Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethni- scher Hazara – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im August 2021 und reiste über Iran sowie Griechenland am 8. September 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 16. September 2022 nahm das SEM die Personalien des Beschwer- deführers auf. C. Mit Entscheid vom 24. November 2022 wies das SEM den Beschwerde- führer dem Kanton B._______ zu. D. Am 26. September 2023 führte das SEM eine Anhörung durch. E. Mit Entscheid vom 29. September 2023 teilte das SEM die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. F. Am 15. Januar 2024 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin gegenüber dem SEM das Mandat an und stellte ein Gesuch um Einsicht in die Anhö- rungsprotokolle. G. Am 18. Januar 2024 gewährte das SEM der Rechtsvertreterin Einsicht in das Anhörungsprotokoll vom 26. September 2023. H. Am 23. Januar 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend an. I. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 16. September 2022, der Anhörung vom 26. September 2023 und der ergänzenden Anhörung vom
23. Januar 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er sei in im Distrikt Males- tan in der Provinz C._______ geboren und aufgewachsen, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern bis zu seiner Ausreise wohnhaft gewesen sei.
D-3180/2024 Seite 3 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, seine Probleme hätten während seines Anglistikstudiums an der Universi- tät C._______ begonnen. Dort habe er mit seinen Mitstudierenden oft über Politik, den Staat, die Regierung und die Taliban diskutiert. Da er jeweils die Republik verteidigt, sich westlich gekleidet und seine Hausarbeiten mit einer Mitkommilitonin paschtunischer Ethnie erledigt habe, sei er von an- deren Studierenden mit Fragen konfrontiert und beschimpft worden. Aus diesen Gründen sei er von zwei Mitkommilitonen namens D._______ und E._______ wiederholt bedroht worden. Ferner habe er Probleme mit dem Dozenten des Pflichtfachs «Islamische Kultur» gehabt. Dieser sei den Taliban nahegestanden, habe ihm jeweils ungenügende Noten gegeben und ihm ungerechtfertigterweise die Einsicht in die nichtbestandenen Prüfungen verweigert. Ausserdem sei der Dozent mit D._______ und E._______ befreundet gewesen. Im Sommer des Jahres 1398 nach afghanischem beziehungsweise 2019 nach gregorianischem Kalender sei im Bus, mit dem er und einige seiner Mitstudierenden jeweils zur Universität gefahren seien, ein Sprengsatz de- toniert. Dabei seien der Fahrer getötet und zwei Personen verletzt worden; dieser Anschlag habe aber eigentlich ihm – dem Beschwerdeführer – ge- golten. Gegen Ende des Sommers oder Anfang des Herbstes des Jahres 1398 beziehungsweise 2019 sei ein Anschlag auf die Universität verübt worden. Dabei sei ein Sprengkörper im hinteren Teil des Vorlesungssaals platziert worden; dieser sei während einer Pause explodiert, als er und die meisten seiner Mitstudierenden sich ausserhalb des Hörsaals aufgehalten hätten. Auch dieser Anschlag habe ihm gegolten, zumal er vorher bedroht worden sei. Zwei oder drei Monate nach der Explosion an der Universität habe er be- schlossen, sein Studium aufgrund der Situation abzubrechen und in sein Heimatdorf in Malestan zurückzukehren. Dort habe er bis zu seiner Aus- reise in der Landwirtschaft gearbeitet. Aufgrund des schlechten Internet- empfangs sei er regelmässig an einen zwei bis drei Stunden entfernten Ort gefahren. Immer wenn er online gewesen sei habe er jeweils zahlreiche WhatsApp-Sprachnachrichten von unbekannten Personen erhalten. Auch von E._______ habe er Sprachnachrichten erhalten, dieser habe ihn ge- fragt, weshalb er sein Studium abgebrochen habe.
D-3180/2024 Seite 4 Als die Taliban weiter in Richtung C._______ vorgerückt seien, habe er sich der Volksfront angeschlossen und beim Assistenzkommandanten der Re- gion eine Waffe beantragt. Auf seine Bitte hin sei die Übergabe der Waffe nicht registriert worden. Mit anderen Kämpfern der Volksfront – allesamt Zivilisten ohne Kampferfahrung – sowie einigen Regierungssoldaten habe er für etwa zehn bis fünfzehn Tage seine Ortschaft geschützt. Er habe die Truppen mit Essen versorgt, zu eigentlichen Kampfhandlungen sei es je- doch nicht gekommen. Als der Distrikt Malestan gefallen sei, habe er die Waffe zurückgegeben und sei seinem alltäglichen Leben nachgegangen. Eines nachts seien zwei oder drei Kollegen, die mit ihm die Volksfront un- terstützt hätten, zu seinem Haus gekommen. Diese hätten ihm erzählt, dass die Taliban über eine Liste von Widerstandskämpfern verfügten, auf welcher auch er – der Beschwerdeführer – verzeichnet sei. Er gehe davon aus, dass Spione der Taliban diese Liste erstellt hätten. Auf Anraten seiner Eltern hin habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Daraufhin sei er mit einem Auto nach Kabul gefahren, anschliessend habe er Afghanistan in einem Mietauto über Herat und Nimruz in Richtung Iran verlassen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass zwei Taliban seinen Vater zum Distriktamt mitgenommen hätten. Dort sei dieser gefragt worden, wes- halb sein Sohn – der Beschwerdeführer – gegen die Taliban gekämpft habe. Die «Weissbärtigen» der Region hätten in der Angelegenheit jedoch vermitteln können und sein Vater sei freigelassen worden. Anschliessend sei er jedoch verpflichtet worden, während eines Jahres regelmässig beim Distrikt vorzusprechen und eine Bürgschaft von 100'000 Afghani zu leisten. Diese Schuld sei inzwischen beglichen worden. Als er bereits in Iran gewesen sei, habe er von einem ehemaligen Mitstu- denten erfahren, dass der ehemalige Mitkommilitone E._______ bezie- hungsweise D._______ von den Taliban inzwischen eine Regierungsstelle in Kabul erhalten habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, gefoltert zu werden, weil seine Mitkommilitonen aus der Universität inzwischen an der Macht seien und er mit der Volksfront gegen die Taliban gekämpft habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Tazkera in Kopie, einen Stu- dentenausweis in Kopie, ein Foto von sich vor der Universität, zwei Fotos des Anschlags auf die Universität, ein Foto des Anschlags auf den Bus und ein Foto von sich mit bergigem Hintergrund ein.
D-3180/2024 Seite 5 J. Mit Verfügung vom 18. April 2024 – eröffnet am 19. April 2024 – wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Weg- weisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch praxisgemäss eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Mai 2024 liess der Be- schwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er- heben. Darin beantragte er, die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sie seine Flüchtlingseigenschaft festzu- stellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kosten- vorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
22. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Glei- chentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutre- ten.
E. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund des menschenrechtlichen Refoule- ment-Verbots festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu verfügen, stellt das Gericht Folgendes fest: Nachdem das SEM eine vorläufige Auf- nahme wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Un- möglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). In der Folge ist auf das Begehren um Feststel- lung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund des men- schenrechtlichen Refoulement-Verbots nicht einzutreten. Mit Blick auf das geltend gemachte flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot ist auf die ent- sprechende Erwägung zu verweisen (vgl. E. 8.1).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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E. 4.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde zunächst formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da diese allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügte zum einen, der rechtserhebliche Sachver- halt sei nicht vollständig festgestellt worden. Dies sei dem Umstand ge- schuldet, dass die Anhörung vom 26. September 2023 ohne seine zuge- wiesene Rechtvertretung durchgeführt und er seitens des SEM nicht genü- gend über die Konsequenzen eines Verzichts aufgeklärt worden sei. Die Durchführung der Anhörung in einem Remote-Setting habe dazu geführt, dass gewisse Sachverhaltselemente – insbesondere seine Beziehung zu einer Mitstudentin paschtunischer Ethnie – lediglich unvollständig festge- stellt worden seien.
E. 4.2.1 Asylsuchende können für das gesamte Asylverfahren auf die Manda- tierung einer Rechtsvertretung verzichten (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Daraus folgt – a maiore ad minus –, dass es für Asylsuchende möglich sein muss, auch lediglich für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Rechtsvertretung respektive deren Teilnahme an Verfahrenshandlungen ausdrücklich zu ver- zichten. Aufgrund ihrer schwächeren Verfahrensposition kann ein Verzicht auf die zugewiesene Rechtsvertretung jedoch erst dann rechtswirksam an- genommen werden, sofern die asylsuchende Person vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurde und ihr allfällige Alternati- ven bekannt sind. Mithin muss sie sich der Tragweite eines Verzichts be- wusst sein (vgl. Urteile des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 4.5, D-5625/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 4.5.3 m.w.H.).
E. 4.2.2 Vorliegend informierte die zugewiesene Rechtsvertretung den Be- schwerdeführer darüber, dass sie an der Anhörung vom 26. September 2023 krankheitsbedingt abwesend sein würde, auch setzte sie ihn über sei- nen Anspruch auf Teilnahme einer Rechtsvertretung in Kenntnis. Der Be- schwerdeführer stimmte dem Leistungserbringer gegenüber explizit einem Verzicht auf Teilnahme seiner Rechtsvertretung zu (vgl. SEM-eAkte […]- 17/1). Anlässlich der Anhörung vom 26. September 2023 stimmte der Be- schwerdeführer der Durchführung einer Anhörung in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung erneut zu (vgl. Sem-eAkte […]-18/14 [nachfolgend A18/14] F4), auch informierte das SEM ihn darüber, dass ein neuer Anhö- rungstermin angesetzt werden könne und er deshalb nicht verpflichtet sei, sich ohne seine Rechtsvertretung zu äussern (vgl. A18/14 F5). Somit wurde der Beschwerdeführer vorgängig über die Konsequenzen eines
D-3180/2024 Seite 8 Verzichts informiert und über mögliche Alternativen aufgeklärt, weshalb sein Verzicht auf die Anwesenheit seiner Rechtsvertretung rechtswirksam zustande gekommen ist. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Ab- wesenheit der Rechtsvertretung der rechtserhebliche Sachverhalt unvoll- ständig festgestellt worden sein sollte, zumal die Befragerin anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 23. Januar 2024 den an der Anhörung vom
26. September 2023 geschilderten Sachverhalt zusammenfasste und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumte, allenfalls noch nicht geltend gemachte Fluchtgründe vorzutragen (vgl. SEM-eAkte […]-31/19 [nachfol- gend A31/19] F8). Zudem stellte die Befragerin dem Beschwerdeführer zu den anlässlich der Anhörung vom 26. September 2023 vorgetragenen Fluchtgründen detaillierte Nachfragen (vgl. A31/19 F9 ff.); auch stellte die dann anwesende Rechtsvertretung weitere Nachfragen (vgl. A31/19 F38- 41; 95-107). Damit stellte die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachver- halt hinreichend fest.
E. 4.3 Zum anderen brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund seiner Be- ziehung zu einer Mitstudentin hätten Hinweise auf eine geschlechtsspezi- fische Verfolgung bestanden, weshalb er Anspruch auf eine Durchführung der Anhörungen in einem reinen Männerteam gehabt hätte. Dadurch, dass das SEM ihn jedoch nicht über seine diesbezüglichen Rechte aufgeklärt habe, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 4.3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) werden Asyl- suchende von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situa- tion im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexu- eller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Der Schutzzweck der Norm verlangt, dass einer asylsuchenden Person die Möglichkeit zu geben ist, sich zu den erlittenen und allenfalls asylrechtlich relevanten Erlebnissen vollumfänglich und möglichst unbeeinträchtigt von Angst- und Schamgefühlen zu äussern (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2 m.V.a. Entscheide und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5).
E. 4.3.2 Vorliegend bestanden – entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers – keine konkreten Hinweise dafür, wonach eine Verfolgung in der Form sexueller Gewalt stattgefunden hat oder die sexuelle Identität des Be- schwerdeführers treffen soll. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwer-
D-3180/2024 Seite 9 deführers, wonach er mit einer Mitstudentin paschtunischer Ethnie gemein- sam die Hausarbeiten der Universität erledigt habe, weshalb er Beschimp- fungen ausgesetzt gewesen sei, genügt für die Annahme geschlechtsspe- zifischer Verfolgung jedenfalls nicht, zumal nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb seine diesbezüglichen Aussagen von Angst- und Schamgefühlen hätten beeinträchtigt werden sollen. Eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs ist nicht ersichtlich.
E. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist.
E. 4.5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.6 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die Vor- instanz an, es sei davon auszugehen, dass die Anschläge auf den Bus und die Universität nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewe- sen seien, zumal die geltend gemachte Kausalität zwischen seiner Person und den Explosionen auf Vermutungen seinerseits beruhten. Es wäre ein zielgerichteteres Vorgehen zu erwarten gewesen, hätten die Taliban tat- sächlich gegen den Beschwerdeführer vorgehen wollen; es erscheine da- her unplausibel, dass die Taliban einen Anschlag auf einen Bus und einen Hörsaal verüben würden, um den Beschwerdeführer zu treffen. Mit Blick auf den Anschlag auf die Universität sei zudem festzustellen, dass der
D-3180/2024 Seite 10 Anschlag vielmehr allen «verwestlichten» Studierenden gegolten haben könnte. Auch erscheine es befremdlich, dass die Taliban einen Anschlag auf einen Hörsaal verüben würden, in dem sich auch den Taliban naheste- hende Studierende aufhalten würden. Schliesslich sei darauf zu verweisen, dass in der Provinz C._______ ab dem Jahr 2019 Anschläge der Taliban nicht unüblich gewesen seien. Es fehle daher an der erforderlichen Gezielt- heit der Nachteile. Mit Blick auf die geltend gemachten Behelligungen seitens der beiden paschtunischen Kommilitonen D._______ und E._______ aufgrund der Beziehung zu einer paschtunischen Mitstudentin und den Schikanierungen seitens eines Dozenten sei festzustellen, dass diese die vom Asylgesetz geforderte Intensität der Nachteile nicht erfüllten, zumal es sich lediglich um indirekte, verbale Drohungen gehandelt habe. Ferner sei aus dem vorgebrachten Einsatz für die afghanische Volksfront keine besondere Exponiertheit des Beschwerdeführers ersichtlich, zumal der Einsatz lediglich zehn bis fünfzehn Tage gedauert habe und er sowie seine Mitkämpfer den Taliban-Kommandanten nicht persönlich bekannt ge- wesen seien. Auch sei nicht davon auszugehen, dass ihm lediglich aus dem Umstand, angeblich auf einer Liste verzeichnet gewesen zu sein, ernsthafte Nachteile gedroht hätten. So habe sein Vater die verhängte Sanktion abbezahlen können und auch sonst keine relevanten Nachteile erlitten. Demnach sei nicht von einem anhaltenden Interesse seitens der Taliban an der Person des Beschwerdeführers auszugehen. Schliesslich sei auch nicht vom Bestehen einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr aufgrund der individuellen Gefährdungssituation im Nachgang an die Machtübernahme der Taliban auszugehen. Praxisgemäss liessen sich zwar Gruppen von Personen definieren, die einem erhöhtem Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Die geltend gemachte «Verwestlichung» des Beschwerdeführers und der Umstand, dass er sich für kurze Zeit der afghanischen Volksfront angeschlossen habe, vermöchten für sich genommen noch keine beacht- liche Wahrscheinlichkeit einer Verwirklichung der befürchteten Nachteile zu begründen, zumal er über kein einschlägiges Risikoprofil verfüge. Abgese- hen von seinen beiden Mitkommilitonen D._______ und E._______ habe er nie persönlich zu den Taliban Kontakt gehabt, und er habe sich weder als Student noch während seines kurzzeitigen Einsatzes für die Volksfront in besonderer Weise exponiert. Damit bestehe keine auch objektiv
D-3180/2024 Seite 11 begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol- gung in seinem Heimatstaat.
E. 5.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer an, zu den Grup- pen von Personen, welche aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien, gehörten unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemein- schaft naheständen beziehungsweise als Unterstützer derselbe wahrge- nommen würden sowie westlich orientierte und aus anderen Gründen der afghanischen Gesellschaft nicht entsprechende Personen. Dabei sei An- gehörigen der afghanischen Volksmilizen ein besonders hohes Risikoprofil zu attestieren, da diese lokal operierten, den Einheimischen bekannt seien und daher von den Taliban leicht zu identifizieren seien. Da er sich der Volksfront angeschlossen und die afghanische Republik bewaffnet gegen die Taliban verteidigt habe, verfüge er über ein erhöhtes Risikoprofil. Dies zeige auch der Umstand, dass er auf einer Liste von Widerstandskämpfern verzeichnet sei, von welcher die Taliban Kenntnis hätten. Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass sein Vater deswegen bereits Opfer von Reflexver- folgung geworden sei. Er – der Beschwerdeführer – sei ein westlich eingestellter Intellektueller, der an der Universität studiert und aus politischer Überzeugung gegen die Taliban gekämpft habe. Damit gelte er als Feind des Taliban-Regimes. Dies sei aufgrund seiner Mitkommilitonen und der neuen Funktion von E._______ beziehungsweise D._______ für die Taliban-Regierung bis nach Kabul bekannt, es sei daher von einer landesweiten Verfolgung aus- zugehen. Auch der Umstand, dass er sich freiwillig gemeldet habe, als die Volksfront zwischen drei bis fünf Personen pro Dorf rekrutiert habe, deute auf eine einfache Identifizierung und zusätzliche Exponierung hin. Schliesslich würde seine ethnische Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ha- zara sein Risikoprofil zusätzlich schärfen. Er sei in Afghanistan somit aufgrund seiner politischen Überzeugung an Leib und Leben bedroht, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 6 April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff. und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [betreffend Visum aus huma- nitärem Gründen]). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist erfor- derlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risi- koprofils individuell konkretisiert (vgl. Urteil des BVGer D-2118/2022 vom
2. September 2022 E. 4.3.2).
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind.
D-3180/2024 Seite 12
E. 6.2 Mit Blick auf die geltend gemachten Anschläge auf den Bus und die Universität stellt das Gericht – wie bereits die Vorinstanz – fest, dass es diesbezüglich an der geforderten Gezieltheit der Nachteile fehlt. Tatsäch- lich erscheint es befremdlich, dass die Taliban – bei Annahme eines Inte- resses an der Person des Beschwerdeführers – nicht zu zielgerichteteren Verfolgungsmassnahmen gegriffen hätten. Aufgrund des Gesamtkontextes erscheint es daher wahrscheinlicher, dass die geltend gemachten An- schläge einer Vielzahl von Personen gegolten haben. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle auf die weiteren zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 6.3 Betreffend die vorgebrachten Behelligungen und Sprachnachrichten seitens seiner Mitkommilitonen E._______ und D._______ sowie die Schi- kanierungen seitens des Dozenten für «Islamische Kultur» ist festzustellen, dass diese – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – nicht die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität aufwei- sen. Auch diesbezüglich kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden.
E. 6.4 Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer gehöre zu einer Gruppe von Personen, die aufgrund der Machtübernahme der Ta- liban einem erhöhtem Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien, stellt das Ge- richt Folgendes fest:
E. 6.4.1 Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Personen mit bestimm- ten Profilen aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Un- terstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1578/2023 vom
E. 6.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der geltend gemachte politische Aktivismus des Beschwerdeführers im universitären Rahmen in Diskus-
D-3180/2024 Seite 13 sionen mit seinen Mitstudierenden erschöpfte, und er ansonsten nicht gel- tend machte, er oder seine Familienangehörigen hätten sich politisch ex- poniert (vgl. A18/14 F73 und SEM-eAKte […]-31/19 [nachfolgend A31/19] F14, 38 f. und 91 f.).
E. 6.4.3 Auch seine Unterstützung der afghanischen Volksmilizen vermag seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Da es sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers lediglich um einen zehn- bis fünfzehntä- tigen Einsatz gehandelt hat (vgl. A31/19 F58, 61), seine Aufgabe darin be- stand, die Truppen mit Essen zu versorgen (vgl. A31/19 F99 ff.), es zu kei- nem Zeitpunkt zu eigentlichen Kampfhandlungen gekommen ist (vgl. A31/19 F62) und die Taliban weder ihn noch die anderen Widerstands- kämpfer persönlich gekannt haben (vgl. A31/19 F67), ist nicht von einer Exponiertheit im Sinne der Rechtsprechung auszugehen (vgl. E. 6.4.1). Auch der Umstand, dass sein Vater nach Bezahlung der Sanktion keinen weiteren Nachteilen ausgesetzt gewesen war, verdeutlicht diese Einschät- zung. Schliesslich ist auch das Vorbringen, er sei gemeinsam mit anderen Milizen auf einer Liste verzeichnet, nicht hinreichend für die Annahme der Zugehörigkeit zu einer in besonderem Masse gefährdeten Gruppe, zumal sich sein Engagement im Zusammenhang mit der Unterstützung der Volks- front als untergeordnet und vorübergehend herausgestellt hat, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer deswegen als Feind der und Gefahr für die Taliban-Regierung erscheinen könnte.
E. 6.4.4 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die lediglich kurzzeitige und untergeordnete Unterstützung der Milizen eine Zugehörigkeit zu einer Gruppe von Personen, die in einer erhöhten (abstrakten) Verfolgungsge- fahr ausgesetzt sind, zu begründen vermöchte, würde es vorliegend an ei- ner individuellen Konkretisierung der abstrakten Gefährdung aufgrund des Risikoprofils fehlen (Urteil D-2118/2022 E. 4.3.2), zumal nach dem Gesag- ten (vgl. E. 6.4.4) nichts darauf hindeutet, dass sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers, im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ver- wirklichen würde.
E. 6.4.5 Das Gericht stellt nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdefüh- rer in der Gesamtschau nur über ein niedriges Risikoprofil verfügt, mithin für ihn keine auch objektiv begründete Furcht besteht, künftig ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein.
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E. 6.5.1 Mit Blick auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara ist Folgendes festzustellen: Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6, je m.w.H.). Eine solche liegt vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausge- setzt ist. Als erstes Erfordernis wird der Betroffene die Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen. Sodann müssen die flücht- lingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen in gezielter Art und Weise ge- gen das Kollektiv gerichtet sein, eine gewisse Intensität aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Ver- folgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, sodass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2).
E. 6.6 Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in- dessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Af- ghanistan auszugehen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-875/2022 vom 24. April 2024 E. 6.3, E-3516/2023 vom 29. November 2023 E. 6.9, E-3667/2023 vom 22. August 2023 oder E-3278/2023 vom
26. Juni 2023 E. 7.4.3). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keine asyl- relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
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E. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – rechtmässig.
E. 8.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit (aufgrund des menschenrechtli- chen Refoulement-Verbots) und Unmöglichkeit – derzeit nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus- setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3180/2024 Urteil vom 12. Juni 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im August 2021 und reiste über Iran sowie Griechenland am 8. September 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 16. September 2022 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf. C. Mit Entscheid vom 24. November 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu. D. Am 26. September 2023 führte das SEM eine Anhörung durch. E. Mit Entscheid vom 29. September 2023 teilte das SEM die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. F. Am 15. Januar 2024 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin gegenüber dem SEM das Mandat an und stellte ein Gesuch um Einsicht in die Anhörungsprotokolle. G. Am 18. Januar 2024 gewährte das SEM der Rechtsvertreterin Einsicht in das Anhörungsprotokoll vom 26. September 2023. H. Am 23. Januar 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend an. I. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 16. September 2022, der Anhörung vom 26. September 2023 und der ergänzenden Anhörung vom 23. Januar 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er sei in im Distrikt Malestan in der Provinz C._______ geboren und aufgewachsen, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern bis zu seiner Ausreise wohnhaft gewesen sei. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, seine Probleme hätten während seines Anglistikstudiums an der Universität C._______ begonnen. Dort habe er mit seinen Mitstudierenden oft über Politik, den Staat, die Regierung und die Taliban diskutiert. Da er jeweils die Republik verteidigt, sich westlich gekleidet und seine Hausarbeiten mit einer Mitkommilitonin paschtunischer Ethnie erledigt habe, sei er von anderen Studierenden mit Fragen konfrontiert und beschimpft worden. Aus diesen Gründen sei er von zwei Mitkommilitonen namens D._______ und E._______ wiederholt bedroht worden. Ferner habe er Probleme mit dem Dozenten des Pflichtfachs «Islamische Kultur» gehabt. Dieser sei den Taliban nahegestanden, habe ihm jeweils ungenügende Noten gegeben und ihm ungerechtfertigterweise die Einsicht in die nichtbestandenen Prüfungen verweigert. Ausserdem sei der Dozent mit D._______ und E._______ befreundet gewesen. Im Sommer des Jahres 1398 nach afghanischem beziehungsweise 2019 nach gregorianischem Kalender sei im Bus, mit dem er und einige seiner Mitstudierenden jeweils zur Universität gefahren seien, ein Sprengsatz detoniert. Dabei seien der Fahrer getötet und zwei Personen verletzt worden; dieser Anschlag habe aber eigentlich ihm - dem Beschwerdeführer - gegolten. Gegen Ende des Sommers oder Anfang des Herbstes des Jahres 1398 beziehungsweise 2019 sei ein Anschlag auf die Universität verübt worden. Dabei sei ein Sprengkörper im hinteren Teil des Vorlesungssaals platziert worden; dieser sei während einer Pause explodiert, als er und die meisten seiner Mitstudierenden sich ausserhalb des Hörsaals aufgehalten hätten. Auch dieser Anschlag habe ihm gegolten, zumal er vorher bedroht worden sei. Zwei oder drei Monate nach der Explosion an der Universität habe er beschlossen, sein Studium aufgrund der Situation abzubrechen und in sein Heimatdorf in Malestan zurückzukehren. Dort habe er bis zu seiner Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet. Aufgrund des schlechten Internetempfangs sei er regelmässig an einen zwei bis drei Stunden entfernten Ort gefahren. Immer wenn er online gewesen sei habe er jeweils zahlreiche WhatsApp-Sprachnachrichten von unbekannten Personen erhalten. Auch von E._______ habe er Sprachnachrichten erhalten, dieser habe ihn gefragt, weshalb er sein Studium abgebrochen habe. Als die Taliban weiter in Richtung C._______ vorgerückt seien, habe er sich der Volksfront angeschlossen und beim Assistenzkommandanten der Region eine Waffe beantragt. Auf seine Bitte hin sei die Übergabe der Waffe nicht registriert worden. Mit anderen Kämpfern der Volksfront - allesamt Zivilisten ohne Kampferfahrung - sowie einigen Regierungssoldaten habe er für etwa zehn bis fünfzehn Tage seine Ortschaft geschützt. Er habe die Truppen mit Essen versorgt, zu eigentlichen Kampfhandlungen sei es jedoch nicht gekommen. Als der Distrikt Malestan gefallen sei, habe er die Waffe zurückgegeben und sei seinem alltäglichen Leben nachgegangen. Eines nachts seien zwei oder drei Kollegen, die mit ihm die Volksfront unterstützt hätten, zu seinem Haus gekommen. Diese hätten ihm erzählt, dass die Taliban über eine Liste von Widerstandskämpfern verfügten, auf welcher auch er - der Beschwerdeführer - verzeichnet sei. Er gehe davon aus, dass Spione der Taliban diese Liste erstellt hätten. Auf Anraten seiner Eltern hin habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Daraufhin sei er mit einem Auto nach Kabul gefahren, anschliessend habe er Afghanistan in einem Mietauto über Herat und Nimruz in Richtung Iran verlassen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass zwei Taliban seinen Vater zum Distriktamt mitgenommen hätten. Dort sei dieser gefragt worden, weshalb sein Sohn - der Beschwerdeführer - gegen die Taliban gekämpft habe. Die «Weissbärtigen» der Region hätten in der Angelegenheit jedoch vermitteln können und sein Vater sei freigelassen worden. Anschliessend sei er jedoch verpflichtet worden, während eines Jahres regelmässig beim Distrikt vorzusprechen und eine Bürgschaft von 100'000 Afghani zu leisten. Diese Schuld sei inzwischen beglichen worden. Als er bereits in Iran gewesen sei, habe er von einem ehemaligen Mitstudenten erfahren, dass der ehemalige Mitkommilitone E._______ beziehungsweise D._______ von den Taliban inzwischen eine Regierungsstelle in Kabul erhalten habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, gefoltert zu werden, weil seine Mitkommilitonen aus der Universität inzwischen an der Macht seien und er mit der Volksfront gegen die Taliban gekämpft habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Tazkera in Kopie, einen Studentenausweis in Kopie, ein Foto von sich vor der Universität, zwei Fotos des Anschlags auf die Universität, ein Foto des Anschlags auf den Bus und ein Foto von sich mit bergigem Hintergrund ein. J. Mit Verfügung vom 18. April 2024 - eröffnet am 19. April 2024 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch praxisgemäss eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin beantragte er, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sie seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund des menschenrechtlichen Refoulement-Verbots festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu verfügen, stellt das Gericht Folgendes fest: Nachdem das SEM eine vorläufige Aufnahme wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). In der Folge ist auf das Begehren um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund des menschenrechtlichen Refoulement-Verbots nicht einzutreten. Mit Blick auf das geltend gemachte flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot ist auf die entsprechende Erwägung zu verweisen (vgl. E. 8.1).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde zunächst formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da diese allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Beschwerdeführer rügte zum einen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt worden. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass die Anhörung vom 26. September 2023 ohne seine zugewiesene Rechtvertretung durchgeführt und er seitens des SEM nicht genügend über die Konsequenzen eines Verzichts aufgeklärt worden sei. Die Durchführung der Anhörung in einem Remote-Setting habe dazu geführt, dass gewisse Sachverhaltselemente - insbesondere seine Beziehung zu einer Mitstudentin paschtunischer Ethnie - lediglich unvollständig festgestellt worden seien. 4.2.1 Asylsuchende können für das gesamte Asylverfahren auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Daraus folgt - a maiore ad minus -, dass es für Asylsuchende möglich sein muss, auch lediglich für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Rechtsvertretung respektive deren Teilnahme an Verfahrenshandlungen ausdrücklich zu verzichten. Aufgrund ihrer schwächeren Verfahrensposition kann ein Verzicht auf die zugewiesene Rechtsvertretung jedoch erst dann rechtswirksam angenommen werden, sofern die asylsuchende Person vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurde und ihr allfällige Alternativen bekannt sind. Mithin muss sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sein (vgl. Urteile des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 4.5, D-5625/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 4.5.3 m.w.H.). 4.2.2 Vorliegend informierte die zugewiesene Rechtsvertretung den Beschwerdeführer darüber, dass sie an der Anhörung vom 26. September 2023 krankheitsbedingt abwesend sein würde, auch setzte sie ihn über seinen Anspruch auf Teilnahme einer Rechtsvertretung in Kenntnis. Der Beschwerdeführer stimmte dem Leistungserbringer gegenüber explizit einem Verzicht auf Teilnahme seiner Rechtsvertretung zu (vgl. SEM-eAkte [...]-17/1). Anlässlich der Anhörung vom 26. September 2023 stimmte der Beschwerdeführer der Durchführung einer Anhörung in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung erneut zu (vgl. Sem-eAkte [...]-18/14 [nachfolgend A18/14] F4), auch informierte das SEM ihn darüber, dass ein neuer Anhörungstermin angesetzt werden könne und er deshalb nicht verpflichtet sei, sich ohne seine Rechtsvertretung zu äussern (vgl. A18/14 F5). Somit wurde der Beschwerdeführer vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert und über mögliche Alternativen aufgeklärt, weshalb sein Verzicht auf die Anwesenheit seiner Rechtsvertretung rechtswirksam zustande gekommen ist. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Abwesenheit der Rechtsvertretung der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sein sollte, zumal die Befragerin anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 23. Januar 2024 den an der Anhörung vom 26. September 2023 geschilderten Sachverhalt zusammenfasste und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumte, allenfalls noch nicht geltend gemachte Fluchtgründe vorzutragen (vgl. SEM-eAkte [...]-31/19 [nachfolgend A31/19] F8). Zudem stellte die Befragerin dem Beschwerdeführer zu den anlässlich der Anhörung vom 26. September 2023 vorgetragenen Fluchtgründen detaillierte Nachfragen (vgl. A31/19 F9 ff.); auch stellte die dann anwesende Rechtsvertretung weitere Nachfragen (vgl. A31/19 F38-41; 95-107). Damit stellte die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend fest. 4.3 Zum anderen brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund seiner Beziehung zu einer Mitstudentin hätten Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung bestanden, weshalb er Anspruch auf eine Durchführung der Anhörungen in einem reinen Männerteam gehabt hätte. Dadurch, dass das SEM ihn jedoch nicht über seine diesbezüglichen Rechte aufgeklärt habe, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 4.3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) werden Asylsuchende von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Der Schutzzweck der Norm verlangt, dass einer asylsuchenden Person die Möglichkeit zu geben ist, sich zu den erlittenen und allenfalls asylrechtlich relevanten Erlebnissen vollumfänglich und möglichst unbeeinträchtigt von Angst- und Schamgefühlen zu äussern (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2 m.V.a. Entscheide und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5). 4.3.2 Vorliegend bestanden - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine konkreten Hinweise dafür, wonach eine Verfolgung in der Form sexueller Gewalt stattgefunden hat oder die sexuelle Identität des Beschwerdeführers treffen soll. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwer-deführers, wonach er mit einer Mitstudentin paschtunischer Ethnie gemeinsam die Hausarbeiten der Universität erledigt habe, weshalb er Beschimpfungen ausgesetzt gewesen sei, genügt für die Annahme geschlechtsspezifischer Verfolgung jedenfalls nicht, zumal nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb seine diesbezüglichen Aussagen von Angst- und Schamgefühlen hätten beeinträchtigt werden sollen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist. 4.5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.6 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die Vor-instanz an, es sei davon auszugehen, dass die Anschläge auf den Bus und die Universität nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen seien, zumal die geltend gemachte Kausalität zwischen seiner Person und den Explosionen auf Vermutungen seinerseits beruhten. Es wäre ein zielgerichteteres Vorgehen zu erwarten gewesen, hätten die Taliban tatsächlich gegen den Beschwerdeführer vorgehen wollen; es erscheine daher unplausibel, dass die Taliban einen Anschlag auf einen Bus und einen Hörsaal verüben würden, um den Beschwerdeführer zu treffen. Mit Blick auf den Anschlag auf die Universität sei zudem festzustellen, dass der Anschlag vielmehr allen «verwestlichten» Studierenden gegolten haben könnte. Auch erscheine es befremdlich, dass die Taliban einen Anschlag auf einen Hörsaal verüben würden, in dem sich auch den Taliban nahestehende Studierende aufhalten würden. Schliesslich sei darauf zu verweisen, dass in der Provinz C._______ ab dem Jahr 2019 Anschläge der Taliban nicht unüblich gewesen seien. Es fehle daher an der erforderlichen Gezieltheit der Nachteile. Mit Blick auf die geltend gemachten Behelligungen seitens der beiden paschtunischen Kommilitonen D._______ und E._______ aufgrund der Beziehung zu einer paschtunischen Mitstudentin und den Schikanierungen seitens eines Dozenten sei festzustellen, dass diese die vom Asylgesetz geforderte Intensität der Nachteile nicht erfüllten, zumal es sich lediglich um indirekte, verbale Drohungen gehandelt habe. Ferner sei aus dem vorgebrachten Einsatz für die afghanische Volksfront keine besondere Exponiertheit des Beschwerdeführers ersichtlich, zumal der Einsatz lediglich zehn bis fünfzehn Tage gedauert habe und er sowie seine Mitkämpfer den Taliban-Kommandanten nicht persönlich bekannt gewesen seien. Auch sei nicht davon auszugehen, dass ihm lediglich aus dem Umstand, angeblich auf einer Liste verzeichnet gewesen zu sein, ernsthafte Nachteile gedroht hätten. So habe sein Vater die verhängte Sanktion abbezahlen können und auch sonst keine relevanten Nachteile erlitten. Demnach sei nicht von einem anhaltenden Interesse seitens der Taliban an der Person des Beschwerdeführers auszugehen. Schliesslich sei auch nicht vom Bestehen einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr aufgrund der individuellen Gefährdungssituation im Nachgang an die Machtübernahme der Taliban auszugehen. Praxisgemäss liessen sich zwar Gruppen von Personen definieren, die einem erhöhtem Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Die geltend gemachte «Verwestlichung» des Beschwerdeführers und der Umstand, dass er sich für kurze Zeit der afghanischen Volksfront angeschlossen habe, vermöchten für sich genommen noch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verwirklichung der befürchteten Nachteile zu begründen, zumal er über kein einschlägiges Risikoprofil verfüge. Abgesehen von seinen beiden Mitkommilitonen D._______ und E._______ habe er nie persönlich zu den Taliban Kontakt gehabt, und er habe sich weder als Student noch während seines kurzzeitigen Einsatzes für die Volksfront in besonderer Weise exponiert. Damit bestehe keine auch objektiv begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in seinem Heimatstaat. 5.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer an, zu den Gruppen von Personen, welche aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien, gehörten unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft naheständen beziehungsweise als Unterstützer derselbe wahrgenommen würden sowie westlich orientierte und aus anderen Gründen der afghanischen Gesellschaft nicht entsprechende Personen. Dabei sei Angehörigen der afghanischen Volksmilizen ein besonders hohes Risikoprofil zu attestieren, da diese lokal operierten, den Einheimischen bekannt seien und daher von den Taliban leicht zu identifizieren seien. Da er sich der Volksfront angeschlossen und die afghanische Republik bewaffnet gegen die Taliban verteidigt habe, verfüge er über ein erhöhtes Risikoprofil. Dies zeige auch der Umstand, dass er auf einer Liste von Widerstandskämpfern verzeichnet sei, von welcher die Taliban Kenntnis hätten. Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass sein Vater deswegen bereits Opfer von Reflexverfolgung geworden sei. Er - der Beschwerdeführer - sei ein westlich eingestellter Intellektueller, der an der Universität studiert und aus politischer Überzeugung gegen die Taliban gekämpft habe. Damit gelte er als Feind des Taliban-Regimes. Dies sei aufgrund seiner Mitkommilitonen und der neuen Funktion von E._______ beziehungsweise D._______ für die Taliban-Regierung bis nach Kabul bekannt, es sei daher von einer landesweiten Verfolgung auszugehen. Auch der Umstand, dass er sich freiwillig gemeldet habe, als die Volksfront zwischen drei bis fünf Personen pro Dorf rekrutiert habe, deute auf eine einfache Identifizierung und zusätzliche Exponierung hin. Schliesslich würde seine ethnische Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sein Risikoprofil zusätzlich schärfen. Er sei in Afghanistan somit aufgrund seiner politischen Überzeugung an Leib und Leben bedroht, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. 6.2 Mit Blick auf die geltend gemachten Anschläge auf den Bus und die Universität stellt das Gericht - wie bereits die Vorinstanz - fest, dass es diesbezüglich an der geforderten Gezieltheit der Nachteile fehlt. Tatsächlich erscheint es befremdlich, dass die Taliban - bei Annahme eines Interesses an der Person des Beschwerdeführers - nicht zu zielgerichteteren Verfolgungsmassnahmen gegriffen hätten. Aufgrund des Gesamtkontextes erscheint es daher wahrscheinlicher, dass die geltend gemachten Anschläge einer Vielzahl von Personen gegolten haben. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle auf die weiteren zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.3 Betreffend die vorgebrachten Behelligungen und Sprachnachrichten seitens seiner Mitkommilitonen E._______ und D._______ sowie die Schikanierungen seitens des Dozenten für «Islamische Kultur» ist festzustellen, dass diese - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - nicht die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität aufweisen. Auch diesbezüglich kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 6.4 Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer gehöre zu einer Gruppe von Personen, die aufgrund der Machtübernahme der Taliban einem erhöhtem Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien, stellt das Gericht Folgendes fest: 6.4.1 Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Personen mit bestimmten Profilen aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff. und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [betreffend Visum aus humanitärem Gründen]). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert (vgl. Urteil des BVGer D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3.2). 6.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der geltend gemachte politische Aktivismus des Beschwerdeführers im universitären Rahmen in Diskus-sionen mit seinen Mitstudierenden erschöpfte, und er ansonsten nicht geltend machte, er oder seine Familienangehörigen hätten sich politisch exponiert (vgl. A18/14 F73 und SEM-eAKte [...]-31/19 [nachfolgend A31/19] F14, 38 f. und 91 f.). 6.4.3 Auch seine Unterstützung der afghanischen Volksmilizen vermag seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Da es sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers lediglich um einen zehn- bis fünfzehntätigen Einsatz gehandelt hat (vgl. A31/19 F58, 61), seine Aufgabe darin bestand, die Truppen mit Essen zu versorgen (vgl. A31/19 F99 ff.), es zu keinem Zeitpunkt zu eigentlichen Kampfhandlungen gekommen ist (vgl. A31/19 F62) und die Taliban weder ihn noch die anderen Widerstandskämpfer persönlich gekannt haben (vgl. A31/19 F67), ist nicht von einer Exponiertheit im Sinne der Rechtsprechung auszugehen (vgl. E. 6.4.1). Auch der Umstand, dass sein Vater nach Bezahlung der Sanktion keinen weiteren Nachteilen ausgesetzt gewesen war, verdeutlicht diese Einschätzung. Schliesslich ist auch das Vorbringen, er sei gemeinsam mit anderen Milizen auf einer Liste verzeichnet, nicht hinreichend für die Annahme der Zugehörigkeit zu einer in besonderem Masse gefährdeten Gruppe, zumal sich sein Engagement im Zusammenhang mit der Unterstützung der Volksfront als untergeordnet und vorübergehend herausgestellt hat, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer deswegen als Feind der und Gefahr für die Taliban-Regierung erscheinen könnte. 6.4.4 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die lediglich kurzzeitige und untergeordnete Unterstützung der Milizen eine Zugehörigkeit zu einer Gruppe von Personen, die in einer erhöhten (abstrakten) Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, zu begründen vermöchte, würde es vorliegend an einer individuellen Konkretisierung der abstrakten Gefährdung aufgrund des Risikoprofils fehlen (Urteil D-2118/2022 E. 4.3.2), zumal nach dem Gesagten (vgl. E. 6.4.4) nichts darauf hindeutet, dass sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers, im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde. 6.4.5 Das Gericht stellt nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer in der Gesamtschau nur über ein niedriges Risikoprofil verfügt, mithin für ihn keine auch objektiv begründete Furcht besteht, künftig ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. 6.5 6.5.1 Mit Blick auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara ist Folgendes festzustellen: Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6, je m.w.H.). Eine solche liegt vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Als erstes Erfordernis wird der Betroffene die Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen. Sodann müssen die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen in gezielter Art und Weise gegen das Kollektiv gerichtet sein, eine gewisse Intensität aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, sodass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2). 6.6 Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-875/2022 vom 24. April 2024 E. 6.3, E-3516/2023 vom 29. November 2023 E. 6.9, E-3667/2023 vom 22. August 2023 oder E-3278/2023 vom 26. Juni 2023 E. 7.4.3). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keine asylrelevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - rechtmässig. 8.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit (aufgrund des menschenrechtlichen Refoulement-Verbots) und Unmöglichkeit - derzeit nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: