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E-1598/2023

E-1598/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – afghanischer Staatsangehöriger und ethni- scher Tadschike mit letztem Wohnort in B._______ – verliess seinen Hei- matstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2021. Er gelangte (…) in die Schweiz, wo er am (…) 2021 um Asyl nachsuchte. Am (…) 2021 wurden seine Personalien aufgenommen. A.b Das SEM nahm neben der Tazkera des Beschwerdeführers, seiner af- ghanischen Identitätskarte und seinem Reisepass (alle im Original), ein (…) sowie Dokumente und Bilder betreffend die Tätigkeit seines Bruders für die (…) zu den Akten (vgl. Beweismittelverzeichnis in SEM-act. 6/14). Von den seitens des Beschwerdeführers eingereichten afghanischen Do- kumenten betreffend seine Eheschliessung fertigte es im Dossier abge- legte Kopien an und retournierte dem Beschwerdeführer die Originale (vgl. SEM-act. 5/4). A.c Am 5. November 2021 und am 7. September 2022 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im We- sentlichen geltend, dass einer seiner (…) Brüder, C._______, als (…) tätig und hierfür in D._______ (Provinz E._______) in einem Camp stationiert gewesen sei. Der Bruder sei ungefähr (…) vor seiner ersten Anhörung durch das SEM [ins Ausland] ausgereist, wo er sich weiterhin aufhalte. Am (…) 2021 hätten die Taliban das Haus seiner Familie in B._______ aufge- sucht. Sie hätten wissen wollen, ob dies das Haus von C._______ sei, und sich nach dessen Aufenthaltsort erkundigt. Als ihnen mitgeteilt worden sei, dass der Bruder sich [im Ausland] befinde, hätten die Taliban der Familie unterstellt, dass sie lügen würde, und sie beschimpft. Seine Mutter habe versucht, Englischbücher, die sein Bruder zurückgelassen habe, (…) zu verbrennen, damit die Taliban diese nicht finden würden. Die Taliban hätten die Überreste der verbrannten Bücher jedoch gefunden und ihn deswegen mitnehmen wollen. Er habe Farsi gesprochen, die Taliban Paschto; da er kein Paschto spreche, sei ihm schliesslich ein Nachbar zu Hilfe gekommen. Dieser habe den Taliban erneut mitgeteilt, dass sich der Bruder [im Aus- land] befinde und es sich bei den verbrannten Überresten lediglich um (…)bücher gehandelt habe, woraufhin die Taliban schliesslich darauf ver- zichtet hätten, ihn mitzunehmen. Sie hätten jedoch mitgeteilt, dass sie zu- rückkehren würden. Anlässlich seiner zweiten Befragung machte der Be- schwerdeführer zusätzlich geltend, dass die Taliban, als sie bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien, auch geschossen und ihn geschlagen

E-1598/2023 Seite 3 hätten. Aufgrund der Hausdurchsuchung habe er seine Familie am darauf- folgenden Tag nach F._______ zu seinem Onkel väterlicherseits gebracht, wo sie seither weilen würden. Vor seiner Ausreise am (…) 2021 sei es so- dann zu keinen weiteren Vorfällen mit den Taliban gekommen. Gemäss den Aussagen des Nachbarn würden die Taliban ihn jedoch seit der Aus- reise weiterhin suchen und ihn bei einer allfälligen Rückkehr nicht am Le- ben lassen. Darüber hinaus sei sein Sohn einige Tage nach seiner Ausreise auf dem Weg zur Schule von fremden Personen angesprochen worden. Diese hätten den Sohn aufgefordert, mit ihnen mitzugehen. Aufgrund die- ses Vorfalles erlaube er seinen Kindern nicht mehr, die Schule zu besu- chen. Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer, dass er in G._______ gewohnt habe. Dies würde eine zusätzliche Gefährdung begründen, weil die Taliban Probleme mit Personen aus G._______ hätten. B. Bereits am 15. Juli 2022 und damit vor seiner zweiten Anhörung ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Auskunft zum Stand des Asylver- fahrens und machte im Wesentlichen geltend, gemäss Auskunft der Nach- barn würden die Taliban immer wieder bei ihm zu Hause vorbeikommen und nach ihm suchen. Zudem sorge er sich sehr um seine Ehefrau und Kinder. Die Vorinstanz teilte ihm mit Schreiben vom 16. August 2022 mit, dass baldmöglichst über sein Asylgesuch entschieden werde. Am 29. Ja- nuar 2023 wandte sich der Beschwerdeführer erneut mit einer Verfahrens- standsanfrage ans SEM und bat um schnellstmögliche Eröffnung des Asy- lentscheids. Solange nicht über sein Asylgesuch entschieden werde, könne er nicht arbeiten, weshalb seine Familie sich nicht nur vor den Tali- ban fürchten, sondern auch gegen den Hungertod kämpfen müsse. C. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 – am Folgetag eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung, wobei es den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf- schob. D. Mit Eingabe vom 22. März 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom

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22. Februar 2023 sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 11. April 2023, dies verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht be- zahlt werde. F. Der Kostenvorschuss wurde am 11. April 2023 überwiesen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

E-1598/2023 Seite 5 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 (Anordnung der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung. Der Weg- weisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wegen Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat (vgl. Dispositiv- ziffern 4-6).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 In der Beschwerde wird sinngemäss gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie ihn anlässlich der zweiten Anhörung kaum zur Hausdurchsuchung befragt habe. Sie habe diesbezüglich widersprüchlich gehandelt, zumal aus den Akten an keiner Stelle zu erkennen sei, dass sie während des hängigen Asylverfah- rens der Auffassung gewesen wäre, der Beschwerdeführer habe dieses fluchtauslösende Ereignis nicht genügend dargelegt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignet, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der

E-1598/2023 Seite 6 Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mangels konkreter Fragen seitens der Vorinstanz seine Asylgründe nicht hätte um- fassend vorbringen können. So hatte er anlässlich seiner beiden Anhörun- gen zu den Asylgründen die Gelegenheit, sich umfassend zum Vorfall der Hausdurchsuchung zu äussern. Der Umstand, dass er in Bezug auf die zweite Anhörung gewisse Erwartungen betreffend die gestellten Fragen hegte, die nicht erfüllt wurden, führt noch nicht zu einer Gehörsverletzung, zumal er auch anlässlich der zweiten Anhörung Gelegenheit hatte, bislang zu wenig Ausgeführtes noch vorzutragen (vgl. insbes. SEM-act. 25/10 F70 f.). Ferner stellt der Umstand, dass die Vorinstanz den vom Beschwer- deführer geschilderten Sachverhalt mangels Realkennzeichen als nicht glaubhaft erachtete, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern es handelt sich hierbei um eine materielle Frage. Die erhobene Rüge er- weist sich als unbegründet.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 7.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Schilde- rungen des Beschwerdeführers betreffend die Hausdurchsuchung durch die Taliban seien zu wenig substantiiert. Seine Aussagen würden nicht die Qualität erreichen, die zu erwarten wäre, wenn die aussagende Person das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte. Obwohl dem Beschwerdeführer mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden sei, seine Vorbringen frei zu schildern, würden seine Ausführungen nur vereinzelt Realkennzeichen ent- halten. Zudem sei es angesichts der Sprachbarriere zwischen dem Be- schwerdeführer und den Taliban zu bezweifeln, dass die Interaktion zwi- schen ihnen anlässlich der Hausdurchsuchung in der vom Beschwerdefüh- rer geschilderten Form habe stattfinden können. Darüber hinaus seien die Schilderungen des Beschwerdeführers auffallend detailarm. Die Aussagen über das Erscheinungsbild der Taliban würden nicht über eine stereotypi- sche Beschreibung hinausgehen. Ebenfalls sei es erstaunlich, dass erst am Ende der zweiten Befragung nachgeschoben worden sei, dass der Be- schwerdeführer beim Vorfall von den Taliban verletzt worden sei und die Taliban Schüsse abgefeuert hätten. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen sei daher als äusserst zweifelhaft einzustufen. Weiter führt die Vorinstanz aus, dass der Sohn des Beschwerdeführers bei dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall weder verletzt noch be- droht worden sei. Es würden zudem keine konkreten Hinweise dafür vor- liegen, dass die Begegnung des Sohnes überhaupt in Zusammenhang mit einer Suche der Taliban stehe. Auch sei es zwischenzeitlich zu keinem ähn- lichen Vorfall mehr gekommen und die Familie des Beschwerdeführers sei nicht mehr belästigt worden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe Af- ghanistan bereits eineinhalb bis zwei Jahre vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 verlassen und sei folglich damals nicht mehr in der Position tätig gewesen, in der sein vorgebrachtes Gefährdungsprofil be- gründet sei. Während seiner Tätigkeit für (…) habe er niemals Probleme mit den Taliban oder anderen organisierten Gruppen gehabt. Aufgrund des- sen sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers auszugehen. Das Vorbringen, seit seinem Weggang aus B._______ würden die Taliban weiterhin nach ihm suchen, wobei sie ihn nicht am Leben liessen, wenn er in ihre Fänge gerate, stütze sich lediglich auf Angaben seines Nachbarn oder seiner Familienmitglieder. Praxisgemäss vermöchten Auskünfte von Drittpersonen für sich alleine keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen.

E-1598/2023 Seite 8 Die Vorinstanz hält weiter fest, dass weder gesicherte Informationen dar- über bestünden, ob Leute, die ursprünglich aus G._______ stammen wür- den oder dort für einige Zeit gelebt hätten, von den Taliban gezielt verfolgt würden, noch ob sie einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Zudem habe der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor ungefähr (…) Jahren in seiner Kindheit während einer Zeitspanne von etwa (…) Jah- ren in G._______ gewohnt. Den grössten Teil seines Lebens habe er je- doch in B._______ verbracht, wo sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise auch sein Lebensmittelpunkt befunden habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er durch den Aufenthalt in seiner Kindheit in G._______ einem erhöh- ten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen ein, dass sowohl Persisch (resp. Farsi/Dari) als auch Paschto Amtsspra- chen in Afghanistan seien und es gerade in B._______ für die Bevölkerung selbstverständlich sei, die «andere» Sprache täglich zu hören. Er verstehe also die Grundzüge der Sprache, auch wenn er sie nicht sprechen könne, und habe betreffend die Situation, in der er mit den Taliban über den Auf- enthaltsort seines Bruders gesprochen habe, nicht geltend gemacht, dass er nicht verstanden habe, was die Taliban von ihm gewollt hätten. Vielmehr sei eine Verständigung, welche über die grundlegende, auch aus den Um- ständen interpretierbare Kommunikation, wonach die Taliban seinen Bru- der gesucht hätten, nicht möglich gewesen. Als die Diskussion und die Fra- gen komplexer geworden seien, habe er nicht mehr alles verstanden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Taliban zusehends aufgebrachter ge- wesen seien und ihn angeschrien hätten. Es sei daher entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz absolut realistisch und gut nachvollziehbar, dass und inwieweit er und die Taliban miteinander hätten kommunizieren kön- nen. Ebenfalls sei der Vorinstanz dahingehend zu widersprechen, dass seine Schilderungen auffallend detailarm seien. Zum einen sei er nach der freien Erzählung nur einmal aufgefordert worden, mehr Details zum Vorfall am (…) 2021 anzugeben. Dem sei er nachgekommen, indem er das Aussehen der Taliban beschrieben und unter anderem erklärt habe, dass die Frauen das Zimmer verlassen hätten, so dass dieses habe durchsucht werden können. Zum anderen zeige die Vorinstanz, dass sie sich in Afghanistan nicht auskenne und die Lebensrealitäten vor Ort verkenne. Es sei schon lange nicht mehr so, dass alle Taliban in lange Gewänder gehüllt seien und Tücher auf dem Kopf tragen würden. Im Gegenteil seien sehr viele der Ta- liban in Kampfmontur gekleidet, gerade wenn sie Hausdurchsuchungen

E-1598/2023 Seite 9 oder dergleichen durchführen würden. Demnach sei seine Schilderung nur aus der Sicht der Vorinstanz als stereotyp zu beurteilen. Zusammenfas- send könne festgehalten werden, dass seine Vorbringen bei einer Gesamt- würdigung der Umstände und seiner Aussagen, als glaubhaft einzuordnen seien. In der Beschwerde wurde der geltend gemachte Sachverhalt sodann durch weitere Angaben des Beschwerdeführers präzisiert. So hätten die Taliban ihn nicht geschlagen, sondern gestossen, als sie ins Haus eingedrungen seien. Er sei dabei nicht schwer verletzt worden, habe aber am Rücken aufgrund des Stosses gegen den Türrahmen Schmerzen gehabt. Auch hät- ten die Taliban nicht bei ihm im Haus geschossen, sondern er habe damit sagen wollen, dass in dieser Nacht seitens der Taliban Schüsse gefallen seien, wobei er nicht wisse, welche Mitglieder der Taliban dies gewesen seien. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine spezifische Reflexverfolgung vorliege, wobei das angeblich verräterische Gedanken- gut des Bruders vom Verfolger auf ihn projiziert werde. Die Taliban ver- suchten ihn dingfest zu machen, weil dessen Bruder (…) habe. Er und seine Familie würden somit von den Taliban als (…) aufgrund ihrer «west- lichen» Gesinnung verfolgt. Es könne zwar kein absoluter Beweis dafür erbracht werden, dass der Vorfall mit seinem Sohn tatsächlich in Zusam- menhang mit seiner versuchten Verhaftung stehe; dieses Ereignis stelle jedoch ein Indiz hierfür dar. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es keine weiteren Annäherungsversuche gegenüber dem Sohn oder seinen ande- ren Kindern gegeben habe, weil ihnen strikt verboten worden sei, die Schule zu besuchen. Ferner stelle die Tatsache, dass seine Familie auf- grund dessen, dass die Taliban regelmässig zu seinem Haus kommen wür- den, bei Verwandten weile, ein weiteres Indiz für seine Reflexverfolgung dar.

E. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind.

E. 8.2 Länderberichte verschiedener internationaler Organisationen und Or- gane halten fest, dass Personen mit bestimmten Profilen in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter an- derem Personen, welche der ehemaligen afghanischen Regierung oder den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer

E-1598/2023 Seite 10 derselben wahrgenommen werden (vgl. UNITED NATIONS HIGH COMMISSIO- NER FOR REFUGEES [UNHCR], Guidance Note on the International Protec- tion Needs of People Fleeing Afghanistan, Update 1, February 2023, Ziff. 16; UNITED NATIONS GENERAL ASSEMBLY SECURITY COUNCIL, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Re- port oft he Secretary-General, 27.02.2023, Ziff. II/3.; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2023 – Afghanistan, www.hrw.org/world-re- port/2023/country-chapters/afghanistan; EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM [EUAA], Afghanistan – Targeting of Individuals, August 2022; EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, S. 25 ff., alle abgerufen am 19.07.2024). Auch afghanische Staatsangehörige, welche als Dolmet- scher für westliche – insbesondere amerikanische – Sicherheitskräfte tätig waren, gelten als besonders gefährdet (vgl. UK HOME OFFICE, Country Po- licy and Information Note, Afghanistan: Fear of the Taliban, Version 3.0, April 2022, Ziff. 6.3). Gemäss EUAA kommen die gezielten Verfolgungs- handlungen der Taliban gegen Personen, welche von ihnen als den inter- nationalen Truppen nahstehend identifiziert werden, asylbeachtlicher Ver- folgung gleich und die Betroffenen haben noch immer eine begründete Furcht vor drohender Verfolgung in Afghanistan (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, Ziff. 3.3., S. 33 f.). Auch das Bundesver- waltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für Personen mit einschlägigem Profil seit dem vollständigen Abzug der aus- ländischen Streitkräfte und der im August 2021 erfolgten Machtübernahme durch die Taliban weiterhin ein erhöhtes Verfolgungsrisiko besteht, voraus- gesetzt, es handelt sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen und in deren Fokus geraten sind (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-1191/2023 vom 8. Mai 2023 E. 5.2.1). Allein aufgrund einer familiären Verbindung zu Personen mit einem erhöh- ten Risikoprofil lässt sich demgegenüber nicht in jedem Fall eine objektive Furcht vor Reflexverfolgung ableiten. Es ist im jeweiligen Einzelfall zu be- urteilen, ob konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar er- scheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Grün- den, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rück- kehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. bspw. Urteil BVGer D-5850/2023 vom 18. März 2024 E. 5.2 m.w.H.).

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E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Er- kenntnis, dass die Vorinstanz eine (Reflex-)Verfolgung des Beschwerde- führers durch die Taliban zu Recht verneint hat. Es kann – mit nachfolgen- den Ergänzungen – auf die ausführlichen und grundsätzlich zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Vorliegend sprechen die individuellen Umstände des Einzelfalls – wie im Folgenden aufgezeigt wird – gegen die Gefahr einer (Reflex-)Verfolgung des Beschwerdeführers. So gelangt das Gericht zunächst zum Schluss, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dessen nun im Ausland lebender Bruder C._______ trotz seiner Tätigkeit als (…) für (…) in den Fokus der Taliban geraten wäre. Gemäss Angaben des Be- schwerdeführers hat C._______ Afghanistan bereits zwischen (…) 2019 und (…) 2020 und damit mehr als ein Jahr vor der geschilderten Haus- durchsuchung verlassen, wobei es gemäss Aussagen des Beschwerdefüh- rers davor zu keinerlei Vorfällen zwischen seinem Bruder und den Taliban gekommen sei (SEM-act. A13/12 F61). Auch hätten die Taliban zu keinem früheren Zeitpunkt nach C._______ gesucht (a.a.O. F66). Aus den Akten erschliesst sich nicht, inwiefern C._______ tatsächlich plötzlich ins Visier der Taliban hätte geraten sollen respektive was die Taliban über dessen Tätigkeit bei (…) wussten, zumal sich dies aus der Konversation des Be- schwerdeführers mit den Taliban anlässlich der Hausdurchsuchung hätte ergeben müssen, welche dieser jedoch nur rudimentär und gestützt auf seine Interpretation der Umstände verstanden habe (vgl. Beschwerde Rz. 22). Aufgrund ihrer Reaktion anlässlich der Hausdurchsuchung ist davon auszugehen, dass die Taliban überhaupt erst durch die Familie erfahren haben, dass sich C._______ [im Ausland] aufhalte (a.a.O. F43), wobei es merkwürdig erscheint, dass die Familie den Taliban eine solche nicht un- problematische Information ohne Weiteres preisgegeben haben will. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf seine Ausführungen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban nun gerade den Beschwerdeführer in ernsthafter Verfolgungsabsicht ins Visier genommen haben sollen. Andere Gründe als die familiäre Beziehung zu C._______ sind in den Akten nicht ersichtlich (zu den behaupteten Problemen wegen der Herkunft aus G._______ siehe nachfolgend). Abgesehen davon, dass – wie zuvor dar- gelegt – keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass C._______ tat- sächlich im Fokus der Taliban stand, spricht gegen eine Reflexverfolgung wegen ihm auch, dass zwei weitere Brüder, darunter auch der Zwillings- bruder von C._______, sich weiterhin in B._______ aufhalten. Der Be- schwerdeführer macht nicht geltend, dass diese von den Taliban behelligt

E-1598/2023 Seite 12 worden seien (SEM-act. 13/12 F24 f.; A25/10 F13 ff.). Sodann sei es seit der Ausreise des Beschwerdeführers auch zu keinen weiteren Vorfällen zwischen den Taliban und den Mitgliedern seiner Kernfamilie gekommen; die Schilderung betreffend den Vorfall mit seinem Sohn auf dessen Schul- weg lässt keinen Zusammenhang mit der geltend gemachten Bedrohung durch die Taliban oder einer Suche nach dem Beschwerdeführer erkennen (SEM-act. 13/12 F12 f., F63). Auch wenn die Familie des Beschwerdefüh- rers nicht mehr an der ursprünglichen Adresse wohnhaft ist, dürfte im Üb- rigen davon auszugehen sein, dass die Taliban diese ausfindig gemacht hätten, wenn tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm be- standen hätte beziehungsweise bestehen würde. Die Aussagen des Nach- bars, wonach der Beschwerdeführer weiterhin durch die Taliban gesucht werde, sind sodann als unbelegte Behauptungen einzustufen. Es mangelt demnach an konkreten Indizien, weshalb der Beschwerdeführer objektiv nachvollziehbar befürchten müsste, dass ihm mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit eine (Reflex-)Verfolgung droht. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bei der Haus- durchsuchung durch die Taliban verletzt worden und es seien Schüsse ge- fallen, ist im Übrigen auffallend, dass er diese erstmals am Ende der zwei- ten Anhörung auf die Frage, ob er nun alles Wesentliche habe mitteilen können, erwähnte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er diese Information nicht bereits bei der Schilderung der Hausdurchsuchung anlässlich seiner ersten Anhörung vorbrachte. Das SEM hat diese Aussage demnach zu Recht als nachgeschoben qualifiziert. Daran vermögen auch die Ausfüh- rungen in seiner Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich alleine aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in G._______ wäh- rend seiner Kindheit keine asylrechtliche Relevanz ableiten lässt. Zwar sind die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 gegen die Bewoh- ner der Provinz H._______ vorgegangen, um (…). Den Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich jedoch keinerlei Hinweise dafür entneh- men, dass er (oder seine sich weiterhin in Afghanistan aufhaltenden Fami- lienmitglieder) aufgrund mutmasslicher Verbindungen [zu] I._______ ins Visier der Taliban geraten wären und diesbezüglich mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine Verfolgung zu befürchten hätten.

E. 8.4 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine konkret drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Angesichts des- sen kann die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Angaben – soweit vom SEM

E-1598/2023 Seite 13 in Zweifel gezogen – offengelassen werden. Das SEM hat die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshindernissen – Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht. Die Weg- weisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. April 2023 in gleicher Höhe geleistete Kosten- vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1598/2023 Urteil vom 16. August 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sonja Comte, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike mit letztem Wohnort in B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2021. Er gelangte (...) in die Schweiz, wo er am (...) 2021 um Asyl nachsuchte. Am (...) 2021 wurden seine Personalien aufgenommen. A.b Das SEM nahm neben der Tazkera des Beschwerdeführers, seiner afghanischen Identitätskarte und seinem Reisepass (alle im Original), ein (...) sowie Dokumente und Bilder betreffend die Tätigkeit seines Bruders für die (...) zu den Akten (vgl. Beweismittelverzeichnis in SEM-act. 6/14). Von den seitens des Beschwerdeführers eingereichten afghanischen Dokumenten betreffend seine Eheschliessung fertigte es im Dossier abgelegte Kopien an und retournierte dem Beschwerdeführer die Originale (vgl. SEM-act. 5/4). A.c Am 5. November 2021 und am 7. September 2022 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass einer seiner (...) Brüder, C._______, als (...) tätig und hierfür in D._______ (Provinz E._______) in einem Camp stationiert gewesen sei. Der Bruder sei ungefähr (...) vor seiner ersten Anhörung durch das SEM [ins Ausland] ausgereist, wo er sich weiterhin aufhalte. Am (...) 2021 hätten die Taliban das Haus seiner Familie in B._______ aufgesucht. Sie hätten wissen wollen, ob dies das Haus von C._______ sei, und sich nach dessen Aufenthaltsort erkundigt. Als ihnen mitgeteilt worden sei, dass der Bruder sich [im Ausland] befinde, hätten die Taliban der Familie unterstellt, dass sie lügen würde, und sie beschimpft. Seine Mutter habe versucht, Englischbücher, die sein Bruder zurückgelassen habe, (...) zu verbrennen, damit die Taliban diese nicht finden würden. Die Taliban hätten die Überreste der verbrannten Bücher jedoch gefunden und ihn deswegen mitnehmen wollen. Er habe Farsi gesprochen, die Taliban Paschto; da er kein Paschto spreche, sei ihm schliesslich ein Nachbar zu Hilfe gekommen. Dieser habe den Taliban erneut mitgeteilt, dass sich der Bruder [im Ausland] befinde und es sich bei den verbrannten Überresten lediglich um (...)bücher gehandelt habe, woraufhin die Taliban schliesslich darauf verzichtet hätten, ihn mitzunehmen. Sie hätten jedoch mitgeteilt, dass sie zurückkehren würden. Anlässlich seiner zweiten Befragung machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, dass die Taliban, als sie bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien, auch geschossen und ihn geschlagen hätten. Aufgrund der Hausdurchsuchung habe er seine Familie am darauffolgenden Tag nach F._______ zu seinem Onkel väterlicherseits gebracht, wo sie seither weilen würden. Vor seiner Ausreise am (...) 2021 sei es sodann zu keinen weiteren Vorfällen mit den Taliban gekommen. Gemäss den Aussagen des Nachbarn würden die Taliban ihn jedoch seit der Ausreise weiterhin suchen und ihn bei einer allfälligen Rückkehr nicht am Leben lassen. Darüber hinaus sei sein Sohn einige Tage nach seiner Ausreise auf dem Weg zur Schule von fremden Personen angesprochen worden. Diese hätten den Sohn aufgefordert, mit ihnen mitzugehen. Aufgrund dieses Vorfalles erlaube er seinen Kindern nicht mehr, die Schule zu besuchen. Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer, dass er in G._______ gewohnt habe. Dies würde eine zusätzliche Gefährdung begründen, weil die Taliban Probleme mit Personen aus G._______ hätten. B. Bereits am 15. Juli 2022 und damit vor seiner zweiten Anhörung ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Auskunft zum Stand des Asylverfahrens und machte im Wesentlichen geltend, gemäss Auskunft der Nachbarn würden die Taliban immer wieder bei ihm zu Hause vorbeikommen und nach ihm suchen. Zudem sorge er sich sehr um seine Ehefrau und Kinder. Die Vorinstanz teilte ihm mit Schreiben vom 16. August 2022 mit, dass baldmöglichst über sein Asylgesuch entschieden werde. Am 29. Januar 2023 wandte sich der Beschwerdeführer erneut mit einer Verfahrensstandsanfrage ans SEM und bat um schnellstmögliche Eröffnung des Asylentscheids. Solange nicht über sein Asylgesuch entschieden werde, könne er nicht arbeiten, weshalb seine Familie sich nicht nur vor den Taliban fürchten, sondern auch gegen den Hungertod kämpfen müsse. C. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 - am Folgetag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung, wobei es den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob. D. Mit Eingabe vom 22. März 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 22. Februar 2023 sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- bis zum 11. April 2023, dies verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. F. Der Kostenvorschuss wurde am 11. April 2023 überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur die angefochtenen Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft), 2 (Asylgewährung) und 3 (Anordnung der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat (vgl. Dispositivziffern 4-6). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde wird sinngemäss gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie ihn anlässlich der zweiten Anhörung kaum zur Hausdurchsuchung befragt habe. Sie habe diesbezüglich widersprüchlich gehandelt, zumal aus den Akten an keiner Stelle zu erkennen sei, dass sie während des hängigen Asylverfahrens der Auffassung gewesen wäre, der Beschwerdeführer habe dieses fluchtauslösende Ereignis nicht genügend dargelegt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignet, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mangels konkreter Fragen seitens der Vorinstanz seine Asylgründe nicht hätte umfassend vorbringen können. So hatte er anlässlich seiner beiden Anhörungen zu den Asylgründen die Gelegenheit, sich umfassend zum Vorfall der Hausdurchsuchung zu äussern. Der Umstand, dass er in Bezug auf die zweite Anhörung gewisse Erwartungen betreffend die gestellten Fragen hegte, die nicht erfüllt wurden, führt noch nicht zu einer Gehörsverletzung, zumal er auch anlässlich der zweiten Anhörung Gelegenheit hatte, bislang zu wenig Ausgeführtes noch vorzutragen (vgl. insbes. SEM-act. 25/10 F70 f.). Ferner stellt der Umstand, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt mangels Realkennzeichen als nicht glaubhaft erachtete, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern es handelt sich hierbei um eine materielle Frage. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Hausdurchsuchung durch die Taliban seien zu wenig substantiiert. Seine Aussagen würden nicht die Qualität erreichen, die zu erwarten wäre, wenn die aussagende Person das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte. Obwohl dem Beschwerdeführer mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden sei, seine Vorbringen frei zu schildern, würden seine Ausführungen nur vereinzelt Realkennzeichen enthalten. Zudem sei es angesichts der Sprachbarriere zwischen dem Beschwerdeführer und den Taliban zu bezweifeln, dass die Interaktion zwischen ihnen anlässlich der Hausdurchsuchung in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form habe stattfinden können. Darüber hinaus seien die Schilderungen des Beschwerdeführers auffallend detailarm. Die Aussagen über das Erscheinungsbild der Taliban würden nicht über eine stereotypische Beschreibung hinausgehen. Ebenfalls sei es erstaunlich, dass erst am Ende der zweiten Befragung nachgeschoben worden sei, dass der Beschwerdeführer beim Vorfall von den Taliban verletzt worden sei und die Taliban Schüsse abgefeuert hätten. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen sei daher als äusserst zweifelhaft einzustufen. Weiter führt die Vorinstanz aus, dass der Sohn des Beschwerdeführers bei dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall weder verletzt noch bedroht worden sei. Es würden zudem keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Begegnung des Sohnes überhaupt in Zusammenhang mit einer Suche der Taliban stehe. Auch sei es zwischenzeitlich zu keinem ähnlichen Vorfall mehr gekommen und die Familie des Beschwerdeführers sei nicht mehr belästigt worden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe Afghanistan bereits eineinhalb bis zwei Jahre vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 verlassen und sei folglich damals nicht mehr in der Position tätig gewesen, in der sein vorgebrachtes Gefährdungsprofil begründet sei. Während seiner Tätigkeit für (...) habe er niemals Probleme mit den Taliban oder anderen organisierten Gruppen gehabt. Aufgrund dessen sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers auszugehen. Das Vorbringen, seit seinem Weggang aus B._______ würden die Taliban weiterhin nach ihm suchen, wobei sie ihn nicht am Leben liessen, wenn er in ihre Fänge gerate, stütze sich lediglich auf Angaben seines Nachbarn oder seiner Familienmitglieder. Praxisgemäss vermöchten Auskünfte von Drittpersonen für sich alleine keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass weder gesicherte Informationen darüber bestünden, ob Leute, die ursprünglich aus G._______ stammen würden oder dort für einige Zeit gelebt hätten, von den Taliban gezielt verfolgt würden, noch ob sie einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Zudem habe der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor ungefähr (...) Jahren in seiner Kindheit während einer Zeitspanne von etwa (...) Jahren in G._______ gewohnt. Den grössten Teil seines Lebens habe er jedoch in B._______ verbracht, wo sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise auch sein Lebensmittelpunkt befunden habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er durch den Aufenthalt in seiner Kindheit in G._______ einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. 7.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen ein, dass sowohl Persisch (resp. Farsi/Dari) als auch Paschto Amtssprachen in Afghanistan seien und es gerade in B._______ für die Bevölkerung selbstverständlich sei, die «andere» Sprache täglich zu hören. Er verstehe also die Grundzüge der Sprache, auch wenn er sie nicht sprechen könne, und habe betreffend die Situation, in der er mit den Taliban über den Aufenthaltsort seines Bruders gesprochen habe, nicht geltend gemacht, dass er nicht verstanden habe, was die Taliban von ihm gewollt hätten. Vielmehr sei eine Verständigung, welche über die grundlegende, auch aus den Umständen interpretierbare Kommunikation, wonach die Taliban seinen Bruder gesucht hätten, nicht möglich gewesen. Als die Diskussion und die Fragen komplexer geworden seien, habe er nicht mehr alles verstanden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Taliban zusehends aufgebrachter gewesen seien und ihn angeschrien hätten. Es sei daher entgegen den Ausführungen der Vorinstanz absolut realistisch und gut nachvollziehbar, dass und inwieweit er und die Taliban miteinander hätten kommunizieren können. Ebenfalls sei der Vorinstanz dahingehend zu widersprechen, dass seine Schilderungen auffallend detailarm seien. Zum einen sei er nach der freien Erzählung nur einmal aufgefordert worden, mehr Details zum Vorfall am (...) 2021 anzugeben. Dem sei er nachgekommen, indem er das Aussehen der Taliban beschrieben und unter anderem erklärt habe, dass die Frauen das Zimmer verlassen hätten, so dass dieses habe durchsucht werden können. Zum anderen zeige die Vorinstanz, dass sie sich in Afghanistan nicht auskenne und die Lebensrealitäten vor Ort verkenne. Es sei schon lange nicht mehr so, dass alle Taliban in lange Gewänder gehüllt seien und Tücher auf dem Kopf tragen würden. Im Gegenteil seien sehr viele der Taliban in Kampfmontur gekleidet, gerade wenn sie Hausdurchsuchungen oder dergleichen durchführen würden. Demnach sei seine Schilderung nur aus der Sicht der Vorinstanz als stereotyp zu beurteilen. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass seine Vorbringen bei einer Gesamtwürdigung der Umstände und seiner Aussagen, als glaubhaft einzuordnen seien. In der Beschwerde wurde der geltend gemachte Sachverhalt sodann durch weitere Angaben des Beschwerdeführers präzisiert. So hätten die Taliban ihn nicht geschlagen, sondern gestossen, als sie ins Haus eingedrungen seien. Er sei dabei nicht schwer verletzt worden, habe aber am Rücken aufgrund des Stosses gegen den Türrahmen Schmerzen gehabt. Auch hätten die Taliban nicht bei ihm im Haus geschossen, sondern er habe damit sagen wollen, dass in dieser Nacht seitens der Taliban Schüsse gefallen seien, wobei er nicht wisse, welche Mitglieder der Taliban dies gewesen seien. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine spezifische Reflexverfolgung vorliege, wobei das angeblich verräterische Gedankengut des Bruders vom Verfolger auf ihn projiziert werde. Die Taliban versuchten ihn dingfest zu machen, weil dessen Bruder (...) habe. Er und seine Familie würden somit von den Taliban als (...) aufgrund ihrer «westlichen» Gesinnung verfolgt. Es könne zwar kein absoluter Beweis dafür erbracht werden, dass der Vorfall mit seinem Sohn tatsächlich in Zusammenhang mit seiner versuchten Verhaftung stehe; dieses Ereignis stelle jedoch ein Indiz hierfür dar. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es keine weiteren Annäherungsversuche gegenüber dem Sohn oder seinen anderen Kindern gegeben habe, weil ihnen strikt verboten worden sei, die Schule zu besuchen. Ferner stelle die Tatsache, dass seine Familie aufgrund dessen, dass die Taliban regelmässig zu seinem Haus kommen würden, bei Verwandten weile, ein weiteres Indiz für seine Reflexverfolgung dar. 8. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. 8.2 Länderberichte verschiedener internationaler Organisationen und Organe halten fest, dass Personen mit bestimmten Profilen in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der ehemaligen afghanischen Regierung oder den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan, Update 1, February 2023, Ziff. 16; United Nations General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report oft he Secretary-General, 27.02.2023, Ziff. II/3.; Human Rights Watch, World Report 2023 - Afghanistan, www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/afghanistan; European Union Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan - Targeting of Individuals, August 2022; EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, S. 25 ff., alle abgerufen am 19.07.2024). Auch afghanische Staatsangehörige, welche als Dolmetscher für westliche - insbesondere amerikanische - Sicherheitskräfte tätig waren, gelten als besonders gefährdet (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Fear of the Taliban, Version 3.0, April 2022, Ziff. 6.3). Gemäss EUAA kommen die gezielten Verfolgungshandlungen der Taliban gegen Personen, welche von ihnen als den internationalen Truppen nahstehend identifiziert werden, asylbeachtlicher Verfolgung gleich und die Betroffenen haben noch immer eine begründete Furcht vor drohender Verfolgung in Afghanistan (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, Ziff. 3.3., S. 33 f.). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für Personen mit einschlägigem Profil seit dem vollständigen Abzug der ausländischen Streitkräfte und der im August 2021 erfolgten Machtübernahme durch die Taliban weiterhin ein erhöhtes Verfolgungsrisiko besteht, vorausgesetzt, es handelt sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen und in deren Fokus geraten sind (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-1191/2023 vom 8. Mai 2023 E. 5.2.1). Allein aufgrund einer familiären Verbindung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil lässt sich demgegenüber nicht in jedem Fall eine objektive Furcht vor Reflexverfolgung ableiten. Es ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, ob konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. bspw. Urteil BVGer D-5850/2023 vom 18. März 2024 E. 5.2 m.w.H.). 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass die Vorinstanz eine (Reflex-)Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban zu Recht verneint hat. Es kann - mit nachfolgenden Ergänzungen - auf die ausführlichen und grundsätzlich zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Vorliegend sprechen die individuellen Umstände des Einzelfalls - wie im Folgenden aufgezeigt wird - gegen die Gefahr einer (Reflex-)Verfolgung des Beschwerdeführers. So gelangt das Gericht zunächst zum Schluss, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dessen nun im Ausland lebender Bruder C._______ trotz seiner Tätigkeit als (...) für (...) in den Fokus der Taliban geraten wäre. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat C._______ Afghanistan bereits zwischen (...) 2019 und (...) 2020 und damit mehr als ein Jahr vor der geschilderten Hausdurchsuchung verlassen, wobei es gemäss Aussagen des Beschwerdeführers davor zu keinerlei Vorfällen zwischen seinem Bruder und den Taliban gekommen sei (SEM-act. A13/12 F61). Auch hätten die Taliban zu keinem früheren Zeitpunkt nach C._______ gesucht (a.a.O. F66). Aus den Akten erschliesst sich nicht, inwiefern C._______ tatsächlich plötzlich ins Visier der Taliban hätte geraten sollen respektive was die Taliban über dessen Tätigkeit bei (...) wussten, zumal sich dies aus der Konversation des Beschwerdeführers mit den Taliban anlässlich der Hausdurchsuchung hätte ergeben müssen, welche dieser jedoch nur rudimentär und gestützt auf seine Interpretation der Umstände verstanden habe (vgl. Beschwerde Rz. 22). Aufgrund ihrer Reaktion anlässlich der Hausdurchsuchung ist davon auszugehen, dass die Taliban überhaupt erst durch die Familie erfahren haben, dass sich C._______ [im Ausland] aufhalte (a.a.O. F43), wobei es merkwürdig erscheint, dass die Familie den Taliban eine solche nicht unproblematische Information ohne Weiteres preisgegeben haben will. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf seine Ausführungen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban nun gerade den Beschwerdeführer in ernsthafter Verfolgungsabsicht ins Visier genommen haben sollen. Andere Gründe als die familiäre Beziehung zu C._______ sind in den Akten nicht ersichtlich (zu den behaupteten Problemen wegen der Herkunft aus G._______ siehe nachfolgend). Abgesehen davon, dass - wie zuvor dargelegt - keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass C._______ tatsächlich im Fokus der Taliban stand, spricht gegen eine Reflexverfolgung wegen ihm auch, dass zwei weitere Brüder, darunter auch der Zwillingsbruder von C._______, sich weiterhin in B._______ aufhalten. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass diese von den Taliban behelligt worden seien (SEM-act. 13/12 F24 f.; A25/10 F13 ff.). Sodann sei es seit der Ausreise des Beschwerdeführers auch zu keinen weiteren Vorfällen zwischen den Taliban und den Mitgliedern seiner Kernfamilie gekommen; die Schilderung betreffend den Vorfall mit seinem Sohn auf dessen Schulweg lässt keinen Zusammenhang mit der geltend gemachten Bedrohung durch die Taliban oder einer Suche nach dem Beschwerdeführer erkennen (SEM-act. 13/12 F12 f., F63). Auch wenn die Familie des Beschwerdeführers nicht mehr an der ursprünglichen Adresse wohnhaft ist, dürfte im Übrigen davon auszugehen sein, dass die Taliban diese ausfindig gemacht hätten, wenn tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm bestanden hätte beziehungsweise bestehen würde. Die Aussagen des Nachbars, wonach der Beschwerdeführer weiterhin durch die Taliban gesucht werde, sind sodann als unbelegte Behauptungen einzustufen. Es mangelt demnach an konkreten Indizien, weshalb der Beschwerdeführer objektiv nachvollziehbar befürchten müsste, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine (Reflex-)Verfolgung droht. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bei der Hausdurchsuchung durch die Taliban verletzt worden und es seien Schüsse gefallen, ist im Übrigen auffallend, dass er diese erstmals am Ende der zweiten Anhörung auf die Frage, ob er nun alles Wesentliche habe mitteilen können, erwähnte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er diese Information nicht bereits bei der Schilderung der Hausdurchsuchung anlässlich seiner ersten Anhörung vorbrachte. Das SEM hat diese Aussage demnach zu Recht als nachgeschoben qualifiziert. Daran vermögen auch die Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich alleine aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in G._______ während seiner Kindheit keine asylrechtliche Relevanz ableiten lässt. Zwar sind die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 gegen die Bewohner der Provinz H._______ vorgegangen, um (...). Den Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich jedoch keinerlei Hinweise dafür entnehmen, dass er (oder seine sich weiterhin in Afghanistan aufhaltenden Familienmitglieder) aufgrund mutmasslicher Verbindungen [zu] I._______ ins Visier der Taliban geraten wären und diesbezüglich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung zu befürchten hätten. 8.4 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine konkret drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Angesichts dessen kann die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Angaben - soweit vom SEM in Zweifel gezogen - offengelassen werden. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshindernissen - Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht. Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. April 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand: