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D-938/2024

D-938/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-26 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 27. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahme (PA) erfolgte am 4. März 2022, und am 25. Mai 2022 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Anschlies- send erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Hazara und stamme ursprünglich aus der Provinz B._______. Als Kind sei er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern nach C._______ gezogen und habe dort bis zur Ausreise gelebt. Er habe eine militärische Ausbildung absolviert und unter anderem vier Jahre lang an der von den Amerikanern gegründeten nationalen (…) sowie an der (…) studiert. Er habe einen Abschluss als (…) erworben und anschliessend in D._______ als (…) gearbeitet. Ihre Aufgabe sei es gewesen, die Sicherheit der Städte C._______ und E._______ zu gewährleisten. Dazu hätten sie Checkpoints errichtet und Personen und Fahrzeuge kontrolliert. Nach rund einem Jahr und vier Monaten, im (…), habe er seine Arbeit beim (…) jedoch aufgegeben, weil immer mehr (…) ermordet worden seien. In der Folge habe er seinem Vater im Geschäft geholfen. Nach der Machtübernahme der Taliban (im August 2021) habe er sich in Afghanistan nicht mehr sicher gefühlt. Er habe sowohl als schiitischer Hazara als auch als (…) mit Verfol- gungsmassnahmen rechnen müssen. Er sei immerhin zehn Jahre lang beim (…) gewesen, was in seinem Umfeld bekannt gewesen sei. Aus Angst, von den Taliban abgeholt zu werden, habe er mehrere Nächte aus- serhalb des Hauses übernachtet. Er und seine Familienangehörigen hätten daher beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Im Oktober (…) sei er in Richtung Iran aus seinem Heimatland ausgereist, seine Eltern und Ge- schwister seien ihm wenig später gefolgt. Nach ihrer Ausreise hätten die Taliban sein Elternhaus nach Waffen durchsucht, aber nichts gefunden. Später hätten sie das gesamte Quartier und erneut sein Elternhaus durch- sucht und ehemalige (…) mitgenommen und teilweise getötet. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens seine Tazkira, eine Seite seines Reisepasses, einen Nachweis über den Besuch (…), ein Zeugnis der (…) sowie mehrere Fotos (alles in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte

D-938/2024 Seite 3 die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom

12. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivziffern 1–3 aufzu- heben, und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsab- klärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Voll- macht vom 4. August 2022 (Kopie) und eine Unterstützungsbestätigung vom 1. Dezember 2023 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 stellte die Instruktionsrich- terin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess sie die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwer- deführer antragsgemäss seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bei. Ausserdem lud sie das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzu- reichen, worauf die Vorinstanz indes verzichtete. E. Mit Eingabe vom 28. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine aktua- lisierte Vollmacht vom 16. Februar 2024 zu den Akten und machte weitere Ausführungen zu seiner militärischen Tätigkeit.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Unter- suchungs- sowie der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dazu führt er aus, das SEM habe es unterlassen, die risikoverschärfenden Umstände – namentlich die erfolgten Fahndungsak- tionen und Hausdurchsuchungen in Kombination mit dem hohen Risikopro- fil – und die Verfolgungswahrscheinlichkeit näher abzuklären.

E. 3.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, der Be- schwerdeführer habe vorgebracht, ein ehemaliger (…) und ethnischer Ha- zara zu sein (vgl. Ziff. I.2 der vorinstanzlichen Verfügung). Es hat ausser- dem sowohl die geltend gemachte Hausdurchsuchung nach der Ausreise als auch die Durchsuchung des Quartiers und die Mitnahme von ehemali- gen (…) erwähnt (vgl. a.a.O., S. 5). Damit hat es die vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachten, angeblich risikoverschärfenden Umstände korrekt und vollständig festgestellt. Inwiefern diesbezüglich weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen, erschliesst sich weder aus der Be- schwerdebegründung noch aus den Akten. Das SEM hat die erwähnten Sachverhaltselemente sodann in seinen Erwägungen berücksichtigt und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb es trotz des grundsätzlich be- stehenden Risikoprofils und ungeachtet der vorstehend genannten Sach- verhaltselemente nicht von einer asylbeachtlichen Gefährdung des Be- schwerdeführers im Falle seiner (hypothetischen) Rückkehr nach Afgha- nistan ausgeht. Somit ist auch die Begründung der Verfügung als rechts- konform zu erachten, zumal es dem Beschwerdeführer offenkundig prob- lemlos möglich war, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufech- ten.

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E. 3.3 Die Rüge, das SEM habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht respektive den Gehörsanspruch (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt, erweist sich somit als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, es finde in Afghanistan keine Kollektivverfolgung von Angehörigen der früheren (…) statt. Zwar seien Angehörige der ehemaligen afghanischen (…) grundsätz- lich einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt, aber die Übergriffe auf Angehörige dieser Personengruppe seien weder systematisch noch ein- heitlich. Das erhöhte Risikoprofil vermöge daher per se noch keine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen; dazu bedürfe es zusätzlicher risikoverschärfender Elemente. Im Falle des Beschwerdefüh- rers seien keine derartigen individuellen, risikoverschärfenden Elemente erkennbar. Er habe vor der Ausreise persönlich keine Verfolgung erlebt und sei nicht in exponierter Stellung beim (…) tätig gewesen. Es sei davon aus- zugehen, dass die Taliban kein besonderes Interesse an seiner Person hätten, da er ein (…) des unteren und mittleren Kaders gewesen sei, wel- cher für die Errichtung von Checkpoints zuständig gewesen sei, nie von seiner Waffe habe Gebrauch machen müssen und lediglich rund ein Jahr und vier Monate Dienst geleistet habe. Zudem habe er vor der Ausreise nie

D-938/2024 Seite 6 konkret mit den Taliban zu tun gehabt. Aus den geltend gemachten Haus- und Quartierdurchsuchungen nach seiner Ausreise könne ebenfalls nicht geschlossen werden, dass die Taliban die Absicht hätten, ihn als Einzel- person und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise zu verfolgen. Aufgrund des Fehlens von zusätzlichen Risikofaktoren sei eine asylrelevante Ge- fährdung im Zusammenhang mit der früheren (…) Tätigkeit zu verneinen. Sodann sei auch nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afgha- nistan auszugehen. Da der Beschwerdeführer abgesehen von der allge- mein schwierigen Lage für ethnische Hazara keine damit zusammenhän- genden, zusätzlichen spezifischen Nachteile geltend gemacht habe, sei auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Im Übrigen sei demnach auch nicht davon auszugehen, dass die Ethnie des Beschwerdeführers das Ri- siko einer Verfolgung aufgrund der früheren Zugehörigkeit zu den (…) er- höhen würde. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen.

E. 5.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) entgegnet, der Be- schwerdeführer gehöre der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Personengruppe der ehemaligen Angehörigen der afghanischen (…) an, welche aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko aus- gesetzt sei. Er habe den afghanischen (…) angehört und über zwei Drittel seines Lebens der (…) und dem Kampf gegen die Taliban gewidmet. Mit seiner verantwortungsvollen Arbeit als (…) und seiner Stationierung an Checkpoints habe er namentlich in den Jahren (…) das Ziel verfolgt, die Taliban an ihrem Vormarsch zu hindern und Attentate in den Städten zu verhindern. Damit habe er sich besonders exponiert, weshalb er von den Taliban als Feind ihrer Sache erachtet würde. Im Übrigen sei er bereits während des Studiums an einem Gefecht gegen die Taliban beteiligt ge- wesen, als diese die (…) angegriffen hätten. Dies führe zu einer zusätzli- chen Erhöhung seines Risikoprofils. Die Personalien des Beschwerdefüh- rers sowie seine Dienstwaffe seien registriert gewesen. Heute hätten die Taliban Zugriff auf die entsprechenden Datenbanken. Der Beschwerdefüh- rer würde daher bei der Einreise nach Afghanistan sofort als ehemaliger (…) identifiziert. Vermutlich hätten den Taliban nahestehende Personen aus seinem Quartier, welchen seine Tätigkeit für die (…) bekannt gewesen sei, seinen Namen ohnehin schon gemeldet. Die Taliban würden den Be- schwerdeführer auch deshalb als Gegner betrachten, weil er kurz nach ih- rer Machtergreifung ausgereist und sich länger im Ausland aufgehalten habe. Nach der Ausreise hätten die Taliban nach dem Besitzer des Famili- enhauses sowie nach Waffen gefragt respektive gesucht. Bei einer weite- ren Razzia im Quartier seien ehemalige (…) mitgenommen und teilweise

D-938/2024 Seite 7 getötet worden. Dies belege das Verfolgungsinteresse der Taliban und zeige, dass sie den Beschwerdeführer bereits als (…) identifiziert und nach ihm gesucht hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei der Ein- reise verhaftet oder gar getötet würde. Aufgrund seiner ethnischen Zuge- hörigkeit (Hazara) und schiitischen Konfession werde er von den Taliban als minderwertig erachtet und müsse allein deswegen mit schärferen Kon- trollen an Checkpoints sowie mit ernsthaften Nachteilen im Falle seiner Identifizierung als ehemaliger, geflohener (…) rechnen. Die Verfolgungs- furcht aufgrund des Risikoprofils sei angesichts der Fahndungsaktionen und der Tötung von in seinem Herkunftsquartier wohnhaften ehemaligen (…) objektiv begründet. Er müsse bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit asylrelevanter Verfolgung rechnen.

E. 5.3 In seiner Eingabe vom 28. März 2024 fügt der Beschwerdeführer an, während seiner Tätigkeit für das ehemalige afghanische (…) hätten er und seine Kollegen oftmals Taliban sowie deren Spione festgenommen und Waffen und Fahrzeuge beschlagnahmt. Dies sei schriftlich dokumentiert worden, und er habe diese Berichte unterzeichnet. Damit bestünden Be- weise für seine Aktionen gegen die Taliban. Ein ausgebildeter (…) und eth- nischer Hazara werde von den Taliban ohnehin als Feind angesehen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer befürchtet als Angehöriger der ehemaligen af- ghanischen (…) eine zukünftige asylbeachtliche Verfolgung durch die Tali- ban.

E. 6.1.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Ver- folgungsrisiko ausgesetzt sind. Zu diesen Personengruppen zählen insbe- sondere auch Angehörige der ehemaligen (…). Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die aus der Grup- penzugehörigkeit per se ergebende abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert. Dazu ist im jeweiligen Ein- zelfall eine konkrete Einschätzung vorzunehmen (vgl. dazu statt vieler Ur- teil des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1, m.w.H.).

E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er in Afghanis- tan eine (…) Ausbildung absolviert hat und ungefähr ab Anfang (…) bis März/April (…) als (…) tätig war. Als Angehöriger der ehemaligen afghani- schen (…) gehört er einer Personengruppe an, welche ein erhöhtes

D-938/2024 Seite 8 Risikoprofil aufweist. Wie vorstehend dargelegt, reicht dies allein jedoch nicht aus für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung durch die Taliban. Es bedarf vielmehr zusätzlicher risikover- schärfender Elemente, wodurch die abstrakte Gefährdung individuell kon- kretisiert wird. Eine derartige individuelle Konkretisierung ist im vorliegen- den Fall zu verneinen. Der Beschwerdeführer hatte vor der Ausreise eige- nen Angaben zufolge keinen persönlichen Kontakt zu den Taliban (vgl. A21 F58). Zwar war er angeblich während seiner Ausbildung in der (…) an ei- nem Gefecht gegen die Taliban beteiligt, als diese die (…) angegriffen hät- ten; aufgrund seiner Schilderung ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er sich dabei speziell exponiert hat und von den Taliban persönlich identifi- ziert worden ist (vgl. A21 F45). Dasselbe gilt für seine Tätigkeit an Check- points. Er wurde denn auch vor der Ausreise nicht gezielt von den Taliban verfolgt; dies, obwohl die Leute in seinem Umfeld angeblich allesamt ge- wusst hätten, dass er ein (…) gewesen sei, und obwohl er angeblich die Dienstrapporte unterzeichnet habe (vgl. das nachgeschobene Vorbringen in der Eingabe vom 28. März 2024). Aufgrund der Aktenlage ist ferner auch nicht davon auszugehen, dass sich die Situation nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Oktober (…) massgeblich verändert hätte. Insbe- sondere lassen sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Taliban gezielt nach ihm gesucht haben oder nach wie vor suchen und ein aktuelles und konkretes Interesse an seiner Verfolgung haben. Bei den von ihm erwähnten Hausdurchsuchungen und Razzien im Quartier stand der Beschwerdeführer offensichtlich nicht persönlich im Visier der Taliban; denn bei der Hausdurchsuchung fragten sie gar nicht nach ihm, sondern wollten lediglich wissen, wo der Hausbesitzer (also der Vater des Be- schwerdeführers) sei und ob es Waffen im Haus gebe (vgl. A21 F82). An- lässlich der Durchsuchung des Quartiers nahmen die Taliban offenbar wahllos zufällig anwesende (…) mit (vgl. A21 F38). Daraus ist zu schlies- sen, dass die Taliban den Beschwerdeführer trotz seines angeblich lokal bekannten (…) und den von ihm unterzeichneten Dienstrapporten sowie ungeachtet seiner mutmasslich ebenfalls bekannten Zugehörigkeit zur Eth- nie der Hazara nicht als verfolgungswürdige Person identifiziert haben. Der (…) Rang, welcher der Beschwerdeführer bekleidet hat ([…]), ist der tiefste (…) und lässt auch angesichts der ihm unterstellten 32 Personen (vgl. SEM act. 1127862-21 F60) nicht auf eine besondere Exponierung schliessen, sein bloss rund 16 Monate dauernder aktiver (…) und die Tatsache, dass sich weder er noch seine Angehörigen politisch oder religiös oppositionell engagiert haben, lassen das offensichtlich fehlende Verfolgungsinteresse der Taliban als durchaus plausibel erscheinen. Aus diesen Gründen ist ins- gesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer

D-938/2024 Seite 9 (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan eine gezielte Verfolgung durch die Taliban zu befürchten hätte; dies ungeachtet seiner inzwischen über dreieinhalb Jahre dauernden Landesabwesenheit. Sein Einwand, die Taliban hätten Zugriff auf alle Daten der ehemaligen Behörden erhalten und wüssten somit, welche Personen der (…) angehört hätten, ändert an dieser Einschätzung nichts, da die (…) allein – wie erwähnt – nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung führt.

E. 6.1.3 Nach dem Gesagten vermag die Zugehörigkeit des Beschwerdefüh- rers zur Risikogruppe der ehemaligen (…) im vorliegenden Einzelfall nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen.

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer auf seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara verweist und geltend macht, er müsse auch deswegen eine asyl- beachtliche Verfolgung befürchten, ist Folgendes festzustellen: Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die (ho- hen) Anforderungen an eine Kollektivverfolgung im Falle der Hazara in Af- ghanistan nicht erfüllt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3180/2024 vom

12. Juni 2024 E. 6.5 und 6.6, m.w.H.). Die blosse Zugehörigkeit der Ethnie der Hazara führt daher nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Wie sodann bereits das SEM zutreffend bemerkt hat, hat der Beschwerde- führer abgesehen von der allgemein schwierigen Lage für ethnische Ha- zara in Afghanistan keine zusätzlichen, spezifischen Nachteile geltend ge- macht. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer (hypothe- tischen) Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner ethnischen Zugehö- rigkeit eine asylbeachtliche Gefahr droht.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt keiner asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war und ihm aufgrund der Aktenlage auch keine objektiv begründete Furcht vor ei- ner zukünftigen Verfolgung durch die Taliban zuerkannt werden kann. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

D-938/2024 Seite 10 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).

E. 8 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 9. Januar 2024 infolge Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwer- deführers angeordnet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zuläs- sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver- fügung vom 15. Februar 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Ver- fahrenskosten erhoben.

E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtli- che Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. In Ermange- lung einer Kostennote ist das amtliche Honorar unter Berücksichtigung der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 des Reglements vom 21. Februar über 2008 die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-938/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Cordelia Forde, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 700.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-938/2024 Urteil vom 26. Juni 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Mathias Lanz, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 27. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahme (PA) erfolgte am 4. März 2022, und am 25. Mai 2022 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Anschliessend erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Hazara und stamme ursprünglich aus der Provinz B._______. Als Kind sei er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern nach C._______ gezogen und habe dort bis zur Ausreise gelebt. Er habe eine militärische Ausbildung absolviert und unter anderem vier Jahre lang an der von den Amerikanern gegründeten nationalen (...) sowie an der (...) studiert. Er habe einen Abschluss als (...) erworben und anschliessend in D._______ als (...) gearbeitet. Ihre Aufgabe sei es gewesen, die Sicherheit der Städte C._______ und E._______ zu gewährleisten. Dazu hätten sie Checkpoints errichtet und Personen und Fahrzeuge kontrolliert. Nach rund einem Jahr und vier Monaten, im (...), habe er seine Arbeit beim (...) jedoch aufgegeben, weil immer mehr (...) ermordet worden seien. In der Folge habe er seinem Vater im Geschäft geholfen. Nach der Machtübernahme der Taliban (im August 2021) habe er sich in Afghanistan nicht mehr sicher gefühlt. Er habe sowohl als schiitischer Hazara als auch als (...) mit Verfolgungsmassnahmen rechnen müssen. Er sei immerhin zehn Jahre lang beim (...) gewesen, was in seinem Umfeld bekannt gewesen sei. Aus Angst, von den Taliban abgeholt zu werden, habe er mehrere Nächte ausserhalb des Hauses übernachtet. Er und seine Familienangehörigen hätten daher beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Im Oktober (...) sei er in Richtung Iran aus seinem Heimatland ausgereist, seine Eltern und Geschwister seien ihm wenig später gefolgt. Nach ihrer Ausreise hätten die Taliban sein Elternhaus nach Waffen durchsucht, aber nichts gefunden. Später hätten sie das gesamte Quartier und erneut sein Elternhaus durchsucht und ehemalige (...) mitgenommen und teilweise getötet. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Tazkira, eine Seite seines Reisepasses, einen Nachweis über den Besuch (...), ein Zeugnis der (...) sowie mehrere Fotos (alles in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 12. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 4. August 2022 (Kopie) und eine Unterstützungsbestätigung vom 1. Dezember 2023 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bei. Ausserdem lud sie das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen, worauf die Vorinstanz indes verzichtete. E. Mit Eingabe vom 28. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine aktualisierte Vollmacht vom 16. Februar 2024 zu den Akten und machte weitere Ausführungen zu seiner militärischen Tätigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Untersuchungs- sowie der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dazu führt er aus, das SEM habe es unterlassen, die risikoverschärfenden Umstände - namentlich die erfolgten Fahndungsaktionen und Hausdurchsuchungen in Kombination mit dem hohen Risikoprofil - und die Verfolgungswahrscheinlichkeit näher abzuklären. 3.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, ein ehemaliger (...) und ethnischer Hazara zu sein (vgl. Ziff. I.2 der vorinstanzlichen Verfügung). Es hat ausserdem sowohl die geltend gemachte Hausdurchsuchung nach der Ausreise als auch die Durchsuchung des Quartiers und die Mitnahme von ehemaligen (...) erwähnt (vgl. a.a.O., S. 5). Damit hat es die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, angeblich risikoverschärfenden Umstände korrekt und vollständig festgestellt. Inwiefern diesbezüglich weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen, erschliesst sich weder aus der Beschwerdebegründung noch aus den Akten. Das SEM hat die erwähnten Sachverhaltselemente sodann in seinen Erwägungen berücksichtigt und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb es trotz des grundsätzlich bestehenden Risikoprofils und ungeachtet der vorstehend genannten Sachverhaltselemente nicht von einer asylbeachtlichen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan ausgeht. Somit ist auch die Begründung der Verfügung als rechtskonform zu erachten, zumal es dem Beschwerdeführer offenkundig problemlos möglich war, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. 3.3 Die Rüge, das SEM habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht respektive den Gehörsanspruch (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt, erweist sich somit als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, es finde in Afghanistan keine Kollektivverfolgung von Angehörigen der früheren (...) statt. Zwar seien Angehörige der ehemaligen afghanischen (...) grundsätzlich einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt, aber die Übergriffe auf Angehörige dieser Personengruppe seien weder systematisch noch einheitlich. Das erhöhte Risikoprofil vermöge daher per se noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen; dazu bedürfe es zusätzlicher risikoverschärfender Elemente. Im Falle des Beschwerdeführers seien keine derartigen individuellen, risikoverschärfenden Elemente erkennbar. Er habe vor der Ausreise persönlich keine Verfolgung erlebt und sei nicht in exponierter Stellung beim (...) tätig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Taliban kein besonderes Interesse an seiner Person hätten, da er ein (...) des unteren und mittleren Kaders gewesen sei, welcher für die Errichtung von Checkpoints zuständig gewesen sei, nie von seiner Waffe habe Gebrauch machen müssen und lediglich rund ein Jahr und vier Monate Dienst geleistet habe. Zudem habe er vor der Ausreise nie konkret mit den Taliban zu tun gehabt. Aus den geltend gemachten Haus- und Quartierdurchsuchungen nach seiner Ausreise könne ebenfalls nicht geschlossen werden, dass die Taliban die Absicht hätten, ihn als Einzelperson und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise zu verfolgen. Aufgrund des Fehlens von zusätzlichen Risikofaktoren sei eine asylrelevante Gefährdung im Zusammenhang mit der früheren (...) Tätigkeit zu verneinen. Sodann sei auch nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan auszugehen. Da der Beschwerdeführer abgesehen von der allgemein schwierigen Lage für ethnische Hazara keine damit zusammenhängenden, zusätzlichen spezifischen Nachteile geltend gemacht habe, sei auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Im Übrigen sei demnach auch nicht davon auszugehen, dass die Ethnie des Beschwerdeführers das Risiko einer Verfolgung aufgrund der früheren Zugehörigkeit zu den (...) erhöhen würde. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. 5.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) entgegnet, der Beschwerdeführer gehöre der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Personengruppe der ehemaligen Angehörigen der afghanischen (...) an, welche aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. Er habe den afghanischen (...) angehört und über zwei Drittel seines Lebens der (...) und dem Kampf gegen die Taliban gewidmet. Mit seiner verantwortungsvollen Arbeit als (...) und seiner Stationierung an Checkpoints habe er namentlich in den Jahren (...) das Ziel verfolgt, die Taliban an ihrem Vormarsch zu hindern und Attentate in den Städten zu verhindern. Damit habe er sich besonders exponiert, weshalb er von den Taliban als Feind ihrer Sache erachtet würde. Im Übrigen sei er bereits während des Studiums an einem Gefecht gegen die Taliban beteiligt gewesen, als diese die (...) angegriffen hätten. Dies führe zu einer zusätzlichen Erhöhung seines Risikoprofils. Die Personalien des Beschwerdeführers sowie seine Dienstwaffe seien registriert gewesen. Heute hätten die Taliban Zugriff auf die entsprechenden Datenbanken. Der Beschwerdeführer würde daher bei der Einreise nach Afghanistan sofort als ehemaliger (...) identifiziert. Vermutlich hätten den Taliban nahestehende Personen aus seinem Quartier, welchen seine Tätigkeit für die (...) bekannt gewesen sei, seinen Namen ohnehin schon gemeldet. Die Taliban würden den Beschwerdeführer auch deshalb als Gegner betrachten, weil er kurz nach ihrer Machtergreifung ausgereist und sich länger im Ausland aufgehalten habe. Nach der Ausreise hätten die Taliban nach dem Besitzer des Familienhauses sowie nach Waffen gefragt respektive gesucht. Bei einer weiteren Razzia im Quartier seien ehemalige (...) mitgenommen und teilweise getötet worden. Dies belege das Verfolgungsinteresse der Taliban und zeige, dass sie den Beschwerdeführer bereits als (...) identifiziert und nach ihm gesucht hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei der Einreise verhaftet oder gar getötet würde. Aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Hazara) und schiitischen Konfession werde er von den Taliban als minderwertig erachtet und müsse allein deswegen mit schärferen Kontrollen an Checkpoints sowie mit ernsthaften Nachteilen im Falle seiner Identifizierung als ehemaliger, geflohener (...) rechnen. Die Verfolgungsfurcht aufgrund des Risikoprofils sei angesichts der Fahndungsaktionen und der Tötung von in seinem Herkunftsquartier wohnhaften ehemaligen (...) objektiv begründet. Er müsse bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. 5.3 In seiner Eingabe vom 28. März 2024 fügt der Beschwerdeführer an, während seiner Tätigkeit für das ehemalige afghanische (...) hätten er und seine Kollegen oftmals Taliban sowie deren Spione festgenommen und Waffen und Fahrzeuge beschlagnahmt. Dies sei schriftlich dokumentiert worden, und er habe diese Berichte unterzeichnet. Damit bestünden Beweise für seine Aktionen gegen die Taliban. Ein ausgebildeter (...) und ethnischer Hazara werde von den Taliban ohnehin als Feind angesehen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer befürchtet als Angehöriger der ehemaligen afghanischen (...) eine zukünftige asylbeachtliche Verfolgung durch die Taliban. 6.1.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Zu diesen Personengruppen zählen insbesondere auch Angehörige der ehemaligen (...). Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die aus der Gruppenzugehörigkeit per se ergebende abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert. Dazu ist im jeweiligen Einzelfall eine konkrete Einschätzung vorzunehmen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1, m.w.H.). 6.1.2 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er in Afghanistan eine (...) Ausbildung absolviert hat und ungefähr ab Anfang (...) bis März/April (...) als (...) tätig war. Als Angehöriger der ehemaligen afghanischen (...) gehört er einer Personengruppe an, welche ein erhöhtes Risikoprofil aufweist. Wie vorstehend dargelegt, reicht dies allein jedoch nicht aus für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung durch die Taliban. Es bedarf vielmehr zusätzlicher risikoverschärfender Elemente, wodurch die abstrakte Gefährdung individuell konkretisiert wird. Eine derartige individuelle Konkretisierung ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Der Beschwerdeführer hatte vor der Ausreise eigenen Angaben zufolge keinen persönlichen Kontakt zu den Taliban (vgl. A21 F58). Zwar war er angeblich während seiner Ausbildung in der (...) an einem Gefecht gegen die Taliban beteiligt, als diese die (...) angegriffen hätten; aufgrund seiner Schilderung ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er sich dabei speziell exponiert hat und von den Taliban persönlich identifiziert worden ist (vgl. A21 F45). Dasselbe gilt für seine Tätigkeit an Checkpoints. Er wurde denn auch vor der Ausreise nicht gezielt von den Taliban verfolgt; dies, obwohl die Leute in seinem Umfeld angeblich allesamt gewusst hätten, dass er ein (...) gewesen sei, und obwohl er angeblich die Dienstrapporte unterzeichnet habe (vgl. das nachgeschobene Vorbringen in der Eingabe vom 28. März 2024). Aufgrund der Aktenlage ist ferner auch nicht davon auszugehen, dass sich die Situation nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Oktober (...) massgeblich verändert hätte. Insbesondere lassen sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Taliban gezielt nach ihm gesucht haben oder nach wie vor suchen und ein aktuelles und konkretes Interesse an seiner Verfolgung haben. Bei den von ihm erwähnten Hausdurchsuchungen und Razzien im Quartier stand der Beschwerdeführer offensichtlich nicht persönlich im Visier der Taliban; denn bei der Hausdurchsuchung fragten sie gar nicht nach ihm, sondern wollten lediglich wissen, wo der Hausbesitzer (also der Vater des Beschwerdeführers) sei und ob es Waffen im Haus gebe (vgl. A21 F82). Anlässlich der Durchsuchung des Quartiers nahmen die Taliban offenbar wahllos zufällig anwesende (...) mit (vgl. A21 F38). Daraus ist zu schliessen, dass die Taliban den Beschwerdeführer trotz seines angeblich lokal bekannten (...) und den von ihm unterzeichneten Dienstrapporten sowie ungeachtet seiner mutmasslich ebenfalls bekannten Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara nicht als verfolgungswürdige Person identifiziert haben. Der (...) Rang, welcher der Beschwerdeführer bekleidet hat ([...]), ist der tiefste (...) und lässt auch angesichts der ihm unterstellten 32 Personen (vgl. SEM act. 1127862-21 F60) nicht auf eine besondere Exponierung schliessen, sein bloss rund 16 Monate dauernder aktiver (...) und die Tatsache, dass sich weder er noch seine Angehörigen politisch oder religiös oppositionell engagiert haben, lassen das offensichtlich fehlende Verfolgungsinteresse der Taliban als durchaus plausibel erscheinen. Aus diesen Gründen ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan eine gezielte Verfolgung durch die Taliban zu befürchten hätte; dies ungeachtet seiner inzwischen über dreieinhalb Jahre dauernden Landesabwesenheit. Sein Einwand, die Taliban hätten Zugriff auf alle Daten der ehemaligen Behörden erhalten und wüssten somit, welche Personen der (...) angehört hätten, ändert an dieser Einschätzung nichts, da die (...) allein - wie erwähnt - nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung führt. 6.1.3 Nach dem Gesagten vermag die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Risikogruppe der ehemaligen (...) im vorliegenden Einzelfall nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer auf seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara verweist und geltend macht, er müsse auch deswegen eine asylbeachtliche Verfolgung befürchten, ist Folgendes festzustellen: Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die (hohen) Anforderungen an eine Kollektivverfolgung im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3180/2024 vom 12. Juni 2024 E. 6.5 und 6.6, m.w.H.). Die blosse Zugehörigkeit der Ethnie der Hazara führt daher nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Wie sodann bereits das SEM zutreffend bemerkt hat, hat der Beschwerdeführer abgesehen von der allgemein schwierigen Lage für ethnische Hazara in Afghanistan keine zusätzlichen, spezifischen Nachteile geltend gemacht. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit eine asylbeachtliche Gefahr droht. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt keiner asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war und ihm aufgrund der Aktenlage auch keine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung durch die Taliban zuerkannt werden kann. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).

8. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 9. Januar 2024 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. In Ermangelung einer Kostennote ist das amtliche Honorar unter Berücksichtigung der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 des Reglements vom 21. Februar über 2008 die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Cordelia Forde, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 700.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: