Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (ethnischer Hazara afghanischer Staatsangehörig- keit) suchte am 28. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. Im Rahmen der Anhörung vom 15. Juli 2022 machte der Beschwerdefüh- rerin zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sein Vater sei mehrere Jahre in verschiedenen Funktionen bei der Polizei und später in einer militärischen Spezialeinheit tätig gewesen und habe den Rang eines Leutnant eingenommen. Zudem habe sein Onkel väterlicher- seits (vs) B._______ in der Provinz C._______ eine Sicherheitsabteilung geleitet und sein Onkel vs D._______ sei als Offizier in der Nationalarmee tätig gewesen. Ein oder zwei Monate nach der Machtübernahme durch die Taliban hätten die Dorfältesten seinem Vater und seinen Onkeln vs Be- scheid gegeben, dass die Taliban auf dem Weg ins Dorf seien und sie flie- hen sollten. Daraufhin habe sein Vater das Haus gemeinsam mit seinen älteren Brüdern und ihm verlassen. In der Folge hätten sie sich in den na- hegelegenen Bergen aufgehalten. In dieser Zeit hätten die Taliban das Haus durchsucht und seine Mutter nach dem Verbleib seines Vaters be- fragt. Nach etwa zehn bis fünfzehn Tagen in den Bergen habe sein Vater ihn und seinen Bruder E._______ nach F._______ geschickt. Auf dem Weg sei das Fahrzeug von Taliban kontrolliert worden, wobei sein Bruder ange- geben habe, dass er zu Ausbildungszwecken nach F._______ reise. In F._______ habe er mit seinem Bruder eine Nacht bei seiner Schwester verbracht und sei am 28. November 2021 mit ihm zusammen aus Afgha- nistan ausgereist und über den Iran in die Türkei gelangt. In der Folge sei er alleine über Italien in die Schweiz gereist, wo er am 28. Mai 2022 ein Asylgesuch gestellt habe. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er von seiner Mutter erfahren, dass es zu weiteren Besuchen der Taliban gekom- men sei, die sich im Dorf nach seinem Vater und seinen Onkeln vs erkun- digt hätten. C. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (u.a. eigene Tazkera, Taz- kera des Vaters, Berufsausweis des Vaters, alle im Original, Tazkera des Onkels B._______ und des Onkels D._______, beide in Kopie, Drohbrief der Taliban vom 11.11. 2021 mit englischer Übersetzung, Schreiben der
E-3516/2023 Seite 3 Dorfältesten vom 31. März 2022, mit englischer Übersetzung, mehrere Drohbriefe an den Onkel G._______, Fotografien des Vaters in Uniform und seiner Mutter). D. Mit Entscheid vom 16. Mai 2023 wies das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 28. Mai 2022 mangels erforderlicher Asylrelevanz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Voll- zug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 21. Juni 2023 erhob der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuali- ter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erhe- ben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um unentgeltliche Verbeiständung in der Person der Un- terzeichnenden ersucht. F. Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-3516/2023 Seite 4
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einrei- chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung das Vorlie- gen einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfol- gung durch die Taliban aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters für die ehe- maligen afghanischen Sicherheitsbehörden.
E. 4.1.1 Nach der Machtübernahme durch die Taliban habe der Vater des Be- schwerdeführers alle Unterlagen und Objekte, die mit seiner Tätigkeit ver- bunden seien, vergraben und das Haus mit den ältesten Söhnen verlassen.
E-3516/2023 Seite 5 In der Folge hätten die Taliban das Haus durchsucht und sich nach dem Verbleib seines Vaters erkundigt (vgl. A21 F53-F56). Der Beschwerdeführer selber sei etwa zehn bis fünfzehn Tage später bei einer Strassenkontrolle auf dem Weg nach F._______ sogar direkt mit den Taliban in Kontakt gekommen. Ihm sei damals aber nichts passiert. Sein Bruder habe den Taliban mitgeteilt, dass sie beide zu Ausbildungszwecken auf dem Weg nach F._______ seien (vgl. A21 F45-F51). Ansonsten habe er Angehörige der Taliban lediglich bei der Ausreise in F._______ gesehen, darüber hinaus jedoch keinen Kontakt gehabt (vgl. A21 F29).
E. 4.1.2 Die geltend gemachten Nachteile und Befürchtungen seitens der Ta- liban würden damit lediglich den Vater des Beschwerdeführers betreffen; dies zumal dem Beschwerdeführer persönlich nichts zugestossen sei. Familienangehörige von missliebigen Personen könnten zwar von Über- griffen betroffen sein. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Fa- milienangehörige von missliebigen Personen sei jedoch nicht erkennbar. Deshalb sei das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer Reflexver- folgung nur bei Vorliegen von besonderen Umständen zu bejahen. Dies sei etwa der Fall, wenn die betroffene Person diesbezüglich bereits schwer- wiegende Nachteile erlitten habe oder bei Verdacht eigener, in den Augen der Taliban oppositioneller Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungs- handlungen für die Gegner der Taliban. Auch müsse seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson ein ausge- prägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Aus dem Bericht des Beschwerdeführers liessen sich keine konkreten An- haltspunkte erkennen für gezielt gegen seinen Vater gerichtete Vorverfol- gungen, welche über die allgemeine, schlechte Sicherheitslage, die zu sei- ner Berufstätigkeit dazugehöre, hinausgingen. So habe er und seine Fami- lie vor der Machtübernahme durch die Taliban keine Probleme gehabt (vgl. A21 F28). Dass sich die Taliban behauptungsweise nach der Machtüber- nahme in den Dörfern mutmasslich über den Verbleib der abwesenden – insbesondere männlichen – Personen erkundigt hätten, lasse dabei nicht unmittelbar auf mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungs- massnahmen schliessen. Auch dass der Vater den Beschwerdeführer und seinen Bruder E._______ bereits wenige Tage nach dem Weggang von Zuhause mit einem Fahrzeug ohne Bedenken über die durch die Taliban kontrollierten Strassen nach F._______ geschickt habe, spreche klar
E-3516/2023 Seite 6 gegen eine als ausserordentlich wahrgenommene Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer. Wäre sein Vater davon ausgegangen, dass die Taliban ein konkretes Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten, wäre wohl kaum zu erwarten gewesen, dass er sich zu diesem Zeitpunkt für die- ses Vorgehen entschieden und den eigenen Sohn diesem Risiko ausge- setzt hätte. Dass er bei der Kontrolle lediglich nach dem Reisegrund und nicht nach den Personalien gefragt werden würde (vgl. 21 F44-F46, F49- F51), sei schliesslich nicht absehbar gewesen. Das gesamte Vorgehen lasse darauf schliessen, dass die Bedrohungslage für ihn und seinen Bru- der E._______ als nicht hoch eingeschätzt worden sei. Zusätzlich komme die Tatsache hinzu, dass seine Mutter und die jüngeren Geschwister auch nach den genannten Vorfällen unbehelligt im Heimatort wohnten, seine Schwester weiterhin in F._______ beziehungsweise im Heimatdorf lebe (vgl. A21 F13, F64). Auch sein Vater und ein älterer Bruder seien nicht ausgereist (vgl. A21 F8). Dies spreche ebenfalls gegen eine zu befürchtende Reflexverfolgung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer selbst habe in der Vergangenheit weder Taten be- gangen oder ein Verhalten gezeigt, welche in den Augen der Taliban als missliebige Person erscheinen liesse. Sodann habe er in der Vergangen- heit keine persönlichen Nachteile erlitten. Seinen Aussagen sei zu entneh- men, dass sich sein persönlicher Kontakt mit den Taliban darauf be- schränkt habe, dass er während seiner Ausreise einmal im Fahrzeug ober- flächlich kontrolliert worden sei und später in F._______ die Taliban ledig- lich gesehen habe (vgl. A21 F29-F30).
E. 4.1.3 Im Lichte obiger Erwägungen sei nicht von einem konkreten und nachhaltigem Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer aus- zugehen. Aus dessen Ausführungen lasse sich kein spezifisches Profil ab- leiten, dass ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an seiner Er- greifung und Festnahme begründe. Insgesamt habe er die aus subjektiver Sicht nachvollziehbaren Sorgen, dass die Taliban der Familie beziehungs- weise. den älteren männlichen Familienangehörigen Schaden zufügen könnten, nicht weiter objektiv begründet. An dieser Einschätzung änderten auch die eingereichten Beweismittel, ins- besondere die eingereichten Drohbriefe der Taliban an den Onkel H._______, an den Vater sowie das eingereichte Schreiben der Dorfältes- ten an seinen Vater nichts. Von deren Inhalt liessen sich keine unmittelba- ren Schlüsse auf die daraus folgenden Massnahmen beziehungsweise das
E-3516/2023 Seite 7 weitere Vorgehen folgern. Zudem seien die genannten Dokumente ohne- hin leicht fälschbar und es käme ihnen einen lediglich geringen Beweiswert zu. Eine unmittelbar drohende Reflexverfolgung des Beschwerdeführers lasse sich vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen aus den einge- reichten Beweismitteln nicht ableiten.
E. 4.2 Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt des Entscheides bei einer Rückkehr nach Af- ghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 5.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der Vater des Be- schwerdeführers als langjähriger Angehöriger der damaligen afghanischen Sicherheitsbehörden über ein Verfolgungsprofil verfüge. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gehörten unter anderem Personen, die der af- ghanischen Regierung oder den internationalen Militärkräften angehörten oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden würden, zu den Personengruppen, die durch ihre Exponiertheit einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt seien. Die Gefährdungslage habe sich für die er- wähnten Personengruppen seit der im August 2021 erfolgten Machtüber- nahme durch die Taliban noch akzentuiert. Weiter sei zu berücksichtigen, dass Angehörige der bisherigen Sicherheitskräfte stärker als andere poten- tielle Risikogruppen den Übergriffen der Taliban ausgesetzt seien. Da der Vater des Beschwerdeführers bis zu seiner eigenen Flucht und Schutzsu- che in den Bergen als Leutnant einer afghanischen Spezialeinheit im Kampf gegen die Taliban gedient habe, gehöre er der genannten Risiko- gruppe an. Hinzu komme, dass er der Aufforderung der Taliban, sich bei den neuen Behörden zu registrieren, nicht nachgekommen sei. Entspre- chend bestehe bei der Entdeckung des Vaters durch die Taliban und bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers und seines Bruders nach Afgha- nistan ein erhöhtes Verfolgungsrisiko.
E. 5.2 Aufgrund der familiären Zugehörigkeit sei der Beschwerdeführer, wie auch seine ganze Familie, in den Fokus der Taliban geraten. Die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei, könne zu einer Reflexverfolgung führen. Eine solche Re- flexverfolgung habe vorliegend auch der Beschwerdeführer zu befürchten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lebten die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht unbehelligt im Heimatstaat. Sein Vater und
E-3516/2023 Seite 8 sein Sohn I._______ seien weiterhin im Heimatstaat auf der Flucht, da der Vater bisher nicht in der Lage gewesen sei, seine Flucht ins Ausland zu finanzieren. Die Taliban tauchten regelmässig bei der Mutter und den jün- geren Geschwistern auf, um den Aufenthaltsort des Vaters und der älteren Söhne zu erfahren. Hinzu komme die von der Vorinstanz nicht berücksich- tigte Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara ange- höre. Durch seine ethnische Zugehörigkeit als Hazara sei er zusätzlicher Diskriminierung und flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt.
E. 6.1 Das SEM hat eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen des Vaters zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Es kann – mit nachfolgenden Ergänzungen – auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Vorbringen im Wesentlichen damit, sowohl sein Vater als auch zwei Onkeln hätten nach der Machtüber- nahme der Taliban aufgrund ihrer Tätigkeit für die afghanischen Sicher- heitsbehörden begründetet Furcht vor künftiger Verfolgung. Sie befänden sich weiterhin im Heimatstaat auf der Flucht. Er befürchte, bei einer Rück- kehr als einer der Söhne des Gesuchten eine Reflexverfolgung zu erleiden. Deshalb habe sein Vater seine Ausreise organisiert
E. 6.3 Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bezüglich der vorgebrachten Reflexverfolgung bei der Beurteilung der Si- cherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die auf- grund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der damaligen afghani- schen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orien- tierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteil BVGer D-2161/2021 vom 12. Ja- nuar 2022 E. 7.2 ff.; sowie die früheren Urteile des BVGer E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3, D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6, E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3 und E-2285/2018 vom 14. Mai 2020 E. 6.2)
E. 6.4 Eine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen. Relevant sind hierbei die Umstände des Einzelfalls.
E-3516/2023 Seite 9
E. 6.5 Um eine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer konkret drohenden Verfolgung nachvoll- ziehbar erscheinen lassen. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter In- dizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom
13. Oktober 2014 E. 5.4).
E. 6.6 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinge- wiesen, dass sich aus dem Bericht des Beschwerdeführers keine konkre- ten Anhaltspunkte für gezielt gegen seinen Vater gerichtete Vorverfolgun- gen, welche über die allgemeine, schlechte Sicherheitslage, die zu seiner Berufstätigkeit dazugehöre, hinausgingen, ergeben würden. So gab der Beschwerdeführer an, er und seine Familie hätten vor der Machtüber- nahme durch die Taliban keine Probleme gehabt (vgl. Act 21 F28). In die- sem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein erhöhtes Risikoprofil (hier aufgrund Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers für die afghani- schen Sicherheitsbehörden) für sich alleine eine Furcht vor flüchtlings- rechtlicher relevanter Verfolgung nicht zu begründen vermag. Es bedarf zusätzlicher risikoschärfender Elemente, um die abstrakte Gefährdung in- dividuell zu konkretisieren.
In Bezug auf den Vater ist indes festzuhalten, dass dieser einen lediglich geringen Dienstgrad aufwies und im Rahmen seiner Funktion auch mit kei- nen bedeutenden Aufgaben betraut war, so dass ein fortgesetztes und langanhaltendes Interesse am Vater wenig wahrscheinlich erscheint. Auch der Umstand, dass sich der Vater heute noch in Afghanistan aufhält und (obwohl die Familie dem minderjährigen Beschwerdeführer problemlos die Reise nach Europa finanzieren und zuvor ihren Kindern eine universitäre Bildung finanzieren konnte und somit über angemessene finanzielle Res- sourcen zu verfügen scheint) der Vater nicht ausgereist ist, lässt nicht auf eine erhöhte Verfolgungslage schliessen. Auch der zusätzliche Umstand, dass die Mutter (also die Ehefrau und damit nächstes Familienmitglied des Vaters) und die jüngeren Geschwister des Beschwerdeführers von den
E-3516/2023 Seite 10 Taliban bloss aufgesucht werden und diesen sonst keine ernsthaften Nach- teile widerfahren sind, lässt nicht auf eine erhebliche Verfolgungslage schliessen. Würde es sich beim Vater des Beschwerdeführers um eine Per- son mit hohem Verfolgungsinteresse handeln, wäre kaum anzunehmen, dass die Familie nach wie vor in Afghanistan wohnen geblieben wäre und die Familie keine ernsthaften Nachteile erlitten hätte.
Das konkrete Ausmass der Verfolgungslage gegen den Vater und die übri- gen Verwandten erscheint daher insgesamt gesehen nicht ein erhebliches Mass angenommen zu haben. Dies auch nicht im Lichte der Tätigkeiten seiner übrigen Verwandtschaft. Ein aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson (also des Vaters) ausgeprägtes und ungebroche- nes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme dürfte in Bezug auf den Vater des Beschwerdeführers daher kaum vorliegen. Indes kann diese Frage im Resultat ohnehin offengelassen werden, da der Beschwerdefüh- rer auch die übrigen Voraussetzungen einer Reflexverfolgung ohnehin nicht erfüllt.
E. 6.7 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde, hat der Be- schwerdeführer selbst in der Vergangenheit weder Taten begangen oder ein Verhalten gezeigt, welche ihn in den Augen der Taliban als missliebige Person erscheinen liessen. Sodann hat er in der Vergangenheit keine per- sönlichen Nachteile erlitten. Hierbei ist denn auch mit aller Deutlichkeit fest- zuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Ausreise im No- vember 2021 ein erst 14-jähriges Knabe war, welcher offenkundig weder ein eigenes rechtserhebliches Profil aufwies, noch sonst selber erkennbar für die Taliban von Interesse sein konnte. Auch seinen zu Protokoll gege- benen Aussagen kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Er brachte hierbei vor, dass sich sein persönlicher Kontakt mit den Taliban darin erschöpft habe, dass er während seiner Ausreise einmal im Fahrzeug oberflächlich kontrolliert worden sei und später in F._______ die Taliban lediglich gesehen habe (vgl. A21 F29-F30). Es ist weder eine konkrete in- dividuelle Bedrohungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich, noch, weshalb die Taliban – auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage – ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an dem auch heute noch minderjährigen Beschwerdeführer haben sollten; dies zumal seine ebenfalls minderjährigen Geschwister und seine Mutter unbehelligt in Af- ghanistan leben (act. 13 Ziffer 1.16.04). Auch der Umstand, dass andere erwachsene Verwandte (Tante), die sogar selber eine Tätigkeit bei der vor- maligen Regierung ausgeübt haben, heute auch weiterhin im Heimatland leben, erscheint aufschlussreich. So erscheint wenig realitätsnah, dass
E-3516/2023 Seite 11 diese Personen unbehelligt in Afghanistan leben können (vgl. act. 21 F33), jedoch ausgerechnet dem unbescholtenen, noch minderjährigen Be- schwerdeführer eine Verfolgungslage drohen sollte.
E. 6.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund zu der Annahme, der Be- schwerdeführer sei aufgrund eines Gefährdungsprofils ins Visier der Tali- ban geraten, diese hätten ein konkretes Interesse an ihm gehabt und er hätte ernsthafte Nachteile befürchten müssen. Die geltend gemachte Furcht vor einer (künftigen) asylrelevanten (Reflex-)Verfolgung ist daher als offenkundig unbegründet einzustufen.
E. 6.9 Hinsichtlich der geltend gemachten Zugehörigkeit zur Ethnie der Ha- zara ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentie- ren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanis- tan nicht ausreichend, um zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen
E. 6.10 Insgesamt ist festzustellen, dass dem minderjährigen Beschwerde- führer (dessen Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner vorläufigen Aufnahme ohnehin rein theoretischer Natur ist) keine aktuell drohende Ver- folgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Das SEM hat die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-3516/2023 Seite 12
E. 7.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer vorläu- fig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 8 Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf das Er- heben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3516/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3516/2023 Urteil vom 29. November 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Laura Rudolph, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (ethnischer Hazara afghanischer Staatsangehörigkeit) suchte am 28. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. Im Rahmen der Anhörung vom 15. Juli 2022 machte der Beschwerdeführerin zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sein Vater sei mehrere Jahre in verschiedenen Funktionen bei der Polizei und später in einer militärischen Spezialeinheit tätig gewesen und habe den Rang eines Leutnant eingenommen. Zudem habe sein Onkel väterlicherseits (vs) B._______ in der Provinz C._______ eine Sicherheitsabteilung geleitet und sein Onkel vs D._______ sei als Offizier in der Nationalarmee tätig gewesen. Ein oder zwei Monate nach der Machtübernahme durch die Taliban hätten die Dorfältesten seinem Vater und seinen Onkeln vs Bescheid gegeben, dass die Taliban auf dem Weg ins Dorf seien und sie fliehen sollten. Daraufhin habe sein Vater das Haus gemeinsam mit seinen älteren Brüdern und ihm verlassen. In der Folge hätten sie sich in den nahegelegenen Bergen aufgehalten. In dieser Zeit hätten die Taliban das Haus durchsucht und seine Mutter nach dem Verbleib seines Vaters befragt. Nach etwa zehn bis fünfzehn Tagen in den Bergen habe sein Vater ihn und seinen Bruder E._______ nach F._______ geschickt. Auf dem Weg sei das Fahrzeug von Taliban kontrolliert worden, wobei sein Bruder angegeben habe, dass er zu Ausbildungszwecken nach F._______ reise. In F._______ habe er mit seinem Bruder eine Nacht bei seiner Schwester verbracht und sei am 28. November 2021 mit ihm zusammen aus Afghanistan ausgereist und über den Iran in die Türkei gelangt. In der Folge sei er alleine über Italien in die Schweiz gereist, wo er am 28. Mai 2022 ein Asylgesuch gestellt habe. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er von seiner Mutter erfahren, dass es zu weiteren Besuchen der Taliban gekommen sei, die sich im Dorf nach seinem Vater und seinen Onkeln vs erkundigt hätten. C. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (u.a. eigene Tazkera, Tazkera des Vaters, Berufsausweis des Vaters, alle im Original, Tazkera des Onkels B._______ und des Onkels D._______, beide in Kopie, Drohbrief der Taliban vom 11.11. 2021 mit englischer Übersetzung, Schreiben der Dorfältesten vom 31. März 2022, mit englischer Übersetzung, mehrere Drohbriefe an den Onkel G._______, Fotografien des Vaters in Uniform und seiner Mutter). D. Mit Entscheid vom 16. Mai 2023 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2022 mangels erforderlicher Asylrelevanz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 21. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden ersucht. F. Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung durch die Taliban aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters für die ehemaligen afghanischen Sicherheitsbehörden. 4.1.1 Nach der Machtübernahme durch die Taliban habe der Vater des Beschwerdeführers alle Unterlagen und Objekte, die mit seiner Tätigkeit verbunden seien, vergraben und das Haus mit den ältesten Söhnen verlassen. In der Folge hätten die Taliban das Haus durchsucht und sich nach dem Verbleib seines Vaters erkundigt (vgl. A21 F53-F56). Der Beschwerdeführer selber sei etwa zehn bis fünfzehn Tage später bei einer Strassenkontrolle auf dem Weg nach F._______ sogar direkt mit den Taliban in Kontakt gekommen. Ihm sei damals aber nichts passiert. Sein Bruder habe den Taliban mitgeteilt, dass sie beide zu Ausbildungszwecken auf dem Weg nach F._______ seien (vgl. A21 F45-F51). Ansonsten habe er Angehörige der Taliban lediglich bei der Ausreise in F._______ gesehen, darüber hinaus jedoch keinen Kontakt gehabt (vgl. A21 F29). 4.1.2 Die geltend gemachten Nachteile und Befürchtungen seitens der Taliban würden damit lediglich den Vater des Beschwerdeführers betreffen; dies zumal dem Beschwerdeführer persönlich nichts zugestossen sei. Familienangehörige von missliebigen Personen könnten zwar von Übergriffen betroffen sein. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen sei jedoch nicht erkennbar. Deshalb sei das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer Reflexverfolgung nur bei Vorliegen von besonderen Umständen zu bejahen. Dies sei etwa der Fall, wenn die betroffene Person diesbezüglich bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder bei Verdacht eigener, in den Augen der Taliban oppositioneller Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für die Gegner der Taliban. Auch müsse seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Aus dem Bericht des Beschwerdeführers liessen sich keine konkreten Anhaltspunkte erkennen für gezielt gegen seinen Vater gerichtete Vorverfolgungen, welche über die allgemeine, schlechte Sicherheitslage, die zu seiner Berufstätigkeit dazugehöre, hinausgingen. So habe er und seine Familie vor der Machtübernahme durch die Taliban keine Probleme gehabt (vgl. A21 F28). Dass sich die Taliban behauptungsweise nach der Machtübernahme in den Dörfern mutmasslich über den Verbleib der abwesenden - insbesondere männlichen - Personen erkundigt hätten, lasse dabei nicht unmittelbar auf mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsmassnahmen schliessen. Auch dass der Vater den Beschwerdeführer und seinen Bruder E._______ bereits wenige Tage nach dem Weggang von Zuhause mit einem Fahrzeug ohne Bedenken über die durch die Taliban kontrollierten Strassen nach F._______ geschickt habe, spreche klar gegen eine als ausserordentlich wahrgenommene Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer. Wäre sein Vater davon ausgegangen, dass die Taliban ein konkretes Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten, wäre wohl kaum zu erwarten gewesen, dass er sich zu diesem Zeitpunkt für dieses Vorgehen entschieden und den eigenen Sohn diesem Risiko ausgesetzt hätte. Dass er bei der Kontrolle lediglich nach dem Reisegrund und nicht nach den Personalien gefragt werden würde (vgl. 21 F44-F46, F49-F51), sei schliesslich nicht absehbar gewesen. Das gesamte Vorgehen lasse darauf schliessen, dass die Bedrohungslage für ihn und seinen Bruder E._______ als nicht hoch eingeschätzt worden sei. Zusätzlich komme die Tatsache hinzu, dass seine Mutter und die jüngeren Geschwister auch nach den genannten Vorfällen unbehelligt im Heimatort wohnten, seine Schwester weiterhin in F._______ beziehungsweise im Heimatdorf lebe (vgl. A21 F13, F64). Auch sein Vater und ein älterer Bruder seien nicht ausgereist (vgl. A21 F8). Dies spreche ebenfalls gegen eine zu befürchtende Reflexverfolgung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer selbst habe in der Vergangenheit weder Taten begangen oder ein Verhalten gezeigt, welche in den Augen der Taliban als missliebige Person erscheinen liesse. Sodann habe er in der Vergangenheit keine persönlichen Nachteile erlitten. Seinen Aussagen sei zu entnehmen, dass sich sein persönlicher Kontakt mit den Taliban darauf beschränkt habe, dass er während seiner Ausreise einmal im Fahrzeug oberflächlich kontrolliert worden sei und später in F._______ die Taliban lediglich gesehen habe (vgl. A21 F29-F30). 4.1.3 Im Lichte obiger Erwägungen sei nicht von einem konkreten und nachhaltigem Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer auszugehen. Aus dessen Ausführungen lasse sich kein spezifisches Profil ableiten, dass ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an seiner Ergreifung und Festnahme begründe. Insgesamt habe er die aus subjektiver Sicht nachvollziehbaren Sorgen, dass die Taliban der Familie beziehungsweise. den älteren männlichen Familienangehörigen Schaden zufügen könnten, nicht weiter objektiv begründet. An dieser Einschätzung änderten auch die eingereichten Beweismittel, insbesondere die eingereichten Drohbriefe der Taliban an den Onkel H._______, an den Vater sowie das eingereichte Schreiben der Dorfältesten an seinen Vater nichts. Von deren Inhalt liessen sich keine unmittelbaren Schlüsse auf die daraus folgenden Massnahmen beziehungsweise das weitere Vorgehen folgern. Zudem seien die genannten Dokumente ohnehin leicht fälschbar und es käme ihnen einen lediglich geringen Beweiswert zu. Eine unmittelbar drohende Reflexverfolgung des Beschwerdeführers lasse sich vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen aus den eingereichten Beweismitteln nicht ableiten. 4.2 Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Entscheides bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5. 5.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der Vater des Beschwerdeführers als langjähriger Angehöriger der damaligen afghanischen Sicherheitsbehörden über ein Verfolgungsprofil verfüge. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gehörten unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder den internationalen Militärkräften angehörten oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden würden, zu den Personengruppen, die durch ihre Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Die Gefährdungslage habe sich für die erwähnten Personengruppen seit der im August 2021 erfolgten Machtübernahme durch die Taliban noch akzentuiert. Weiter sei zu berücksichtigen, dass Angehörige der bisherigen Sicherheitskräfte stärker als andere potentielle Risikogruppen den Übergriffen der Taliban ausgesetzt seien. Da der Vater des Beschwerdeführers bis zu seiner eigenen Flucht und Schutzsuche in den Bergen als Leutnant einer afghanischen Spezialeinheit im Kampf gegen die Taliban gedient habe, gehöre er der genannten Risikogruppe an. Hinzu komme, dass er der Aufforderung der Taliban, sich bei den neuen Behörden zu registrieren, nicht nachgekommen sei. Entsprechend bestehe bei der Entdeckung des Vaters durch die Taliban und bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers und seines Bruders nach Afghanistan ein erhöhtes Verfolgungsrisiko. 5.2 Aufgrund der familiären Zugehörigkeit sei der Beschwerdeführer, wie auch seine ganze Familie, in den Fokus der Taliban geraten. Die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei, könne zu einer Reflexverfolgung führen. Eine solche Reflexverfolgung habe vorliegend auch der Beschwerdeführer zu befürchten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lebten die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht unbehelligt im Heimatstaat. Sein Vater und sein Sohn I._______ seien weiterhin im Heimatstaat auf der Flucht, da der Vater bisher nicht in der Lage gewesen sei, seine Flucht ins Ausland zu finanzieren. Die Taliban tauchten regelmässig bei der Mutter und den jüngeren Geschwistern auf, um den Aufenthaltsort des Vaters und der älteren Söhne zu erfahren. Hinzu komme die von der Vorinstanz nicht berücksichtigte Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara angehöre. Durch seine ethnische Zugehörigkeit als Hazara sei er zusätzlicher Diskriminierung und flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt. 6. 6.1 Das SEM hat eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen des Vaters zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Es kann - mit nachfolgenden Ergänzungen - auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Vorbringen im Wesentlichen damit, sowohl sein Vater als auch zwei Onkeln hätten nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund ihrer Tätigkeit für die afghanischen Sicherheitsbehörden begründetet Furcht vor künftiger Verfolgung. Sie befänden sich weiterhin im Heimatstaat auf der Flucht. Er befürchte, bei einer Rückkehr als einer der Söhne des Gesuchten eine Reflexverfolgung zu erleiden. Deshalb habe sein Vater seine Ausreise organisiert 6.3 Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bezüglich der vorgebrachten Reflexverfolgung bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der damaligen afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteil BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; sowie die früheren Urteile des BVGer E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3, D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6, E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3 und E-2285/2018 vom 14. Mai 2020 E. 6.2) 6.4 Eine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen. Relevant sind hierbei die Umstände des Einzelfalls. 6.5 Um eine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer konkret drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). 6.6 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus dem Bericht des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte für gezielt gegen seinen Vater gerichtete Vorverfolgungen, welche über die allgemeine, schlechte Sicherheitslage, die zu seiner Berufstätigkeit dazugehöre, hinausgingen, ergeben würden. So gab der Beschwerdeführer an, er und seine Familie hätten vor der Machtübernahme durch die Taliban keine Probleme gehabt (vgl. Act 21 F28). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein erhöhtes Risikoprofil (hier aufgrund Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers für die afghanischen Sicherheitsbehörden) für sich alleine eine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher relevanter Verfolgung nicht zu begründen vermag. Es bedarf zusätzlicher risikoschärfender Elemente, um die abstrakte Gefährdung individuell zu konkretisieren. In Bezug auf den Vater ist indes festzuhalten, dass dieser einen lediglich geringen Dienstgrad aufwies und im Rahmen seiner Funktion auch mit keinen bedeutenden Aufgaben betraut war, so dass ein fortgesetztes und langanhaltendes Interesse am Vater wenig wahrscheinlich erscheint. Auch der Umstand, dass sich der Vater heute noch in Afghanistan aufhält und (obwohl die Familie dem minderjährigen Beschwerdeführer problemlos die Reise nach Europa finanzieren und zuvor ihren Kindern eine universitäre Bildung finanzieren konnte und somit über angemessene finanzielle Ressourcen zu verfügen scheint) der Vater nicht ausgereist ist, lässt nicht auf eine erhöhte Verfolgungslage schliessen. Auch der zusätzliche Umstand, dass die Mutter (also die Ehefrau und damit nächstes Familienmitglied des Vaters) und die jüngeren Geschwister des Beschwerdeführers von den Taliban bloss aufgesucht werden und diesen sonst keine ernsthaften Nachteile widerfahren sind, lässt nicht auf eine erhebliche Verfolgungslage schliessen. Würde es sich beim Vater des Beschwerdeführers um eine Person mit hohem Verfolgungsinteresse handeln, wäre kaum anzunehmen, dass die Familie nach wie vor in Afghanistan wohnen geblieben wäre und die Familie keine ernsthaften Nachteile erlitten hätte. Das konkrete Ausmass der Verfolgungslage gegen den Vater und die übrigen Verwandten erscheint daher insgesamt gesehen nicht ein erhebliches Mass angenommen zu haben. Dies auch nicht im Lichte der Tätigkeiten seiner übrigen Verwandtschaft. Ein aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson (also des Vaters) ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme dürfte in Bezug auf den Vater des Beschwerdeführers daher kaum vorliegen. Indes kann diese Frage im Resultat ohnehin offengelassen werden, da der Beschwerdeführer auch die übrigen Voraussetzungen einer Reflexverfolgung ohnehin nicht erfüllt. 6.7 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde, hat der Beschwerdeführer selbst in der Vergangenheit weder Taten begangen oder ein Verhalten gezeigt, welche ihn in den Augen der Taliban als missliebige Person erscheinen liessen. Sodann hat er in der Vergangenheit keine persönlichen Nachteile erlitten. Hierbei ist denn auch mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Ausreise im November 2021 ein erst 14-jähriges Knabe war, welcher offenkundig weder ein eigenes rechtserhebliches Profil aufwies, noch sonst selber erkennbar für die Taliban von Interesse sein konnte. Auch seinen zu Protokoll gegebenen Aussagen kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Er brachte hierbei vor, dass sich sein persönlicher Kontakt mit den Taliban darin erschöpft habe, dass er während seiner Ausreise einmal im Fahrzeug oberflächlich kontrolliert worden sei und später in F._______ die Taliban lediglich gesehen habe (vgl. A21 F29-F30). Es ist weder eine konkrete individuelle Bedrohungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich, noch, weshalb die Taliban - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage - ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an dem auch heute noch minderjährigen Beschwerdeführer haben sollten; dies zumal seine ebenfalls minderjährigen Geschwister und seine Mutter unbehelligt in Afghanistan leben (act. 13 Ziffer 1.16.04). Auch der Umstand, dass andere erwachsene Verwandte (Tante), die sogar selber eine Tätigkeit bei der vormaligen Regierung ausgeübt haben, heute auch weiterhin im Heimatland leben, erscheint aufschlussreich. So erscheint wenig realitätsnah, dass diese Personen unbehelligt in Afghanistan leben können (vgl. act. 21 F33), jedoch ausgerechnet dem unbescholtenen, noch minderjährigen Beschwerdeführer eine Verfolgungslage drohen sollte. 6.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Gefährdungsprofils ins Visier der Taliban geraten, diese hätten ein konkretes Interesse an ihm gehabt und er hätte ernsthafte Nachteile befürchten müssen. Die geltend gemachte Furcht vor einer (künftigen) asylrelevanten (Reflex-)Verfolgung ist daher als offenkundig unbegründet einzustufen. 6.9 Hinsichtlich der geltend gemachten Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen 6.10 Insgesamt ist festzustellen, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer (dessen Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner vorläufigen Aufnahme ohnehin rein theoretischer Natur ist) keine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
8. Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: