Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, er sei am (…) geboren. A.b Im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Ver- trauensperson fand am 6. Juli 2022 die sogenannte Erstbefragung für un- begleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Am 29. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer ebenfalls in Anwesenheit der Rechtsvertre- tung zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______) und habe bis kurz vor seiner Ausreise die Schule besucht. Sein Vater habe beim na- tionalen Sicherheitsdienst gearbeitet und sei dabei für die Überwachungs- kameras in Gefängnissen sowie für die Reparatur von Funkgeräten zustän- dig gewesen. Für seine Arbeit sei er in den verschiedenen Distrikten der Provinz D._______ unterwegs gewesen und habe dabei Informationen über die Gefangenen gesammelt. Im Jahr 2018 habe er im Auftrag des Sicherheitschefs ein Video über eine Operation der Sicherheitskräfte in D._______ gedreht. Darin seien sowohl die Opfer auf der eigenen Seite als auch getötete Taliban gezeigt worden; ausserdem sei im Abspann des Films der Name des Vaters vermerkt worden. Nach der Veröffentlichung des Videos habe sein Vater Anrufe erhalten, in welchen ihm und der gan- zen Familie mit dem Tod gedroht worden sei. Weitere Gründe für die Dro- hungen seien seine Ethnie und sein schiitischer Glaube gewesen. Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 seien alle (früheren) Regierungsmitarbeiter aufgefordert worden, sich zu stellen, an- sonsten ihre Söhne mitgenommen würden. Als die Taliban in die Provinz D._______ vorgedrungen seien, habe sich die Familie zur Ausreise ent- schlossen. Sie hätten sich nach E._______ begeben, wo sie von der Suche der Taliban in ihrem Dorf erfahren hätten, und seien dann zwei Tage später via F._______ nach Pakistan gereist. Nach ihrer Ankunft hätten sie ver- nommen, dass in der Heimat elf Arbeitskollegen des Vaters getötet worden seien und weiterhin nach dem Vater beziehungsweise nach der ganzen Familie gesucht werde. Während seine Eltern und seine drei jüngeren Ge- schwister zunächst in Pakistan geblieben seien, sei er (der Beschwerde- führer) via Iran, Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gereist. Mittlerweile lebten seine Familie sowie auch ein Onkel väterlicherseits, wel- cher in Afghanistan bei der militärischen Spezialeinheit (…) gedient habe
D-3783/2022 Seite 3 und dessen Leben in der Heimat ebenfalls in Gefahr sei, illegal im Iran. Ein weiterer Onkel väterlicherseits befinde sich in der Schweiz; über dessen Ausreisegründe wisse er nichts. Er selber befürchte, bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan enthauptet zu werden. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer
– jeweils in Kopie – verschiedene Dokumente im Zusammenhang mit den Arbeitstätigkeiten seines Vaters und seines Onkels sowie – im Original – Kurs- und Ausbildungszertifikate und eine berufliche Auszeichnung für sei- nen Vater zu den Akten. Ausserdem nannte er den Link zum von seinem Vater erstellten, auf "Youtube" veröffentlichten Video; das Video wurde an- lässlich der Anhörung vom 29. Juli 2022 gesichtet und es wurde dazu eine Aktennotiz erstellt. A.d Am 5. August 2022 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer be- ziehungsweise seiner damaligen Rechtsvertreterin den Entwurf des Asyl- entscheids und liess ihm die entscheidwesentlichen Akten zukommen. A.e Der Beschwerdeführer nahm dazu noch am gleichen Tag Stellung. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. August 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu- gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 31. August 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. In dieser wurde beantragt, die Dispositivziffern 1–3 der Verfü- gung des SEM vom 9. August 2022 seien aufzuheben, es sei die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu ge- währen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Am 1. September 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.
D-3783/2022 Seite 4 E. Die Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 9. September 2022 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wobei die Vorinstanz ohnehin die vorläufige Aufnahme verfügt habe. Sodann teilte sie ihm mit, über das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befun- den; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde indes einstweilen verzichtet. F. F.a Am 16. Februar 2024 beantwortete die Instruktionsrichterin eine An- frage betreffend den Erledigungszeitpunkt des Beschwerdeverfahrens und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig auf, dem Bundesverwaltungs- gericht bis zum 4. März 2024 seine aktuellen finanziellen Verhältnisse dar- zulegen und zu belegen; bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass aktuell keine prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers vor- liege. F.b Mit Eingabe vom 6. März 2024 reichte der Beschwerdeführer verschie- dene Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse sowie Ausbil- dungssituation (neben einem Unterstützungsbudget von (…) eine Bestäti- gung des (…) über den Besuch des Integrationsjahrs für fremdsprachige Jugendliche und junge Erwachsene mit entsprechender Praktikumsverein- barung sowie eine Meldung der Aufnahme und Beendigung einer Erwerbs- tätigkeit) ein. Aufgrund dieser Unterlagen ging die Instruktionsrichterin – wie sie mit Schreiben vom 8. März 2024 festhielt – von der nach wie vor bestehenden prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus. G. G.a Am 26. Januar 2025 übermittelte die Instruktionsrichterin die Akten an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G.b Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2025 nahm das SEM zur der Be- schwerde Stellung, wobei es sich insbesondere auch zu den darin enthal- tenen formellen Rügen äusserte, und verwies im Übrigen auf seine Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich fest- halte. G.c In der Replik vom 24. Februar 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und teilte dem Bundesverwal-
D-3783/2022 Seite 5 tungsgericht gleichzeitig einen Wechsel in der Rechtsvertretung (Entzug des Mandats von […] und Mandatierung von […]) mit.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verord- nung Asyl, SR 142.318; aufgehoben per 15. Dezember 2023]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
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E. 3.1.1 Vorab weist das SEM darauf hin, gemäss den Aussagen des Be- schwerdeführers habe sein Vater das Video über einen Einsatz der Sicher- heitskräfte bereits im Jahr 2018 erstellt. In welchem Zeitraum der Vater dann aber bedroht worden sei, erschliesse sich aus den Angaben des Be- schwerdeführers jedoch nicht. Der Beschwerdeführer habe lediglich wie- derholt gesagt, die Drohungen hätten nach der Veröffentlichung des Videos begonnen, wobei er aber deren Zeitpunkt nicht kennen würde. Auf die Frage, wieviel Zeit bis zur Ausreise vergangen sei, nachdem er persönlich von den Drohungen erfahren habe, habe er erklärt, sich nicht daran erin- nern zu können, da es schon länger her sei. Er wisse auch nicht, ob die Familie nach Erhalt der Anrufe Sicherheitsmassnahmen ergriffen habe. Durch diese Aussagen erschliesse sich nicht, ob die angeblichen Drohan- rufe zum Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell gewesen seien, und es lasse sich auch kein Bild über die Intensität der geschilderten Bedrohungslage machen, zumal nicht bekannt sei, wie lange der Vater die geschilderte Be- drohungslage habe ertrage müssen. Konkret danach gefragt, was er nach der Veröffentlichung des Videos persönlich mitbekommen habe, habe der Beschwerdeführer zunächst lediglich angegeben, dass sein Vater nichts davon erzählt habe, weil er (der Beschwerdeführer) noch jung gewesen sei, was wiederum keinen Aufschluss über die angeblichen Umstände gebe. Betreffend den Moment, an dem er von den Drohanrufen erfahre habe, habe er ein Gespräch zwischen seinen Eltern erwähnt; er sei aus dem Zimmer geschickt worden und habe dieses Gespräch nur belauschen können. Nach dem Anruf habe sich aber die Gesichtsfarbe des Vaters ver- ändert und der Vater habe der Mutter gesagt, dass er seit Veröffentlichung des Videos telefonische Drohungen erhalte; weitere Details habe er (der Beschwerdeführer) nicht nennen können, und er habe auch keine Angaben zur Reaktion der Mutter machen können. Anhand dieser sich lediglich wie- derholenden Aussagen könne indes noch nicht auf eine erlebnisbasierte Schilderung geschlossen werden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer angegeben, erst in Schweiz mehr über die damaligen Drohungen erfahren zu haben, dabei aber auf entsprechende Nachfrage hin auch keine weite- ren Informationen zu diesen Drohungen und dem konkreten Adressaten- kreis derselben preisgeben können. Die Vorinstanz befindet im Weiteren, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Tag der Ausreise aus Afghanistan (der Vater habe ein Auto organisiert und es sei plötzlich passiert; alle Menschen, die für die Behörden gearbei- tet hätten, seien in Gefahr gewesen) wirkten pauschal und zeugten nicht davon, dass die Familie nebst der Machtübernahme durch die Taliban und der geltend gemachten Tätigkeit des Vaters weitere Gründe für das
D-3783/2022 Seite 7 Verlassen des Landes (wie etwa eine bereits vorbestehende Bedrohungs- lage) gehabt hätte. Danach gefragt, was ihm bei der plötzlichen Ausreise durch den Kopf gegangen sei, habe der Beschwerdeführer bloss erklärt, keine speziellen Gedanken gehabt zu haben, beziehungsweise – auf noch- malige Nachfrage hin – er habe gedacht, sein Vater arbeite ja für die Si- cherheit, also sei auch das Leben der Familie nicht in Gefahr. Diese Schil- derung zeuge ebenfalls nicht davon, dass der Beschwerdeführer zuvor be- reits etwas von einer konkreten Bedrohungssituation miterlebt hätte, was den Eindruck, die erwähnten Drohanrufe seien insgesamt nicht glaubhaft, verstärke.
E. 3.1.2 Sodann erachtet das SEM weitere Vorbringen des Beschwerdefüh- rers als nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Vorliegend könne weder davon ausgegangen werden, dass er persönlich bereits schwerwiegende Nach- teile erlitten habe, noch dass ihm solche drohen könnten. Dass die Taliban einst gedroht hätten, das Blut der ganzen Familie zu vergiessen, könne mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen aufgrund der diesbezüglich unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers nicht geglaubt wer- den. Weiter lägen auch keine Hinweise dafür vor, dass man ihm persönlich ein oppositionelles Profil unterstellen könnte oder dass er bereits in einen spezifischen Fokus der Taliban gelangt wäre. Zwar habe er angegeben, ein Nachbar habe berichtet, dass nach der Familie gesucht worden sei; mehr wisse er darüber nicht. Gleichzeitig habe er gesagt, dass die Taliban auch nach ihrer Ausreise aus Afghanistan mehrfach bei ihrem Haus aufgetaucht seien; weitere Angaben habe er indes auch dazu nicht machen können, weshalb nicht erstellt sei, dass die Taliban überhaupt je konkret nach dem Vater gesucht hätten. Im Übrigen sollten sich die Grosseltern sowie zwei Tanten väterlicherseits nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers befinden, was ebenfalls nicht für eine massgebliches Verfolgungs- bezie- hungsweise Reflexverfolgungsinteresse spreche. Danach gefragt, wieso er annehme, dass die Söhne aller Personen, wel- che für die Regierung gearbeitet hätten und sich nicht den Taliban stellten, mitgenommen würden, habe der Beschwerdeführer auf das Beispiel eines Arbeitskollegen seines Vaters verwiesen, dessen 12-jähriger Sohn nach der Flucht des Vaters von den Taliban mitgenommen und gefoltert worden sei. Allein gestützt auf diese Angaben und ohne weitere Hintergrund-infor- mationen (etwa zum Rang dieses Arbeitskollegen) könne ebenfalls kein Risikoprofil abgeleitet werden. An dieser Einschätzung ändere auch das Vorbringen, es seien elf Personen, welche am selben Ort wie sein Vater gearbeitet hätten, getötet worden, nichts, zumal der Beschwerdeführer
D-3783/2022 Seite 8 über diesen Vorfall auch nichts Genaueres habe berichten können. Anhand seiner Angaben könne nicht auf ein ausgeprägtes Risikoprofil seines Va- ters geschlossen werden. Sein Vater habe den Dienstgrad eines "Thoran" gehabt und für die Aufklärung gearbeitet, was allein noch kein Verfolgungs- interesse zu begründen vermöge. Auch der Umstand, dass es zu seinem Aufgabenbereich gehört habe, Videos aufzunehmen und Funkgeräte zu reparieren, weise noch nicht auf ein eindeutig verschärftes Risikoprofil hin. In Bezug auf die eingereichten Beweismittel (Unterlagen betreffend die Ausbildung und den Beruf des Vaters sowie des angeblich noch im Iran lebenden Onkels [G._______]) hält das SEM fest, diese vermöchten eben- falls keine persönliche Bedrohungssituation des Beschwerdeführers zu be- legen, zumal er auch keine näheren Angaben zu den Ausreisegründen des Onkels habe machen können. Zum anlässlich der Anhörung gesichteten Video führt es aus, die Filmaufnahmen zeigten militärische Fahrzeuge, zahlreiche Personen und Leichen, wobei der Film gemäss den Angaben des Beschwerdeführers mit einem Lied unterlegt werde, welches zur Ver- einigung aller Ethnien für ein Afghanistan aufrufe, und im Abspann der Name des Vaters ersichtlich sei. Der Umstand, dass sein Vater für die Film- aufnahmen aus dem Jahr 2018 verantwortlich gewesen sei, vermöge indes die Einschätzung, es könne nicht von einer persönlichen Verfolgungsfurcht ausgegangen werden, nicht zu verändern. Im Übrigen sei das Dossier des in der Schweiz ansässigen Onkels (H._______; vorinstanzliche Akten N […]) konsultiert worden, wobei sich daraus ebenfalls keine Anhalts- punkte für eine Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers ergeben wür- den. Schliesslich stellt die Vorinstanz in Bezug auf die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers fest, gemäss gefestigter Rechtssprechung seien die hohen Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung für schiitische Hazara in Afghanistan nicht gegeben.
E. 3.1.3 Zum Inhalt der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (im Wesentli- chen wurde darin – mit der Bemerkung, aufgrund der kurzen Frist für die Stellungnahme sei es nicht möglich, auf alle Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen – an den gemachten Aussagen, insbesondere auch an der be- fürchteten Reflexverfolgung, festgehalten und im Weiteren darauf hinge- wiesen, das vom Vater des Beschwerdeführers produzierte und auf "YouTube" veröffentlichte Video könne durchaus als Unterstützungshand- lung für die Gegner der Taliban gewertet werden, zudem habe die Vor- instanz weder das jugendliche Alter des Beschwerdeführers angemessen
D-3783/2022 Seite 9 berücksichtigt noch genau abgeklärt, inwiefern dieser aufgrund seiner eth- nischen Zugehörigkeit sehr wohl Nachteile erlitten habe) erwägt das SEM, der Beschwerdeführer hätte sehr wohl seinem Alter entsprechend über Drohungen und die daraus resultierende Furcht vor Verfolgung berichten können. Seine Angaben erschienen jedoch zu pauschal, als dass sie etwas an der Einschätzung des SEM zu ändern vermöchten. Nachdem der Stel- lungnahme gar keine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeitsprüfung entnommen werden könne, werde auf die vorstehenden Ausführungen ver- wiesen. Sodann würden die Angaben, wonach der Vater ein Video veröf- fentlicht und schon vor vier Jahren Drohungen durch die Taliban erhalten habe, weder für eine Reflexverfolgung noch für ein aktuelles Verfolgungs- interesse sprechen. Schliesslich bemerkt die Vorinstanz zu den Rügen, die Annahme einer Kollektivverfolgung sei zu Unrecht verneint worden und es sei nicht auf die Äusserung, die Taliban hätten ihn auch als Hazara töten wollen, eingegangen worden, es hätten sich weitere Fragen zu allfälligen Erlebnissen aufgrund der Ethnie des Beschwerdeführers erübrigt, nach- dem bereits die Angaben zu den Drohungen der Taliban als nicht glaubhaft erachtet worden seien. Darüber hinaus wäre es die Aufgabe des Be- schwerdeführers gewesen, von sich aus einen Zusammenhang zwischen seiner Ethnie und einer Verfolgungsfurcht darzulegen.
E. 3.2 In der Beschwerdeschrift wird der anlässlich der Anhörung geschilderte Sachverhalt wiederholt und an dessen Wahrheitsgehalt festgehalten. Des Weiteren wird gerügt, die angebliche Unglaubhaftigkeit der die Drohungen durch die Taliban betreffenden Vorbringen sei unzureichend begründet worden; insbesondere erhelle aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz nicht, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers unsubstanziiert ge- wesen sein sollen. Auch sei das SEM etwa nicht näher auf die Tätigkeit des Onkels bei der Spezialeinheit eingegangen. Das jugendliche Alter des Be- schwerdeführers sei nicht berücksichtigt, die Kriterien zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit starr angewendet und seine Vorbringen einseitig zu seinen Ungunsten beurteilt worden. Da die Vorinstanz zu Unrecht von der Un- glaubhaftigkeit der Aussagen betreffend die erhaltenen Drohungen aus- gehe, könnte die Rüge des rechtlichen Gehörs angesichts des zugunsten des Beschwerdeführers anfallenden Ergebnisses geheilt werden. Sodann wird geltend gemacht, aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe klar hervor, dass die Drohanrufe, welche sein Vater nach der Veröffentli- chung des Videos im Jahr 2018 erhalten habe, regelmässig bis zur Aus- reise im August 2021 erfolgt seien. Bei der Beurteilung der Aussagen müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer damals noch sehr jung gewesen sei und der Vater seine Familie nicht habe beunruhigen
D-3783/2022 Seite 10 wollen. Gestützt auf allgemeine Darlegungen zum Begriff der Asylrelevanz, zur Frage einer möglichen Reflexverfolgung und zum Risikoprofil von für afghanische Sicherheitsbehörden tätigen Personen wird weiter dargelegt, durch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel sei er- stellt, dass der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers für die Sicher- heitskräfte der afghanischen Regierung gearbeitet hätten, wobei der Onkel bei einer der elitärsten und am besten ausgebildeten Einheiten im Kampf gegen die Taliban gewesen sei. Nachdem der Vater überdies ein Video über eine Operation gegen die Taliban veröffentlicht habe, weise die ge- samte Familie ein politisches Profil auf und falle unter die Gruppe mit er- höhtem Risikoprofil. Dies gelte umso mehr, als die Taliban auch nach dem Verlassen ihres Heimatdorfes in ihrem Haus nach ihnen gesucht habe.
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM vorab aus, die Tatsache, dass die Rechtsvertretung bezüglich der Glaubhaftigkeit relevanter Vorbringen zu einer anderen Einschätzung gelange als das SEM, bedeute noch keine Gehörsverletzung. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung sei offen- sichtlich ebenfalls möglich gewesen, weshalb auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegen dürfte. Im Weiteren verweist das SEM so- wohl in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit als auch auf diejenige der Asylrelevanz auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung; die vorliegende Beschwerdeschrift vermöge an der dort gemachten Einschät- zung nichts zu ändern.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer hält in der Replik an den in der Beschwerde- schrift geäusserten Rügen und Ausführungen (insbesondere an den Vor- bringen, er sei aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters und seines Onkels in asylrechtlich relevanter Weise [reflex-]verfolgt) fest. Im Weiteren wird der Standpunkt vertreten, die beanstandete Verletzung des rechtlichen Gehörs habe sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht auf Meinungs- unterschiede betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen bezogen, son- dern auf den Umstand, dass das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit auf wesentliche Punkte nicht eingegangen sei und somit eine sach- gerechte Anfechtung nicht ermöglicht habe. Ausserdem sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwei geflüchtete Onkel habe, wobei sich einer im Iran und der andere in der Schweiz aufhalte, das SEM es aber nach wie vor versäumt habe, ihn zum ersten Onkel, der sich im Iran befinde, zu be- fragen.
D-3783/2022 Seite 11
E. 4.1 Soweit in der Beschwerde formelle Rügen erhoben werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorin- stanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.3 Dem Beschwerdeführer wurde in der Anhörung vom 29. Juli 2022 ein- gehend Gelegenheit zur Darlegung seiner Fluchtgründe gegeben; dabei wurden korrekterweise immer wieder vertiefende Fragen gestellt (so etwa auch zu seinem im Iran wohnhaften Onkel [vgl. SEM-Akten {…}-22 zu F83 f.]) sowie auch allfällige Unklarheiten beseitigt. Sodann wurde ihm mit der Zustellung des Entscheidentwurfs die Möglichkeit gegeben, ergänzende Angaben zu machen. In der Folge hat die Vorinstanz in ihrer angefochte- nen Verfügung in nachvollziehbarer und differenzierter Art und Weise auf- gezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers (insbeson- dere auch mit denjenigen in der Stellungnahme vom 5. August 2022) und auch mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt; eine sach- gerechte Anfechtung war dadurch ohne Weiteres möglich. Wie die Vorin- stanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2025 ausführt, lässt allein der Umstand, dass sie die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht so be- urteilt wie von ihm gewünscht, weder auf eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachver- haltsfeststellung noch auf eine Verletzung der Begründungspflicht schlies- sen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage, welche nachfolgend zu prüfen ist.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen.
D-3783/2022 Seite 12
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asyl- gesuch abgelehnt hat.
E. 6.2.1 Vorab ist allerdings festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungs- gericht nur bedingt der Auffassung der Vorinstanz anschliessen kann, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Zwar sind seine anlässlich der Anhörung ge- machten Ausführungen – wie in der angefochtenen Verfügung eingehend dargelegt – in der Tat in verschiedener Hinsicht vage, unsubstanziiert und pauschal ausgefallen. Dabei ist aber darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer – was auch von der Vorinstanz (trotz des Umstands, dass auf einer Meldung der Grenzwache vom 29. März 2022 der […] als sein Geburtsdatum vermerkt wurde) nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen
D-3783/2022 Seite 13 wurde – zum Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs noch minderjährig war und er zudem gemäss seiner Darstellung nur einen Anruf selber miter- lebt hatte. Es scheint deshalb durchaus nachvollziehbar, dass er zwar im Nachhinein Kenntnis von allfälligen Drohanrufen erlangte, nicht jedoch von deren genauerem Inhalt und Zeitpunkt. Aus den Angaben des Beschwer- deführers ergibt sich aber, dass sich der Vater – bis zu der sich abzeich- nenden Machtübernahme durch die Taliban – offenbar zu keinerlei für den Beschwerdeführer erkennbaren Sicherheitsmassnahmen veranlasst sah (vgl. SEM-Akten […]-22 zu F55). Ob die – auch auf entsprechende Nach- frage hin noch – dürftigen Angaben allein mit dem jungen Alter des Be- schwerdeführers erklärt und damit auch die Zweifel an der geltend ge- machten Verfolgungssituation beseitigt werden können, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Für den Beschwerdeentscheid ist nämlich die im Zeit- punkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 sowie zum Ganzen ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO- RENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessierung vor dem Bundesverwal- tungsgericht, Basel 2022, Rz. 2.204 ff.). Selbst wenn man seiner Familie und insbesondere seinem Vater für den Zeitpunkt der Ausreise eine sub- jektive Verfolgungsfurcht zuerkennen wollte, genügten – wie nachstehend (E. 6.2.2) ausgeführt – seine Vorbringen heute selbst unter der Annahme ihrer Glaubhaftigkeit den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Rele- vanz nicht.
E. 6.2.2 In Bezug auf die Frage der asylrechtlichen Relevanz kann – zur Ver- meidung von Wiederholungen – mit den nachfolgenden Bemerkungen be- ziehungsweise Ergänzungen auf die sehr ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 3.1.2 des vorliegenden Urteils), da es dem Beschwerde- führer nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. Vorab ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise ge- mäss eigenen Angaben nie persönlich von den Taliban angegangen wor- den ist (vgl. SEM-Akten […]-22 F29). Zur Frage des Vorliegens begründe- ter Furcht vor künftiger Verfolgung angesichts eines Risikoprofils bei afgha- nischen Staatsangehörigen kann sodann auf die zutreffenden Ausführun- gen des SEM und die diesbezügliche Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. statt vieler etwa das Urteil des BVGer E-4255/2023 vom 10. Januar 2025 E. 8.3). Weiter ergibt sich aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Un- terlagen, dass sowohl der Vater als auch der im Iran lebende Onkel
D-3783/2022 Seite 14 (G._______) des Beschwerdeführers für die frühere afghanische Regie- rung beziehungsweise für deren Sicherheitskräfte tätig waren. Während G._______ gemäss dem in Kopie eingereichten Polizeiausweis den Rang eines "Non-commissioned Officer" (NCO) beziehungsweise eines Unterof- fizieres bekleidet hat (wobei aber nicht erkennbar wäre, dass er in einer Spezialeinheit gedient haben könnte [vgl. SEM-Akten {…}-22 zu F84]), ist aus den den Vater des Beschwerdeführers (Dur Mohammad) betreffenden Dokumenten lediglich ersichtlich, dass dieser im Dienst des afghanischen Staates beziehungsweise des National Directorate of Security (NDS) ge- standen, ab dem Jahr 2011 Ausbildungen absolviert sowie Auszeichnun- gen (für einen besuchten Computerkurs sowie allgemein für seine Arbeit) erhalten hat und zum Tragen einer Waffe befugt war. Eine konkrete Tätig- keit oder ein militärischer/polizeilicher Rang sind nicht ersichtlich; insbe- sondere ist durch die eingereichten Dokumente auch nicht erstellt, dass der Vater des Beschwerdeführers im Rang eines "Thoran" (beziehungs- weise "Turan", was dem Rang eines Hauptmanns entspricht) gestanden wäre. Ebenso wenig ist aus den zu den Akten gegebenen Unterlagen er- sichtlich, dass sich die aufgrund ihrer Tätigkeiten für die damalige afghani- sche Regierung beim Vater oder beim im Iran lebenden Onkel des Be- schwerdeführers bestehende abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöh- ten Risikoprofils individuell konkretisiert hätte (vgl. das Urteil des BVGer D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3.2). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Abspann des im Jahr 2018 produzier- ten Videos der Name des Vaters ersichtlich ist. Zwar soll der Vater bezie- hungsweise die Familie nach dem Weggang im Heimatdorf mehrmals ge- sucht worden sein, Hinweise auf eine intensive und nachhaltige Suche lie- gen jedoch nicht vor. Das SEM hat denn auch zutreffend darauf hingewie- sen, dass nach wie vor Familienangehörige im Heimatdorf wohnhaft sind (vgl. auch SEM-Akten […]-22 F10 ff.). Demnach ist das Vorliegen einer per- sönlichen begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor einer Reflexver- folgung aus heutiger Sicht zu verneinen. Im Übrigen kann der Beschwer- deführer auch aus dem Umstand, dass sich ein weiterer Onkel väterlicher- seits in der Schweiz aufhält, nichts zu seinen Gunsten ableiten; H._______ ist bereits im Jahr 2015, mithin sechs Jahre vor der Machtübernahme der Taliban, in die Schweiz eingereist; sein Asylgesuch wurde ebenfalls abge- lehnt, wobei am 5. Februar 2020 der Vollzug der Wegweisung wegen Un- zumutbarkeit angeordnet wurde. Schliesslich ist – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer werde auch aufgrund seiner Ethnie von den Taliban verfolgt – trotz ihrer schwierigen Situation seit der Machtübernahme der
D-3783/2022 Seite 15 Taliban nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Af- ghanistan auszugehen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1904/2021 vom
27. November 2024 E. 6.3 m.w.H.). Nachdem den Akten kein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person entnommen werden kann, vermag auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara keine zusätzliche Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vor- bringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asyl- bezie- hungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise – für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat – eine ent- sprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abge- lehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 9. August 2022 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
D-3783/2022 Seite 16 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Das bisher nicht behan- delte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gut- zuheissen, da die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Akten – trotz zeitweiser Erwerbstätigkeit und Praktikumsein- satz – weiterhin von der (zumindest teilweisen) Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers auszugehen ist. Es sind ihm deshalb keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3783/2022 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3783/2022 Urteil vom 11. April 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Mato Nujic, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, er sei am (...) geboren. A.b Im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson fand am 6. Juli 2022 die sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Am 29. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer ebenfalls in Anwesenheit der Rechtsvertretung zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______) und habe bis kurz vor seiner Ausreise die Schule besucht. Sein Vater habe beim nationalen Sicherheitsdienst gearbeitet und sei dabei für die Überwachungskameras in Gefängnissen sowie für die Reparatur von Funkgeräten zuständig gewesen. Für seine Arbeit sei er in den verschiedenen Distrikten der Provinz D._______ unterwegs gewesen und habe dabei Informationen über die Gefangenen gesammelt. Im Jahr 2018 habe er im Auftrag des Sicherheitschefs ein Video über eine Operation der Sicherheitskräfte in D._______ gedreht. Darin seien sowohl die Opfer auf der eigenen Seite als auch getötete Taliban gezeigt worden; ausserdem sei im Abspann des Films der Name des Vaters vermerkt worden. Nach der Veröffentlichung des Videos habe sein Vater Anrufe erhalten, in welchen ihm und der ganzen Familie mit dem Tod gedroht worden sei. Weitere Gründe für die Drohungen seien seine Ethnie und sein schiitischer Glaube gewesen. Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 seien alle (früheren) Regierungsmitarbeiter aufgefordert worden, sich zu stellen, ansonsten ihre Söhne mitgenommen würden. Als die Taliban in die Provinz D._______ vorgedrungen seien, habe sich die Familie zur Ausreise entschlossen. Sie hätten sich nach E._______ begeben, wo sie von der Suche der Taliban in ihrem Dorf erfahren hätten, und seien dann zwei Tage später via F._______ nach Pakistan gereist. Nach ihrer Ankunft hätten sie vernommen, dass in der Heimat elf Arbeitskollegen des Vaters getötet worden seien und weiterhin nach dem Vater beziehungsweise nach der ganzen Familie gesucht werde. Während seine Eltern und seine drei jüngeren Geschwister zunächst in Pakistan geblieben seien, sei er (der Beschwerdeführer) via Iran, Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gereist. Mittlerweile lebten seine Familie sowie auch ein Onkel väterlicherseits, welcher in Afghanistan bei der militärischen Spezialeinheit (...) gedient habe und dessen Leben in der Heimat ebenfalls in Gefahr sei, illegal im Iran. Ein weiterer Onkel väterlicherseits befinde sich in der Schweiz; über dessen Ausreisegründe wisse er nichts. Er selber befürchte, bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan enthauptet zu werden. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - verschiedene Dokumente im Zusammenhang mit den Arbeitstätigkeiten seines Vaters und seines Onkels sowie - im Original - Kurs- und Ausbildungszertifikate und eine berufliche Auszeichnung für seinen Vater zu den Akten. Ausserdem nannte er den Link zum von seinem Vater erstellten, auf "Youtube" veröffentlichten Video; das Video wurde anlässlich der Anhörung vom 29. Juli 2022 gesichtet und es wurde dazu eine Aktennotiz erstellt. A.d Am 5. August 2022 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner damaligen Rechtsvertreterin den Entwurf des Asylentscheids und liess ihm die entscheidwesentlichen Akten zukommen. A.e Der Beschwerdeführer nahm dazu noch am gleichen Tag Stellung. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. August 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 31. August 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 9. August 2022 seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Am 1. September 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Die Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 9. September 2022 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wobei die Vorinstanz ohnehin die vorläufige Aufnahme verfügt habe. Sodann teilte sie ihm mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde indes einstweilen verzichtet. F. F.a Am 16. Februar 2024 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Anfrage betreffend den Erledigungszeitpunkt des Beschwerdeverfahrens und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig auf, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 4. März 2024 seine aktuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen und zu belegen; bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass aktuell keine prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers vorliege. F.b Mit Eingabe vom 6. März 2024 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse sowie Ausbildungssituation (neben einem Unterstützungsbudget von (...) eine Bestätigung des (...) über den Besuch des Integrationsjahrs für fremdsprachige Jugendliche und junge Erwachsene mit entsprechender Praktikumsvereinbarung sowie eine Meldung der Aufnahme und Beendigung einer Erwerbstätigkeit) ein. Aufgrund dieser Unterlagen ging die Instruktionsrichterin - wie sie mit Schreiben vom 8. März 2024 festhielt - von der nach wie vor bestehenden prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus. G. G.a Am 26. Januar 2025 übermittelte die Instruktionsrichterin die Akten an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G.b Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2025 nahm das SEM zur der Beschwerde Stellung, wobei es sich insbesondere auch zu den darin enthaltenen formellen Rügen äusserte, und verwies im Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte. G.c In der Replik vom 24. Februar 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und teilte dem Bundesverwal-tungsgericht gleichzeitig einen Wechsel in der Rechtsvertretung (Entzug des Mandats von [...] und Mandatierung von [...]) mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318; aufgehoben per 15. Dezember 2023]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. 3.1.1 Vorab weist das SEM darauf hin, gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe sein Vater das Video über einen Einsatz der Sicherheitskräfte bereits im Jahr 2018 erstellt. In welchem Zeitraum der Vater dann aber bedroht worden sei, erschliesse sich aus den Angaben des Beschwerdeführers jedoch nicht. Der Beschwerdeführer habe lediglich wiederholt gesagt, die Drohungen hätten nach der Veröffentlichung des Videos begonnen, wobei er aber deren Zeitpunkt nicht kennen würde. Auf die Frage, wieviel Zeit bis zur Ausreise vergangen sei, nachdem er persönlich von den Drohungen erfahren habe, habe er erklärt, sich nicht daran erinnern zu können, da es schon länger her sei. Er wisse auch nicht, ob die Familie nach Erhalt der Anrufe Sicherheitsmassnahmen ergriffen habe. Durch diese Aussagen erschliesse sich nicht, ob die angeblichen Drohanrufe zum Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell gewesen seien, und es lasse sich auch kein Bild über die Intensität der geschilderten Bedrohungslage machen, zumal nicht bekannt sei, wie lange der Vater die geschilderte Bedrohungslage habe ertrage müssen. Konkret danach gefragt, was er nach der Veröffentlichung des Videos persönlich mitbekommen habe, habe der Beschwerdeführer zunächst lediglich angegeben, dass sein Vater nichts davon erzählt habe, weil er (der Beschwerdeführer) noch jung gewesen sei, was wiederum keinen Aufschluss über die angeblichen Umstände gebe. Betreffend den Moment, an dem er von den Drohanrufen erfahre habe, habe er ein Gespräch zwischen seinen Eltern erwähnt; er sei aus dem Zimmer geschickt worden und habe dieses Gespräch nur belauschen können. Nach dem Anruf habe sich aber die Gesichtsfarbe des Vaters verändert und der Vater habe der Mutter gesagt, dass er seit Veröffentlichung des Videos telefonische Drohungen erhalte; weitere Details habe er (der Beschwerdeführer) nicht nennen können, und er habe auch keine Angaben zur Reaktion der Mutter machen können. Anhand dieser sich lediglich wiederholenden Aussagen könne indes noch nicht auf eine erlebnisbasierte Schilderung geschlossen werden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer angegeben, erst in Schweiz mehr über die damaligen Drohungen erfahren zu haben, dabei aber auf entsprechende Nachfrage hin auch keine weiteren Informationen zu diesen Drohungen und dem konkreten Adressatenkreis derselben preisgeben können. Die Vorinstanz befindet im Weiteren, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Tag der Ausreise aus Afghanistan (der Vater habe ein Auto organisiert und es sei plötzlich passiert; alle Menschen, die für die Behörden gearbeitet hätten, seien in Gefahr gewesen) wirkten pauschal und zeugten nicht davon, dass die Familie nebst der Machtübernahme durch die Taliban und der geltend gemachten Tätigkeit des Vaters weitere Gründe für das Verlassen des Landes (wie etwa eine bereits vorbestehende Bedrohungslage) gehabt hätte. Danach gefragt, was ihm bei der plötzlichen Ausreise durch den Kopf gegangen sei, habe der Beschwerdeführer bloss erklärt, keine speziellen Gedanken gehabt zu haben, beziehungsweise - auf nochmalige Nachfrage hin - er habe gedacht, sein Vater arbeite ja für die Sicherheit, also sei auch das Leben der Familie nicht in Gefahr. Diese Schilderung zeuge ebenfalls nicht davon, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits etwas von einer konkreten Bedrohungssituation miterlebt hätte, was den Eindruck, die erwähnten Drohanrufe seien insgesamt nicht glaubhaft, verstärke. 3.1.2 Sodann erachtet das SEM weitere Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Vorliegend könne weder davon ausgegangen werden, dass er persönlich bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe, noch dass ihm solche drohen könnten. Dass die Taliban einst gedroht hätten, das Blut der ganzen Familie zu vergiessen, könne mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen aufgrund der diesbezüglich unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. Weiter lägen auch keine Hinweise dafür vor, dass man ihm persönlich ein oppositionelles Profil unterstellen könnte oder dass er bereits in einen spezifischen Fokus der Taliban gelangt wäre. Zwar habe er angegeben, ein Nachbar habe berichtet, dass nach der Familie gesucht worden sei; mehr wisse er darüber nicht. Gleichzeitig habe er gesagt, dass die Taliban auch nach ihrer Ausreise aus Afghanistan mehrfach bei ihrem Haus aufgetaucht seien; weitere Angaben habe er indes auch dazu nicht machen können, weshalb nicht erstellt sei, dass die Taliban überhaupt je konkret nach dem Vater gesucht hätten. Im Übrigen sollten sich die Grosseltern sowie zwei Tanten väterlicherseits nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers befinden, was ebenfalls nicht für eine massgebliches Verfolgungs- beziehungsweise Reflexverfolgungsinteresse spreche. Danach gefragt, wieso er annehme, dass die Söhne aller Personen, welche für die Regierung gearbeitet hätten und sich nicht den Taliban stellten, mitgenommen würden, habe der Beschwerdeführer auf das Beispiel eines Arbeitskollegen seines Vaters verwiesen, dessen 12-jähriger Sohn nach der Flucht des Vaters von den Taliban mitgenommen und gefoltert worden sei. Allein gestützt auf diese Angaben und ohne weitere Hintergrund-informationen (etwa zum Rang dieses Arbeitskollegen) könne ebenfalls kein Risikoprofil abgeleitet werden. An dieser Einschätzung ändere auch das Vorbringen, es seien elf Personen, welche am selben Ort wie sein Vater gearbeitet hätten, getötet worden, nichts, zumal der Beschwerdeführer über diesen Vorfall auch nichts Genaueres habe berichten können. Anhand seiner Angaben könne nicht auf ein ausgeprägtes Risikoprofil seines Vaters geschlossen werden. Sein Vater habe den Dienstgrad eines "Thoran" gehabt und für die Aufklärung gearbeitet, was allein noch kein Verfolgungsinteresse zu begründen vermöge. Auch der Umstand, dass es zu seinem Aufgabenbereich gehört habe, Videos aufzunehmen und Funkgeräte zu reparieren, weise noch nicht auf ein eindeutig verschärftes Risikoprofil hin. In Bezug auf die eingereichten Beweismittel (Unterlagen betreffend die Ausbildung und den Beruf des Vaters sowie des angeblich noch im Iran lebenden Onkels [G._______]) hält das SEM fest, diese vermöchten ebenfalls keine persönliche Bedrohungssituation des Beschwerdeführers zu belegen, zumal er auch keine näheren Angaben zu den Ausreisegründen des Onkels habe machen können. Zum anlässlich der Anhörung gesichteten Video führt es aus, die Filmaufnahmen zeigten militärische Fahrzeuge, zahlreiche Personen und Leichen, wobei der Film gemäss den Angaben des Beschwerdeführers mit einem Lied unterlegt werde, welches zur Vereinigung aller Ethnien für ein Afghanistan aufrufe, und im Abspann der Name des Vaters ersichtlich sei. Der Umstand, dass sein Vater für die Filmaufnahmen aus dem Jahr 2018 verantwortlich gewesen sei, vermöge indes die Einschätzung, es könne nicht von einer persönlichen Verfolgungsfurcht ausgegangen werden, nicht zu verändern. Im Übrigen sei das Dossier des in der Schweiz ansässigen Onkels (H._______; vorinstanzliche Akten N [...]) konsultiert worden, wobei sich daraus ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers ergeben würden. Schliesslich stellt die Vorinstanz in Bezug auf die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers fest, gemäss gefestigter Rechtssprechung seien die hohen Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung für schiitische Hazara in Afghanistan nicht gegeben. 3.1.3 Zum Inhalt der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (im Wesentlichen wurde darin - mit der Bemerkung, aufgrund der kurzen Frist für die Stellungnahme sei es nicht möglich, auf alle Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen - an den gemachten Aussagen, insbesondere auch an der befürchteten Reflexverfolgung, festgehalten und im Weiteren darauf hingewiesen, das vom Vater des Beschwerdeführers produzierte und auf"YouTube" veröffentlichte Video könne durchaus als Unterstützungshandlung für die Gegner der Taliban gewertet werden, zudem habe die Vor-instanz weder das jugendliche Alter des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt noch genau abgeklärt, inwiefern dieser aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit sehr wohl Nachteile erlitten habe) erwägt das SEM, der Beschwerdeführer hätte sehr wohl seinem Alter entsprechend über Drohungen und die daraus resultierende Furcht vor Verfolgung berichten können. Seine Angaben erschienen jedoch zu pauschal, als dass sie etwas an der Einschätzung des SEM zu ändern vermöchten. Nachdem der Stellungnahme gar keine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeitsprüfung entnommen werden könne, werde auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Sodann würden die Angaben, wonach der Vater ein Video veröffentlicht und schon vor vier Jahren Drohungen durch die Taliban erhalten habe, weder für eine Reflexverfolgung noch für ein aktuelles Verfolgungsinteresse sprechen. Schliesslich bemerkt die Vorinstanz zu den Rügen, die Annahme einer Kollektivverfolgung sei zu Unrecht verneint worden und es sei nicht auf die Äusserung, die Taliban hätten ihn auch als Hazara töten wollen, eingegangen worden, es hätten sich weitere Fragen zu allfälligen Erlebnissen aufgrund der Ethnie des Beschwerdeführers erübrigt, nachdem bereits die Angaben zu den Drohungen der Taliban als nicht glaubhaft erachtet worden seien. Darüber hinaus wäre es die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, von sich aus einen Zusammenhang zwischen seiner Ethnie und einer Verfolgungsfurcht darzulegen. 3.2 In der Beschwerdeschrift wird der anlässlich der Anhörung geschilderte Sachverhalt wiederholt und an dessen Wahrheitsgehalt festgehalten. Des Weiteren wird gerügt, die angebliche Unglaubhaftigkeit der die Drohungen durch die Taliban betreffenden Vorbringen sei unzureichend begründet worden; insbesondere erhelle aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz nicht, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers unsubstanziiert gewesen sein sollen. Auch sei das SEM etwa nicht näher auf die Tätigkeit des Onkels bei der Spezialeinheit eingegangen. Das jugendliche Alter des Beschwerdeführers sei nicht berücksichtigt, die Kriterien zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit starr angewendet und seine Vorbringen einseitig zu seinen Ungunsten beurteilt worden. Da die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen betreffend die erhaltenen Drohungen ausgehe, könnte die Rüge des rechtlichen Gehörs angesichts des zugunsten des Beschwerdeführers anfallenden Ergebnisses geheilt werden. Sodann wird geltend gemacht, aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe klar hervor, dass die Drohanrufe, welche sein Vater nach der Veröffentlichung des Videos im Jahr 2018 erhalten habe, regelmässig bis zur Ausreise im August 2021 erfolgt seien. Bei der Beurteilung der Aussagen müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer damals noch sehr jung gewesen sei und der Vater seine Familie nicht habe beunruhigen wollen. Gestützt auf allgemeine Darlegungen zum Begriff der Asylrelevanz, zur Frage einer möglichen Reflexverfolgung und zum Risikoprofil von für afghanische Sicherheitsbehörden tätigen Personen wird weiter dargelegt, durch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel sei erstellt, dass der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers für die Sicherheitskräfte der afghanischen Regierung gearbeitet hätten, wobei der Onkel bei einer der elitärsten und am besten ausgebildeten Einheiten im Kampf gegen die Taliban gewesen sei. Nachdem der Vater überdies ein Video über eine Operation gegen die Taliban veröffentlicht habe, weise die gesamte Familie ein politisches Profil auf und falle unter die Gruppe mit erhöhtem Risikoprofil. Dies gelte umso mehr, als die Taliban auch nach dem Verlassen ihres Heimatdorfes in ihrem Haus nach ihnen gesucht habe. 3.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM vorab aus, die Tatsache, dass die Rechtsvertretung bezüglich der Glaubhaftigkeit relevanter Vorbringen zu einer anderen Einschätzung gelange als das SEM, bedeute noch keine Gehörsverletzung. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung sei offensichtlich ebenfalls möglich gewesen, weshalb auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegen dürfte. Im Weiteren verweist das SEM sowohl in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit als auch auf diejenige der Asylrelevanz auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung; die vorliegende Beschwerdeschrift vermöge an der dort gemachten Einschätzung nichts zu ändern. 3.4 Der Beschwerdeführer hält in der Replik an den in der Beschwerdeschrift geäusserten Rügen und Ausführungen (insbesondere an den Vorbringen, er sei aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters und seines Onkels in asylrechtlich relevanter Weise [reflex-]verfolgt) fest. Im Weiteren wird der Standpunkt vertreten, die beanstandete Verletzung des rechtlichen Gehörs habe sich - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht auf Meinungsunterschiede betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen bezogen, sondern auf den Umstand, dass das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf wesentliche Punkte nicht eingegangen sei und somit eine sachgerechte Anfechtung nicht ermöglicht habe. Ausserdem sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwei geflüchtete Onkel habe, wobei sich einer im Iran und der andere in der Schweiz aufhalte, das SEM es aber nach wie vor versäumt habe, ihn zum ersten Onkel, der sich im Iran befinde, zu befragen. 4. 4.1 Soweit in der Beschwerde formelle Rügen erhoben werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorin-stanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Dem Beschwerdeführer wurde in der Anhörung vom 29. Juli 2022 eingehend Gelegenheit zur Darlegung seiner Fluchtgründe gegeben; dabei wurden korrekterweise immer wieder vertiefende Fragen gestellt (so etwa auch zu seinem im Iran wohnhaften Onkel [vgl. SEM-Akten {...}-22 zu F83 f.]) sowie auch allfällige Unklarheiten beseitigt. Sodann wurde ihm mit der Zustellung des Entscheidentwurfs die Möglichkeit gegeben, ergänzende Angaben zu machen. In der Folge hat die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer und differenzierter Art und Weise aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers (insbesondere auch mit denjenigen in der Stellungnahme vom 5. August 2022) und auch mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt; eine sachgerechte Anfechtung war dadurch ohne Weiteres möglich. Wie die Vorin-stanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2025 ausführt, lässt allein der Umstand, dass sie die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht so beurteilt wie von ihm gewünscht, weder auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung der Begründungspflicht schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage, welche nachfolgend zu prüfen ist. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 6.2 6.2.1 Vorab ist allerdings festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nur bedingt der Auffassung der Vorinstanz anschliessen kann, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Zwar sind seine anlässlich der Anhörung gemachten Ausführungen - wie in der angefochtenen Verfügung eingehend dargelegt - in der Tat in verschiedener Hinsicht vage, unsubstanziiert und pauschal ausgefallen. Dabei ist aber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - was auch von der Vorinstanz (trotz des Umstands, dass auf einer Meldung der Grenzwache vom 29. März 2022 der [...] als sein Geburtsdatum vermerkt wurde) nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen wurde - zum Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs noch minderjährig war und er zudem gemäss seiner Darstellung nur einen Anruf selber miterlebt hatte. Es scheint deshalb durchaus nachvollziehbar, dass er zwar im Nachhinein Kenntnis von allfälligen Drohanrufen erlangte, nicht jedoch von deren genauerem Inhalt und Zeitpunkt. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich aber, dass sich der Vater - bis zu der sich abzeichnenden Machtübernahme durch die Taliban - offenbar zu keinerlei für den Beschwerdeführer erkennbaren Sicherheitsmassnahmen veranlasst sah (vgl. SEM-Akten [...]-22 zu F55). Ob die - auch auf entsprechende Nachfrage hin noch - dürftigen Angaben allein mit dem jungen Alter des Beschwerdeführers erklärt und damit auch die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgungssituation beseitigt werden können, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Für den Beschwerdeentscheid ist nämlich die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 sowie zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessierung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2022, Rz. 2.204 ff.). Selbst wenn man seiner Familie und insbesondere seinem Vater für den Zeitpunkt der Ausreise eine subjektive Verfolgungsfurcht zuerkennen wollte, genügten - wie nachstehend (E. 6.2.2) ausgeführt - seine Vorbringen heute selbst unter der Annahme ihrer Glaubhaftigkeit den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht. 6.2.2 In Bezug auf die Frage der asylrechtlichen Relevanz kann - zur Vermeidung von Wiederholungen - mit den nachfolgenden Bemerkungen beziehungsweise Ergänzungen auf die sehr ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 3.1.2 des vorliegenden Urteils), da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. Vorab ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise gemäss eigenen Angaben nie persönlich von den Taliban angegangen worden ist (vgl. SEM-Akten [...]-22 F29). Zur Frage des Vorliegens begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung angesichts eines Risikoprofils bei afghanischen Staatsangehörigen kann sodann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM und die diesbezügliche Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. statt vieler etwa das Urteil des BVGer E-4255/2023 vom 10. Januar 2025 E. 8.3). Weiter ergibt sich aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen, dass sowohl der Vater als auch der im Iran lebende Onkel (G._______) des Beschwerdeführers für die frühere afghanische Regierung beziehungsweise für deren Sicherheitskräfte tätig waren. Während G._______ gemäss dem in Kopie eingereichten Polizeiausweis den Rang eines "Non-commissioned Officer" (NCO) beziehungsweise eines Unteroffizieres bekleidet hat (wobei aber nicht erkennbar wäre, dass er in einer Spezialeinheit gedient haben könnte [vgl. SEM-Akten {...}-22 zu F84]), ist aus den den Vater des Beschwerdeführers (Dur Mohammad) betreffenden Dokumenten lediglich ersichtlich, dass dieser im Dienst des afghanischen Staates beziehungsweise des National Directorate of Security (NDS) gestanden, ab dem Jahr 2011 Ausbildungen absolviert sowie Auszeichnungen (für einen besuchten Computerkurs sowie allgemein für seine Arbeit) erhalten hat und zum Tragen einer Waffe befugt war. Eine konkrete Tätigkeit oder ein militärischer/polizeilicher Rang sind nicht ersichtlich; insbesondere ist durch die eingereichten Dokumente auch nicht erstellt, dass der Vater des Beschwerdeführers im Rang eines "Thoran" (beziehungsweise "Turan", was dem Rang eines Hauptmanns entspricht) gestanden wäre. Ebenso wenig ist aus den zu den Akten gegebenen Unterlagen ersichtlich, dass sich die aufgrund ihrer Tätigkeiten für die damalige afghanische Regierung beim Vater oder beim im Iran lebenden Onkel des Beschwerdeführers bestehende abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert hätte (vgl. das Urteil des BVGer D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3.2). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Abspann des im Jahr 2018 produzierten Videos der Name des Vaters ersichtlich ist. Zwar soll der Vater beziehungsweise die Familie nach dem Weggang im Heimatdorf mehrmals gesucht worden sein, Hinweise auf eine intensive und nachhaltige Suche liegen jedoch nicht vor. Das SEM hat denn auch zutreffend darauf hingewiesen, dass nach wie vor Familienangehörige im Heimatdorf wohnhaft sind (vgl. auch SEM-Akten [...]-22 F10 ff.). Demnach ist das Vorliegen einer persönlichen begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor einer Reflexverfolgung aus heutiger Sicht zu verneinen. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass sich ein weiterer Onkel väterlicherseits in der Schweiz aufhält, nichts zu seinen Gunsten ableiten; H._______ ist bereits im Jahr 2015, mithin sechs Jahre vor der Machtübernahme der Taliban, in die Schweiz eingereist; sein Asylgesuch wurde ebenfalls abgelehnt, wobei am 5. Februar 2020 der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit angeordnet wurde. Schliesslich ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer werde auch aufgrund seiner Ethnie von den Taliban verfolgt - trotz ihrer schwierigen Situation seit der Machtübernahme der Taliban nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1904/2021 vom 27. November 2024 E. 6.3 m.w.H.). Nachdem den Akten kein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person entnommen werden kann, vermag auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara keine zusätzliche Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise - für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat - eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 9. August 2022 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Das bisher nicht behandelte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen, da die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Akten - trotz zeitweiser Erwerbstätigkeit und Praktikumseinsatz - weiterhin von der (zumindest teilweisen) Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es sind ihm deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: