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E-5917/2022

E-5917/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge zwei bis drei Tage nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 illegal und reiste am 9. Juni 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Daraufhin wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Re- gion B._______ zugewiesen. Am 14. Juni 2022 wurden seine Personalien aufgenommen (PA; SEM-Akten […] [A]10) und am 10. November 2022 wurde er im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll A17/14). B. Im Rahmen der PA und der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, af- ghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie zu sein und im Dorf C._______ (Provinz D._______) geboren und aufgewachsen zu sein, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe und wo sein Vater und mehrere Ge- schwister nach wie vor leben würden. Die Schule habe er aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel seiner Familie nie besucht. Zunächst habe er zeitweise in einer Bäckerei gearbeitet. Während der letzten zwei Jahre vor der Ausreise habe er in der Provinz E._______ als (…)-Soldat im afghani- schen Militär gedient. Am zweiten oder dritten Tag nach der Machtüber- nahme der Taliban im August 2021 sei er zusammen mit Armeekameraden über Kabul in den Iran ausgereist, nachdem der Präsident dazu aufgerufen habe, die Waffen niederzulegen und das Land zu verlassen. Zwar hätten weder er noch seine Familie konkrete Probleme mit den Taliban gehabt, nachdem sie jedoch die Regierung innehätten, könne man in Afghanistan als Soldat nicht mehr in Sicherheit leben. Obwohl die Taliban ausgerufen hätten, dass sie alle Soldaten und Staatsbeamte begnadigen würden, wür- den sie die Soldaten töten und foltern. Weiter gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder A. habe vor Jahren im Rang eines (…) im afghanischen Militär gedient, bevor er 20(…) aufgrund einer schweren Verletzung aus der Armee ausgetreten sei. A. sei bereits vor dem Regimewechsel aus Af- ghanistan ausgereist und lebe in Pakistan. Schliesslich führte der Be- schwerdeführer aus, nach seiner Flucht seien die Taliban innert ungefähr eines Monats zweimal ins Haus der Familie gekommen und hätten nach ihm und seinem Bruder gefragt. Das erste Mal hätten sie seinen kleinen Bruder geohrfeigt, als dieser gesagt habe, dass er (der Beschwerdeführer) und sein Bruder nicht zu Hause seien, das zweite Mal hätten sie auch das Haus durchsucht und seien wieder gegangen.

E-5917/2022 Seite 3 Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität die Kopie seiner Tazkera zu den Akten und machte geltend, das Original verbleibe beim Verteidigungsministerium, wenn man im Militär sei. Ansonsten habe er keine Dokumente aus dem Militär, zumal er das Militär nicht habe abschliessen können und deshalb auch kein Abschlusszeugnis habe. Zur Stützung seiner Vorbringen gab er diverse Fotografien von sich und seinem Bruder in Militärkleidung sowie Belege zur Stellung seines Bruders in der afghanischen Armee und betref- fend die medizinische Behandlung seines Bruders im Militärkrankenhaus von 20(…) bis 20(…) zu den Akten. C. Am 17. November 2022 unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer einen Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme, welche die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. November 2022 einreichte. D. Mit Verfügung vom 22. November 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet und der Beschwer- deführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. E. Gegen die Verfügung vom 22. November 2022 erhob der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1–3 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigen- schaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – vorbe- hältlich des Nachweises der Bedürftigkeit sowie einer nachträglichen Ver- änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingela- den.

E-5917/2022 Seite 4 G. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2023 hielt die Vorinstanz mit er- gänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Ver- fügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2023 gab das Bundesverwal- tungsgericht unter Beilage des Doppels der Vernehmlassung, dem Be- schwerdeführer Gelegenheit, sich innert Frist zu äussern und geeignete Beweismittel einzureichen. H.b Am 14. Februar 2023 replizierte der Beschwerdeführer und verwies ergänzend auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe. Der Eingabe lag eine Kopie einer Fürsorgebestätigung des Beschwerdeführers bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2025 stellte die Instruktionsrichte- rin fest, gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gehe der Beschwerdeführer mittlerweile einer Erwerbstätigkeit nach. In diesem Zusammenhang setzte sie ihm Frist an, um entweder eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das wahrheitsgetreu ausgefüllte Formu- lar «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» einzureichen. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 10. September 2025 das teilweise ausgefüllte und nicht unterzeichnete Formular mit Beilagen zu den Akten und ersucht erneut um Fristerstreckung um drei Wochen bis am

1. Oktober 2025, um das Formular mit der entsprechenden Unterschrift so- wie weiteren Unterlagen einzureichen. K. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2025 erstreckte die Instrukti- onsrichterin die Frist zur Einreichung des vollständig ausgefüllten Formu- lars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» oder einer aktuellen Für- sorgebestätigung ausnahmeweise und ohne Anerkennung einer präjudizi- ellen Wirkung bis zum 24. September 2025. L. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 25. September 2025 (Da- tum Poststempel) das unterzeichnete Formular nach.

E-5917/2022 Seite 5 M. Per 27. November 2025 wurde das Verfahren aus organisatorischen Grün- den auf den rubrizierten vorsitzenden Richter übertragen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-5917/2022 Seite 6 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt das SEM zunächst aus, gewisse Gruppen von Personen seien in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt; seit August 2021 seien Übergriffe auf Perso- nen aus diesen Risikogruppen dokumentiert. Diese seien aber weder sys- tematisch noch einheitlich. Ein erhöhtes Risikoprofil vermöge indessen für sich allein eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung nicht zu begründen. Weder seien der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder einer Vorverfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen noch hätten sie ir- gendwelche Probleme gehabt oder seien in direktem Kontakt mit den Tali- ban gestanden. Sein Bruder sei zwar ein (…) geringen Rangs gewesen, jedoch 20(…) aus der (…) ausgetreten. Der Beschwerdeführer sei zwei Jahre lang Soldat der (…) gewesen und habe damit keine sichtbare Funk- tion innegehabt. Somit seien weder er noch sein Bruder als Angehörige des afghanischen Militärs besonders exponiert gewesen. Gemäss den vor- liegenden Unterlagen sei er offensichtlich auch nicht gezielt gesucht wor- den. Schliesslich hätten sowohl er als auch sein Bruder die Tätigkeit ein- gestellt. Dass andere ehemalige Mitarbeiter des Militärs von den Taliban verfolgt und getötet worden seien, sage nichts über die individuelle Verfol- gungssituation des Beschwerdeführers aus. Ansonsten gebe es keine Hin- weise, dass die Taliban ein anhaltendes, besonderes Interesse am Be- schwerdeführer hätten. Auch die eingereichten Beweismittel, Belege und Fotos aus seiner sowie der Zeit des Bruders im Militär würden keine indivi- duell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung nachweisen. Ins- gesamt fehle es somit an objektiven Anhaltspunkten für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Sodann würden die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf enthalte- nen Ausführungen zu keinem anderen Ergebnis führen. Insbesondere ver- möge die Tatsache, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers kurz nach der Machtübernahme zweimal nach ihm gesucht worden sei, an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern. Die Taliban hätten mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin nach ihm gesucht, hätten sie tat- sächlich ein Verfolgungsinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer ge- habt.

E-5917/2022 Seite 7

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesent- lichen vor, sowohl er selbst als auch sein Bruder hätten in der afghanischen Armee gedient, er habe gegen die Taliban gekämpft und seinen Einsatz belegt. Sein Bruder habe eine höhere Funktion ausgeübt und sie würden somit zur vom Gericht definierten Risikogruppe zählen. Die Vorinstanz habe in seinem Fall zusätzliche risikoschärfende Elemente verneint. Dies trotz der Tatsachen, dass er seine Identitätsdokumente beim Verteidi- gungsministerium habe abgeben müssen – und deshalb leicht als ehema- liges Mitglied der Nationalarmee identifiziert werden könne – und die Tali- ban sich bereits zweimal nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Aus ver- schiedenen Länderberichten gehe klar hervor, dass Mitglieder der (ehema- ligen) Sicherheitskräfte von den Taliban verfolgt und getötet beziehungs- weise verschleppt würden. Die Taliban würden Angehörige der afghani- schen Sicherheitskräfte als Feind ihrer Sache betrachten, weshalb ihnen Nachteile angedroht würden, welche gemäss Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts (m.H.a. Urteil des BVGer E-2720/2021 vom 19. Oktober 2021) auch vollzogen würden.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass nach wie vor nicht klar erkennbar sei, wie Afghanistans aktuelle Regierung mit ihren ehe- maligen Bürgerkriegsgegnern aktuell umgehe. Eine systematische Verfol- gung von einzelnen Personengruppen könne jedoch ausgeschlossen wer- den. Der in der Beschwerdeschrift aufgeführte bundesverwaltungsgericht- liche Entscheid sei auf den vorliegend geltend gemachten Sachverhalt nicht anwendbar. Das gleiche gelte für die angerufenen Länderberichte, zumal ihnen nicht entnommen werden könne, welche Funktion und wel- chen Rang die Betroffenen innegehabt hätten und unter welchen Umstän- den sie umgebracht worden seien. Dass die Taliban die Identitätsdoku- mente des Beschwerdeführers im Verteidigungsministerium gefunden hät- ten, sei eine rein hypothetische Annahme. Zwar könne nicht ausgeschlos- sen werden, dass die Taliban zweimal beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen seien, da allgemein bekannt sei, dass die aktuellen Behörden kurz nach der Machtübernahme systematisch alle Wohnhäuser durchsucht hätten. Die Aussage, wonach sie gezielt nach dem Beschwerdeführer ge- sucht hätten, um ihn festzunehmen, müsse jedoch als nicht belegte Be- hauptung zurückgewiesen werden.

E. 4.4 In der Replik wendet der Beschwerdeführer ein, das SEM widerspre- che sich, wenn es einerseits sage, es sei nicht klar erkennbar, wie Afgha- nistan aktuell mit Regierungsgegnern umgehe und andererseits eine sys- tematische Verfolgung einzelner Personengruppen ausschliesse. Er betont

E-5917/2022 Seite 8 seine Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe gemäss Rechtsprechung und unter Verweis auf entsprechende Länderberichte und erklärt, dass es zur Anerkennung einer begründeten Furcht keiner bereits erlittenen Verfolgung bedürfe. Die Bedrohungslage in Afghanistan nach dem Regierungsumsturz habe bei jedem Menschen – welcher zuvor für das Militär tätig gewesen sei – Furcht vor Verfolgung hervorgerufen. Hinsichtlich des Einwands der Vorinstanz, wonach es sich beim Zugriff der Taliban auf seine persönlichen Daten um eine bloss hypothetische Annahme handle, verweist er wiede- rum auf einen entsprechenden Länderbericht, wonach die Taliban Zugriff auf diverse sensible Daten der ehemaligen Regierung erhalten hätten, in- klusive Daten betreffend ehemalige Militärangehörige.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 5.2 Es ist zunächst unbestritten, dass Personen mit bestimmten Profilen in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu ge- hören – wie auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht – unter ande- rem Personen, welche der (ehemaligen) afghanischen Regierung inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer dersel- ben wahrgenommen werden (vgl. UNITED NATIONS HIGH COMMISSIONER FOR REFUGEES [UNHCR], Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan, Update 1, February 2023, Ziff. 16; UNITED NATIONS GENERAL ASSEMBLY SECURITY COUNCIL, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report oft the Secretary-General, 27.02.2023, Ziff. II/3.; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2023 – Afghanistan, www.hrw.org/world-report/2023/country- chapters/afghanistan; EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM [EUAA], Af- ghanistan – Targeting of Individuals, August 2022; EUAA, Country Guid- ance: Afghanistan, Mai 2024, S. 25 ff., alle abgerufen am 22.12.2025). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass für Personen mit einschlägigem Profil seit dem vollständigen Abzug der ausländischen Streitkräfte und der im August 2021 erfolgten Machtübernahme durch die Taliban weiterhin ein erhöhtes Verfolgungsri- siko besteht, vorausgesetzt, es handelt sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufge- fallen und in deren Fokus geraten sind (vgl. unter vielen Urteil des BVGer E-1598/2023 vom 16. August 2024 E. 8.2 m.w.H.).

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E. 5.3 Vor diesem Hintergrund ist zwar mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass aufgrund seines Dienstes für die afghanische Armee, insbe- sondere im Zeitpunkt der Ausreise, ein erhöhtes Risiko bestand, in den Fo- kus der Taliban zu geraten. Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft, sind jedoch gemäss der zitierten Rechtsprechung zusätzliche Faktoren notwendig, welche die nachvollziehbare Verfolgungsfurcht des Beschwer- deführers auch objektiv zu begründen vermögen. Dem Argument in der Replik, das SEM widerspreche sich, wenn es eine systematische Verfol- gung einzelner Personengruppen ausschliesse und gleichzeitig ausführe, es sei nach wie vor nicht klar erkennbar, wie Afghanistans aktuelle Regie- rung mit ihren ehemaligen Bürgerkriegsgegnern aktuell umgehe, kann nicht gefolgt werden. So gibt es namentlich keine Hinweise auf ein syste- matisches Vorgehen seitens der Taliban gegen alle Personen, welche für die Sicherheitskräfte der vormaligen Regierung gearbeitet haben (vgl. Landinfo, Temanotat Afghanistan: Talibans regime – situasjonen etter maktovertakelsen, 09.03.2022; EUAA, Afghanistan – Country Focus, De- zember 2023, Ziff. 4.1 ff. S. 55 ff.).

E. 5.4 Was die konkrete Stellung des Beschwerdeführers im afghanischen Mi- litär betrifft, teilt das Gericht die Einschätzung des SEM, sie sei für sich alleine nicht geeignet, im heutigen Zeitpunkt eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen seitens der Taliban zu begründen. Es gibt aufgrund seiner glaubhaften Aussagen und der eingereichten Fotografien keinen Grund, am militärischen Einsatz des Beschwerdeführers zu zweifeln. Er gab aber an, keine Schule besucht, als einfacher (…)-Soldat gedient und auch seine Abschlusszeugnisse noch nicht erhalten zu haben (A17 F54 ff., F81). Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, aufgrund seiner besonderen Funktion oder seines Ranges bestehe heute die ernsthafte Gefahr von Ver- geltungsaktionen seitens der heutigen afghanischen Behörden. Sein Bru- der hat nach Angaben des Beschwerdeführers das Militär vor mehr als zehn Jahren verlassen und ist zwar Offizier, aber niederen Ranges gewe- sen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Träger von Informa- tionen sein könnte, die heute für die Taliban von Interesse sein könnten, sind keine vorhanden. Seinen Aussagen ist auch nicht zu entnehmen, dass er sich mit seinen Tätigkeiten in der (…) in besonderer Weise exponiert hat, so dass sie den Taliban aufgefallen und er in deren Fokus geraten ist (A17 F79 ff.). Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, dass der Beschwerde- führer aufgrund seiner Tätigkeit für die frühere afghanische Armee in flücht- lingsrechtlichem Sinne heute im Visier der Taliban steht und entsprechende Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Entsprechend vermag auch seine Befürchtung, die neue Regierung sei unter Umständen im

E-5917/2022 Seite 10 Verteidigungsministerium auf seine Unterlagen gestossen nichts zu bewir- ken. Überdies würde es sich dabei alleine um seine Tazkera handeln, an- dere militärische Dokumente habe er nicht gehabt (ebd. A52 ff.).

E. 5.5 Aus den Akten ergeben sich nebst der Tätigkeit des Beschwerdefüh- rers für die afghanische Armee auch sonst keine konkreten und plausiblen Anhaltspunkte für ein aktuelles Verfolgungsinteresse der Taliban. So gab er an, nie mit ihnen in Konflikt gestanden zu haben (abgesehen von seiner Tätigkeit in der Armee; vgl. A17 F93). Er war weder politisch aktiv noch hat er sich anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders exponiert. Zwar hätten Tali- ban-Angehörige früher, als sein Bruder A. noch beim Militär gewesen sei, seinen Vater aufgefordert, seinen Sohn aus dem Militär zu nehmen, und sie hätten den Vater auch bedroht (ebd. F93). Daraus ergibt sich jedoch nach inzwischen mehr als zehn Jahren nichts zu Gunsten des Beschwer- deführers. Im Übrigen gab er an, auch sein Bruder habe nie konkret Prob- leme mit den Taliban gehabt (ebd. F74).

E. 5.6 Das SEM schliesst sodann nicht aus, dass die Taliban nach der Flucht des Beschwerdeführers zweimal bei der Familie vorbeigegangen sind, geht aber davon aus, es hat sich dabei um ein bekanntes systematisches Vorgehen kurz nach der Machtübernahme gehandelt. Der Beschwerdefüh- rer gibt zwar an, sie hätten konkret nach ihm und seinem Bruder gefragt. Dies alleine deutet jedoch entgegen den Ausführungen in der Beschwerde noch auf keine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung hin. Auch ist davon auszugehen, dass die Taliban, hätten sie sich tatsächlich an ihm rächen wollen oder ein anderweitig gelagertes flüchtlingsrechtlich relevan- tes Interesse an ihm gehabt, sich mit der pauschalen Antwort seines Bru- ders, er sei nicht zuhause, nicht begnügt hätten. Nebst einem zweiten Be- such, bei welchem das Haus durchsucht worden sei, sei die Familie jedoch von den Taliban nicht weiter behelligt worden (A17 F122). Auch der Um- stand, dass die Besuche beide innerhalb rund eines Monats nach der Machtübernahme erfolgt seien, bestätigt die Einschätzung des SEM.

E. 5.7 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe das Urteil des BVGer E-2720/2021 vom 19. Oktober 2021 zitiert, verkennt er, dass er dortige Sachverhalt – wie die Vorinstanz zu Recht feststellt – anders als der vorliegende gelagert ist.

E. 5.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Furcht des Be- schwerdeführers, er könnte in den Fokus der Taliban geraten, zwar

E-5917/2022 Seite 11 nachvollziehbar ist. Es gelingt ihm aber nicht, für den Fall einer – hypothe- tischen – heutigen Rückkehr nach Afghanistan eine auch objektive Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abge- lehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Zwar hat der Beschwerdeführer das unterzeichnete Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» erst am 25. September 2025 und damit nach der von der Instruktionsrichterin gesetzten Frist bis 24. September 2025 eingereicht (Sachverhalt Bst. K). Indessen erlaubt es die Aktenlage beim Stand am 24. September 2025, das Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung erneut zu beurteilen, was im Folgenden ohne formelle (in- struktionsmässige) Weiterungen und aus prozessökonomischen Gründen zu erfolgen hat.

E. 8.3 Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2023 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Aufgrund der zwischenzeitlich aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit wurde der

E-5917/2022 Seite 12 Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. August 2025 aufgefor- dert, dem Gericht eine aktuelle Fürsorgebestätigung beziehungsweise das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» einzu- reichen. Mit Eingabe vom 10. September 2025 bestätigt er eine aktuelle Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter bei der F._______ AG. Dabei gibt er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3’064.– bzw. Fr. 2’971.– an. Gemäss Formular sind es rund Fr. 3’064.–. Rechnet man anhand der eingereichten Lohnabrechnungen den durchschnittlichen Net- tolohn aus, ergibt sich ein Betrag von Fr. 2’971.–. Dem monatlichen Netto- einkommen vom Fr. 3’064.– stellt der Beschwerdeführer Auslagen von Fr. 1’617.– gegenüber und belegt die einzelnen Posten teilweise. Nicht bei den Ausgaben zu berücksichtigen ist die Quellensteuer, da diese bereits bei der Berechnung des Nettolohns abgezogen wird. Die Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 140.– und für die Krankenkasse von Fr. 377.– sind zwar nicht belegt. Sie können jedoch dennoch anerkannt werden, zu- mal eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht besteht und die ausge- wiesenen Kosten für den öffentlichen Verkehr als üblich betrachtet werden können. Der Beschwerdeführer weist weder ein Vermögen noch Schulden aus. Insgesamt erscheinen die angegebenen monatlichen Auslagen von Fr. 1’617.– realistisch.

E. 8.4 Zur Berechnung der monatlichen Auslagen steht dem Beschwerdefüh- rer als alleinstehender Person ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1’200.– zu, welcher um einen Zuschlag von 20%, mithin Fr. 240.–, zu erhöhen ist. Dazu kommen die nachgewiesenen beziehungsweise plausiblen Ausga- ben von Fr. 1'617.–. Der monatliche Notbedarf des Beschwerdeführers liegt somit bei Fr. 3’057.–, welche Summe dem im Formular deklarierten Nettoeinkommen von Fr. 3’064.– gegenüberzustellen ist. Daraus resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 7.– respektive Fehlbetrag von Fr. 86.– bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2’971.– (E. 8.2 oben). Auch mit dem errechneten Überschuss ist er nicht in der Lage, den finan- ziellen Aufwand des Beschwerdeverfahrens innert eines Jahres zu tragen. Damit ist die Bedürftigkeit weiterhin gegeben. Es werden demnach keine Verfahrenskosten erhoben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5917/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5917/2022 Urteil vom 23. Dezember 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge zwei bis drei Tage nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 illegal und reiste am 9. Juni 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Daraufhin wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 14. Juni 2022 wurden seine Personalien aufgenommen (PA; SEM-Akten [...] [A]10) und am 10. November 2022 wurde er im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll A17/14). B. Im Rahmen der PA und der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie zu sein und im Dorf C._______ (Provinz D._______) geboren und aufgewachsen zu sein, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe und wo sein Vater und mehrere Geschwister nach wie vor leben würden. Die Schule habe er aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel seiner Familie nie besucht. Zunächst habe er zeitweise in einer Bäckerei gearbeitet. Während der letzten zwei Jahre vor der Ausreise habe er in der Provinz E._______ als (...)-Soldat im afghanischen Militär gedient. Am zweiten oder dritten Tag nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sei er zusammen mit Armeekameraden über Kabul in den Iran ausgereist, nachdem der Präsident dazu aufgerufen habe, die Waffen niederzulegen und das Land zu verlassen. Zwar hätten weder er noch seine Familie konkrete Probleme mit den Taliban gehabt, nachdem sie jedoch die Regierung innehätten, könne man in Afghanistan als Soldat nicht mehr in Sicherheit leben. Obwohl die Taliban ausgerufen hätten, dass sie alle Soldaten und Staatsbeamte begnadigen würden, würden sie die Soldaten töten und foltern. Weiter gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder A. habe vor Jahren im Rang eines (...) im afghanischen Militär gedient, bevor er 20(...) aufgrund einer schweren Verletzung aus der Armee ausgetreten sei. A. sei bereits vor dem Regimewechsel aus Afghanistan ausgereist und lebe in Pakistan. Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, nach seiner Flucht seien die Taliban innert ungefähr eines Monats zweimal ins Haus der Familie gekommen und hätten nach ihm und seinem Bruder gefragt. Das erste Mal hätten sie seinen kleinen Bruder geohrfeigt, als dieser gesagt habe, dass er (der Beschwerdeführer) und sein Bruder nicht zu Hause seien, das zweite Mal hätten sie auch das Haus durchsucht und seien wieder gegangen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität die Kopie seiner Tazkera zu den Akten und machte geltend, das Original verbleibe beim Verteidigungsministerium, wenn man im Militär sei. Ansonsten habe er keine Dokumente aus dem Militär, zumal er das Militär nicht habe abschliessen können und deshalb auch kein Abschlusszeugnis habe. Zur Stützung seiner Vorbringen gab er diverse Fotografien von sich und seinem Bruder in Militärkleidung sowie Belege zur Stellung seines Bruders in der afghanischen Armee und betreffend die medizinische Behandlung seines Bruders im Militärkrankenhaus von 20(...) bis 20(...) zu den Akten. C. Am 17. November 2022 unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme, welche die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. November 2022 einreichte. D. Mit Verfügung vom 22. November 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet und der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. E. Gegen die Verfügung vom 22. November 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - vorbehältlich des Nachweises der Bedürftigkeit sowie einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2023 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht unter Beilage des Doppels der Vernehmlassung, dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert Frist zu äussern und geeignete Beweismittel einzureichen. H.b Am 14. Februar 2023 replizierte der Beschwerdeführer und verwies ergänzend auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe. Der Eingabe lag eine Kopie einer Fürsorgebestätigung des Beschwerdeführers bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gehe der Beschwerdeführer mittlerweile einer Erwerbstätigkeit nach. In diesem Zusammenhang setzte sie ihm Frist an, um entweder eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das wahrheitsgetreu ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» einzureichen. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 10. September 2025 das teilweise ausgefüllte und nicht unterzeichnete Formular mit Beilagen zu den Akten und ersucht erneut um Fristerstreckung um drei Wochen bis am 1. Oktober 2025, um das Formular mit der entsprechenden Unterschrift sowie weiteren Unterlagen einzureichen. K. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2025 erstreckte die Instruktionsrichterin die Frist zur Einreichung des vollständig ausgefüllten Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» oder einer aktuellen Fürsorgebestätigung ausnahmeweise und ohne Anerkennung einer präjudiziellen Wirkung bis zum 24. September 2025. L. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 25. September 2025 (Datum Poststempel) das unterzeichnete Formular nach. M. Per 27. November 2025 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen auf den rubrizierten vorsitzenden Richter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt das SEM zunächst aus, gewisse Gruppen von Personen seien in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt; seit August 2021 seien Übergriffe auf Personen aus diesen Risikogruppen dokumentiert. Diese seien aber weder systematisch noch einheitlich. Ein erhöhtes Risikoprofil vermöge indessen für sich allein eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung nicht zu begründen. Weder seien der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder einer Vorverfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen noch hätten sie irgendwelche Probleme gehabt oder seien in direktem Kontakt mit den Taliban gestanden. Sein Bruder sei zwar ein (...) geringen Rangs gewesen, jedoch 20(...) aus der (...) ausgetreten. Der Beschwerdeführer sei zwei Jahre lang Soldat der (...) gewesen und habe damit keine sichtbare Funktion innegehabt. Somit seien weder er noch sein Bruder als Angehörige des afghanischen Militärs besonders exponiert gewesen. Gemäss den vorliegenden Unterlagen sei er offensichtlich auch nicht gezielt gesucht worden. Schliesslich hätten sowohl er als auch sein Bruder die Tätigkeit eingestellt. Dass andere ehemalige Mitarbeiter des Militärs von den Taliban verfolgt und getötet worden seien, sage nichts über die individuelle Verfolgungssituation des Beschwerdeführers aus. Ansonsten gebe es keine Hinweise, dass die Taliban ein anhaltendes, besonderes Interesse am Beschwerdeführer hätten. Auch die eingereichten Beweismittel, Belege und Fotos aus seiner sowie der Zeit des Bruders im Militär würden keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung nachweisen. Insgesamt fehle es somit an objektiven Anhaltspunkten für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Sodann würden die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf enthaltenen Ausführungen zu keinem anderen Ergebnis führen. Insbesondere vermöge die Tatsache, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers kurz nach der Machtübernahme zweimal nach ihm gesucht worden sei, an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern. Die Taliban hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin nach ihm gesucht, hätten sie tatsächlich ein Verfolgungsinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer gehabt. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sowohl er selbst als auch sein Bruder hätten in der afghanischen Armee gedient, er habe gegen die Taliban gekämpft und seinen Einsatz belegt. Sein Bruder habe eine höhere Funktion ausgeübt und sie würden somit zur vom Gericht definierten Risikogruppe zählen. Die Vorinstanz habe in seinem Fall zusätzliche risikoschärfende Elemente verneint. Dies trotz der Tatsachen, dass er seine Identitätsdokumente beim Verteidigungsministerium habe abgeben müssen - und deshalb leicht als ehemaliges Mitglied der Nationalarmee identifiziert werden könne - und die Taliban sich bereits zweimal nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Aus verschiedenen Länderberichten gehe klar hervor, dass Mitglieder der (ehemaligen) Sicherheitskräfte von den Taliban verfolgt und getötet beziehungsweise verschleppt würden. Die Taliban würden Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feind ihrer Sache betrachten, weshalb ihnen Nachteile angedroht würden, welche gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (m.H.a. Urteil des BVGer E-2720/2021 vom 19. Oktober 2021) auch vollzogen würden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass nach wie vor nicht klar erkennbar sei, wie Afghanistans aktuelle Regierung mit ihren ehemaligen Bürgerkriegsgegnern aktuell umgehe. Eine systematische Verfolgung von einzelnen Personengruppen könne jedoch ausgeschlossen werden. Der in der Beschwerdeschrift aufgeführte bundesverwaltungsgerichtliche Entscheid sei auf den vorliegend geltend gemachten Sachverhalt nicht anwendbar. Das gleiche gelte für die angerufenen Länderberichte, zumal ihnen nicht entnommen werden könne, welche Funktion und welchen Rang die Betroffenen innegehabt hätten und unter welchen Umständen sie umgebracht worden seien. Dass die Taliban die Identitätsdokumente des Beschwerdeführers im Verteidigungsministerium gefunden hätten, sei eine rein hypothetische Annahme. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Taliban zweimal beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen seien, da allgemein bekannt sei, dass die aktuellen Behörden kurz nach der Machtübernahme systematisch alle Wohnhäuser durchsucht hätten. Die Aussage, wonach sie gezielt nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, um ihn festzunehmen, müsse jedoch als nicht belegte Behauptung zurückgewiesen werden. 4.4 In der Replik wendet der Beschwerdeführer ein, das SEM widerspreche sich, wenn es einerseits sage, es sei nicht klar erkennbar, wie Afghanistan aktuell mit Regierungsgegnern umgehe und andererseits eine systematische Verfolgung einzelner Personengruppen ausschliesse. Er betont seine Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe gemäss Rechtsprechung und unter Verweis auf entsprechende Länderberichte und erklärt, dass es zur Anerkennung einer begründeten Furcht keiner bereits erlittenen Verfolgung bedürfe. Die Bedrohungslage in Afghanistan nach dem Regierungsumsturz habe bei jedem Menschen - welcher zuvor für das Militär tätig gewesen sei - Furcht vor Verfolgung hervorgerufen. Hinsichtlich des Einwands der Vorinstanz, wonach es sich beim Zugriff der Taliban auf seine persönlichen Daten um eine bloss hypothetische Annahme handle, verweist er wiederum auf einen entsprechenden Länderbericht, wonach die Taliban Zugriff auf diverse sensible Daten der ehemaligen Regierung erhalten hätten, inklusive Daten betreffend ehemalige Militärangehörige. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 5.2 Es ist zunächst unbestritten, dass Personen mit bestimmten Profilen in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören - wie auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht - unter anderem Personen, welche der (ehemaligen) afghanischen Regierung inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan, Update 1, February 2023, Ziff. 16; United Nations General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report oft the Secretary-General, 27.02.2023, Ziff. II/3.; Human Rights Watch, World Report 2023 - Afghanistan, www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/afghanistan; European Union Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan - Targeting of Individuals, August 2022; EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, S. 25 ff., alle abgerufen am 22.12.2025). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für Personen mit einschlägigem Profil seit dem vollständigen Abzug der ausländischen Streitkräfte und der im August 2021 erfolgten Machtübernahme durch die Taliban weiterhin ein erhöhtes Verfolgungsrisiko besteht, vorausgesetzt, es handelt sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen und in deren Fokus geraten sind (vgl. unter vielen Urteil des BVGer E-1598/2023 vom 16. August 2024 E. 8.2 m.w.H.). 5.3 Vor diesem Hintergrund ist zwar mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass aufgrund seines Dienstes für die afghanische Armee, insbesondere im Zeitpunkt der Ausreise, ein erhöhtes Risiko bestand, in den Fokus der Taliban zu geraten. Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft, sind jedoch gemäss der zitierten Rechtsprechung zusätzliche Faktoren notwendig, welche die nachvollziehbare Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers auch objektiv zu begründen vermögen. Dem Argument in der Replik, das SEM widerspreche sich, wenn es eine systematische Verfolgung einzelner Personengruppen ausschliesse und gleichzeitig ausführe, es sei nach wie vor nicht klar erkennbar, wie Afghanistans aktuelle Regierung mit ihren ehemaligen Bürgerkriegsgegnern aktuell umgehe, kann nicht gefolgt werden. So gibt es namentlich keine Hinweise auf ein systematisches Vorgehen seitens der Taliban gegen alle Personen, welche für die Sicherheitskräfte der vormaligen Regierung gearbeitet haben (vgl. Landinfo, Temanotat Afghanistan: Talibans regime - situasjonen etter maktovertakelsen, 09.03.2022; EUAA, Afghanistan - Country Focus, Dezember 2023, Ziff. 4.1 ff. S. 55 ff.). 5.4 Was die konkrete Stellung des Beschwerdeführers im afghanischen Militär betrifft, teilt das Gericht die Einschätzung des SEM, sie sei für sich alleine nicht geeignet, im heutigen Zeitpunkt eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen seitens der Taliban zu begründen. Es gibt aufgrund seiner glaubhaften Aussagen und der eingereichten Fotografien keinen Grund, am militärischen Einsatz des Beschwerdeführers zu zweifeln. Er gab aber an, keine Schule besucht, als einfacher (...)-Soldat gedient und auch seine Abschlusszeugnisse noch nicht erhalten zu haben (A17 F54 ff., F81). Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, aufgrund seiner besonderen Funktion oder seines Ranges bestehe heute die ernsthafte Gefahr von Vergeltungsaktionen seitens der heutigen afghanischen Behörden. Sein Bruder hat nach Angaben des Beschwerdeführers das Militär vor mehr als zehn Jahren verlassen und ist zwar Offizier, aber niederen Ranges gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Träger von Informationen sein könnte, die heute für die Taliban von Interesse sein könnten, sind keine vorhanden. Seinen Aussagen ist auch nicht zu entnehmen, dass er sich mit seinen Tätigkeiten in der (...) in besonderer Weise exponiert hat, so dass sie den Taliban aufgefallen und er in deren Fokus geraten ist (A17 F79 ff.). Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die frühere afghanische Armee in flüchtlingsrechtlichem Sinne heute im Visier der Taliban steht und entsprechende Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Entsprechend vermag auch seine Befürchtung, die neue Regierung sei unter Umständen im Verteidigungsministerium auf seine Unterlagen gestossen nichts zu bewirken. Überdies würde es sich dabei alleine um seine Tazkera handeln, andere militärische Dokumente habe er nicht gehabt (ebd. A52 ff.). 5.5 Aus den Akten ergeben sich nebst der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die afghanische Armee auch sonst keine konkreten und plausiblen Anhaltspunkte für ein aktuelles Verfolgungsinteresse der Taliban. So gab er an, nie mit ihnen in Konflikt gestanden zu haben (abgesehen von seiner Tätigkeit in der Armee; vgl. A17 F93). Er war weder politisch aktiv noch hat er sich anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders exponiert. Zwar hätten Taliban-Angehörige früher, als sein Bruder A. noch beim Militär gewesen sei, seinen Vater aufgefordert, seinen Sohn aus dem Militär zu nehmen, und sie hätten den Vater auch bedroht (ebd. F93). Daraus ergibt sich jedoch nach inzwischen mehr als zehn Jahren nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers. Im Übrigen gab er an, auch sein Bruder habe nie konkret Probleme mit den Taliban gehabt (ebd. F74). 5.6 Das SEM schliesst sodann nicht aus, dass die Taliban nach der Flucht des Beschwerdeführers zweimal bei der Familie vorbeigegangen sind, geht aber davon aus, es hat sich dabei um ein bekanntes systematisches Vorgehen kurz nach der Machtübernahme gehandelt. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, sie hätten konkret nach ihm und seinem Bruder gefragt. Dies alleine deutet jedoch entgegen den Ausführungen in der Beschwerde noch auf keine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung hin. Auch ist davon auszugehen, dass die Taliban, hätten sie sich tatsächlich an ihm rächen wollen oder ein anderweitig gelagertes flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse an ihm gehabt, sich mit der pauschalen Antwort seines Bruders, er sei nicht zuhause, nicht begnügt hätten. Nebst einem zweiten Besuch, bei welchem das Haus durchsucht worden sei, sei die Familie jedoch von den Taliban nicht weiter behelligt worden (A17 F122). Auch der Umstand, dass die Besuche beide innerhalb rund eines Monats nach der Machtübernahme erfolgt seien, bestätigt die Einschätzung des SEM. 5.7 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe das Urteil des BVGer E-2720/2021 vom 19. Oktober 2021 zitiert, verkennt er, dass er dortige Sachverhalt - wie die Vorinstanz zu Recht feststellt - anders als der vorliegende gelagert ist. 5.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Furcht des Beschwerdeführers, er könnte in den Fokus der Taliban geraten, zwar nachvollziehbar ist. Es gelingt ihm aber nicht, für den Fall einer - hypothetischen - heutigen Rückkehr nach Afghanistan eine auch objektive Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Zwar hat der Beschwerdeführer das unterzeichnete Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» erst am 25. September 2025 und damit nach der von der Instruktionsrichterin gesetzten Frist bis 24. September 2025 eingereicht (Sachverhalt Bst. K). Indessen erlaubt es die Aktenlage beim Stand am 24. September 2025, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erneut zu beurteilen, was im Folgenden ohne formelle (instruktionsmässige) Weiterungen und aus prozessökonomischen Gründen zu erfolgen hat. 8.3 Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2023 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Aufgrund der zwischenzeitlich aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. August 2025 aufgefordert, dem Gericht eine aktuelle Fürsorgebestätigung beziehungsweise das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» einzureichen. Mit Eingabe vom 10. September 2025 bestätigt er eine aktuelle Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter bei der F._______ AG. Dabei gibt er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'064.- bzw. Fr. 2'971.- an. Gemäss Formular sind es rund Fr. 3'064.-. Rechnet man anhand der eingereichten Lohnabrechnungen den durchschnittlichen Nettolohn aus, ergibt sich ein Betrag von Fr. 2'971.-. Dem monatlichen Nettoeinkommen vom Fr. 3'064.- stellt der Beschwerdeführer Auslagen von Fr. 1'617.- gegenüber und belegt die einzelnen Posten teilweise. Nicht bei den Ausgaben zu berücksichtigen ist die Quellensteuer, da diese bereits bei der Berechnung des Nettolohns abgezogen wird. Die Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 140.- und für die Krankenkasse von Fr. 377.- sind zwar nicht belegt. Sie können jedoch dennoch anerkannt werden, zumal eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht besteht und die ausgewiesenen Kosten für den öffentlichen Verkehr als üblich betrachtet werden können. Der Beschwerdeführer weist weder ein Vermögen noch Schulden aus. Insgesamt erscheinen die angegebenen monatlichen Auslagen von Fr. 1'617.- realistisch. 8.4 Zur Berechnung der monatlichen Auslagen steht dem Beschwerdeführer als alleinstehender Person ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'200.- zu, welcher um einen Zuschlag von 20%, mithin Fr. 240.-, zu erhöhen ist. Dazu kommen die nachgewiesenen beziehungsweise plausiblen Ausgaben von Fr. 1'617.-. Der monatliche Notbedarf des Beschwerdeführers liegt somit bei Fr. 3'057.-, welche Summe dem im Formular deklarierten Nettoeinkommen von Fr. 3'064.- gegenüberzustellen ist. Daraus resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 7.- respektive Fehlbetrag von Fr. 86.- bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'971.- (E. 8.2 oben). Auch mit dem errechneten Überschuss ist er nicht in der Lage, den finanziellen Aufwand des Beschwerdeverfahrens innert eines Jahres zu tragen. Damit ist die Bedürftigkeit weiterhin gegeben. Es werden demnach keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand: