Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde werden die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die ungenügende Sachverhaltsfeststellung gerügt. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Eventualbegehren die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und deren Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen. Das SEM stütze sich auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und habe die Umstände zum Zugang zu einer Unterkunft und zur medizinischen Betreuung in Italien nicht abgeklärt respektive unberücksichtigt gelassen. Insbesondere habe die Vorinstanz eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall einer Kettenabschiebung nicht geprüft.
E. 4.4.2 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich hinreichend mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere detailliert mit seinem Gesundheitszustand auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren medizinischen Abklärungen sie zusätzlich hätte tätigen sollen oder welche Umstände seines Gesundheitszustands sie nicht berücksichtigte. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen. Hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Akten hierzu eingereicht hat, auf welche sich die Vorinstanz hätte stützen können. Sofern die allgemeinen Aufnahmebedingungen in Italien bemängelt werden, kann auf die Rechtsprechung und insbesondere auf das kürzlich ergangene Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 hingewiesen werden (vgl. auch E. 8 und 9 hiernach).
E. 4.5.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem ihm während des Asylverfahrens keine angemessene Rechtsvertretung zur Seite gestanden habe. Seine zugewiesene Rechtsvertretung sei weder während des Dublin-Gesprächs anwesend gewesen noch habe sie ihn auf das Gespräch vorbereitet. Er habe sie erst im Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids respektive bei ihrer Mandatsniederlegung getroffen.
E. 4.5.2 Laut Art. 102f AsylG haben asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. Dieser kommt unter anderem die Aufgabe zu, die Asylsuchenden zu informieren, sie zu beraten und an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen teilzunehmen (Art. 102k Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Art. 102j AsylG regelt die Teilnahme der Rechtsvertretung an Verfahrensschritten im vor-instanzlichen Verfahren, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. Gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung. Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen.
E. 4.5.3 Asylsuchende können für das gesamte Asylverfahren auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Daraus folgt - ad major ad minus -, dass es für Asylsuchende möglich sein muss, auch bloss für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Rechtsvertretung respektive deren Teilnahme an Verfahrenshandlungen ausdrücklich zu verzichten. Aufgrund ihrer schwächeren Verfahrensposition kann ein Verzicht auf Rechtsvertretung jedoch erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind. Mithin müssen sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sein (vgl. zum Ganzen E-2805/2020 vom 29. Juli 2020 E. 3 und E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 4.2 m.w.H.).
E. 4.5.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass am 22. August 2022 - drei Tage vor dem Dublin-Gespräch - die Vorinstanz dem Beschwerdeführer via das zuständige Rechtsbüro mitteilte, dass das Dublin-Gespräch am 25. August 2022 stattfinden werde (vgl. SEM-Akte A15/2). Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung war während des Dublin-Gesprächs nicht anwesend. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn des Gesprächs darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Rechtsvertretung am Gespräch nicht teilnehmen könne, ihr jedoch das erstellte Protokoll im Anschluss an das Gespräch zugestellt werde. Daraufhin stimmte der Beschwerdeführer mit einem «ja» zu, das Gespräch ohne die Rechtsvertretung durchzuführen (vgl. SEM-Akte A16/2, Einleitung, S. 1). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass eine Vorbereitung auf das Dublin-Gespräch stattgefunden hat (vgl. SEM-Akte A21/3, erster Abschnitt). Angesichts seiner expliziten Zustimmung, trotz der Abwesenheit der Rechtsverdrehung das Gespräch durchzuführen, der Tatsache, dass gemäss Akten eine Vorbereitung auf dieses Gespräch stattgefunden hat sowie, dass er bereits seit dem 16. August 2022 vertreten war (vgl. SEM-Akte A12/2), kann davon ausgegangen werden, dass er über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren sowie die einzelnen Verfahrensschritte in Kenntnis gesetzt worden war und ihm die Konsequenzen durch seinen ausdrücklichen Verzicht auf die Anwesenheit der Rechtsvertretung bewusst gewesen sein müssten. Vor diesen Hintergrund ist davon auszugehen, dass sein Verzicht auf die Anwesenheit seines Rechtsvertreters an der Anhörung Rechtswirkung entfaltet. Schliesslich ist festzustellen, dass die ihm zugewiesene Rechtsvertretung - entgegen seiner Behauptung - nicht erst bei deren Mandatsniederlegung in Erscheinung getreten ist, sondern den Akten zufolge bereits anlässlich der Vorbereitung zum Dublin-Gespräch sowie ein weiteres Mal während eines Zusatzgesprächs im Zusammenhang mit seiner schlechten psychischen Verfassung (vgl. SEM-Akte A21/3). Ferner gelangte die Rechtsvertretung mit diversen Eingaben an die Vorinstanz (vgl. SEM-Akten A18/1, 21/3 und 24/3). Demzufolge erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei eine adäquate Rechtsvertretung vorenthalten worden, als unbegründet.
E. 4.6 Nach den vorangehenden Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demensprechend nicht angezeigt.
E. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.
E. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.4 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
E. 5.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass gestützt auf die Dublin-III-VO sowie infolge eines Eurodac-Treffers seiner Fingerabdrücke und einer implizit anerkannten Zuständigkeit Italien für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei. Entgegen seiner Aussagen während des Dublin-Gesprächs, wonach die italienischen Behörden ihm mitgeteilt hätten, er müsse Italien so schnell wie möglich verlassen, könne eine solche Wegweisungsverfügung die Zuständigkeit Italiens nicht widerlegen, zumal er die Möglichkeit habe, nach seiner Rückführung in Italien ein Asylgesuch zu stellen. Während des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Italien werde er nicht als illegale Person betrachtet. Ausserdem habe sein Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Verfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten Mitgliedstaaten. Sodann gebe es keine wesentlichen Gründe dafür, dass das italienische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen Schwachstellen aufweisen würden, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) bergen könnten. Es sei nicht anzunehmen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde oder sein Asylgesuch, auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement-Gebots, mangelhaft geprüft werde. Sodann würde das italienische Asyl- und Aufnahmesystem zwar Probleme, jedoch keine systemischen Mängel aufweisen und er könne sich an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und Sozialleistungen zu erhalten. Italien sei ein Rechtsstaat und verfüge über ein funktionierendes Justizsystem, deshalb könne er sich nötigenfalls mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Seine Beschwerden mit seinem (...), welche mutmasslich die Folgen eines (...) von vor vier Monaten seien, hätten sich nach einer erfolgreichen Operation in der Schweiz merklich verbessert. Laut der letzten Nachkontrolle am 8. November 2022 seien ausser einem (...) keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Dem Vorhalt, die italienischen Behörden hätten ihm keinen Zugang zu einer medizinischen Versorgung gewährt, ist zu entgegnen, dass sein kurzer Aufenthalt von neun Tagen in Italien einer medizinischen angemessenen Behandlung entgegengestanden habe, zumal er in der Schweiz erst nach drei Wochen habe operiert werden können. Weder aufgrund seiner Operation noch seiner psychischen Probleme sei von einer medizinischen Notlage auszugehen, welche eine Überstellung nach Italien unzumutbar erscheinen lassen würden. Der italienische Staat verfüge über eine ausreichende medizinische Versorgung und sei gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihm die erforderlichen Behandlungen zu gewährleisten, die als Mindeststandard die Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass Italien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Schliesslich sei für die Überstellung einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend und diese werde erst kurz vor der effektiven Ausreise beurteilt. Insgesamt würden keine Gründe vorliegen, welche die Schweiz verpflichten würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er in Italien gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke zu geben und er kein Asylgesuch eingereicht habe. Er habe direkt in die Schweiz einreisen wollen. Er sei von den italienischen Behörden schlecht behandelt worden, habe keine Nahrung und nicht einmal Wasser erhalten. Nachdem er zudem noch ausgeraubt worden sei, fühle er sich in Italien nicht sicher. Bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme mit dem (...) und seiner psychischen Beschwerden habe er sich an die italienischen Behörden gewandt, diese hätten ihm aber jegliche medizinische Unterstützung verweigert. Es sei davon auszugehen, dass in Italien systemische Mängel bezüglich der Unterbringung, der medizinischen Versorgung sowie im Asyl- und Wegweisungsverfahren bestünden. Aufgrund mangelnder Informationen der Asylsuchenden und langer Wartezeiten sowie der Notwendigkeit des Nachweises eines legalen Aufenthalts, sei es äusserst schwierig, Zugang zu medizinischer Hilfe zu erhalten. Medikamente und die Behandlungen müssten teilweise selber bezahlt werden. Entgegen dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 vertrete die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) die Ansicht, dass Personen mit psychischen Problemen, die ein Asylgesuch gestellt und registriert worden seien, keine angemessene diesbezügliche Behandlung erwarten könnten. Zwar bestehe nach einer Registrierung in Italien ein Recht auf Unterbringung, jedoch sei diese mit langen Wartezeiten verbunden. Insbesondere für Dublin-Rückkehrer sei es schwierig, eine Unterkunft zu erhalten. Die SFH habe in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass Asylsuchende ihre Unterkünfte für ukrainische Flüchtende verlassen müssten. Ausserdem sei davon auszugehen, dass sich die Situation für Asylsuchende in Italien nach den Wahlsiegen der rechtsnationalistischen Parteien zukünftig noch verschärfen werde. Ferner hätten zwei deutsche Gerichte entschieden, dass aufgrund der zu erwartenden längerfristigen Obdachlosigkeit und der materiellen Not Asylsuchende nicht nach Italien überstellt werden dürften, da diese Umstände Art. 4 EU-Grundrechtecharta verletzen würden. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung weder eine Unterkunft und Arbeit noch insbesondere die notwendige psychische Unterstützung erhalten werde.
E. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank vom 15. August 2022 ergab, dass er am 1. August 2022 illegal nach Italien eingereist, in der Region Kalabrien aufgegriffen sowie gleichentags daktyloskopiert worden war (vgl. SEM-Akte A7/1). Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 17. August 2022 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte A13/7). Diese liessen das Ersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs aus, er sei in Italien gezwungen worden seine Fingerabdrücke abzugeben, habe jedoch kein Asylgesuch eingereicht. Die Behörden hätten ihm zudem nahegelegt, Italien möglichst schnell wieder zu verlassen. Hierzu ist festzustellen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Dementsprechend steht es dem Beschwerdeführer nicht frei sich auszusuchen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die Eurodac-Datenbank übermittelt werden. Das Vorgehen der italienischen Behörden zur Abnahme seiner Fingerabdrücke ist demnach nicht zu beanstanden, zumal aus dem Blickwinkel von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer führte weiter aus, sein Zielland sei seit Beginn seiner Reise die Schweiz gewesen und er habe schon immer hier leben wollen. Er schätze die Schweiz als demokratisches, gut organisiertes sowie sicheres Land sehr und betrachte es als sein Heimatland. Er wünschte, dass er auf legalem Weg hätte einreisen können. Hierzu ist festzustellen, dass die Dublin-III-VO asylsuchenden Personen kein Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Entsprechend kann diese Argumentation des Beschwerdeführers kein Gehör finden.
E. 7.4 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
E. 8.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 8.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. hierzu statt vieler Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3 In der Beschwerde werden unter Verweis auf verschiedene Quellen mehrere Mängel in der Unterbringung und der medizinischen Versorgung in Italien geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer gelang es jedoch nicht aufzuzeigen, dass eine Überstellung nach Italien völkerrechtliche Normen verletzen würde. In seiner Beschwerde stellte er treffend fest, dass mit dem Einreichen eines Asylgesuchs respektive der Registrierung den Asylsuchenden Unterkunft und medizinische Versorgung zugängig seien. Er hat nach seiner Überstellung tatsächlich die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen, um Zugang zu den italienischen Asylstrukturen zu erhalten. Seiner Begründung, er sei schlecht behandelt worden und ihm seien Nahrung und medizinische Versorgung vorenthalten worden, ist entgegenzusetzen, dass er bisher in Italien kein Asylgesuch gestellt hat, es ihm freisteht, nach der Überstellung, dies nachzuholen und bei allfälligen Problemen mit den Aufnahmebedingungen die Möglichkeit hat, sich an die italienischen Behörden zu wenden und seine Rechte einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Hinsichtlich seines Vorbringens, die Sicherheitslage in Italien sei ungenügend und er sei in Italien ausgeraubt worden, ist ebenfalls auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass er sich an die zuständigen Stellen wenden und das Recht - nötigenfalls auch mit dem Beschreiten des Rechtsweges - einfordern kann. Bezüglich seiner geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass das Gericht davon ausgeht, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und auch Personen mit psychischen Problemen eine medizinische Unterstützung anbietet (vgl. Urteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.3 [als Referenzurteil publiziert]; E-452/2022 vom 2. Februar 2022 E. 6.3.3; D-869/2022 vom 1. März 2022; E-4922/2022 vom 3. November 2022 E. 4.4.3 m.w.H.). Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat die Aufnahmerichtlinie anerkennt und schützt. Zu seinen gesundheitlichen Beschwerden ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A26/15, S. 4). Ergänzend hierzu ist festzustellen, dass aus den medizinischen Unterlagen hervorgeht, dass seine Operation am (...) erfolgreich durchgeführt wurde und gemäss dem medizinischen Datenblatt vom 1. November 2022 eine wesentliche Besserung ohne die Notwendigkeit weiterer Massnahmen eingetreten ist. Im selben Datenblatt wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen nach einer (...) leide. Es liegen jedoch keine weiteren Unterlagen vor, aus welchen hervorgehen würde, dass er sich deswegen in ärztlicher Behandlung befindet. Bei den ihm verschriebenen Medikamenten (...), (...), (...) und den (...) (...) und (...) handelt es sich nicht um überlebenswichtige Präparate, sondern um (...), (...) sowie ein (...). Diese dürften auch in Italien - wenn nicht in derselben, in ähnlicher Form - erhältlich gemacht werden.
E. 8.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt.
E. 9.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Er brachte hierzu auch keine stichhaltigen Argumente vor, welche Anlass zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten. Der sinnesgemäss geltend gemachten Befürchtung einer möglichen Kettenabschiebung nach Afghanistan respektive der Missachtung des Non-Refoulement-Gebots durch die italienischen Behörden, ist zu entgegnen, dass ihm nach der Rückübernahme in Italien die Möglichkeit offensteht, ein Asylgesuch einzureichen und seine Fluchtgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vor den italienischen Behörden geltend zu machen und bei einem allfälligen negativen Entscheid dagegen Beschwerde einzureichen.
E. 9.3 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-4363/2022 vom 4.Oktober 2022 E. 9.1.1 und F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 7.2).
E. 9.4 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 9.5 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Italien bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 10 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 12.1 Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 12.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.
E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5625/2022 Urteil vom 14. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, ersuchte am 10. August 2022 in der Schweiz um Asyl. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 15. August 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer am 1. August 2022 in der Region Kalabrien (Italien) aufgegriffen und gleichentags daktyloskopiert worden war. Gemäss dem Schengener Informationssystem (SIS) wurde ein Einreiseverbot in den Schengenraum gegen ihn erlassen. Dem informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem und der Meldestelle für Geldwäscherei und das Grenzwachtkorps (IPAS-GWK) zufolge wurde er ausserdem am 10. August 2022 daktyloskopisch erfasst sowie eine Einreiseverweigerung aufgrund rechtswidrigem Aufenthalts gegen ihn verfügt. Sein afghanischer Pass wurde ihm abgenommen. A.c Am 16. August 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.d Mit Vollmacht vom 16. August 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. B. Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte das SEM am 17. August 2022 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Das Ersuchen blieb unbeantwortet. C. C.a Am 25. August 2022 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO statt. Zu Beginn des Gesprächs wurde der Beschwerdeführer durch die sachbearbeitende Person des SEM darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Rechtsvertretung am Gespräch nicht teilnehmen könne. Das Gesprächsprotokoll werde ihr jedoch im Anschluss an das Gespräch zugestellt. Daraufhin stimmte der Beschwerdeführer zu, das Gespräch trotz Abwesenheit der Rechtsvertretung durchzuführen. In der Folge wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. C.b Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen zur Zuständigkeit Italiens aus, dass er Afghanistan am 2. Juni 2022 verlassen habe und am 1. August 2022 in Italien eingereist sei, wo ihm die Fingerabdrücke genommen worden seien. Er habe jedoch kein Asylgesuch gestellt, sondern sei neun Tage später in die Schweiz gereist. Er sei darüber informiert worden, Italien möglichst rasch wieder zu verlassen. Er habe in keinem anderen Land Behördenkontakt gehabt und auch nirgendwo ein Asylgesuch eingereicht. Die allgemeine Behandlung in Italien sei schlecht gewesen und er sei von den Behörden sowie der Polizei unwürdig behandelt worden. Er habe weder Wasser noch Nahrung erhalten. Ferner sei die dortige Sicherheitslage schlecht, er sei ausgeraubt worden. Überdies sei die allgemeine Lage für Flüchtlinge in Italien äusserst prekär, da die Behörden überfordert und nicht in der Lage seien, für die Flüchtlinge zu sorgen. Er schätze die Schweiz sehr und habe schon immer hier leben wollen, da die Schweiz ein demokratisches Land und gut organisiert sei. Die Schweiz sei ein sehr sicheres Land und er wünschte sich, dass er auf legalem Weg hätte einreisen können. Die Schweiz würde er als sein Heimatland betrachten. Zum medizinischen Sachverhalt führte er aus, dass er Probleme mit den (...) habe, deswegen bei MedicHelp gewesen sei und ein Operationstermin bereits feststehe. Zudem leide er unter (...), (...), (...), (...) und (...). D. D.a Mit Eingabe vom 8. September 2022 reichte die mandatierte Rechtsvertretung einen Operationsbericht der (...)klinik des Universitätsspitals C._______ vom 28. August 2022 sowie eine dazugehörende Anamnese und einen Behandlungsplan vom 31. August 2022 zu den Akten. D.b Am 12. September 2022 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine als «Antrag auf psychologisch-psychiatrische Untersuchung und Behandlung, Ergänzung rechtliches Gehör zur Zuständigkeit von Italien und Antrag auf Selbsteintritt» betitelte Eingabe beim SEM einreichen. Dem Schreiben wurde eine Substitutionsvollmacht vom 24. August 2022 beigelegt. D.c Am 10. November 2022 legte die Rechtsvertretung ein medizinisches Datenblatt vom 8. November 2022 und einen «medizinischen Bericht» respektive eine Laboranalyse vom 1. November 2022 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 24. November 2022 (eröffnet am 29. November 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könne. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. F. Am 30. November 2022 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dass die Verfügung vom 24. November 2022 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegenden Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die ungenügende Sachverhaltsfeststellung gerügt. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Eventualbegehren die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und deren Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen. Das SEM stütze sich auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und habe die Umstände zum Zugang zu einer Unterkunft und zur medizinischen Betreuung in Italien nicht abgeklärt respektive unberücksichtigt gelassen. Insbesondere habe die Vorinstanz eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall einer Kettenabschiebung nicht geprüft. 4.4.2 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich hinreichend mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere detailliert mit seinem Gesundheitszustand auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren medizinischen Abklärungen sie zusätzlich hätte tätigen sollen oder welche Umstände seines Gesundheitszustands sie nicht berücksichtigte. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen. Hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Akten hierzu eingereicht hat, auf welche sich die Vorinstanz hätte stützen können. Sofern die allgemeinen Aufnahmebedingungen in Italien bemängelt werden, kann auf die Rechtsprechung und insbesondere auf das kürzlich ergangene Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 hingewiesen werden (vgl. auch E. 8 und 9 hiernach). 4.5 4.5.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem ihm während des Asylverfahrens keine angemessene Rechtsvertretung zur Seite gestanden habe. Seine zugewiesene Rechtsvertretung sei weder während des Dublin-Gesprächs anwesend gewesen noch habe sie ihn auf das Gespräch vorbereitet. Er habe sie erst im Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids respektive bei ihrer Mandatsniederlegung getroffen. 4.5.2 Laut Art. 102f AsylG haben asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. Dieser kommt unter anderem die Aufgabe zu, die Asylsuchenden zu informieren, sie zu beraten und an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen teilzunehmen (Art. 102k Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Art. 102j AsylG regelt die Teilnahme der Rechtsvertretung an Verfahrensschritten im vor-instanzlichen Verfahren, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. Gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung. Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen. 4.5.3 Asylsuchende können für das gesamte Asylverfahren auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Daraus folgt - ad major ad minus -, dass es für Asylsuchende möglich sein muss, auch bloss für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Rechtsvertretung respektive deren Teilnahme an Verfahrenshandlungen ausdrücklich zu verzichten. Aufgrund ihrer schwächeren Verfahrensposition kann ein Verzicht auf Rechtsvertretung jedoch erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind. Mithin müssen sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sein (vgl. zum Ganzen E-2805/2020 vom 29. Juli 2020 E. 3 und E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 4.2 m.w.H.). 4.5.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass am 22. August 2022 - drei Tage vor dem Dublin-Gespräch - die Vorinstanz dem Beschwerdeführer via das zuständige Rechtsbüro mitteilte, dass das Dublin-Gespräch am 25. August 2022 stattfinden werde (vgl. SEM-Akte A15/2). Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung war während des Dublin-Gesprächs nicht anwesend. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn des Gesprächs darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Rechtsvertretung am Gespräch nicht teilnehmen könne, ihr jedoch das erstellte Protokoll im Anschluss an das Gespräch zugestellt werde. Daraufhin stimmte der Beschwerdeführer mit einem «ja» zu, das Gespräch ohne die Rechtsvertretung durchzuführen (vgl. SEM-Akte A16/2, Einleitung, S. 1). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass eine Vorbereitung auf das Dublin-Gespräch stattgefunden hat (vgl. SEM-Akte A21/3, erster Abschnitt). Angesichts seiner expliziten Zustimmung, trotz der Abwesenheit der Rechtsverdrehung das Gespräch durchzuführen, der Tatsache, dass gemäss Akten eine Vorbereitung auf dieses Gespräch stattgefunden hat sowie, dass er bereits seit dem 16. August 2022 vertreten war (vgl. SEM-Akte A12/2), kann davon ausgegangen werden, dass er über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren sowie die einzelnen Verfahrensschritte in Kenntnis gesetzt worden war und ihm die Konsequenzen durch seinen ausdrücklichen Verzicht auf die Anwesenheit der Rechtsvertretung bewusst gewesen sein müssten. Vor diesen Hintergrund ist davon auszugehen, dass sein Verzicht auf die Anwesenheit seines Rechtsvertreters an der Anhörung Rechtswirkung entfaltet. Schliesslich ist festzustellen, dass die ihm zugewiesene Rechtsvertretung - entgegen seiner Behauptung - nicht erst bei deren Mandatsniederlegung in Erscheinung getreten ist, sondern den Akten zufolge bereits anlässlich der Vorbereitung zum Dublin-Gespräch sowie ein weiteres Mal während eines Zusatzgesprächs im Zusammenhang mit seiner schlechten psychischen Verfassung (vgl. SEM-Akte A21/3). Ferner gelangte die Rechtsvertretung mit diversen Eingaben an die Vorinstanz (vgl. SEM-Akten A18/1, 21/3 und 24/3). Demzufolge erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei eine adäquate Rechtsvertretung vorenthalten worden, als unbegründet. 4.6 Nach den vorangehenden Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demensprechend nicht angezeigt. 5. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 5.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass gestützt auf die Dublin-III-VO sowie infolge eines Eurodac-Treffers seiner Fingerabdrücke und einer implizit anerkannten Zuständigkeit Italien für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei. Entgegen seiner Aussagen während des Dublin-Gesprächs, wonach die italienischen Behörden ihm mitgeteilt hätten, er müsse Italien so schnell wie möglich verlassen, könne eine solche Wegweisungsverfügung die Zuständigkeit Italiens nicht widerlegen, zumal er die Möglichkeit habe, nach seiner Rückführung in Italien ein Asylgesuch zu stellen. Während des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Italien werde er nicht als illegale Person betrachtet. Ausserdem habe sein Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Verfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten Mitgliedstaaten. Sodann gebe es keine wesentlichen Gründe dafür, dass das italienische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen Schwachstellen aufweisen würden, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) bergen könnten. Es sei nicht anzunehmen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde oder sein Asylgesuch, auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement-Gebots, mangelhaft geprüft werde. Sodann würde das italienische Asyl- und Aufnahmesystem zwar Probleme, jedoch keine systemischen Mängel aufweisen und er könne sich an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und Sozialleistungen zu erhalten. Italien sei ein Rechtsstaat und verfüge über ein funktionierendes Justizsystem, deshalb könne er sich nötigenfalls mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Seine Beschwerden mit seinem (...), welche mutmasslich die Folgen eines (...) von vor vier Monaten seien, hätten sich nach einer erfolgreichen Operation in der Schweiz merklich verbessert. Laut der letzten Nachkontrolle am 8. November 2022 seien ausser einem (...) keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Dem Vorhalt, die italienischen Behörden hätten ihm keinen Zugang zu einer medizinischen Versorgung gewährt, ist zu entgegnen, dass sein kurzer Aufenthalt von neun Tagen in Italien einer medizinischen angemessenen Behandlung entgegengestanden habe, zumal er in der Schweiz erst nach drei Wochen habe operiert werden können. Weder aufgrund seiner Operation noch seiner psychischen Probleme sei von einer medizinischen Notlage auszugehen, welche eine Überstellung nach Italien unzumutbar erscheinen lassen würden. Der italienische Staat verfüge über eine ausreichende medizinische Versorgung und sei gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihm die erforderlichen Behandlungen zu gewährleisten, die als Mindeststandard die Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass Italien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Schliesslich sei für die Überstellung einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend und diese werde erst kurz vor der effektiven Ausreise beurteilt. Insgesamt würden keine Gründe vorliegen, welche die Schweiz verpflichten würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. 6.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er in Italien gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke zu geben und er kein Asylgesuch eingereicht habe. Er habe direkt in die Schweiz einreisen wollen. Er sei von den italienischen Behörden schlecht behandelt worden, habe keine Nahrung und nicht einmal Wasser erhalten. Nachdem er zudem noch ausgeraubt worden sei, fühle er sich in Italien nicht sicher. Bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme mit dem (...) und seiner psychischen Beschwerden habe er sich an die italienischen Behörden gewandt, diese hätten ihm aber jegliche medizinische Unterstützung verweigert. Es sei davon auszugehen, dass in Italien systemische Mängel bezüglich der Unterbringung, der medizinischen Versorgung sowie im Asyl- und Wegweisungsverfahren bestünden. Aufgrund mangelnder Informationen der Asylsuchenden und langer Wartezeiten sowie der Notwendigkeit des Nachweises eines legalen Aufenthalts, sei es äusserst schwierig, Zugang zu medizinischer Hilfe zu erhalten. Medikamente und die Behandlungen müssten teilweise selber bezahlt werden. Entgegen dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 vertrete die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) die Ansicht, dass Personen mit psychischen Problemen, die ein Asylgesuch gestellt und registriert worden seien, keine angemessene diesbezügliche Behandlung erwarten könnten. Zwar bestehe nach einer Registrierung in Italien ein Recht auf Unterbringung, jedoch sei diese mit langen Wartezeiten verbunden. Insbesondere für Dublin-Rückkehrer sei es schwierig, eine Unterkunft zu erhalten. Die SFH habe in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass Asylsuchende ihre Unterkünfte für ukrainische Flüchtende verlassen müssten. Ausserdem sei davon auszugehen, dass sich die Situation für Asylsuchende in Italien nach den Wahlsiegen der rechtsnationalistischen Parteien zukünftig noch verschärfen werde. Ferner hätten zwei deutsche Gerichte entschieden, dass aufgrund der zu erwartenden längerfristigen Obdachlosigkeit und der materiellen Not Asylsuchende nicht nach Italien überstellt werden dürften, da diese Umstände Art. 4 EU-Grundrechtecharta verletzen würden. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung weder eine Unterkunft und Arbeit noch insbesondere die notwendige psychische Unterstützung erhalten werde. 7. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank vom 15. August 2022 ergab, dass er am 1. August 2022 illegal nach Italien eingereist, in der Region Kalabrien aufgegriffen sowie gleichentags daktyloskopiert worden war (vgl. SEM-Akte A7/1). Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 17. August 2022 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte A13/7). Diese liessen das Ersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten. 7.2 Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs aus, er sei in Italien gezwungen worden seine Fingerabdrücke abzugeben, habe jedoch kein Asylgesuch eingereicht. Die Behörden hätten ihm zudem nahegelegt, Italien möglichst schnell wieder zu verlassen. Hierzu ist festzustellen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Dementsprechend steht es dem Beschwerdeführer nicht frei sich auszusuchen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die Eurodac-Datenbank übermittelt werden. Das Vorgehen der italienischen Behörden zur Abnahme seiner Fingerabdrücke ist demnach nicht zu beanstanden, zumal aus dem Blickwinkel von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist. 7.3 Der Beschwerdeführer führte weiter aus, sein Zielland sei seit Beginn seiner Reise die Schweiz gewesen und er habe schon immer hier leben wollen. Er schätze die Schweiz als demokratisches, gut organisiertes sowie sicheres Land sehr und betrachte es als sein Heimatland. Er wünschte, dass er auf legalem Weg hätte einreisen können. Hierzu ist festzustellen, dass die Dublin-III-VO asylsuchenden Personen kein Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Entsprechend kann diese Argumentation des Beschwerdeführers kein Gehör finden. 7.4 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 8. 8.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. hierzu statt vieler Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 In der Beschwerde werden unter Verweis auf verschiedene Quellen mehrere Mängel in der Unterbringung und der medizinischen Versorgung in Italien geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer gelang es jedoch nicht aufzuzeigen, dass eine Überstellung nach Italien völkerrechtliche Normen verletzen würde. In seiner Beschwerde stellte er treffend fest, dass mit dem Einreichen eines Asylgesuchs respektive der Registrierung den Asylsuchenden Unterkunft und medizinische Versorgung zugängig seien. Er hat nach seiner Überstellung tatsächlich die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen, um Zugang zu den italienischen Asylstrukturen zu erhalten. Seiner Begründung, er sei schlecht behandelt worden und ihm seien Nahrung und medizinische Versorgung vorenthalten worden, ist entgegenzusetzen, dass er bisher in Italien kein Asylgesuch gestellt hat, es ihm freisteht, nach der Überstellung, dies nachzuholen und bei allfälligen Problemen mit den Aufnahmebedingungen die Möglichkeit hat, sich an die italienischen Behörden zu wenden und seine Rechte einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Hinsichtlich seines Vorbringens, die Sicherheitslage in Italien sei ungenügend und er sei in Italien ausgeraubt worden, ist ebenfalls auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass er sich an die zuständigen Stellen wenden und das Recht - nötigenfalls auch mit dem Beschreiten des Rechtsweges - einfordern kann. Bezüglich seiner geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass das Gericht davon ausgeht, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und auch Personen mit psychischen Problemen eine medizinische Unterstützung anbietet (vgl. Urteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.3 [als Referenzurteil publiziert]; E-452/2022 vom 2. Februar 2022 E. 6.3.3; D-869/2022 vom 1. März 2022; E-4922/2022 vom 3. November 2022 E. 4.4.3 m.w.H.). Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat die Aufnahmerichtlinie anerkennt und schützt. Zu seinen gesundheitlichen Beschwerden ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A26/15, S. 4). Ergänzend hierzu ist festzustellen, dass aus den medizinischen Unterlagen hervorgeht, dass seine Operation am (...) erfolgreich durchgeführt wurde und gemäss dem medizinischen Datenblatt vom 1. November 2022 eine wesentliche Besserung ohne die Notwendigkeit weiterer Massnahmen eingetreten ist. Im selben Datenblatt wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen nach einer (...) leide. Es liegen jedoch keine weiteren Unterlagen vor, aus welchen hervorgehen würde, dass er sich deswegen in ärztlicher Behandlung befindet. Bei den ihm verschriebenen Medikamenten (...), (...), (...) und den (...) (...) und (...) handelt es sich nicht um überlebenswichtige Präparate, sondern um (...), (...) sowie ein (...). Diese dürften auch in Italien - wenn nicht in derselben, in ähnlicher Form - erhältlich gemacht werden. 8.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 9.2 Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Er brachte hierzu auch keine stichhaltigen Argumente vor, welche Anlass zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten. Der sinnesgemäss geltend gemachten Befürchtung einer möglichen Kettenabschiebung nach Afghanistan respektive der Missachtung des Non-Refoulement-Gebots durch die italienischen Behörden, ist zu entgegnen, dass ihm nach der Rückübernahme in Italien die Möglichkeit offensteht, ein Asylgesuch einzureichen und seine Fluchtgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vor den italienischen Behörden geltend zu machen und bei einem allfälligen negativen Entscheid dagegen Beschwerde einzureichen. 9.3 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-4363/2022 vom 4.Oktober 2022 E. 9.1.1 und F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 7.2). 9.4 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.5 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Italien bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
10. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
11. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 12. 12.1 Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegenden Urteil gegenstandslos. 12.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: