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D-3223/2022

D-3223/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-01 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethni- scher Hazara schiitischen Glaubens – suchte am 22. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Februar 2022 wurde die Personalienauf- nahme (PA) durchgeführt. Am 9. März 2022 wurde er zu seinen Asylgrün- den angehört. Dabei gab er zu seinem persönlichen Hintergrund an, er sei in B._______ (Iran) geboren, wo er aufgewachsen und die Schule bis zur (…) Klasse besucht habe. Im Jahr 1382 (nach afghanischem Kalender, umgerechnet 2003/2004) sei er mit seiner Familie nach C._______ (Afghanistan) gezo- gen. Nach Abschluss der Mittelschule habe er in C._______ die öffentliche Militärschule "(…)" besucht und diese im Jahr (…) ([…]) erfolgreich abge- schlossen. Anschliessend habe er die Aufnahmeprüfungen für die (…) Uni- versität abgelegt, diese jedoch nicht bestanden. Da seine Familie finanzi- elle Probleme gehabt habe, sei er 1395 (2016/2017) in den Iran zurückge- kehrt, wo er verschiedenen Arbeiten nachgegangen sei. Da er sich dort illegal aufgehalten habe, sei er 1397 (2018/2019) nach Afghanistan depor- tiert worden. Anschliessend habe er im Geschäft seiner Eltern gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund seines Besuchs einer militärischen Schule befürchte er bei einer Rückkehr nach Afghanistan negative Konsequenzen seitens der Taliban. Ausserdem habe er im Jahr 2019 an den afghanischen Präsidentschafts- wahlen teilgenommen. Infolgedessen sei ihm von den Taliban ein Teil sei- nes mit Tinte markierten Zeigefingers abgetrennt worden. Des Weiteren befürchte er auch aufgrund der Tatsache, dass er der Ethnie der Hazara angehöre und Schiite sei, verfolgt und belästigt zu werden. Nach der Machtübernahme der Taliban Mitte 2021 habe er sein Heimatland zusam- men mit seinem Bruder am (…) 2021 auf dem Landweg verlassen. Nach seiner Ausreise habe er von seinen Eltern erfahren, dass die Taliban drei Hausdurchsuchungen durchgeführt und unter Hinweis auf seine Ausbil- dung an der Militärschule nach ihm gefragt hätten. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen zwei Fotos von sich und seiner rechten Hand, seine Tazkira, ein Diplom der Militärakademie aus dem Jahr (…), ein Sprachdiplom DELF A1 vom

23. September 2015 sowie drei Fotos von ihm in Militäruniform zu den Ak- ten.

D-3223/2022 Seite 3 B. Am 11. März 2022 teilte das SEM das Asylgesuch dem erweiterten Verfah- ren und wies den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zu. C. Gleichentags zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerde- führers dem SEM schriftlich die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. D. Am 7. April 2022 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter unter Beilage einer Vollmacht vom 11. März 2022 eine Mandatsanzeige und ein Aktenein- sichtsgesuch ein. E. Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 gewährte das SEM dem Gesuchsteller Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, wobei es die Einsicht in verschie- dene Aktenstücke verweigerte aufgrund von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung respektive weil es sich um interne Akten handle. F. Mit am nachfolgenden Tag eröffneter Verfügung vom 22. Juni 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 1–3). Gleichzeitig ordnete sie infolge der Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositivziffern 4 und 5) und beauftragte den Kanton D._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivzif- fer 6). G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

25. Juli 2022 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 1–3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Juni 2022 seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzu- erkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lag unter anderem eine Fürsorgeabhängigkeitsbestäti- gung sowie eine Honorarnote vom 25. Juli 2022 bei.

D-3223/2022 Seite 4 H. Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers – gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und ordnete ihm antragsgemäss den rubrizierten Rechtsver- treter, MLaw Dimitri Witzig, als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 3. August 2022 vernehmen. J. Mit Eingabe vom 22. August 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Rep- lik und eine aktualisierte Honorarnote vom 22. August 2022 zu den Akten. K. Am 29. August 2022 wurde dem SEM die Replik zur Kenntnisnahme wei- tergeleitet.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-3223/2022 Seite 5

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).

E. 4.1 In ihrer abweisenden Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund des Besuchs der Militärschule "(…)" sei beim Beschwerdeführer von einem leicht erhöhten Risikoprofil auszugehen. Weitere Elemente, welche zu ei- ner Schärfung seines Profils oder einer besonderen Exponiertheit führen würden, würden indes nicht vorliegen. Einerseits weise sein beruflicher Werdegang nach dem Abschluss der Militärschule in den letzten sieben Jahren keine Berührungspunkte mit den afghanischen Sicherheitskräften

D-3223/2022 Seite 6 oder den afghanischen Behörden im Allgemeinen auf, die aus Sicht der Taliban als problematisch angesehen werden könnten, und andererseits würden weder er noch seine Familienangehörigen über kritische Profile verfügen, welche die Aufmerksamkeit der Taliban auf ihn lenken würden. Vor diesem Hintergrund sei eine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung als eher unwahrscheinlich einzu- stufen. Insbesondere sei fraglich, welches Interesse die Taliban bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers haben sollten. Abgesehen vom Vorfall nach den Wahlen im Jahr 2019/2020, nach welchem ihm die Taliban einen Teil seines rechten Zeigefingers abgetrennt hätten, habe er keine ernsthaften Probleme mit diesen gehabt. Aus den Vorbringen betref- fend die Hausdurchsuchungen bei seinen Eltern, welche nicht auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft werden könnten, könne jedenfalls keine begrün- dete Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung abgelei- tet werden. Vielmehr bestünden Hinweise darauf, dass die Taliban, sollten sie von seinem Schulbesuch gewusst haben, ebendiesen als Vorwand für die Hausdurchsuchungen benutzt hätten, um ihre eigentlich kriminellen respektive finanziellen Motive zu verfolgen. Vor diesem Hintergrund er- weise sich seine subjektive Furcht, künftig Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, als objektiv nicht begründet. Weiter gebe es keine Be- richte, wonach die Taliban die vorwiegend schiitischen Hazara ausschliess- lich aus ethnischen beziehungsweise konfessionellen Gründen festneh- men oder töten würden. Die Zahl der Übergriffe erscheine folglich derzeit nicht als genügend systematisch und umfassend, als dass von einer Kol- lektivverfolgung auszugehen sei. An dieser Einschätzung vermöge auch der Vorfall im Jahr 2019/2020, als dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara und seiner Teilnahme an den Präsi- dentschaftswahlen ein Teil seines rechten Zeigefingers von den Taliban ab- geschnitten worden sei, nichts zu ändern, da es sich dabei zwar um Nach- teile, die auf seine ethnische Zugehörigkeit zurückzuführen seien, jedoch um ein isoliertes Ereignis gehandelt habe und es weder zuvor noch danach zu anderen Vorfällen gekommen sei.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, in seiner Biografie gebe es mehrere Elemente, welche zu einem erhöhten Risikoprofil führen würden. So verfüge er durch den Besuch der Militär- schule über ein leicht erhöhtes Risikoprofil, was von der Vorinstanz nicht bestritten worden sei. Weiter sei der teilweise abgetrennte Zeigefinger für die Taliban ein erkennbares Zeichen, dass er ein Unterstützer der vorheri- gen Regierung gewesen sei. Auch die (…)tätigkeit und verwestlichte Le- bensweise seines Bruders wirke sich verschärfend auf sein Risikoprofil

D-3223/2022 Seite 7 aus. Sodann hätten die Hausdurchsuchungen bei seinen Eltern, bei wel- chen explizit nach ihm gefragt worden sei, eine Erhöhung seines Risikopro- fils zur Folge. Soweit die Vorinstanz die Ansicht vertrete, den Durchsuchun- gen hätten finanzielle Motive zugrunde gelegen, sei entgegen zu halten, dass sich die Taliban währenddessen zwar finanziell bereichert hätten, dies jedoch nicht das Motiv der Durchsuchungen gewesen sei, da sie sich über seinen Aufenthaltsort erkundigt hätten. Ferner verschärfe seine Zugehörig- keit zur ethnischen Minderheit der Hazara die zuvor genannten Risikofak- toren zusätzlich. Das SEM verkenne dabei, dass die Übergriffe und das Verhalten der Taliban gegen die Hazara fallspezifisch berücksichtigt wer- den müssten, auch wenn (noch) keine Kollektivverfolgung vorliege. Bei ei- ner Gesamtbetrachtung aller Umstände sei festzustellen, dass er ein ge- nügend erhöhtes Risikoprofil habe und bei einer Rückkehr einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre.

E. 4.3 In der Vernehmlassung wendete die Vorinstanz ein, der teilweise ab- getrennte rechte Zeigefinger des Beschwerdeführers vermöge sein Risi- koprofil nicht derart zu verschärfen, als dass von einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen sei. So müsse einerseits das Fehlen des obersten Teils seines Zeigefingers, das verschiedene Ursachen haben könnte, wahrgenommen und mit einer de- mokratischen Wahl in Verbindung gebracht werden. Andererseits sei zwei- felhaft, ob die Taliban ihn – selbst wenn sie wüssten, dass er 2019 an den Präsidentschaftswahlen teilgenommen habe – deswegen als ernsthafte Bedrohung für ihre Ideologie einordnen würden. Weiter könne er aus der angeblich verwestlichten Lebensweise seines Bruders nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es keine Hinweise gebe, wonach die Taliban Kenntnis davon hätten. Insgesamt sei sein Profil zu niederschwellig, um von einer kritischen Kombination von Risikofaktoren auszugehen, die eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung wahrscheinlich erscheinen liesse.

E. 4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass der abge- trennte Zeigefinger in direktem Zusammenhang mit der Präsidentschafts- wahl 2019 und der Unterstützung des vormaligen Präsidenten Ashraf Ghani stehe. Hinsichtlich der Übrigen Einwände, insbesondere zum Wis- sen der Taliban über die Ausbildung des Beschwerdeführers und die Arbeit seines Bruders, werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.

E. 5 D-3223/2022 Seite 8

E. 5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Perso- nen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahe- stehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Grün- den nicht entsprechenden Personen (vgl. Urteile des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2 je mit weiteren Hinweisen und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [be- treffend Visum aus humanitärem Gründen]). Dies gilt insbesondere in Be- zug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbe- amte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] – Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obigen Ausführungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4., D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Für die Erfül- lung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abs- trakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkre- tisiert (vgl. Urteil des BVGer D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3.2). Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzuneh- men.

E. 5.2 Das SEM ist in seiner Verfügung zwar zu Recht von einem leicht er- höhten Risikoprofil ausgegangen, da der Beschwerdeführer eine militäri- sche Schule besucht hat. Der Abschluss des Beschwerdeführers an der Militärschule "(…)" im Jahr 2016 lag aber im Zeitpunkt der Ausreise schon über fünf Jahre zurück und aus den Akten ergeben sich keine konkreten, plausiblen Anhaltspunkte für ein Verfolgungsinteresse der Taliban. So hatte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keinen militärischen Rang inne (vgl. A14, F17) und – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – beruf- lich keine Berührungspunkte mit den afghanischen Sicherheitskräften oder den afghanischen Behörden im Allgemeinen (vgl. A14, F3 f. und F19). Zu- dem kann seinen Aussagen nicht entnommen werden, dass er in den Au- gen der Taliban als religiöser oder politischer Oppositioneller gegolten

D-3223/2022 Seite 9 hätte. Er war weder vor der Ausreise noch danach politisch aktiv und hat sich bisher auch nicht anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders exponiert. Die abstrakte Gefährdung hat sich denn vorliegend auch nicht individuell konkretisiert. Vielmehr erläuterte der Beschwerdeführer, er habe – abge- sehen von der Abtrennung seines Fingers im Jahr 2019 – keine weiteren Vorfälle mit den Taliban gegeben (vgl. A14, F45). Zwar muss die Abtren- nung eines Teils des Fingers als Strafe für die Teilnahme an den Wahlen als ernsthafter Nachteil qualifiziert werden. Eine solche Vergeltungsmass- nahme wegen Teilnahme an den Wahlen kann denn auch nicht ausge- schlossen werden, zumal es eine solche Praxis bereits bei vorhergehen- den Präsidentschaftswahlen gab (vgl. The Guardian, Taliban 'cut off fingers of two Afghan voters', 22. August 2009, The Wall Street Journal, Afghans Turn Out to Vote Despite Taliban Violence, 16. Juni 2014 und Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), Modern Voting Systems Did More Harm Than Good In Afghanistan's Recent Elections, 27. Oktober 2018). Auch dieses Ereignis erfolgte jedoch Jahre vor der Ausreise und hat offensicht- lich nicht zu weiteren Verfolgungshandlungen geführt. Zu Recht stellte die Vorinstanz denn auch in Frage, ob die Taliban das Fehlen des Fingerglie- des tatsächlich mit politischen Aktivitäten in Zusammenhang bringen wür- den, zumal dies auch andere Ursachen haben könnte. Eine begründete Furcht vor Nachteilen ist aufgrund dieser bloss hypothetischen Befürchtun- gen jedenfalls zu verneinen. Die von den Taliban nach seiner Ausreise durchgeführten Hausdurchsuchungen unter Nachfrage nach seiner Person vermochte der Beschwerdeführer nicht zu belegen und er hat davon nur per Telefon von seinen Eltern erfahren (vgl. A14, F8, F37 ff. und F49). Zu- dem hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass es sich bei den Haus- durchsuchungen um allgemeine Durchsuchungen gehandelt habe, und Hinweise erwähnt, dass die Taliban seinen Schulbesuch als Vorwand für ein eigentlich kriminelles respektive finanzielles Motiv benutzten. Dass sich die Taliban bei der Durchsuchung, wie in der Beschwerde moniert, über seinen Aufenthaltsort erkundigt hätten, spricht dem nicht entgegen. Schliesslich spricht die Tatsache, dass die Eltern sowie die beiden jüngeren Brüder des Beschwerdeführers nach wie vor am Herkunftsort leben (vgl. A14, F8) gegen das Vorliegen einer andauernden, erheblichen und geziel- ten Verfolgung.

E. 5.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht vor einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der (…)tätigkeit seines Bru- ders sowie dessen verwestlichte Lebensweise ist sodann – in Übereinstim-

D-3223/2022 Seite 10 mung mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass nicht belegt ist, dass die Ta- liban von dessen Studium im Bereich "(…)" sowie dessen Anstellungen an (…) wussten. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung reicht jedenfalls nicht aus, um eine Furcht objektiv zu begründen, vielmehr müs- sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benach- teiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als re- alistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). Vorliegend sind keine entsprechen- den konkreten Indizien hierfür ersichtlich. Somit ist auch die geltend ge- machte Furcht vor einer zukünftigen Reflexverfolgung des Beschwerdefüh- rers aufgrund der Tätigkeit seines Bruders als objektiv unbegründet zu er- achten.

E. 5.4 Ferner vermag auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Eth- nie der Hazara und der Religion der Schiiten keine zusätzliche Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Zwar ist nicht in Abrede zu stel- len, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtüber- nahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3516/2023 vom 29. November 2023 E. 6.9, E-3667/2023 vom 22. August 2023 oder E-3278/2023 vom

26. Juni 2023 E. 7.4.3). Auch bei einer fallspezifischen Würdigung lässt sich aus den allgemein gehaltenen Hinweisen des Beschwerdeführers, es bestehe seitens der Taliban eine lange Feindseligkeit gegenüber den Ha- zara und den schiitischen Konfessionen (vgl. A14, F36 f. und F55), kein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person herleiten.

E. 5.5 Diesen Erwägungen gemäss ist im afghanischen Kontext anzuneh- men, dass der Beschwerdeführer für den (hypothetischen) Fall einer Rück- kehr in den Heimatstaat in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müsste.

E. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu be- gründen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt

D-3223/2022 Seite 11 es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2–4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen er- füllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom

22. Juni 2022 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Dispositivziffer 4 der ange- fochtenen Verfügung), erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom 27. Juli 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 9.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit derselben Verfügung als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist,

D-3223/2022 Seite 12 ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu ent- schädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik eine Honorarnote ein, in welcher ein Aufwand von 9.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 10.00 und einem Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 117.00 geltend gemacht wer- den, was angemessen erscheint. Das amtliche Honorar ist danach auf ge- rundet Fr. 1'590.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen und dem rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3223/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Dimitri Witzig, wird zulasten der Ge- richtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'590.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3223/2022 Urteil vom 1. Juli 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara schiitischen Glaubens - suchte am 22. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Februar 2022 wurde die Personalienaufnahme (PA) durchgeführt. Am 9. März 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er zu seinem persönlichen Hintergrund an, er sei in B._______ (Iran) geboren, wo er aufgewachsen und die Schule bis zur (...) Klasse besucht habe. Im Jahr 1382 (nach afghanischem Kalender, umgerechnet 2003/2004) sei er mit seiner Familie nach C._______ (Afghanistan) gezogen. Nach Abschluss der Mittelschule habe er in C._______ die öffentliche Militärschule "(...)" besucht und diese im Jahr (...) ([...]) erfolgreich abgeschlossen. Anschliessend habe er die Aufnahmeprüfungen für die (...) Universität abgelegt, diese jedoch nicht bestanden. Da seine Familie finanzielle Probleme gehabt habe, sei er 1395 (2016/2017) in den Iran zurückgekehrt, wo er verschiedenen Arbeiten nachgegangen sei. Da er sich dort illegal aufgehalten habe, sei er 1397 (2018/2019) nach Afghanistan deportiert worden. Anschliessend habe er im Geschäft seiner Eltern gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund seines Besuchs einer militärischen Schule befürchte er bei einer Rückkehr nach Afghanistan negative Konsequenzen seitens der Taliban. Ausserdem habe er im Jahr 2019 an den afghanischen Präsidentschaftswahlen teilgenommen. Infolgedessen sei ihm von den Taliban ein Teil seines mit Tinte markierten Zeigefingers abgetrennt worden. Des Weiteren befürchte er auch aufgrund der Tatsache, dass er der Ethnie der Hazara angehöre und Schiite sei, verfolgt und belästigt zu werden. Nach der Machtübernahme der Taliban Mitte 2021 habe er sein Heimatland zusammen mit seinem Bruder am (...) 2021 auf dem Landweg verlassen. Nach seiner Ausreise habe er von seinen Eltern erfahren, dass die Taliban drei Hausdurchsuchungen durchgeführt und unter Hinweis auf seine Ausbildung an der Militärschule nach ihm gefragt hätten. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen zwei Fotos von sich und seiner rechten Hand, seine Tazkira, ein Diplom der Militärakademie aus dem Jahr (...), ein Sprachdiplom DELF A1 vom 23. September 2015 sowie drei Fotos von ihm in Militäruniform zu den Akten. B. Am 11. März 2022 teilte das SEM das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren und wies den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zu. C. Gleichentags zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM schriftlich die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. D. Am 7. April 2022 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter unter Beilage einer Vollmacht vom 11. März 2022 eine Mandatsanzeige und ein Akteneinsichtsgesuch ein. E. Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 gewährte das SEM dem Gesuchsteller Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, wobei es die Einsicht in verschiedene Aktenstücke verweigerte aufgrund von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung respektive weil es sich um interne Akten handle. F. Mit am nachfolgenden Tag eröffneter Verfügung vom 22. Juni 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 1-3). Gleichzeitig ordnete sie infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositivziffern 4 und 5) und beauftragte den Kanton D._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6). G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2022 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Juni 2022 seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lag unter anderem eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine Honorarnote vom 25. Juli 2022 bei. H. Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete ihm antragsgemäss den rubrizierten Rechtsvertreter, MLaw Dimitri Witzig, als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 3. August 2022 vernehmen. J. Mit Eingabe vom 22. August 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik und eine aktualisierte Honorarnote vom 22. August 2022 zu den Akten. K. Am 29. August 2022 wurde dem SEM die Replik zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/ 26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 4. 4.1 In ihrer abweisenden Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund des Besuchs der Militärschule "(...)" sei beim Beschwerdeführer von einem leicht erhöhten Risikoprofil auszugehen. Weitere Elemente, welche zu einer Schärfung seines Profils oder einer besonderen Exponiertheit führen würden, würden indes nicht vorliegen. Einerseits weise sein beruflicher Werdegang nach dem Abschluss der Militärschule in den letzten sieben Jahren keine Berührungspunkte mit den afghanischen Sicherheitskräften oder den afghanischen Behörden im Allgemeinen auf, die aus Sicht der Taliban als problematisch angesehen werden könnten, und andererseits würden weder er noch seine Familienangehörigen über kritische Profile verfügen, welche die Aufmerksamkeit der Taliban auf ihn lenken würden. Vor diesem Hintergrund sei eine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung als eher unwahrscheinlich einzustufen. Insbesondere sei fraglich, welches Interesse die Taliban bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers haben sollten. Abgesehen vom Vorfall nach den Wahlen im Jahr 2019/2020, nach welchem ihm die Taliban einen Teil seines rechten Zeigefingers abgetrennt hätten, habe er keine ernsthaften Probleme mit diesen gehabt. Aus den Vorbringen betreffend die Hausdurchsuchungen bei seinen Eltern, welche nicht auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft werden könnten, könne jedenfalls keine begründete Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung abgeleitet werden. Vielmehr bestünden Hinweise darauf, dass die Taliban, sollten sie von seinem Schulbesuch gewusst haben, ebendiesen als Vorwand für die Hausdurchsuchungen benutzt hätten, um ihre eigentlich kriminellen respektive finanziellen Motive zu verfolgen. Vor diesem Hintergrund erweise sich seine subjektive Furcht, künftig Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, als objektiv nicht begründet. Weiter gebe es keine Berichte, wonach die Taliban die vorwiegend schiitischen Hazara ausschliesslich aus ethnischen beziehungsweise konfessionellen Gründen festnehmen oder töten würden. Die Zahl der Übergriffe erscheine folglich derzeit nicht als genügend systematisch und umfassend, als dass von einer Kollektivverfolgung auszugehen sei. An dieser Einschätzung vermöge auch der Vorfall im Jahr 2019/2020, als dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara und seiner Teilnahme an den Präsidentschaftswahlen ein Teil seines rechten Zeigefingers von den Taliban abgeschnitten worden sei, nichts zu ändern, da es sich dabei zwar um Nachteile, die auf seine ethnische Zugehörigkeit zurückzuführen seien, jedoch um ein isoliertes Ereignis gehandelt habe und es weder zuvor noch danach zu anderen Vorfällen gekommen sei. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, in seiner Biografie gebe es mehrere Elemente, welche zu einem erhöhten Risikoprofil führen würden. So verfüge er durch den Besuch der Militärschule über ein leicht erhöhtes Risikoprofil, was von der Vorinstanz nicht bestritten worden sei. Weiter sei der teilweise abgetrennte Zeigefinger für die Taliban ein erkennbares Zeichen, dass er ein Unterstützer der vorherigen Regierung gewesen sei. Auch die (...)tätigkeit und verwestlichte Lebensweise seines Bruders wirke sich verschärfend auf sein Risikoprofil aus. Sodann hätten die Hausdurchsuchungen bei seinen Eltern, bei welchen explizit nach ihm gefragt worden sei, eine Erhöhung seines Risikoprofils zur Folge. Soweit die Vorinstanz die Ansicht vertrete, den Durchsuchungen hätten finanzielle Motive zugrunde gelegen, sei entgegen zu halten, dass sich die Taliban währenddessen zwar finanziell bereichert hätten, dies jedoch nicht das Motiv der Durchsuchungen gewesen sei, da sie sich über seinen Aufenthaltsort erkundigt hätten. Ferner verschärfe seine Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara die zuvor genannten Risikofaktoren zusätzlich. Das SEM verkenne dabei, dass die Übergriffe und das Verhalten der Taliban gegen die Hazara fallspezifisch berücksichtigt werden müssten, auch wenn (noch) keine Kollektivverfolgung vorliege. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände sei festzustellen, dass er ein genügend erhöhtes Risikoprofil habe und bei einer Rückkehr einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. 4.3 In der Vernehmlassung wendete die Vorinstanz ein, der teilweise abgetrennte rechte Zeigefinger des Beschwerdeführers vermöge sein Risikoprofil nicht derart zu verschärfen, als dass von einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen sei. So müsse einerseits das Fehlen des obersten Teils seines Zeigefingers, das verschiedene Ursachen haben könnte, wahrgenommen und mit einer demokratischen Wahl in Verbindung gebracht werden. Andererseits sei zweifelhaft, ob die Taliban ihn - selbst wenn sie wüssten, dass er 2019 an den Präsidentschaftswahlen teilgenommen habe - deswegen als ernsthafte Bedrohung für ihre Ideologie einordnen würden. Weiter könne er aus der angeblich verwestlichten Lebensweise seines Bruders nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es keine Hinweise gebe, wonach die Taliban Kenntnis davon hätten. Insgesamt sei sein Profil zu niederschwellig, um von einer kritischen Kombination von Risikofaktoren auszugehen, die eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung wahrscheinlich erscheinen liesse. 4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass der abgetrennte Zeigefinger in direktem Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl 2019 und der Unterstützung des vormaligen Präsidenten Ashraf Ghani stehe. Hinsichtlich der Übrigen Einwände, insbesondere zum Wissen der Taliban über die Ausbildung des Beschwerdeführers und die Arbeit seines Bruders, werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. 5. 5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechenden Personen (vgl. Urteile des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2 je mit weiteren Hinweisen und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [betreffend Visum aus humanitärem Gründen]). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] - Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obigen Ausführungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4., D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert (vgl. Urteil des BVGer D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3.2). Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. 5.2 Das SEM ist in seiner Verfügung zwar zu Recht von einem leicht erhöhten Risikoprofil ausgegangen, da der Beschwerdeführer eine militärische Schule besucht hat. Der Abschluss des Beschwerdeführers an der Militärschule "(...)" im Jahr 2016 lag aber im Zeitpunkt der Ausreise schon über fünf Jahre zurück und aus den Akten ergeben sich keine konkreten, plausiblen Anhaltspunkte für ein Verfolgungsinteresse der Taliban. So hatte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keinen militärischen Rang inne (vgl. A14, F17) und - wie die Vorinstanz zutreffend feststellte - beruflich keine Berührungspunkte mit den afghanischen Sicherheitskräften oder den afghanischen Behörden im Allgemeinen (vgl. A14, F3 f. und F19). Zudem kann seinen Aussagen nicht entnommen werden, dass er in den Augen der Taliban als religiöser oder politischer Oppositioneller gegolten hätte. Er war weder vor der Ausreise noch danach politisch aktiv und hat sich bisher auch nicht anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders exponiert. Die abstrakte Gefährdung hat sich denn vorliegend auch nicht individuell konkretisiert. Vielmehr erläuterte der Beschwerdeführer, er habe - abgesehen von der Abtrennung seines Fingers im Jahr 2019 - keine weiteren Vorfälle mit den Taliban gegeben (vgl. A14, F45). Zwar muss die Abtrennung eines Teils des Fingers als Strafe für die Teilnahme an den Wahlen als ernsthafter Nachteil qualifiziert werden. Eine solche Vergeltungsmassnahme wegen Teilnahme an den Wahlen kann denn auch nicht ausgeschlossen werden, zumal es eine solche Praxis bereits bei vorhergehenden Präsidentschaftswahlen gab (vgl. The Guardian, Taliban 'cut off fingers of two Afghan voters', 22. August 2009, The Wall Street Journal, Afghans Turn Out to Vote Despite Taliban Violence, 16. Juni 2014 und Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), Modern Voting Systems Did More Harm Than Good In Afghanistan's Recent Elections, 27. Oktober 2018). Auch dieses Ereignis erfolgte jedoch Jahre vor der Ausreise und hat offensichtlich nicht zu weiteren Verfolgungshandlungen geführt. Zu Recht stellte die Vorinstanz denn auch in Frage, ob die Taliban das Fehlen des Fingergliedes tatsächlich mit politischen Aktivitäten in Zusammenhang bringen würden, zumal dies auch andere Ursachen haben könnte. Eine begründete Furcht vor Nachteilen ist aufgrund dieser bloss hypothetischen Befürchtungen jedenfalls zu verneinen. Die von den Taliban nach seiner Ausreise durchgeführten Hausdurchsuchungen unter Nachfrage nach seiner Person vermochte der Beschwerdeführer nicht zu belegen und er hat davon nur per Telefon von seinen Eltern erfahren (vgl. A14, F8, F37 ff. und F49). Zudem hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass es sich bei den Hausdurchsuchungen um allgemeine Durchsuchungen gehandelt habe, und Hinweise erwähnt, dass die Taliban seinen Schulbesuch als Vorwand für ein eigentlich kriminelles respektive finanzielles Motiv benutzten. Dass sich die Taliban bei der Durchsuchung, wie in der Beschwerde moniert, über seinen Aufenthaltsort erkundigt hätten, spricht dem nicht entgegen. Schliesslich spricht die Tatsache, dass die Eltern sowie die beiden jüngeren Brüder des Beschwerdeführers nach wie vor am Herkunftsort leben (vgl. A14, F8) gegen das Vorliegen einer andauernden, erheblichen und gezielten Verfolgung. 5.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht vor einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der (...)tätigkeit seines Bruders sowie dessen verwestlichte Lebensweise ist sodann - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass nicht belegt ist, dass die Taliban von dessen Studium im Bereich "(...)" sowie dessen Anstellungen an (...) wussten. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung reicht jedenfalls nicht aus, um eine Furcht objektiv zu begründen, vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). Vorliegend sind keine entsprechenden konkreten Indizien hierfür ersichtlich. Somit ist auch die geltend gemachte Furcht vor einer zukünftigen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Tätigkeit seines Bruders als objektiv unbegründet zu erachten. 5.4 Ferner vermag auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara und der Religion der Schiiten keine zusätzliche Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3516/2023 vom 29. November 2023 E. 6.9, E-3667/2023 vom 22. August 2023 oder E-3278/2023 vom 26. Juni 2023 E. 7.4.3). Auch bei einer fallspezifischen Würdigung lässt sich aus den allgemein gehaltenen Hinweisen des Beschwerdeführers, es bestehe seitens der Taliban eine lange Feindseligkeit gegenüber den Hazara und den schiitischen Konfessionen (vgl. A14, F36 f. und F55), kein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person herleiten. 5.5 Diesen Erwägungen gemäss ist im afghanischen Kontext anzunehmen, dass der Beschwerdeführer für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müsste. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 22. Juni 2022 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung), erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom 27. Juli 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit derselben Verfügung als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik eine Honorarnote ein, in welcher ein Aufwand von 9.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 10.00 und einem Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 117.00 geltend gemacht werden, was angemessen erscheint. Das amtliche Honorar ist danach auf gerundet Fr. 1'590.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen und dem rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Dimitri Witzig, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'590.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner