in appellatorischer Kritik an der in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehenden Dublin-Praxis des SEM zu Kroatien erschöpfen, nicht. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde enthaltenen Kritik und der darin erwähnten Berichte und Urteile zu Kroatien - keine Veranlassung (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer F-4417/2024 vom 18. Juli 2024 E. 8.2 und F-3533/2024 vom 16. Juli 2024 E. 2.2). Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der dem Beschwerdeführer zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich jedoch nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, zumal die kroatischen Behörden der Aufnahme gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben. 7.3 7.3.1 Sodann legt das SEM in seiner Verfügung zutreffend dar, weshalb weder die Beziehung des Beschwerdeführers zur Ehefrau noch diejenige zur Tochter unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würden. Mit der Ehefrau befinde er sich zurzeit nicht in einer gelebten Beziehung. Seine Tochter habe er vor seiner Ankunft in der Schweiz über drei Jahre nicht gesehen, sondern erst ab September 2023 bis April 2024, als er sich illegal bei seiner Ehefrau aufgehalten habe. Zwar habe er angegeben, dass die Beziehung zu seiner Tochter sehr gut sei. Ein Video habe er jedoch entgegen seiner Ankündigung nicht zu den Akten gereicht und daneben keinerlei weitergehenden Angaben gemacht, wie sich die Beziehung zur Tochter genau gestalte. Zudem erscheine die Einreichung eines Asylgesuches vorliegend missbräuchlich, da das ausländerrechtliche Verfahren zum Familiennachzug rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Zum Zeitpunkt seiner Einreise in der Schweiz müsse dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass die Aufrechterhaltung des Familienlebens in der Schweiz nicht gesichert sei. Zudem würden seine Schilderungen im Rahmen der Erstbefragung nicht darauf hinweisen, dass sich an den Lebensumständen seiner Ehefrau seit dem Entscheid der Rekursabteilung etwas geändert hätte. Vorliegend wäre somit - würden die geltend gemachten Beziehungen unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen - ein Eingriff ins Familienleben als verhältnismässig einzustufen. 7.3.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, er habe seine Tochter am (...) anerkannt. Aufgrund der grossen Distanz und der Pandemie habe sich die Beziehung zu seiner Frau immer schwieriger gestaltet. Sie habe ihn daher gebeten, nach Europa zu kommen. Im September 2023 sei er in die Schweiz gekommen, wo er bis April 2024 bei seiner Frau und Tochter gelebt habe. Auch wenn die Beziehung zu seiner Frau derzeit schwierig sei, ändere dies nichts daran, dass er zu seiner Tochter in den letzten sechs bis sieben Monaten ein sehr enges und gutes Verhältnis aufgebaut habe. Seine Tochter nenne ihn «Papa-dschi» (Papa auf Hindi) und er habe sie unter der Woche immer vom Kindergarten abgeholt und viel mit ihr gespielt. Beim Abholen habe sie ihn immer angestrahlt und sich sehr darüber gefreut, ihn zu sehen. Sie wären gemeinsam Fahrrad gefahren, hätten Fangen oder indische Spiele gespielt und gemeinsam gekocht. Da seine Tochter indisches Essen nicht möge, habe er ihr meistens ein separates Gericht vorbereitet. Das Verhält-nis zu ihr sei sehr liebevoll. Zudem habe er seine Frau und Tochter auch finanziell unterstützt. Die Beziehung zu seiner Tochter falle demnach unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. 7.3.3 In der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2024 wurde festgehalten, eine summarische Prüfung der Akten ergebe, dass zwar möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer zwischen September 2023 und April 2024 viel Zeit mit seiner Tochter verbracht und zu dieser auch ein gutes Verhältnis aufgebaut haben könnte (vgl. Beschwerde S. 2 f. und Videos [vgl. Sachverhalt Bst. F]). Gleichzeitig scheine er seit dem 7. April 2024 keinen Kontakt zu seiner Tochter gehabt zu haben, zumal er in der Beschwerde offensichtlich die Zeit beschreibe, als er in der Wohnung seiner Frau gelebt habe. 7.3.4 Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten vollumfänglich zu bestätigen. Die Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Ende September 2023 und 7. April 2024 (vgl. Sachverhalt Bst. B) ein gutes Verhältnis zu seiner damals (...)jährigen Tochter aufgebaut haben mag, ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er seither mit dieser Kontakt gehabt hätte (vgl. E. 7.3.3). Demnach kann auch nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden. Im Übrigen ist - mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung - darauf hinzuweisen, dass das (schweizerische) Asylverfahren nicht dazu dient, die ausländerrechtlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als richtig und vollständig festgestellt und es besteht kein Grund für eine Rückweisung an die Vorinstanz. Auch besteht keine Veranlassung für die Einholung von Zusicherungen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Beschwerdeführers in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung sowie eine adäquate und regelmässige medizinische und psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. Die entsprechenden (Sub-)Eventualanträge sind demnach abzuweisen. 7.5 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte.

8. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 5. August 2024 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: