opencaselaw.ch

E-2720/2021

E-2720/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-19 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. März 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 22. März 2021 und der Anhörung vom 29. April 2021 machte er zu seiner Biographie und zu seinen Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Dorf B._______ im Bezirk C._______ in der Provinz Ghazni, wo er geboren worden und mit seinen vier Geschwistern aufgewachsen sei und die dortige Schule bis zur elften Klasse besucht habe. Im Jahr 2018 habe er die Prüfung zur Aufnahme in die Militärakademie in Kabul bestanden und diese daraufhin für rund eineinhalb Jahre absolviert. Nachdem Mitglieder der Taliban in seinem Heimatdorf erfahren hätten, dass er an der Militärakademie studiere, hätten sie seinen Vater mehrmals unter Druck gesetzt und bedroht haben. Sie hätten ihn zweimal verbal bedroht, ein weiteres Mal persönlich aufgesucht und dabei zusammengeschlagen. Sie hätten den Vater jeweils aufgefordert, ihn, den Beschwerdeführer, nach Hause zu beordern, damit er sich den Taliban anschliesse. Während eines Urlaubsbesuchs bei seiner Familie im Heimatdorf habe der Vater ihm sogleich von den wiederholten Drohungen der Taliban berichtet. Am gleichen Tag, in der Nacht, seien Mitglieder der Taliban auf dem Familiengrundstück erschienen, nachdem sie offenbar von seiner Anwesenheit erfahren hätten. Sie seien nach einer kurzen Konversation mit dem Vater in das Haus eingedrungen und hätten ihn unter Einsatz von Schlagstöcken und Waffenkolben zusammengeschlagen. Die Taliban hätten ihn gleich mitnehmen wollen. Nachdem sein Vater ihnen jedoch versprochen und persönlich dafür gebürgt habe, dass er ihn nach der Heilung seiner Verletzungen zu ihnen bringen werde, hätten sie von ihm abgelassen und das Haus wieder verlassen. Danach habe seine Familie ihn umgehend in ein Spital gebracht, wo er am (...) und am (...) operiert worden und er circa einen Monat zur Behandlung geblieben sei. Nach der Entlassung aus dem Spital habe er Afghanistan im September 2019 illegal mithilfe eines Schleppers verlassen. Ungefähr eineinhalb Monate nach seiner Ausreise habe er telefonisch von seiner Mutter erfahren, dass die Taliban den Vater kurz nach seiner Ausreise erschossen hätten. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel einen Militärausweis (in Kopie), Fotos aus seiner Zeit in der Militärakademie sowie den (...)-Ausweis seiner in der Schweiz lebenden Schwester zu den Akten. B. Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2021 einen Entwurf des Asylentscheides. Die Rechtsvertretung nahm mit Datum vom 7. Mai 2021 Stellungnahme dazu. C. Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als nicht zumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete. D. Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Das SEM beantragt in der Vernehmlassung vom 22. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2021 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Replik zu. H. Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 replizierte der Beschwerdeführer.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziffer 1 BGG; Art. 105 AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer/Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015, S. 5). Darauf kann hier verwiesen werden.

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) und an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht stand. Seine Aussagen zur Verfolgung durch die Taliban seien unsubstantiiert. Er habe nicht detailliert erläutern können, wie die Taliban von seinem Aufenthalt in der Militärakademie erfahren hätten oder wie die Gespräche beziehungsweise Drohkontakte zwischen den Taliban und seinem Vater abgelaufen seien, so etwa zum konkreten Zeitraum, zu den Lokalitäten und zu den jeweils beteiligten Personen. Weiter habe er die Talibanmitglieder, welche ihn zuhause aufgesucht und zusammengeschlagen hätten, nicht individuell beschreiben können und auch zu den Umständen des Todes seines Vaters - namentlich zum Zeitpunkt - sei er nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu machen. Weiter seien seine Aussagen insgesamt auch logisch nicht nachvollziehbar. Dass er seinen Vater nicht näher über die genauen Umstände der erfolgten Drohungen durch die Taliban gefragt habe, entspräche nicht dem Verhalten einer bedrohten Person. Ausserdem sei das geschilderte Verhalten der Taliban, wonach diese am gleichen Tag der Ankunft des Beschwerdeführers bei ihm zuhause aufgetaucht seien und ihn - ohne jegliche Konversation - zwecks Kooperation umgehend zusammengeschlagen hätten, nicht nachvollziehbar, genauso wie der Umstand, dass man ihn nicht gleich mitgenommen habe. Schliesslich sei zweifelhaft, wie der Beschwerdeführer angesichts seiner schweren Verletzungen derart rasch illegal aus dem Land habe ausreisen können, wobei diesbezüglich allgemein festzuhalten sei, dass die Verletzungen auch auf andere Ursachen zurückgeführt werden könnten. Zur Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG führte die Vorinstanz aus, die Absolvierung der Militärakademie für sich alleine vermöge noch keine asylrelevante Gefährdung (durch die Taliban) zu begründen. Gleiches gelte für die geltend gemachte Desertion aus der Militärakademie. Gemäss Quellenlage werde die Desertion aus dem Dienst in Afghanistan kaum strafrechtlich verfolgt, wobei im Übrigen aufgrund der unglaubhaften Aussagen zur Bedrohung durch die Taliban die konkreten Umstände der Desertion im vorliegenden Fall offengelassen werden könnten. Es sei denn auch möglich, dass der Beschwerdeführer die Militärakademie regulär und legal abgebrochen habe. Daran würden auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf nichts ändern.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, dass er nicht habe erklären können, woher die Taliban von seinem Aufenthalt in der Militärakademie erfahren hätten, sei ihm nicht anzulasten, denn es sei davon auszugehen, dass die Taliban ihre Informationsquellen nicht preisgeben würden. Vielmehr spreche die Offenlegung seines Nichtwissens gerade für dessen Glaubhaftigkeit, da dies ein Realkennzeichen darstelle. Ausserdem habe er anhand detaillierter Beispiele aufgezeigt, über welche technischen Möglichkeiten und Informationsnetze die Taliban verfügen würden, um an solche Informationen zu gelangen. Hinsichtlich der genauen Umstände der Drohkontakte zwischen den Taliban und seinem Vater sei zu beachten, dass er diese Vorfälle nicht selbst erlebt habe beziehungsweise persönlich anwesend gewesen sei. Wenn er denn unumwunden zugebe, über die beteiligten Personen, die Daten und zeitlichen Abstände dieser Kontakte nichts sagen zu können, spreche dies im Sinne der Realkennzeichen auch hier für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Es sei auch zu beachten, dass er den Inhalt der jeweiligen Drohgespräche relativ genau geschildert habe. Wenn er sodann die zwei Talibanmitglieder, welche ihn zuhause angegriffen hätten, nicht detailliert habe beschreiben können, sei dies aufgrund der Umstände nachvollziehbar. Der Angriff habe in der Nacht und in Dunkelheit stattgefunden und es sei allgemein bekannt, dass Mitglieder der Taliban - mit langen Bärten und einem Turban - sich alle sehr ähnlich kleiden würden. Auch könne ihm nicht vorgeworfen werden, die konkreten Umstände des Todes seines Vaters nicht konkret geschildert zu haben. Er sei im Zeitpunkt des Todes bereits ausser Landes gewesen und habe erst rund eineinhalb Monate später erstmals mit der Familie Kontakt aufnehmen können, wobei ihm seine Mutter vom Tod des Vaters berichtet habe. Im Übrigen seien ihm anlässlich der Anhörung auch keine weiteren Fragen hierzu gestellt worden. Soweit die Vorinstanz weiter das Verhalten der Talibanmitglieder als nicht nachvollziehbar erachtet, könne von ihm nicht verlangt werden, das Verhalten seiner Verfolger erklären zu können. Des Weiteren würden seine Aussagen zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würden. Er habe seine Gesuchgründe in freier Rede und mit Detailreichtum versehen geschildert. Seine Aussagen liessen sich widerspruchlos in einen stimmigen Handlungsablauf mit logischer Konsistenz zusammenführen. Nichtwissen und Erinnerungslücken habe er mehrfach eingestanden und er habe auch nebensächliche Einzelheiten oder die erlebten inneren psychischen Vorgänge wiedergegeben. Ausserdem seien seine Aussagen im Lichte der erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung - welche die Aussagequalität beeinflusse - zu betrachten. Zur Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG bringt der Beschwerdeführer vor, er sei aufgrund seiner Ausbildung in der Militärakademie stark exponiert und gehöre zu einer von der Rechtsprechung definierten Risikogruppe, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. Die Taliban hätten ihn gezielt verfolgt sowie angegriffen und der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise sei gegeben. Im Ergebnis liege somit eine asylrelevante Verfolgung vor.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und führt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer ergehe sich zur Frage, woher die Taliban von seiner Tätigkeit in der Militärakademie gewusst haben sollen, lediglich in Spekulationen. Auch müsste er - bei Glaubhaftigkeit seiner Aussagen - in der Lage sein, die Erlebnisse seines Vaters, die ihn selbst betreffen, konkret schildern und auch mehr zu den Todesumständen des Vaters sagen zu können. Seine Aussagen seien nicht substantiiert, sondern würden zahlreiche klischeehafte Aussagen enthalten, welche auch nicht mit einer angeblichen Traumatisierung zu begründen seien. Vor dem Hintergrund seiner unglaubhaften Aussagen erübrige es sich, auf die Asylrelevanz der Vorbringen einzugehen.

E. 5.4 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, er habe an der Anhörung Szenarien aufgezeigt, welche erklären könnten, wie die Taliban von seiner Militärausbildung erfahren hätten. Wenn er dies aber nicht wisse, könne ihm dies nicht angelastet werden. Die Erlebnisse des Vaters mit den Taliban und dessen Todesumstände könne er - obwohl er diese nicht selber erlebt habe - durchaus konkret wiedergeben. Auch das Verhalten der Taliban, namentlich die Umstände, dass sie ihn vorübergehend laufen liessen, habe er genau und logisch zu schildern vermocht.

E. 6.1 Die Vorinstanz erachtete wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers als unsubstantiiert, namentlich wie die Taliban von seinem Aufenthalt in der Militärakademie erfahren hätten, die Details (Zeitraum, Lokalität, beteiligte Personen) der Drohkontakte zwischen den Taliban und seinem Vater, die Beschreibung jener Talibanmitglieder, welche ihn angegriffen haben sollen sowie die Todesumstände seines Vaters. Die Ausführungen der Vor-instanz vermögen, wie nachstehend gezeigt, nicht zu überzeugen. Soweit der Beschwerdeführer zu Sachverhalten beziehungsweise Vorfällen, bei denen er nicht selber dabei war, weniger genau berichtet, ist dies naheliegend und nicht zu beanstanden, wie er auf Beschwerdeebene auch zurecht vorbringt (Beschwerde, Ziffer 3. 1, S. 6). Aus den Akten ergibt sich auch, dass er die Drohkontakte zwischen den Taliban und seinem Vater anlässlich der Anhörung durchaus substantiell zu schildern vermag. Namentlich kann er die Anzahl der Kontakte nennen sowie den Inhalt der Konversationen sinngemäss wiedergeben (vgl. SEM-eAkten, 1091075-20/18, F73-F79). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz zeigt dies, dass er sich nicht nur mit der Kenntnis der Drohungen selbst begnügt, sondern sich vielmehr beim Vater auch um Einzelheiten der Drohkontakte erkundigt hat. Soweit die Vorinstanz seine Aussagen mit dem Verweis, er könne das Datum des ersten Kontakts sowie den Zeitraum zwischen den weiteren Kontakten nicht konkret sagen, als unsubstantiiert und logisch nicht nachvollziehbar qualifiziert, überzeugt dies demgemäss nicht. Gleich verhält es sich mit dem Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne die Umstände und das Datum der Tötung seines Vaters nicht genau schildern. Auch hier handelt es sich um einen Sachverhalt, welchen er nicht selbst erlebt hat, was zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, er habe erst rund eineinhalb Monate nach seiner Ausreise aus der Türkei erstmals telefonisch mit der Familie Kontakt gehabt und dabei von seiner Mutter erfahren müssen, dass die Taliban seinen Vater auf dem Land erschossen hätten (SEM-eAkten, 1091075-20/18, F111-F114), wobei er sowohl die Täter (Taliban), die Art der Tötung (Erschiessung), die Lokalität (auf dem Land) und den ungefähren Zeitraum (ein oder zwei Wochen nach seiner Ausreise) nennt. Die vorinstanzliche Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, mehr und genau über die Todesumstände zu sagen, überzeugt deshalb nicht. Auch spricht es nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wenn er nicht mit Bestimmtheit sagen kann, wie die Taliban von seinem Aufenthalt in der Militärakademie erfahren hätten. Es erscheint nachvollziehbar, wenn er hierzu grundsätzlich keine Angaben machen kann, ist doch lebensnah davon auszugehen, dass die Taliban ihre Mittel zur Informationsbeschaffung nicht gegen aussen kommunizieren. Weiter ist der Vorinstanz zwar zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer seine Angreifer nicht detailliert beschreiben kann; es seien Taliban mit langen Bärten und Turban gewesen (SEM-eAkten, 1091075-20/18, F102). Er begründet die fehlende Konkretisierung jedoch mit einer plausiblen Begründung, indem er anfügt, der Angriff habe in der Nacht stattgefunden und es sei dunkel gewesen. Zudem kann er zumindest die Anzahl der Angreifer und ein Unterscheidungsmerkmal wie das Alter nennen (SEM-eAkten, 1091075-20/18, F99-F101). Die Vorinstanz stellt sodann die logische Nachvollziehbarkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Motivs seitens der Taliban in Frage. Namentlich müsse bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres die Armee verlassen und sich ihnen anschliessen würde. Ebenso sei das Verhalten der Taliban beim Angriff auf ihn nicht nachvollziehbar, insbesondere dass sie ihn ohne vorherige verbale Konversation zusammengeschlagen und danach auch nicht gleich mitgenommen hätten. Hierzu wendet der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mit Recht und unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein, von ihm könne nicht erwartet werden, das Verhalten seiner Verfolger zu erklären und ein angeblich unlogisches Verhalten der Verfolger dürfe ihm nicht angelastet werden. Der Beschwerdeführer schildert den Ablauf des besagten Angriffs insgesamt durchaus detailliert, gibt Konversationen und emotionale Zustände wieder und legt bei Nichtwissen plausible Erklärungsversuche dar. Insbesondere erklärt er, die Taliban hätten vor dem körperlichen Angriff auf ihn zunächst mit dem Vater gesprochen und ihm klargemacht, dass er mehrmals aufgefordert worden sei, ihnen den Sohn zu übergeben und man dies nun von ihnen getan werde (SEM-eAkten, 1091075-20/18, F94). Wenn die Taliban anschliessend ohne jegliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer sogleich auf ihn eingeschlagen haben, erscheint dies vor diesem Hintergrund, und entgegen der Vorinstanz, plausibel. Alsdann trifft es mit der Vorinstanz zwar zu, dass es einem logisch nachvollziehbaren Verhalten entsprochen hätte, wenn die Taliban den Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Angriff mitgenommen hätten, um seiner dauerhaft habhaft zu werden. Der Beschwerdeführer sagt denn auch unumwunden aus, dass die Taliban dies ursprünglich vorhatten (SEM-eAkten, 1091075-20/18, F96). Die vorgebrachte Begründung, wonach sein Vater gegenüber den Taliban persönlich dafür gebürgt habe, seinen Sohn nach der Genesung von seinen Verletzungen den Taliban zu übergeben, erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung und Logik nicht derart abwegig, um sie als unglaubhaft zu qualifizieren. Es ist lebensnah, davon auszugehen, dass die Taliban unter dem Eindruck des erfolgten Angriffs und Drucks auf die Familie sowie den konkreten Umständen - sie kannten den Vater und seinen Wohnort, wo sie ihn jederzeit aufsuchen und bei Bruch des Versprechens mit dem Tod bestrafen könnte - sich mit der persönlichen Bürgschaft des Vaters im damaligen Zeitpunkt begnügt und dies als genügende Sicherheit erachtet haben. Schliesslich ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers von zahlreichen Realkennzeichen geprägt sind. Seine Aussagen sind im jeweiligen Kontext überwiegend logisch konsistent und hinreichend detailliert, er schildert sowohl Interaktionen und gibt teilweise konkrete Gesprächsinhalte wieder und verknüpft diese unter anderem mit bestimmten Örtlichkeiten und zeitlichen Gegebenheiten. Ausserdem beschreibt er innere Gefühlsvorgänge und Emotionen und gesteht offen Wissenslücken ein, insbesondere zu Sachverhalten, welche er nicht selbst erlebt hat. Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen.

E. 6.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen beziehungsweise ob er bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.

E. 6.2.1 Praxisgemäss (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 6) lassen sich Gruppen von Personen definieren, die in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30. August 2018, A. Risk Profiles, S. 39 ff., insbesondere Bst. d, S. 43 sowie die beiden EASO Berichte: "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Indiviudals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017, S. 34 und 35 und "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis", Juni 2018, S. 41-43). Demgemäss betrachten die Taliban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sache, weshalb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzogen werden. Indessen handelt es sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind (vgl. Urteil des BVGer D-6851/2018 vom 27. Februar 2019, E. 5.3.1).

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bis zu seiner Ausreise die staatliche Militärakademie in Kabul besucht und als Beweismittel eine Kopie des Militärausweises sowie Fotos, welche ihn auf der Militärakademie zeigen, zu den Akten gegeben. Dass er die Militärakademie besucht hat, wird von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Auch das Gericht sieht sich aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht dazu veranlasst, dies in Zweifel zu ziehen, zumal seine Vorbringen wie vorstehend aufgezeigt als glaubhaft zu qualifizieren sind.

E. 6.2.3 Als ehemaliger Teilnehmer der staatlichen Militärakademie gehört er einer Gruppe an, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist. Im vorliegenden Fall hat sich diese Gefahr für den Beschwerdeführer letztlich auch manifestiert, wurde sein Vater doch mehrmals von den örtlichen Talibanmitglieder bedroht und er selbst schliesslich - wie aufgezeigt als glaubhaft erachtet - von den Taliban körperlich angegriffen. Schliesslich wurde sein Vater deswegen von den Taliban auch umgebracht. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an der staatlichen Militärakademie in flüchtlingsrechtlicher Weise in den Fokus der Taliban geraten ist und damit im Zeitpunkt der Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde.

E. 7 Es bestehen sodann keine Hinweise darauf, dass sich dies zum heutigen Zeitpunkt geändert hat. Die Situation in Afghanistan wurde im Referenzurteil E-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 als Bürgerkrieg charakterisiert, wobei unter anderem auf den in den vergangenen Jahren gewachsenen Einfluss der Taliban hingewiesen wurde (vgl. a.a.O. E. 7.3 f.). Dieser Einfluss hat sich - mit Blick auf den nunmehr vollzogenen vollständigen Abzug der amerikanischen und ausländischen Streitkräfte und der faktischen Machtübernahme durch die Taliban (vgl. Afghanistan Analysts Network, The Moment in Between: After the Americans, before the new regime, 1. September 2021, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/the-moment-in-between-after-the-americans-before-the-new-regime/; abgerufen am 29. September 2021) - nunmehr manifestiert, wobei sich das Land seither in einer Übergangsphase befindet. Es ist namentlich noch nicht absehbar, wie die Taliban die konkrete Regierungsführung gestalten werden, in welchem Umfang Rechte und Freiheiten für Frauen und Minderheiten gewährt oder welche Haltung die Taliban zu bestimmten Personengruppen innerhalb afghanischen Bevölkerung einnehmen werden (vgl. British Broadcasting Corporation, Afghanistan: Life under Taliban rile one month on, https://www.bbc.com/news/world-asia-58550640 ; abgerufen am 29. September 2021). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht von einer innerstaatlichen Schutz- beziehungsweise Fluchtalternative gesprochen werden. Insgesamt besteht für den Beschwerdeführer weiterhin begründete Furcht bei einer Rückkehr in das Heimatland von Seiten der Taliban in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den Akten gehen sodann keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hervor. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2021 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.

E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 10. Mai 2021 wird aufgehoben.
  3. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2720/2021 Urteil vom 19. Oktober 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Rena Portmann, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. März 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 22. März 2021 und der Anhörung vom 29. April 2021 machte er zu seiner Biographie und zu seinen Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Dorf B._______ im Bezirk C._______ in der Provinz Ghazni, wo er geboren worden und mit seinen vier Geschwistern aufgewachsen sei und die dortige Schule bis zur elften Klasse besucht habe. Im Jahr 2018 habe er die Prüfung zur Aufnahme in die Militärakademie in Kabul bestanden und diese daraufhin für rund eineinhalb Jahre absolviert. Nachdem Mitglieder der Taliban in seinem Heimatdorf erfahren hätten, dass er an der Militärakademie studiere, hätten sie seinen Vater mehrmals unter Druck gesetzt und bedroht haben. Sie hätten ihn zweimal verbal bedroht, ein weiteres Mal persönlich aufgesucht und dabei zusammengeschlagen. Sie hätten den Vater jeweils aufgefordert, ihn, den Beschwerdeführer, nach Hause zu beordern, damit er sich den Taliban anschliesse. Während eines Urlaubsbesuchs bei seiner Familie im Heimatdorf habe der Vater ihm sogleich von den wiederholten Drohungen der Taliban berichtet. Am gleichen Tag, in der Nacht, seien Mitglieder der Taliban auf dem Familiengrundstück erschienen, nachdem sie offenbar von seiner Anwesenheit erfahren hätten. Sie seien nach einer kurzen Konversation mit dem Vater in das Haus eingedrungen und hätten ihn unter Einsatz von Schlagstöcken und Waffenkolben zusammengeschlagen. Die Taliban hätten ihn gleich mitnehmen wollen. Nachdem sein Vater ihnen jedoch versprochen und persönlich dafür gebürgt habe, dass er ihn nach der Heilung seiner Verletzungen zu ihnen bringen werde, hätten sie von ihm abgelassen und das Haus wieder verlassen. Danach habe seine Familie ihn umgehend in ein Spital gebracht, wo er am (...) und am (...) operiert worden und er circa einen Monat zur Behandlung geblieben sei. Nach der Entlassung aus dem Spital habe er Afghanistan im September 2019 illegal mithilfe eines Schleppers verlassen. Ungefähr eineinhalb Monate nach seiner Ausreise habe er telefonisch von seiner Mutter erfahren, dass die Taliban den Vater kurz nach seiner Ausreise erschossen hätten. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel einen Militärausweis (in Kopie), Fotos aus seiner Zeit in der Militärakademie sowie den (...)-Ausweis seiner in der Schweiz lebenden Schwester zu den Akten. B. Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2021 einen Entwurf des Asylentscheides. Die Rechtsvertretung nahm mit Datum vom 7. Mai 2021 Stellungnahme dazu. C. Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als nicht zumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete. D. Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Das SEM beantragt in der Vernehmlassung vom 22. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2021 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Replik zu. H. Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 replizierte der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziffer 1 BGG; Art. 105 AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer/Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015, S. 5). Darauf kann hier verwiesen werden. 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) und an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht stand. Seine Aussagen zur Verfolgung durch die Taliban seien unsubstantiiert. Er habe nicht detailliert erläutern können, wie die Taliban von seinem Aufenthalt in der Militärakademie erfahren hätten oder wie die Gespräche beziehungsweise Drohkontakte zwischen den Taliban und seinem Vater abgelaufen seien, so etwa zum konkreten Zeitraum, zu den Lokalitäten und zu den jeweils beteiligten Personen. Weiter habe er die Talibanmitglieder, welche ihn zuhause aufgesucht und zusammengeschlagen hätten, nicht individuell beschreiben können und auch zu den Umständen des Todes seines Vaters - namentlich zum Zeitpunkt - sei er nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu machen. Weiter seien seine Aussagen insgesamt auch logisch nicht nachvollziehbar. Dass er seinen Vater nicht näher über die genauen Umstände der erfolgten Drohungen durch die Taliban gefragt habe, entspräche nicht dem Verhalten einer bedrohten Person. Ausserdem sei das geschilderte Verhalten der Taliban, wonach diese am gleichen Tag der Ankunft des Beschwerdeführers bei ihm zuhause aufgetaucht seien und ihn - ohne jegliche Konversation - zwecks Kooperation umgehend zusammengeschlagen hätten, nicht nachvollziehbar, genauso wie der Umstand, dass man ihn nicht gleich mitgenommen habe. Schliesslich sei zweifelhaft, wie der Beschwerdeführer angesichts seiner schweren Verletzungen derart rasch illegal aus dem Land habe ausreisen können, wobei diesbezüglich allgemein festzuhalten sei, dass die Verletzungen auch auf andere Ursachen zurückgeführt werden könnten. Zur Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG führte die Vorinstanz aus, die Absolvierung der Militärakademie für sich alleine vermöge noch keine asylrelevante Gefährdung (durch die Taliban) zu begründen. Gleiches gelte für die geltend gemachte Desertion aus der Militärakademie. Gemäss Quellenlage werde die Desertion aus dem Dienst in Afghanistan kaum strafrechtlich verfolgt, wobei im Übrigen aufgrund der unglaubhaften Aussagen zur Bedrohung durch die Taliban die konkreten Umstände der Desertion im vorliegenden Fall offengelassen werden könnten. Es sei denn auch möglich, dass der Beschwerdeführer die Militärakademie regulär und legal abgebrochen habe. Daran würden auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf nichts ändern. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, dass er nicht habe erklären können, woher die Taliban von seinem Aufenthalt in der Militärakademie erfahren hätten, sei ihm nicht anzulasten, denn es sei davon auszugehen, dass die Taliban ihre Informationsquellen nicht preisgeben würden. Vielmehr spreche die Offenlegung seines Nichtwissens gerade für dessen Glaubhaftigkeit, da dies ein Realkennzeichen darstelle. Ausserdem habe er anhand detaillierter Beispiele aufgezeigt, über welche technischen Möglichkeiten und Informationsnetze die Taliban verfügen würden, um an solche Informationen zu gelangen. Hinsichtlich der genauen Umstände der Drohkontakte zwischen den Taliban und seinem Vater sei zu beachten, dass er diese Vorfälle nicht selbst erlebt habe beziehungsweise persönlich anwesend gewesen sei. Wenn er denn unumwunden zugebe, über die beteiligten Personen, die Daten und zeitlichen Abstände dieser Kontakte nichts sagen zu können, spreche dies im Sinne der Realkennzeichen auch hier für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Es sei auch zu beachten, dass er den Inhalt der jeweiligen Drohgespräche relativ genau geschildert habe. Wenn er sodann die zwei Talibanmitglieder, welche ihn zuhause angegriffen hätten, nicht detailliert habe beschreiben können, sei dies aufgrund der Umstände nachvollziehbar. Der Angriff habe in der Nacht und in Dunkelheit stattgefunden und es sei allgemein bekannt, dass Mitglieder der Taliban - mit langen Bärten und einem Turban - sich alle sehr ähnlich kleiden würden. Auch könne ihm nicht vorgeworfen werden, die konkreten Umstände des Todes seines Vaters nicht konkret geschildert zu haben. Er sei im Zeitpunkt des Todes bereits ausser Landes gewesen und habe erst rund eineinhalb Monate später erstmals mit der Familie Kontakt aufnehmen können, wobei ihm seine Mutter vom Tod des Vaters berichtet habe. Im Übrigen seien ihm anlässlich der Anhörung auch keine weiteren Fragen hierzu gestellt worden. Soweit die Vorinstanz weiter das Verhalten der Talibanmitglieder als nicht nachvollziehbar erachtet, könne von ihm nicht verlangt werden, das Verhalten seiner Verfolger erklären zu können. Des Weiteren würden seine Aussagen zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würden. Er habe seine Gesuchgründe in freier Rede und mit Detailreichtum versehen geschildert. Seine Aussagen liessen sich widerspruchlos in einen stimmigen Handlungsablauf mit logischer Konsistenz zusammenführen. Nichtwissen und Erinnerungslücken habe er mehrfach eingestanden und er habe auch nebensächliche Einzelheiten oder die erlebten inneren psychischen Vorgänge wiedergegeben. Ausserdem seien seine Aussagen im Lichte der erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung - welche die Aussagequalität beeinflusse - zu betrachten. Zur Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG bringt der Beschwerdeführer vor, er sei aufgrund seiner Ausbildung in der Militärakademie stark exponiert und gehöre zu einer von der Rechtsprechung definierten Risikogruppe, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. Die Taliban hätten ihn gezielt verfolgt sowie angegriffen und der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise sei gegeben. Im Ergebnis liege somit eine asylrelevante Verfolgung vor. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und führt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer ergehe sich zur Frage, woher die Taliban von seiner Tätigkeit in der Militärakademie gewusst haben sollen, lediglich in Spekulationen. Auch müsste er - bei Glaubhaftigkeit seiner Aussagen - in der Lage sein, die Erlebnisse seines Vaters, die ihn selbst betreffen, konkret schildern und auch mehr zu den Todesumständen des Vaters sagen zu können. Seine Aussagen seien nicht substantiiert, sondern würden zahlreiche klischeehafte Aussagen enthalten, welche auch nicht mit einer angeblichen Traumatisierung zu begründen seien. Vor dem Hintergrund seiner unglaubhaften Aussagen erübrige es sich, auf die Asylrelevanz der Vorbringen einzugehen. 5.4 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, er habe an der Anhörung Szenarien aufgezeigt, welche erklären könnten, wie die Taliban von seiner Militärausbildung erfahren hätten. Wenn er dies aber nicht wisse, könne ihm dies nicht angelastet werden. Die Erlebnisse des Vaters mit den Taliban und dessen Todesumstände könne er - obwohl er diese nicht selber erlebt habe - durchaus konkret wiedergeben. Auch das Verhalten der Taliban, namentlich die Umstände, dass sie ihn vorübergehend laufen liessen, habe er genau und logisch zu schildern vermocht. 6. 6.1 Die Vorinstanz erachtete wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers als unsubstantiiert, namentlich wie die Taliban von seinem Aufenthalt in der Militärakademie erfahren hätten, die Details (Zeitraum, Lokalität, beteiligte Personen) der Drohkontakte zwischen den Taliban und seinem Vater, die Beschreibung jener Talibanmitglieder, welche ihn angegriffen haben sollen sowie die Todesumstände seines Vaters. Die Ausführungen der Vor-instanz vermögen, wie nachstehend gezeigt, nicht zu überzeugen. Soweit der Beschwerdeführer zu Sachverhalten beziehungsweise Vorfällen, bei denen er nicht selber dabei war, weniger genau berichtet, ist dies naheliegend und nicht zu beanstanden, wie er auf Beschwerdeebene auch zurecht vorbringt (Beschwerde, Ziffer 3. 1, S. 6). Aus den Akten ergibt sich auch, dass er die Drohkontakte zwischen den Taliban und seinem Vater anlässlich der Anhörung durchaus substantiell zu schildern vermag. Namentlich kann er die Anzahl der Kontakte nennen sowie den Inhalt der Konversationen sinngemäss wiedergeben (vgl. SEM-eAkten, 1091075-20/18, F73-F79). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz zeigt dies, dass er sich nicht nur mit der Kenntnis der Drohungen selbst begnügt, sondern sich vielmehr beim Vater auch um Einzelheiten der Drohkontakte erkundigt hat. Soweit die Vorinstanz seine Aussagen mit dem Verweis, er könne das Datum des ersten Kontakts sowie den Zeitraum zwischen den weiteren Kontakten nicht konkret sagen, als unsubstantiiert und logisch nicht nachvollziehbar qualifiziert, überzeugt dies demgemäss nicht. Gleich verhält es sich mit dem Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne die Umstände und das Datum der Tötung seines Vaters nicht genau schildern. Auch hier handelt es sich um einen Sachverhalt, welchen er nicht selbst erlebt hat, was zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, er habe erst rund eineinhalb Monate nach seiner Ausreise aus der Türkei erstmals telefonisch mit der Familie Kontakt gehabt und dabei von seiner Mutter erfahren müssen, dass die Taliban seinen Vater auf dem Land erschossen hätten (SEM-eAkten, 1091075-20/18, F111-F114), wobei er sowohl die Täter (Taliban), die Art der Tötung (Erschiessung), die Lokalität (auf dem Land) und den ungefähren Zeitraum (ein oder zwei Wochen nach seiner Ausreise) nennt. Die vorinstanzliche Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, mehr und genau über die Todesumstände zu sagen, überzeugt deshalb nicht. Auch spricht es nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wenn er nicht mit Bestimmtheit sagen kann, wie die Taliban von seinem Aufenthalt in der Militärakademie erfahren hätten. Es erscheint nachvollziehbar, wenn er hierzu grundsätzlich keine Angaben machen kann, ist doch lebensnah davon auszugehen, dass die Taliban ihre Mittel zur Informationsbeschaffung nicht gegen aussen kommunizieren. Weiter ist der Vorinstanz zwar zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer seine Angreifer nicht detailliert beschreiben kann; es seien Taliban mit langen Bärten und Turban gewesen (SEM-eAkten, 1091075-20/18, F102). Er begründet die fehlende Konkretisierung jedoch mit einer plausiblen Begründung, indem er anfügt, der Angriff habe in der Nacht stattgefunden und es sei dunkel gewesen. Zudem kann er zumindest die Anzahl der Angreifer und ein Unterscheidungsmerkmal wie das Alter nennen (SEM-eAkten, 1091075-20/18, F99-F101). Die Vorinstanz stellt sodann die logische Nachvollziehbarkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Motivs seitens der Taliban in Frage. Namentlich müsse bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres die Armee verlassen und sich ihnen anschliessen würde. Ebenso sei das Verhalten der Taliban beim Angriff auf ihn nicht nachvollziehbar, insbesondere dass sie ihn ohne vorherige verbale Konversation zusammengeschlagen und danach auch nicht gleich mitgenommen hätten. Hierzu wendet der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mit Recht und unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein, von ihm könne nicht erwartet werden, das Verhalten seiner Verfolger zu erklären und ein angeblich unlogisches Verhalten der Verfolger dürfe ihm nicht angelastet werden. Der Beschwerdeführer schildert den Ablauf des besagten Angriffs insgesamt durchaus detailliert, gibt Konversationen und emotionale Zustände wieder und legt bei Nichtwissen plausible Erklärungsversuche dar. Insbesondere erklärt er, die Taliban hätten vor dem körperlichen Angriff auf ihn zunächst mit dem Vater gesprochen und ihm klargemacht, dass er mehrmals aufgefordert worden sei, ihnen den Sohn zu übergeben und man dies nun von ihnen getan werde (SEM-eAkten, 1091075-20/18, F94). Wenn die Taliban anschliessend ohne jegliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer sogleich auf ihn eingeschlagen haben, erscheint dies vor diesem Hintergrund, und entgegen der Vorinstanz, plausibel. Alsdann trifft es mit der Vorinstanz zwar zu, dass es einem logisch nachvollziehbaren Verhalten entsprochen hätte, wenn die Taliban den Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Angriff mitgenommen hätten, um seiner dauerhaft habhaft zu werden. Der Beschwerdeführer sagt denn auch unumwunden aus, dass die Taliban dies ursprünglich vorhatten (SEM-eAkten, 1091075-20/18, F96). Die vorgebrachte Begründung, wonach sein Vater gegenüber den Taliban persönlich dafür gebürgt habe, seinen Sohn nach der Genesung von seinen Verletzungen den Taliban zu übergeben, erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung und Logik nicht derart abwegig, um sie als unglaubhaft zu qualifizieren. Es ist lebensnah, davon auszugehen, dass die Taliban unter dem Eindruck des erfolgten Angriffs und Drucks auf die Familie sowie den konkreten Umständen - sie kannten den Vater und seinen Wohnort, wo sie ihn jederzeit aufsuchen und bei Bruch des Versprechens mit dem Tod bestrafen könnte - sich mit der persönlichen Bürgschaft des Vaters im damaligen Zeitpunkt begnügt und dies als genügende Sicherheit erachtet haben. Schliesslich ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers von zahlreichen Realkennzeichen geprägt sind. Seine Aussagen sind im jeweiligen Kontext überwiegend logisch konsistent und hinreichend detailliert, er schildert sowohl Interaktionen und gibt teilweise konkrete Gesprächsinhalte wieder und verknüpft diese unter anderem mit bestimmten Örtlichkeiten und zeitlichen Gegebenheiten. Ausserdem beschreibt er innere Gefühlsvorgänge und Emotionen und gesteht offen Wissenslücken ein, insbesondere zu Sachverhalten, welche er nicht selbst erlebt hat. Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen. 6.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen beziehungsweise ob er bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 6.2.1 Praxisgemäss (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 6) lassen sich Gruppen von Personen definieren, die in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30. August 2018, A. Risk Profiles, S. 39 ff., insbesondere Bst. d, S. 43 sowie die beiden EASO Berichte: "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Indiviudals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017, S. 34 und 35 und "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis", Juni 2018, S. 41-43). Demgemäss betrachten die Taliban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sache, weshalb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzogen werden. Indessen handelt es sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind (vgl. Urteil des BVGer D-6851/2018 vom 27. Februar 2019, E. 5.3.1). 6.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bis zu seiner Ausreise die staatliche Militärakademie in Kabul besucht und als Beweismittel eine Kopie des Militärausweises sowie Fotos, welche ihn auf der Militärakademie zeigen, zu den Akten gegeben. Dass er die Militärakademie besucht hat, wird von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Auch das Gericht sieht sich aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht dazu veranlasst, dies in Zweifel zu ziehen, zumal seine Vorbringen wie vorstehend aufgezeigt als glaubhaft zu qualifizieren sind. 6.2.3 Als ehemaliger Teilnehmer der staatlichen Militärakademie gehört er einer Gruppe an, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist. Im vorliegenden Fall hat sich diese Gefahr für den Beschwerdeführer letztlich auch manifestiert, wurde sein Vater doch mehrmals von den örtlichen Talibanmitglieder bedroht und er selbst schliesslich - wie aufgezeigt als glaubhaft erachtet - von den Taliban körperlich angegriffen. Schliesslich wurde sein Vater deswegen von den Taliban auch umgebracht. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an der staatlichen Militärakademie in flüchtlingsrechtlicher Weise in den Fokus der Taliban geraten ist und damit im Zeitpunkt der Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde.

7. Es bestehen sodann keine Hinweise darauf, dass sich dies zum heutigen Zeitpunkt geändert hat. Die Situation in Afghanistan wurde im Referenzurteil E-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 als Bürgerkrieg charakterisiert, wobei unter anderem auf den in den vergangenen Jahren gewachsenen Einfluss der Taliban hingewiesen wurde (vgl. a.a.O. E. 7.3 f.). Dieser Einfluss hat sich - mit Blick auf den nunmehr vollzogenen vollständigen Abzug der amerikanischen und ausländischen Streitkräfte und der faktischen Machtübernahme durch die Taliban (vgl. Afghanistan Analysts Network, The Moment in Between: After the Americans, before the new regime, 1. September 2021, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/the-moment-in-between-after-the-americans-before-the-new-regime/; abgerufen am 29. September 2021) - nunmehr manifestiert, wobei sich das Land seither in einer Übergangsphase befindet. Es ist namentlich noch nicht absehbar, wie die Taliban die konkrete Regierungsführung gestalten werden, in welchem Umfang Rechte und Freiheiten für Frauen und Minderheiten gewährt oder welche Haltung die Taliban zu bestimmten Personengruppen innerhalb afghanischen Bevölkerung einnehmen werden (vgl. British Broadcasting Corporation, Afghanistan: Life under Taliban rile one month on, https://www.bbc.com/news/world-asia-58550640 ; abgerufen am 29. September 2021). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht von einer innerstaatlichen Schutz- beziehungsweise Fluchtalternative gesprochen werden. Insgesamt besteht für den Beschwerdeführer weiterhin begründete Furcht bei einer Rückkehr in das Heimatland von Seiten der Taliban in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den Akten gehen sodann keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hervor. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2021 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.

10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 10. Mai 2021 wird aufgehoben.

3. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: