Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtuni- scher Ethnie, suchte am 3. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 12. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 21. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, während des Studi- ums an der Universität im Jahr 2016 sei er durch befreundete Studenten in Kontakt mit einer Widerstandsbewegung beziehungsweise politischen Par- tei "(…)" (phon.) gekommen. Diese stamme aus dem Norden des Landes (Provinz B._______) und habe unter der Führung von C._______ gestan- den. Er sei von deren Ziele überzeugt gewesen, habe sich der Bewegung angeschlossen und begonnen, an deren Treffen teilzunehmen. Sie, die ge- bildeteren Mitglieder der Bewegung, hätten über politische und strategi- sche Themen gesprochen; so beispielsweise, wie verhindert werden könne, dass die Taliban das (…) einnähmen. Die weniger gebildeten Par- teimitglieder hätten sich separat getroffen. Die Partei habe des Weiteren über einen militärischen Flügel sowie einen Nachrichtendienst verfügt. An ihren Treffen habe ein Stellvertreter von C._______ mit Namen D._______ teilgenommen, der die Vorschläge der Teilnehmer des Treffens an den Par- teiführer weitergeleitet habe. Die Namen der Mitglieder seien aus Sicher- heitsgründen nirgendwo festgehalten worden, und die Treffen hätten stets versteckt stattgefunden. Das letzte Treffen vor dem Sturz der Regierung hätten sie in der Provinz E._______ abgehalten. Dabei sei ihnen geraten worden, das Land umgehend zu verlassen. Er, der Beschwerdeführer, sei darauf nach F._______ gereist und habe Afghanistan drei Tage später ver- lassen. Sein Vater sei Polizeioffizier und Angestellter des (…) gewesen. Zuletzt habe dieser als stellvertretender Leiter für (…) im (…) gearbeitet. Dabei habe er Dossiers der Taliban und der "Daesh" (andere Bezeichnung für Islamischer Staat; Anmerkung des Gerichts) bearbeitet, der Staatsanwalt- schaft weitergeleitet und Strafanzeige erstattet. Er sei aufgrund seiner Ar- beit telefonisch und schriftlich bedroht worden, wobei die Briefe Drohungen gegen die gesamte Familie enthalten hätten. Sein Vater halte sich seit dem Regierungssturz versteckt und lebe an verschiedenen dem Beschwerde- führer und der Familie unbekannten Orten.
D-4161/2022 Seite 3 Nach seiner – des Beschwerdeführers – Ausreise hätten die Taliban zwei- mal bei ihm zuhause nach ihm gefragt. Dabei hätten sie seine Familie be- droht. C. Am 25. Juli 2022 teilte das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 18. August 2022 stellte das SEM fest, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziff. 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2), es verfügte die Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 3) und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf (Dispositiv-Ziff. 4–6). E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. September 2022 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragte, Ziffern 1 und 2 der Verfügung seien aufzuheben, es sei ihm als Flüchtling in der Schweiz Asyl zu gewähren und eventualiter sei die Verfügung zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurtei- lung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel reichte er einen Drohbrief der Taliban vom 3. August 2021 gerichtet an seinen Vater, ein Schreiben seines Vaters an das (…) betref- fend Drohanrufe der Taliban, ein Registrierungsformular des Innenministe- riums, ein Schreiben betreffend Weiterleitung des Schreibens an die Poli- zei des 17. Distrikts mit Handlungsanweisungen, ein Schreiben betreffend Weiterleitung des Schreibens an die "(…)" sowie Zertifikate seines Vaters betreffend dessen Polizeiausbildung zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2022 hiess die Instruktions- richterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des fristge- rechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und ordnete dem Be- schwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
D-4161/2022 Seite 4 G. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Am 5. Oktober 2022 eröffnete die Instruktionsrichterin den Schrif- tenwechsel, worauf das SEM am 20. Oktober 2022 eine Vernehmlassung und der Beschwerdeführer am 10. November 2022 eine Replik zu den Ak- ten reichte.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden ausschliesslich die angefochtenen Dispositivziffern 1, 2 und 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung. Zwar hat der Beschwerdeführer den Wegweisungspunkt – im Gegensatz zu Asylpunkt und Flüchtlingseigenschaft – in der Beschwerde nicht ausdrück- lich angefochten; die durch die Vorinstanz angeordnete Wegweisung kann aber, weil sie akzessorisch zur Asylgewährung ist, solange nicht rechts- kräftig werden, bis über die Asylgewährung endgültig befunden wurde (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 30 f. der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Demnach ist sie im vorliegenden Urteil trotz der fehlenden Anfechtung zu prüfen. Der Wegweisungsvollzug hingegen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weil die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor- läufig aufgenommen hat.
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E. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde formelle Rügen. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bereits vor seiner Anhö- rung im vorinstanzlichen Verfahren beim SEM verschiedene Dokumente als Beweismittel eingereicht (Beschwerdebeilagen Nrn. 4–9). Diese habe das SEM jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht zu den Akten genommen, weshalb er selbst sie der Beschwerdeinstanz erneut über- mittle.
E. 4.2.2 Das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Die Begründungspflicht, die sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtli- ches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begrün- det, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEU- BÜHLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffen- den Verfügung darauf abgestellt wird (Art. 26 Abs. 1 VwVG; BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungs- rechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhal- tung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.).
D-4161/2022 Seite 6
E. 4.2.3 In der angefochtenen Verfügung würdigte das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Vater sowie dessen beruflichen Tätig- keiten und kam zum Ergebnis, dass weder der Vater noch der Beschwer- deführer gefährdet seien. Dies zeige der Umstand, dass der Vater trotz Be- drohungen Kabul nicht bereits früher verlassen habe und überdies davon auszugehen sei, dass er in Afghanistan eine Schutzalternative gefunden habe (vgl. SEM-Akte A21 II. 1.). Mit diesen Aussagen im angefochtenen Entscheid berücksichtigte das SEM das Risikoprofil des Vaters des Be- schwerdeführers, implizit auch im Hinblick auf das Vorliegen einer möglich- erweise dem Beschwerdeführer drohenden Reflexverfolgung, welche die- ser jedoch erst auf Beschwerdeebene explizit geltend gemacht hat (vgl. Bemerkungen der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 20. Oktober 2022, Beschwerdeakten Ziff. 8). Hingegen hat das SEM versäumt, die vom Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit der Bedrohung seines Vaters zu den Akten gereichten Dokumente (siehe oben Sachverhalt E.) ausdrücklich zu erwähnen, was es in der Vernehmlassung zur Beschwerde selber ein- räumt. Diese Dokumente seien aber gesichtet und begutachtet sowie in die Einschätzung des Risikoprofils des Beschwerdeführers eingeflossen (vgl. Vernehmlassung S. 2). Zur Begründung, weshalb die Dokumente nicht zu den Akten genommen worden seien, erklärte das SEM, die Dokumente be- zögen sich (abgesehen von der eingereichten Tazkira) auf den Vater des Beschwerdeführers und hätten deshalb keinen Eingang in das Dossier des Sohnes gefunden. Dass sie in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien, erkläre sich damit, dass eine andere Person das Verfahren übernommen habe und sich die Beweismittel in jenem Zeitpunkt nicht bei den Akten befunden hätten.
E. 4.2.4 Diese Erklärung der Vorinstanz betreffend die vom Beschwerdefüh- rer vorgelegten Beweismittel vermag nicht zu überzeugen. Die Dokumente sind aufgrund ihrer Art und ihres Inhalts grundsätzlich geeignet, eine Ver- folgung des Vaters zu belegen und haben daher möglicherweise durchaus eine Relevanz für das Risikoprofil des Beschwerdeführers. Daher wären sie im Zusammenhang mit der Gefährdungsprüfung betreffend den Be- schwerdeführer von Bedeutung gewesen und es kommt ihnen zumindest prima facie Relevanz zu. Durch die versäumte Aufnahme in das Aktenver- zeichnis und die fehlende Erwähnung in der angefochtenen Verfügung hat das SEM sowohl seine Aktenführungspflicht verletzt als auch die Begrün- dungspflicht. Jedoch würdigte das SEM die Dokumente auf Beschwerdeebene im Rah- men der Vernehmlassung und ging auf deren Beweiskraft ein (vgl.
D-4161/2022 Seite 7 Vernehmlassung S. 2, insbesondere zum Drohbrief [Beweismittel 4] sowie zur Anzeige des Vaters [Beweismittel 6]). Damit hat es das Versäumte auf Beschwerdeebene nachgeholt. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Replik auch Gelegenheit zur Einschätzung des SEM betreffend die Be- weismittel Stellung zu nehmen. Da er damit genügend Gelegenheit hatte, sich im Beschwerdeverfahren zu äussern, dem Bundesverwaltungsgericht für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt und sich die Gehörsverlet- zung vorliegend auch nicht auf einen Aspekt der Angemessenheit bezieht, erweist sich – insoweit in dieser Unterlassung eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz zu erkennen ist – der Verfahrensfehler als geheilt (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung ei- ner Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1). Die Heilung auf Beschwer- deebene ist aber relevant für den Kostenentscheid und bei der entspre- chenden Verlegung zu berücksichtigen (siehe unten E. 9).
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das SEM habe die Ein- zelheiten zu seiner Mitgliedschaft bei der Partei und insbesondere seine Position in der Hierarchie und Struktur sowie sein Wissen über interne Vor- gänge nicht genügend abgeklärt. Er habe keine Gelegenheit gehabt, die konkreten Umstände und den Inhalt des letzten Treffens der Mitglieder, welches ihn letztlich zur Flucht bewegt habe, zu schildern. Auch habe er in diesem Zusammenhang nicht ausführen können, inwiefern er und die wei- teren Anwesenden darüber informiert worden seien, dass die Taliban die Namen der Teilnehmer erfahren hätten und wie diese von seiner Mitglied- schaft erfahren hätten. Während der sehr kurzen Anhörung von drei Stun- den sei der Sachverhalt somit nicht hinreichend erstellt worden und es liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.
E. 4.3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA
D-4161/2022 Seite 8 BINDER, in: a.a.O., Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER, in: a.a.O., Art. 49 N. 29).
E. 4.3.3 Dem SEM lagen zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides alle relevanten Sachverhaltselemente vor. Wie aus dem Anhörungsprotokoll er- sichtlich ist, wurde in der Befragung mehrfach über das letzte Treffen der "(…)" gesprochen beziehungsweise gab der Beschwerdeführer wiederholt an, er und die anderen Teilnehmer des Treffens seien gewarnt worden (SEM-Akte A14 F22 und F56). Das SEM war nicht gehalten, aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers in der Anhörung zu diesem Punkt noch weitere Abklärungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hätte diesbezüglich von sich aus weitere Informationen liefern müssen, und es ist ihm unter Verweis auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht anzulasten, wenn er zu bestimmten Themen nur zu wenig detaillierte Angaben geliefert hat (vgl. dazu weiter unten E. 7.2). Im Hinblick auf seine Angaben betref- fend die konkreten Umstände des letzten Treffens sowie die Frage, inwie- fern sein Name den Taliban bekannt sein soll, hatte er zum Schluss der Anhörung schliesslich Gelegenheit, allfällige fehlende Punkte zu ergänzen oder zu präzisieren (SEM-Akte A14 F81). Diese Gelegenheit für präzi- sierende Ausführungen hat er – ebenso wie die Gelegenheit, während der Anhörung entsprechende detaillierte Erklärungen abzugeben – nicht ergrif- fen. Die Anhörung wurde demnach ungeachtet ihrer Dauer nicht auf eine Weise geführt, die es dem Beschwerdeführer erschwert hätte, sich genü- gend ausführlich zu äussern. Es kann dem SEM auch nicht vorgehalten werden, die Position des Beschwerdeführers in der Hierarchie und Struktur der Partei sowie sein Wissen über interne Vorgänge nicht genügend abge- klärt zu haben. So stellte es wiederholt Fragen zu Art, Name, Bestehen und Beginn seiner Mitgliedschaft bei der Partei (SEM-Akte A14 F58–F69 und F71–76) und insbesondere auch zu dessen Rolle und Funktion innerhalb der Partei (SEM-Akte A13 F68). Demnach wurde der Sachverhalt genü- gend abgeklärt und es liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes vor. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Ein- gaben des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Details zu diesen Sach- verhaltsaspekten geliefert.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der in E. 4.2.4 erkannte for- melle Mangel geheilt worden ist und die weiteren formellen Rügen unbe- gründet sind. Es besteht weder Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärun- gen noch ist sonst ein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zu erkennen. Der Rückweisungsantrag ist demnach abzuweisen.
D-4161/2022 Seite 9
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w. H.).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung mit der fehlenden asylrechtli- chen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass sein Vater mit ihm und seiner Familie bis zum Sturz der Regierung in Kabul wohnhaft geblieben sei, deute darauf hin, dass er es trotz der wiederholten Drohun- gen durch die Taliban nicht für nötig erachtet habe, Kabul zu einem frühe- ren Zeitpunkt zu verlassen. Zudem sei anzunehmen, dass die Taliban we- der ein nachhaltiges Interesse an der Person seines Vaters noch am Be- schwerdeführer hätten. Sein Vater habe in Afghanistan eine Schutzalterna- tive gefunden, und es gehe ihm und auch seiner Familie nach wie vor gut. Zudem hätten die Taliban nach der Ausreise des Beschwerdeführers nur zweimal nach ihm gefragt. Der Zeitpunkt seiner Ausreise weise darauf hin, dass er Afghanistan vorsichtshalber aufgrund der veränderten allgemeinen Lage verlassen habe, und nicht aufgrund einer konkreten Drohung gegen seine Person. Nachteile, die auf allgemeinen politischen, wirtschaftlichen
D-4161/2022 Seite 10 oder sozialen Lebensbedingungen beruhten, stellten aber keine Verfol- gung im Sinne des Asylgesetzes dar. Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mitgliedschaft in der Partei "(…)" führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer Afghanistan auf Anraten des Gruppenleiters verlassen habe und zum Zeitpunkt der Ausreise keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende individuelle Verfol- gung vorgelegen hätten. Aufgrund seiner Angabe, es existierten keine Be- lege für seine Parteimitgliedschaft und es habe nur ein kleiner Personen- kreis von seiner Teilnahme an den Treffen gewusst, sei nicht davon auszu- gehen, dass er den Taliban persönlich bekannt sei. Deren Besuch bei ihm zuhause weise vielmehr auf eine Routineüberprüfung von Haushalten ohne weitere Konsequenzen hin. Er sei auch nicht wegen einer allfälligen Zugehörigkeit zu einer in der Rechtsprechung definierten Risikogruppe ge- fährdet, da er nicht genügend exponiert sei. Es fehle in seinem Fall das dafür erforderliche risikoschärfende Element. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass er in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt sei.
E. 6.2 In der Beschwerde ergänzte der Beschwerdeführer den bei der Vor- instanz vorgebrachten Sachverhalt und führte aus, dass er seit dem Jahr 2016 ein aktives Mitglied der "Dschabhe-ye Mottahed-e Eslami-ye Melli baraye Nedschat-e Afghanistan" (Nationale Islamische Vereinigte Front zur Rettung Afghanistans, NRF) gewesen sei. Er habe regelmässig die Treffen der Gruppe in der Provinz G._______ besucht und sich zu einem wertvol- len Berater in allen politischen Belangen entwickelt. Diese Treffen hätten stets streng geheim und nie zur selben Zeit stattgefunden. Bevor man in den entsprechenden Raum habe eintreten dürfen, seien die Kleider durch- sucht und die Mobiltelefone bis zum Ende der Sitzung beschlagnahmt wor- den. An den Treffen hätten jeweils zwischen zehn und 20 Personen teilge- nommen. Diese Gruppierung sei weiterhin aktiv und es komme immer wie- der zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den Taliban. Mitglieder der NRF würden systematisch von diesen verfolgt, wie dem neusten Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) zu entneh- men sei. Die neue Taliban-Regierung gehe gezielt und systematisch gegen Personen vor, die sie verdächtige, mit der NRF in Verbindung zu stehen. Beispielsweise seien am 31. Mai 2022 aus diesem Grund 22 Zivilisten von De-facto-Sicherheitskräften festgenommen worden. NRF-Mitglieder profi- tierten überdies nicht von der Amnestie der Taliban.
D-4161/2022 Seite 11 Aufgrund der Informationen, welche er anlässlich des letzten Treffens mit der Gruppe erhalten habe, sei davon auszugehen, dass den Taliban seine Mitgliedschaft bei der NRF bekannt geworden sei. Aus diesem Grund habe er sich auch zur Flucht entschieden. Welche Funktion er als Mitglied genau innergehabt habe, sei dabei irrelevant, da den Taliban kein differenziertes Vorgehen gegenüber verschiedenen Hierarchieebenen innerhalb der NRF nachgewiesen worden sei. Dennoch sei seine Mitgliedschaft beachtlich, da er Teil des intellektuellen Zirkels gewesen sei und seine politische Haltung an den Anführer der NRF herangetragen worden sei. Somit könne die Aus- sage der Vorinstanz, er sei nicht genügend exponiert, nicht zutreffen. Dass die Taliban nach seiner Ausreise zweimal bei ihm zuhause nach ihm persönlich gefragt und dabei seine Familienmitglieder bedroht hätten, überrasche nicht und lasse einzig den Schluss zu, dass die Taliban Kennt- nis von seinen Aktivitäten gehabt hätten. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die frühere Tätigkeit seines Vaters ergänzend zum bisherigen Sachverhalt geltend, die Regierung habe diesem ein gepanzertes Fahrzeug sowie zwei Bodyguards zur Verfügung gestellt. Da der Vater wiederholt über verschiedene Kanäle von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei, habe dieser beim Innen- ministerium kurz vor der Machtübernahme auf zusätzliche Sicherheits- massnahmen für sich und seine Familie gedrängt. Frühere Regierungsan- gehörige würden von den Taliban seit deren Machtübernahme systema- tisch verfolgt, wobei insbesondere die Personen im Visier stünden, welche als Regierungsvertreter Kämpfer der Taliban dem Recht zugeführt hätten. Diese Personen seien den betroffenen Taliban teilweise namentlich be- kannt, weshalb die Taliban persönlich Rache nehmen würden. Berichten zufolge komme es vor, dass die Taliban die Gesuchten mithilfe von Infor- mationen und Listen zuhause aufsuchten, sie bedrohten und festnähmen beziehungsweise verschleppten, wobei manche getötet und manche wie- der freigelassen würden. Sein Vater verfüge über ein klares Risikoprofil. Die letzten Drohungen gegen ihn hätten kurz vor der Machtübernahme im August 2021 stattgefunden. Es sei unzutreffend, dass sein Vater eine zu- mutbare Schutzalternative gefunden habe und in Sicherheit lebe, zumal er sich versteckt halte und seinen Aufenthaltsort regelmässig wechsle. Auch Familienangehörige von früheren Regierungsbeamten könnten Opfer einer Verfolgung werden. Dies bedeute eine zusätzliche Verschärfung seines, des Beschwerdeführers, Risikoprofils, da den Taliban über die früheren Tä- tigkeiten seines Vaters bekannt seien.
D-4161/2022 Seite 12
E. 6.3 In der Vernehmlassung äusserte das SEM Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen betreffend die Mitgliedschaft bei der Widerstandsbe- wegung "(…)". Insbesondere erachtet es den Umstand als überraschend, dass der Beschwerdeführer zwar vorbringe, ein langjähriges Mitglied einer Bewegung zu sein, welche als Reaktion auf den Vormarsch der Taliban in Afghanistan gegründet worden sei, er selbst aber eigenen Angaben ge- mäss drei Tage nach der Machtübernahme der Taliban aus Afghanistan ausgereist sei, das heisse, genau im Zeitraum, in dem die Widderstand- gruppe aktiv geworden sei. Aufgrund dieser Ungereimtheiten und der teil- weise widersprüchlichen Angaben verzichte das SEM auf eine Glaubhaf- tigkeitsprüfung, zumal der Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten nicht belegen könne und es keine Hinweise gebe, dass er in einer expo- nierten Position politisch aktiv gewesen sei. Deshalb sei ein nachhaltiges Interesse der Taliban an seiner Person nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren gegenüber dem SEM eine Re- flexverfolgung aufgrund der früheren Tätigkeit seines Vaters zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Vielmehr habe er in der Anhörung angegeben, aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Widerstandsbewegung "(…)" um Asyl zu ersuchen. Im Zusammenhang mit seinem Vater halte der Beschwerde- führer dem SEM nun vor, es habe Beweismittel nicht gewürdigt, die er, der Beschwerdeführer, noch vor der Anhörung eingereicht habe. Das Droh- schreiben (Beweismittel 4) des Islamischen Emirates Afghanistan, in dem Foltervorwürfe gegen den Vater des Beschwerdeführers enthalten seien, enthalte keine Drohung gegen die Familie, zu der der Beschwerdeführer zähle und es komme dem Beweismittel zudem ein geringer Beweiswert zu, da solche Dokumente leicht fälschbar seien. Gemäss der eingereichten Anzeige sei der Vater telefonisch von Unbekannten bedroht worden. Ein Hinweis, dass es sich dabei um Taliban gehandelt habe, finde sich aber nicht.
E. 6.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer den Ausführungen des SEM entgegen, er könne zu den vom SEM genannten, aber nicht näher bezeich- neten Ungereimtheiten und Widersprüchen in seinen Vorbringen keine Stellung nehmen, weil ihm diese nicht konkret vorgehalten worden seien.
E. 7.1 Länderberichten verschiedener internationaler Organisationen und Or- gane ist zu entnehmen, dass Personen mit bestimmten Profilen in Afgha- nistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der ehemaligen afghanischen Regierung
D-4161/2022 Seite 13 oder den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. UNITED NATIONS HIGH COMMISSIO- NER FOR REFUGEES [UNHCR], Guidance Note on the International Protec- tion Needs of People Fleeing Afghanistan, Update 1, February 2023, Ziff. 16; UNITED NATIONS GENERAL ASSEMBLY SECURITY COUNCIL, The situ- ation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report oft the Secretary-General, 27.02.2023, Ziff. II/3.; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2023 – Afghanistan, www.hrw.org/world-re- port/2023/country-chapters/afghanistan; EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM [EUAA], Afghanistan – Targeting of Individuals, August 2022; EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, S. 25 ff., alle abgerufen am 18.02.2025). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für Personen mit einschlägigem Profil in Afghanistan seit dem vollständigen Abzug der ausländischen Streitkräfte und der im August 2021 erfolgten Machtübernahme durch die Taliban wei- terhin ein erhöhtes Verfolgungsrisiko besteht. Voraussetzung dafür ist, dass es sich dabei um Personen handelt, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen und in deren Fokus geraten sind (vgl. unter vielen Urteil des BVGer E-1598/2023 vom 16. Au- gust 2024 E. 8.2). Allein aufgrund einer familiären Verbindung zu Personen mit einem erhöh- ten Risikoprofil lässt sich demgegenüber nicht in jedem Fall eine objektiv begründete Furcht vor Reflexverfolgung ableiten. Es ist im Einzelfall zu be- urteilen, ob konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche die Furcht vor einer drohenden Verfolgung nachvollziehbar erschei- nen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. bspw. Urteil BVGer D-5850/2023 vom 18. März 2024 E. 5.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer wurde selbst nie direkt von den Taliban bedroht. Er macht vielmehr geltend, er sei in Gefahr geraten, weil den Taliban die Namen derjenigen Personen, die an den Treffen der NRF teilgenommen hätten, bekannt geworden seien. Diese Information sei der Auslöser für seine sofortige Flucht aus Afghanistan gewesen. Es liegen, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, keine eindeutigen Hinweise darauf vor, dass den Taliban der Name des Beschwerdeführers,
D-4161/2022 Seite 14 seine Teilnahme an den Treffen der akademischen Mitglieder der NRF oder überhaupt eine Verbindung zu dieser Organisation bekannt wäre. Das Ge- richt schliesst sich diesbezüglich vollumfänglich den Ausführungen des SEM an (vgl. oben E. 6.1 sowie SEM-Akte A21 II. 2.). Der Beschwerdefüh- rer hat die angebliche Mitteilung seines Namens an die Taliban lediglich sehr vage geschildert und nicht konkretisiert. Vielmehr sprach er in der An- hörung lediglich von einem Rat beziehungsweise einer Warnung (vgl. SEM-Akte A14 F58, "[…] riet man uns, das Land zu verlassen, da unsere Namen auf den Listen standen"; vgl. auch F22). Dabei führte er aber nicht aus, unter welchen Umständen ihre Namen verraten worden sein sollen, auf was für Listen diese gestanden haben sollen und wer auf welche Weise davon erfahren haben soll. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, er müsse aufgrund der Informationen, die ihm an seinem letzten Treffen über- bracht worden seien, davon ausgehen, dass die Taliban von seiner Mit- gliedschaft bei der NRF gewusst hätten (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 oben), wurde nicht näher begründet. Diese oberflächlichen Angaben vermögen nach der oben in E. 7.1 zitierten Rechtsprechung nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur NRF und der Teilnahme an Treffen ihrer Mitglieder eine Verfolgung seitens der Taliban zu befürchten hätte. Entsprechend erübrigt es sich, auf die auf Be- schwerdeebene gemachten Vorbringen, Mitglieder der NRF würden syste- matisch von den Taliban verfolgt, und die entsprechenden zitierten Länder- berichte einzugehen, da der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen per- sönlichen Bezug hat glaubhaft machen können. Für die Einschätzung, wo- nach der Beschwerdeführer nicht im Fokus des Interesses der Taliban steht, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass seine Frau und sein Kind im Haus der Eltern des Beschwerdeführers in Kabul leben und bisher kei- nerlei Behelligungen erfahren haben (vgl. SEM-Akte A14 F. 11-15 sowie die Ausführungen in E. 7.4 unten).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei aufgrund der frühe- ren beruflichen Tätigkeit seines Vaters gefährdet. Der Annahme des SEM, der Vater befinde sich in Sicherheit, weil er sich nach wie vor in Afghanistan aufhalte und eine Flucht nicht für nötig erachtet habe, schliesst sich das Gericht zwar nicht vorbehaltlos an. Der Beschwer- deführer gab ausdrücklich zu Protokoll, sein Vater halte sich dauerhaft ver- steckt und gebe aus Sicherheitsgründen seinen Aufenthaltsort nicht einmal seinen engsten Familienmitgliedern bekannt (vgl. SEM-Akte A14 F77 f.), was gegen eine sichere Aufenthaltssituation spricht.
D-4161/2022 Seite 15 Es ist aber in grundsätzlicher Weise festzustellen, dass über den Vater so- wohl in privater als auch beruflicher Hinsicht sehr wenig bekannt ist. Insbe- sondere fehlen in den Angaben des Beschwerdeführers jegliche Ausfüh- rungen dazu, inwiefern er mit seinem Vater vor der Machtübernahme der Taliban in Kontakt gestanden hat. Auch bleibt im Dunkeln, inwiefern der Vater bereits vor der Machtübernahme der Taliban von diesen bedroht wor- den ist. Diesbezüglich ist den Akten lediglich zu entnehmen, dass der Vater in der Vergangenheit Bedrohungen durch unbekannte Personen ausge- setzt gewesen sei und eine unbekannte Person im Jahr 2020 bei seinem Fahrzeug gesessen und bei seinem Anblick die Flucht ergriffen habe (Be- schwerdebeilagen Nrn. 5 und 6). Um was für Personen es sich dabei ge- handelt hat und ob diese zu den Taliban gehörten, ist dabei nicht ersicht- lich. Dem in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichten Drohschrei- ben der Taliban vom 3. August 2021 (Beschwerdebeilage Nr. 4) ist nur sehr geringer Beweiswert beizumessen, da es keinerlei überprüfbaren Sicher- heitsmerkmale aufweist. Dasselbe trifft auf die weiteren Beweismittel, die die frühere Tätigkeit seines Vaters und eine Bedrohung durch die Taliban belegen sollen, zu. Dass dem Vater ein gepanzertes Fahrzeug sowie zwei Bodyguards zur Verfügung gestanden hätten, machte der Beschwerdefüh- rer erst auf Beschwerdeebene geltend. In der Anhörung finden sich, auch nachdem er gebeten wurde, zu seinem Vater und dessen Beruf weitere Ausführungen zu machen, keine solchen Aussagen (SEM-Akte A14 F77). Abgesehen davon spricht gegen eine drohende Reflexverfolgung auch der Umstand, dass zwei weitere Brüder des Beschwerdeführers sich weiterhin in Afghanistan aufhalten. Der Beschwerdeführer macht an keiner Stelle geltend, dass diese wegen des Vaters von den Taliban Behelligungen er- fahren hätten (vgl. SEM-Akte A14 F49). Unter Berücksichtigung dieser Um- stände sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Afghanistan selbst nie bedroht wurde und er auch durch seine politische Betätigung nie in eine gefährdende Situation geraten ist, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des früheren Berufs seines Vaters eine Verfolgung durch die Ta- liban droht. Das in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierte Erfordernis, für die Annahme einer Gefährdung aufgrund einer familiären Verbindung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil müss- ten konkrete Indizien vorliegen, ist demnach vorliegend nicht erfüllt.
E. 7.4 Schliesslich liegt auch aufgrund der geltend gemachten Nachfrage und Drohung der Taliban beim Beschwerdeführer zuhause nach dessen Aus- reise keine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes vor. Zunächst gibt es
D-4161/2022 Seite 16 keinerlei Hinweise darauf, dass es sich dabei um eine Suche im Zusam- menhang mit der früheren beruflichen Tätigkeit seines Vaters oder den po- litischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gehandelt haben könnte. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge seien die Taliban nach seiner Ausreise zweimal zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm ge- fragt beziehungsweise hätten seinen Familienmitgliedern mitgeteilt, dass sie ein paar Fragen an ihn hätten (SEM-Akte A14 F22 ff.). Dies alleine deu- tet entgegen den Ausführungen in der Beschwerde noch auf keine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung hin. Auch die gegen ihn ausge- sprochene Drohung, sie würden "nach ihren Methoden mit ihm umgehen" (A14 F25) ändert daran nichts, da hierbei kein Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers erkenn- bar ist. Weiter gibt der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter und seine Ehefrau gemeinsam in einem Haus lebten (SEM-Akte A14 F15). Auffällig in diesem Zusammenhang ist, dass die Taliban den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nur nach ihm gefragt hätten (SEM-Akte A14 F22 f.), nicht jedoch nach seinem Vater, dem Familienoberhaupt. Dieser hat sich aus Sicht der Taliban ebenfalls von der Familie entfernt und die Taliban müssten – folgte man den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefährdungsgründen
– an diesem als ehemaligen Regierungsmitarbeiter ein mindestens ebenso hohes Interesse haben wie an dem Beschwerdeführer selbst. Daraus muss entweder geschlossen werden, dass die Suche nach dem Beschwerdefüh- rer nicht wie geschildert stattgefunden hat, es sich dabei wie von der Vo- rinstanz angenommen um eine routinemässige Überprüfung sämtlicher Haushalte gehandelt hat oder aber sein Vater von den Taliban gar nicht gesucht wird. Somit hat der Beschwerdeführer auch mit der geltend ge- machten Suche nach ihm durch die Taliban keine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes dargetan beziehungsweise ändert dieses Vorbringen nichts an der oben getroffenen Einschätzung.
E. 7.5 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine konkret drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Angesichts des- sen kann die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Angaben – soweit vom SEM in Zweifel gezogen – offengelassen werden. Das SEM hat die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
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E. 8 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. September 2022 die unentgeltliche Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfah- renskosten zu erheben.
E. 10.2 Zudem ist dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädi- gung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, da ihm, insoweit er zu Recht einen Verfahrensman- gel gerügt hat, kein finanzieller Nachteil erwachsen soll (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1). Die Entschädigung ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu- schlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdefüh- rer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
E. 10.3 Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2022 hiess die Instrukti- onsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ord- nete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen
D-4161/2022 Seite 18 Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte trotz Ankündigung in der Beschwerdeschrift keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da der notwendige Aufwand für die Vertretung im vorliegenden Verfahren zu- verlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsbei- ständin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfakto- ren (Art. 9 – 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 300.– für das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht zu entrichten.
- Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 1'200.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4161/2022 Urteil vom 15. Juli 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Leslie Spengler, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie, suchte am 3. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 12. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 21. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, während des Studiums an der Universität im Jahr 2016 sei er durch befreundete Studenten in Kontakt mit einer Widerstandsbewegung beziehungsweise politischen Partei "(...)" (phon.) gekommen. Diese stamme aus dem Norden des Landes (Provinz B._______) und habe unter der Führung von C._______ gestanden. Er sei von deren Ziele überzeugt gewesen, habe sich der Bewegung angeschlossen und begonnen, an deren Treffen teilzunehmen. Sie, die gebildeteren Mitglieder der Bewegung, hätten über politische und strategische Themen gesprochen; so beispielsweise, wie verhindert werden könne, dass die Taliban das (...) einnähmen. Die weniger gebildeten Parteimitglieder hätten sich separat getroffen. Die Partei habe des Weiteren über einen militärischen Flügel sowie einen Nachrichtendienst verfügt. An ihren Treffen habe ein Stellvertreter von C._______ mit Namen D._______ teilgenommen, der die Vorschläge der Teilnehmer des Treffens an den Parteiführer weitergeleitet habe. Die Namen der Mitglieder seien aus Sicherheitsgründen nirgendwo festgehalten worden, und die Treffen hätten stets versteckt stattgefunden. Das letzte Treffen vor dem Sturz der Regierung hätten sie in der Provinz E._______ abgehalten. Dabei sei ihnen geraten worden, das Land umgehend zu verlassen. Er, der Beschwerdeführer, sei darauf nach F._______ gereist und habe Afghanistan drei Tage später verlassen. Sein Vater sei Polizeioffizier und Angestellter des (...) gewesen. Zuletzt habe dieser als stellvertretender Leiter für (...) im (...) gearbeitet. Dabei habe er Dossiers der Taliban und der "Daesh" (andere Bezeichnung für Islamischer Staat; Anmerkung des Gerichts) bearbeitet, der Staatsanwaltschaft weitergeleitet und Strafanzeige erstattet. Er sei aufgrund seiner Arbeit telefonisch und schriftlich bedroht worden, wobei die Briefe Drohungen gegen die gesamte Familie enthalten hätten. Sein Vater halte sich seit dem Regierungssturz versteckt und lebe an verschiedenen dem Beschwerdeführer und der Familie unbekannten Orten. Nach seiner - des Beschwerdeführers - Ausreise hätten die Taliban zweimal bei ihm zuhause nach ihm gefragt. Dabei hätten sie seine Familie bedroht. C. Am 25. Juli 2022 teilte das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 18. August 2022 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziff. 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2), es verfügte die Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 3) und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf (Dispositiv-Ziff. 4-6). E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. September 2022 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, Ziffern 1 und 2 der Verfügung seien aufzuheben, es sei ihm als Flüchtling in der Schweiz Asyl zu gewähren und eventualiter sei die Verfügung zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel reichte er einen Drohbrief der Taliban vom 3. August 2021 gerichtet an seinen Vater, ein Schreiben seines Vaters an das (...) betreffend Drohanrufe der Taliban, ein Registrierungsformular des Innenministeriums, ein Schreiben betreffend Weiterleitung des Schreibens an die Polizei des 17. Distrikts mit Handlungsanweisungen, ein Schreiben betreffend Weiterleitung des Schreibens an die "(...)" sowie Zertifikate seines Vaters betreffend dessen Polizeiausbildung zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Am 5. Oktober 2022 eröffnete die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel, worauf das SEM am 20. Oktober 2022 eine Vernehmlassung und der Beschwerdeführer am 10. November 2022 eine Replik zu den Akten reichte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden ausschliesslich die angefochtenen Dispositivziffern 1, 2 und 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung. Zwar hat der Beschwerdeführer den Wegweisungspunkt - im Gegensatz zu Asylpunkt und Flüchtlingseigenschaft - in der Beschwerde nicht ausdrücklich angefochten; die durch die Vorinstanz angeordnete Wegweisung kann aber, weil sie akzessorisch zur Asylgewährung ist, solange nicht rechtskräftig werden, bis über die Asylgewährung endgültig befunden wurde (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 30 f. der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Demnach ist sie im vorliegenden Urteil trotz der fehlenden Anfechtung zu prüfen. Der Wegweisungsvollzug hingegen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weil die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde formelle Rügen. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bereits vor seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren beim SEM verschiedene Dokumente als Beweismittel eingereicht (Beschwerdebeilagen Nrn. 4-9). Diese habe das SEM jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht zu den Akten genommen, weshalb er selbst sie der Beschwerdeinstanz erneut übermittle. 4.2.2 Das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Die Begründungspflicht, die sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (Art. 26 Abs. 1 VwVG; BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). 4.2.3 In der angefochtenen Verfügung würdigte das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Vater sowie dessen beruflichen Tätigkeiten und kam zum Ergebnis, dass weder der Vater noch der Beschwerdeführer gefährdet seien. Dies zeige der Umstand, dass der Vater trotz Bedrohungen Kabul nicht bereits früher verlassen habe und überdies davon auszugehen sei, dass er in Afghanistan eine Schutzalternative gefunden habe (vgl. SEM-Akte A21 II. 1.). Mit diesen Aussagen im angefochtenen Entscheid berücksichtigte das SEM das Risikoprofil des Vaters des Beschwerdeführers, implizit auch im Hinblick auf das Vorliegen einer möglicherweise dem Beschwerdeführer drohenden Reflexverfolgung, welche dieser jedoch erst auf Beschwerdeebene explizit geltend gemacht hat (vgl. Bemerkungen der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 20. Oktober 2022, Beschwerdeakten Ziff. 8). Hingegen hat das SEM versäumt, die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Bedrohung seines Vaters zu den Akten gereichten Dokumente (siehe oben Sachverhalt E.) ausdrücklich zu erwähnen, was es in der Vernehmlassung zur Beschwerde selber einräumt. Diese Dokumente seien aber gesichtet und begutachtet sowie in die Einschätzung des Risikoprofils des Beschwerdeführers eingeflossen (vgl. Vernehmlassung S. 2). Zur Begründung, weshalb die Dokumente nicht zu den Akten genommen worden seien, erklärte das SEM, die Dokumente bezögen sich (abgesehen von der eingereichten Tazkira) auf den Vater des Beschwerdeführers und hätten deshalb keinen Eingang in das Dossier des Sohnes gefunden. Dass sie in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien, erkläre sich damit, dass eine andere Person das Verfahren übernommen habe und sich die Beweismittel in jenem Zeitpunkt nicht bei den Akten befunden hätten. 4.2.4 Diese Erklärung der Vorinstanz betreffend die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel vermag nicht zu überzeugen. Die Dokumente sind aufgrund ihrer Art und ihres Inhalts grundsätzlich geeignet, eine Verfolgung des Vaters zu belegen und haben daher möglicherweise durchaus eine Relevanz für das Risikoprofil des Beschwerdeführers. Daher wären sie im Zusammenhang mit der Gefährdungsprüfung betreffend den Beschwerdeführer von Bedeutung gewesen und es kommt ihnen zumindest prima facie Relevanz zu. Durch die versäumte Aufnahme in das Aktenverzeichnis und die fehlende Erwähnung in der angefochtenen Verfügung hat das SEM sowohl seine Aktenführungspflicht verletzt als auch die Begründungspflicht. Jedoch würdigte das SEM die Dokumente auf Beschwerdeebene im Rahmen der Vernehmlassung und ging auf deren Beweiskraft ein (vgl. Vernehmlassung S. 2, insbesondere zum Drohbrief [Beweismittel 4] sowie zur Anzeige des Vaters [Beweismittel 6]). Damit hat es das Versäumte auf Beschwerdeebene nachgeholt. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Replik auch Gelegenheit zur Einschätzung des SEM betreffend die Beweismittel Stellung zu nehmen. Da er damit genügend Gelegenheit hatte, sich im Beschwerdeverfahren zu äussern, dem Bundesverwaltungsgericht für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt und sich die Gehörsverletzung vorliegend auch nicht auf einen Aspekt der Angemessenheit bezieht, erweist sich - insoweit in dieser Unterlassung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz zu erkennen ist - der Verfahrensfehler als geheilt (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1). Die Heilung auf Beschwerdeebene ist aber relevant für den Kostenentscheid und bei der entsprechenden Verlegung zu berücksichtigen (siehe unten E. 9). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das SEM habe die Einzelheiten zu seiner Mitgliedschaft bei der Partei und insbesondere seine Position in der Hierarchie und Struktur sowie sein Wissen über interne Vorgänge nicht genügend abgeklärt. Er habe keine Gelegenheit gehabt, die konkreten Umstände und den Inhalt des letzten Treffens der Mitglieder, welches ihn letztlich zur Flucht bewegt habe, zu schildern. Auch habe er in diesem Zusammenhang nicht ausführen können, inwiefern er und die weiteren Anwesenden darüber informiert worden seien, dass die Taliban die Namen der Teilnehmer erfahren hätten und wie diese von seiner Mitgliedschaft erfahren hätten. Während der sehr kurzen Anhörung von drei Stunden sei der Sachverhalt somit nicht hinreichend erstellt worden und es liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. 4.3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: a.a.O., Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 29). 4.3.3 Dem SEM lagen zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides alle relevanten Sachverhaltselemente vor. Wie aus dem Anhörungsprotokoll ersichtlich ist, wurde in der Befragung mehrfach über das letzte Treffen der "(...)" gesprochen beziehungsweise gab der Beschwerdeführer wiederholt an, er und die anderen Teilnehmer des Treffens seien gewarnt worden (SEM-Akte A14 F22 und F56). Das SEM war nicht gehalten, aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers in der Anhörung zu diesem Punkt noch weitere Abklärungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hätte diesbezüglich von sich aus weitere Informationen liefern müssen, und es ist ihm unter Verweis auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht anzulasten, wenn er zu bestimmten Themen nur zu wenig detaillierte Angaben geliefert hat (vgl. dazu weiter unten E. 7.2). Im Hinblick auf seine Angaben betreffend die konkreten Umstände des letzten Treffens sowie die Frage, inwiefern sein Name den Taliban bekannt sein soll, hatte er zum Schluss der Anhörung schliesslich Gelegenheit, allfällige fehlende Punkte zu ergänzen oder zu präzisieren (SEM-Akte A14 F81). Diese Gelegenheit für präzisierende Ausführungen hat er - ebenso wie die Gelegenheit, während der Anhörung entsprechende detaillierte Erklärungen abzugeben - nicht ergriffen. Die Anhörung wurde demnach ungeachtet ihrer Dauer nicht auf eine Weise geführt, die es dem Beschwerdeführer erschwert hätte, sich genügend ausführlich zu äussern. Es kann dem SEM auch nicht vorgehalten werden, die Position des Beschwerdeführers in der Hierarchie und Struktur der Partei sowie sein Wissen über interne Vorgänge nicht genügend abgeklärt zu haben. So stellte es wiederholt Fragen zu Art, Name, Bestehen und Beginn seiner Mitgliedschaft bei der Partei (SEM-Akte A14 F58-F69 und F71-76) und insbesondere auch zu dessen Rolle und Funktion innerhalb der Partei (SEM-Akte A13 F68). Demnach wurde der Sachverhalt genügend abgeklärt und es liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Eingaben des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Details zu diesen Sachverhaltsaspekten geliefert. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der in E. 4.2.4 erkannte formelle Mangel geheilt worden ist und die weiteren formellen Rügen unbegründet sind. Es besteht weder Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen noch ist sonst ein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zu erkennen. Der Rückweisungsantrag ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w. H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass sein Vater mit ihm und seiner Familie bis zum Sturz der Regierung in Kabul wohnhaft geblieben sei, deute darauf hin, dass er es trotz der wiederholten Drohungen durch die Taliban nicht für nötig erachtet habe, Kabul zu einem früheren Zeitpunkt zu verlassen. Zudem sei anzunehmen, dass die Taliban weder ein nachhaltiges Interesse an der Person seines Vaters noch am Beschwerdeführer hätten. Sein Vater habe in Afghanistan eine Schutzalternative gefunden, und es gehe ihm und auch seiner Familie nach wie vor gut. Zudem hätten die Taliban nach der Ausreise des Beschwerdeführers nur zweimal nach ihm gefragt. Der Zeitpunkt seiner Ausreise weise darauf hin, dass er Afghanistan vorsichtshalber aufgrund der veränderten allgemeinen Lage verlassen habe, und nicht aufgrund einer konkreten Drohung gegen seine Person. Nachteile, die auf allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen beruhten, stellten aber keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mitgliedschaft in der Partei "(...)" führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer Afghanistan auf Anraten des Gruppenleiters verlassen habe und zum Zeitpunkt der Ausreise keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende individuelle Verfolgung vorgelegen hätten. Aufgrund seiner Angabe, es existierten keine Belege für seine Parteimitgliedschaft und es habe nur ein kleiner Personenkreis von seiner Teilnahme an den Treffen gewusst, sei nicht davon auszugehen, dass er den Taliban persönlich bekannt sei. Deren Besuch bei ihm zuhause weise vielmehr auf eine Routineüberprüfung von Haushalten ohne weitere Konsequenzen hin. Er sei auch nicht wegen einer allfälligen Zugehörigkeit zu einer in der Rechtsprechung definierten Risikogruppe gefährdet, da er nicht genügend exponiert sei. Es fehle in seinem Fall das dafür erforderliche risikoschärfende Element. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass er in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. 6.2 In der Beschwerde ergänzte der Beschwerdeführer den bei der Vor-instanz vorgebrachten Sachverhalt und führte aus, dass er seit dem Jahr 2016 ein aktives Mitglied der "Dschabhe-ye Mottahed-e Eslami-ye Melli baraye Nedschat-e Afghanistan" (Nationale Islamische Vereinigte Front zur Rettung Afghanistans, NRF) gewesen sei. Er habe regelmässig die Treffen der Gruppe in der Provinz G._______ besucht und sich zu einem wertvollen Berater in allen politischen Belangen entwickelt. Diese Treffen hätten stets streng geheim und nie zur selben Zeit stattgefunden. Bevor man in den entsprechenden Raum habe eintreten dürfen, seien die Kleider durchsucht und die Mobiltelefone bis zum Ende der Sitzung beschlagnahmt worden. An den Treffen hätten jeweils zwischen zehn und 20 Personen teilgenommen. Diese Gruppierung sei weiterhin aktiv und es komme immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den Taliban. Mitglieder der NRF würden systematisch von diesen verfolgt, wie dem neusten Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) zu entnehmen sei. Die neue Taliban-Regierung gehe gezielt und systematisch gegen Personen vor, die sie verdächtige, mit der NRF in Verbindung zu stehen. Beispielsweise seien am 31. Mai 2022 aus diesem Grund 22 Zivilisten von De-facto-Sicherheitskräften festgenommen worden. NRF-Mitglieder profitierten überdies nicht von der Amnestie der Taliban. Aufgrund der Informationen, welche er anlässlich des letzten Treffens mit der Gruppe erhalten habe, sei davon auszugehen, dass den Taliban seine Mitgliedschaft bei der NRF bekannt geworden sei. Aus diesem Grund habe er sich auch zur Flucht entschieden. Welche Funktion er als Mitglied genau innergehabt habe, sei dabei irrelevant, da den Taliban kein differenziertes Vorgehen gegenüber verschiedenen Hierarchieebenen innerhalb der NRF nachgewiesen worden sei. Dennoch sei seine Mitgliedschaft beachtlich, da er Teil des intellektuellen Zirkels gewesen sei und seine politische Haltung an den Anführer der NRF herangetragen worden sei. Somit könne die Aussage der Vorinstanz, er sei nicht genügend exponiert, nicht zutreffen. Dass die Taliban nach seiner Ausreise zweimal bei ihm zuhause nach ihm persönlich gefragt und dabei seine Familienmitglieder bedroht hätten, überrasche nicht und lasse einzig den Schluss zu, dass die Taliban Kenntnis von seinen Aktivitäten gehabt hätten. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die frühere Tätigkeit seines Vaters ergänzend zum bisherigen Sachverhalt geltend, die Regierung habe diesem ein gepanzertes Fahrzeug sowie zwei Bodyguards zur Verfügung gestellt. Da der Vater wiederholt über verschiedene Kanäle von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei, habe dieser beim Innenministerium kurz vor der Machtübernahme auf zusätzliche Sicherheitsmassnahmen für sich und seine Familie gedrängt. Frühere Regierungsangehörige würden von den Taliban seit deren Machtübernahme systematisch verfolgt, wobei insbesondere die Personen im Visier stünden, welche als Regierungsvertreter Kämpfer der Taliban dem Recht zugeführt hätten. Diese Personen seien den betroffenen Taliban teilweise namentlich bekannt, weshalb die Taliban persönlich Rache nehmen würden. Berichten zufolge komme es vor, dass die Taliban die Gesuchten mithilfe von Informationen und Listen zuhause aufsuchten, sie bedrohten und festnähmen beziehungsweise verschleppten, wobei manche getötet und manche wieder freigelassen würden. Sein Vater verfüge über ein klares Risikoprofil. Die letzten Drohungen gegen ihn hätten kurz vor der Machtübernahme im August 2021 stattgefunden. Es sei unzutreffend, dass sein Vater eine zumutbare Schutzalternative gefunden habe und in Sicherheit lebe, zumal er sich versteckt halte und seinen Aufenthaltsort regelmässig wechsle. Auch Familienangehörige von früheren Regierungsbeamten könnten Opfer einer Verfolgung werden. Dies bedeute eine zusätzliche Verschärfung seines, des Beschwerdeführers, Risikoprofils, da den Taliban über die früheren Tätigkeiten seines Vaters bekannt seien. 6.3 In der Vernehmlassung äusserte das SEM Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend die Mitgliedschaft bei der Widerstandsbewegung "(...)". Insbesondere erachtet es den Umstand als überraschend, dass der Beschwerdeführer zwar vorbringe, ein langjähriges Mitglied einer Bewegung zu sein, welche als Reaktion auf den Vormarsch der Taliban in Afghanistan gegründet worden sei, er selbst aber eigenen Angaben gemäss drei Tage nach der Machtübernahme der Taliban aus Afghanistan ausgereist sei, das heisse, genau im Zeitraum, in dem die Widderstandgruppe aktiv geworden sei. Aufgrund dieser Ungereimtheiten und der teilweise widersprüchlichen Angaben verzichte das SEM auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung, zumal der Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten nicht belegen könne und es keine Hinweise gebe, dass er in einer exponierten Position politisch aktiv gewesen sei. Deshalb sei ein nachhaltiges Interesse der Taliban an seiner Person nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren gegenüber dem SEM eine Reflexverfolgung aufgrund der früheren Tätigkeit seines Vaters zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Vielmehr habe er in der Anhörung angegeben, aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Widerstandsbewegung "(...)" um Asyl zu ersuchen. Im Zusammenhang mit seinem Vater halte der Beschwerdeführer dem SEM nun vor, es habe Beweismittel nicht gewürdigt, die er, der Beschwerdeführer, noch vor der Anhörung eingereicht habe. Das Drohschreiben (Beweismittel 4) des Islamischen Emirates Afghanistan, in dem Foltervorwürfe gegen den Vater des Beschwerdeführers enthalten seien, enthalte keine Drohung gegen die Familie, zu der der Beschwerdeführer zähle und es komme dem Beweismittel zudem ein geringer Beweiswert zu, da solche Dokumente leicht fälschbar seien. Gemäss der eingereichten Anzeige sei der Vater telefonisch von Unbekannten bedroht worden. Ein Hinweis, dass es sich dabei um Taliban gehandelt habe, finde sich aber nicht. 6.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer den Ausführungen des SEM entgegen, er könne zu den vom SEM genannten, aber nicht näher bezeichneten Ungereimtheiten und Widersprüchen in seinen Vorbringen keine Stellung nehmen, weil ihm diese nicht konkret vorgehalten worden seien. 7. 7.1 Länderberichten verschiedener internationaler Organisationen und Organe ist zu entnehmen, dass Personen mit bestimmten Profilen in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der ehemaligen afghanischen Regierung oder den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan, Update 1, February 2023, Ziff. 16; United Nations General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report oft the Secretary-General, 27.02.2023, Ziff. II/3.; Human Rights Watch, World Report 2023 - Afghanistan, www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/afghanistan; European Union Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan - Targeting of Individuals, August 2022; EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, S. 25 ff., alle abgerufen am 18.02.2025). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für Personen mit einschlägigem Profil in Afghanistan seit dem vollständigen Abzug der ausländischen Streitkräfte und der im August 2021 erfolgten Machtübernahme durch die Taliban weiterhin ein erhöhtes Verfolgungsrisiko besteht. Voraussetzung dafür ist, dass es sich dabei um Personen handelt, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen und in deren Fokus geraten sind (vgl. unter vielen Urteil des BVGer E-1598/2023 vom 16. August 2024 E. 8.2). Allein aufgrund einer familiären Verbindung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil lässt sich demgegenüber nicht in jedem Fall eine objektiv begründete Furcht vor Reflexverfolgung ableiten. Es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche die Furcht vor einer drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. bspw. Urteil BVGer D-5850/2023 vom 18. März 2024 E. 5.2 m.w.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer wurde selbst nie direkt von den Taliban bedroht. Er macht vielmehr geltend, er sei in Gefahr geraten, weil den Taliban die Namen derjenigen Personen, die an den Treffen der NRF teilgenommen hätten, bekannt geworden seien. Diese Information sei der Auslöser für seine sofortige Flucht aus Afghanistan gewesen. Es liegen, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, keine eindeutigen Hinweise darauf vor, dass den Taliban der Name des Beschwerdeführers, seine Teilnahme an den Treffen der akademischen Mitglieder der NRF oder überhaupt eine Verbindung zu dieser Organisation bekannt wäre. Das Gericht schliesst sich diesbezüglich vollumfänglich den Ausführungen des SEM an (vgl. oben E. 6.1 sowie SEM-Akte A21 II. 2.). Der Beschwerdeführer hat die angebliche Mitteilung seines Namens an die Taliban lediglich sehr vage geschildert und nicht konkretisiert. Vielmehr sprach er in der Anhörung lediglich von einem Rat beziehungsweise einer Warnung (vgl. SEM-Akte A14 F58, "[...] riet man uns, das Land zu verlassen, da unsere Namen auf den Listen standen"; vgl. auch F22). Dabei führte er aber nicht aus, unter welchen Umständen ihre Namen verraten worden sein sollen, auf was für Listen diese gestanden haben sollen und wer auf welche Weise davon erfahren haben soll. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, er müsse aufgrund der Informationen, die ihm an seinem letzten Treffen überbracht worden seien, davon ausgehen, dass die Taliban von seiner Mitgliedschaft bei der NRF gewusst hätten (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 oben), wurde nicht näher begründet. Diese oberflächlichen Angaben vermögen nach der oben in E. 7.1 zitierten Rechtsprechung nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur NRF und der Teilnahme an Treffen ihrer Mitglieder eine Verfolgung seitens der Taliban zu befürchten hätte. Entsprechend erübrigt es sich, auf die auf Beschwerdeebene gemachten Vorbringen, Mitglieder der NRF würden systematisch von den Taliban verfolgt, und die entsprechenden zitierten Länderberichte einzugehen, da der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen persönlichen Bezug hat glaubhaft machen können. Für die Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer nicht im Fokus des Interesses der Taliban steht, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass seine Frau und sein Kind im Haus der Eltern des Beschwerdeführers in Kabul leben und bisher keinerlei Behelligungen erfahren haben (vgl. SEM-Akte A14 F. 11-15 sowie die Ausführungen in E. 7.4 unten). 7.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei aufgrund der früheren beruflichen Tätigkeit seines Vaters gefährdet. Der Annahme des SEM, der Vater befinde sich in Sicherheit, weil er sich nach wie vor in Afghanistan aufhalte und eine Flucht nicht für nötig erachtet habe, schliesst sich das Gericht zwar nicht vorbehaltlos an. Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich zu Protokoll, sein Vater halte sich dauerhaft versteckt und gebe aus Sicherheitsgründen seinen Aufenthaltsort nicht einmal seinen engsten Familienmitgliedern bekannt (vgl. SEM-Akte A14 F77 f.), was gegen eine sichere Aufenthaltssituation spricht. Es ist aber in grundsätzlicher Weise festzustellen, dass über den Vater sowohl in privater als auch beruflicher Hinsicht sehr wenig bekannt ist. Insbesondere fehlen in den Angaben des Beschwerdeführers jegliche Ausführungen dazu, inwiefern er mit seinem Vater vor der Machtübernahme der Taliban in Kontakt gestanden hat. Auch bleibt im Dunkeln, inwiefern der Vater bereits vor der Machtübernahme der Taliban von diesen bedroht worden ist. Diesbezüglich ist den Akten lediglich zu entnehmen, dass der Vater in der Vergangenheit Bedrohungen durch unbekannte Personen ausgesetzt gewesen sei und eine unbekannte Person im Jahr 2020 bei seinem Fahrzeug gesessen und bei seinem Anblick die Flucht ergriffen habe (Beschwerdebeilagen Nrn. 5 und 6). Um was für Personen es sich dabei gehandelt hat und ob diese zu den Taliban gehörten, ist dabei nicht ersichtlich. Dem in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichten Drohschreiben der Taliban vom 3. August 2021 (Beschwerdebeilage Nr. 4) ist nur sehr geringer Beweiswert beizumessen, da es keinerlei überprüfbaren Sicherheitsmerkmale aufweist. Dasselbe trifft auf die weiteren Beweismittel, die die frühere Tätigkeit seines Vaters und eine Bedrohung durch die Taliban belegen sollen, zu. Dass dem Vater ein gepanzertes Fahrzeug sowie zwei Bodyguards zur Verfügung gestanden hätten, machte der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene geltend. In der Anhörung finden sich, auch nachdem er gebeten wurde, zu seinem Vater und dessen Beruf weitere Ausführungen zu machen, keine solchen Aussagen (SEM-Akte A14 F77). Abgesehen davon spricht gegen eine drohende Reflexverfolgung auch der Umstand, dass zwei weitere Brüder des Beschwerdeführers sich weiterhin in Afghanistan aufhalten. Der Beschwerdeführer macht an keiner Stelle geltend, dass diese wegen des Vaters von den Taliban Behelligungen erfahren hätten (vgl. SEM-Akte A14 F49). Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Afghanistan selbst nie bedroht wurde und er auch durch seine politische Betätigung nie in eine gefährdende Situation geraten ist, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des früheren Berufs seines Vaters eine Verfolgung durch die Taliban droht. Das in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierte Erfordernis, für die Annahme einer Gefährdung aufgrund einer familiären Verbindung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil müssten konkrete Indizien vorliegen, ist demnach vorliegend nicht erfüllt. 7.4 Schliesslich liegt auch aufgrund der geltend gemachten Nachfrage und Drohung der Taliban beim Beschwerdeführer zuhause nach dessen Ausreise keine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes vor. Zunächst gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass es sich dabei um eine Suche im Zusammenhang mit der früheren beruflichen Tätigkeit seines Vaters oder den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gehandelt haben könnte. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge seien die Taliban nach seiner Ausreise zweimal zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt beziehungsweise hätten seinen Familienmitgliedern mitgeteilt, dass sie ein paar Fragen an ihn hätten (SEM-Akte A14 F22 ff.). Dies alleine deutet entgegen den Ausführungen in der Beschwerde noch auf keine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung hin. Auch die gegen ihn ausgesprochene Drohung, sie würden "nach ihren Methoden mit ihm umgehen" (A14 F25) ändert daran nichts, da hierbei kein Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers erkennbar ist. Weiter gibt der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter und seine Ehefrau gemeinsam in einem Haus lebten (SEM-Akte A14 F15). Auffällig in diesem Zusammenhang ist, dass die Taliban den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nur nach ihm gefragt hätten (SEM-Akte A14 F22 f.), nicht jedoch nach seinem Vater, dem Familienoberhaupt. Dieser hat sich aus Sicht der Taliban ebenfalls von der Familie entfernt und die Taliban müssten - folgte man den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefährdungsgründen - an diesem als ehemaligen Regierungsmitarbeiter ein mindestens ebenso hohes Interesse haben wie an dem Beschwerdeführer selbst. Daraus muss entweder geschlossen werden, dass die Suche nach dem Beschwerdeführer nicht wie geschildert stattgefunden hat, es sich dabei wie von der Vorinstanz angenommen um eine routinemässige Überprüfung sämtlicher Haushalte gehandelt hat oder aber sein Vater von den Taliban gar nicht gesucht wird. Somit hat der Beschwerdeführer auch mit der geltend gemachten Suche nach ihm durch die Taliban keine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes dargetan beziehungsweise ändert dieses Vorbringen nichts an der oben getroffenen Einschätzung. 7.5 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine konkret drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Angesichts dessen kann die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Angaben - soweit vom SEM in Zweifel gezogen - offengelassen werden. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. September 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Zudem ist dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, da ihm, insoweit er zu Recht einen Verfahrensmangel gerügt hat, kein finanzieller Nachteil erwachsen soll (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1). Die Entschädigung ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. 10.3 Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte trotz Ankündigung in der Beschwerdeschrift keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da der notwendige Aufwand für die Vertretung im vorliegenden Verfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsbeiständin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.
4. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'200.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss