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D-5089/2024

D-5089/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM befragte ihn am 24. November 2023 zur Person und hörte ihn am 5. Januar 2024 vertieft zu seinen Asylgründen (Art. 29 AsylG [SR 142.31]) an. C. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, erachtete indessen den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar und nahm den Beschwerde- führer in der Schweiz vorläufig auf. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde, welches mit Urteil D-540/2024 vom 4. März 2024 die Beschwerde gutgeheissen hat, soweit es darauf eingetreten war, und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen hat. D. Mit Schreiben vom 14. März 2024 nahm das SEM das erstinstanzliche Ver- fahren wieder auf teilte den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. E. Am 23. Mai 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen des wiederaufgenommenen Verfahrens (erneut) vertieft zu seinen Asylgründen an. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab der Beschwerdeführer an, er sei Schiit und afghanischer Staatsbürger. Zuletzt sei er in Kabul im Stadtteil B._______ im Kreis (…) wohnhaft gewesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei von 2019 bis zur Machtübernahme der Taliban der persönliche Chauffeur des Kommandanten C._______ gewesen. Nach der Machtübernahme durch die Taliban hätten diese sein Haus durchsucht und sich wiederholt bei seiner Familie nach ihm erkundigt. Sie hätten der Familie mitgeteilt, sie wüssten, dass der Beschwerdeführer für die ehemalige Regierung gear- beitet habe und Waffen besitze, welche er nun abgeben müsse. Aus Furcht

D-5089/2024 Seite 3 vor den Taliban habe er sich zur Ausreise entschlossen und sei am 17. No- vember 2023 in die Schweiz gelangt. F. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 (eröffnet am 18. Juli 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch vom 18. November 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung dagegen wegen Unzu- mutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. G. Mit Eingabe, datiert vom 12. August 2024 (Poststempel vom 15. August 2024), erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und ihm sinngemäss unter Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft Asyl zu gewähren. Als Beweismittel reichte er Kopien ak- tenkundiger Dokumente ein. H. Am 16. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. I. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom

20. September 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kosten- vorschusses einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 4.1 Soweit in der Beschwerde (sinngemäss) eine formelle Rüge erhoben wird, ist diese vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Es wird geltend ge- macht, die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Be- weise, insbesondere die Schreiben der Taliban, unzureichend berücksich- tigt.

E. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 4.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, dass die Vorinstanz sich mit den Schreiben der Taliban auseinandergesetzt hat, diesen aber keine Hinweise entnehmen konnte, wonach dem Beschwerdeführer ernst- hafte Nachteile drohen würden. Der blosse Umstand, dass der Beschwer- deführer die Beurteilung der Schreiben durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet.

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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 und D-5270/2023 vom 23. Juli 2024 E. 4.1). Es ist im jeweiligen Einzel- fall zu beurteilen, ob konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte vor- liegen, welche die Furcht vor drohender Verfolgung nachvollziehbar er- scheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Grün- den, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rück- kehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.).

E. 6.2 In der Beschwerde wurden hauptsächlich die bisherigen Vorbringen wiederholt. Der Beschwerdeführer macht eine grosse psychische Belas- tung infolge der prekären Lage in Afghanistan geltend. Er gibt an, er sei zwar noch nie persönlich von den Taliban bedroht worden, jedoch sei die von ihnen ausgehende Gefahr, welche die Vorinstanz falsch einschätze, allgegenwärtig. Die Lage sei weiterhin sehr instabil, weswegen er bei einer Rückkehr in erheblicher Lebensgefahr wäre.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwer- deführer geltend gemachten Vorbringen – ungeachtet ihrer Glaubhaf- tigkeit – zu Recht als nicht asylrechtlich relevant erachtet.

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E. 7.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus- führte, lassen sich bei der Beurteilung der Lage in Afghanistan gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Personen mit bestimm- ten Profilen definieren, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind; dazu gehören unter anderem Angehörige der ehemaligen afghani- schen Regierung oder Personen, welche den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-4915/2024 vom 20. September 2024 E.

E. 7.3 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer kein erhöhtes Risikoprofil aufweist. Er war le- diglich als Chauffeur tätig und übte keine leitende Funktion in der afghani- schen Regierung aus, war politisch nicht aktiv und hat sich nie auf eine Art und Weise verhalten, welche ihn in den Augen der Taliban als missliebige Person erscheinen lassen würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Taliban ein konkretes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben.

E. 7.4 Weder die Erkundigungen der Taliban noch die eingereichten Briefe vermögen etwas an dieser Einschätzung zu ändern. Zu den Besuchen, welche zeitnah nach der Machtübernahme erfolgten, kann der Vorinstanz darin gefolgt werden, dass die Taliban anfänglich Widerstand von den bis- herigen Militärangehörigen erwartet haben. In Anbetracht der seither ver- gangenen Zeit ist nicht zu erwarten, dass dieses Verfolgungsmotiv noch aktuell ist. Die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Nachfragen beim Va- ter des Beschwerdeführers scheinen, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, mehr auf die beim Beschwerdeführer vermuteten Waffen als auf die Person des Beschwerdeführers selbst gerichtet zu sein, zumal die Taliban jeweils nur die Waffen herausverlangten, ansonsten aber keine Forderungen er- hoben oder Konsequenzen in Aussicht gestellt haben. Ein weiteres Indiz gegen eine drohende Verfolgung ist der Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers weiterhin unbehelligt in Afghanistan leben konnte. In Bezug auf die Schreiben der Taliban ist festzuhalten, dass auch jene keine

D-5089/2024 Seite 8 Hinweise enthalten, welche die Furcht vor erheblichen Nachteilen objektiv begründet erscheinen liessen. Beim Einwand, dass diese Schreiben einen Vorwand böten, um den Beschwerdeführer festzunehmen und zu töten, handelt es sich um eine reine Mutmassung, welche durch keinerlei Indizien gestützt werden.

E. 7.5 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch aus der allgemeinen schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan im heutigen Zeitpunkt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten kann. Die aktuelle Lage entfaltet keine Asylrelevanz, zumal, wie dargelegt, keine kon- kret gegen ihn gerichteten Nachteile ersichtlich sind und er nicht zu einer besonders gefährdeten Gruppe von Personen gehört. Dies gilt auch für seine Zugehörigkeit zu den Schiiten. Es ist in Afghanistan nicht von einer Kollektivverfolgung der Schiiten auszugehen und der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang auch keine individuellen Nachteile geltend gemacht. Diese Einschätzung trifft nach der erwähnten Machtübernahme der Taliban weiterhin zu, da derzeit keine eindeutigen Informationen vorlie- gen, die darauf hindeuten, dass die Schiiten als Volksgruppe generell von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung bedroht sind (vgl. Urteil des BVGer E-2132/2020 vom 23. August 2022 E. 8.3, D-3223/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4). Die Sicherheitslage in Afghanistan führt somit nicht ohne Weiteres zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdefüh- rers; ihr ist mit der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.

E. 7.6 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeit- punkt der Ausreise bestehende oder bei einer (hypothetischen) Rückkehr konkret drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 9 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vor- liegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. Oktober 2024 in gleicher Höhe geleis- tete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen- den.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5089/2024 Urteil vom 21. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM befragte ihn am 24. November 2023 zur Person und hörte ihn am 5. Januar 2024 vertieft zu seinen Asylgründen (Art. 29 AsylG [SR 142.31]) an. C. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, erachtete indessen den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welches mit Urteil D-540/2024 vom 4. März 2024 die Beschwerde gutgeheissen hat, soweit es darauf eingetreten war, und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen hat. D. Mit Schreiben vom 14. März 2024 nahm das SEM das erstinstanzliche Verfahren wieder auf teilte den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. E. Am 23. Mai 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen des wiederaufgenommenen Verfahrens (erneut) vertieft zu seinen Asylgründen an. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab der Beschwerdeführer an, er sei Schiit und afghanischer Staatsbürger. Zuletzt sei er in Kabul im Stadtteil B._______ im Kreis (...) wohnhaft gewesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei von 2019 bis zur Machtübernahme der Taliban der persönliche Chauffeur des Kommandanten C._______ gewesen. Nach der Machtübernahme durch die Taliban hätten diese sein Haus durchsucht und sich wiederholt bei seiner Familie nach ihm erkundigt. Sie hätten der Familie mitgeteilt, sie wüssten, dass der Beschwerdeführer für die ehemalige Regierung gearbeitet habe und Waffen besitze, welche er nun abgeben müsse. Aus Furcht vor den Taliban habe er sich zur Ausreise entschlossen und sei am 17. November 2023 in die Schweiz gelangt. F. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 (eröffnet am 18. Juli 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 18. November 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung dagegen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. G. Mit Eingabe, datiert vom 12. August 2024 (Poststempel vom 15. August 2024), erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sinngemäss unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Als Beweismittel reichte er Kopien aktenkundiger Dokumente ein. H. Am 16. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Soweit in der Beschwerde (sinngemäss) eine formelle Rüge erhoben wird, ist diese vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Es wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweise, insbesondere die Schreiben der Taliban, unzureichend berücksichtigt. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 4.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, dass die Vorinstanz sich mit den Schreiben der Taliban auseinandergesetzt hat, diesen aber keine Hinweise entnehmen konnte, wonach dem Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile drohen würden. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung der Schreiben durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Afghanistan liessen sich zwar Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem höheren Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien, die blosse Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe vermöge für sich alleine aber keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung objektiv begründen. Dafür bedürfe es zusätzlicher risikoverschärfender Elemente. Solche risikoverschärfenden Elemente würden beim Beschwerdeführer indessen nicht vorliegen, weise dieser doch nur ein niederschwelliges Profil auf. Er habe keine leitende Funktion im afghanischen Militär ausgeübt, sondern sei lediglich als Chauffeur tätig gewesen. Er sei zudem politisch nicht aktiv gewesen, habe sich nie in irgendeiner Form gegen die Taliban eingesetzt und habe mit diesen weder vor noch nach der Machtübernahme Probleme gehabt. Er habe sich nach der Machtübernahme nie in einer Art und Weise verhalten, welche dazu führen würden, dass er in den Augen der Taliban als missliebige Person erscheinen würde. Es lägen damit keine risikoverschärfenden Elemente vor. Dafür spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Machtübernahme der Taliban rund eineinhalb Jahre unbehelligt in Afghanistan habe weiterleben können. Er sei zwar aus Angst zwischen Kabul und Parwan gependelt, dies aber ohne dass es jemals zu irgendwelchen Zwischenfällen gekommen sei. In Bezug auf die Erkundigungen der Taliban nach dem Beschwerdeführer hielt die Vorinstanz fest, dass diese zunächst zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, als die Taliban noch mit Widerstand von Militärangehörigen gerechnet hätten. Seither seien aber einige Jahre vergangen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Taliban nach wie vor ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers hätten. Zu den Nachfragen bei der Familie des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise hielt die Vorinstanz fest, die Besuche hätten einzig das Ziel gehabt, an die Dienstwaffen zu gelangen, welche die Taliban im Besitz des Beschwerdeführers vermutet hätten. Dies zeige sich darin, dass bei den Besuchen, abgesehen von der Herausgabe der Waffen keine Forderungen erhoben oder Konsequenzen in Aussicht gestellt worden seien. Zudem könne die restliche Familie nach wie vor unbehelligt in Afghanistan leben. Auch den eingereichten Schreiben der Taliban könnten keine Hinweise auf drohende erhebliche Nachteile entnommen werden. Der Beschwerdeführer werde lediglich aufgefordert, sich zwecks Ermittlungen bei den afghanischen Behörden zu melden. Die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers, die Taliban würden diese Schreiben, beziehungsweise die Suche nach den Waffen, lediglich als Vorwand verwenden, um ihn mitnehmen und töten zu können, sei eine reine Mutmassung. Da der Beschwerdeführer über kein erhöhtes Risikoprofil verfüge, bei welchem von einem anhaltenden Interesse der Taliban auszugehen sei, sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte. 6.2 In der Beschwerde wurden hauptsächlich die bisherigen Vorbringen wiederholt. Der Beschwerdeführer macht eine grosse psychische Belastung infolge der prekären Lage in Afghanistan geltend. Er gibt an, er sei zwar noch nie persönlich von den Taliban bedroht worden, jedoch sei die von ihnen ausgehende Gefahr, welche die Vorinstanz falsch einschätze, allgegenwärtig. Die Lage sei weiterhin sehr instabil, weswegen er bei einer Rückkehr in erheblicher Lebensgefahr wäre. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen - ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit - zu Recht als nicht asylrechtlich relevant erachtet. 7.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, lassen sich bei der Beurteilung der Lage in Afghanistan gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Personen mit bestimmten Profilen definieren, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind; dazu gehören unter anderem Angehörige der ehemaligen afghanischen Regierung oder Personen, welche den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-4915/2024 vom 20. September 2024 E. 6.1 und D-5270/2023 vom 23. Juli 2024 E. 4.1). Es ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, ob konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche die Furcht vor drohender Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). 7.3 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer kein erhöhtes Risikoprofil aufweist. Er war lediglich als Chauffeur tätig und übte keine leitende Funktion in der afghanischen Regierung aus, war politisch nicht aktiv und hat sich nie auf eine Art und Weise verhalten, welche ihn in den Augen der Taliban als missliebige Person erscheinen lassen würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Taliban ein konkretes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben. 7.4 Weder die Erkundigungen der Taliban noch die eingereichten Briefe vermögen etwas an dieser Einschätzung zu ändern. Zu den Besuchen, welche zeitnah nach der Machtübernahme erfolgten, kann der Vorinstanz darin gefolgt werden, dass die Taliban anfänglich Widerstand von den bisherigen Militärangehörigen erwartet haben. In Anbetracht der seither vergangenen Zeit ist nicht zu erwarten, dass dieses Verfolgungsmotiv noch aktuell ist. Die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Nachfragen beim Vater des Beschwerdeführers scheinen, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, mehr auf die beim Beschwerdeführer vermuteten Waffen als auf die Person des Beschwerdeführers selbst gerichtet zu sein, zumal die Taliban jeweils nur die Waffen herausverlangten, ansonsten aber keine Forderungen erhoben oder Konsequenzen in Aussicht gestellt haben. Ein weiteres Indiz gegen eine drohende Verfolgung ist der Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers weiterhin unbehelligt in Afghanistan leben konnte. In Bezug auf die Schreiben der Taliban ist festzuhalten, dass auch jene keine Hinweise enthalten, welche die Furcht vor erheblichen Nachteilen objektiv begründet erscheinen liessen. Beim Einwand, dass diese Schreiben einen Vorwand böten, um den Beschwerdeführer festzunehmen und zu töten, handelt es sich um eine reine Mutmassung, welche durch keinerlei Indizien gestützt werden. 7.5 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch aus der allgemeinen schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan im heutigen Zeitpunkt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten kann. Die aktuelle Lage entfaltet keine Asylrelevanz, zumal, wie dargelegt, keine konkret gegen ihn gerichteten Nachteile ersichtlich sind und er nicht zu einer besonders gefährdeten Gruppe von Personen gehört. Dies gilt auch für seine Zugehörigkeit zu den Schiiten. Es ist in Afghanistan nicht von einer Kollektivverfolgung der Schiiten auszugehen und der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang auch keine individuellen Nachteile geltend gemacht. Diese Einschätzung trifft nach der erwähnten Machtübernahme der Taliban weiterhin zu, da derzeit keine eindeutigen Informationen vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Schiiten als Volksgruppe generell von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung bedroht sind (vgl. Urteil des BVGer E-2132/2020 vom 23. August 2022 E. 8.3, D-3223/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4). Die Sicherheitslage in Afghanistan führt somit nicht ohne Weiteres zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers; ihr ist mit der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 7.6 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende oder bei einer (hypothetischen) Rückkehr konkret drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. Oktober 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: