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D-2675/2022

D-2675/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der (gemäss eigenen Angaben damals minderjährige) Beschwerdeführer reichte am 18. März 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Am 7. April 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Erstbe- fragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch und am 12. Mai 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei ethnischer Tadschike und habe im Bezirk B._______, Provinz C._______, gelebt. Sein Vater sei (…) der lokal ansäs- sigen D._______ gewesen und sein ältester Bruder habe für diese D._______ als (…) gearbeitet. Als die Taliban im Jahr 2021 Afghanistan übernommen hätten, seien sein Vater und sein ältester Bruder verschwun- den. Vom Vater fehle seither jede Spur, der Bruder sei von den Taliban getötet worden. Wegen der Tätigkeiten des Vaters und des Bruders be- fürchte er, von den Taliban umgebracht zu werden. Deshalb sei er kurz nach deren Machtübernahme ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines afghanischen Reisepas- ses zu den Akten. C. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf ging am

20. Mai 2022 beim SEM ein. D. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 – eröffnet gleichentags – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufi- gen Aufnahme auf und wies den Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zu. E. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es seien die Zif- fern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 23. Mai 2022 auf- zuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewäh- ren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die

D-2675/2022 Seite 3 Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht bei. F. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2022 nach eini- gen ergänzenden Bemerkungen an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 20. Juli 2022. I. Am 30. April 2024 erkundigte er sich beim Gericht nach dem Verfahrens- stand. Diese Anfrage wurde mit Schreiben vom 3. Mai 2024 beantwortet.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte

D-2675/2022 Seite 4 Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen.

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Abklärungspflicht und der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, die Anhörung zu den Asylgründen sei äusserst knappgehalten worden. Nach nur eineinhalb Stunden habe der zuständige Sachbearbeiter das Ende der Befragung angekündigt und der Rechtsvertretung das Wort erteilt. Es seien offensichtlich nicht alle für den Entscheid rechtswesentli- chen Sachumstände erfragt und berücksichtigt worden und es liege eine lückenhafte Feststellung des Sachverhalts vor. Die Vorinstanz komme in der angefochtenen Verfügung mit einer standardisierten Formulierung zum Schluss, die Lage in Afghanistan sei unübersichtlich, was angesichts der knappen Anhörung besonders stossend sei. Es sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Entscheid gefällt habe, bevor der Sachverhalt ab- schliessend erhoben worden sei. Insgesamt sei die Begründung des Ent- scheids äusserst knapp und lasse eine eingehende Auseinandersetzung mit den Vorbringen vermissen. Es lasse sich nicht nachvollziehen, welche Überlegungen die Vorinstanz angestellt habe, um zum Schluss zu gelan- gen, es ergäben sich keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung durch die Taliban. Ausserdem könne dem Entscheid nicht entnommen werden, weshalb die Asylrelevanz verneint worden sei.

E. 3.2.2 Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung, die Befragung in- klusive Rückübersetzung habe von 13.40 Uhr bis 16.00 Uhr gedauert und das Protokoll umfasse acht Seiten (A21). Die Rechtsvertretung habe aus- reichend Gelegenheit erhalten, ergänzende Fragen zu stellen, wovon sie auch Gebrauch gemacht habe. Sie habe am Schluss der Befragung ihre Anwesenheit bestätigt und mit ihrer Unterschrift erklärt, keine weiteren Fra- gen zu haben. Auch der Beschwerdeführer habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sämtliche Asylvorbringen darzulegen. Er habe am Ende ausge- führt, dass er mit dem Verlauf der Befragung zufrieden gewesen sei

D-2675/2022 Seite 5 (A21/S. 6). Zudem seien dem Protokoll seitens der Rechtsvertretung keine Einwände zu entnehmen, welche darauf hindeuten würden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt noch nicht vollständig erhoben sein könnte.

E. 3.2.3 Replikweise wird ausgeführt, die Vorinstanz habe die Verfahrenslei- tung und die Verantwortung für die umfassende und detaillierte Abklärung des geltend gemachten Sachverhalts gehabt. Diese Verantwortung auf ei- nen minderjährigen Gesuchsteller abzuwälzen, weil dieser ausgesagt habe, er sei mit dem Verlauf der Anhörung zufrieden, sei nicht stichhaltig. Auch die Abwälzung auf die Rechtsvertretung überzeuge nicht, zumal es nicht deren Aufgabe sei, den Sachverhalt abzuklären, sondern sie lediglich Ergänzungsfragen stellen könne. Mit einer solch knappen Befragung sei nicht zu rechnen gewesen.

E. 3.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Unter- suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch BENJAMIN SCHIND- LER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Der Befrager der Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen auf, ausführlich und detailliert zu schil- dern, weshalb er Afghanistan verlassen habe. Er wies ihn darauf hin, sich die dafür erforderliche Zeit zu nehmen (vgl. Anhörungsprotokoll [SEM-act. 21], S. 3 F11). Nach seinem freien Bericht wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er nun alle Gründe habe nennen können, weshalb er aus Af- ghanistan ausgereist sei, was er bejahte (vgl. a.a.O., F12). Anschliessend stellte ihm der Befrager zahlreiche Fragen, welche im Protokoll zusammen mit den entsprechenden Antworten etwas mehr als zwei Seiten einnehmen (vgl. a.a.O., S. 3-5 F14-F36, S. 6 F44-F46). Am Ende der Anhörung bestä- tigte der Beschwerdeführer, dass er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, und gab an, es gebe keine weite- ren Gründe, welche gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen wür- den (vgl. a.a.O., S. 6 F47/48). Ausserdem erklärte er sich mit dem Verlauf der Befragung zufrieden und bestätigte nach der Rückübersetzung des Protokolls dessen Vollständigkeit mit seiner Unterschrift (vgl. a.a.O., S. 6 F49, S. 8). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der

D-2675/2022 Seite 6 rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sein sollte. Weiter überzeugt der Vorhalt, die Verantwortung sei auf die Rechtsvertre- tung abgewälzt worden, in keiner Weise. Es ist vielmehr festzustellen, dass die Rechtsvertretung dem Beschwerdeführer gegen Ende der Anhörung sieben Zusatzfragen stellte (vgl. a.a.O., S. 5/6 F37-F43), womit sie ihrer- seits – im Rahmen ihrer Rolle – an der Anhörung teilnahm und weiterfüh- rende Fragen stellen konnte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (SEM-act. 25) weder geltend ge- macht wurde, der Sachverhalt sei unrichtig und/oder unvollständig abge- klärt worden, noch Ergänzungen zum Sachverhalt angebracht wurden. Auch aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts E-1639/2018 vom 27. Dezember 2021 kann der Beschwerdefüh- rer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal jenem Verfahren dahinge- hend eine andere Ausgangslage zugrunde lag, als das SEM selber einen ungenügend abgeklärten Sachverhalt einräumte und die Sachverhaltsba- sis für weiter abklärungsbedürftig hielt, was aus den Formulierungen in sei- nen Fristerstreckungsgesuchen betreffend Einreichung einer Vernehmlas- sung hervorging (vgl. Urteil E-1639/2018 E. 6.2). Demgegenüber ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Sachver- halt für ungenügend abgeklärt erachtet hätte. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung beziehungsweise der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich nach dem Ge- sagten als nicht stichhaltig.

E. 3.4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.4.2 Diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen hat das SEM ebenfalls Genüge getan. So hat es eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem es nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen und Akten hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten

D-2675/2022 Seite 7 liess (vgl. angefochtene Verfügung [SEM-act. 26], S. 3). Dabei musste es sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die we- sentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was es vorliegend getan hat. So ist den Erwägungen zu entnehmen, aus welchen Gründen das SEM nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Ta- liban an der Person des Beschwerdeführers ausging und demzufolge des- sen Vorbringen für nicht geeignet erachtete, die Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsylG zu begründen. Der Einwand, wonach dem Entscheid nicht entnommen werden könne, weshalb die Asylrelevanz verneint wor- den sei, leuchtet vor diesem Hintergrund nicht ein. Eine Verletzung der Be- gründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es dem Beschwerde- führer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite der angefochtenen Ver- fügung zu machen und diese sachgerecht anzufechten. Dass er die Auf- fassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung seiner Vorbringen.

E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det. Es besteht kein Anlass, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsab- klärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, Familien- angehörige von missliebigen Personen könnten zwar von Übergriffen be- troffen sein, wobei solche Behelligungen in Form von Drohungen, aber auch von Gewaltanwendung – insbesondere bei Hausdurchsuchungen – erfolgen könnten. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Fami- lienangehörige von missliebigen Personen sei aber nicht erkennbar. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevan- ten Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von besonderen Um- ständen gegeben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürch- tungen seien daher einzelfallspezifisch zu würdigen. Gemäss seinen Äusserungen in den Befragungen habe er in Afghanistan niemals irgend- welche Probleme gehabt und sei nie im direkten Kontakt mit den Taliban gestanden. Auch seine in Afghanistan zurückgebliebene Familie habe sei- tens der Taliban bisher keine Schwierigkeiten erlebt. Die Befragungsproto- kolle enthielten zudem keine konkreten Hinweise, dass die Taliban ihn als Sohn respektive Bruder eines (…) Gegners identifiziert haben könnten. Seine vage Vermutung, die Taliban würden dies jetzt sicher wissen, habe er mit keinen stichhaltigen Angaben ergänzt. Er verfüge selber über kein Profil, welches von den Taliban als oppositionell eingestuft werden könnte. Seine gelegentlichen Botengänge zum Arbeitsort seines Vaters und ältes- ten Bruders vermöchten daran nichts zu ändern, zumal die Taliban davon keine Kenntnisse hätten. Schliesslich habe er erklärt, dass seit seiner Aus- reise zu Hause auch nichts mehr weiter geschehen sei (A15/S. 4; A21/S. 5). Daher sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person auszugehen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er be- fürchte, wegen seines familiären Umfelds Opfer von Reflexverfolgungs- massnahmen zu werden. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei nach dem Gesagten jedoch nicht begründet.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde auf die Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts zu Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban sowie entsprechende internationale Berichte verwiesen. Es wurde geltend ge- macht, dass laut dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive der internatio- nalen Militärkräfte nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrge- nommen würden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesell- schaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen

D-2675/2022 Seite 9 einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch die Taliban ausgesetzt seien und sich diese Gefährdung seit der Machtübernahme der Taliban noch akzen- tuiert habe. Sowohl der Vater als auch der Bruder des Beschwerdeführers seien bei der (…) gewesen, wobei der Vater als (…) (…) an der (…), einer der wichtigsten (…) Afghanistans, geführt habe. Die Nähe der Familie des Beschwerdeführers zur Regierung sowie zu den internationalen Streitkräf- ten führe klarerweise zum erwähnten Risikoprofil, worunter auch nähere Familienangehörige wie der Beschwerdeführer fallen würden. Mit der Machtübernahme des Taliban-Regimes und dem Abzug der internationalen Kräfte aus Afghanistan habe sich die Aktualität dieses Risikoprofils und die Intensität einer Verfolgung durch die Taliban exponentiell verschärft. Die Entstehung von Widerstandsgruppen habe dazu geführt, dass die Taliban aggressivere Massnahmen ergreifen würden gegen Bevölkerungsgrup- pen, welche verdächtigt würden, Taliban-feindliche Bewegungen zu unter- stützen. Da der Bruder des Beschwerdeführers den Vater unterstützt habe und mit diesem regelmässig über Tage hinweg ausser Haus gewesen sei, habe der Beschwerdeführer die Verantwortung für seine Mutter und jünge- ren Geschwister übernommen, indem er beispielsweise Einkäufe getätigt oder als Bote für den Vater fungiert habe. Zu diesem Zweck sei er regel- mässig auf dem (…) gewesen, wodurch er sich zusätzlich exponiert habe. Bei der Anhörung zu den Asylgründen habe er eindrücklich beschrieben, welche wesentliche Rolle sein Vater für die Regierung, aber erst recht für die Taliban gespielt habe. Es sei naheliegend, dass die Taliban den Be- schwerdeführer erkannt hätten, wäre er mit seiner Mutter und seinen Ge- schwistern in Afghanistan geblieben. Ihm wäre dasselbe zugestossen wie seinem Bruder. Die Taliban würden ihn auch wegen seiner (…) am (…) und seines Reisepasses erkennen. Mit dem Fall der Regierung und damit des (…) habe sich die Sicherheitslage der gesamten Familie akut verschlech- tert: Der Bruder des Beschwerdeführers sei von den Taliban getötet wor- den, sein Vater sei spurlos verschwunden, seine Mutter habe sich mit sei- nen Geschwistern bei ihren Verwandten versteckt und er selbst sei innert weniger Stunden aus Afghanistan ausgereist. Er habe als Sohn eines be- kannten (…) und aufgrund der erlittenen Nachteile zum Zeitpunkt der Aus- reise auch eine objektive Furcht vor Verfolgung gehabt. Diese Furcht sei begründet, erst recht nach der Machtübernahme der Taliban. Die Vo- rinstanz habe demzufolge sein Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM ergänzend zu den Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung fest, im referenzierten Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts sei es bereits zu gezielten Verfolgungsmass-nah- men der Taliban gegenüber dem Reflexverfolgten gekommen (vgl. BVGer-

D-2675/2022 Seite 10 Urteil D-2511/2021 E. 7.4.1), was vorliegend nicht der Fall sei. Der Be- schwerdeführer habe keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens der Taliban geltend gemacht, weshalb die Beurteilung der begründeten Furcht berechtigterweise anders ausfalle. Weiter habe er im bisherigen Verfahren keine Probleme wegen seiner (…) vorgebracht. Er habe diese stets (…) getragen, da sein Vater dies nicht toleriert habe und es gemäss (…) nicht erlaubt sei (A15/S. 5-6). Es sei daher nicht nachvollziehbar, wes- halb er deswegen künftig in Afghanistan Probleme bekommen sollte. Da- ran vermöge der Umstand, dass nun die Taliban an der Macht seien, nichts zu ändern.

E. 5.4 Replikweise wiederholte der Beschwerdeführer, dem Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts D-2161/2021 sei zu entnehmen, dass auch eine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einer anerkannten Risiko- gruppe angehöre, dazu führen könne, dass eine betroffene Person in den Fokus der Taliban gerate und somit mit hoher Wahrscheinlichkeit flücht- lingsrelevante Nachteile zu befürchten habe. Auch in seinem Fall müsse davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner familiären Verbin- dung besonders gefährdet gewesen sei und bei einem Verbleib in Afgha- nistan einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt gewesen wäre. Seine Fami- lie verfüge aufgrund der Zugehörigkeit zur D._______ über ein Risikoprofil. Er sei als Sohn beziehungsweise Bruder von «missliebigen Personen» un- mittelbar nach dem Sturz der Regierung ausgereist. Seither würden sich seine Mutter und seine Schwestern verstecken. Seine Mutter habe ihn te- lefonisch darüber informiert, dass das Haus in der (…) vor wenigen Tagen durch die Taliban besetzt worden sei.

E. 6.1 Bei der Beurteilung der Lage in Afghanistan lassen sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Personen mit bestimm- ten Profilen definieren, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind; dazu gehören unter anderem Angehörige der ehemaligen afghani- schen Regierung oder Personen, welche den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-4915/2024 vom 20. September 2024 E. 6.1 mit Hinweis auf die Urteile D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1 und D-4246/2021 vom 14. September 2023 E. 5.6). Für Personen mit einschlä- gigem Profil besteht seit dem vollständigen Abzug der ausländischen Streitkräfte und der im August 2021 erfolgten Machtübernahme durch die Taliban weiterhin ein erhöhtes Verfolgungsrisiko, vorausgesetzt, es handelt sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert

D-2675/2022 Seite 11 haben, sodass sie den Taliban aufgefallen und in deren Fokus geraten sind (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-1598/2023 vom 16. August 2024 E. 8.2 m.H.). Allein aufgrund einer familiären Verbindung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil lässt sich jedoch nicht in jedem Fall eine objektive Furcht vor Reflexverfolgung ableiten. Es ist im jeweiligen Einzelfall zu be- urteilen, ob konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar er- scheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Grün- den, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rück- kehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Urteile E-1598/2023 E. 8.2; D-4915/2024 E. 6.1, je m.w.H.).

E. 6.2 Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine hinreichenden An- haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan asylrelevan- ten Nachteilen ausgesetzt gewesen sein könnte. Als er bei der Anhörung zu den Asylgründen gefragt wurde, ob er selber einen direkten und eigenen Konflikt mit den Taliban gehabt habe, verneinte er dies und erklärte, er habe sie nur einmal gesehen, als er in Richtung F._______ unterwegs ge- wesen sei. Sie seien ins Auto gestiegen und hätten zwei oder drei Perso- nen gefragt, wohin sie gehen würden. Die Taliban hätten ihn bei dieser Begegnung nicht erkannt (vgl. SEM-act. 21, S. 4 F28/29). Weiter gibt es keine konkreten Hinweise, dass die Taliban über die familiäre Verbindung des Beschwerdeführers zu seinem Vater und seinem Bruder Bescheid wis- sen könnten. Seine gegenteilige Vermutung (vgl. a.a.O., F30) vermochte er mit keinerlei überzeugenden Angaben zu stützen. So erwiderte er auf die Nachfrage hin, ob er denn konkret wisse, dass ihn jemand verraten habe, er sei den Taliban nicht verraten worden (vgl. a.a.O., S. 5 F31). Die Frage, ob er selber in Afghanistan etwas gemacht habe, weshalb die Tali- ban es direkt auf ihn abgesehen haben könnten, verneinte er (vgl. a.a.O., F34). Zudem gab er an, weder mit anderen Personen noch mit der afgha- nischen Regierung jemals Probleme gehabt zu haben (vgl. a.a.O., F36). Entgegen seiner Auffassung ist auch nicht davon auszugehen, dass er sich aufgrund der Botengänge zum Arbeitsort seines Vaters und seines Bruders (vgl. a.a.O., S. 4 F23) besonders exponiert hätte. Dies umso weniger, als er seinen Angaben zufolge kein Mitglied dieser D._______ gewesen ist und abgesehen von Botengängen nichts mit der D._______ zu tun gehabt hat (vgl. a.a.O., F22, F24). Nach dem Gesagten sind keine Hinweise ersicht- lich, dass der Beschwerdeführer selbst ins Visier der Taliban geraten sein könnte. Dies gilt auch im Zusammenhang mit seiner (…) am (…),

D-2675/2022 Seite 12 derentwegen er im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Probleme mit den Taliban geltend machte. Hinsichtlich der erst auf Beschwerdeebene geäus- serten Furcht, deswegen von den Taliban erkannt zu werden, ist er darauf hinzuweisen, dass er die (…) (…) halten kann, wie er dies bereits früher getan hat (vgl. Befragungsprotokoll [SEM-act. 15], S. 5).

E. 6.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers auszugehen. Eine bei einer (hypothetischen) Rückkehr objektiv begrün- dete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung ist nach dem Gesagten zu verneinen. Auch wenn sein Vater und sein Bruder für die erwähnte D._______ tätig waren, gibt es keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer deswegen eine Reflexverfolgung zu befürch- ten hätte. Seine Mutter und seine Geschwister leben – als nahe Angehö- rige von Personen des (…) – nach wie vor im Heimatland, wenn auch ver- steckt bei Verwandten, und scheinen keiner massgeblichen Gefährdung ausgesetzt zu sein (vgl. SEM-act. 15, S. 4, Ziff. 1.16.04; SEM-act. 21, S. 5 F33). Die in der Replik erwähnte Hausbesetzung durch die Taliban lässt sich nicht überprüfen, weshalb die entsprechende Aussage als reine Par- teibehauptung zu qualifizieren ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2022 infolge Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwer- deführers angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati- ver Natur sind (vgl. statt vieler BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.), sind die Zuläs- sigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen.

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E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltli- che Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gutgeheissen. Gemäss Einträgen im Zentralen Migrationsin- formationssystem war der Beschwerdeführer vom (…) bis am (…) im (…) tätig. Ab dem (…) bis zum (…) hatte er jeweils kurze Arbeitseinsätze als (…), (…)- und G._______. Seit dem (…) ist er wieder als G._______ an- gestellt. Da vor dem Hintergrund der insgesamt nicht langen Erwerbsdauer und der erst kürzlich wieder aufgenommenen Tätigkeit als G._______ nicht von einer wesentlichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszu- gehen ist, ist am Ergebnis der erwähnten Zwischenverfügung festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2675/2022 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2675/2022 Urteil vom 22. November 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sara Garcia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2022. Sachverhalt: A. Der (gemäss eigenen Angaben damals minderjährige) Beschwerdeführer reichte am 18. März 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Am 7. April 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch und am 12. Mai 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei ethnischer Tadschike und habe im Bezirk B._______, Provinz C._______, gelebt. Sein Vater sei (...) der lokal ansässigen D._______ gewesen und sein ältester Bruder habe für diese D._______ als (...) gearbeitet. Als die Taliban im Jahr 2021 Afghanistan übernommen hätten, seien sein Vater und sein ältester Bruder verschwunden. Vom Vater fehle seither jede Spur, der Bruder sei von den Taliban getötet worden. Wegen der Tätigkeiten des Vaters und des Bruders befürchte er, von den Taliban umgebracht zu werden. Deshalb sei er kurz nach deren Machtübernahme ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines afghanischen Reisepasses zu den Akten. C. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf ging am 20. Mai 2022 beim SEM ein. D. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 - eröffnet gleichentags - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und wies den Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zu. E. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 23. Mai 2022 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht bei. F. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2022 nach einigen ergänzenden Bemerkungen an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 20. Juli 2022. I. Am 30. April 2024 erkundigte er sich beim Gericht nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage wurde mit Schreiben vom 3. Mai 2024 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Abklärungspflicht und der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, die Anhörung zu den Asylgründen sei äusserst knappgehalten worden. Nach nur eineinhalb Stunden habe der zuständige Sachbearbeiter das Ende der Befragung angekündigt und der Rechtsvertretung das Wort erteilt. Es seien offensichtlich nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände erfragt und berücksichtigt worden und es liege eine lückenhafte Feststellung des Sachverhalts vor. Die Vorinstanz komme in der angefochtenen Verfügung mit einer standardisierten Formulierung zum Schluss, die Lage in Afghanistan sei unübersichtlich, was angesichts der knappen Anhörung besonders stossend sei. Es sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Entscheid gefällt habe, bevor der Sachverhalt abschliessend erhoben worden sei. Insgesamt sei die Begründung des Entscheids äusserst knapp und lasse eine eingehende Auseinandersetzung mit den Vorbringen vermissen. Es lasse sich nicht nachvollziehen, welche Überlegungen die Vorinstanz angestellt habe, um zum Schluss zu gelangen, es ergäben sich keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung durch die Taliban. Ausserdem könne dem Entscheid nicht entnommen werden, weshalb die Asylrelevanz verneint worden sei. 3.2.2 Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung, die Befragung inklusive Rückübersetzung habe von 13.40 Uhr bis 16.00 Uhr gedauert und das Protokoll umfasse acht Seiten (A21). Die Rechtsvertretung habe ausreichend Gelegenheit erhalten, ergänzende Fragen zu stellen, wovon sie auch Gebrauch gemacht habe. Sie habe am Schluss der Befragung ihre Anwesenheit bestätigt und mit ihrer Unterschrift erklärt, keine weiteren Fragen zu haben. Auch der Beschwerdeführer habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sämtliche Asylvorbringen darzulegen. Er habe am Ende ausgeführt, dass er mit dem Verlauf der Befragung zufrieden gewesen sei (A21/S. 6). Zudem seien dem Protokoll seitens der Rechtsvertretung keine Einwände zu entnehmen, welche darauf hindeuten würden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt noch nicht vollständig erhoben sein könnte. 3.2.3 Replikweise wird ausgeführt, die Vorinstanz habe die Verfahrensleitung und die Verantwortung für die umfassende und detaillierte Abklärung des geltend gemachten Sachverhalts gehabt. Diese Verantwortung auf einen minderjährigen Gesuchsteller abzuwälzen, weil dieser ausgesagt habe, er sei mit dem Verlauf der Anhörung zufrieden, sei nicht stichhaltig. Auch die Abwälzung auf die Rechtsvertretung überzeuge nicht, zumal es nicht deren Aufgabe sei, den Sachverhalt abzuklären, sondern sie lediglich Ergänzungsfragen stellen könne. Mit einer solch knappen Befragung sei nicht zu rechnen gewesen. 3.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Der Befrager der Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen auf, ausführlich und detailliert zu schildern, weshalb er Afghanistan verlassen habe. Er wies ihn darauf hin, sich die dafür erforderliche Zeit zu nehmen (vgl. Anhörungsprotokoll [SEM-act. 21], S. 3 F11). Nach seinem freien Bericht wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er nun alle Gründe habe nennen können, weshalb er aus Afghanistan ausgereist sei, was er bejahte (vgl. a.a.O., F12). Anschliessend stellte ihm der Befrager zahlreiche Fragen, welche im Protokoll zusammen mit den entsprechenden Antworten etwas mehr als zwei Seiten einnehmen (vgl. a.a.O., S. 3-5 F14-F36, S. 6 F44-F46). Am Ende der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, und gab an, es gebe keine weiteren Gründe, welche gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen würden (vgl. a.a.O., S. 6 F47/48). Ausserdem erklärte er sich mit dem Verlauf der Befragung zufrieden und bestätigte nach der Rückübersetzung des Protokolls dessen Vollständigkeit mit seiner Unterschrift (vgl. a.a.O., S. 6 F49, S. 8). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sein sollte. Weiter überzeugt der Vorhalt, die Verantwortung sei auf die Rechtsvertretung abgewälzt worden, in keiner Weise. Es ist vielmehr festzustellen, dass die Rechtsvertretung dem Beschwerdeführer gegen Ende der Anhörung sieben Zusatzfragen stellte (vgl. a.a.O., S. 5/6 F37-F43), womit sie ihrerseits - im Rahmen ihrer Rolle - an der Anhörung teilnahm und weiterführende Fragen stellen konnte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (SEM-act. 25) weder geltend gemacht wurde, der Sachverhalt sei unrichtig und/oder unvollständig abgeklärt worden, noch Ergänzungen zum Sachverhalt angebracht wurden. Auch aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1639/2018 vom 27. Dezember 2021 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal jenem Verfahren dahingehend eine andere Ausgangslage zugrunde lag, als das SEM selber einen ungenügend abgeklärten Sachverhalt einräumte und die Sachverhaltsbasis für weiter abklärungsbedürftig hielt, was aus den Formulierungen in seinen Fristerstreckungsgesuchen betreffend Einreichung einer Vernehmlassung hervorging (vgl. Urteil E-1639/2018 E. 6.2). Demgegenüber ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt für ungenügend abgeklärt erachtet hätte. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung beziehungsweise der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich nach dem Gesagten als nicht stichhaltig. 3.4 3.4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.4.2 Diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen hat das SEM ebenfalls Genüge getan. So hat es eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem es nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen und Akten hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung [SEM-act. 26], S. 3). Dabei musste es sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was es vorliegend getan hat. So ist den Erwägungen zu entnehmen, aus welchen Gründen das SEM nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers ausging und demzufolge dessen Vorbringen für nicht geeignet erachtete, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Der Einwand, wonach dem Entscheid nicht entnommen werden könne, weshalb die Asylrelevanz verneint worden sei, leuchtet vor diesem Hintergrund nicht ein. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite der angefochtenen Verfügung zu machen und diese sachgerecht anzufechten. Dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung seiner Vorbringen. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht kein Anlass, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, Familienangehörige von missliebigen Personen könnten zwar von Übergriffen betroffen sein, wobei solche Behelligungen in Form von Drohungen, aber auch von Gewaltanwendung - insbesondere bei Hausdurchsuchungen - erfolgen könnten. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen sei aber nicht erkennbar. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von besonderen Umständen gegeben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen seien daher einzelfallspezifisch zu würdigen. Gemäss seinen Äusserungen in den Befragungen habe er in Afghanistan niemals irgendwelche Probleme gehabt und sei nie im direkten Kontakt mit den Taliban gestanden. Auch seine in Afghanistan zurückgebliebene Familie habe seitens der Taliban bisher keine Schwierigkeiten erlebt. Die Befragungsprotokolle enthielten zudem keine konkreten Hinweise, dass die Taliban ihn als Sohn respektive Bruder eines (...) Gegners identifiziert haben könnten. Seine vage Vermutung, die Taliban würden dies jetzt sicher wissen, habe er mit keinen stichhaltigen Angaben ergänzt. Er verfüge selber über kein Profil, welches von den Taliban als oppositionell eingestuft werden könnte. Seine gelegentlichen Botengänge zum Arbeitsort seines Vaters und ältesten Bruders vermöchten daran nichts zu ändern, zumal die Taliban davon keine Kenntnisse hätten. Schliesslich habe er erklärt, dass seit seiner Ausreise zu Hause auch nichts mehr weiter geschehen sei (A15/S. 4; A21/S. 5). Daher sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person auszugehen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er befürchte, wegen seines familiären Umfelds Opfer von Reflexverfolgungsmassnahmen zu werden. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei nach dem Gesagten jedoch nicht begründet. 5.2 In der Beschwerde wurde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban sowie entsprechende internationale Berichte verwiesen. Es wurde geltend gemacht, dass laut dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive der internationalen Militärkräfte nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen würden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch die Taliban ausgesetzt seien und sich diese Gefährdung seit der Machtübernahme der Taliban noch akzentuiert habe. Sowohl der Vater als auch der Bruder des Beschwerdeführers seien bei der (...) gewesen, wobei der Vater als (...) (...) an der (...), einer der wichtigsten (...) Afghanistans, geführt habe. Die Nähe der Familie des Beschwerdeführers zur Regierung sowie zu den internationalen Streitkräften führe klarerweise zum erwähnten Risikoprofil, worunter auch nähere Familienangehörige wie der Beschwerdeführer fallen würden. Mit der Machtübernahme des Taliban-Regimes und dem Abzug der internationalen Kräfte aus Afghanistan habe sich die Aktualität dieses Risikoprofils und die Intensität einer Verfolgung durch die Taliban exponentiell verschärft. Die Entstehung von Widerstandsgruppen habe dazu geführt, dass die Taliban aggressivere Massnahmen ergreifen würden gegen Bevölkerungsgruppen, welche verdächtigt würden, Taliban-feindliche Bewegungen zu unterstützen. Da der Bruder des Beschwerdeführers den Vater unterstützt habe und mit diesem regelmässig über Tage hinweg ausser Haus gewesen sei, habe der Beschwerdeführer die Verantwortung für seine Mutter und jüngeren Geschwister übernommen, indem er beispielsweise Einkäufe getätigt oder als Bote für den Vater fungiert habe. Zu diesem Zweck sei er regelmässig auf dem (...) gewesen, wodurch er sich zusätzlich exponiert habe. Bei der Anhörung zu den Asylgründen habe er eindrücklich beschrieben, welche wesentliche Rolle sein Vater für die Regierung, aber erst recht für die Taliban gespielt habe. Es sei naheliegend, dass die Taliban den Beschwerdeführer erkannt hätten, wäre er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Afghanistan geblieben. Ihm wäre dasselbe zugestossen wie seinem Bruder. Die Taliban würden ihn auch wegen seiner (...) am (...) und seines Reisepasses erkennen. Mit dem Fall der Regierung und damit des (...) habe sich die Sicherheitslage der gesamten Familie akut verschlechtert: Der Bruder des Beschwerdeführers sei von den Taliban getötet worden, sein Vater sei spurlos verschwunden, seine Mutter habe sich mit seinen Geschwistern bei ihren Verwandten versteckt und er selbst sei innert weniger Stunden aus Afghanistan ausgereist. Er habe als Sohn eines bekannten (...) und aufgrund der erlittenen Nachteile zum Zeitpunkt der Ausreise auch eine objektive Furcht vor Verfolgung gehabt. Diese Furcht sei begründet, erst recht nach der Machtübernahme der Taliban. Die Vorinstanz habe demzufolge sein Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM ergänzend zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest, im referenzierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei es bereits zu gezielten Verfolgungsmass-nahmen der Taliban gegenüber dem Reflexverfolgten gekommen (vgl. BVGer-Urteil D-2511/2021 E. 7.4.1), was vorliegend nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens der Taliban geltend gemacht, weshalb die Beurteilung der begründeten Furcht berechtigterweise anders ausfalle. Weiter habe er im bisherigen Verfahren keine Probleme wegen seiner (...) vorgebracht. Er habe diese stets (...) getragen, da sein Vater dies nicht toleriert habe und es gemäss (...) nicht erlaubt sei (A15/S. 5-6). Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb er deswegen künftig in Afghanistan Probleme bekommen sollte. Daran vermöge der Umstand, dass nun die Taliban an der Macht seien, nichts zu ändern. 5.4 Replikweise wiederholte der Beschwerdeführer, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2161/2021 sei zu entnehmen, dass auch eine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einer anerkannten Risikogruppe angehöre, dazu führen könne, dass eine betroffene Person in den Fokus der Taliban gerate und somit mit hoher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Nachteile zu befürchten habe. Auch in seinem Fall müsse davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner familiären Verbindung besonders gefährdet gewesen sei und bei einem Verbleib in Afghanistan einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt gewesen wäre. Seine Familie verfüge aufgrund der Zugehörigkeit zur D._______ über ein Risikoprofil. Er sei als Sohn beziehungsweise Bruder von «missliebigen Personen» unmittelbar nach dem Sturz der Regierung ausgereist. Seither würden sich seine Mutter und seine Schwestern verstecken. Seine Mutter habe ihn telefonisch darüber informiert, dass das Haus in der (...) vor wenigen Tagen durch die Taliban besetzt worden sei. 6. 6.1 Bei der Beurteilung der Lage in Afghanistan lassen sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Personen mit bestimmten Profilen definieren, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind; dazu gehören unter anderem Angehörige der ehemaligen afghanischen Regierung oder Personen, welche den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-4915/2024 vom 20. September 2024 E. 6.1 mit Hinweis auf die Urteile D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1 undD-4246/2021 vom 14. September 2023 E. 5.6). Für Personen mit einschlägigem Profil besteht seit dem vollständigen Abzug der ausländischen Streitkräfte und der im August 2021 erfolgten Machtübernahme durch die Taliban weiterhin ein erhöhtes Verfolgungsrisiko, vorausgesetzt, es handelt sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, sodass sie den Taliban aufgefallen und in deren Fokus geraten sind (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-1598/2023 vom 16. August 2024 E. 8.2 m.H.). Allein aufgrund einer familiären Verbindung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil lässt sich jedoch nicht in jedem Fall eine objektive Furcht vor Reflexverfolgung ableiten. Es ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, ob konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. UrteileE-1598/2023 E. 8.2; D-4915/2024 E. 6.1, je m.w.H.). 6.2 Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sein könnte. Als er bei der Anhörung zu den Asylgründen gefragt wurde, ob er selber einen direkten und eigenen Konflikt mit den Taliban gehabt habe, verneinte er dies und erklärte, er habe sie nur einmal gesehen, als er in Richtung F._______ unterwegs gewesen sei. Sie seien ins Auto gestiegen und hätten zwei oder drei Personen gefragt, wohin sie gehen würden. Die Taliban hätten ihn bei dieser Begegnung nicht erkannt (vgl. SEM-act. 21, S. 4 F28/29). Weiter gibt es keine konkreten Hinweise, dass die Taliban über die familiäre Verbindung des Beschwerdeführers zu seinem Vater und seinem Bruder Bescheid wissen könnten. Seine gegenteilige Vermutung (vgl. a.a.O., F30) vermochte er mit keinerlei überzeugenden Angaben zu stützen. So erwiderte er auf die Nachfrage hin, ob er denn konkret wisse, dass ihn jemand verraten habe, er sei den Taliban nicht verraten worden (vgl. a.a.O., S. 5 F31). Die Frage, ob er selber in Afghanistan etwas gemacht habe, weshalb die Taliban es direkt auf ihn abgesehen haben könnten, verneinte er (vgl. a.a.O., F34). Zudem gab er an, weder mit anderen Personen noch mit der afghanischen Regierung jemals Probleme gehabt zu haben (vgl. a.a.O., F36). Entgegen seiner Auffassung ist auch nicht davon auszugehen, dass er sich aufgrund der Botengänge zum Arbeitsort seines Vaters und seines Bruders (vgl. a.a.O., S. 4 F23) besonders exponiert hätte. Dies umso weniger, als er seinen Angaben zufolge kein Mitglied dieser D._______ gewesen ist und abgesehen von Botengängen nichts mit der D._______ zu tun gehabt hat (vgl. a.a.O., F22, F24). Nach dem Gesagten sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer selbst ins Visier der Taliban geraten sein könnte. Dies gilt auch im Zusammenhang mit seiner (...) am (...), derentwegen er im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Probleme mit den Taliban geltend machte. Hinsichtlich der erst auf Beschwerdeebene geäusserten Furcht, deswegen von den Taliban erkannt zu werden, ist er darauf hinzuweisen, dass er die (...) (...) halten kann, wie er dies bereits früher getan hat (vgl. Befragungsprotokoll [SEM-act. 15], S. 5). 6.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers auszugehen. Eine bei einer (hypothetischen) Rückkehr objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung ist nach dem Gesagten zu verneinen. Auch wenn sein Vater und sein Bruder für die erwähnte D._______ tätig waren, gibt es keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer deswegen eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Seine Mutter und seine Geschwister leben - als nahe Angehörige von Personen des (...) - nach wie vor im Heimatland, wenn auch versteckt bei Verwandten, und scheinen keiner massgeblichen Gefährdung ausgesetzt zu sein (vgl. SEM-act. 15, S. 4, Ziff. 1.16.04; SEM-act. 21, S. 5 F33). Die in der Replik erwähnte Hausbesetzung durch die Taliban lässt sich nicht überprüfen, weshalb die entsprechende Aussage als reine Parteibehauptung zu qualifizieren ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2022 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. statt vieler BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen.

9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen. Gemäss Einträgen im Zentralen Migrationsinformationssystem war der Beschwerdeführer vom (...) bis am (...) im (...) tätig. Ab dem (...) bis zum (...) hatte er jeweils kurze Arbeitseinsätze als (...), (...)- und G._______. Seit dem (...) ist er wieder als G._______ angestellt. Da vor dem Hintergrund der insgesamt nicht langen Erwerbsdauer und der erst kürzlich wieder aufgenommenen Tätigkeit als G._______ nicht von einer wesentlichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, ist am Ergebnis der erwähnten Zwischenverfügung festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: