Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Ehefrau und fünf [teils bereits volljährige] Kinder ersuchten im Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Im Juni 2018 wurden sie wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. A.b Der Beschwerdeführer gelangte am 20. Juli 2020 im Rahmen eines Dublin-In-Verfahrens legal in die Schweiz und reichte am 28. Juli 2020 ein Asylgesuch ein.
A.c Das SEM führte am 5. August 2020 mit ihm die Personalienaufnahme (PA) durch und hörte ihn am 14. August 2020 zu seinen Fluchtgründen an.
Dabei brachte er vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara und stamme aus B._______ (andere Schreibweise: C._______; Distrikt D._______, Provinz E._______). Als er (…) Jahre alt gewesen sei, habe er seinen Vater verloren und im Alter von (…) Jahren sei er mit seiner Familie in den Iran geflüchtet, wo er während (…) Jahren die Schule be- sucht habe. Er sei Mitglied der Partei (…) gewesen und habe für diese Partei im Iran als (…) gearbeitet. Eines Tages sei der iranische Geheim- dienst misstrauisch geworden und habe ihn verhaftet. Obwohl er als un- schuldig befunden und wieder freigelassen worden sei, sei seine Aufent- haltsbewilligung annulliert worden. Er sei dann nach Afghanistan ausge- schafft worden, während seine Familie – mittlerweile habe er geheiratet und sei Vater von fünf Kindern geworden – im Iran geblieben sei. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er die Militärakademie besucht und in der Folge bis Mai 2015 als Polizist bei der nationalen afghanischen Armee gearbeitet, wobei die Aufgabe seiner Kompanie die Verteidigung der Zivilbevölkerung gegen den IS und die Taliban gewesen sei; zuletzt habe er als (…) (…) Leute unter sich gehabt.
Am 21.02.1394 (28. April 2015) hätte er mit einem Kollegen in Zivil in einem öffentlichen Minibus, in welchem sich vorwiegend Kinder befunden hätten, in den Distrikt F._______ (Provinz E._______) fahren müssen. Unterwegs, im Distrikt G._______ (Provinz E._______), sei das Fahrzeug von Ange- hörigen der Taliban angehalten und sein Kollege und er seien in Gewahr- sam genommen worden. Er vermute, dass jemand vom Busbahnhof oder der Busfahrer selber die Taliban informiert habe, weil der Bus nicht die ei- gentlich vorgesehene Route gefahren sei. Auf dieser Strecke würden oft
D-1904/2021 Seite 3 ethnische Hazara von den Taliban getötet, wobei er aber nicht wisse, ob er als Zivilperson, als Militärangehöriger oder als Hazara aus dem Bus ge- nommen worden sei. In der Gefangenschaft habe man ihn und seinen Kol- legen unter Folter zum Geständnis, Militärangehörige zu sein, zwingen wol- len. Sie hätten dies jedoch – trotz sichtbarer Spuren der Schutzwesten auf ihren Körpern – nicht zugegeben; vielmehr hätten sie behauptet, Landwirte zu sein und die Spuren stammten vom Tragen schwerer Lasten. Nach ei- nigen Tagen habe das Militär in einer Befreiungsaktion ihn und seinen Kol- legen befreien können. Von der Aktion sei in den Medien berichtet worden, wobei auch die Namen und Herkunftsorte der befreiten Personen genannt worden seien. Sein Neffe, der noch im Heimatdorf gelebt habe, habe des- halb das Dorf aus Angst vor den Taliban ebenfalls verlassen.
Er – der Beschwerdeführer – sei bereits einen Tag nach seiner Befreiung aus Afghanistan ausgereist und habe sich dann drei Monate lang im Iran aufgehalten. Mangels finanzieller Mittel zur Verlängerung der Aufenthalts- bewilligungen hätten die iranischen Behörden auch die Aufenthaltstitel sei- ner Familienangehörigen annulliert. Sie seien daher gemeinsam in Rich- tung Türkei aufgebrochen. Während seine Frau und seine Kinder die Grenze hätten überqueren können und anschliessend bis in die Schweiz gereist seien, sei er nach Afghanistan ausgeschafft worden. Er habe Af- ghanistan jedoch noch am Tag nach seiner Rückschaffung in Richtung Pa- kistan wieder verlassen, wo er sich bis zur Weiterreise nach Griechenland aufgehalten habe.
A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer seine Tazkira, einen USB-Stick betreffend die angebliche militärische Be- freiungsaktion sowie drei – angeblich im Jahr 2008 entstandene – Fotos, welche ihn bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in Afghanistan zeigen sollen, zu den Akten.
A.e Am 20. August 2020 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt und der Beschwerdeführer dem Kan- ton H._______ zugewiesen.
B. Mit Verfügung vom 26. März 2021 – eröffnet am 29. März 2021 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumut- barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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C. Mit Eingabe vom 22. April 2021 (Postaufgabe: 23. April 2021) erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1–3, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung in Bezug auf die Dispositivziffern 1–3. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner (damaligen) Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde wurden eine am 23. April 2021 von der (…) ausge- stellte Unterstützungsbestätigung und eine Kostennote eingereicht. D. Am 26. April 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2021 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der (damaligen) Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän- din unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 entliess die Instruktionsrichterin die vor- malige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf deren entsprechen- des Gesuch vom 7. Juni 2022 hin aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als neue unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzei- tig beantwortete sie die im Gesuch vom 7. Juni 2022 ebenfalls enthaltene Verfahrensstandsanfrage. G. Eine weitere Verfahrensstandsanfrage wurde von der Instruktionsrichterin am 31. Januar 2024 beantwortet.
D-1904/2021 Seite 5 H. Am 5. August 2024 übermittelte die Instruktionsrichterin die Akten an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Die ihm dazu angesetzte Frist liess das SEM ungenutzt verstreichen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. In Bezug auf die Aussage des Beschwerdeführers, von den Taliban mitge- nommen und gefoltert, dann aber vom Militär befreit worden zu sein, wobei in den Medien sein Name und sein Herkunftsort genannt worden sei, führte
D-1904/2021 Seite 6 das SEM aus, es gebe keinerlei Anzeichen dafür, dass die Taliban ihn als Mitglied des afghanischen Militärs mitgenommen oder als solches identifi- ziert hätten. So habe der Beschwerdeführer selber gesagt, er wisse nicht, warum ausgerechnet er und sein Kollege mitgenommen worden seien, seien sie doch in einem öffentlichen Fahrzeug, in dem sich vorwiegend Kinder befunden hätten, in Zivil unterwegs gewesen. Wenn die Taliban den Beschwerdeführer als Militärangehörigen identifiziert hätten, wäre es wahr- scheinlicher gewesen, dass sie ihn getötet und nicht tagelang gefoltert und verlangt hätten, seine Tätigkeit zuzugeben. Der Beschwerdeführer weise aufgrund seiner Arbeit zwar ein Risikoprofil auf, aufgrund seiner Schilde- rungen sei jedoch nicht davon auszugehen, dass er von den Taliban als Armeeangehöriger wahrgenommen und bedroht worden sei. Er weise so- mit kein erhöhtes Risikoprofil auf, das asylrelevant wäre. Selbst wenn die Taliban einen Medienbericht über die Freilassung des Beschwerdeführers gesehen hätten und wissen würden, aus welchem Dorf er stamme, wäre das Motiv für ein Interesse an seiner Person – wie der Beschwerdeführer selber bemerkt habe – die Rache für den bei der Befreiungsoperation erlit- tenen Schaden, womit auch diesbezüglich das flüchtlingsrechtlich rele- vante Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG fehle.
E. 3.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 f.) wird ausgeführt, dass vieles da- rauf hindeute, dass es sich beim Vorfall vom April 2015 um eine gezielte Aktion der Taliban gehandelt habe, in welche höchstwahrscheinlich auch der Chauffeur des Fahrzeugs involviert gewesen sei. Des Weiteren wird gerügt, die Einschätzung des SEM, der Beschwerdeführer sei von den Ta- liban nicht als Militärangehöriger identifiziert worden, sei eine reine Mut- massung, zumal die Taliban von ihm unter Anwendung von Folter gefordert hätten, seine berufliche Tätigkeit zuzugeben. Zu seinem Geständnis sei es nur nicht gekommen, weil der Beschwerdeführer und sein Kollege vorher von Polizisten befreit worden seien. Auch sei er möglicherweise von den Taliban nur deshalb nicht getötet worden, weil er ein hochrangiges Mitglied der afghanischen Armee gewesen sei und deshalb den Taliban später als "Einsatz" für einen Gefangenenaustausch hätte dienlich sein können. Im Übrigen wäre den Taliban spätestens bei der Veröffentlichung der Medien- berichte über die Befreiungsaktion bewusst geworden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Militärangehörigen gehandelt habe, bezie- hungsweise er wäre in jedem Fall bei einer Rückkehr in sein Heimatland an Leib und Leben gefährdet, da er ein erhöhtes Risikoprofil aufweise. Sodann wird beanstandet (vgl. Beschwerde S. 4), die Vorinstanz habe le- diglich auf einer knappen A4-Seite begründet, wieso sie annehme, der
D-1904/2021 Seite 7 Beschwerdeführer wäre nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Art und Weise verfolgt. Diese Begründung sei mangelhaft, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und auch der Begründungspflicht darstelle.
E. 4.1 Soweit in der Beschwerde eine formelle Rüge erhoben wird, ist diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorin- stanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.3 Dem Beschwerdeführer wurde in der Anhörung vom 14. August 2020 eingehend Gelegenheit zur Darlegung seiner Fluchtgründe gegeben; dabei wurden korrekterweise immer wieder vertiefende Fragen gestellt sowie auch allfällige Unklarheiten beseitigt. In der Folge hat die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zwar in knapper, aber dennoch hinreichend nachvollziehbarer und differenzierter Art und Weise aufgezeigt, von wel- chen Überlegungen sie sich leiten liess. Insbesondere hat sie sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und auch mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht so beur- teilt wie von ihm gewünscht, lässt nicht auf eine Verletzung der Begrün- dungspflicht schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Fragen, welche nachfolgend zu prüfen ist. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbe- gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen.
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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Perso- nen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahe- stehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Grün- den nicht entsprechende Personen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3223/2022 vom 1. Juli 2024 E. 5.1 m.w.). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe [SFH] – Länderanalyse vom 2. November 2022, Af- ghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disap- pearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert (vgl. Urteil des BVGer D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3.2). Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzuneh- men.
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E. 6.2 Auf den drei sich bei den vorinstanzlichen Akten befindenden Fotos ist der Beschwerdeführer in Militäruniform erkennbar. Auch wenn in der eben- falls eingereichten Tazkira kein geleisteter Militärdienst aufgeführt ist und der Beschwerdeführer auch keine anderen Unterlagen beziehungsweise Beweismittel (insbesondere kein Ausbildungszeugnis und keine Ausweise) für sein angeblich (…)jähriges Studium an der Militärakademie und seine (…)jährige Tätigkeit als Polizist (und zuletzt als […]) der afghanischen Ar- mee einreichte, so ist angesichts der eingereichten Fotos davon auszuge- hen, dass er für die (damalige) afghanische Armee im Einsatz gestanden hat und durch diese Tätigkeit – wie das SEM zu Recht festgestellt hatte – grundsätzlich ein erhöhtes Risikoprofil aufweist. Anzumerken bleibt einzig der Vollständigkeit halber, dass die Fotos gemäss Beschwerdeführer (vgl. SEM-Akten […] zu F39) vor 12 Jahren – mithin im Jahr 2008 – entstanden seien, womit sich nicht belegen lässt, dass er im Zeitpunkt des behaupteten fluchtauslösenden Ereignisses im Jahr 2015 noch Dienst leistete. Wie in der angefochtenen Verfügung indes zutreffend bemerkt wurde, be- stehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer – in Zivil unterwegs – Ende April 2015 aufgrund seiner Zugehörigkeit zur afgha- nischen Armee aus einem Minibus mitgenommen oder als Militärangehöri- ger identifiziert worden wäre. Mithin konnte er weder beweisen noch glaub- haft machen, dass er vor seiner letztmaligen Ausreise aus Afghanistan auf- grund seiner beruflichen Tätigkeit durch die Taliban bedroht wurde oder dass ihm deshalb ernsthafte Nachteile entstanden sind. Auch wenn im Vi- deo auf dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten USB-Stick über die geltend gemachte Befreiungsaktion berichtet worden ist, so gibt dieser Bericht gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers selber ebenfalls noch keinen Hinweis auf seine damalige militärische Funktion oder gar auf eine Verfolgungssituation aufgrund dieser Funktion. Die vom Beschwerde- führer in der Anhörung angebrachte Bemerkung, zwar werde im Film be- richtet, bei den zwei befreiten Personen handle es sich um Zivilisten, doch würde die afghanische Armee in den Medien Polizisten und Armeeangehö- rigen typischerweise als Zivilisten bezeichnen, was zeige, dass nicht ein- mal die Sicherheitskräfte in ihren Kompanien oder Brigaden sicher seien (vgl. SEM-Akten […] zu F41–43), vermag nichts zu ändern. Vielmehr ter- stützt sie die vorinstanzliche Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht als Militärangehöriger erkennbar ist. An dieser Stelle ist auch darauf hinzu- weisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls erklärte, sich nicht sicher zu sein, ob sein Name im Film erwähnt worden sei (vgl. SEM-Akten […] S. 13 oben). Die Nennung seines Namens und seines Herkunftsorts würden ihn im Übrigen ebenfalls
D-1904/2021 Seite 10 nicht als Militärangehörigen erkennbar machen. Schliesslich handelt es sich bei den Darlegungen des Beschwerdeführers, "höchstwahrscheinlich" sei der Chauffeur des Minibusses selber in die Sache involviert gewesen, zudem sei er "möglicherweise" nur deshalb nicht von den Taliban getötet worden, weil er später als Einsatz für einen Gefangenenaustausch hätte dienen können (vgl. Beschwerde S. 3), um blosse Mutmassungen, zumal der Beschwerdeführer schon in der Anhörung nicht angeben konnte, wieso er von den Taliban-Angehörigen mitgenommen worden sei (vgl. SEM-Ak- ten […]).
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Anhörung auch die Möglichkeit er- wähnte, aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit mitgenommen und misshandelt worden zu sein (so hätten sich im Auto nur zwei Hazara be- funden; vgl. SEM-Akten […]), ist festzustellen, dass auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara keine zusätzliche Gefähr- dung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen vermag. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Afghanistan auszu- gehen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3223/2022 vom
1. Juli 2024 E. 5.4 m.w.H.). Auch bei einer fallspezifischen Würdigung lässt sich aus den allgemein gehaltenen Hinweisen, in Afghanistan sei es quasi eine Strafe, Hazara zu sein, erst recht, wenn man Polizist oder Militäran- gehöriger sei (vgl. SEM-Akten […]), beziehungsweise, wenn man von den Taliban als Hazara erkannt werde, sei man automatisch tot (vgl. SEM-Ak- ten […]), kein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person herleiten.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vor- bringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asyl- bezie- hungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise – für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat – eine ent- sprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Dies auch in Anerkennung seiner nachvollziehbaren subjektiven Furcht aufgrund seiner Erlebnisse. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
D-1904/2021 Seite 11
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 26. März 2021 die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Aus- führungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom 3. Mai 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und – trotz zeitweiser Erwerbstätigkeit – aktuell weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nachdem mit Verfügung vom 3. Mai 2021 auch der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und zuerst MLaw Olivia Eugster und später lic. iur. Monika Böckle (beide HEKS Rechtsberatungsstelle für Asyl- recht […] [vormals: HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende {…}]) als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, sind diese für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, so- weit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). MLaw Olivia Eugster reichte zusammen mit der
D-1904/2021 Seite 12 Beschwerde eine Kostennote ein, in welcher per ein 22. April 2021 ein Auf- wand von 5.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– beziehungs- weise Fr. 150.– sowie Kosten beziehungsweise Auslagen für Dolmetscher, Kopien, Porti und Telefon in der Höhe von Fr. 150.– ausgewiesen werden. Der zeitliche Aufwand wie auch die geltend gemachten Auslagen erschei- nen angemessen. Der Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 150.– fest- zusetzen. Für die zusätzliche Korrespondenz ist ein zeitlicher Aufwand von einer Stunde anzurechnen, ebenso sind die damit verbundenen zusätzli- chen Auslagen zu berücksichtigen. Demnach ist zu Lasten der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'140.– an die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (…) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1904/2021 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'140.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1904/2021 Urteil vom 27. November 2024 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Ehefrau und fünf [teils bereits volljährige] Kinder ersuchten im Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Im Juni 2018 wurden sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. A.b Der Beschwerdeführer gelangte am 20. Juli 2020 im Rahmen eines Dublin-In-Verfahrens legal in die Schweiz und reichte am 28. Juli 2020 ein Asylgesuch ein. A.c Das SEM führte am 5. August 2020 mit ihm die Personalienaufnahme (PA) durch und hörte ihn am 14. August 2020 zu seinen Fluchtgründen an. Dabei brachte er vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara und stamme aus B._______ (andere Schreibweise: C._______; Distrikt D._______, Provinz E._______). Als er (...) Jahre alt gewesen sei, habe er seinen Vater verloren und im Alter von (...) Jahren sei er mit seiner Familie in den Iran geflüchtet, wo er während (...) Jahren die Schule besucht habe. Er sei Mitglied der Partei (...) gewesen und habe für diese Partei im Iran als (...) gearbeitet. Eines Tages sei der iranische Geheimdienst misstrauisch geworden und habe ihn verhaftet. Obwohl er als unschuldig befunden und wieder freigelassen worden sei, sei seine Aufenthaltsbewilligung annulliert worden. Er sei dann nach Afghanistan ausgeschafft worden, während seine Familie - mittlerweile habe er geheiratet und sei Vater von fünf Kindern geworden - im Iran geblieben sei. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er die Militärakademie besucht und in der Folge bis Mai 2015 als Polizist bei der nationalen afghanischen Armee gearbeitet, wobei die Aufgabe seiner Kompanie die Verteidigung der Zivilbevölkerung gegen den IS und die Taliban gewesen sei; zuletzt habe er als (...) (...) Leute unter sich gehabt. Am 21.02.1394 (28. April 2015) hätte er mit einem Kollegen in Zivil in einem öffentlichen Minibus, in welchem sich vorwiegend Kinder befunden hätten, in den Distrikt F._______ (Provinz E._______) fahren müssen. Unterwegs, im Distrikt G._______ (Provinz E._______), sei das Fahrzeug von Angehörigen der Taliban angehalten und sein Kollege und er seien in Gewahrsam genommen worden. Er vermute, dass jemand vom Busbahnhof oder der Busfahrer selber die Taliban informiert habe, weil der Bus nicht die eigentlich vorgesehene Route gefahren sei. Auf dieser Strecke würden oft ethnische Hazara von den Taliban getötet, wobei er aber nicht wisse, ob er als Zivilperson, als Militärangehöriger oder als Hazara aus dem Bus genommen worden sei. In der Gefangenschaft habe man ihn und seinen Kollegen unter Folter zum Geständnis, Militärangehörige zu sein, zwingen wollen. Sie hätten dies jedoch - trotz sichtbarer Spuren der Schutzwesten auf ihren Körpern - nicht zugegeben; vielmehr hätten sie behauptet, Landwirte zu sein und die Spuren stammten vom Tragen schwerer Lasten. Nach einigen Tagen habe das Militär in einer Befreiungsaktion ihn und seinen Kollegen befreien können. Von der Aktion sei in den Medien berichtet worden, wobei auch die Namen und Herkunftsorte der befreiten Personen genannt worden seien. Sein Neffe, der noch im Heimatdorf gelebt habe, habe deshalb das Dorf aus Angst vor den Taliban ebenfalls verlassen. Er - der Beschwerdeführer - sei bereits einen Tag nach seiner Befreiung aus Afghanistan ausgereist und habe sich dann drei Monate lang im Iran aufgehalten. Mangels finanzieller Mittel zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen hätten die iranischen Behörden auch die Aufenthaltstitel seiner Familienangehörigen annulliert. Sie seien daher gemeinsam in Richtung Türkei aufgebrochen. Während seine Frau und seine Kinder die Grenze hätten überqueren können und anschliessend bis in die Schweiz gereist seien, sei er nach Afghanistan ausgeschafft worden. Er habe Afghanistan jedoch noch am Tag nach seiner Rückschaffung in Richtung Pakistan wieder verlassen, wo er sich bis zur Weiterreise nach Griechenland aufgehalten habe. A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer seine Tazkira, einen USB-Stick betreffend die angebliche militärische Befreiungsaktion sowie drei - angeblich im Jahr 2008 entstandene - Fotos, welche ihn bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in Afghanistan zeigen sollen, zu den Akten. A.e Am 20. August 2020 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt und der Beschwerdeführer dem Kanton H._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 26. März 2021 - eröffnet am 29. März 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 22. April 2021 (Postaufgabe: 23. April 2021) erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung in Bezug auf die Dispositivziffern 1-3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner (damaligen) Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde wurden eine am 23. April 2021 von der (...) ausgestellte Unterstützungsbestätigung und eine Kostennote eingereicht. D. Am 26. April 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2021 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der (damaligen) Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 entliess die Instruktionsrichterin die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf deren entsprechendes Gesuch vom 7. Juni 2022 hin aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als neue unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig beantwortete sie die im Gesuch vom 7. Juni 2022 ebenfalls enthaltene Verfahrensstandsanfrage. G. Eine weitere Verfahrensstandsanfrage wurde von der Instruktionsrichterin am 31. Januar 2024 beantwortet. H. Am 5. August 2024 übermittelte die Instruktionsrichterin die Akten an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Die ihm dazu angesetzte Frist liess das SEM ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. In Bezug auf die Aussage des Beschwerdeführers, von den Taliban mitgenommen und gefoltert, dann aber vom Militär befreit worden zu sein, wobei in den Medien sein Name und sein Herkunftsort genannt worden sei, führte das SEM aus, es gebe keinerlei Anzeichen dafür, dass die Taliban ihn als Mitglied des afghanischen Militärs mitgenommen oder als solches identifiziert hätten. So habe der Beschwerdeführer selber gesagt, er wisse nicht, warum ausgerechnet er und sein Kollege mitgenommen worden seien, seien sie doch in einem öffentlichen Fahrzeug, in dem sich vorwiegend Kinder befunden hätten, in Zivil unterwegs gewesen. Wenn die Taliban den Beschwerdeführer als Militärangehörigen identifiziert hätten, wäre es wahrscheinlicher gewesen, dass sie ihn getötet und nicht tagelang gefoltert und verlangt hätten, seine Tätigkeit zuzugeben. Der Beschwerdeführer weise aufgrund seiner Arbeit zwar ein Risikoprofil auf, aufgrund seiner Schilderungen sei jedoch nicht davon auszugehen, dass er von den Taliban als Armeeangehöriger wahrgenommen und bedroht worden sei. Er weise somit kein erhöhtes Risikoprofil auf, das asylrelevant wäre. Selbst wenn die Taliban einen Medienbericht über die Freilassung des Beschwerdeführers gesehen hätten und wissen würden, aus welchem Dorf er stamme, wäre das Motiv für ein Interesse an seiner Person - wie der Beschwerdeführer selber bemerkt habe - die Rache für den bei der Befreiungsoperation erlittenen Schaden, womit auch diesbezüglich das flüchtlingsrechtlich relevante Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG fehle. 3.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 f.) wird ausgeführt, dass vieles darauf hindeute, dass es sich beim Vorfall vom April 2015 um eine gezielte Aktion der Taliban gehandelt habe, in welche höchstwahrscheinlich auch der Chauffeur des Fahrzeugs involviert gewesen sei. Des Weiteren wird gerügt, die Einschätzung des SEM, der Beschwerdeführer sei von den Taliban nicht als Militärangehöriger identifiziert worden, sei eine reine Mutmassung, zumal die Taliban von ihm unter Anwendung von Folter gefordert hätten, seine berufliche Tätigkeit zuzugeben. Zu seinem Geständnis sei es nur nicht gekommen, weil der Beschwerdeführer und sein Kollege vorher von Polizisten befreit worden seien. Auch sei er möglicherweise von den Taliban nur deshalb nicht getötet worden, weil er ein hochrangiges Mitglied der afghanischen Armee gewesen sei und deshalb den Taliban später als "Einsatz" für einen Gefangenenaustausch hätte dienlich sein können. Im Übrigen wäre den Taliban spätestens bei der Veröffentlichung der Medienberichte über die Befreiungsaktion bewusst geworden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Militärangehörigen gehandelt habe, beziehungsweise er wäre in jedem Fall bei einer Rückkehr in sein Heimatland an Leib und Leben gefährdet, da er ein erhöhtes Risikoprofil aufweise. Sodann wird beanstandet (vgl. Beschwerde S. 4), die Vorinstanz habe lediglich auf einer knappen A4-Seite begründet, wieso sie annehme, der Beschwerdeführer wäre nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Art und Weise verfolgt. Diese Begründung sei mangelhaft, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und auch der Begründungspflicht darstelle. 4. 4.1 Soweit in der Beschwerde eine formelle Rüge erhoben wird, ist diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorin-stanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Dem Beschwerdeführer wurde in der Anhörung vom 14. August 2020 eingehend Gelegenheit zur Darlegung seiner Fluchtgründe gegeben; dabei wurden korrekterweise immer wieder vertiefende Fragen gestellt sowie auch allfällige Unklarheiten beseitigt. In der Folge hat die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zwar in knapper, aber dennoch hinreichend nachvollziehbarer und differenzierter Art und Weise aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Insbesondere hat sie sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und auch mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht so beurteilt wie von ihm gewünscht, lässt nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Fragen, welche nachfolgend zu prüfen ist. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3223/2022 vom 1. Juli 2024 E. 5.1 m.w.H.). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] - Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert (vgl. Urteil des BVGer D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3.2). Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. 6.2 Auf den drei sich bei den vorinstanzlichen Akten befindenden Fotos ist der Beschwerdeführer in Militäruniform erkennbar. Auch wenn in der ebenfalls eingereichten Tazkira kein geleisteter Militärdienst aufgeführt ist und der Beschwerdeführer auch keine anderen Unterlagen beziehungsweise Beweismittel (insbesondere kein Ausbildungszeugnis und keine Ausweise) für sein angeblich (...)jähriges Studium an der Militärakademie und seine (...)jährige Tätigkeit als Polizist (und zuletzt als [...]) der afghanischen Armee einreichte, so ist angesichts der eingereichten Fotos davon auszugehen, dass er für die (damalige) afghanische Armee im Einsatz gestanden hat und durch diese Tätigkeit - wie das SEM zu Recht festgestellt hatte - grundsätzlich ein erhöhtes Risikoprofil aufweist. Anzumerken bleibt einzig der Vollständigkeit halber, dass die Fotos gemäss Beschwerdeführer (vgl. SEM-Akten [...] zu F39) vor 12 Jahren - mithin im Jahr 2008 - entstanden seien, womit sich nicht belegen lässt, dass er im Zeitpunkt des behaupteten fluchtauslösenden Ereignisses im Jahr 2015 noch Dienst leistete. Wie in der angefochtenen Verfügung indes zutreffend bemerkt wurde, bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer - in Zivil unterwegs - Ende April 2015 aufgrund seiner Zugehörigkeit zur afghanischen Armee aus einem Minibus mitgenommen oder als Militärangehöriger identifiziert worden wäre. Mithin konnte er weder beweisen noch glaubhaft machen, dass er vor seiner letztmaligen Ausreise aus Afghanistan aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit durch die Taliban bedroht wurde oder dass ihm deshalb ernsthafte Nachteile entstanden sind. Auch wenn im Video auf dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten USB-Stick über die geltend gemachte Befreiungsaktion berichtet worden ist, so gibt dieser Bericht gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers selber ebenfalls noch keinen Hinweis auf seine damalige militärische Funktion oder gar auf eine Verfolgungssituation aufgrund dieser Funktion. Die vom Beschwerdeführer in der Anhörung angebrachte Bemerkung, zwar werde im Film berichtet, bei den zwei befreiten Personen handle es sich um Zivilisten, doch würde die afghanische Armee in den Medien Polizisten und Armeeangehörigen typischerweise als Zivilisten bezeichnen, was zeige, dass nicht einmal die Sicherheitskräfte in ihren Kompanien oder Brigaden sicher seien (vgl. SEM-Akten [...] zu F41-43), vermag nichts zu ändern. Vielmehr terstützt sie die vorinstanzliche Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht als Militärangehöriger erkennbar ist. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls erklärte, sich nicht sicher zu sein, ob sein Name im Film erwähnt worden sei (vgl. SEM-Akten [...] S. 13 oben). Die Nennung seines Namens und seines Herkunftsorts würden ihn im Übrigen ebenfalls nicht als Militärangehörigen erkennbar machen. Schliesslich handelt es sich bei den Darlegungen des Beschwerdeführers, "höchstwahrscheinlich" sei der Chauffeur des Minibusses selber in die Sache involviert gewesen, zudem sei er "möglicherweise" nur deshalb nicht von den Taliban getötet worden, weil er später als Einsatz für einen Gefangenenaustausch hätte dienen können (vgl. Beschwerde S. 3), um blosse Mutmassungen, zumal der Beschwerdeführer schon in der Anhörung nicht angeben konnte, wieso er von den Taliban-Angehörigen mitgenommen worden sei (vgl. SEM-Akten [...]). 6.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Anhörung auch die Möglichkeit erwähnte, aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit mitgenommen und misshandelt worden zu sein (so hätten sich im Auto nur zwei Hazara befunden; vgl. SEM-Akten [...]), ist festzustellen, dass auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara keine zusätzliche Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen vermag. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3223/2022 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 m.w.H.). Auch bei einer fallspezifischen Würdigung lässt sich aus den allgemein gehaltenen Hinweisen, in Afghanistan sei es quasi eine Strafe, Hazara zu sein, erst recht, wenn man Polizist oder Militärangehöriger sei (vgl. SEM-Akten [...]), beziehungsweise, wenn man von den Taliban als Hazara erkannt werde, sei man automatisch tot (vgl. SEM-Akten [...]), kein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person herleiten. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise - für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat - eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Dies auch in Anerkennung seiner nachvollziehbaren subjektiven Furcht aufgrund seiner Erlebnisse. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 26. März 2021 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom 3. Mai 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und - trotz zeitweiser Erwerbstätigkeit - aktuell weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nachdem mit Verfügung vom 3. Mai 2021 auch der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und zuerst MLaw Olivia Eugster und später lic. iur. Monika Böckle (beide HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht [...] [vormals: HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende {...}]) als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, sind diese für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). MLaw Olivia Eugster reichte zusammen mit der Beschwerde eine Kostennote ein, in welcher per ein 22. April 2021 ein Aufwand von 5.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- beziehungsweise Fr. 150.- sowie Kosten beziehungsweise Auslagen für Dolmetscher, Kopien, Porti und Telefon in der Höhe von Fr. 150.- ausgewiesen werden. Der zeitliche Aufwand wie auch die geltend gemachten Auslagen erscheinen angemessen. Der Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 150.- festzusetzen. Für die zusätzliche Korrespondenz ist ein zeitlicher Aufwand von einer Stunde anzurechnen, ebenso sind die damit verbundenen zusätzlichen Auslagen zu berücksichtigen. Demnach ist zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'140.- an die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'140.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: