Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Sommer 2021, kurz bevor die Taliban die Macht übernahmen. Von Nimruz aus sei er mithilfe eines Schleppers in den Iran und weiter in die Türkei gereist. Mit einem Boot sei er nach Griechenland gelangt, später nach Italien und schliesslich in die Schweiz. Am 4. Juli 2022 suchte er hierzulande um Asyl nach. Da der Beschwerdeführer geltend machte, er sei noch minderjährig, fand am 15. August 2022 eine Erstbefragung für unbegleitete minderjäh- rige Asylsuchende (nachfolgend: EB UMA) statt. Das SEM hörte ihn am
7. September 2022 einlässlich zu seinen Asylgründen an und wies die Be- handlung seines Asylgesuchs mit Verfügung vom 22. September 2022 dem erweiterten Verfahren zu. B. B.a Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in B._______ aufgewachsen und habe die Schule bis zur 7. Klasse be- sucht. Wegen des Vormarsches der Taliban habe er diese jedoch nicht fort- setzen können. Er habe mit seinen Eltern und Geschwistern zusammen- gelebt und sie hätten grundsätzlich ein gutes Leben gehabt. Aufgrund sei- ner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara habe er aber verschiedene Diskri- minierungen erfahren. Nach der Machtübernahme der Taliban hätten sie sich nicht mehr sicher gefühlt, da viele Hazara und Schiiten umgebracht worden seien. Zudem sei sein Bruder C._______ bei der afghanischen Na- tionalarmee gewesen und ein anderer Bruder, D._______, habe für eine Hilfsorganisation gearbeitet. C._______ habe sich – nachdem die Taliban bis nach Herat gekommen seien – von seinem Einsatzort auf den Weg nach Hause gemacht, sei dort aber nie angekommen und seither verschol- len. Demgegenüber halte sich D._______ zwischenzeitlich im Iran auf. Die Taliban hätten rasch damit begonnen, Personen zu suchen und festzuneh- men, welche für die Regierung tätig gewesen seien oder mit ausländischen Organisationen zusammengearbeitet hätten. Sie seien auch mehrmals bei seinen Eltern vorbeigekommen, hätten nach ihren Söhnen und nach Waf- fen gefragt sowie das Haus durchsucht. Dies sei wohl darauf zurückzufüh- ren, dass ihre Nachbarn sich den Taliban angeschlossen und diesen Infor- mationen über seine Familie weitergeleitet hätten. Ferner sei es oft zu An- schlägen auf schiitische Veranstaltungen gekommen und er habe es nicht mehr ausgehalten, immer wieder Blut zu sehen. Er sehe in Afghanistan keine Perspektive und habe nicht warten wollen, bis ihm etwas geschehe.
D-7085/2023 Seite 3 B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere Schulzeug- nisse und Kursbestätigungen (in Kopie) ein. Zudem legte er Kopien der Tazkiras seiner Eltern und seines Bruders E._______, ein Foto eines Ko- rans mit handschriftlichen Anmerkungen sowie mehrere Ausweise und Do- kumente betreffend seinen Bruder D._______ und dessen Arbeitstätigkeit vor. C. Mit Verfügung vom 23. November 2023 – eröffnet am 27. November 2023
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht (Dispositivziffer 1). Es lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffern 2 und 3). Da der Vollzug der Weg- weisung als unzumutbar eingestuft wurde, ordnete es eine vorläufige Auf- nahme in der Schweiz an (Dispositivziffern 4-6). Zudem wurde festgehal- ten, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im Zentralen Migra- tionsinformationssystem (ZEMIS) mit (…) eingetragen (Dispositivziffer 7). D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin be- antragte er, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklä- rung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Der Beschwerde la- gen – neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung – ein Ak- teneinsichtsgesuch, ein Bericht der Swiss Agency for Development and Cooperation, ein Gutachten von Prof. Peter Uebersax vom 2. November 2023, zwei Fotos (welche Tätowierungen des Beschwerdeführers zeigten), eine E-Mail betreffend Fürsorgebestätigung sowie eine Honorarnote bei. E. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Gleich- zeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und forderte diese auf, über ein Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
D-7085/2023 Seite 4 F. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 15. Januar 2024 eine Unterstützungsbestätigung der (…) nach. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 22. Januar 2024 zur Beschwerde vom 21. Dezember 2023 vernehmen. H. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwer- deführer Rechtsanwalt Dominik Züsli als amtlichen Rechtsbeistand bei. I. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 23. Februar 2024 eine Replik ein, unter Beilage einer Honorarnote der Rechtsvertretung.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-7085/2023 Seite 5
E. 1.4 In der Beschwerde wird lediglich die Aufhebung der Dispositivziffern 1-
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 der angefochtenen Verfügung beantragt. Somit ist namentlich die Festle- gung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) (Dispositivziffer 7) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen. Die Frage, ob diese Eintragung korrekt ist respektive ob diese allenfalls mit ei- nem Bestreitungsvermerk hätte versehen werden müssen, bildet somit nicht Prozessgegenstand. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass ein Bruder des Beschwerdeführers für eine Hilfs- organisation tätig gewesen und nach der Machtübernahme der Taliban aus Furcht vor allfälligen Konsequenzen in den Iran geflüchtet sei. Bei der An- hörung habe der Beschwerdeführer weder nähere Ausführungen zur Tätig- keit des Bruders machen können noch gewusst, wie lange dieser bei der Organisation gearbeitet habe und ob er deswegen bereits vor der Ausreise Problemen ausgesetzt gewesen sei. Seine diesbezüglichen Angaben seien pauschal und stereotyp ausgefallen. Die vorgelegten Arbeits-
D-7085/2023 Seite 6 ausweise vermöchten daran nichts zu ändern, zumal diese lediglich in Ko- pie eingereicht worden seien, was Manipulationen ermögliche und eine Au- thentizitätsprüfung ausschliesse. Weiter habe der Beschwerdeführer keine eigenen Identitätspapiere eingereicht, weshalb seine Identität bis heute nicht belegt sei. Entsprechend sei nicht erstellt, dass es sich bei der in den Arbeitsausweisen genannten Person um seinen Bruder handle. Weiter seien die Umstände des Verschwindens seines Bruders, welcher bei der Nationalarmee gewesen und auf dem Heimweg von seinem militärischen Einsatz verschollen sei, unklar. Den Akten liessen sich auch keine konkre- ten Hinweise dafür entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zu- sammenhang erhebliche Nachteile drohen könnten. Die Ehefrau des Bru- ders habe offenbar wiederholt die Taliban um Hilfe bei der Suche nach ih- rem Ehemann gebeten, wobei ihr Unterstützung zugesichert worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie dies getan hätte, wenn sich dadurch eine Gefährdung für andere Familienangehörige ergeben hätte. Zudem hätten die Taliban bei ernstzunehmenden Vorbehalten gegen den Bruder oder dessen Familie kaum Hilfe versprochen. Was die Besuche der Taliban bei seinem Vater betreffe, sei – bei Wahrunterstellung – anzuneh- men, dass die Nachfragen nach dessen Söhnen in erster Linie auf die Brü- der des Beschwerdeführers und nicht auf seine Person fokussiert gewesen seien. Ferner sei nicht ersichtlich, dass der Vater oder die beiden noch in Afghanistan lebenden Brüder aufgrund der geltend gemachten früheren Tätigkeiten von C._______ bei der Nationalarmee von den Taliban behel- ligt worden wären. Sodann stelle die schlechte Sicherheitslage im Heimat- staat, namentlich für ethnische Hazara und Schiiten, keine gezielte gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung dar.
E. 4.2 In der Beschwerde wird hinsichtlich der Tätigkeit des Bruders D._______ ausgeführt, dieser habe für die (…) gearbeitet, welche seit ihrer Gründung im Jahr (…) von der Schweiz unterstützt werde. Die Organisa- tion leiste namentlich (…). Die Aufgaben des Bruders hätten in der (…) gelegen. Darüber hinaus sei er freiwillig für ein Programm namens (…) tätig gewesen. Ein weiterer Bruder sei drei Jahre bei der afghanischen Armee angestellt gewesen und nun verschollen. Nachbarn des Beschwerdefüh- rers hätten die Taliban über die Tätigkeit seiner Brüder informiert, weshalb diese mehrmals den Vater nach Waffen sowie dem Aufenthaltsort seiner Söhne gefragt und das Haus der Familie durchsucht hätten. Die Vorinstanz habe es unterlassen, weitere Informationen zur Tätigkeit des Bruders D._______ für die (…) einzuholen, obwohl es sich dabei um eine von der Schweiz mitgegründete Organisation handle. Der
D-7085/2023 Seite 7 Beschwerdeführer habe zwar nicht viel zur konkreten Tätigkeit des Bruders sagen können, dies aber nachvollziehbar damit begründet, dass dieser nicht oft bei ihnen zu Hause gewesen sei und nicht viel von seiner Arbeit berichtet habe. Die Tätigkeit von D._______ sei indessen durch das Ein- reichen von Arbeitsausweisen belegt worden. Es handle sich zudem um eine bekannte Organisation und das SEM hätte deren Tätigkeitsfeld im Rahmen seiner Untersuchungspflicht problemlos abklären können. Ange- sichts der Verbindungen zur Schweiz sei ferner davon auszugehen, dass es zugängliche Akten gebe, weshalb die Vorinstanz das EDA hätte anfra- gen müssen, ob der Bruder bekannt sei und in welcher Stellung er gear- beitet habe. Darüber hinaus hätte das SEM nach der Zuweisung ins erwei- terte Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, bei allfälligen Zweifeln das rechtliche Gehör zu gewähren und um Komplettierung des Sachver- halts zu ersuchen. Dies habe es jedoch unterlassen und damit seine Pflicht zur Erstellung des Sachverhalts verletzt, indem es weder weitere Abklärun- gen getroffen noch dem Beschwerdeführer oder dessen Rechtsvertreter die Möglichkeit eingeräumt habe, sich zu äussern. Sodann werde in der angefochtenen Verfügung festgehalten, der Beschwerdeführer habe nicht belegen können, dass D._______ sein leiblicher Bruder sei. Damit verfalle das SEM in Willkür, da es die eingereichten Schulzeugnisse als Grundlage für eine Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS verwendet habe, diese aber nicht als Beleg für seine Identität gelten lassen wolle. Mit der Vorlage der Schulzeugnisse sowie den Tazkiras seiner Familienangehöri- gen – darunter auch jene von D._______ – habe er sowohl seine Identität als auch die Verwandtschaft zu den betreffenden Personen ausreichend nachgewiesen. Bei anhaltenden Zweifeln in dieser Hinsicht werde bean- tragt, Kontakt zum Bruder D._______ aufzunehmen, diesen zu befragen und allenfalls über die schweizerische Vertretung im Iran einen DNA-Test vorzunehmen. Die Vorinstanz habe weiter den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie trotz eines entsprechenden Hinweises im Akteneinsichtsgesuch vom 1. Dezember 2023 der Rechtsvertretung die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht zugestellt habe. Sodann sei das Asylge- such wenige Tage nach der Anhörung zur weiteren Behandlung dem er- weiterten Verfahren zugewiesen worden. Dieses Vorgehen habe zur Folge, dass der neuen Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren die Aussagen des Asylsuchenden nicht bekannt gewesen seien. Sie wisse somit nicht, ob in der Anhörung Punkte offengeblieben seien, welche durch Eingaben geklärt werden könnten. Erst mit dem Asylentscheid erhalte sie die Anhö- rungsprotokolle ausgehändigt, weshalb es nicht mehr möglich sei, den
D-7085/2023 Seite 8 Sachverhalt zu vervollständigen. Da die Akteneinsicht zu einem früheren Zeitpunkt verweigert worden sei, habe der Sachverhalt nicht vollständig er- stellt werden können. Schliesslich habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, da es sich lediglich auf einzelne Aussagen des Beschwerdeführers stütze und andere ignoriere. In materieller Hinsicht wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass die Identität des Beschwerdeführers durch seine Schulzeugnisse – welche das SEM als Beweis für sein Alter gewertet habe – nachgewiesen sei. Indem er die Tazkiras seiner Brüder und weitere Unterlagen betreffend den Bruder D._______ eingereicht habe, sei sowohl die Verwandtschaft zu diesem als auch dessen Tätigkeit belegt. Die Asylvorbringen seien insgesamt als glaubhaft einzustufen. D._______ habe bei einer Organisation gearbeitet, welche eine wichtige Rolle im Demokratieprozess in Afghanistan einge- nommen habe. Ein anderer Bruder sei bei der Nationalarmee gewesen und habe sich am Kampf gegen die Taliban beteiligt. Bei deren Machtüber- nahme sei er verschleppt worden und seither spurlos verschwunden. Die Taliban suchten nach den Brüdern und hätten oft das Elternhaus aufge- sucht, um sich nach ihnen zu erkundigen. Dabei seien die Eltern nach allen Söhnen gefragt worden, was das anhaltende Interesse der Taliban auch am Beschwerdeführer zeige. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr inhaftiert, gefoltert oder gar getötet würde. Verschie- dene Berichte zeigten auf, dass Angehörige von Mitarbeitenden der ehe- maligen Regierung oder von Organisationen, welche mit ausländischen Akteuren zusammengearbeitet hätten, einer Reflexverfolgung seitens der Taliban ausgesetzt seien. Eine weitere Gefährdung des Beschwerdefüh- rers ergebe sich aus dem Umstand, dass er tätowiert sei, was den Taliban anlässlich einer Kontrolle unweigerlich auffallen würde. Vor diesem Hinter- grund erfülle er aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie seiner politischen Anschauungen die Flüchtlingseigen- schaft.
E. 4.3 In der Vernehmlassung wird eingeräumt, dass namentlich die Akten- einsicht mit dem Asylentscheid nicht im gewünschten Umfang gewährt worden sei. Dies sei zwischenzeitlich nachgeholt worden. Der Vorwurf, auf- grund ausbleibender Informationen seitens des SEM sei es der Rechtsver- tretung nicht möglich gewesen, den Sachverhalt zu vervollständigen, sei indessen zurückzuweisen. Es wäre dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertretung auch ohne Kenntnis des aktuellen Verfahrens-
D-7085/2023 Seite 9 standes jederzeit offen gestanden, ergänzende Ausführungen zu machen oder Beweismittel nachzureichen. Weiter sei – anders als in der Beschwer- deschrift vorgebracht – nicht überzeugend dargelegt worden, weshalb der Beschwerdeführer kaum Informationen zum Engagement des Bruders für die (…) gehabt haben wolle. Zudem sei aus Sicht des SEM die Verwandt- schaft zwischen ihm und der im Iran lebenden Person, von welcher Kopien von Identitätspapieren und Arbeitsbestätigungen vorgelegt worden seien, nicht erstellt. Bei den Schulzeugnissen handle es sich nicht um Identitäts- nachweise und diese hätten auch lediglich als Anhaltspunkte für das Alter des Beschwerdeführers gedient. Es obliege nicht dem SEM, die ins Feld geführte Verwandtschaft abzuklären, sondern es sei am Beschwerdefüh- rer, diese zu belegen. Selbst wenn es sich bei der im Iran lebenden Person tatsächlich um seinen Bruder handeln würde und dessen Tätigkeit für das (…) glaubhaft wäre, würde dies nicht darauf schliessen lassen, dass er bei einer Rückkehr aufgrund einer Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich rele- vanten Nachteilen ausgesetzt wäre. So habe er vorgebracht, der Bruder habe bis 2021 für diese Organisation gearbeitet und befinde sich im Iran. Inwiefern die Taliban heute aufgrund dieser Person ein ernstzunehmendes Interesse am Beschwerdeführer haben sollten, erschliesse sich nicht. Die in Afghanistan verbliebenen Familienmitglieder hätten deswegen ebenfalls keine massgeblichen Probleme gehabt. Des Weiteren gebe es keine Hin- weise für die in der Beschwerde getroffene Annahme, dass sein Bruder C._______ durch die Taliban verschleppt worden sei. Dessen Ehefrau hätte sich mit Sicherheit nicht an die Taliban gewandt und deren Aufmerk- samkeit auf die Familie gezogen, wenn diese ein Verfolgungsinteresse an ihm oder seinen Angehörigen gehabt hätten. Im Übrigen bestünden ge- wisse Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Ta- liban mehrmals seine Familie aufgesucht hätten, wobei sich diese Ereig- nisse ohnehin als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erwiesen. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, weshalb er aufgrund seiner Tätowierungen ge- fährdet sein sollte.
E. 4.4 In der Replik wurde entgegnet, das SEM verkenne die Realität im er- weiterten Verfahren sowie seine eigene Pflicht, der Rechtsvertretung die Gelegenheit zur Vervollständigung des Sachverhalts durch geeignete Ak- teneinsicht respektive Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf of- fene Punkte einzuräumen. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption erfolge mit der Zuweisung in das erweitere Verfahren – welche bei komplexen Fäl- len vorgenommen werde – ein Wechsel der Rechtsvertretung. Zu diesem Zeitpunkt habe die neue Rechtsvertretung keinerlei Kenntnis des Sachver- halts. Eine Verweigerung der Einsicht in die Anhörungsprotokolle, welche
D-7085/2023 Seite 10 oft die einzigen Beweismittel seien, lasse sich nicht rechtfertigen, ebenso wenig wie eine Verzögerung der Akteneinsicht, wenn dadurch die wirk- same Wahrnehmung der Interessen der asylsuchenden Person beein- trächtigt werde. Nachdem vorliegend keine weiteren Verfahrensschritte er- folgt seien und erst mit dem Entscheid in der Sache Akteneinsicht gewährt worden sei, sei es der Rechtsvertretung nicht möglich gewesen, den Sach- verhalt zu ergänzen. Weiter sei bereits in der Beschwerde dargelegt wor- den, dass das SEM den Sachverhalt hinsichtlich der Tätigkeit des Bruders hätte abklären müssen. Das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals hänge nicht davon ab, wie umfangreich jemand darüber berichten könne. Eine Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers liege nicht vor und es wäre Sache der Vorinstanz gewesen, im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Schliesslich werde an der Asylrelevanz der Vorbringen festgehalten. Das SEM versu- che, eine Gefährdung durch die Taliban zu verneinen, obwohl eine solche offensichtlich vorliege.
E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, na- mentlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive des Rechts auf Akteneinsicht, eine unvollständige Feststellung des Sach- verhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Ge- hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die be- troffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de- nen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit
D-7085/2023 Seite 11 jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbe- hörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei müssen sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrich- tig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde ge- legt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Be- hörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes we- gen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49).
E. 5.3.1 Zunächst ist auf die Frage der (rechtzeitigen) Gewährung der Akten- einsicht einzugehen. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 22. September 2022 zur Behandlung dem erweiterten Ver- fahren zugewiesen. Mit Schreiben vom 1. November 2022 zeigte eine Rechtsvertreterin der (…) dem SEM unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht an, dass sie die Interessen des Beschwerdeführers im Asylver- fahren wahrnehme. Zutreffend ist, dass es in der Folge zu keinen weiteren Instruktionsmassnahmen mehr kam und eine Verfahrensstandsanfrage der Rechtsvertretung vom 7. März 2023 – wie das SEM in seiner Vernehmlas- sung einräumte – unbeantwortet blieb. Gleichzeitig ist indessen auch fest- zuhalten, dass seitens der Rechtsvertretung weder weitere Eingaben er- folgten noch ausdrücklich um Akteneinsicht ersucht wurde. Erst nachdem der Asylentscheid fälschlicherweise direkt an den Beschwerdeführer statt an die Rechtsvertretung eröffnet worden war, wies der rubrizierte Rechts- vertreter mit Schreiben vom 20. November 2023 auf die mangelhafte Er- öffnung hin und ersuchte um vollständige Akteneinsicht. Mit der folgenden korrekten Eröffnung des Asylentscheids übermittelte das SEM der Rechts- vertretung die Verfahrensakten offenbar nur unvollständig. Diese wandte sich mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 erneut an das SEM und hielt fest, es sei namentlich keine Einsicht in die vom Beschwerdeführer einge- reichten Beweismittel sowie als bekannt oder unwesentlich eingestuften Akten gewährt worden, weshalb um deren Zusendung gebeten werde. Mit
D-7085/2023 Seite 12 Schreiben vom 5. Dezember 2023 gewährte das SEM Akteneinsicht, ver- säumte es aber wiederum, Einsicht in die Beweismittel zu gewähren. Dies wurde in der Beschwerde zu Recht beanstandet, weshalb das SEM mit Verfügung vom 9. Januar 2024 durch das Gericht aufgefordert wurde, das Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters zu behandeln. Mit Schreiben vom 12. Januar 2024 übermittelte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter schliesslich auch die Beweismittel. Im Rahmen der Replik erhielt der Be- schwerdeführer respektive dessen Rechtsvertretung die Möglichkeit, sich in Kenntnis der vollständigen Akten zum Verfahren zu äussern und allfällige Ergänzungen zu machen. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Vorinstanz Fehler bei der Eröffnung des Asylentscheids sowie der Ge- währung der Akteneinsicht unterlaufen sind. Mit der erneuten Eröffnung des Entscheids sowie der ergänzenden Akteneinsicht auf Beschwerde- ebene und der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, sind diese Mängel jedoch als geheilt zu erachten.
E. 5.3.2 Im Weiteren gibt es entgegen der Annahme der Rechtsvertretung sei- tens der Vorinstanz keine Pflicht, ihr nach der Zuweisung ins erweitere Ver- fahren unaufgefordert die Akten zuzustellen und die Möglichkeit einzuräu- men, den Sachverhalt allenfalls zu ergänzen. Grundsätzlich wird der Sach- verhalt im Asylverfahren durch die Anhörung und allenfalls durch weitere Instruktionsmassnahmen erstellt. Letztere sind jedoch nicht in jedem Fall zwingend erforderlich und es obliegt der Vorinstanz, solche bei Bedarf an- zuordnen oder auch darauf zu verzichten. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb weitere Untersuchungs- handlungen und insbesondere die Einräumung der Gelegenheit, ergän- zende Ausführungen zu machen, erforderlich gewesen sein sollen. In den Eingaben auf Beschwerdeebene finden sich – obwohl zwischenzeitlich auch der Rechtsvertretung sämtliche Akten bekannt wurden – keinerlei massgeblichen Ergänzungen in Bezug auf die Vorbringen des Beschwer- deführers. Es wurde auch nicht näher dargelegt, zu welchen Punkten er allenfalls noch ergänzende Ausführungen machen könnte. Inwiefern es ihm aufgrund des Umstands, dass die Rechtsvertretung nicht zu einem früheren Zeitpunkt Akteneinsicht erhalten habe, nicht möglich gewesen sein soll, seine Interessen im Asylverfahren umfassend wahrzunehmen, lässt sich nicht erkennen.
E. 5.4 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM hätte von sich aus weitere Abklärungen zur Tätigkeit seines Bruders D._______ machen können und müssen. Aus den Ausführungen der Vorinstanz geht hervor, dass sie aufgrund der vagen Angaben in diesem Zusammenhang nicht nur
D-7085/2023 Seite 13 Zweifel an der Tätigkeit von D._______, sondern auch an der Verwandt- schaft zu diesem gehabt hat. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der diesbe- züglichen Vorbringen hielt sie darüber hinaus fest, es sei nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen, zumal der Bruder seine Tätigkeit bereits seit längerem beendet habe und nun im Iran lebe. Das SEM ging somit davon aus, dass sich diese Umstände auch bei Wahrun- terstellung als nicht asylrelevant erweisen. Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, weitere Informationen über das Tätigkeitsfeld des be- haupteten Arbeitgebers von D._______ einzuholen oder Abklärungen hin- sichtlich der Verwandtschaft zu tätigen. Die konkreten beruflichen Aktivitä- ten der Person mit dem Namen D._______ erscheinen für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob aus den betreffenden Vorbringen allenfalls auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan geschlossen werden muss, mithin ob ihm eine Reflexverfolgung droht. Diese Frage lässt sich – wie sich aus den untenstehenden Erwägungen ergibt – auch ohne weitere Abklärungen zur konkreten Tätigkeit des Bruders beurteilen. Folg- lich war es nicht erforderlich, diesbezüglich weitere Untersuchungshand- lungen vorzunehmen. Der Sachverhalt ist als richtig und vollständig fest- gestellt zu erachten.
E. 5.5 Schliesslich ist festzustellen, dass aus der angefochtenen Verfügung mit ausreichender Klarheit hervorgeht, aus welchen Gründen das SEM die Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch ablehnte. Der Um- stand, dass der Beschwerdeführer bestimmten Aussagen mehr respektive ein anderes Gewicht beimisst, als dies die Vorinstanz tat, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern der Würdigung der Vorbringen. Die Ver- fügung setzt sich mit der geltend gemachten Reflexverfolgung auseinan- der, kommt in dieser Hinsicht jedoch zu einem anderen Schluss als er selbst. Dabei handelt es sich um eine materielle Einschätzung und nicht um eine unzureichende Begründung.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz erst auf Be- schwerdeebene vollständige Einsicht in die Akten respektive die vom Be- schwerdeführer eingereichten Beweismittel gewährt hat. In der Folge er- hielt er respektive seine Rechtsvertretung jedoch die Gelegenheit, sich zu äussern und allfällige Ergänzungen vorzubringen, weshalb dieser Mangel als geheilt zu erachten ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das SEM der neuen Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren weder proaktiv Akteneinsicht noch die Möglichkeit gewährte, den Sachver- halt zu ergänzen, ist demgegenüber zu verneinen. Der rechtserhebliche
D-7085/2023 Seite 14 Sachverhalt ist als richtig und vollständig festgestellt zu erachten und es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzu- heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Die Heilung gewisser Mängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens findet ihren Niederschlag im Kostenentscheid.
E. 6.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlit- ten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- fürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen. Im Kontext Afghanistan können davon ins- besondere Angehörige von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte betroffen sein (vgl. Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.4 m.H.). Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein hinreichender Anlass zur Annahme be- stehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen ver- wirklichen. Dabei müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhalts- punkte dargelegt werden, welche die Furcht vor einer real drohenden Ver- folgung nachvollziehbar erscheinen lassen.
E. 6.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass nicht jegliche geltend gemachten Probleme mit den Taliban als asylrelevant einzustufen sind. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Gefährdungslage ist auch bei Wahrun- terstellung der entsprechenden Vorbringen angesichts seines sehr wenig ausgeprägten Profils als nicht hinreichend intensiv und konkret zu erach- ten, als dass daraus eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfol- gung durch die Taliban abgeleitet werden könnte. Er selbst hatte weder persönlichen Kontakt mit den Taliban noch direkte Probleme mit diesen (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-14/14, Ziff. 7.02, Akte 20/12, F73 f.). Nach den Gründen für sein Asylgesuch gefragt, führte er bei der EB UMA zunächst aus, er sei in Afghanistan aufgrund seiner ethnischen Zu- gehörigkeit gefährdet und könnte allein aus diesem Grund getötet werden, da bei jedem Anschlag Hazara und Schiiten ums Leben kämen. Zudem
D-7085/2023 Seite 15 fehle es an Zukunftsperspektiven. Auf Nachfrage ergänzte er, dass zwei seiner Brüder für die Regierung gearbeitet hätten und deswegen von den Taliban gesucht würden (vgl. Akte 14/14, Ziff. 7.01). Anlässlich der Anhö- rung erklärte er, dass sie sich nach der Machtübernahme der Taliban als Hazara in Afghanistan nicht mehr sicher fühlten, zumal die Taliban viele Hazara und Schiiten umgebracht hätten. Sowohl sein Vater als auch sein Bruder D._______ hätten sich Sorgen gemacht und gemeint, es sei besser, wenn er das Land verlasse (vgl. Akte 20/12, F40). Diese Aussagen lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise weder kon- kreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war noch direkt im Visier der Ta- liban gestanden hatte. Es ist somit zu prüfen, ob ihm im Falle einer Rück- kehr aufgrund der geltend gemachten Tätigkeiten seiner Brüder eine Ge- fahr drohen würde.
E. 6.3 Nach Angaben des Beschwerdeführers war sein Bruder C._______ als (…) für die afghanische Nationalarmee tätig, während sein Bruder D._______ für eine zivilgesellschaftliche Organisation arbeitete (vgl. Akte 14/14 Ziff. 7.01; Akte 20/12, F47 und F57 ff.). Nach der Machtübernahme der Taliban sei C._______ auf dem Weg von seinem Einsatzort nach Hause verschwunden (vgl. Akte 20/12, F49). Das SEM wies zu Recht da- rauf hin, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er von den Taliban verschleppt worden wäre. Der Umstand, dass sich dessen Ehefrau in Be- zug auf sein Verschwinden mehrmals an die Taliban gewandt hat (vgl. Akte 20/12, F51), deutet gerade nicht darauf hin, dass C._______ oder seinen Angehörigen seitens der Taliban erhebliche Nachteile im Sinne einer Re- flexverfolgung gedroht hätten. Auch die Tätigkeit von D._______ erscheint entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung nicht geeig- net, eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers nach sich zu ziehen. Zwar sollen die Taliban drei oder vier Mal bei seinen Eltern vorbeigekom- men sein (vgl. Akte 20/12, F68). Dabei hätten sie das Haus insbesondere nach Dokumenten oder Waffen durchsucht und die Eltern nach ihren Söh- nen gefragt (vgl. Akte 20/12, F40, F64 f., F69 ff.). Selbst wenn damit (auch) der Beschwerdeführer gemeint war, lässt sich darin keine gezielte Suche nach ihm erkennen. Weiter wohnten neben den Eltern auch noch ein wei- terer Bruder und seine Schwester im Elternhaus (vgl. Akte 14/14, Ziff. 3.01). Ein anderer Bruder des Beschwerdeführers hält sich ebenfalls noch in Afghanistan auf, wobei die Familie zu diesem keinen Kontakt habe (vgl. Akte 14/14, Ziff. 7.01 und Akte 20/12, F26 f.). Es sind somit noch meh- rere Angehörige von D._______ und C._______ in Afghanistan verblieben, welche bis zum heutigen Zeitpunkt keinen Massnahmen seitens der Tali- ban ausgesetzt waren, welche als ernsthafte Nachteile zu werten wären.
D-7085/2023 Seite 16 Weshalb der Beschwerdeführer anders als die übrigen Familienmitglieder in besonderem Masse gefährdet respektive im Unterschied zu diesen einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein sollte, wird nicht näher dargelegt und ist nicht ersichtlich.
E. 6.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara für sich genommen nicht aus- reicht, um zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Wie be- reits das SEM in der angefochtenen Verfügung feststellte, sind die hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung im Fall der Hazara in Afghanis- tan gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfüllt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3180/2024 vom 12. Juni 2024 E. 6.6 m.H.).
E. 6.5 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fokus der Taliban stand und bei einer Rückkehr objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung durch diese hätte. Selbst wenn einer seiner Brüder bei der afghanischen Nationalarmee war und ein anderer für eine zivilgesell- schaftliche Organisation arbeitete, gibt es keine genügenden Anhalts- punkte für eine dem Beschwerdeführer deswegen drohende Reflexverfol- gung, zumal seine im Heimatstaat verbliebenen Angehörigen bislang kei- ner solchen ausgesetzt waren. Abschliessend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Tätowierungen (vgl. dazu Beschwerdebeilage 6) gefährdet sein soll. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 8 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshindernissen –
D-7085/2023 Seite 17 Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit – nicht. Die Wegweisungsvollzugs-hin- dernisse sind alternativer Natur; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Weg- weisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Zwischenver- fügung vom 26. Januar 2024 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
E. 10.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzuspre- chen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerde- ebene geheilt wird (vgl. Urteil des BVGer E-5564/2018 vom 11. August 2021). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.– festzusetzen.
E. 10.3 Mit der Verfügung vom 26. Januar 2024 wurde dem Beschwerdefüh- rer Rechtsanwalt Dominik Züsli als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Diesem ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Mit der Replik wurde eine Honorarnote eingereicht, in welcher ein Aufwand von 13.5 Stunden à Fr. 300.– (bei Obsiegen) sowie Auslagen in Höhe von Fr. 40.– geltend gemacht werden. Das Gericht legt bei amtlicher Verbeiständung durch Rechtsanwälte einen Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– zu- grunde. Weiter erscheint der veranschlagte zeitliche Aufwand im Vergleich zu ähnlichen Fällen überhöht und ist zu reduzieren. Das amtliche Honorar wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) pauschal auf Fr. 2'500.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7085/2023 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.– auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dominik Züsli, wird ein amt- liches Honorar in Höhe von Fr. 2'500.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7085/2023 Urteil vom 11. April 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Dominik Züsli, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Sommer 2021, kurz bevor die Taliban die Macht übernahmen. Von Nimruz aus sei er mithilfe eines Schleppers in den Iran und weiter in die Türkei gereist. Mit einem Boot sei er nach Griechenland gelangt, später nach Italien und schliesslich in die Schweiz. Am 4. Juli 2022 suchte er hierzulande um Asyl nach. Da der Beschwerdeführer geltend machte, er sei noch minderjährig, fand am 15. August 2022 eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: EB UMA) statt. Das SEM hörte ihn am 7. September 2022 einlässlich zu seinen Asylgründen an und wies die Behandlung seines Asylgesuchs mit Verfügung vom 22. September 2022 dem erweiterten Verfahren zu. B. B.a Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in B._______ aufgewachsen und habe die Schule bis zur 7. Klasse besucht. Wegen des Vormarsches der Taliban habe er diese jedoch nicht fortsetzen können. Er habe mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengelebt und sie hätten grundsätzlich ein gutes Leben gehabt. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara habe er aber verschiedene Diskriminierungen erfahren. Nach der Machtübernahme der Taliban hätten sie sich nicht mehr sicher gefühlt, da viele Hazara und Schiiten umgebracht worden seien. Zudem sei sein Bruder C._______ bei der afghanischen Nationalarmee gewesen und ein anderer Bruder, D._______, habe für eine Hilfsorganisation gearbeitet. C._______ habe sich - nachdem die Taliban bis nach Herat gekommen seien - von seinem Einsatzort auf den Weg nach Hause gemacht, sei dort aber nie angekommen und seither verschollen. Demgegenüber halte sich D._______ zwischenzeitlich im Iran auf. Die Taliban hätten rasch damit begonnen, Personen zu suchen und festzunehmen, welche für die Regierung tätig gewesen seien oder mit ausländischen Organisationen zusammengearbeitet hätten. Sie seien auch mehrmals bei seinen Eltern vorbeigekommen, hätten nach ihren Söhnen und nach Waffen gefragt sowie das Haus durchsucht. Dies sei wohl darauf zurückzuführen, dass ihre Nachbarn sich den Taliban angeschlossen und diesen Informationen über seine Familie weitergeleitet hätten. Ferner sei es oft zu Anschlägen auf schiitische Veranstaltungen gekommen und er habe es nicht mehr ausgehalten, immer wieder Blut zu sehen. Er sehe in Afghanistan keine Perspektive und habe nicht warten wollen, bis ihm etwas geschehe. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere Schulzeugnisse und Kursbestätigungen (in Kopie) ein. Zudem legte er Kopien der Tazkiras seiner Eltern und seines Bruders E._______, ein Foto eines Korans mit handschriftlichen Anmerkungen sowie mehrere Ausweise und Dokumente betreffend seinen Bruder D._______ und dessen Arbeitstätigkeit vor. C. Mit Verfügung vom 23. November 2023 - eröffnet am 27. November 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1). Es lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffern 2 und 3). Da der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar eingestuft wurde, ordnete es eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositivziffern 4-6). Zudem wurde festgehalten, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit (...) eingetragen (Dispositivziffer 7). D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen - neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung - ein Akteneinsichtsgesuch, ein Bericht der Swiss Agency for Development and Cooperation, ein Gutachten von Prof. Peter Uebersax vom 2. November 2023, zwei Fotos (welche Tätowierungen des Beschwerdeführers zeigten), eine E-Mail betreffend Fürsorgebestätigung sowie eine Honorarnote bei. E. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und forderte diese auf, über ein Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers zu entscheiden. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 15. Januar 2024 eine Unterstützungsbestätigung der (...) nach. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 22. Januar 2024 zur Beschwerde vom 21. Dezember 2023 vernehmen. H. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dominik Züsli als amtlichen Rechtsbeistand bei. I. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 23. Februar 2024 eine Replik ein, unter Beilage einer Honorarnote der Rechtsvertretung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 In der Beschwerde wird lediglich die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung beantragt. Somit ist namentlich die Festlegung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) (Dispositivziffer 7) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen. Die Frage, ob diese Eintragung korrekt ist respektive ob diese allenfalls mit einem Bestreitungsvermerk hätte versehen werden müssen, bildet somit nicht Prozessgegenstand.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass ein Bruder des Beschwerdeführers für eine Hilfsorganisation tätig gewesen und nach der Machtübernahme der Taliban aus Furcht vor allfälligen Konsequenzen in den Iran geflüchtet sei. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer weder nähere Ausführungen zur Tätigkeit des Bruders machen können noch gewusst, wie lange dieser bei der Organisation gearbeitet habe und ob er deswegen bereits vor der Ausreise Problemen ausgesetzt gewesen sei. Seine diesbezüglichen Angaben seien pauschal und stereotyp ausgefallen. Die vorgelegten Arbeits-ausweise vermöchten daran nichts zu ändern, zumal diese lediglich in Kopie eingereicht worden seien, was Manipulationen ermögliche und eine Authentizitätsprüfung ausschliesse. Weiter habe der Beschwerdeführer keine eigenen Identitätspapiere eingereicht, weshalb seine Identität bis heute nicht belegt sei. Entsprechend sei nicht erstellt, dass es sich bei der in den Arbeitsausweisen genannten Person um seinen Bruder handle. Weiter seien die Umstände des Verschwindens seines Bruders, welcher bei der Nationalarmee gewesen und auf dem Heimweg von seinem militärischen Einsatz verschollen sei, unklar. Den Akten liessen sich auch keine konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhebliche Nachteile drohen könnten. Die Ehefrau des Bruders habe offenbar wiederholt die Taliban um Hilfe bei der Suche nach ihrem Ehemann gebeten, wobei ihr Unterstützung zugesichert worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie dies getan hätte, wenn sich dadurch eine Gefährdung für andere Familienangehörige ergeben hätte. Zudem hätten die Taliban bei ernstzunehmenden Vorbehalten gegen den Bruder oder dessen Familie kaum Hilfe versprochen. Was die Besuche der Taliban bei seinem Vater betreffe, sei - bei Wahrunterstellung - anzunehmen, dass die Nachfragen nach dessen Söhnen in erster Linie auf die Brüder des Beschwerdeführers und nicht auf seine Person fokussiert gewesen seien. Ferner sei nicht ersichtlich, dass der Vater oder die beiden noch in Afghanistan lebenden Brüder aufgrund der geltend gemachten früheren Tätigkeiten von C._______ bei der Nationalarmee von den Taliban behelligt worden wären. Sodann stelle die schlechte Sicherheitslage im Heimatstaat, namentlich für ethnische Hazara und Schiiten, keine gezielte gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung dar. 4.2 In der Beschwerde wird hinsichtlich der Tätigkeit des Bruders D._______ ausgeführt, dieser habe für die (...) gearbeitet, welche seit ihrer Gründung im Jahr (...) von der Schweiz unterstützt werde. Die Organisation leiste namentlich (...). Die Aufgaben des Bruders hätten in der (...) gelegen. Darüber hinaus sei er freiwillig für ein Programm namens (...) tätig gewesen. Ein weiterer Bruder sei drei Jahre bei der afghanischen Armee angestellt gewesen und nun verschollen. Nachbarn des Beschwerdeführers hätten die Taliban über die Tätigkeit seiner Brüder informiert, weshalb diese mehrmals den Vater nach Waffen sowie dem Aufenthaltsort seiner Söhne gefragt und das Haus der Familie durchsucht hätten. Die Vorinstanz habe es unterlassen, weitere Informationen zur Tätigkeit des Bruders D._______ für die (...) einzuholen, obwohl es sich dabei um eine von der Schweiz mitgegründete Organisation handle. Der Beschwerdeführer habe zwar nicht viel zur konkreten Tätigkeit des Bruders sagen können, dies aber nachvollziehbar damit begründet, dass dieser nicht oft bei ihnen zu Hause gewesen sei und nicht viel von seiner Arbeit berichtet habe. Die Tätigkeit von D._______ sei indessen durch das Einreichen von Arbeitsausweisen belegt worden. Es handle sich zudem um eine bekannte Organisation und das SEM hätte deren Tätigkeitsfeld im Rahmen seiner Untersuchungspflicht problemlos abklären können. Angesichts der Verbindungen zur Schweiz sei ferner davon auszugehen, dass es zugängliche Akten gebe, weshalb die Vorinstanz das EDA hätte anfragen müssen, ob der Bruder bekannt sei und in welcher Stellung er gearbeitet habe. Darüber hinaus hätte das SEM nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, bei allfälligen Zweifeln das rechtliche Gehör zu gewähren und um Komplettierung des Sachverhalts zu ersuchen. Dies habe es jedoch unterlassen und damit seine Pflicht zur Erstellung des Sachverhalts verletzt, indem es weder weitere Abklärungen getroffen noch dem Beschwerdeführer oder dessen Rechtsvertreter die Möglichkeit eingeräumt habe, sich zu äussern. Sodann werde in der angefochtenen Verfügung festgehalten, der Beschwerdeführer habe nicht belegen können, dass D._______ sein leiblicher Bruder sei. Damit verfalle das SEM in Willkür, da es die eingereichten Schulzeugnisse als Grundlage für eine Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS verwendet habe, diese aber nicht als Beleg für seine Identität gelten lassen wolle. Mit der Vorlage der Schulzeugnisse sowie den Tazkiras seiner Familienangehörigen - darunter auch jene von D._______ - habe er sowohl seine Identität als auch die Verwandtschaft zu den betreffenden Personen ausreichend nachgewiesen. Bei anhaltenden Zweifeln in dieser Hinsicht werde beantragt, Kontakt zum Bruder D._______ aufzunehmen, diesen zu befragen und allenfalls über die schweizerische Vertretung im Iran einen DNA-Test vorzunehmen. Die Vorinstanz habe weiter den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie trotz eines entsprechenden Hinweises im Akteneinsichtsgesuch vom 1. Dezember 2023 der Rechtsvertretung die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht zugestellt habe. Sodann sei das Asylgesuch wenige Tage nach der Anhörung zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden. Dieses Vorgehen habe zur Folge, dass der neuen Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren die Aussagen des Asylsuchenden nicht bekannt gewesen seien. Sie wisse somit nicht, ob in der Anhörung Punkte offengeblieben seien, welche durch Eingaben geklärt werden könnten. Erst mit dem Asylentscheid erhalte sie die Anhörungsprotokolle ausgehändigt, weshalb es nicht mehr möglich sei, den Sachverhalt zu vervollständigen. Da die Akteneinsicht zu einem früheren Zeitpunkt verweigert worden sei, habe der Sachverhalt nicht vollständig erstellt werden können. Schliesslich habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, da es sich lediglich auf einzelne Aussagen des Beschwerdeführers stütze und andere ignoriere. In materieller Hinsicht wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass die Identität des Beschwerdeführers durch seine Schulzeugnisse - welche das SEM als Beweis für sein Alter gewertet habe - nachgewiesen sei. Indem er die Tazkiras seiner Brüder und weitere Unterlagen betreffend den Bruder D._______ eingereicht habe, sei sowohl die Verwandtschaft zu diesem als auch dessen Tätigkeit belegt. Die Asylvorbringen seien insgesamt als glaubhaft einzustufen. D._______ habe bei einer Organisation gearbeitet, welche eine wichtige Rolle im Demokratieprozess in Afghanistan eingenommen habe. Ein anderer Bruder sei bei der Nationalarmee gewesen und habe sich am Kampf gegen die Taliban beteiligt. Bei deren Machtübernahme sei er verschleppt worden und seither spurlos verschwunden. Die Taliban suchten nach den Brüdern und hätten oft das Elternhaus aufgesucht, um sich nach ihnen zu erkundigen. Dabei seien die Eltern nach allen Söhnen gefragt worden, was das anhaltende Interesse der Taliban auch am Beschwerdeführer zeige. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr inhaftiert, gefoltert oder gar getötet würde. Verschiedene Berichte zeigten auf, dass Angehörige von Mitarbeitenden der ehemaligen Regierung oder von Organisationen, welche mit ausländischen Akteuren zusammengearbeitet hätten, einer Reflexverfolgung seitens der Taliban ausgesetzt seien. Eine weitere Gefährdung des Beschwerdeführers ergebe sich aus dem Umstand, dass er tätowiert sei, was den Taliban anlässlich einer Kontrolle unweigerlich auffallen würde. Vor diesem Hintergrund erfülle er aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie seiner politischen Anschauungen die Flüchtlingseigenschaft. 4.3 In der Vernehmlassung wird eingeräumt, dass namentlich die Akteneinsicht mit dem Asylentscheid nicht im gewünschten Umfang gewährt worden sei. Dies sei zwischenzeitlich nachgeholt worden. Der Vorwurf, aufgrund ausbleibender Informationen seitens des SEM sei es der Rechtsvertretung nicht möglich gewesen, den Sachverhalt zu vervollständigen, sei indessen zurückzuweisen. Es wäre dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertretung auch ohne Kenntnis des aktuellen Verfahrens- standes jederzeit offen gestanden, ergänzende Ausführungen zu machen oder Beweismittel nachzureichen. Weiter sei - anders als in der Beschwerdeschrift vorgebracht - nicht überzeugend dargelegt worden, weshalb der Beschwerdeführer kaum Informationen zum Engagement des Bruders für die (...) gehabt haben wolle. Zudem sei aus Sicht des SEM die Verwandtschaft zwischen ihm und der im Iran lebenden Person, von welcher Kopien von Identitätspapieren und Arbeitsbestätigungen vorgelegt worden seien, nicht erstellt. Bei den Schulzeugnissen handle es sich nicht um Identitätsnachweise und diese hätten auch lediglich als Anhaltspunkte für das Alter des Beschwerdeführers gedient. Es obliege nicht dem SEM, die ins Feld geführte Verwandtschaft abzuklären, sondern es sei am Beschwerdeführer, diese zu belegen. Selbst wenn es sich bei der im Iran lebenden Person tatsächlich um seinen Bruder handeln würde und dessen Tätigkeit für das (...) glaubhaft wäre, würde dies nicht darauf schliessen lassen, dass er bei einer Rückkehr aufgrund einer Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. So habe er vorgebracht, der Bruder habe bis 2021 für diese Organisation gearbeitet und befinde sich im Iran. Inwiefern die Taliban heute aufgrund dieser Person ein ernstzunehmendes Interesse am Beschwerdeführer haben sollten, erschliesse sich nicht. Die in Afghanistan verbliebenen Familienmitglieder hätten deswegen ebenfalls keine massgeblichen Probleme gehabt. Des Weiteren gebe es keine Hinweise für die in der Beschwerde getroffene Annahme, dass sein Bruder C._______ durch die Taliban verschleppt worden sei. Dessen Ehefrau hätte sich mit Sicherheit nicht an die Taliban gewandt und deren Aufmerksamkeit auf die Familie gezogen, wenn diese ein Verfolgungsinteresse an ihm oder seinen Angehörigen gehabt hätten. Im Übrigen bestünden gewisse Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Taliban mehrmals seine Familie aufgesucht hätten, wobei sich diese Ereignisse ohnehin als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erwiesen. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, weshalb er aufgrund seiner Tätowierungen gefährdet sein sollte. 4.4 In der Replik wurde entgegnet, das SEM verkenne die Realität im erweiterten Verfahren sowie seine eigene Pflicht, der Rechtsvertretung die Gelegenheit zur Vervollständigung des Sachverhalts durch geeignete Akteneinsicht respektive Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf offene Punkte einzuräumen. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption erfolge mit der Zuweisung in das erweitere Verfahren - welche bei komplexen Fällen vorgenommen werde - ein Wechsel der Rechtsvertretung. Zu diesem Zeitpunkt habe die neue Rechtsvertretung keinerlei Kenntnis des Sachverhalts. Eine Verweigerung der Einsicht in die Anhörungsprotokolle, welche oft die einzigen Beweismittel seien, lasse sich nicht rechtfertigen, ebenso wenig wie eine Verzögerung der Akteneinsicht, wenn dadurch die wirksame Wahrnehmung der Interessen der asylsuchenden Person beeinträchtigt werde. Nachdem vorliegend keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt seien und erst mit dem Entscheid in der Sache Akteneinsicht gewährt worden sei, sei es der Rechtsvertretung nicht möglich gewesen, den Sachverhalt zu ergänzen. Weiter sei bereits in der Beschwerde dargelegt worden, dass das SEM den Sachverhalt hinsichtlich der Tätigkeit des Bruders hätte abklären müssen. Das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals hänge nicht davon ab, wie umfangreich jemand darüber berichten könne. Eine Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers liege nicht vor und es wäre Sache der Vorinstanz gewesen, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Schliesslich werde an der Asylrelevanz der Vorbringen festgehalten. Das SEM versuche, eine Gefährdung durch die Taliban zu verneinen, obwohl eine solche offensichtlich vorliege. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, namentlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive des Rechts auf Akteneinsicht, eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei müssen sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49). 5.3 5.3.1 Zunächst ist auf die Frage der (rechtzeitigen) Gewährung der Akteneinsicht einzugehen. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 22. September 2022 zur Behandlung dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Mit Schreiben vom 1. November 2022 zeigte eine Rechtsvertreterin der (...) dem SEM unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht an, dass sie die Interessen des Beschwerdeführers im Asylverfahren wahrnehme. Zutreffend ist, dass es in der Folge zu keinen weiteren Instruktionsmassnahmen mehr kam und eine Verfahrensstandsanfrage der Rechtsvertretung vom 7. März 2023 - wie das SEM in seiner Vernehmlassung einräumte - unbeantwortet blieb. Gleichzeitig ist indessen auch festzuhalten, dass seitens der Rechtsvertretung weder weitere Eingaben erfolgten noch ausdrücklich um Akteneinsicht ersucht wurde. Erst nachdem der Asylentscheid fälschlicherweise direkt an den Beschwerdeführer statt an die Rechtsvertretung eröffnet worden war, wies der rubrizierte Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20. November 2023 auf die mangelhafte Eröffnung hin und ersuchte um vollständige Akteneinsicht. Mit der folgenden korrekten Eröffnung des Asylentscheids übermittelte das SEM der Rechtsvertretung die Verfahrensakten offenbar nur unvollständig. Diese wandte sich mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 erneut an das SEM und hielt fest, es sei namentlich keine Einsicht in die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sowie als bekannt oder unwesentlich eingestuften Akten gewährt worden, weshalb um deren Zusendung gebeten werde. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 gewährte das SEM Akteneinsicht, versäumte es aber wiederum, Einsicht in die Beweismittel zu gewähren. Dies wurde in der Beschwerde zu Recht beanstandet, weshalb das SEM mit Verfügung vom 9. Januar 2024 durch das Gericht aufgefordert wurde, das Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters zu behandeln. Mit Schreiben vom 12. Januar 2024 übermittelte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter schliesslich auch die Beweismittel. Im Rahmen der Replik erhielt der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertretung die Möglichkeit, sich in Kenntnis der vollständigen Akten zum Verfahren zu äussern und allfällige Ergänzungen zu machen. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Vorinstanz Fehler bei der Eröffnung des Asylentscheids sowie der Gewährung der Akteneinsicht unterlaufen sind. Mit der erneuten Eröffnung des Entscheids sowie der ergänzenden Akteneinsicht auf Beschwerdeebene und der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, sind diese Mängel jedoch als geheilt zu erachten. 5.3.2 Im Weiteren gibt es entgegen der Annahme der Rechtsvertretung seitens der Vorinstanz keine Pflicht, ihr nach der Zuweisung ins erweitere Verfahren unaufgefordert die Akten zuzustellen und die Möglichkeit einzuräumen, den Sachverhalt allenfalls zu ergänzen. Grundsätzlich wird der Sachverhalt im Asylverfahren durch die Anhörung und allenfalls durch weitere Instruktionsmassnahmen erstellt. Letztere sind jedoch nicht in jedem Fall zwingend erforderlich und es obliegt der Vorinstanz, solche bei Bedarf anzuordnen oder auch darauf zu verzichten. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb weitere Untersuchungshandlungen und insbesondere die Einräumung der Gelegenheit, ergänzende Ausführungen zu machen, erforderlich gewesen sein sollen. In den Eingaben auf Beschwerdeebene finden sich - obwohl zwischenzeitlich auch der Rechtsvertretung sämtliche Akten bekannt wurden - keinerlei massgeblichen Ergänzungen in Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers. Es wurde auch nicht näher dargelegt, zu welchen Punkten er allenfalls noch ergänzende Ausführungen machen könnte. Inwiefern es ihm aufgrund des Umstands, dass die Rechtsvertretung nicht zu einem früheren Zeitpunkt Akteneinsicht erhalten habe, nicht möglich gewesen sein soll, seine Interessen im Asylverfahren umfassend wahrzunehmen, lässt sich nicht erkennen. 5.4 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM hätte von sich aus weitere Abklärungen zur Tätigkeit seines Bruders D._______ machen können und müssen. Aus den Ausführungen der Vorinstanz geht hervor, dass sie aufgrund der vagen Angaben in diesem Zusammenhang nicht nur Zweifel an der Tätigkeit von D._______, sondern auch an der Verwandtschaft zu diesem gehabt hat. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen hielt sie darüber hinaus fest, es sei nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen, zumal der Bruder seine Tätigkeit bereits seit längerem beendet habe und nun im Iran lebe. Das SEM ging somit davon aus, dass sich diese Umstände auch bei Wahrunterstellung als nicht asylrelevant erweisen. Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, weitere Informationen über das Tätigkeitsfeld des behaupteten Arbeitgebers von D._______ einzuholen oder Abklärungen hinsichtlich der Verwandtschaft zu tätigen. Die konkreten beruflichen Aktivitäten der Person mit dem Namen D._______ erscheinen für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob aus den betreffenden Vorbringen allenfalls auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan geschlossen werden muss, mithin ob ihm eine Reflexverfolgung droht. Diese Frage lässt sich - wie sich aus den untenstehenden Erwägungen ergibt - auch ohne weitere Abklärungen zur konkreten Tätigkeit des Bruders beurteilen. Folglich war es nicht erforderlich, diesbezüglich weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Der Sachverhalt ist als richtig und vollständig festgestellt zu erachten. 5.5 Schliesslich ist festzustellen, dass aus der angefochtenen Verfügung mit ausreichender Klarheit hervorgeht, aus welchen Gründen das SEM die Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch ablehnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bestimmten Aussagen mehr respektive ein anderes Gewicht beimisst, als dies die Vorinstanz tat, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern der Würdigung der Vorbringen. Die Verfügung setzt sich mit der geltend gemachten Reflexverfolgung auseinander, kommt in dieser Hinsicht jedoch zu einem anderen Schluss als er selbst. Dabei handelt es sich um eine materielle Einschätzung und nicht um eine unzureichende Begründung. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz erst auf Beschwerdeebene vollständige Einsicht in die Akten respektive die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel gewährt hat. In der Folge erhielt er respektive seine Rechtsvertretung jedoch die Gelegenheit, sich zu äussern und allfällige Ergänzungen vorzubringen, weshalb dieser Mangel als geheilt zu erachten ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das SEM der neuen Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren weder proaktiv Akteneinsicht noch die Möglichkeit gewährte, den Sachverhalt zu ergänzen, ist demgegenüber zu verneinen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist als richtig und vollständig festgestellt zu erachten und es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Heilung gewisser Mängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens findet ihren Niederschlag im Kostenentscheid. 6. 6.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen. Im Kontext Afghanistan können davon insbesondere Angehörige von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte betroffen sein (vgl. Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.4 m.H.). Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein hinreichender Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Dabei müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. 6.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass nicht jegliche geltend gemachten Probleme mit den Taliban als asylrelevant einzustufen sind. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Gefährdungslage ist auch bei Wahrunterstellung der entsprechenden Vorbringen angesichts seines sehr wenig ausgeprägten Profils als nicht hinreichend intensiv und konkret zu erachten, als dass daraus eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die Taliban abgeleitet werden könnte. Er selbst hatte weder persönlichen Kontakt mit den Taliban noch direkte Probleme mit diesen (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-14/14, Ziff. 7.02, Akte 20/12, F73 f.). Nach den Gründen für sein Asylgesuch gefragt, führte er bei der EB UMA zunächst aus, er sei in Afghanistan aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit gefährdet und könnte allein aus diesem Grund getötet werden, da bei jedem Anschlag Hazara und Schiiten ums Leben kämen. Zudem fehle es an Zukunftsperspektiven. Auf Nachfrage ergänzte er, dass zwei seiner Brüder für die Regierung gearbeitet hätten und deswegen von den Taliban gesucht würden (vgl. Akte 14/14, Ziff. 7.01). Anlässlich der Anhörung erklärte er, dass sie sich nach der Machtübernahme der Taliban als Hazara in Afghanistan nicht mehr sicher fühlten, zumal die Taliban viele Hazara und Schiiten umgebracht hätten. Sowohl sein Vater als auch sein Bruder D._______ hätten sich Sorgen gemacht und gemeint, es sei besser, wenn er das Land verlasse (vgl. Akte 20/12, F40). Diese Aussagen lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise weder konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war noch direkt im Visier der Taliban gestanden hatte. Es ist somit zu prüfen, ob ihm im Falle einer Rückkehr aufgrund der geltend gemachten Tätigkeiten seiner Brüder eine Gefahr drohen würde. 6.3 Nach Angaben des Beschwerdeführers war sein Bruder C._______ als (...) für die afghanische Nationalarmee tätig, während sein Bruder D._______ für eine zivilgesellschaftliche Organisation arbeitete (vgl. Akte 14/14 Ziff. 7.01; Akte 20/12, F47 und F57 ff.). Nach der Machtübernahme der Taliban sei C._______ auf dem Weg von seinem Einsatzort nach Hause verschwunden (vgl. Akte 20/12, F49). Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er von den Taliban verschleppt worden wäre. Der Umstand, dass sich dessen Ehefrau in Bezug auf sein Verschwinden mehrmals an die Taliban gewandt hat (vgl. Akte 20/12, F51), deutet gerade nicht darauf hin, dass C._______ oder seinen Angehörigen seitens der Taliban erhebliche Nachteile im Sinne einer Reflexverfolgung gedroht hätten. Auch die Tätigkeit von D._______ erscheint entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung nicht geeignet, eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers nach sich zu ziehen. Zwar sollen die Taliban drei oder vier Mal bei seinen Eltern vorbeigekommen sein (vgl. Akte 20/12, F68). Dabei hätten sie das Haus insbesondere nach Dokumenten oder Waffen durchsucht und die Eltern nach ihren Söhnen gefragt (vgl. Akte 20/12, F40, F64 f., F69 ff.). Selbst wenn damit (auch) der Beschwerdeführer gemeint war, lässt sich darin keine gezielte Suche nach ihm erkennen. Weiter wohnten neben den Eltern auch noch ein weiterer Bruder und seine Schwester im Elternhaus (vgl. Akte 14/14, Ziff. 3.01). Ein anderer Bruder des Beschwerdeführers hält sich ebenfalls noch in Afghanistan auf, wobei die Familie zu diesem keinen Kontakt habe (vgl. Akte 14/14, Ziff. 7.01 und Akte 20/12, F26 f.). Es sind somit noch mehrere Angehörige von D._______ und C._______ in Afghanistan verblieben, welche bis zum heutigen Zeitpunkt keinen Massnahmen seitens der Taliban ausgesetzt waren, welche als ernsthafte Nachteile zu werten wären. Weshalb der Beschwerdeführer anders als die übrigen Familienmitglieder in besonderem Masse gefährdet respektive im Unterschied zu diesen einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein sollte, wird nicht näher dargelegt und ist nicht ersichtlich. 6.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara für sich genommen nicht ausreicht, um zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Wie bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung feststellte, sind die hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung im Fall der Hazara in Afghanistan gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfüllt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3180/2024 vom 12. Juni 2024 E. 6.6 m.H.). 6.5 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fokus der Taliban stand und bei einer Rückkehr objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung durch diese hätte. Selbst wenn einer seiner Brüder bei der afghanischen Nationalarmee war und ein anderer für eine zivilgesellschaftliche Organisation arbeitete, gibt es keine genügenden Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer deswegen drohende Reflexverfolgung, zumal seine im Heimatstaat verbliebenen Angehörigen bislang keiner solchen ausgesetzt waren. Abschliessend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Tätowierungen (vgl. dazu Beschwerdebeilage 6) gefährdet sein soll. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
8. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshindernissen - Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit - nicht. Die Wegweisungsvollzugs-hindernisse sind alternativer Natur; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2024 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 10.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. Urteil des BVGer E-5564/2018 vom 11. August 2021). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.- festzusetzen. 10.3 Mit der Verfügung vom 26. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dominik Züsli als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Diesem ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Mit der Replik wurde eine Honorarnote eingereicht, in welcher ein Aufwand von 13.5 Stunden à Fr. 300.- (bei Obsiegen) sowie Auslagen in Höhe von Fr. 40.- geltend gemacht werden. Das Gericht legt bei amtlicher Verbeiständung durch Rechtsanwälte einen Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- zugrunde. Weiter erscheint der veranschlagte zeitliche Aufwand im Vergleich zu ähnlichen Fällen überhöht und ist zu reduzieren. Das amtliche Honorar wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) pauschal auf Fr. 2'500.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
4. Dem amtlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dominik Züsli, wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2'500.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann