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E-4255/2023

E-4255/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – afghanischer Staatsangehöriger paschtuni- scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Provinz B._______ im Dorf C._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (…) nach der Machtübernahme der Taliban und gelangte über die Türkei und Österreich in die Schweiz, wo er am 29. Juli 2022 um Asyl nachsuchte und geltend machte, er sei am (…) geboren und damit (im Zeitpunkt der Asyl- gesuchstellung) minderjährig. A.b Am 13. Oktober 2022 fand die Erstbefragung für unbegleitete minder- jährige Asylsuchende (EB UMA) statt und am 29. November 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater habe in Afghanistan vor der Macht- übernahme durch die Taliban während drei oder vier Jahren als Staatsbe- amter gearbeitet. Er sei (…) im D._______ in B._______ gewesen und habe enge Kontakte zur Regierung gepflegt, von welcher er auch seine Befehle erhalten habe. Auf die genaue Berufsbezeichnung des Vaters an- gesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Leute ihn «(…)» oder (…) genannt hätten. Er habe eine (…) unter sich gehabt und wenn er eine Meldung über die Taliban erhalten habe, habe er Truppen dorthin geschickt oder auch selbst gegen die Taliban gekämpft. Er (der Beschwerdeführer) sei während zwei Jahren eine Art Leibwächter seines Vaters gewesen. Wenn der Vater die Checkpoints in D._______ kontrolliert habe, sei er ge- meinsam mit den anderen Leibwächtern dabei gewesen und habe ferner das Haus seiner Familie bewacht, wofür er offiziell beim Militär gemeldet gewesen sei. Wie der Vater ihn trotz seiner Minderjährigkeit beim Militär habe anmelden können respektive wie er dabei genau vorgegangen sei, wisse er nicht. Er wisse nur, dass er ihn an einen Ort gebracht habe, an dem ihm seine Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er habe dem Militär auch ohne Ausbildung beitreten können, da ihm sein Vater alles Not- wendige beigebracht habe. Seine Uniform habe er im Alter von etwa (…) Jahren erhalten. Der Vater habe ihm diese zu Hause ausgehändigt und mitgeteilt, dass er diese tragen solle. Ungefähr (…) nach der Machtübernahme der Taliban hätten diese das Haus der Familie angegriffen. Sein Vater und seine jüngere Schwester seien bei diesem Angriff ums Leben gekommen. Bei den Angreifern habe es sich um ungefähr (…) Mitglieder der Taliban gehandelt, welche ver- mummt gewesen seien und ununterbrochen geschossen hätten. Zudem

E-4255/2023 Seite 3 hätten sie (…). Auch er (der Beschwerdeführer) und sein Vater hätten Waf- fen, jedoch nur wenig Munition gehabt. Der Vater habe ihn schliesslich be- auftragt, die kleinen Geschwister und die Mutter aus dem Haus zu bringen. Er habe eigentlich seinem Vater beistehen wollen, aber auch gesehen, dass seine Mutter und Geschwister grosse Angst gehabt hätten. Er habe dann mit ihnen das Haus über die Hintertüre verlassen und die Mutter habe ihn gebeten, zu fliehen. Da ihn die Taliban kennen würden, sei auch er gefährdet und sie würden ihn umbringen. Aus diesem Grund sei er zu- nächst (…) geflohen und habe Afghanistan letztlich verlassen. Auf die Frage, ob es seit seiner Ausreise zu einer erneuten Begegnung seiner Fa- milie, welche sich momentan (…) aufhalte, mit den Taliban gekommen sei, erklärte er, dass niemand wisse, wo sich seine Familie befinde. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Tazkera (inkl. Übersetzung), seinen Impfausweis, die Tazkeras sei- ner Schwestern, ein Dokument von seinem Grossvater sowie Fotos betref- fend die von ihm geltend gemachte Tätigkeit als Leibwächter seines Vaters (alles in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung, wobei es den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten ei- ner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob. C. Mit Eingabe vom 4. August 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neube- urteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechts- vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2023 wies die damalige Instrukti- onsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen

E-4255/2023 Seite 4 Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in- folge Aussichtslosigkeit der Beschwerdevorbringen ab. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde jedoch aufgrund der damaligen Minder- jährigkeit des Beschwerdeführers verzichtet. E. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren der vorsitzenden Richterin übertragen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge- richt endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

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E. 3 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur die angefoch- tenen Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft), 2 (Asyl) und 3 (Anord- nung der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung. Der Wegwei- sungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwer- deführer mit Verfügung vom 28. Juni 2023 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die Sache sei zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, da es diese unterlassen habe, die Asylgründe des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu prüfen, und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. So habe sie bei der Glaubhaftigkeitsprüfung die individuellen Umstände der Minderjährigkeit und des tiefen Bildungsstands des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt sowie teilweise ganze Vorkommnisse mit der Argumentation der fehlenden Plausibilität als unglaubhaft abgetan. Dieses Begehren ist vorab zu prüfen, da eine Verletzung der Untersuchungspflicht allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte.

E. 5.2 Das Vorbringen, die Sache sei an das SEM zurückzuweisen, weil es zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geschlossen habe, ist insofern unbehilflich, als der Umstand, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers ver- neint hat, nicht auf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes be- ruht, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung des vom Beschwer- deführer geltend gemachten Sachverhalts ist und damit eine materiell- rechtliche Frage beschlägt.

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E. 5.3 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das SEM ist da- her nicht erkennbar. Das entsprechende Eventualgehren ist abzuweisen und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 VwVG).

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass Zweifel am Wahrheitsgehalt des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts bestünden. So sei es vor der Machtübernahme durch die Taliban nach den dem SEM vorliegenden Informationen in Afgha- nistan nicht in verbreiteter Weise vorgekommen, dass Minderjährige sowie Männer ohne militärische Grundausbildung für den Dienst in der Armee re- krutiert worden seien. Ebenso sei es unwahrscheinlich, dass der Vater des Beschwerdeführers es gegenüber den Militärbehörden und anderen Re- gierungsmitarbeitern hätte verantworten können, einen (…) ohne militäri- sche Ausbildung offiziell und öffentlich zu rekrutieren und im Dienst einzu- setzen. Ferner vermöge der Beschwerdeführer auch mehrere Details betreffend die Tätigkeit seines Vaters, seine Rekrutierung, seine Uniform und seines angeblichen militärischen Dienstes nicht konkret, detailliert und sachge- recht zu schildern. So habe er insbesondere nicht schlüssig darlegen kön- nen, wie der Vater vorgegangen sei, um ihn trotz seiner Minderjährigkeit

E-4255/2023 Seite 7 bei der Nationalarmee zu registrieren. Er habe die Lokalität seiner Regist- rierung sowie die dazugehörigen Abläufe nicht genauer angeben und er- klären können, was darauf schliessen lasse, dass er diesbezüglich nicht von selbst erlebten Erfahrungen berichtet habe. Auch die von ihm einge- reichten Fotos würden seine Zugehörigkeit zur Gruppe der Leibwächter seines Vaters nicht belegen, da er auf keinem dieser Fotos als Teil der uni- formierten und bewaffneten Truppe zu erkennen sei. Des Weiteren weise auch seine Erzählung betreffend den Angriff der Taliban auf das Haus sei- ner Familie einige Ungereimtheiten auf. Die Ausführungen seien ebenso pauschal wie die Beschreibung seiner Rekrutierung und seiner Tätigkeit als Leibwächter. Es sei fraglich, wie er bei einem nächtlichen Überra- schungsangriff die Zahl der Angreifer habe erkennen können und weshalb sich die Taliban nach dem Sturz der Regierung weiter hätten vermummen müssen. Sodann hätten der Vater und er eine gute Schussposition (…) ge- habt, (…). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban (…) und ihnen somit ein leichtes Ziel geboten hätten. Darüber hinaus sei es schwer vor- stellbar, dass die Taliban pausenlos geschossen, dem Vater und dem Be- schwerdeführer dabei aber gleichzeitig ein Gesprächsangebot gemacht hätten. Weiter scheine es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer von (…) während eines intensiven Schusswechsels unbeschadet habe heruntersteigen können, um mit dem Rest seiner Familie durch die Hinter- tür zu fliehen, welche von den Taliban offenbar übersehen worden sei, ob- wohl diese in seiner Region viele Spitzel gehabt hätten und angenommen werden könne, dass sie nicht völlig planlos ein bewachtes Haus angegrif- fen hätten. Auch sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater mangels Munition und angesichts der Überzahl der Angreifer nicht mit dem Be- schwerdeführer und der restlichen Familie zusammen geflohen sei, wenn eine solche Möglichkeit bestanden hätte. Die Vorbringen des Beschwerde- führers würden folglich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Übrigen sei auch kein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Fa- milienangehörige von missliebigen Personen erkennbar. Es sei davon aus- zugehen, dass mit dem Tod des Vaters kein Interesse an einer weiterge- henden Verfolgung der Familie mehr bestehe. Die Tatsache, dass der Rest der Familie weiterhin unbehelligt (…) lebe, stützte diese Annahme. Die Be- fürchtung des Beschwerdeführers, dass sich bei seiner Rückkehr nach Af- ghanistan eine Verfolgung durch die Taliban mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde, sei somit objektiv unbegründet.

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E. 7.2 In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, dass die Vorinstanz bei der Schlussfolgerung betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be- schwerdeführers seine Minderjährigkeit sowie seine fehlende Schulbildung gänzlich ausser Acht gelassen habe. Er habe die Tätigkeit als Leibwächter des Vaters im Alter von rund (…) Jahren aufgenommen und sei im Alter von zirka (…) Jahren aus seiner Heimat geflohen. Aufgrund seines Alters und mangels Schulbildung sei nachvollziehbar, dass er weder die genauen Umstände seiner Anstellung als persönlicher Leibwächter des Vaters noch deren umfassende Bedeutung und Tragweite verstehen könne. Dennoch ergebe sich aus seinen Aussagen ein schlüssiges Bild zu seiner Arbeit für den Vater und seiner Funktion als dessen persönlicher Leibwächter. Zu- dem habe er die zahlreichen Fragen der Vorinstanz zur Militärstruktur, den Uniformen und Abzeichen kohärent beantworten können. Er kenne die Un- terschiede der Uniformen und deren Wappen und Stempel sowie die Ränge und Abläufe der Militärstruktur. Inwiefern sein Wissen betreffend die militärischen Dienstgrade als «beschränkt» zu bezeichnen sei, führe die Vorinstanz sodann nicht näher aus. Ferner habe er die Arbeit seines Va- ters, dessen Rang im Militär und seine dortigen Aufgaben seinem Alter ent- sprechend in sich stimmig und nachvollziehbar geschildert. Es sei in die- sem Zusammenhang festzuhalten, dass er seiner Mitwirkungspflicht von Anfang an nachgekommen sei und sich darum bemüht habe, die ihm ge- stellten Fragen so gut als möglich zu beantworten. Auch habe er bereits zu Beginn seines Asylverfahrens zahlreiche Fotos zu den Akten gereicht, um seine Aussagen zu untermauern. Dazu zähle auch das anlässlich der An- hörung erwähnte Foto mit dem Vater, welches er mittlerweile habe beschaf- fen können. Dieses Foto zeige ihn im Beisein seines Vaters und der übri- gen Leibwächter (Beilage 4 der Beschwerde). Darüber hinaus argumentiere die Vorinstanz betreffend die Aussagen des Beschwerdeführers zum Angriff auf sein Elternhaus einzig damit, dass der geschilderte Ablauf kaum wahrscheinlich, wenig plausibel und in wesentli- chen Punkten der Logik des Handelns widersprechend sei. Bei der Plausi- bilität handle es sich jedoch – wie bereits wiederholt seitens des Bundes- verwaltungsgerichts festgehalten – um ein kulturelles und persönlichkeits- abhängiges Konzept und es bestehe bei einer darauf abgestützten Argu- mentation das Risiko, dass die entsprechenden Erwägungen lediglich das subjektive Gefühl der entscheidenden Person wiedergeben würden. Das Kriterium der Plausibilität im Kontext der Glaubhaftigkeitsprüfung werde deshalb auch von der Lehre kritisiert. Wissenschaftlich sei nachgewiesen, dass gewisse Vorbringen, die für eine Person im hiesigen Umfeld plausibel erschienen, für Personen aus einem anderen kulturellen und sozio-

E-4255/2023 Seite 9 ökonomischen Kontext gänzlich unplausibel seien. Deshalb sollten grund- sätzlich nur wissenschaftliche Tatsachen auf ihre Plausibilität geprüft wer- den, nicht hingegen menschliches Verhalten. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Prüfung der Aussagen des Beschwerdeführers vielschichti- ger vorzunehmen. Es sei dem Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten – auch hinsichtlich des besagten Angriffs der Taliban auf sein Elternhaus gelungen, den Vorfall erlebnisnah und schlüssig zu schildern. Obwohl seine Aussagen eher kurz ausgefallen seien, würden diese doch diverse Realkennzeichen aufweisen. Darüber hinaus habe es die Vorinstanz unterlassen, ihm zu diesem Angriff der Tali- ban zusätzliche Fragen zu stellen, was sich nicht negativ auf die Beurtei- lung der Glaubhaftigkeit auswirken dürfe. Dass die Familie nebst dem «(…)» (…) auch eine Fluchtroute eingebaut habe, scheine naheliegend. Auch scheine es nachvollziehbar, dass der Familienvater zuerst seine An- gehörigen in Sicherheit wissen wolle, bevor er selbst die Flucht ergreife. Schliesslich würde in entsprechenden Quellen stets festgehalten, dass die Lage unübersichtlich sei und das Vorgehen der Taliban keiner Systematik folge. Aufgrund der prekären Sicherheitslage seien Informationen zu den Vorfällen nur schwer zugänglich. Ein einziges Abstellen auf plausible und der Logik des Handelns entsprechende Vorgehensweisen der Taliban sei unter diesen Umständen umso weniger akzeptabel, als keinerlei Anhalts- punkte über ein gängiges Vorgehen der Taliban bei Hausrazzien und An- griffen vorliegen würden. Im Übrigen würden die in der Region ansässigen Taliban die Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater kennen, da er seinen Vater ständig als Leibwächter begleitet habe. Damit weise auch er selbst ein erhöhtes Risikoprofil auf und zwar eben nicht einzig aufgrund der Ver- wandtschaft mit, sondern wegen seiner Tätigkeiten für den Vater und der nahen Verbindung zu dessen Arbeit. Mit diesem Umstand habe sich die Vorinstanz in keiner Weise auseinandergesetzt. Weil der Beschwerdefüh- rer glaubhaft habe darlegen können, dass er seinem Vater als persönlicher Leibwächter gedient und diesem unter anderem Verdächtige (Taliban) im Dorf gemeldet sowie das Anwesen der Familie beschützt und damit der ehemaligen Regierung und deren Streitkräften nahgestanden habe, verfü- ge er über ein besonderes Risikoprofil. Das Verfolgungsinteresse bestehe daher auch nach dem Tod des Vaters fort. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der individuellen Umstände – sowohl die Arbeit seines Vaters für die afgha- nischen Sicherheitskräfte, als auch seine eigene Funktion als Leibwächter

E-4255/2023 Seite 10 sowie den Angriff der Taliban auf das Elternhaus glaubhaft darlegen kön- nen, womit die subjektive Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung auch objektiv begründet sei. Hinzukomme, dass sowohl der Va- ter als auch die Schwester des Beschwerdeführers beim Angriff durch die Taliban getötet worden seien. Der Beschwerdeführer sei kurze Zeit später aus Afghanistan geflüchtet und habe die restlichen Familienmitglieder zu- rücklassen müssen. Der Verlust seiner engsten Familienmitglieder nage noch immer stark an ihm. Mit der totalen Machtübernahme und damit der Kontrolle der Taliban über das ganze Land, habe er denn auch keinen an- deren Ausweg gesehen, als sich im Ausland in Sicherheit zur bringen. Die Umstände, die ihn mitunter zur Flucht bewogen hätten, seien als unerträg- licher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zu der Erkenntnis, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art. 3 AsylG standzuhal- ten vermögen.

E. 8.2 Das SEM hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der Be- schwerdeführer seine Rekrutierung als Minderjähriger bei der afghani- schen Nationalarmee und seinen angeblichen militärischen Dienst ange- sichts der teilweise ungereimten und wenig detaillierten Angaben nicht glaubhaft machen konnte, wobei sich dafür weder in seinem jungen Alter noch in der fehlenden Schulbildung eine Erklärung finden lässt. Insbeson- dere fällt auf, dass er betreffend den Ablauf seiner Registrierung beim Mi- litär kaum Angaben machen kann, obwohl es sich hierbei um ein Ereignis gehandelt haben soll, das er selbst erlebt haben will, womit von ihm hätte erwartet werden können, dass er dieses in ausführlicher Weise vorträgt. Ebenso vermag seine offizielle Rekrutierung für die afghanischen Streit- kräfte ohne das Absolvieren einer militärischen Ausbildung nicht zu über- zeugen. Was die militärische Ausbildung der anderen Leibwächter anbe- langt, verstrickte er sich anlässlich seiner Anhörung denn auch in Wider- sprüche (vgl. SEM-act. 21/15 F69 und F100). Darüber hinaus sind die von ihm eingereichten Fotos nicht geeignet, seine Zugehörigkeit zur Leibgarde des Vaters zu belegen. Daran vermag auch das erstmals auf Beschwerde- ebene eingereichte Bild, welches den Beschwerdeführer mit seinem Vater und den übrigen Leibwächtern zeigen soll, nichts zu ändern. Auffallend ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Beschwerdeführer an- lässlich seiner Anhörung geltend machte, der Vater habe als (…) eine (…)

E-4255/2023 Seite 11 Uniform getragen, wobei er selbst (der Beschwerdeführer) als Teil der Kommandoeinheit eine Camouflage-Uniform getragen habe (vgl. SEM-act. 21/15 F62 ff.). Auf dem eingereichten Foto trägt der angebliche Vater je- doch im Widerspruch zu dieser Aussage ebenfalls eine Camouflage-Uni- form, was weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers auf- wirft. Ob der Vater tatsächlich als (…) tätig war und ob der vom Beschwer- deführer geschilderte Angriff seines Familienhauses tatsächlich in der von ihm geschilderten Weise stattgefunden hat, kann aufgrund der nachfolgen- den Erwägungen jedoch ohnehin offenbleiben.

E. 8.3 Länderberichte verschiedener internationaler Organisationen und Or- gane halten fest, dass Personen mit bestimmten Profilen in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter an- derem Personen, welche der ehemaligen afghanischen Regierung oder den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer dersel- ben wahrgenommen werden (vgl. UNITED NATIONS HIGH COMMISSIONER FOR REFUGEES [UNHCR], Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan, Update 1, February 2023, Ziff. 16; UNITED NATIONS GENERAL ASSEMBLY SECURITY COUNCIL, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report oft he Secretary-General, 27.02.2023, Ziff. II/3.; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2023 – Afghanistan, www.hrw.org/world-report/2023/country- chapters/afghanistan; EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM [EUAA], Af- ghanistan – Targeting of Individuals, August 2022; EUAA, Country Guid- ance: Afghanistan, Mai 2024, S. 25 ff., alle abgerufen am 10.01.2024). Auch afghanische Staatsangehörige, welche als Dolmetscher für westliche

– insbesondere amerikanische – Sicherheitskräfte tätig waren, gelten als besonders gefährdet (vgl. UK HOME OFFICE, Country Policy and Informa- tion Note, Afghanistan: Fear of the Taliban, Version 3.0, April 2022, Ziff. 6.3). Gemäss EUAA kommen die gezielten Verfolgungshandlungen der Taliban gegen Personen, welche von ihnen als den internationalen Truppen nahstehend identifiziert werden, asylbeachtlicher Verfolgung gleich und die Betroffenen haben noch immer eine begründete Furcht vor drohender Verfolgung in Afghanistan (vgl. EUAA, Country Guidance: Af- ghanistan, Mai 2024, Ziff. 3.3., S. 33 f.). Auch das Bundesverwaltungsge- richt geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für Personen mit einschlägigem Profil seit dem vollständigen Abzug der ausländischen Streitkräfte und der im August 2021 erfolgten Machtübernahme durch die Taliban weiterhin ein erhöhtes Verfolgungsrisiko besteht, vorausgesetzt, es handelt sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise expo- niert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen und in deren Fokus

E-4255/2023 Seite 12 geraten sind (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-1191/2023 vom 8. Mai 2023 E. 5.2.1). Allein aufgrund einer familiären Verbindung zu Personen mit ei- nem erhöhten Risikoprofil lässt sich demgegenüber nicht in jedem Fall eine objektive Furcht vor Reflexverfolgung ableiten. Es ist im jeweiligen Einzel- fall zu beurteilen, ob konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte vor- liegen, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvoll- ziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfol- gung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr des- halb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. bspw. Urteil BVGer D-5850/2023 vom 18. März 2024E. 5.2 m.w.H.). Vorliegend ist weder aufgrund der behaupteten Tätigkeit des Beschwerde- führers für die afghanische Nationalarmee noch aufgrund der geltend ge- machten Zugehörigkeit seines Vaters zu den afghanischen Streitkräften eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten (Reflex-)Verfolgung durch die Taliban zu bejahen. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit den Ausfüh- rungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass seitens der Taliban mit dem Tod des Vaters kein Interesse an einer weitergehenden Verfolgung des Beschwerdeführers oder anderer Angehöriger mehr besteht. So liegen im Fall des Beschwerdeführers selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit sei- ner Vorbringen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Taliban über seine geltend gemachte Tätigkeit im Militär überhaupt Bescheid wussten und er deswegen bei einer Rückkehr nach Afghanistan in deren Visier ge- raten könnte. Dafür und gegen eine Reflexverfolgung infolge der angebli- chen Zugehörigkeit des Vaters zu den afghanischen Streitkräften spricht auch die Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers seit der Flucht aus dem Heimatdorf unbehelligt (…) lebt und es zu keinen weiteren Vorfäl- len mit den Taliban gekommen ist. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in deren Fokus geraten, hätten die Taliban – in der Absicht ihn aufzuspüren

– seine Familie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zwischenzeitlich aus- findig gemacht, zumal nicht davon auszugehen ist, dass sie über die Flucht des Beschwerdeführers Bescheid wissen. Es ist folglich nicht mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Taliban bei einer (hy- pothetischen) Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten, womit eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu verneinen ist.

E. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Tod seines Vaters so- wie seiner Schwester, der Verlust seiner weiteren engsten

E-4255/2023 Seite 13 Familienmitglieder durch die Flucht und die totale Machtübernahme der Ta- liban seien als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren, ist dies zu verneinen. So ist aufgrund des zuvor Ge- sagten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ins Visier der Taliban geraten ist, womit auch der Tod und Verlust der Angehörigen nicht auf eine gezielt ihm geltende Verfolgung zurückzuführen ist. Vielmehr sind diese Umstände auf die seit dem Machtwechsel in Afghanistan herr- schende allgemeine Situation zurückzuführen, welcher mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen ist.

E. 8.5 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers dem- nach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshindernissen – Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht. Die Weg- weisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem zwischenzeitlich volljährigen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf

E-4255/2023 Seite 14 insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4255/2023 Urteil vom 10. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Laura Rudolph,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Provinz B._______ im Dorf C._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (...) nach der Machtübernahme der Taliban und gelangte über die Türkei und Österreich in die Schweiz, wo er am 29. Juli 2022 um Asyl nachsuchte und geltend machte, er sei am (...) geboren und damit (im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung) minderjährig. A.b Am 13. Oktober 2022 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt und am 29. November 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater habe in Afghanistan vor der Machtübernahme durch die Taliban während drei oder vier Jahren als Staatsbeamter gearbeitet. Er sei (...) im D._______ in B._______ gewesen und habe enge Kontakte zur Regierung gepflegt, von welcher er auch seine Befehle erhalten habe. Auf die genaue Berufsbezeichnung des Vaters angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Leute ihn «(...)» oder (...) genannt hätten. Er habe eine (...) unter sich gehabt und wenn er eine Meldung über die Taliban erhalten habe, habe er Truppen dorthin geschickt oder auch selbst gegen die Taliban gekämpft. Er (der Beschwerdeführer) sei während zwei Jahren eine Art Leibwächter seines Vaters gewesen. Wenn der Vater die Checkpoints in D._______ kontrolliert habe, sei er gemeinsam mit den anderen Leibwächtern dabei gewesen und habe ferner das Haus seiner Familie bewacht, wofür er offiziell beim Militär gemeldet gewesen sei. Wie der Vater ihn trotz seiner Minderjährigkeit beim Militär habe anmelden können respektive wie er dabei genau vorgegangen sei, wisse er nicht. Er wisse nur, dass er ihn an einen Ort gebracht habe, an dem ihm seine Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er habe dem Militär auch ohne Ausbildung beitreten können, da ihm sein Vater alles Notwendige beigebracht habe. Seine Uniform habe er im Alter von etwa (...) Jahren erhalten. Der Vater habe ihm diese zu Hause ausgehändigt und mitgeteilt, dass er diese tragen solle. Ungefähr (...) nach der Machtübernahme der Taliban hätten diese das Haus der Familie angegriffen. Sein Vater und seine jüngere Schwester seien bei diesem Angriff ums Leben gekommen. Bei den Angreifern habe es sich um ungefähr (...) Mitglieder der Taliban gehandelt, welche vermummt gewesen seien und ununterbrochen geschossen hätten. Zudem hätten sie (...). Auch er (der Beschwerdeführer) und sein Vater hätten Waffen, jedoch nur wenig Munition gehabt. Der Vater habe ihn schliesslich beauftragt, die kleinen Geschwister und die Mutter aus dem Haus zu bringen. Er habe eigentlich seinem Vater beistehen wollen, aber auch gesehen, dass seine Mutter und Geschwister grosse Angst gehabt hätten. Er habe dann mit ihnen das Haus über die Hintertüre verlassen und die Mutter habe ihn gebeten, zu fliehen. Da ihn die Taliban kennen würden, sei auch er gefährdet und sie würden ihn umbringen. Aus diesem Grund sei er zunächst (...) geflohen und habe Afghanistan letztlich verlassen. Auf die Frage, ob es seit seiner Ausreise zu einer erneuten Begegnung seiner Familie, welche sich momentan (...) aufhalte, mit den Taliban gekommen sei, erklärte er, dass niemand wisse, wo sich seine Familie befinde. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Tazkera (inkl. Übersetzung), seinen Impfausweis, die Tazkeras seiner Schwestern, ein Dokument von seinem Grossvater sowie Fotos betreffend die von ihm geltend gemachte Tätigkeit als Leibwächter seines Vaters (alles in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung, wobei es den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob. C. Mit Eingabe vom 4. August 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2023 wies die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdevorbringen ab. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde jedoch aufgrund der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verzichtet. E. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren der vorsitzenden Richterin übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur die angefochtenen Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft), 2 (Asyl) und 3 (Anordnung der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2023 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, da es diese unterlassen habe, die Asylgründe des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu prüfen, und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. So habe sie bei der Glaubhaftigkeitsprüfung die individuellen Umstände der Minderjährigkeit und des tiefen Bildungsstands des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt sowie teilweise ganze Vorkommnisse mit der Argumentation der fehlenden Plausibilität als unglaubhaft abgetan. Dieses Begehren ist vorab zu prüfen, da eine Verletzung der Untersuchungspflicht allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. 5.2 Das Vorbringen, die Sache sei an das SEM zurückzuweisen, weil es zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geschlossen habe, ist insofern unbehilflich, als der Umstand, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers verneint hat, nicht auf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beruht, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung des vom Beschwer-deführer geltend gemachten Sachverhalts ist und damit eine materiellrechtliche Frage beschlägt. 5.3 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das SEM ist daher nicht erkennbar. Das entsprechende Eventualgehren ist abzuweisen und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 VwVG). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass Zweifel am Wahrheitsgehalt des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts bestünden. So sei es vor der Machtübernahme durch die Taliban nach den dem SEM vorliegenden Informationen in Afghanistan nicht in verbreiteter Weise vorgekommen, dass Minderjährige sowie Männer ohne militärische Grundausbildung für den Dienst in der Armee rekrutiert worden seien. Ebenso sei es unwahrscheinlich, dass der Vater des Beschwerdeführers es gegenüber den Militärbehörden und anderen Regierungsmitarbeitern hätte verantworten können, einen (...) ohne militärische Ausbildung offiziell und öffentlich zu rekrutieren und im Dienst einzusetzen. Ferner vermöge der Beschwerdeführer auch mehrere Details betreffend die Tätigkeit seines Vaters, seine Rekrutierung, seine Uniform und seines angeblichen militärischen Dienstes nicht konkret, detailliert und sachgerecht zu schildern. So habe er insbesondere nicht schlüssig darlegen können, wie der Vater vorgegangen sei, um ihn trotz seiner Minderjährigkeit bei der Nationalarmee zu registrieren. Er habe die Lokalität seiner Registrierung sowie die dazugehörigen Abläufe nicht genauer angeben und erklären können, was darauf schliessen lasse, dass er diesbezüglich nicht von selbst erlebten Erfahrungen berichtet habe. Auch die von ihm eingereichten Fotos würden seine Zugehörigkeit zur Gruppe der Leibwächter seines Vaters nicht belegen, da er auf keinem dieser Fotos als Teil der uniformierten und bewaffneten Truppe zu erkennen sei. Des Weiteren weise auch seine Erzählung betreffend den Angriff der Taliban auf das Haus seiner Familie einige Ungereimtheiten auf. Die Ausführungen seien ebenso pauschal wie die Beschreibung seiner Rekrutierung und seiner Tätigkeit als Leibwächter. Es sei fraglich, wie er bei einem nächtlichen Überraschungsangriff die Zahl der Angreifer habe erkennen können und weshalb sich die Taliban nach dem Sturz der Regierung weiter hätten vermummen müssen. Sodann hätten der Vater und er eine gute Schussposition (...) gehabt, (...). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban (...) und ihnen somit ein leichtes Ziel geboten hätten. Darüber hinaus sei es schwer vorstellbar, dass die Taliban pausenlos geschossen, dem Vater und dem Beschwerdeführer dabei aber gleichzeitig ein Gesprächsangebot gemacht hätten. Weiter scheine es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer von (...) während eines intensiven Schusswechsels unbeschadet habe heruntersteigen können, um mit dem Rest seiner Familie durch die Hintertür zu fliehen, welche von den Taliban offenbar übersehen worden sei, obwohl diese in seiner Region viele Spitzel gehabt hätten und angenommen werden könne, dass sie nicht völlig planlos ein bewachtes Haus angegriffen hätten. Auch sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater mangels Munition und angesichts der Überzahl der Angreifer nicht mit dem Beschwerdeführer und der restlichen Familie zusammen geflohen sei, wenn eine solche Möglichkeit bestanden hätte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden folglich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Übrigen sei auch kein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen erkennbar. Es sei davon auszugehen, dass mit dem Tod des Vaters kein Interesse an einer weitergehenden Verfolgung der Familie mehr bestehe. Die Tatsache, dass der Rest der Familie weiterhin unbehelligt (...) lebe, stützte diese Annahme. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass sich bei seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung durch die Taliban mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde, sei somit objektiv unbegründet. 7.2 In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, dass die Vorinstanz bei der Schlussfolgerung betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers seine Minderjährigkeit sowie seine fehlende Schulbildung gänzlich ausser Acht gelassen habe. Er habe die Tätigkeit als Leibwächter des Vaters im Alter von rund (...) Jahren aufgenommen und sei im Alter von zirka (...) Jahren aus seiner Heimat geflohen. Aufgrund seines Alters und mangels Schulbildung sei nachvollziehbar, dass er weder die genauen Umstände seiner Anstellung als persönlicher Leibwächter des Vaters noch deren umfassende Bedeutung und Tragweite verstehen könne. Dennoch ergebe sich aus seinen Aussagen ein schlüssiges Bild zu seiner Arbeit für den Vater und seiner Funktion als dessen persönlicher Leibwächter. Zudem habe er die zahlreichen Fragen der Vorinstanz zur Militärstruktur, den Uniformen und Abzeichen kohärent beantworten können. Er kenne die Unterschiede der Uniformen und deren Wappen und Stempel sowie die Ränge und Abläufe der Militärstruktur. Inwiefern sein Wissen betreffend die militärischen Dienstgrade als «beschränkt» zu bezeichnen sei, führe die Vorinstanz sodann nicht näher aus. Ferner habe er die Arbeit seines Vaters, dessen Rang im Militär und seine dortigen Aufgaben seinem Alter entsprechend in sich stimmig und nachvollziehbar geschildert. Es sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass er seiner Mitwirkungspflicht von Anfang an nachgekommen sei und sich darum bemüht habe, die ihm gestellten Fragen so gut als möglich zu beantworten. Auch habe er bereits zu Beginn seines Asylverfahrens zahlreiche Fotos zu den Akten gereicht, um seine Aussagen zu untermauern. Dazu zähle auch das anlässlich der Anhörung erwähnte Foto mit dem Vater, welches er mittlerweile habe beschaffen können. Dieses Foto zeige ihn im Beisein seines Vaters und der übrigen Leibwächter (Beilage 4 der Beschwerde). Darüber hinaus argumentiere die Vorinstanz betreffend die Aussagen des Beschwerdeführers zum Angriff auf sein Elternhaus einzig damit, dass der geschilderte Ablauf kaum wahrscheinlich, wenig plausibel und in wesentlichen Punkten der Logik des Handelns widersprechend sei. Bei der Plausibilität handle es sich jedoch - wie bereits wiederholt seitens des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten - um ein kulturelles und persönlichkeitsabhängiges Konzept und es bestehe bei einer darauf abgestützten Argu-mentation das Risiko, dass die entsprechenden Erwägungen lediglich das subjektive Gefühl der entscheidenden Person wiedergeben würden. Das Kriterium der Plausibilität im Kontext der Glaubhaftigkeitsprüfung werde deshalb auch von der Lehre kritisiert. Wissenschaftlich sei nachgewiesen, dass gewisse Vorbringen, die für eine Person im hiesigen Umfeld plausibel erschienen, für Personen aus einem anderen kulturellen und sozio-ökonomischen Kontext gänzlich unplausibel seien. Deshalb sollten grundsätzlich nur wissenschaftliche Tatsachen auf ihre Plausibilität geprüft werden, nicht hingegen menschliches Verhalten. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Prüfung der Aussagen des Beschwerdeführers vielschichtiger vorzunehmen. Es sei dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten - auch hinsichtlich des besagten Angriffs der Taliban auf sein Elternhaus gelungen, den Vorfall erlebnisnah und schlüssig zu schildern. Obwohl seine Aussagen eher kurz ausgefallen seien, würden diese doch diverse Realkennzeichen aufweisen. Darüber hinaus habe es die Vorinstanz unterlassen, ihm zu diesem Angriff der Taliban zusätzliche Fragen zu stellen, was sich nicht negativ auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit auswirken dürfe. Dass die Familie nebst dem «(...)» (...) auch eine Fluchtroute eingebaut habe, scheine naheliegend. Auch scheine es nachvollziehbar, dass der Familienvater zuerst seine Angehörigen in Sicherheit wissen wolle, bevor er selbst die Flucht ergreife. Schliesslich würde in entsprechenden Quellen stets festgehalten, dass die Lage unübersichtlich sei und das Vorgehen der Taliban keiner Systematik folge. Aufgrund der prekären Sicherheitslage seien Informationen zu den Vorfällen nur schwer zugänglich. Ein einziges Abstellen auf plausible und der Logik des Handelns entsprechende Vorgehensweisen der Taliban sei unter diesen Umständen umso weniger akzeptabel, als keinerlei Anhaltspunkte über ein gängiges Vorgehen der Taliban bei Hausrazzien und Angriffen vorliegen würden. Im Übrigen würden die in der Region ansässigen Taliban die Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater kennen, da er seinen Vater ständig als Leibwächter begleitet habe. Damit weise auch er selbst ein erhöhtes Risikoprofil auf und zwar eben nicht einzig aufgrund der Verwandtschaft mit, sondern wegen seiner Tätigkeiten für den Vater und der nahen Verbindung zu dessen Arbeit. Mit diesem Umstand habe sich die Vorinstanz in keiner Weise auseinandergesetzt. Weil der Beschwerdeführer glaubhaft habe darlegen können, dass er seinem Vater als persönlicher Leibwächter gedient und diesem unter anderem Verdächtige (Taliban) im Dorf gemeldet sowie das Anwesen der Familie beschützt und damit der ehemaligen Regierung und deren Streitkräften nahgestanden habe, verfü-ge er über ein besonderes Risikoprofil. Das Verfolgungsinteresse bestehe daher auch nach dem Tod des Vaters fort. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der individuellen Umstände - sowohl die Arbeit seines Vaters für die afghanischen Sicherheitskräfte, als auch seine eigene Funktion als Leibwächter sowie den Angriff der Taliban auf das Elternhaus glaubhaft darlegen können, womit die subjektive Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung auch objektiv begründet sei. Hinzukomme, dass sowohl der Vater als auch die Schwester des Beschwerdeführers beim Angriff durch die Taliban getötet worden seien. Der Beschwerdeführer sei kurze Zeit später aus Afghanistan geflüchtet und habe die restlichen Familienmitglieder zurücklassen müssen. Der Verlust seiner engsten Familienmitglieder nage noch immer stark an ihm. Mit der totalen Machtübernahme und damit der Kontrolle der Taliban über das ganze Land, habe er denn auch keinen anderen Ausweg gesehen, als sich im Ausland in Sicherheit zur bringen. Die Umstände, die ihn mitunter zur Flucht bewogen hätten, seien als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zu der Erkenntnis, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten vermögen. 8.2 Das SEM hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Rekrutierung als Minderjähriger bei der afghanischen Nationalarmee und seinen angeblichen militärischen Dienst angesichts der teilweise ungereimten und wenig detaillierten Angaben nicht glaubhaft machen konnte, wobei sich dafür weder in seinem jungen Alter noch in der fehlenden Schulbildung eine Erklärung finden lässt. Insbesondere fällt auf, dass er betreffend den Ablauf seiner Registrierung beim Militär kaum Angaben machen kann, obwohl es sich hierbei um ein Ereignis gehandelt haben soll, das er selbst erlebt haben will, womit von ihm hätte erwartet werden können, dass er dieses in ausführlicher Weise vorträgt. Ebenso vermag seine offizielle Rekrutierung für die afghanischen Streitkräfte ohne das Absolvieren einer militärischen Ausbildung nicht zu überzeugen. Was die militärische Ausbildung der anderen Leibwächter anbelangt, verstrickte er sich anlässlich seiner Anhörung denn auch in Widersprüche (vgl. SEM-act. 21/15 F69 und F100). Darüber hinaus sind die von ihm eingereichten Fotos nicht geeignet, seine Zugehörigkeit zur Leibgarde des Vaters zu belegen. Daran vermag auch das erstmals auf Beschwerdeebene eingereichte Bild, welches den Beschwerdeführer mit seinem Vater und den übrigen Leibwächtern zeigen soll, nichts zu ändern. Auffallend ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung geltend machte, der Vater habe als (...) eine (...) Uniform getragen, wobei er selbst (der Beschwerdeführer) als Teil der Kommandoeinheit eine Camouflage-Uniform getragen habe (vgl. SEM-act. 21/15 F62 ff.). Auf dem eingereichten Foto trägt der angebliche Vater jedoch im Widerspruch zu dieser Aussage ebenfalls eine Camouflage-Uniform, was weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers aufwirft. Ob der Vater tatsächlich als (...) tätig war und ob der vom Beschwerdeführer geschilderte Angriff seines Familienhauses tatsächlich in der von ihm geschilderten Weise stattgefunden hat, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch ohnehin offenbleiben. 8.3 Länderberichte verschiedener internationaler Organisationen und Organe halten fest, dass Personen mit bestimmten Profilen in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der ehemaligen afghanischen Regierung oder den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan, Update 1, February 2023, Ziff. 16; United Nations General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report oft he Secretary-General, 27.02.2023, Ziff. II/3.; Human Rights Watch, World Report 2023 - Afghanistan, www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/afghanistan; European Union Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan - Targeting of Individuals, August 2022; EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, S. 25 ff., alle abgerufen am 10.01.2024). Auch afghanische Staatsangehörige, welche als Dolmetscher für westliche - insbesondere amerikanische - Sicherheitskräfte tätig waren, gelten als besonders gefährdet (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Fear of the Taliban, Version 3.0, April 2022, Ziff. 6.3). Gemäss EUAA kommen die gezielten Verfolgungshandlungen der Taliban gegen Personen, welche von ihnen als den internationalen Truppen nahstehend identifiziert werden, asylbeachtlicher Verfolgung gleich und die Betroffenen haben noch immer eine begründete Furcht vor drohender Verfolgung in Afghanistan (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, Ziff. 3.3., S. 33 f.). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für Personen mit einschlägigem Profil seit dem vollständigen Abzug der ausländischen Streitkräfte und der im August 2021 erfolgten Machtübernahme durch die Taliban weiterhin ein erhöhtes Verfolgungsrisiko besteht, vorausgesetzt, es handelt sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen und in deren Fokus geraten sind (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-1191/2023 vom 8. Mai 2023 E. 5.2.1). Allein aufgrund einer familiären Verbindung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil lässt sich demgegenüber nicht in jedem Fall eine objektive Furcht vor Reflexverfolgung ableiten. Es ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, ob konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. bspw. Urteil BVGer D-5850/2023 vom 18. März 2024E. 5.2 m.w.H.). Vorliegend ist weder aufgrund der behaupteten Tätigkeit des Beschwerdeführers für die afghanische Nationalarmee noch aufgrund der geltend gemachten Zugehörigkeit seines Vaters zu den afghanischen Streitkräften eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten (Reflex-)Verfolgung durch die Taliban zu bejahen. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass seitens der Taliban mit dem Tod des Vaters kein Interesse an einer weitergehenden Verfolgung des Beschwerdeführers oder anderer Angehöriger mehr besteht. So liegen im Fall des Beschwerdeführers selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Taliban über seine geltend gemachte Tätigkeit im Militär überhaupt Bescheid wussten und er deswegen bei einer Rückkehr nach Afghanistan in deren Visier geraten könnte. Dafür und gegen eine Reflexverfolgung infolge der angeblichen Zugehörigkeit des Vaters zu den afghanischen Streitkräften spricht auch die Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers seit der Flucht aus dem Heimatdorf unbehelligt (...) lebt und es zu keinen weiteren Vorfällen mit den Taliban gekommen ist. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in deren Fokus geraten, hätten die Taliban - in der Absicht ihn aufzuspüren - seine Familie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zwischenzeitlich ausfindig gemacht, zumal nicht davon auszugehen ist, dass sie über die Flucht des Beschwerdeführers Bescheid wissen. Es ist folglich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Taliban bei einer (hypothetischen) Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten, womit eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu verneinen ist. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Tod seines Vaters sowie seiner Schwester, der Verlust seiner weiteren engsten Familienmitglieder durch die Flucht und die totale Machtübernahme der Taliban seien als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren, ist dies zu verneinen. So ist aufgrund des zuvor Gesagten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ins Visier der Taliban geraten ist, womit auch der Tod und Verlust der Angehörigen nicht auf eine gezielt ihm geltende Verfolgung zurückzuführen ist. Vielmehr sind diese Umstände auf die seit dem Machtwechsel in Afghanistan herrschende allgemeine Situation zurückzuführen, welcher mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen ist. 8.5 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshindernissen - Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht. Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem zwischenzeitlich volljährigen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand: