opencaselaw.ch

D-5850/2023

D-5850/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. Au- gust 2022. Über den Iran, die Türkei und verschiedene europäische Staa- ten gelangte er am 19. Oktober 2022 in die Schweiz, wo er zwei Tage spä- ter ein Asylgesuch stellte. Das SEM führte mit ihm am 17. November 2022 eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende durch und hörte ihn am 21. Dezember 2022 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren zuge- wiesen und am 7. August 2023 fand eine ergänzende Anhörung statt. B. B.a Im Rahmen der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in B._______ (Distrikt C._______, Provinz Panjshir) geboren und habe dort mit seiner Familie gelebt, wobei sie sich zeitweise auch in D._______ aufgehalten hätten. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht, diese aber nicht beendet, da es nach der Machtübernahme der Taliban keine Schule mehr gegeben habe. Sowohl sein Vater als auch sein älterer Bruder E._______ hätten früher mit den Amerikanern zusammen- gearbeitet. E._______ sei als Dolmetscher tätig gewesen und lebe nun be- reits seit mehreren Jahren in den USA, sei aber zeitweise für Besuchszwe- cke nach Afghanistan zurückgekehrt. Als die Taliban an die Macht gekom- men seien, habe E._______ einem Fernsehsender ein Interview gegeben, in welchem auch seine Familienangehörigen gezeigt worden seien. Weiter habe sein Bruder F._______ für die Regierung im Sicherheitsdienst gear- beitet und nach der Machtübernahme der Taliban in Panjshir Widerstand geleistet. Auch ein Onkel sei für die ehemalige Regierung tätig gewesen und dessen Sohn habe als Leibwächter eines bekannten Politikers gear- beitet. Dieser Sohn habe sich später ebenfalls dem Widerstand in Panjshir angeschlossen. Seine Familie sei nach dem Machtwechsel gezwungen gewesen, ständig den Aufenthaltsort zu wechseln, um von den Taliban nicht gefunden zu wer- den. Hätten diese sie erwischt, wären sie von ihnen getötet worden, einer- seits weil sie für die Amerikaner gearbeitet hätten, andrerseits weil sie aus Panjshir stammten. Er selbst habe in Panjshir an einem einwöchigen Waf- fentraining teilgenommen und zudem einen Tag und eine Nacht lang gegen die Taliban gekämpft. Schliesslich habe seine Familie die Nachricht erhal- ten, dass F._______ von den Taliban festgenommen worden sei. Daraufhin

D-5850/2023 Seite 3 habe er sich ebenfalls dem Widerstand in Panjshir anschliessen wollen, aber sein Vater habe ihm dies verboten und ihn stattdessen ins Ausland geschickt. Die Taliban hätten mehrmals das Haus seiner Familie in D._______ durchsucht, auf der Suche nach Gewehren oder Beweisen für die Tätigkeiten seines Vaters respektive seiner Brüder. Zwischenzeitlich befinde sich F._______ in Deutschland, nachdem es ihm gelungen sei, aus der Gefangenschaft der Taliban zu flüchten. Seine Eltern und der jüngste Bruder sowie die Schwester hielten sich derzeit in Pakistan auf. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine elektronische Tazkira (Kopie, ausgestellt am 29. November 2021), einen USB-Stick mit mehreren Videoaufnahmen, verschiedene Familienfotos und diverse Un- terlagen betreffend die Arbeit seines Vaters für die US-Streitkräfte ein. C. Mit Verfügung vom 22. September 2023 – eröffnet am 25. September 2023

– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch als unzumutbar erachtet, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom

25. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die- sen Entscheid. Darin beantragte er, die Dispositivziffern 1-3 der angefoch- tenen Verfügung seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der unterzeich- nenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lag – ne- ben der angefochtenen Verfügung, einem Zustellnachweis und einer Voll- macht – die Kopie einer Vorladung der Kriminalpolizei der Provinz D._______ (datierend vom 18. Oktober 2023, inklusive Übersetzung) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2023 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – un- ter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – gut, verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem

D-5850/2023 Seite 4 Beschwerdeführer MLaw Loredana Frandes als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. November 2023 eine Fürsorgebestätigung vom 10. November 2023 zu den Akten. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 15. November 2023 zur Be- schwerde vernehmen. H. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, unter Beilage des Originals der mit der Beschwerde eingereich- ten Vorladung und der DHL-Sendungsverfolgung, mit welcher diese in die Schweiz geschickt worden sei.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-5850/2023 Seite 5

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h sowie BVGE 2010/57 E. 4.1.3).

E. 4.1 In seiner Verfügung führte das SEM aus, es sei fraglich, ob der Be- schwerdeführer tatsächlich im Fokus der Taliban gestanden habe und im Falle einer Rückkehr begründete Furcht vor einer Verfolgung haben müsse. Seinen Angaben zufolge hätten die Taliban anlässlich der Haus- durchsuchungen in erster Linie nach Gewehren gesucht. Solche Haus- durchsuchungen seien kein Einzelfall, sondern ein systematisches Vorge- hen der Taliban, das nach ihrer Machtübernahme viele Familien betroffen

D-5850/2023 Seite 6 habe. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, es sei nach Bewei- sen dafür gesucht worden, dass der Vater respektive die Brüder gegen die Taliban gearbeitet hätten. Es gebe aber keine Hinweise darauf, dass nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei. Ein Interesse der Taliban an seiner Person sei somit nicht erkennbar und es sei nicht davon auszuge- hen, dass er persönlich und individuell gesucht werde. Weiter mache er eine Gefährdung aufgrund eines Fernsehinterviews seines Bruders sowie der Veröffentlichung entsprechender Videos und Familienfotos geltend. In der eingereichten Videoaufnahme gehe es jedoch in erster Linie um E._______ und dessen Familie, denen es nach der Machtübernahme der Taliban gelungen sei, zurück in die USA zu reisen. Der Bruder habe die Interviews freiwillig gegeben und die Fotos willentlich veröffentlicht, was die Gefahr, die für seine Familie daraus entstanden sein solle, relativiere. Zu- dem spreche er vor allem über den Vater und auf dem gezeigten Familien- foto seien nur dieser sowie E._______ zu erkennen, während die übrigen Brüder verpixelt seien. In einem anderen Video sei das betreffende Famili- enfoto zwar für einige Sekunden zu sehen; aufgrund der schlechten Qua- lität des Bildes sei es jedoch unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer deshalb von den Taliban identifiziert worden sei. Er habe nie geltend ge- macht, dass er selbst auf den Aufnahmen zu erkennen sei, und er werde in den Videos nicht namentlich genannt. Auf mehrere Nachfragen, weshalb er aufgrund der Videos konkret gefährdet sei, habe er ausweichend und vage geantwortet. Es sei nicht davon auszugehen, dass er durch die ver- öffentlichten Videos und Familienfotos besonders exponiert worden und deswegen in den Fokus der Taliban geraten sei. Insgesamt sei es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen, darzulegen, dass es die Taliban auf ihn abgesehen hätten. Seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei zwar sub- jektiv nachvollziehbar, jedoch objektiv nicht begründet. Daran ändere auch das Vorbringen, dass er an einer einwöchigen Waffenübung sowie einem Kampf an der Grenzlinie in Panjshir teilgenommen habe, nichts. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund dieser Umstände zukünftige Nachteile zu befürchten hätte. Ferner lasse sich aus der Herkunft aus Panjshir – anders als vom Beschwerdeführer geltend ge- macht – ebenfalls keine asylbeachtliche Gefährdung ableiten. Die dortigen Kampfhandlungen seien als Situation allgemeiner Gewalt anzusehen, von welcher eine erhebliche Zahl von Menschen aus dieser Region betroffen sei. Dies stelle keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Onkel des Beschwer- deführers habe ihm eine Vorladung der Kriminalpolizei der Provinz

D-5850/2023 Seite 7 D._______ zugeschickt. Mit dieser würden er sowie sein Bruder F._______ aufgefordert, sich zu melden, um bei der Aufklärung eines Sachverhalts mitzuwirken. Bestimmte Personengruppen seien in Afghanistan einem er- höhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt, darunter etwa Mitarbeitende der Re- gierung oder internationaler Organisationen. Für diese bestehe ein erhöh- tes Risiko, erheblichen Nachteilen von Seiten der Taliban ausgesetzt zu sein. Mehrere Länderberichte hielten fest, dass die Taliban Familienange- hörige von Staatsangestellten bedrohen, verhaften, befragen oder gar fol- tern würden. Mit den veröffentlichten Videos und Fotos seien sowohl die Identität als auch die Tätigkeit des Vaters und des Bruders E._______ of- fengelegt worden. Die Aufnahmen seien auf verschiedenen Nachrichten- sendern in den USA und auf «Farsi-News» in Afghanistan ausgestrahlt worden, was das Gefährdungspotenzial für den Beschwerdeführer wesent- lich erhöhe. Auf einem der Fotos sei er zu sehen und es sei wahrscheinlich, dass er deswegen habe identifiziert werden können. Es sei davon auszu- gehen, dass die Taliban aufgrund der Veröffentlichung der Fotos sowie der Namen der Familienmitglieder die Verbindung zur Tätigkeit des Bruders und des Vaters herstellen könnten, weshalb er wohl bereits in den Fokus der Taliban geraten sei oder spätestens bei einer Rückkehr nach Afghanis- tan eine Verfolgung zu befürchten hätte. Sodann habe er ausgesagt, die Taliban hätten bei ihnen zu Hause nach Gewehren sowie Beweisen ge- sucht, um jemanden verhaften zu können. Mit «jemand» sei irgendein Fa- milienmitglied gemeint gewesen, womit auch er selbst als potenzielles Op- fer in Frage komme, zumal die Taliban Vergeltung suchten und auch Ange- hörige von gesuchten Personen verfolgt würden. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, insbe- sondere da er durch die Veröffentlichung der Videos exponiert worden sei. Angesichts der Vorladung der Polizei sei offensichtlich, dass die Taliban ein aktuelles Interesse an ihm hätten und er bei einer Rückkehr umgehend von diesen aufgesucht würde. Die Vorinstanz werfe ihm vor, er habe Fragen mehrmals ausweichend oder unpräzise beantwortet. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass die er- gänzende Anhörung sehr lange gewesen sei. Aufgrund der Dauer seines Asylverfahrens sei er sehr unzufrieden gewesen und habe während der Befragung erbrechen müssen, mutmasslich aufgrund der Aufregung und des Stresses. Er habe sich für sein Alter sehr bemüht, die Fragen so prä- zise wie möglich zu beantworten. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er habe geltend machen wollen, dass nicht nur sein Vater und sein Bruder, sondern auch er selbst respektive die ganze Familie aufgrund der Veröf- fentlichung des Videos in Gefahr sei. Die wiederholten

D-5850/2023 Seite 8 Hausdurchsuchungen trotz der Ausreise der Familie sowie die Vorladung durch die Polizei wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Hintergrunds ein hohes Gefährdungsprofil in Afghanistan habe. Es bestehe daher begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei ei- ner Rückkehr aufgrund der Tätigkeiten seiner Angehörigen einer Re- flexverfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, in der vom Beschwerde- führer neu eingereichten Vorladung würden sowohl er selbst als auch sein Bruder aufgefordert, an einer Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Es sei jedoch nicht ersichtlich, welcher Sachverhalt dieser Vorladung zugrunde liege, und ein Verfolgungsinteresse der Taliban könne daraus nicht abge- leitet werden. Zudem liege das Dokument nur in Kopie vor und weise keine Sicherheitsmerkmale auf, weshalb dessen Beweiswert als gering einzustu- fen sei. Zur ergänzenden Anhörung sei anzumerken, dass der Beschwer- deführer einleitend erklärt habe, es gehe ihm sehr gut. Nachdem er habe erbrechen müssen, sei die Befragungsperson auf ihn eingegangen und er habe auf Nachfrage hin erklärt, dass es ihm wieder besser gehe. Es seien auch in regelmässigen Abständen Pausen gemacht worden. Die Anhörung sei somit verwertbar und es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesund- heitszustand einen relevanten Einfluss auf seine Aussagen gehabt habe.

E. 4.4 Im Rahmen der Replik wurde das Original der Vorladung der Kriminal- polizei der Provinz D._______ eingereicht und geltend gemacht, es handle sich dabei um ein geeignetes Dokument, um das anhaltende Interesse der Taliban am Beschwerdeführer zu belegen und seine Furcht vor einer Ver- folgung zu intensivieren. Er sei im Alter von (…) Jahren in die Schweiz ge- reist, nachdem sein Bruder F._______ gefangen genommen worden sei und ein anderer Bruder die Geschichte der Familie sowie Fotos von dieser veröffentlicht habe. Aufgrund dieser Veröffentlichung sei es für die Taliban ein Leichtes gewesen, auf seine Familienverhältnisse zu schliessen. Hinzu komme, dass er selbst gegen die Taliban gekämpft habe, was in seiner Gemeinde bekannt gewesen sei. Angesichts des Vorgehens der Taliban gegen «Ungläubige» sei es für die Familie offensichtlich gewesen, dass ihnen Verfolgung und Repressalien drohten. Der Umstand, dass sich die Vorladung nicht zum Sachverhalt äussere, lasse nicht zwingend auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse schliessen, sondern könne daran liegen, dass es in Afghanistan kein einheitliches Strafverfahren gebe oder an der Tatsache, dass Rechtsstaatlichkeit für die Taliban keine Priorität habe. Möglicherweise würden auch absichtlich keine weiteren Angaben

D-5850/2023 Seite 9 aufgeführt, zumal die Versendung unbegründeter Vorladungen zum be- kannten Vorgehen der Taliban gehöre.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Machtübernahme durch die Taliban ein (…) Jahre alter Schüler. Selbst wenn verschiedene Fami- lienangehörige für die Regierung respektive vormals für die internationalen Streitkräfte in Afghanistan tätig waren, hatte er deswegen keine konkreten, persönlichen Probleme mit den Taliban. Er machte auch nicht geltend, dass er von diesen gesucht worden sei. Vielmehr brachte er vor, die ganze Fa- milie sei aufgrund der Tätigkeiten einzelner Mitglieder sowie ihrer Herkunft aus Panjshir gefährdet gewesen. Es ist somit zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Umstände eine begründete Furcht vor einer Ver- folgung durch die Taliban hätte.

E. 5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Lage in Afghanistan Personen mit bestimmten Profilen definieren, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der ehemaligen afghani- schen Regierung oder den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1 und D-4246/2021 vom

14. September 2023 E. 5.6, je m.H.). Allein aufgrund einer familiären Ver- bindung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil lässt sich jedoch nicht in jedem Fall eine objektive Furcht vor Reflexverfolgung ableiten. Es ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, ob konkrete Indizien und tatsäch- liche Anhaltspunkte vorliegen, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund kon- kreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, be- fürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.).

E. 5.3 Im engsten Familienkreis des Beschwerdeführers befinden sich mit dem Vater und den Brüdern E._______ und F._______ mehrere Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeiten für die internationalen Streitkräfte respektive die afghanischen Behörden allenfalls einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein könnten. Einer der Brüder lebt denn auch seit mehreren Jahren in den USA, kehrte aber für Familienbesuche nach Afghanistan zu- rück, so dass er sich im Zeitpunkt der Machtübernahme der Taliban im

D-5850/2023 Seite 10 Heimatstaat befand. Nicht zuletzt daraus lässt sich schliessen, dass zu- mindest vor August 2021 aufgrund der beruflichen Aktivitäten verschiede- ner Familienmitglieder keine massgebliche Gefährdung der Familie be- stand. Andernfalls wäre E._______ kaum zu Besuchszwecken nach Afgha- nistan gereist. Überdies erklärte der Beschwerdeführer, die Familie habe vor der Machübernahme ein gutes Leben geführt (vgl. SEM-Akte […]-32/24 [nachfolgend Akte 32], F37).

E. 5.4 Aus den eingereichten Videos geht hervor, dass es E._______ nach der Machtübernahme der Taliban mit Unterstützung aus den USA gelang, dorthin zurückzukehren. Die Aufnahmen zeigen mehrere Interviews, die E._______ gegenüber US-Fernsehsendern gab, wobei er von seiner schwierigen Ausreise aus Afghanistan sowie dem Umstand berichtet, dass sich seine Familie und namentlich sein Vater noch dort befänden. Aus den Videoausschnitten geht hervor, dass diese teilweise zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als E._______ noch in Afghanistan war. Andere Aufnah- men zeigen ihn nach seiner Rückkehr. Es ist davon auszugehen, dass die Interviews kurz nach der Machtübernahme der Taliban oder jedenfalls sehr zeitnah zu den Ereignissen im August 2021 veröffentlicht worden sind. Die Videos erwähnen den Namen des Bruders – der sich leicht abweichend von jenem des Beschwerdeführers schreibt (vgl. Akte 32, F16) – sowie sei- nen Vater ausdrücklich. Zudem sind zwei Fotos der Familie zu sehen; auf einem davon sind die Brüder von E._______ verpixelt, auf dem anderen sind drei von ihnen unverpixelt abgebildet. In Bezug auf die letztgenannte Aufnahme wies das SEM indessen zutreffend darauf hin, dass diese keine besonders gute Qualität aufweist. Es ist daher als unwahrscheinlich zu er- achten, dass die Taliban – wenn sie von den betreffenden Interviews tat- sächlich Kenntnis erlangt haben sollten – diese Fotos dem Beschwerde- führer zuordnen können. Darüber hinaus kann auch nicht als erstellt gelten, dass die Taliban überhaupt eine Verbindung zwischen seiner Familie und den Videos hergestellt haben. Aus dem blossen Umstand, dass die Auf- nahmen über die sozialen Medien (auch) in Afghanistan verbreitet worden seien (vgl. SEM-Akte […]-21/10 [nachfolgend Akte 21], F44 f.), lässt sich dies jedenfalls nicht ableiten. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass dies der Fall war, sind jedoch nicht ersichtlich. Trotz der vom Beschwerdeführer ge- äusserten Befürchtungen, dass die Taliban ihn getötet hätten, wenn sie ihn erwischt hätten (vgl. Akte 21, F34 und F36; Akte 32, F149), geht aus den Akten nicht hervor, dass sie konkret nach seiner Person gesucht hätten. Zwar brachte er vor, dass die Taliban mehrmals das Haus seiner Familie in D._______ durchsucht hätten. Dies habe er vom Sohn seines Onkels er- fahren, da der Onkel im benachbarten Haus gewohnt habe und ebenfalls

D-5850/2023 Seite 11 von Durchsuchungen betroffen gewesen sei (vgl. Akte 32, F22). Dabei hät- ten die Taliban insbesondere nach Gewehren sowie nach Dokumenten sei- nes Bruders oder Vaters respektive allgemein nach Beweisen gesucht, um jemanden verhaften zu können (vgl. Akte 32, F28 ff.). Wie von der Vor- instanz zutreffend angemerkt, lässt dieses Vorgehen nicht auf eine gezielte Suche nach dem Beschwerdeführer schliessen. Überdies ist nicht ersicht- lich, weshalb die Taliban überhaupt nach Beweismaterial für eine allfällige Verhaftung gesucht hätten, wenn ihnen die Fernsehinterviews seines Bru- ders bekannt gewesen wären und sie diese mit seiner Familie in Verbin- dung gebracht hätten. Aus den Videoaufnahmen geht klar hervor, dass E._______ sowie dessen Vater mehrere Jahre für die amerikanischen Streitkräfte tätig waren, was genug Beweis gewesen wäre und wohl die Suche nach Unterlagen für eine mögliche Verhaftung erübrigt hätte.

E. 5.5 Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der Macht- übernahme der Taliban sowie der Veröffentlichung der erwähnten Videos noch rund ein Jahr im Heimatstaat lebte (vgl. SEM-Akte […]-13/9 [nachfol- gend Akte 13], Ziff. 5.01), zusammen mit seinen Eltern und mehreren Ge- schwistern. Dabei hätten sie sich sowohl in Panjshir als auch in D._______ aufgehalten, seien aber oft umgezogen und hätten an verschiedenen Orten gelebt (vgl. Akte 21, F27 und F41). Der Umstand, dass sie über mehrere Monate hinweg weiterhin in Afghanistan verblieben – obwohl die Taliban zwischenzeitlich die Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet übernom- men hatten – spricht ungeachtet des Vorbringens, dass sie ihren Aufent- haltsort mehrmals gewechselt hätten, gegen eine akute Gefährdung der gesamten Familie. Nach der Festnahme von F._______ durch die Taliban war es dem Vater offenbar möglich, den Beschwerdeführer innerhalb von einer Woche (vgl. Akte 21, F25 und F49) ins Ausland zu schicken. Es ist davon auszugehen, dass der Vater – wenn bereits zuvor die unmittelbare Gefahr bestanden hätte, dass sein Sohn von den Taliban mitgenommen oder gar getötet wird – schon zu einem deutlich früheren Zeitpunkt seine Ausreise veranlasst hätte, zumal diese offenbar innert kürzester Zeit orga- nisiert werden konnte. Der Beschwerdeführer verblieb jedoch noch längere Zeit im Heimatstaat und reiste etwa auch nach D._______, um sich eine elektronische Tazkira ausstellen zu lassen (vgl. Akte 13, Ziff. 4). Er machte dabei nicht geltend, in Afghanistan jemals persönliche Probleme mit den Taliban oder anderen Personen gehabt zu haben (vgl. Akte 13, Ziff. 7.01). Dies dürfte nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein, dass er bei der Aus- reise ein (…)jähriger Schüler war. Es gibt keinen Grund, weshalb er per- sönlich hätte ins Visier der Taliban geraten sollen. Im Rahmen der ergän- zenden Anhörung brachte er zwar vor, er habe auch an Kampfhandlungen

D-5850/2023 Seite 12 mit den Taliban teilgenommen (vgl. Akte 32, F74). Die Glaubhaftigkeit die- ses Vorbringens ist indessen zu bezweifeln. So erklärte er bei der ersten Anhörung noch ausdrücklich, er selber habe «nichts getan» und sei nur wegen der Arbeit seines Bruders und seines Vaters in Gefahr gewesen. Er habe lediglich in Panjshir einmal, wie alle anderen auch, an einer einwö- chige Waffenübung teilgenommen (vgl. Akte 21, F36 ff.). Bei der zweiten Anhörung machte er dann geltend, er sei beim «Khat-Shuttle» dabei ge- wesen und habe mit etwa fünfzig anderen Widerstandskämpfern in Panjshir diese Linie verteidigt, bis ihr Kommandant diese «verkauft» habe (vgl. Akte 32, F104 f.). Sie hätten dabei zahlreiche Taliban verletzt oder getötet und er selbst habe mehr als vierzig Taliban getroffen (vgl. Akte 32, F132). Seine diesbezüglichen Angaben erweisen sich jedoch als sehr vage und teilweise verwirrend (vgl. Akte 32, F108 ff.). Zudem sind diese Ausfüh- rungen nicht mit seiner vorangehenden Erklärung, er habe selber nichts getan, vereinbar. Selbst wenn er aber einen Tag und eine Nacht als Teil des Widerstands in Panjshir gekämpft hätte, ist nicht ersichtlich, wie die Taliban davon hätten Kenntnis erlangen sollen. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, diese hätten im Rahmen eines heftigen Ge- fechts mit zahlreichen Toten und Verletzten den Beschwerdeführer identifi- zieren können. Die pauschale Behauptung in der Replik, dass seine Betei- ligung am Kampf in seiner Gemeinde bekannt gewesen sei, vermag daran nichts zu ändern.

E. 5.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass sich der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise im Visier der Taliban befand. Auf Beschwerdeebene reichte er eine Vorladung, angeblich ausgestellt von der Polizeibehörde der Provinz D._______, ein, welche das anhaltende Verfol- gungsinteresse an seiner Person belegen soll. Darin werden er und sein Bruder F._______ aufgefordert, sich bezüglich der Anzeige einer Person zu melden zwecks Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts. Aus dem Schreiben geht jedoch nicht hervor, um welchen Sachverhalt es sich dabei handeln soll, weshalb es fraglich ist, wie daraus ein Verfolgungsinte- resse seitens der Taliban abgeleitet werden könnte. Auch der Zeitpunkt der Vorladung – die auf den 18. Oktober 2023 datiert ist – wirft Fragen auf. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers hielt sich damals bereits im Aus- land auf, darunter auch F._______, der aus der Gefangenschaft der Taliban geflohen sein soll. Weshalb nun genau diese beiden Familienmitglieder plötzlich eine Vorladung der Polizeibehörde erhalten sollten, kurz nachdem das Asylgesuch des Beschwerdeführers erstinstanzlich abgewiesen wurde, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die zwi- schenzeitlich im Original eingereichte Vorladung – wie im Übrigen

D-5850/2023 Seite 13 zahlreiche afghanische Dokumente – keinerlei verlässlichen Sicherheits- merkmale aufweist und somit leicht fälschbar ist. Das Dokument erscheint daher nicht geeignet, zu belegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Verfolgung durch die Taliban zu befürchten hätte.

E. 5.7 Des Weiteren kann aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer- den, dass bereits die beruflichen Tätigkeiten seiner Angehörigen oder ihre Herkunft aus der Provinz Panjshir für sich genommen ausgereicht hätten, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der ganzen Familie nach sich zu ziehen. So führte er aus, dass auch sein Onkel und dessen Sohn für das Militär tätig gewesen seien, wobei letzterer sich später dem Widerstand in Panjshir angeschlossen habe (vgl. Akte 21, F28 und Akte 32, F30). Der Onkel sei zumindest teilweise anwesend gewesen, als die Taliban Haus- durchsuchungen durchgeführt hätten (vgl. Akte 32, F27). Zwar erklärte der Beschwerdeführer, sie seien mit dem Sohn des Onkels «nicht gut umge- gangen» (vgl. Akte 32, F29). Er machte aber nicht geltend, sein Onkel oder sein Cousin hätten ernsthafte Nachteile erlitten, indem sie etwa festgenom- men oder gar getötet worden wären. Als ehemaliger Militärangehöriger und Vater einer Person, die sich dem Widerstand angeschlossen habe, ver- fügte der Onkel aber über ein ähnliches Profil wie andere Angehörige des Beschwerdeführers und über ein deutlich schärferes als dieser selbst. Dies führte aber offenbar nicht zu flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs- massnahmen durch die Taliban.

E. 5.8 Insgesamt ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustel- len, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er selbst im Fokus der Taliban stand und bei einer Rückkehr objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung hätte. Auch wenn sein Vater und seine Brüder für die internationalen Streitkräfte oder die ehema- lige Regierung tätig waren, gibt es keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass er deswegen eine Reflexverfolgung zu befürchten gehabt hätte. Auch nach der Veröffentlichung der Videointerviews seines Bruders hielt er sich noch längere Zeit zusammen mit anderen Familienmitgliedern im Heimat- staat auf und liess sich eine elektronische Tazkira ausstellen. Die von den Taliban durchgeführten Hausdurchsuchungen richteten sich nicht direkt ge- gen den Beschwerdeführer und sein Onkel sowie sein Cousin, die selbst für die Regierung tätig gewesen waren, erlitten in diesem Zusammenhang keine erheblichen Nachteile seitens der Taliban. Vor diesem Hintergrund hat das SEM somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

D-5850/2023 Seite 14

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 7 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshindernissen – Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit – nicht. Die Wegweisungsvollzugshin- dernisse sind alternativer Natur; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Weg- weisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz be- steht keine Veranlassung, zumal der entsprechende Eventualantrag nicht näher begründet wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Zwischenver- fügung vom 1. November 2023 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

E. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer MLaw Lore- dana Frandes als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dieser ist folg- lich ein amtliches Honorar auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb ihre Entschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes- sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 750.– (inklusive Auslagen) festzusetzen.

D-5850/2023 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Loredana Frandes, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 750.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5850/2023 Urteil vom 18. März 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Loredana Frandes, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. August 2022. Über den Iran, die Türkei und verschiedene europäische Staaten gelangte er am 19. Oktober 2022 in die Schweiz, wo er zwei Tage später ein Asylgesuch stellte. Das SEM führte mit ihm am 17. November 2022 eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende durch und hörte ihn am 21. Dezember 2022 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen und am 7. August 2023 fand eine ergänzende Anhörung statt. B. B.a Im Rahmen der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in B._______ (Distrikt C._______, Provinz Panjshir) geboren und habe dort mit seiner Familie gelebt, wobei sie sich zeitweise auch in D._______ aufgehalten hätten. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht, diese aber nicht beendet, da es nach der Machtübernahme der Taliban keine Schule mehr gegeben habe. Sowohl sein Vater als auch sein älterer Bruder E._______ hätten früher mit den Amerikanern zusammengearbeitet. E._______ sei als Dolmetscher tätig gewesen und lebe nun bereits seit mehreren Jahren in den USA, sei aber zeitweise für Besuchszwecke nach Afghanistan zurückgekehrt. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, habe E._______ einem Fernsehsender ein Interview gegeben, in welchem auch seine Familienangehörigen gezeigt worden seien. Weiter habe sein Bruder F._______ für die Regierung im Sicherheitsdienst gearbeitet und nach der Machtübernahme der Taliban in Panjshir Widerstand geleistet. Auch ein Onkel sei für die ehemalige Regierung tätig gewesen und dessen Sohn habe als Leibwächter eines bekannten Politikers gearbeitet. Dieser Sohn habe sich später ebenfalls dem Widerstand in Panjshir angeschlossen. Seine Familie sei nach dem Machtwechsel gezwungen gewesen, ständig den Aufenthaltsort zu wechseln, um von den Taliban nicht gefunden zu werden. Hätten diese sie erwischt, wären sie von ihnen getötet worden, einerseits weil sie für die Amerikaner gearbeitet hätten, andrerseits weil sie aus Panjshir stammten. Er selbst habe in Panjshir an einem einwöchigen Waffentraining teilgenommen und zudem einen Tag und eine Nacht lang gegen die Taliban gekämpft. Schliesslich habe seine Familie die Nachricht erhalten, dass F._______ von den Taliban festgenommen worden sei. Daraufhin habe er sich ebenfalls dem Widerstand in Panjshir anschliessen wollen, aber sein Vater habe ihm dies verboten und ihn stattdessen ins Ausland geschickt. Die Taliban hätten mehrmals das Haus seiner Familie in D._______ durchsucht, auf der Suche nach Gewehren oder Beweisen für die Tätigkeiten seines Vaters respektive seiner Brüder. Zwischenzeitlich befinde sich F._______ in Deutschland, nachdem es ihm gelungen sei, aus der Gefangenschaft der Taliban zu flüchten. Seine Eltern und der jüngste Bruder sowie die Schwester hielten sich derzeit in Pakistan auf. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine elektronische Tazkira (Kopie, ausgestellt am 29. November 2021), einen USB-Stick mit mehreren Videoaufnahmen, verschiedene Familienfotos und diverse Unterlagen betreffend die Arbeit seines Vaters für die US-Streitkräfte ein. C. Mit Verfügung vom 22. September 2023 - eröffnet am 25. September 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch als unzumutbar erachtet, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lag - neben der angefochtenen Verfügung, einem Zustellnachweis und einer Vollmacht - die Kopie einer Vorladung der Kriminalpolizei der Provinz D._______ (datierend vom 18. Oktober 2023, inklusive Übersetzung) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Loredana Frandes als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. November 2023 eine Fürsorgebestätigung vom 10. November 2023 zu den Akten. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 15. November 2023 zur Beschwerde vernehmen. H. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, unter Beilage des Originals der mit der Beschwerde eingereichten Vorladung und der DHL-Sendungsverfolgung, mit welcher diese in die Schweiz geschickt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h sowie BVGE 2010/57 E. 4.1.3). 4. 4.1 In seiner Verfügung führte das SEM aus, es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Fokus der Taliban gestanden habe und im Falle einer Rückkehr begründete Furcht vor einer Verfolgung haben müsse. Seinen Angaben zufolge hätten die Taliban anlässlich der Hausdurchsuchungen in erster Linie nach Gewehren gesucht. Solche Hausdurchsuchungen seien kein Einzelfall, sondern ein systematisches Vorgehen der Taliban, das nach ihrer Machtübernahme viele Familien betroffen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, es sei nach Beweisen dafür gesucht worden, dass der Vater respektive die Brüder gegen die Taliban gearbeitet hätten. Es gebe aber keine Hinweise darauf, dass nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei. Ein Interesse der Taliban an seiner Person sei somit nicht erkennbar und es sei nicht davon auszugehen, dass er persönlich und individuell gesucht werde. Weiter mache er eine Gefährdung aufgrund eines Fernsehinterviews seines Bruders sowie der Veröffentlichung entsprechender Videos und Familienfotos geltend. In der eingereichten Videoaufnahme gehe es jedoch in erster Linie um E._______ und dessen Familie, denen es nach der Machtübernahme der Taliban gelungen sei, zurück in die USA zu reisen. Der Bruder habe die Interviews freiwillig gegeben und die Fotos willentlich veröffentlicht, was die Gefahr, die für seine Familie daraus entstanden sein solle, relativiere. Zudem spreche er vor allem über den Vater und auf dem gezeigten Familienfoto seien nur dieser sowie E._______ zu erkennen, während die übrigen Brüder verpixelt seien. In einem anderen Video sei das betreffende Familienfoto zwar für einige Sekunden zu sehen; aufgrund der schlechten Qualität des Bildes sei es jedoch unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer deshalb von den Taliban identifiziert worden sei. Er habe nie geltend gemacht, dass er selbst auf den Aufnahmen zu erkennen sei, und er werde in den Videos nicht namentlich genannt. Auf mehrere Nachfragen, weshalb er aufgrund der Videos konkret gefährdet sei, habe er ausweichend und vage geantwortet. Es sei nicht davon auszugehen, dass er durch die veröffentlichten Videos und Familienfotos besonders exponiert worden und deswegen in den Fokus der Taliban geraten sei. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzulegen, dass es die Taliban auf ihn abgesehen hätten. Seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei zwar subjektiv nachvollziehbar, jedoch objektiv nicht begründet. Daran ändere auch das Vorbringen, dass er an einer einwöchigen Waffenübung sowie einem Kampf an der Grenzlinie in Panjshir teilgenommen habe, nichts. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund dieser Umstände zukünftige Nachteile zu befürchten hätte. Ferner lasse sich aus der Herkunft aus Panjshir - anders als vom Beschwerdeführer geltend gemacht - ebenfalls keine asylbeachtliche Gefährdung ableiten. Die dortigen Kampfhandlungen seien als Situation allgemeiner Gewalt anzusehen, von welcher eine erhebliche Zahl von Menschen aus dieser Region betroffen sei. Dies stelle keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Onkel des Beschwerdeführers habe ihm eine Vorladung der Kriminalpolizei der Provinz D._______ zugeschickt. Mit dieser würden er sowie sein Bruder F._______ aufgefordert, sich zu melden, um bei der Aufklärung eines Sachverhalts mitzuwirken. Bestimmte Personengruppen seien in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt, darunter etwa Mitarbeitende der Regierung oder internationaler Organisationen. Für diese bestehe ein erhöhtes Risiko, erheblichen Nachteilen von Seiten der Taliban ausgesetzt zu sein. Mehrere Länderberichte hielten fest, dass die Taliban Familienangehörige von Staatsangestellten bedrohen, verhaften, befragen oder gar foltern würden. Mit den veröffentlichten Videos und Fotos seien sowohl die Identität als auch die Tätigkeit des Vaters und des Bruders E._______ offengelegt worden. Die Aufnahmen seien auf verschiedenen Nachrichtensendern in den USA und auf «Farsi-News» in Afghanistan ausgestrahlt worden, was das Gefährdungspotenzial für den Beschwerdeführer wesentlich erhöhe. Auf einem der Fotos sei er zu sehen und es sei wahrscheinlich, dass er deswegen habe identifiziert werden können. Es sei davon auszugehen, dass die Taliban aufgrund der Veröffentlichung der Fotos sowie der Namen der Familienmitglieder die Verbindung zur Tätigkeit des Bruders und des Vaters herstellen könnten, weshalb er wohl bereits in den Fokus der Taliban geraten sei oder spätestens bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung zu befürchten hätte. Sodann habe er ausgesagt, die Taliban hätten bei ihnen zu Hause nach Gewehren sowie Beweisen gesucht, um jemanden verhaften zu können. Mit «jemand» sei irgendein Familienmitglied gemeint gewesen, womit auch er selbst als potenzielles Opfer in Frage komme, zumal die Taliban Vergeltung suchten und auch Angehörige von gesuchten Personen verfolgt würden. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, insbesondere da er durch die Veröffentlichung der Videos exponiert worden sei. Angesichts der Vorladung der Polizei sei offensichtlich, dass die Taliban ein aktuelles Interesse an ihm hätten und er bei einer Rückkehr umgehend von diesen aufgesucht würde. Die Vorinstanz werfe ihm vor, er habe Fragen mehrmals ausweichend oder unpräzise beantwortet. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass die ergänzende Anhörung sehr lange gewesen sei. Aufgrund der Dauer seines Asylverfahrens sei er sehr unzufrieden gewesen und habe während der Befragung erbrechen müssen, mutmasslich aufgrund der Aufregung und des Stresses. Er habe sich für sein Alter sehr bemüht, die Fragen so präzise wie möglich zu beantworten. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er habe geltend machen wollen, dass nicht nur sein Vater und sein Bruder, sondern auch er selbst respektive die ganze Familie aufgrund der Veröffentlichung des Videos in Gefahr sei. Die wiederholten Hausdurchsuchungen trotz der Ausreise der Familie sowie die Vorladung durch die Polizei wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Hintergrunds ein hohes Gefährdungsprofil in Afghanistan habe. Es bestehe daher begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr aufgrund der Tätigkeiten seiner Angehörigen einer Reflexverfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, in der vom Beschwerdeführer neu eingereichten Vorladung würden sowohl er selbst als auch sein Bruder aufgefordert, an einer Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Es sei jedoch nicht ersichtlich, welcher Sachverhalt dieser Vorladung zugrunde liege, und ein Verfolgungsinteresse der Taliban könne daraus nicht abgeleitet werden. Zudem liege das Dokument nur in Kopie vor und weise keine Sicherheitsmerkmale auf, weshalb dessen Beweiswert als gering einzustufen sei. Zur ergänzenden Anhörung sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer einleitend erklärt habe, es gehe ihm sehr gut. Nachdem er habe erbrechen müssen, sei die Befragungsperson auf ihn eingegangen und er habe auf Nachfrage hin erklärt, dass es ihm wieder besser gehe. Es seien auch in regelmässigen Abständen Pausen gemacht worden. Die Anhörung sei somit verwertbar und es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand einen relevanten Einfluss auf seine Aussagen gehabt habe. 4.4 Im Rahmen der Replik wurde das Original der Vorladung der Kriminalpolizei der Provinz D._______ eingereicht und geltend gemacht, es handle sich dabei um ein geeignetes Dokument, um das anhaltende Interesse der Taliban am Beschwerdeführer zu belegen und seine Furcht vor einer Verfolgung zu intensivieren. Er sei im Alter von (...) Jahren in die Schweiz gereist, nachdem sein Bruder F._______ gefangen genommen worden sei und ein anderer Bruder die Geschichte der Familie sowie Fotos von dieser veröffentlicht habe. Aufgrund dieser Veröffentlichung sei es für die Taliban ein Leichtes gewesen, auf seine Familienverhältnisse zu schliessen. Hinzu komme, dass er selbst gegen die Taliban gekämpft habe, was in seiner Gemeinde bekannt gewesen sei. Angesichts des Vorgehens der Taliban gegen «Ungläubige» sei es für die Familie offensichtlich gewesen, dass ihnen Verfolgung und Repressalien drohten. Der Umstand, dass sich die Vorladung nicht zum Sachverhalt äussere, lasse nicht zwingend auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse schliessen, sondern könne daran liegen, dass es in Afghanistan kein einheitliches Strafverfahren gebe oder an der Tatsache, dass Rechtsstaatlichkeit für die Taliban keine Priorität habe. Möglicherweise würden auch absichtlich keine weiteren Angaben aufgeführt, zumal die Versendung unbegründeter Vorladungen zum bekannten Vorgehen der Taliban gehöre. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Machtübernahme durch die Taliban ein (...) Jahre alter Schüler. Selbst wenn verschiedene Familienangehörige für die Regierung respektive vormals für die internationalen Streitkräfte in Afghanistan tätig waren, hatte er deswegen keine konkreten, persönlichen Probleme mit den Taliban. Er machte auch nicht geltend, dass er von diesen gesucht worden sei. Vielmehr brachte er vor, die ganze Familie sei aufgrund der Tätigkeiten einzelner Mitglieder sowie ihrer Herkunft aus Panjshir gefährdet gewesen. Es ist somit zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Umstände eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban hätte. 5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Lage in Afghanistan Personen mit bestimmten Profilen definieren, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der ehemaligen afghanischen Regierung oder den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1 und D-4246/2021 vom 14. September 2023 E. 5.6, je m.H.). Allein aufgrund einer familiären Verbindung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil lässt sich jedoch nicht in jedem Fall eine objektive Furcht vor Reflexverfolgung ableiten. Es ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, ob konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). 5.3 Im engsten Familienkreis des Beschwerdeführers befinden sich mit dem Vater und den Brüdern E._______ und F._______ mehrere Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeiten für die internationalen Streitkräfte respektive die afghanischen Behörden allenfalls einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein könnten. Einer der Brüder lebt denn auch seit mehreren Jahren in den USA, kehrte aber für Familienbesuche nach Afghanistan zurück, so dass er sich im Zeitpunkt der Machtübernahme der Taliban im Heimatstaat befand. Nicht zuletzt daraus lässt sich schliessen, dass zumindest vor August 2021 aufgrund der beruflichen Aktivitäten verschiedener Familienmitglieder keine massgebliche Gefährdung der Familie bestand. Andernfalls wäre E._______ kaum zu Besuchszwecken nach Afghanistan gereist. Überdies erklärte der Beschwerdeführer, die Familie habe vor der Machübernahme ein gutes Leben geführt (vgl. SEM-Akte [...]-32/24 [nachfolgend Akte 32], F37). 5.4 Aus den eingereichten Videos geht hervor, dass es E._______ nach der Machtübernahme der Taliban mit Unterstützung aus den USA gelang, dorthin zurückzukehren. Die Aufnahmen zeigen mehrere Interviews, die E._______ gegenüber US-Fernsehsendern gab, wobei er von seiner schwierigen Ausreise aus Afghanistan sowie dem Umstand berichtet, dass sich seine Familie und namentlich sein Vater noch dort befänden. Aus den Videoausschnitten geht hervor, dass diese teilweise zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als E._______ noch in Afghanistan war. Andere Aufnahmen zeigen ihn nach seiner Rückkehr. Es ist davon auszugehen, dass die Interviews kurz nach der Machtübernahme der Taliban oder jedenfalls sehr zeitnah zu den Ereignissen im August 2021 veröffentlicht worden sind. Die Videos erwähnen den Namen des Bruders - der sich leicht abweichend von jenem des Beschwerdeführers schreibt (vgl. Akte 32, F16) - sowie seinen Vater ausdrücklich. Zudem sind zwei Fotos der Familie zu sehen; auf einem davon sind die Brüder von E._______ verpixelt, auf dem anderen sind drei von ihnen unverpixelt abgebildet. In Bezug auf die letztgenannte Aufnahme wies das SEM indessen zutreffend darauf hin, dass diese keine besonders gute Qualität aufweist. Es ist daher als unwahrscheinlich zu erachten, dass die Taliban - wenn sie von den betreffenden Interviews tatsächlich Kenntnis erlangt haben sollten - diese Fotos dem Beschwerdeführer zuordnen können. Darüber hinaus kann auch nicht als erstellt gelten, dass die Taliban überhaupt eine Verbindung zwischen seiner Familie und den Videos hergestellt haben. Aus dem blossen Umstand, dass die Aufnahmen über die sozialen Medien (auch) in Afghanistan verbreitet worden seien (vgl. SEM-Akte [...]-21/10 [nachfolgend Akte 21], F44 f.), lässt sich dies jedenfalls nicht ableiten. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass dies der Fall war, sind jedoch nicht ersichtlich. Trotz der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, dass die Taliban ihn getötet hätten, wenn sie ihn erwischt hätten (vgl. Akte 21, F34 und F36; Akte 32, F149), geht aus den Akten nicht hervor, dass sie konkret nach seiner Person gesucht hätten. Zwar brachte er vor, dass die Taliban mehrmals das Haus seiner Familie in D._______ durchsucht hätten. Dies habe er vom Sohn seines Onkels erfahren, da der Onkel im benachbarten Haus gewohnt habe und ebenfalls von Durchsuchungen betroffen gewesen sei (vgl. Akte 32, F22). Dabei hätten die Taliban insbesondere nach Gewehren sowie nach Dokumenten seines Bruders oder Vaters respektive allgemein nach Beweisen gesucht, um jemanden verhaften zu können (vgl. Akte 32, F28 ff.). Wie von der Vor-instanz zutreffend angemerkt, lässt dieses Vorgehen nicht auf eine gezielte Suche nach dem Beschwerdeführer schliessen. Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb die Taliban überhaupt nach Beweismaterial für eine allfällige Verhaftung gesucht hätten, wenn ihnen die Fernsehinterviews seines Bruders bekannt gewesen wären und sie diese mit seiner Familie in Verbindung gebracht hätten. Aus den Videoaufnahmen geht klar hervor, dass E._______ sowie dessen Vater mehrere Jahre für die amerikanischen Streitkräfte tätig waren, was genug Beweis gewesen wäre und wohl die Suche nach Unterlagen für eine mögliche Verhaftung erübrigt hätte. 5.5 Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der Machtübernahme der Taliban sowie der Veröffentlichung der erwähnten Videos noch rund ein Jahr im Heimatstaat lebte (vgl. SEM-Akte [...]-13/9 [nachfolgend Akte 13], Ziff. 5.01), zusammen mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern. Dabei hätten sie sich sowohl in Panjshir als auch in D._______ aufgehalten, seien aber oft umgezogen und hätten an verschiedenen Orten gelebt (vgl. Akte 21, F27 und F41). Der Umstand, dass sie über mehrere Monate hinweg weiterhin in Afghanistan verblieben - obwohl die Taliban zwischenzeitlich die Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet übernommen hatten - spricht ungeachtet des Vorbringens, dass sie ihren Aufenthaltsort mehrmals gewechselt hätten, gegen eine akute Gefährdung der gesamten Familie. Nach der Festnahme von F._______ durch die Taliban war es dem Vater offenbar möglich, den Beschwerdeführer innerhalb von einer Woche (vgl. Akte 21, F25 und F49) ins Ausland zu schicken. Es ist davon auszugehen, dass der Vater - wenn bereits zuvor die unmittelbare Gefahr bestanden hätte, dass sein Sohn von den Taliban mitgenommen oder gar getötet wird - schon zu einem deutlich früheren Zeitpunkt seine Ausreise veranlasst hätte, zumal diese offenbar innert kürzester Zeit organisiert werden konnte. Der Beschwerdeführer verblieb jedoch noch längere Zeit im Heimatstaat und reiste etwa auch nach D._______, um sich eine elektronische Tazkira ausstellen zu lassen (vgl. Akte 13, Ziff. 4). Er machte dabei nicht geltend, in Afghanistan jemals persönliche Probleme mit den Taliban oder anderen Personen gehabt zu haben (vgl. Akte 13, Ziff. 7.01). Dies dürfte nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein, dass er bei der Ausreise ein (...)jähriger Schüler war. Es gibt keinen Grund, weshalb er persönlich hätte ins Visier der Taliban geraten sollen. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung brachte er zwar vor, er habe auch an Kampfhandlungen mit den Taliban teilgenommen (vgl. Akte 32, F74). Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist indessen zu bezweifeln. So erklärte er bei der ersten Anhörung noch ausdrücklich, er selber habe «nichts getan» und sei nur wegen der Arbeit seines Bruders und seines Vaters in Gefahr gewesen. Er habe lediglich in Panjshir einmal, wie alle anderen auch, an einer einwöchige Waffenübung teilgenommen (vgl. Akte 21, F36 ff.). Bei der zweiten Anhörung machte er dann geltend, er sei beim «Khat-Shuttle» dabei gewesen und habe mit etwa fünfzig anderen Widerstandskämpfern in Panjshir diese Linie verteidigt, bis ihr Kommandant diese «verkauft» habe (vgl. Akte 32, F104 f.). Sie hätten dabei zahlreiche Taliban verletzt oder getötet und er selbst habe mehr als vierzig Taliban getroffen (vgl. Akte 32, F132). Seine diesbezüglichen Angaben erweisen sich jedoch als sehr vage und teilweise verwirrend (vgl. Akte 32, F108 ff.). Zudem sind diese Ausführungen nicht mit seiner vorangehenden Erklärung, er habe selber nichts getan, vereinbar. Selbst wenn er aber einen Tag und eine Nacht als Teil des Widerstands in Panjshir gekämpft hätte, ist nicht ersichtlich, wie die Taliban davon hätten Kenntnis erlangen sollen. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, diese hätten im Rahmen eines heftigen Gefechts mit zahlreichen Toten und Verletzten den Beschwerdeführer identifizieren können. Die pauschale Behauptung in der Replik, dass seine Beteiligung am Kampf in seiner Gemeinde bekannt gewesen sei, vermag daran nichts zu ändern. 5.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise im Visier der Taliban befand. Auf Beschwerdeebene reichte er eine Vorladung, angeblich ausgestellt von der Polizeibehörde der Provinz D._______, ein, welche das anhaltende Verfolgungsinteresse an seiner Person belegen soll. Darin werden er und sein Bruder F._______ aufgefordert, sich bezüglich der Anzeige einer Person zu melden zwecks Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts. Aus dem Schreiben geht jedoch nicht hervor, um welchen Sachverhalt es sich dabei handeln soll, weshalb es fraglich ist, wie daraus ein Verfolgungsinteresse seitens der Taliban abgeleitet werden könnte. Auch der Zeitpunkt der Vorladung - die auf den 18. Oktober 2023 datiert ist - wirft Fragen auf. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers hielt sich damals bereits im Ausland auf, darunter auch F._______, der aus der Gefangenschaft der Taliban geflohen sein soll. Weshalb nun genau diese beiden Familienmitglieder plötzlich eine Vorladung der Polizeibehörde erhalten sollten, kurz nachdem das Asylgesuch des Beschwerdeführers erstinstanzlich abgewiesen wurde, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die zwischenzeitlich im Original eingereichte Vorladung - wie im Übrigen zahlreiche afghanische Dokumente - keinerlei verlässlichen Sicherheitsmerkmale aufweist und somit leicht fälschbar ist. Das Dokument erscheint daher nicht geeignet, zu belegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Verfolgung durch die Taliban zu befürchten hätte. 5.7 Des Weiteren kann aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass bereits die beruflichen Tätigkeiten seiner Angehörigen oder ihre Herkunft aus der Provinz Panjshir für sich genommen ausgereicht hätten, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der ganzen Familie nach sich zu ziehen. So führte er aus, dass auch sein Onkel und dessen Sohn für das Militär tätig gewesen seien, wobei letzterer sich später dem Widerstand in Panjshir angeschlossen habe (vgl. Akte 21, F28 und Akte 32, F30). Der Onkel sei zumindest teilweise anwesend gewesen, als die Taliban Hausdurchsuchungen durchgeführt hätten (vgl. Akte 32, F27). Zwar erklärte der Beschwerdeführer, sie seien mit dem Sohn des Onkels «nicht gut umgegangen» (vgl. Akte 32, F29). Er machte aber nicht geltend, sein Onkel oder sein Cousin hätten ernsthafte Nachteile erlitten, indem sie etwa festgenommen oder gar getötet worden wären. Als ehemaliger Militärangehöriger und Vater einer Person, die sich dem Widerstand angeschlossen habe, verfügte der Onkel aber über ein ähnliches Profil wie andere Angehörige des Beschwerdeführers und über ein deutlich schärferes als dieser selbst. Dies führte aber offenbar nicht zu flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban. 5.8 Insgesamt ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er selbst im Fokus der Taliban stand und bei einer Rückkehr objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung hätte. Auch wenn sein Vater und seine Brüder für die internationalen Streitkräfte oder die ehemalige Regierung tätig waren, gibt es keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass er deswegen eine Reflexverfolgung zu befürchten gehabt hätte. Auch nach der Veröffentlichung der Videointerviews seines Bruders hielt er sich noch längere Zeit zusammen mit anderen Familienmitgliedern im Heimatstaat auf und liess sich eine elektronische Tazkira ausstellen. Die von den Taliban durchgeführten Hausdurchsuchungen richteten sich nicht direkt gegen den Beschwerdeführer und sein Onkel sowie sein Cousin, die selbst für die Regierung tätig gewesen waren, erlitten in diesem Zusammenhang keine erheblichen Nachteile seitens der Taliban. Vor diesem Hintergrund hat das SEM somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

7. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshindernissen - Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit - nicht. Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung, zumal der entsprechende Eventualantrag nicht näher begründet wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Zwischenverfügung vom 1. November 2023 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer MLaw Loredana Frandes als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dieser ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb ihre Entschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 750.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Loredana Frandes, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 750.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: