Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschiki- scher Ethnie, suchte als unbegleiteter Minderjähriger am 19. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem er am 7. Dezember 2022 dem Kanton B._______ zugewiesen wurde, errichtete die zuständige Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde für ihn am 13. Dezember 2022 eine Beistandschaft. A.b Mit Schreiben vom 15. März 2023 teilte die rubrizierte Rechtsvertrete- rin unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass sie mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylver- fahrens beauftragt worden sei. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 4. Mai 2023 im Beisein sei- ner Rechtsvertreterin und einer privaten Vertrauensperson, C._______, zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er habe zusammen mit seiner Familie im Dorf D._______ (Region E._______, Bezirk F._______, Provinz G._______) gelebt und die Schule besucht. Er sei in der (…) Klasse gewesen, als die Taliban die Regierung gestürzt hätten. Da sein Vater und sein ältester Bru- der in der afghanischen Armee Dienst geleistet hätten, seien die Taliban hinter diesen her gewesen, weshalb sie damals umgehend in die Berge geflüchtet seien. Etwa drei Wochen nach der Machtübernahme seien An- gehörige der Taliban bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten das Haus durchsucht. Da er der einzige anwesende Knabe gewesen sei, hät- ten sie ihn gefragt, wo der Vater seine Waffen und Dokumente versteckt habe. Obwohl er ihnen gesagt habe, dass sie nichts zu Hause hätten, hät- ten die Taliban alles auf den Kopf gestellt. Dann sei er aufgefordert worden, ihnen den Weg zum Stall im unteren Stock zu zeigen. Einer der Taliban habe ihm die Waffe an den Rücken gesetzt und sei mit ihm nach unten gegangen. Als er das Tor geöffnet habe, habe er zuerst einen Schmerz am Rücken gespürt und dann nichts mehr, da er in Ohnmacht gefallen sei. Mehrere Stunden später sei er wieder zu sich gekommen, wobei sein Rü- cken blutüberströmt gewesen sei. In der folgenden Zeit habe er das Haus nicht verlassen und auch keinen Arzt aufsuchen können. Er habe befürch- tet, dass die Taliban ihn töten würden, wenn sie ihn das nächste Mal sähen. Als Vorsichtsmassnahme sei sein jüngerer Bruder beauftragt worden, am Anfang ihrer Gasse Wache zu halten und die Familie zu informieren, falls die Taliban erneut auftauchen sollten. Rund zwei Wochen später sei der
D-4915/2024 Seite 3 Bruder nach Hause gerannt und habe gesagt, sie seien wieder da. Darauf- hin seien er und sein älterer Bruder sofort über den Hof des Nachbarn auf die Felder und von dort in die Berge geflohen. Um Mitternacht seien sie nach Hause zurückgekehrt, hätten etwas zu essen mitgenommen und seien wieder in die Berge gegangen. Dies hätten sie auch in den folgenden beiden Nächten getan, wobei sie in der dritten Nacht auf ihren Vater getrof- fen seien, der ebenfalls kurz zu Hause gewesen sei. Danach habe dieser das Land zusammen mit dem ältesten Bruder verlassen und sei in den Iran gereist. Er selbst und der andere Bruder seien für vier weitere Nächte auf dem Berg geblieben, bevor ihre Mutter gemeint habe, dies könne so nicht weitergehen und die Taliban würden sie töten, wenn sie sie irgendwo an- treffen würden. Auf Empfehlung ihrer Mutter hin hätten er und sein Bruder das Dorf verlassen und seien ebenfalls in den Iran gereist. Sie hätten dort zunächst ihren Vater getroffen, sich dann aber wieder trennen müssen. Für einige Zeit habe er unter schwierigen Bedingungen gearbeitet. Da die Tä- tigkeit für ihn zu anstrengend gewesen sei, habe er seinen Vater kontaktiert und sie hätten beschlossen, dass er in die Türkei und weiter nach Europa reisen solle. A.d Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira ein. B. B.a Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da es deren Vollzug als unzumutbar erachtete, schob es diesen zugunsten einer vorläufigen Auf- nahme auf. B.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diesen Entscheid ge- richtete Beschwerde mit Urteil D-3433/2023 vom 27. Juni 2023 gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Vorinstanz zu- rück. Im Urteil wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe die Begrün- dungpflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli- ches Gehör verletzt. Obwohl in den Erwägungen der Verfügung vom
12. Mai 2023 keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen geäus- sert würden, halte die Vorinstanz zusammenfassend fest, diese hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Gleichzeitig werde ausgeführt, die
D-4915/2024 Seite 4 Befürchtungen des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch die Ta- liban erwiesen sich als unbegründet, was bereits eine Prüfung der Asylre- levanz darstelle. Dies greife – so das Gericht – indessen zu kurz und das SEM habe es auch versäumt, die Frage einer drohenden Reflexverfolgung angemessen zu prüfen. Ferner sei die in der angefochtenen Verfügung im- plizit vorgenommene Prüfung einer innerstaatlichen Schutzalternative un- vollständig und es sei zweifelhaft, ob die entsprechenden Voraussetzun- gen erfüllt wären. Die Sache wurde daher an das SEM zurückgewiesen mit der Anweisung, diese unter Beachtung der Begründungspflicht neu zu be- urteilen. C. C.a Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 teilte die Rechtsvertreterin der Vorinstanz mit, dass zwischenzeitlich zwei Familienmitglieder des Be- schwerdeführers – sein Onkel H._______ (N […]) und sein Cousin I._______ (N […]) – in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Es werde darum gebeten, baldmöglichst einen Entscheid im vorliegenden Verfahren zu fällen und dabei die neusten Entwicklungen zu berücksichti- gen. C.b Die Rechtsvertreterin wies das SEM mit Schreiben vom 9. Januar 2024 darauf hin, dass seit der Rückweisung der Sache durch das Bundesver- waltungsgericht mehrere Monate vergangen seien und kein neuer Ent- scheid ergangen sei, was angesichts der Minderjährigkeit des Beschwer- deführers nur schwer nachvollziehbar sei. Nach ihrem Kenntnisstand hät- ten überdies zwei weitere Cousins von ihm, J._______ (N […]) und K._______ (N […]), in der Schweiz eine vorläufige Aufnahme erhalten, wo- bei ihre Asylentscheide ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen wor- den seien. Zudem wurde als weiteres Beweismittel ein Schreiben der Tali- ban eingereicht, welches sich sowohl an den Vater als auch an einen der Brüder des Beschwerdeführers richte. D. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 4. Juli 2024 stellte das SEM wiederum fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. August 2024 beim
D-4915/2024 Seite 5 Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin be- antragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Even- tualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Der Beschwerde la- gen – neben der angefochtenen Verfügung – der bereits beim SEM einge- reichte Drohbrief der Taliban, eine Kopie des Personalienblatts, eine Ein- schätzung von C._______ vom 10. Juni 2023, eine Unterstützungsbestäti- gung sowie eine Honorarnote der Rechtsvertretung bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. August 2024 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 16. September 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht einen Artikel mit dem Titel «Over a Thousand Prisoners Sentenced to Amputation: The Majority Are Ethnic Tajiks, Imprisoned Due to Their Eth- nicity» vom 8. September 2024 ein. Dieser zeige auf, dass Tadschiken in Afghanistan ethnisch und kollektiv verfolgt würden, weshalb er bei einer Rückkehr besonders gefährdet wäre.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-4915/2024 Seite 6
E. 1.3 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht worden und der Beschwer- deführer ist als Verfügungsadressat zu deren Einreichung legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Seit der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Revision des Asylgesetzes werden Asylgesuche grundsätzlich im beschleunigten Verfahren behandelt (vgl. Art. 26c AsylG). Steht jedoch nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass dies nicht möglich ist, namentlich weil weitere Abklärungen er- forderlich sind, erfolgt gemäss Art. 26d AsylG die Zuteilung in das erwei- terte Verfahren und eine Zuweisung auf die Kantone. Der Beschwerdefüh- rer wurde indessen bereits mit Verfügung vom 7. Dezember 2022, mithin kurze Zeit nachdem er um Asyl ersucht hatte und noch bevor die Anhörung stattfand, dem Kanton B._______ zugewiesen. Es erfolgte zwar keine for- melle Zuweisung ins erweiterte Verfahren, aber das SEM behandelte das Asylgesuch im Anschluss an die vorzeitige Kantonszuteilung nicht mehr im beschleunigten Verfahren. Insbesondere fand kein getaktetes Verfahren statt und der Rechtsvertretung wurde vor dem Erlass des Asylentscheides kein Entwurf desselben mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Ferner führt die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung eine Beschwerdefrist von 30 Tagen auf, unter Hinweis auf Art. 108 Abs. 2 AsylG, welcher auf das erweiterte Verfahren Anwendung findet. Vor diesem Hin- tergrund ist davon auszugehen, dass das Asylverfahren des Beschwerde- führers ungeachtet der fehlenden formellen Zuweisung ins erweiterte Ver- fahren als solches behandelt wurde und entsprechend eine Beschwerde- frist von 30 Tagen gilt. Die angefochtene Verfügung wurde am 5. Juli 2024 eröffnet und die Beschwerde erweist sich als fristgerecht eingereicht. Ent- sprechend ist darauf einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-4915/2024 Seite 7 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, dass sich in Be- zug auf Afghanistan praxisgemäss Gruppen von Personen definieren lies- sen, welche aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Seit August 2021 seien zahlreiche Übergriffe gegen An- gehörige dieser Risikogruppen dokumentiert, welche aber weder systema- tisch noch einheitlich erfolgten. Ein erhöhtes Risikoprofil vermöge daher für sich alleine keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Vielmehr bedürfe es zusätzlicher risikoschärfender Elemente, um die abstrakte Gefährdung individuell zu konkretisieren. Vorliegend sei nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachte Bedrohung durch die Taliban ein risikoschärfendes Element darstelle, welches zu einer begrün- deten Furcht vor zukünftiger Verfolgung führen könne. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Ausreise erst (…) Jahre alt gewesen sei und den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er persönlich je für die afghanische Regierung oder internationale Institutionen gearbei- tet habe. Sodann könnten auch Familienangehörige von missliebigen Per- sonen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt sein; ein systematisches Vorgehen gegen diese sei jedoch nicht erkennbar. Es könne daher nur un- ter besonderen Umständen von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Re- flexverfolgung ausgegangen werden, etwa wenn die betroffene Person be- reits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder bei Verdacht eigener, in den Augen der Taliban oppositioneller Tätigkeiten. Weiter müsse seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Diesbezüglich sei neben dem jungen Alter des Be- schwerdeführers auf den Umstand hinzuweisen, dass er beim ersten
D-4915/2024 Seite 8 Zusammentreffen mit den Taliban zwar niedergeschlagen, aber nicht mit- genommen worden sei. Zwischenzeitlich hätten seinen Angaben zufolge alle männlichen Familienmitglieder Afghanistan verlassen, so dass das In- teresse an seiner Person – nach langjähriger Abwesenheit der angeblich Gesuchten – erloschen sein dürfte. An dieser Einschätzung vermöge auch die nachgereichte Kopie eines Schreibens der Taliban nichts zu ändern. Dessen Echtheit und damit Be- weiskraft sei zu bezweifeln, zumal das Schreiben weder datiert sei noch aus dem Inhalt hervorgehe, an wen es sich überhaupt richte. Darüber hin- aus dürfte die damalige Motivation der Taliban, ihn zu verfolgen, nach nun- mehr fast zwei Jahren der Konsolidierung ihrer Macht keine Aktualität mehr besitzen. Auch der Umstand, dass ein Teil der Familie noch im Heimatstaat lebe, spreche gegen ein anhaltendes und überwiegend wahrscheinliches Verfolgungsinteresse an seiner Person. Es gebe auch sonst keine konkre- ten Anhaltspunkte dafür, dass die Taliban auf der Suche nach ihm seien und er gezielt verfolgt würde. Seine Angst, von diesen mitgenommen zu werden, sei zwar subjektiv nachvollziehbar, aber mangels stichhaltiger Hin- weise dafür objektiv nicht begründet. Entsprechend sei nicht davon auszu- gehen, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnah- men ausgesetzt wäre.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde der Sachverhalt dahingehend ergänzt, dass der jüngste Bruder des Beschwerdeführers, welcher nach ihm ebenfalls aus Afghanistan ausgereist sei, später die Weiterreise in die Türkei ange- treten habe. Dort sei er jedoch aufgegriffen und in den Heimatstaat zurück- geschafft worden. Er habe sich in der Folge einige Monate in Afghanistan aufgehalten, sei jedoch erneut von den Taliban drangsaliert und nach sei- nen landesabwesenden Familienmitgliedern, mithin dem Vater und den Brüdern, gefragt worden. Zudem hätten sie ihn mehrmals mitgenommen, um ihn militärisch für den Einsatz gegen die Widerstandskämpfer zu schu- len. Als sie ihm mitgeteilt hätten, dass er bald für Kampfhandlungen im Panjshir-Gebiet eingesetzt werde, sei er vor ungefähr einer Woche erneut in den Iran geflohen. Die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer kein massge- bliches Risikoprofil aufweise und zum aktuellen Zeitpunkt seitens der Tali- ban kein Verfolgungsinteresse mehr an seiner Person bestehe, könne nicht geteilt werden. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) zähle zu den im Afghanistan-Kontext am meisten gefährdeten Personen auch Familien-
D-4915/2024 Seite 9 mitglieder von Personen, welche die Taliban als «Kollaborateure» ansähen aufgrund ihrer Verbindungen mit der früheren afghanischen Regierung. Dazu zählten insbesondere Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte, wobei eine vom Taliban-Regime versprochene Generalamnestie für diese Personen gemäss zahlreichen Berichten von Menschenrechtsorganisatio- nen im ganzen Land nicht konsequent eingehalten werde. Es seien nicht nur hochrangige Beamte, sondern auch etwa Fahrer oder Leibwächter massiven Repressalien durch die Taliban ausgesetzt gewesen, wobei es auch zu Festnahmen von Familienangehörigen gekommen sei. Die Euro- pean Union Agency for Asylum (EUAA) halte in ihrem Country Guidance Report zu Afghanistan vom Mai 2024 ebenfalls fest, dass Mitglieder der ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte wiederholt ein vorrangiges Ziel von Angriffen durch die Taliban dargestellt hätten und sich Berichte von Übergriffen auf diese oder deren Familienmitglieder häuften. Für diese Per- sonen bestehe daher eine begründete Furcht vor Verfolgung («well-foun- ded fear of persecution»). Der Vater des Beschwerdeführers habe in einer Spezialeinheit der afgha- nischen Armee gedient und aktiv gegen die Taliban gekämpft, weshalb er zu einer Personengruppe mit einem hohen Risikoprofil gehöre. Auch einer der Brüder habe als Kommandant eine höhere Stellung in der Armee inne- gehabt und sei während seiner militärischen Karriere mehrmals von den Taliban angegriffen worden. Nach ihrer Machtübernahme hätten die Tali- ban gezielt nach dem Vater des Beschwerdeführers gesucht. Der jüngste Bruder sei erst vor kurzer Zeit noch von den Taliban wegen seiner Fami- lienangehörigen unter Druck gesetzt worden, was zeige, dass deren Inte- resse an den männlichen Familienmitgliedern nach wie vor hoch sei. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer sofort wieder ins Visier der Taliban geraten und er wäre daher aktuell immer noch an Leib und Leben bedroht. Sodann sei das eingereichte Drohschreiben von der Taliban-Re- gierung verfasst und richte sich ausdrücklich an den Vater des Beschwer- deführers. Darin werde ausgeführt, er habe die Regierung im Kampf gegen die Taliban unterstützt und viele von ihnen getötet, weshalb die ganze Fa- milie aufgefordert werde, sich bei den Taliban zu melden und aufzugeben; andernfalls würden sie umgebracht, wenn sie erwischt würden. Dieses Be- weismittel untermauere somit die weiterhin bestehende Bedrohungssitua- tion. Des Weiteren sei auf die Verfahren der Familienangehörigen des Be- schwerdeführers zu verweisen, welche in der Schweiz teilweise Asyl erhal- ten hätten.
D-4915/2024 Seite 10 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde damit begründet, dass der minderjährige Beschwerdeführer erst beim letz- ten Klientengespräch von der Situation des jüngsten Bruders berichtet habe. Diesbezüglich habe er noch nicht die Gelegenheit gehabt, sich aus- führlicher zu äussern, weshalb die Angelegenheit allenfalls zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen sei.
E. 6.1 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus- führte, lassen sich bei der Beurteilung der Lage in Afghanistan gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Personen mit bestimm- ten Profilen definieren, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind; dazu gehören unter anderem Angehörige der ehemaligen afghani- schen Regierung oder Personen, welche den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1 und D-4246/2021 vom 14. September 2023 E. 5.6, je m.H.). Allein aus einer familiären Verbindung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil lässt sich jedoch nicht in jedem Fall eine objektive Furcht vor Reflexverfolgung ableiten. Es ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, ob konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begrün- dete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Per- son aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.).
E. 6.2 Als die Regierung in Afghanistan im August 2021 gestürzt wurde, war der Beschwerdeführer rund (…) Jahre alt, besuchte die Schule und hatte persönlich keine Probleme mit den Taliban. Demgegenüber seien sowohl sein Vater als auch sein Bruder für die afghanischen Sicherheitskräfte tätig gewesen, weshalb sie in deren Visier gestanden hätten und sich umge- hend hätten verstecken müssen. Etwa zwei Wochen später hätten die Ta- liban sein Elternhaus insbesondere nach Waffen und Dokumenten durch- sucht, wobei der Beschwerdeführer von ihnen verprügelt und derart schwer am Rücken verletzt worden sei, dass er in Ohnmacht gefallen sei. Als Grund für die Ausreise brachte er vor, er habe befürchtet, dass die Taliban ihn bei der nächsten Begegnung entweder getötet oder zum Militärdienst gezwungen hätten (vgl. SEM-Akte […]-27/14 [nachfolgend Akte 27], F32).
D-4915/2024 Seite 11 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er als damals erst (…) Jahre alter Knabe mitgenommen und zum bewaffneten Kampf gezwungen worden wäre, sind jedoch nicht ersichtlich. So wurde er bei seiner einzigen Begeg- nung mit den Taliban anlässlich der Hausdurchsuchung gerade nicht mit- genommen (vgl. Akte 27, F33 und F45). Er begründete seine dahingehen- den Befürchtungen in erster Linie damit, dass «viele andere Jungs mitge- nommen worden seien». Auf Nachfrage hin vermochte er dies jedoch nicht näher auszuführen (vgl. Akte 27, F44). Seine entsprechenden Angaben er- weisen sich als äusserst vage und es bleibt unklar, auf welche konkreten Anhaltspunkte er seine Vermutung stützt, dass er von den Taliban ins Mili- tär eingezogen worden wäre.
E. 6.3 Weiter erwähnte der Beschwerdeführer mehrfach, dass die Taliban ihn bei einem erneuten Aufeinandertreffen umgehend getötet hätten. Seine da- hingehenden Befürchtungen erweisen sich jedoch ebenfalls als wenig kon- kret. Nicht nur steht diese Vermutung in einem gewissen Widerspruch zur Annahme, dass sie ihn für den bewaffneten Kampf hätten rekrutieren wol- len. Die Taliban hätten bei ihrem ersten Besuch auch ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, ihn umzubringen, wenn dies ihrer Absicht entsprochen hätte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer damals erheblich verletzt wurde, soll dabei keineswegs verkannt oder verharmlost werden. Es stellt sich jedoch die Frage, weshalb die Taliban ihn anlässlich ihres nächsten Besuchs hätten töten sollen. Diesbezüglich führte er lediglich aus, sie hät- ten ihn getötet, weil sein Vater und sein Bruder für die afghanische Armee Dienst geleistet hätten (vgl. Akte 27, F32). Dies war den Taliban indessen bereits zuvor bekannt, nachdem sie den Vater deswegen oft bedroht haben sollen und dies auch der Grund für die durchgeführte Hausdurchsuchung gewesen sei (vgl. Akte 27, F34 und F47). Es bleibt daher auch in diesem Zusammenhang offen, worauf der Beschwerdeführer seine Annahme stützt, dass er von den Taliban getötet worden wäre. Seine Angaben in die- ser Hinsicht sind zu vage und pauschal. Auch wenn es nach seinen Erleb- nissen subjektiv nachvollziehbar ist, dass er sich vor einem weiteren Auf- einandertreffen mit den Taliban fürchtete, gibt es keine genügenden An- haltspunkte dafür, dass ihm dabei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gedroht hätten. In der Beschwerde wird diesbezüglich auf die Situation des jüngsten Bruders ver- wiesen, welcher nach seiner Ausschaffung nach Afghanistan mehrmals von den Taliban mitgenommen und zu Militärübungen gezwungen worden sei. Vorab ist festzuhalten, dass sich diese Angaben nicht überprüfen las- sen. Eine weitere Befragung des Beschwerdeführers zu diesem Sachver- haltselement – wie in der Beschwerde eventualiter beantragt wird – erweist
D-4915/2024 Seite 12 sich jedoch als nicht erforderlich, da die betreffenden Umstände nicht aus- schlaggebend erscheinen. So soll sich der Bruder nach einer Ausschaffung in den Heimatstaat von der Türkei aus für mehrere Monate in Afghanistan aufgehalten haben. Dort sei er weiterhin von den Taliban drangsaliert, nach seinen landesabwesenden Familienmitgliedern gefragt sowie mehrmals mitgenommen worden, um ihn militärisch auszubilden (vgl. Beschwerde, S. 3). Die Situation des Bruders ist grundsätzlich ähnlich wie jene des Be- schwerdeführers, da beide nie selbst aktiv gegen die Taliban tätig waren, sondern wegen ihres Vaters sowie ältesten Bruders in deren Visier gestan- den haben sollen. Der jüngste Bruder will sich nun jedoch einige Monate im Heimatstaat aufgehalten haben, wobei es zu mehreren Kontakten mit den Taliban gekommen sei, ohne dass er von diesen auf der Stelle umge- bracht worden wäre. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdefüh- rer über ein ausgeprägteres Risikoprofil als der Bruder verfügen würde.
E. 6.4 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sowohl die Mutter als auch die Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan leben (vgl. Akte 27, F17 und F39). Der Beschwerdeführer nimmt an, dass sie noch im selben Haus wohnen, wobei er kaum Kontakt zu ihnen habe (vgl. Akte 27, F51). Wenn die Familie aufgrund der Tätigkeiten des Vaters und des ältesten Bruders für die afghanischen Sicherheitskräfte tatsächlich derart im Fokus der Taliban gestanden hätte – wie dies etwa auch im Schreiben von C._______ (vgl. Beschwerdebeilage 4) dargelegt wird – stellt sich die Frage, weshalb diese Gefährdung ausschliesslich die männ- lichen Familienmitglieder betreffen sollte. Die in der Beschwerde erwähn- ten Berichte, welche in allgemeiner Weise auf Risikoprofile von Angehöri- gen der ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte sowie deren Familien verweisen, beschränken die mögliche Gefährdung soweit ersichtlich nicht auf die männlichen Verwandten. Darüber hinaus wird namentlich im Country Guidance Report der EUAA lediglich erwähnt, es gebe «sporadi- sche» Berichte von Familienmitgliedern ehemaliger afghanischer Sicher- heitskräfte, welche getötet, festgenommen, gefoltert oder vergewaltigt wor- den seien. Wie das SEM zu Recht festhielt, wird darin jedoch kein syste- matisches Vorgehen der Taliban gegen diese Personengruppen dokumen- tiert. Entsprechend wären neben der verwandtschaftlichen Beziehung zu Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte weitere Anhaltspunkte da- für erforderlich, dass der Beschwerdeführer seitens der Taliban eine Ver- folgung zu befürchten hätte, so dass er – anders als etwa seine Mutter oder seine Schwester – konkret gefährdet wäre. Solche sind indessen nicht er- sichtlich.
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E. 6.5 Des Weiteren verweist der Beschwerdeführer sowohl in seinen Einga- ben an die Vorinstanz vom 31. Oktober 2023 und 9. Januar 2024 sowie in der Beschwerde auf die Dossiers von seinem Onkel und drei Cousins, wel- che sich ebenfalls in der Schweiz befänden und teilweise als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Diese seien bei der Entscheidfindung zu berück- sichtigen. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rah- men seiner Befragungen weder die betreffenden Personen noch eine mög- liche Gefährdung aufgrund von deren Aktivitäten erwähnte. Auch in der Be- schwerde wird dies nicht näher dargelegt und lediglich behauptet, der Be- schwerdeführer stamme aus einem Familienclan, in welchem mehrere Mit- glieder profilierte Talibangegner seien. Aus dem blossen Umstand, dass einzelne Verwandte in der Schweiz Asyl erhalten haben, lässt sich indes- sen noch nicht auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen. Er nahm an keiner Stelle Bezug auf andere Angehörige als seine Kernfamilie und legte auch nicht dar, er könnte wegen ihnen einer besonderen Gefähr- dung seitens der Taliban ausgesetzt sein. An dieser Stelle ist im Übrigen erneut darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Reflexverfolgung wegen Ak- tivitäten des «Familienclans» auch die im Heimatstaat verbliebenen Ange- hörigen des Beschwerdeführers betreffen müsste. Folglich kann er aus den Asylvorbringen seines Onkels respektive seiner Cousins nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 6.6 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass das eingereichte Schreiben der Taliban ebenfalls nicht geeignet erscheint, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu belegen. Dieses soll sich an den Vater des Beschwerdeführers richten, wobei daraus hervorgehe, dass die gesamte Familie im Visier der Taliban stehe. Derartigen hand- schriftlichen Schreiben aus Afghanistan kommt indessen lediglich ein äus- serst geringer Beweiswert zu, nachdem diese sowohl leicht fälschbar sind als auch käuflich erworben werden können. Die Echtheit des Dokuments lässt sich denn auch nicht überprüfen. Zudem ist nicht ersichtlich, an wel- chem Datum dieses ausgestellt wurde, weshalb es kaum als Hinweis auf eine aktuell weiterhin bestehende Verfolgung gewertet werden kann. Fer- ner erwähnte der Beschwerdeführer bereits bei der Anhörung, sein Vater habe sehr viele Verwarnungen und Drohbriefe erhalten (vgl. Akte 27, F44). Obwohl die Taliban nach ihrer Machtübernahme mehrmals bei seiner Fa- milie vorbeikamen, führte dies nicht zu asylrelevanten Verfolgungshand- lungen gegenüber der Mutter, Schwester oder dem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers. Weshalb ein neuerlicher Drohbrief an den Vater in sei- nem Fall andere Konsequenzen nach sich ziehen sollte, erschliesst sich nicht.
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E. 6.7 In der ergänzenden Eingabe vom 16. September 2024 wird sodann erstmals geltend gemacht, Tadschiken seien in Afghanistan aufgrund ihrer Ethnie kollektiv verfolgt. Zwar führt der diesbezüglich eingereichte Artikel – unter Hinweis auf nicht näher bezeichnete Quellen, Menschenrechtsbe- obachter sowie Berichte – aus, ein erheblicher Anteil der von den Taliban inhaftierten Person sei tadschikischer Ethnie und allein deswegen festge- nommen worden. Diese Information reicht indessen nicht aus, um die pra- xisgemäss sehr hohen Anforderungen für die Annahme einer Kollektivver- folgung (vgl. dazu BVGE 2013/12 E. 6) im Fall der Tadschiken in Afghanis- tan als erfüllt zu erachten.
E. 6.8 Insgesamt ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er selbst im Fokus der Taliban stand und bei einer Rückkehr objektiv be- gründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung haben müsste. Auch wenn sein Vater und sein Bruder für das afghanische Militär tätig waren, gibt es keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass er deswegen eine Re- flexverfolgung zu befürchten hätte. Zwar wurde er anlässlich einer Haus- durchsuchung der Taliban von diesen schwer misshandelt; dies lässt je- doch noch nicht auf eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban schliessen, und es gibt auch keine ausreichend konkreten Hin- wiese darauf, dass er bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Die Mutter und die Schwester des Be- schwerdeführers leben – als nahe Angehörige von angeblich gezielt ge- suchten Personen – nach wie vor im Heimatstaat und scheinen keiner mas- sgeblichen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver- neint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 8 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshindernissen –
D-4915/2024 Seite 15 Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit – nicht. Die Wegweisungsvollzugshin- dernisse sind alternativer Natur; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Weg- weisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz be- steht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Beschwerde wurde jedoch beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Par- tei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Be- zahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichts- los erscheint. Angesichts der Unterstützungsbestätigung der zuständigen Sozialbehörde vom 30. Juli 2024 ist von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Weiter sind die in der Beschwerde ge- stellten Begehren nicht als zum Vornherein aussichtslos zu erachten, wes- halb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung erfüllt sind. Der betreffende Antrag ist folglich gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Ent- scheid in der Sache gegenstandslos.
E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt unter anderem bei Beschwer- den gegen ablehnende Asyl- und Wegweisungsentscheide im Rahmen des erweiterten Verfahrens auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbei- ständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Wie bereits oben dargelegt wurde (E. 1.3), ist das vorliegende Ver- fahren vom SEM ohne formelle Zuweisung ins erweiterte Verfahren als sol- ches behandelt worden. Der Beschwerdeführer wurde nicht mehr durch die zugewiesene Rechtsvertretung des Leistungserbringers im Bundesasyl- zentrum vertreten, sondern durch die kantonale Rechtsberatungsstelle ge- mäss Art. 102l AsylG. Bei dieser Sachlage ist auch hinsichtlich der
D-4915/2024 Seite 16 amtlichen Verbeiständung von einem erweiterten Verfahren auszugehen, womit Art. 102m Abs. 1 AsylG einschlägig ist. Nachdem die entsprechen- den Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer lic. iur. Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Dieser ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher ein zeit- licher Aufwand von 6.25 Stunden à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 160.– (Dolmetscherkosten) ausgewiesen werden. Bei nicht-anwaltlicher Vertre- tung ist praxisgemäss von einem maximalen Stundenansatz von Fr. 150.– für das amtliche Honorar auszugehen. Während der geltend gemacht zeit- liche Aufwand angemessen erscheint, ist der Stundenansatz folglich zu re- duzieren und das amtliche Honorar auf Fr. 1'098.– (gerundet, inklusive Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4915/2024 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen und lic. iur. Pascale Bächler wird dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeistän- din beigeordnet. Der Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'098.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4915/2024 Urteil vom 20. September 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie, suchte als unbegleiteter Minderjähriger am 19. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem er am 7. Dezember 2022 dem Kanton B._______ zugewiesen wurde, errichtete die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für ihn am 13. Dezember 2022 eine Beistandschaft. A.b Mit Schreiben vom 15. März 2023 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass sie mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens beauftragt worden sei. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 4. Mai 2023 im Beisein seiner Rechtsvertreterin und einer privaten Vertrauensperson, C._______, zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er habe zusammen mit seiner Familie im Dorf D._______ (Region E._______, Bezirk F._______, Provinz G._______) gelebt und die Schule besucht. Er sei in der (...) Klasse gewesen, als die Taliban die Regierung gestürzt hätten. Da sein Vater und sein ältester Bruder in der afghanischen Armee Dienst geleistet hätten, seien die Taliban hinter diesen her gewesen, weshalb sie damals umgehend in die Berge geflüchtet seien. Etwa drei Wochen nach der Machtübernahme seien Angehörige der Taliban bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten das Haus durchsucht. Da er der einzige anwesende Knabe gewesen sei, hätten sie ihn gefragt, wo der Vater seine Waffen und Dokumente versteckt habe. Obwohl er ihnen gesagt habe, dass sie nichts zu Hause hätten, hätten die Taliban alles auf den Kopf gestellt. Dann sei er aufgefordert worden, ihnen den Weg zum Stall im unteren Stock zu zeigen. Einer der Taliban habe ihm die Waffe an den Rücken gesetzt und sei mit ihm nach unten gegangen. Als er das Tor geöffnet habe, habe er zuerst einen Schmerz am Rücken gespürt und dann nichts mehr, da er in Ohnmacht gefallen sei. Mehrere Stunden später sei er wieder zu sich gekommen, wobei sein Rücken blutüberströmt gewesen sei. In der folgenden Zeit habe er das Haus nicht verlassen und auch keinen Arzt aufsuchen können. Er habe befürchtet, dass die Taliban ihn töten würden, wenn sie ihn das nächste Mal sähen. Als Vorsichtsmassnahme sei sein jüngerer Bruder beauftragt worden, am Anfang ihrer Gasse Wache zu halten und die Familie zu informieren, falls die Taliban erneut auftauchen sollten. Rund zwei Wochen später sei der Bruder nach Hause gerannt und habe gesagt, sie seien wieder da. Daraufhin seien er und sein älterer Bruder sofort über den Hof des Nachbarn auf die Felder und von dort in die Berge geflohen. Um Mitternacht seien sie nach Hause zurückgekehrt, hätten etwas zu essen mitgenommen und seien wieder in die Berge gegangen. Dies hätten sie auch in den folgenden beiden Nächten getan, wobei sie in der dritten Nacht auf ihren Vater getroffen seien, der ebenfalls kurz zu Hause gewesen sei. Danach habe dieser das Land zusammen mit dem ältesten Bruder verlassen und sei in den Iran gereist. Er selbst und der andere Bruder seien für vier weitere Nächte auf dem Berg geblieben, bevor ihre Mutter gemeint habe, dies könne so nicht weitergehen und die Taliban würden sie töten, wenn sie sie irgendwo antreffen würden. Auf Empfehlung ihrer Mutter hin hätten er und sein Bruder das Dorf verlassen und seien ebenfalls in den Iran gereist. Sie hätten dort zunächst ihren Vater getroffen, sich dann aber wieder trennen müssen. Für einige Zeit habe er unter schwierigen Bedingungen gearbeitet. Da die Tätigkeit für ihn zu anstrengend gewesen sei, habe er seinen Vater kontaktiert und sie hätten beschlossen, dass er in die Türkei und weiter nach Europa reisen solle. A.d Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira ein. B. B.a Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da es deren Vollzug als unzumutbar erachtete, schob es diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil D-3433/2023 vom 27. Juni 2023 gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Im Urteil wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe die Begründungpflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Obwohl in den Erwägungen der Verfügung vom 12. Mai 2023 keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen geäussert würden, halte die Vorinstanz zusammenfassend fest, diese hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Gleichzeitig werde ausgeführt, die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch die Taliban erwiesen sich als unbegründet, was bereits eine Prüfung der Asylrelevanz darstelle. Dies greife - so das Gericht - indessen zu kurz und das SEM habe es auch versäumt, die Frage einer drohenden Reflexverfolgung angemessen zu prüfen. Ferner sei die in der angefochtenen Verfügung implizit vorgenommene Prüfung einer innerstaatlichen Schutzalternative unvollständig und es sei zweifelhaft, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt wären. Die Sache wurde daher an das SEM zurückgewiesen mit der Anweisung, diese unter Beachtung der Begründungspflicht neu zu beurteilen. C. C.a Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 teilte die Rechtsvertreterin der Vorinstanz mit, dass zwischenzeitlich zwei Familienmitglieder des Beschwerdeführers - sein Onkel H._______ (N [...]) und sein Cousin I._______ (N [...]) - in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Es werde darum gebeten, baldmöglichst einen Entscheid im vorliegenden Verfahren zu fällen und dabei die neusten Entwicklungen zu berücksichtigen. C.b Die Rechtsvertreterin wies das SEM mit Schreiben vom 9. Januar 2024 darauf hin, dass seit der Rückweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht mehrere Monate vergangen seien und kein neuer Entscheid ergangen sei, was angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nur schwer nachvollziehbar sei. Nach ihrem Kenntnisstand hätten überdies zwei weitere Cousins von ihm, J._______ (N [...]) und K._______ (N [...]), in der Schweiz eine vorläufige Aufnahme erhalten, wobei ihre Asylentscheide ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen worden seien. Zudem wurde als weiteres Beweismittel ein Schreiben der Taliban eingereicht, welches sich sowohl an den Vater als auch an einen der Brüder des Beschwerdeführers richte. D. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 4. Juli 2024 stellte das SEM wiederum fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung - der bereits beim SEM eingereichte Drohbrief der Taliban, eine Kopie des Personalienblatts, eine Einschätzung von C._______ vom 10. Juni 2023, eine Unterstützungsbestätigung sowie eine Honorarnote der Rechtsvertretung bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. August 2024 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 16. September 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht einen Artikel mit dem Titel «Over a Thousand Prisoners Sentenced to Amputation: The Majority Are Ethnic Tajiks, Imprisoned Due to Their Ethnicity» vom 8. September 2024 ein. Dieser zeige auf, dass Tadschiken in Afghanistan ethnisch und kollektiv verfolgt würden, weshalb er bei einer Rückkehr besonders gefährdet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zu deren Einreichung legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Seit der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Revision des Asylgesetzes werden Asylgesuche grundsätzlich im beschleunigten Verfahren behandelt (vgl. Art. 26c AsylG). Steht jedoch nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass dies nicht möglich ist, namentlich weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt gemäss Art. 26d AsylG die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und eine Zuweisung auf die Kantone. Der Beschwerdeführer wurde indessen bereits mit Verfügung vom 7. Dezember 2022, mithin kurze Zeit nachdem er um Asyl ersucht hatte und noch bevor die Anhörung stattfand, dem Kanton B._______ zugewiesen. Es erfolgte zwar keine formelle Zuweisung ins erweiterte Verfahren, aber das SEM behandelte das Asylgesuch im Anschluss an die vorzeitige Kantonszuteilung nicht mehr im beschleunigten Verfahren. Insbesondere fand kein getaktetes Verfahren statt und der Rechtsvertretung wurde vor dem Erlass des Asylentscheides kein Entwurf desselben mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Ferner führt die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung eine Beschwerdefrist von 30 Tagen auf, unter Hinweis auf Art. 108 Abs. 2 AsylG, welcher auf das erweiterte Verfahren Anwendung findet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers ungeachtet der fehlenden formellen Zuweisung ins erweiterte Verfahren als solches behandelt wurde und entsprechend eine Beschwerdefrist von 30 Tagen gilt. Die angefochtene Verfügung wurde am 5. Juli 2024 eröffnet und die Beschwerde erweist sich als fristgerecht eingereicht. Entsprechend ist darauf einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, dass sich in Bezug auf Afghanistan praxisgemäss Gruppen von Personen definieren liessen, welche aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Seit August 2021 seien zahlreiche Übergriffe gegen Angehörige dieser Risikogruppen dokumentiert, welche aber weder systematisch noch einheitlich erfolgten. Ein erhöhtes Risikoprofil vermöge daher für sich alleine keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Vielmehr bedürfe es zusätzlicher risikoschärfender Elemente, um die abstrakte Gefährdung individuell zu konkretisieren. Vorliegend sei nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachte Bedrohung durch die Taliban ein risikoschärfendes Element darstelle, welches zu einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung führen könne. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Ausreise erst (...) Jahre alt gewesen sei und den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er persönlich je für die afghanische Regierung oder internationale Institutionen gearbeitet habe. Sodann könnten auch Familienangehörige von missliebigen Personen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt sein; ein systematisches Vorgehen gegen diese sei jedoch nicht erkennbar. Es könne daher nur unter besonderen Umständen von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung ausgegangen werden, etwa wenn die betroffene Person bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder bei Verdacht eigener, in den Augen der Taliban oppositioneller Tätigkeiten. Weiter müsse seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Diesbezüglich sei neben dem jungen Alter des Beschwerdeführers auf den Umstand hinzuweisen, dass er beim ersten Zusammentreffen mit den Taliban zwar niedergeschlagen, aber nicht mitgenommen worden sei. Zwischenzeitlich hätten seinen Angaben zufolge alle männlichen Familienmitglieder Afghanistan verlassen, so dass das Interesse an seiner Person - nach langjähriger Abwesenheit der angeblich Gesuchten - erloschen sein dürfte. An dieser Einschätzung vermöge auch die nachgereichte Kopie eines Schreibens der Taliban nichts zu ändern. Dessen Echtheit und damit Beweiskraft sei zu bezweifeln, zumal das Schreiben weder datiert sei noch aus dem Inhalt hervorgehe, an wen es sich überhaupt richte. Darüber hinaus dürfte die damalige Motivation der Taliban, ihn zu verfolgen, nach nunmehr fast zwei Jahren der Konsolidierung ihrer Macht keine Aktualität mehr besitzen. Auch der Umstand, dass ein Teil der Familie noch im Heimatstaat lebe, spreche gegen ein anhaltendes und überwiegend wahrscheinliches Verfolgungsinteresse an seiner Person. Es gebe auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Taliban auf der Suche nach ihm seien und er gezielt verfolgt würde. Seine Angst, von diesen mitgenommen zu werden, sei zwar subjektiv nachvollziehbar, aber mangels stichhaltiger Hinweise dafür objektiv nicht begründet. Entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. 5.2 In der Beschwerde wurde der Sachverhalt dahingehend ergänzt, dass der jüngste Bruder des Beschwerdeführers, welcher nach ihm ebenfalls aus Afghanistan ausgereist sei, später die Weiterreise in die Türkei angetreten habe. Dort sei er jedoch aufgegriffen und in den Heimatstaat zurückgeschafft worden. Er habe sich in der Folge einige Monate in Afghanistan aufgehalten, sei jedoch erneut von den Taliban drangsaliert und nach seinen landesabwesenden Familienmitgliedern, mithin dem Vater und den Brüdern, gefragt worden. Zudem hätten sie ihn mehrmals mitgenommen, um ihn militärisch für den Einsatz gegen die Widerstandskämpfer zu schulen. Als sie ihm mitgeteilt hätten, dass er bald für Kampfhandlungen im Panjshir-Gebiet eingesetzt werde, sei er vor ungefähr einer Woche erneut in den Iran geflohen. Die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer kein massgebliches Risikoprofil aufweise und zum aktuellen Zeitpunkt seitens der Taliban kein Verfolgungsinteresse mehr an seiner Person bestehe, könne nicht geteilt werden. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) zähle zu den im Afghanistan-Kontext am meisten gefährdeten Personen auch Familienmitglieder von Personen, welche die Taliban als «Kollaborateure» ansähen aufgrund ihrer Verbindungen mit der früheren afghanischen Regierung. Dazu zählten insbesondere Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte, wobei eine vom Taliban-Regime versprochene Generalamnestie für diese Personen gemäss zahlreichen Berichten von Menschenrechtsorganisationen im ganzen Land nicht konsequent eingehalten werde. Es seien nicht nur hochrangige Beamte, sondern auch etwa Fahrer oder Leibwächter massiven Repressalien durch die Taliban ausgesetzt gewesen, wobei es auch zu Festnahmen von Familienangehörigen gekommen sei. Die European Union Agency for Asylum (EUAA) halte in ihrem Country Guidance Report zu Afghanistan vom Mai 2024 ebenfalls fest, dass Mitglieder der ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte wiederholt ein vorrangiges Ziel von Angriffen durch die Taliban dargestellt hätten und sich Berichte von Übergriffen auf diese oder deren Familienmitglieder häuften. Für diese Personen bestehe daher eine begründete Furcht vor Verfolgung («well-founded fear of persecution»). Der Vater des Beschwerdeführers habe in einer Spezialeinheit der afghanischen Armee gedient und aktiv gegen die Taliban gekämpft, weshalb er zu einer Personengruppe mit einem hohen Risikoprofil gehöre. Auch einer der Brüder habe als Kommandant eine höhere Stellung in der Armee innegehabt und sei während seiner militärischen Karriere mehrmals von den Taliban angegriffen worden. Nach ihrer Machtübernahme hätten die Taliban gezielt nach dem Vater des Beschwerdeführers gesucht. Der jüngste Bruder sei erst vor kurzer Zeit noch von den Taliban wegen seiner Familienangehörigen unter Druck gesetzt worden, was zeige, dass deren Interesse an den männlichen Familienmitgliedern nach wie vor hoch sei. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer sofort wieder ins Visier der Taliban geraten und er wäre daher aktuell immer noch an Leib und Leben bedroht. Sodann sei das eingereichte Drohschreiben von der Taliban-Regierung verfasst und richte sich ausdrücklich an den Vater des Beschwerdeführers. Darin werde ausgeführt, er habe die Regierung im Kampf gegen die Taliban unterstützt und viele von ihnen getötet, weshalb die ganze Familie aufgefordert werde, sich bei den Taliban zu melden und aufzugeben; andernfalls würden sie umgebracht, wenn sie erwischt würden. Dieses Beweismittel untermauere somit die weiterhin bestehende Bedrohungssituation. Des Weiteren sei auf die Verfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers zu verweisen, welche in der Schweiz teilweise Asyl erhalten hätten. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde damit begründet, dass der minderjährige Beschwerdeführer erst beim letzten Klientengespräch von der Situation des jüngsten Bruders berichtet habe. Diesbezüglich habe er noch nicht die Gelegenheit gehabt, sich ausführlicher zu äussern, weshalb die Angelegenheit allenfalls zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen sei. 6. 6.1 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, lassen sich bei der Beurteilung der Lage in Afghanistan gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Personen mit bestimmten Profilen definieren, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind; dazu gehören unter anderem Angehörige der ehemaligen afghanischen Regierung oder Personen, welche den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1 und D-4246/2021 vom 14. September 2023 E. 5.6, je m.H.). Allein aus einer familiären Verbindung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil lässt sich jedoch nicht in jedem Fall eine objektive Furcht vor Reflexverfolgung ableiten. Es ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, ob konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). 6.2 Als die Regierung in Afghanistan im August 2021 gestürzt wurde, war der Beschwerdeführer rund (...) Jahre alt, besuchte die Schule und hatte persönlich keine Probleme mit den Taliban. Demgegenüber seien sowohl sein Vater als auch sein Bruder für die afghanischen Sicherheitskräfte tätig gewesen, weshalb sie in deren Visier gestanden hätten und sich umgehend hätten verstecken müssen. Etwa zwei Wochen später hätten die Taliban sein Elternhaus insbesondere nach Waffen und Dokumenten durchsucht, wobei der Beschwerdeführer von ihnen verprügelt und derart schwer am Rücken verletzt worden sei, dass er in Ohnmacht gefallen sei. Als Grund für die Ausreise brachte er vor, er habe befürchtet, dass die Taliban ihn bei der nächsten Begegnung entweder getötet oder zum Militärdienst gezwungen hätten (vgl. SEM-Akte [...]-27/14 [nachfolgend Akte 27], F32). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er als damals erst (...) Jahre alter Knabe mitgenommen und zum bewaffneten Kampf gezwungen worden wäre, sind jedoch nicht ersichtlich. So wurde er bei seiner einzigen Begegnung mit den Taliban anlässlich der Hausdurchsuchung gerade nicht mitgenommen (vgl. Akte 27, F33 und F45). Er begründete seine dahingehenden Befürchtungen in erster Linie damit, dass «viele andere Jungs mitgenommen worden seien». Auf Nachfrage hin vermochte er dies jedoch nicht näher auszuführen (vgl. Akte 27, F44). Seine entsprechenden Angaben erweisen sich als äusserst vage und es bleibt unklar, auf welche konkreten Anhaltspunkte er seine Vermutung stützt, dass er von den Taliban ins Militär eingezogen worden wäre. 6.3 Weiter erwähnte der Beschwerdeführer mehrfach, dass die Taliban ihn bei einem erneuten Aufeinandertreffen umgehend getötet hätten. Seine dahingehenden Befürchtungen erweisen sich jedoch ebenfalls als wenig konkret. Nicht nur steht diese Vermutung in einem gewissen Widerspruch zur Annahme, dass sie ihn für den bewaffneten Kampf hätten rekrutieren wollen. Die Taliban hätten bei ihrem ersten Besuch auch ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, ihn umzubringen, wenn dies ihrer Absicht entsprochen hätte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer damals erheblich verletzt wurde, soll dabei keineswegs verkannt oder verharmlost werden. Es stellt sich jedoch die Frage, weshalb die Taliban ihn anlässlich ihres nächsten Besuchs hätten töten sollen. Diesbezüglich führte er lediglich aus, sie hätten ihn getötet, weil sein Vater und sein Bruder für die afghanische Armee Dienst geleistet hätten (vgl. Akte 27, F32). Dies war den Taliban indessen bereits zuvor bekannt, nachdem sie den Vater deswegen oft bedroht haben sollen und dies auch der Grund für die durchgeführte Hausdurchsuchung gewesen sei (vgl. Akte 27, F34 und F47). Es bleibt daher auch in diesem Zusammenhang offen, worauf der Beschwerdeführer seine Annahme stützt, dass er von den Taliban getötet worden wäre. Seine Angaben in dieser Hinsicht sind zu vage und pauschal. Auch wenn es nach seinen Erlebnissen subjektiv nachvollziehbar ist, dass er sich vor einem weiteren Aufeinandertreffen mit den Taliban fürchtete, gibt es keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm dabei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gedroht hätten. In der Beschwerde wird diesbezüglich auf die Situation des jüngsten Bruders verwiesen, welcher nach seiner Ausschaffung nach Afghanistan mehrmals von den Taliban mitgenommen und zu Militärübungen gezwungen worden sei. Vorab ist festzuhalten, dass sich diese Angaben nicht überprüfen lassen. Eine weitere Befragung des Beschwerdeführers zu diesem Sachverhaltselement - wie in der Beschwerde eventualiter beantragt wird - erweist sich jedoch als nicht erforderlich, da die betreffenden Umstände nicht ausschlaggebend erscheinen. So soll sich der Bruder nach einer Ausschaffung in den Heimatstaat von der Türkei aus für mehrere Monate in Afghanistan aufgehalten haben. Dort sei er weiterhin von den Taliban drangsaliert, nach seinen landesabwesenden Familienmitgliedern gefragt sowie mehrmals mitgenommen worden, um ihn militärisch auszubilden (vgl. Beschwerde, S. 3). Die Situation des Bruders ist grundsätzlich ähnlich wie jene des Beschwerdeführers, da beide nie selbst aktiv gegen die Taliban tätig waren, sondern wegen ihres Vaters sowie ältesten Bruders in deren Visier gestanden haben sollen. Der jüngste Bruder will sich nun jedoch einige Monate im Heimatstaat aufgehalten haben, wobei es zu mehreren Kontakten mit den Taliban gekommen sei, ohne dass er von diesen auf der Stelle umgebracht worden wäre. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer über ein ausgeprägteres Risikoprofil als der Bruder verfügen würde. 6.4 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sowohl die Mutter als auch die Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan leben (vgl. Akte 27, F17 und F39). Der Beschwerdeführer nimmt an, dass sie noch im selben Haus wohnen, wobei er kaum Kontakt zu ihnen habe (vgl. Akte 27, F51). Wenn die Familie aufgrund der Tätigkeiten des Vaters und des ältesten Bruders für die afghanischen Sicherheitskräfte tatsächlich derart im Fokus der Taliban gestanden hätte - wie dies etwa auch im Schreiben von C._______ (vgl. Beschwerdebeilage 4) dargelegt wird - stellt sich die Frage, weshalb diese Gefährdung ausschliesslich die männlichen Familienmitglieder betreffen sollte. Die in der Beschwerde erwähnten Berichte, welche in allgemeiner Weise auf Risikoprofile von Angehörigen der ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte sowie deren Familien verweisen, beschränken die mögliche Gefährdung soweit ersichtlich nicht auf die männlichen Verwandten. Darüber hinaus wird namentlich im Country Guidance Report der EUAA lediglich erwähnt, es gebe «sporadische» Berichte von Familienmitgliedern ehemaliger afghanischer Sicherheitskräfte, welche getötet, festgenommen, gefoltert oder vergewaltigt worden seien. Wie das SEM zu Recht festhielt, wird darin jedoch kein systematisches Vorgehen der Taliban gegen diese Personengruppen dokumentiert. Entsprechend wären neben der verwandtschaftlichen Beziehung zu Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte weitere Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass der Beschwerdeführer seitens der Taliban eine Verfolgung zu befürchten hätte, so dass er - anders als etwa seine Mutter oder seine Schwester - konkret gefährdet wäre. Solche sind indessen nicht ersichtlich. 6.5 Des Weiteren verweist der Beschwerdeführer sowohl in seinen Eingaben an die Vorinstanz vom 31. Oktober 2023 und 9. Januar 2024 sowie in der Beschwerde auf die Dossiers von seinem Onkel und drei Cousins, welche sich ebenfalls in der Schweiz befänden und teilweise als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Diese seien bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen weder die betreffenden Personen noch eine mögliche Gefährdung aufgrund von deren Aktivitäten erwähnte. Auch in der Beschwerde wird dies nicht näher dargelegt und lediglich behauptet, der Beschwerdeführer stamme aus einem Familienclan, in welchem mehrere Mitglieder profilierte Talibangegner seien. Aus dem blossen Umstand, dass einzelne Verwandte in der Schweiz Asyl erhalten haben, lässt sich indessen noch nicht auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen. Er nahm an keiner Stelle Bezug auf andere Angehörige als seine Kernfamilie und legte auch nicht dar, er könnte wegen ihnen einer besonderen Gefährdung seitens der Taliban ausgesetzt sein. An dieser Stelle ist im Übrigen erneut darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Reflexverfolgung wegen Aktivitäten des «Familienclans» auch die im Heimatstaat verbliebenen Angehörigen des Beschwerdeführers betreffen müsste. Folglich kann er aus den Asylvorbringen seines Onkels respektive seiner Cousins nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.6 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass das eingereichte Schreiben der Taliban ebenfalls nicht geeignet erscheint, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu belegen. Dieses soll sich an den Vater des Beschwerdeführers richten, wobei daraus hervorgehe, dass die gesamte Familie im Visier der Taliban stehe. Derartigen handschriftlichen Schreiben aus Afghanistan kommt indessen lediglich ein äusserst geringer Beweiswert zu, nachdem diese sowohl leicht fälschbar sind als auch käuflich erworben werden können. Die Echtheit des Dokuments lässt sich denn auch nicht überprüfen. Zudem ist nicht ersichtlich, an welchem Datum dieses ausgestellt wurde, weshalb es kaum als Hinweis auf eine aktuell weiterhin bestehende Verfolgung gewertet werden kann. Ferner erwähnte der Beschwerdeführer bereits bei der Anhörung, sein Vater habe sehr viele Verwarnungen und Drohbriefe erhalten (vgl. Akte 27, F44). Obwohl die Taliban nach ihrer Machtübernahme mehrmals bei seiner Familie vorbeikamen, führte dies nicht zu asylrelevanten Verfolgungshandlungen gegenüber der Mutter, Schwester oder dem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers. Weshalb ein neuerlicher Drohbrief an den Vater in seinem Fall andere Konsequenzen nach sich ziehen sollte, erschliesst sich nicht. 6.7 In der ergänzenden Eingabe vom 16. September 2024 wird sodann erstmals geltend gemacht, Tadschiken seien in Afghanistan aufgrund ihrer Ethnie kollektiv verfolgt. Zwar führt der diesbezüglich eingereichte Artikel - unter Hinweis auf nicht näher bezeichnete Quellen, Menschenrechtsbeobachter sowie Berichte - aus, ein erheblicher Anteil der von den Taliban inhaftierten Person sei tadschikischer Ethnie und allein deswegen festgenommen worden. Diese Information reicht indessen nicht aus, um die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung (vgl. dazu BVGE 2013/12 E. 6) im Fall der Tadschiken in Afghanistan als erfüllt zu erachten. 6.8 Insgesamt ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er selbst im Fokus der Taliban stand und bei einer Rückkehr objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung haben müsste. Auch wenn sein Vater und sein Bruder für das afghanische Militär tätig waren, gibt es keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass er deswegen eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Zwar wurde er anlässlich einer Hausdurchsuchung der Taliban von diesen schwer misshandelt; dies lässt jedoch noch nicht auf eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban schliessen, und es gibt auch keine ausreichend konkreten Hinwiese darauf, dass er bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers leben - als nahe Angehörige von angeblich gezielt gesuchten Personen - nach wie vor im Heimatstaat und scheinen keiner massgeblichen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
8. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshindernissen - Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit - nicht. Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Beschwerde wurde jedoch beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Angesichts der Unterstützungsbestätigung der zuständigen Sozialbehörde vom 30. Juli 2024 ist von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Weiter sind die in der Beschwerde gestellten Begehren nicht als zum Vornherein aussichtslos zu erachten, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind. Der betreffende Antrag ist folglich gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt unter anderem bei Beschwerden gegen ablehnende Asyl- und Wegweisungsentscheide im Rahmen des erweiterten Verfahrens auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Wie bereits oben dargelegt wurde (E. 1.3), ist das vorliegende Verfahren vom SEM ohne formelle Zuweisung ins erweiterte Verfahren als solches behandelt worden. Der Beschwerdeführer wurde nicht mehr durch die zugewiesene Rechtsvertretung des Leistungserbringers im Bundesasylzentrum vertreten, sondern durch die kantonale Rechtsberatungsstelle gemäss Art. 102l AsylG. Bei dieser Sachlage ist auch hinsichtlich der amtlichen Verbeiständung von einem erweiterten Verfahren auszugehen, womit Art. 102m Abs. 1 AsylG einschlägig ist. Nachdem die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer lic. iur. Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Dieser ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 6.25 Stunden à Fr. 200.- sowie Auslagen von Fr. 160.- (Dolmetscherkosten) ausgewiesen werden. Bei nicht-anwaltlicher Vertretung ist praxisgemäss von einem maximalen Stundenansatz von Fr. 150.- für das amtliche Honorar auszugehen. Während der geltend gemacht zeitliche Aufwand angemessen erscheint, ist der Stundenansatz folglich zu reduzieren und das amtliche Honorar auf Fr. 1'098.- (gerundet, inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen und lic. iur. Pascale Bächler wird dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Der Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'098.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: