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E-2132/2020

E-2132/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger aus Herat mit letztem Wohnsitz im Iran – reiste am 1. November 2015 zusammen mit seiner damaligen (zweiten) Ehefrau (heute Ex-Frau; N658 184) und ihren beiden gemeinsamen Kindern in der Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 25. November 2015 wurde er summarisch zu seiner Person und seinen Asylgründen (BzP) befragt. Am 31. Mai 2018 wurde er im Bezirksgefängnis B._______, wo er sich seit dem (…) 2017 in Untersu- chungshaft respektive vorzeitigem Strafvollzug befand, vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Die Rückübersetzung folgte am 19. Juni 2018. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da- mit, er sei vor mehr als dreissig Jahren mit seinen Eltern in den Iran gezo- gen und habe sich dort niedergelassen. Er habe als (…), (…) und als (…) und (…) gearbeitet. Anlässlich der Anhörung brachte er zudem vor, er sei von 1366 bis 1368 (1987 bis 1989) in Afghanistan bei den Mujaheddin – bei einer Gruppe namens Dschamiat-i Islami – tätig gewesen. Da er noch sehr jung gewesen sei, sei er unbewaffnet gewesen und habe lediglich Hilfsdienste geleistet. Im Jahre 1989 sei er in den Iran zurückgekehrt. Im Jahre 1994 hätten er und seine erste Ehefrau und die damals zwei gemein- samen Kinder nach Afghanistan zurückkehren müssen. Er habe dort wäh- rend zirka eineinhalb Jahren seinen Militärdienst absolvieren müssen und dabei als (…) Dienst in einem Spital in Herat geleistet. Nach zirka einem Jahr hätten die Taliban Afghanistan und auch Herat erobert und seither von ihm verlangt, dass er mit ihnen in die Dörfer gehe und ehemalige Mujahed- din und deren Kommandanten identifiziere. Er sei zwar mitgegangen, habe jedoch aus Angst vor Rache an ihm oder seiner Familie seitens der Ange- hörigen der (ehemaligen) Mujaheddin niemanden verraten, obwohl er ei- nige erkannt habe, zumal diese von den Taliban umgebracht worden wä- ren. Nachdem in der Nachbarschaft das Gerücht aufgekommen sei, dass er Mujaheddin verraten habe, habe ihm ein militärischer Vorgesetzter zur Flucht geraten. Deshalb sei er in den Iran geflüchtet. Seine Ehefrau und Kinder seien nach acht Monaten nachgekommen. Im Jahre 2001 habe er seine zweite Ehefrau geheiratet. Er habe diese Vorfälle in Afghanistan an der BzP nicht erwähnt, weil er nicht gewollt habe, dass seine zweite (heu- tige Ex-) Ehefrau davon erfahre. Diese habe nichts von seinem damaligen Aufenthalt und seinen Problemen in Afghanistan gewusst. Er habe im Iran als (…) an Hochzeiten (…), habe jedoch Angst gehabt, da jeweils viele Af- ghanen anwesend gewesen seien. Im April 2015 seien er und sein (…)

E-2132/2020 Seite 3 C._______ auf der Strasse von der Polizei kontrolliert worden. Dabei sei festgestellt worden, dass ihre Aufenthaltsbewilligungen abgelaufen seien, worauf man sie festgenommen, in ein Rückschaffungscamp mitgenommen und nach Afghanistan abgeschoben habe. Er habe sich wegen seiner Ver- gangenheit gefürchtet und deshalb einen Schlepper kontaktiert und sei in den Iran zurückgekehrt. Da die Kinder im Iran wegen der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligungen die Schule nicht weiter hätten besuchen dürfen, und er sich vor einer erneuten Deportation nach Afghanistan gefürchtet habe, hätten sie sich zur Ausreise in Richtung Europa entschlossen und ihr Hab und Gut verkauft. An der Grenze zur Türkei seien sie jedoch von den iranischen Behörden festgenommen und nach Afghanistan ausgeschafft worden. Zu dieser Zeit hätten die Taliban Kunduz erobert und die Men- schen seien aus Angst vor den Taliban auch aus Herat geflohen. Die Tali- ban seien gegen Farsi sprechende Leute und Schiiten gewesen. In der Stadt seien bewaffnete Leute und Panzer gewesen. Aus Angst, dass man den Beschwerdeführer erkennen könnte, habe er das Haus nicht verlas- sen. Aus diesen Gründen habe er mit seiner Familie Afghanistan nach zirka zehn Tagen erneut verlassen und sei über verschiedene Länder in die Schweiz gelangt. Er fürchte sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan vor den Leuten in Herat, die ein Familienmitglied durch die Taliban verloren hätten. Diese würden ihn dort erkennen und ihn töten wollen. Deshalb fürchte er sich auch vor den Afghanen in der Schweiz. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert und habe sich im (…) 2017 taufen lassen. Zuvor habe er seit (…) 2017 bis zu seinem Haftantritt am (…) 2017 jeden zweiten Sonntag den Gottesdienst der Persisch Christlichen Gemeinde Schweiz (PCGS) in D._______ besucht. Er habe sich schon im Iran für das Chris- tentum interessiert, da er dort viele christliche Freunde gehabt habe, die ihm davon erzählt hätten. Er habe sich seither als Christ gefühlt und nicht als Muslim. Er habe im Iran niemandem davon erzählen können, da Kon- vertiten dort getötet würden. Seine Ex-Ehefrau habe davon erfahren und daraufhin seinen Kindern aus erster Ehe davon erzählt und ihn als Kafir (Sünder, Abtrünniger) beschimpft. Alle seine Verwandten wüssten von sei- ner Konversion, wobei niemand mehr in Afghanistan wohne. Es existiere ein öffentlich zugängliches Video seiner Taufe auf dem YouTube-Kanal der PCGS. Im Übrigen habe er einmal mit seiner Kirche in D._______ einen Anlass organisiert, um auf die schlechte Behandlung von Christen im Iran aufmerksam zu machen. Im Gefängnis bete er und habe auch den Gefäng- nispfarrer getroffen.

E-2132/2020 Seite 4 Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität einen Reise- pass im Original und eine Tazkira in Kopie sowie zur Untermauerung seiner Vorbringen die folgenden Beweismittel ein: – ein fremdsprachiges, handgeschriebenes Gedicht, – Taufbekenntnis der PCGS vom (…) 2017 im Original, – Mitgliedschaftsbestätigung der PCGS vom (…) 2018 im Original, – zwei Fotos eines Ausweises der Partei Jaamiyati Islami, – Parteiausweis Wahdda Islami im Original, – fremdsprachiger Führerschein im Original, – fremdsprachige Bestätigung der Partei Wahdda Islami vom (…) ([…]) im Original, – fremdsprachige Bestätigung Militärdienst vom (…) ([…]) im Original, – fremdsprachiges Dokument MfK-Prüfung vom (…) ([…]) im Original. B. Mit Verfügung vom 19. März 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug aber zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand- halten. C. Mit Eingabe vom 20. April 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefoch- tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge- währung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Sache zwecks Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsver- treters als amtlicher Rechtsbeistand.

E-2132/2020 Seite 5 D. Mit Verfügung vom 29. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Den Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie die amtliche Beiordnung einer Rechtsvertre- tung verwies sie auf einen späteren Zeitpunkt des Instruktionsverfahrens. Gleichzeitig erhielt der Rechtsvertreter Gelegenheit, sich zu den vom Ge- richt in den Erwägungen genannten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu äussern. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 14. Mai 2020 ihre Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 verzichtete der Beschwerdeführer nach der wiederholten Gewährung von Fristverlängerungen auf die Einreichung ei- ner Replik. G. Mit Verfügung vom 5. August 2020 erhielt der Rechtsvertreter Gelegenheit, sich zu den vom Gericht in seiner Verfügung vom 29. April 2020 genannten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltlicher Rechtbeistand zu äus- sern. Mit Verfügung vom 1. September 2020 wurde er erneut dazu aufge- fordert, wobei festgehalten wurde, dass bei unbenutzter Frist davon aus- gegangen werde, dass er mit den Bedingungen einverstanden sei. H. Mit Eingabe vom 1. März 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Taufbekennt- nisses zu den Akten. I. Mit Verfügungen vom 4. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefor- dert, seine allenfalls weiterhin bestehende Bedürftigkeit zu belegen. Gleichzeitig wurde ihm das Formular "Gesuch um unentgeltlichen Rechts- pflege" zugestellt.

E-2132/2020 Seite 6 J. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer das von ihm ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege", Kopien von Unterstützungsabrechnungen und Lohnabrechnungen für die Zeit von März bis Juni 2022 sowie eine Kopie des bereits früher eingereichten Tauf- bekenntnisses zu den Akten.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen

E-2132/2020 Seite 7 der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei- sungsvollzug ist indes nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor- läufig aufgenommen hat.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung und beruft sich auf Art. 9 BV. Zudem habe das SEM die Wegweisung zwar als unzumutbar bezeichnet, dies jedoch nicht näher begründet. Damit habe es sein rechtliches Gehör verletzt. Diese for- mellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnten, die Kas- sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird für das Verwaltungsverfahren in Art. 26-33 VwVG konkretisiert. Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen be- hördliche Pflichten, wie insbesondere die Untersuchungs- und die Begrün- dungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylver- fahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG).

E. 5.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge- listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 5.2.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts verletzt haben sollte. Insbesondere spricht der Um- stand, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Situation von Konvertiten in Af- ghanistan auf die geltende Rechtsprechung hingewiesen hat, gemäss der nicht von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden könne, sondern im Einzelfall zu beurteilen sei, ob eine Gefährdung wegen Konversion be- stehe, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es ist auch in Bezug auf weitere Aspekte der Asylvorbringen – angeblich falsche Darstel- lung der (…) Auftritte des Beschwerdeführers an Hochzeiten – keine solche zu erkennen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann daher nicht erblickt werden.

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E. 5.3.1 Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Ent- scheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat kurz die wesent- lichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.).

E. 5.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Über- legungen sie sich leiten liess. Sie hat dabei hinsichtlich der Situation von Konvertiten in Afghanistan wie hiervor erwähnt, auf die geltende Recht- sprechung hingewiesen. Gleichzeitig erachtete sie die Angaben des Be- schwerdeführers zur vorgebrachten Konversion wegen unsubstanziierter und unplausibler Angaben als unglaubhaft respektive sie verneinte asyl- rechtlich relevante Nachteile, zumal diese nur formal und aus rein asyltak- tischen Überlegungen erfolgt sei. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen.

E. 5.3.3 Hinsichtlich der Rüge, wonach die Vorinstanz die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht näher begründet habe, ist in Übereinstimmung mit ihrer Stellungnahme in ihrer Vernehmlas- sung (vgl. E. 7.3 hinten) festzustellen, dass es sich bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme um einen positiven Verfügungsteil handelt, weil die- ser den Begehren der Parteien (eventualiter) voll entspricht. Folglich konnte gemäss Art. 35 Abs. 3 VwVG auf eine Begründung der Verfügung in diesem Punkt verzichtet werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 635). Dass die angefochtene Verfügung zur Begründung der Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich den Hinweis auf die Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt enthält, ist nicht zu beanstanden. Anders ist eine allenfalls spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in einer an- fechtbaren Verfügung zu begründen.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV, da das SEM entscheidende Tatsachen nicht berücksich- tigt habe. Gleichzeitig weist er auf Berichte von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation), Zeitungs- berichte und weitere Informationen hin, die die Ausführungen der Vor- instanz, wonach im Falle von Tadschiken und Schiiten in Afghanistan keine Kollektivverfolgung vorliege, widerlegen würden. Dazu ist festzuhalten,

E-2132/2020 Seite 9 dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keine eigen- ständige Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (rechtliches Gehör; Sachverhalts- abklärung; rechtliche Würdigung) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hin- tergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.

E. 5.5 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen angesichts dieser Sach- lage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist somit abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

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E. 6.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings- eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

E. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, in Afghanistan werde die Konversion je nach Scharia-Auslegung mit der Todesstrafe geahndet. Vorliegend erscheine indes die vom Beschwerdeführer in der Anhörung geltend gemachte Konversion als unglaubhaft. Er habe nicht nachvollzieh- bar erklären können, weshalb er zum Christentum konvertiert sei, und nicht überzeugend dargelegt, dass er sich intensiv mit dieser Religion auseinan- dergesetzt habe. Seine Erklärungen auf die Frage nach seiner Motivation des drastischen Schritts einer Konversion und seinem Interesse für das Christentum seien wenig überzeugend ausgefallen. Zwar habe er ausge- führt, wie er zum Christentum gekommen sei, und auch gewisse Aussagen zum Islam und zur negativen Haltung des Islams gegenüber Konvertiten gemacht. Jedoch seien seine Angaben zum eigentlichen Inhalt des christ- lichen Glaubens und zur Motivation seines Glaubenswechsels nur spärlich sowie relativ gehaltlos und vage geblieben. Einzelne Aussagen seien fak- tisch falsch und würden den gängigen christlichen Glaubensvorstellungen widersprechen. Angesichts der geltend gemachten Bedeutung des Chris- tentums in seinem Leben erscheine zudem unplausibel, dass er auf dem Personalienblatt und in der BzP als seine Religion "Schiite" angegeben habe und in der BzP diesbezüglich keine Zweifel an seiner religiösen Über- zeugung respektive Zugehörigkeit geäussert habe. Dies erwecke den Ein- druck, dass die Konversion nur formal erfolgt sei respektive er diese aus rein asyltaktischen Gründen geltend gemacht habe. Gemäss Rechtsprechung des BVGer könne in Afghanistan nicht von einer allgemeinen, alleine an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfende Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung ausgegangen wer- den. Es sei aufgrund einer Individualprüfung zu beurteilen, ob aufgrund der Konversion konkret eine Gefährdung bestehe. Der Beschwerdeführer habe die Publikation seiner Taufe sowie einer Demonstration gegen die Verfol- gung im Iran in verschiedenen Medien nicht mit konkreten Beweismitteln

E-2132/2020 Seite 11 belegt. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass seine Familienmitglieder

– diese würden alle im Iran und in Europa leben – diesbezügliche Informa- tionen ausserhalb des Familienkreises verbreiten würden und dass jemand in Afghanistan von seiner Konversion erfahren habe. Er habe zudem an- gegeben, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan (lediglich) vor den Fa- milienmitgliedern der Mujaheddin zu fürchten, die glauben würden, dass er diese verraten habe. Da nicht davon auszugehen sei, dass seine Konver- sion auf einem ernst gemeinten religiösen Gesinnungswandel mit einer fes- ten Überzeugung beruhe, könne ihm bei einer Rückkehr zugemutet wer- den, seine christliche Glaubenszugehörigkeit zu widerrufen, zu leugnen oder abzustreiten, um sich so allfälligen Repressionen zu entziehen. Die Täuschung von Andersgläubigen durch die Verstellung des eigenen Glau- bens ("Taqiyya") sei bei Schiiten ausdrücklich erlaubt und gelte auch bei den Sunniten. Den afghanischen Behörden sei zudem bewusst, dass viele Afghanen in der Schweiz unter Vorspiegelung falscher Gründe ein Asylge- such stellten, um sich hier ein Bleiberecht zu sichern. Der Beschwerdefüh- rer müsse daher nicht befürchten, bei einer Rückkehr asylrelevante Nach- teile zu erleiden. Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, es liege keine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen Gefährdung durch Angehörige der von den Tali- ban getöteten Mujaheddin und somit keine asylrelevante Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan vor. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er sei im Quartier, in dem er früher gelebt habe, immer wieder gefragt wor- den, ob er ehemalige Mujaheddin verraten habe, und auch seine Ehefrau habe Gerüchte gehört, dass er Personen verraten habe. Diese Aussagen würden nicht darauf hinweisen, dass seine Nachbarn ihn tatsächlich und zweifelsfrei der Kooperation mit den Taliban verdächtigt hätten, die zum Tode ihrer Angehörigen geführt habe. Wenn er tatsächlich in konkreter Weise verdächtigt worden wäre, wäre ihm oder seiner Familie bereits da- mals etwas angetan worden und er wäre wohl kaum acht Monate vor seiner Familie ausgereist und hätte sie dort zurückgelassen. Auch objektiv gese- hen liege kein Verfolgungsgrund vor, da er gemäss seinen Aussagen nie- manden verraten habe. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass ihm nach 25 Jahren Landesabwesenheit noch von irgendeiner Seite ungerechtfertigt unterstellt würde, dass er für die Ermordung ehemaliger Mujaheddin durch die Taliban mitverantwortlich sein könnte. Er sei seither ausser für wenige Tage im Rahmen von zwei Deportationen nie mehr nach Herat zurückge- kehrt. Er habe auch keine Verwandte oder Bekannte dort. Dies hätten auch seine Ex-Ehefrau und sein (…) bestätigt. Die Chance, dass er nach 25 Jah- ren identifiziert und mit dem Tod eines Verwandten in Verbindung gebracht

E-2132/2020 Seite 12 werden könnte, sei als äusserst gering zu erachten. Herat sei zudem eine Stadt mit über 500'000 Einwohnern. Des Weiteren weise auch seine jahr- zehntelange Tätigkeit als (…) und (…) bei afghanischen Hochzeiten im Iran nicht auf eine subjektive Wahrnehmung einer beachtlichen Gefahr der Ver- geltung oder auf eine objektiv erhöhte Gefahr von Vergeltung hin, ansons- ten er darauf verzichtet hätte, sich derart zu exponieren. Die eingereichten Beweismittel, die seinen Aufenthalt in Afghanistan in den neunziger Jahren bestätigen würden, würden daran nichts ändern. Die Vorinstanz verzichtete zudem darauf, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den an der Anhörung nachgeschobenen Vorbringen (Probleme mit den Nachkommen von durch Taliban hingerichteten Mujaheddin) näher einzugehen. Ferner bezeichnete die Vorinstanz die Befürchtungen des Beschwerdefüh- rers im Zusammenhang mit dem Vormarsch der Taliban im September 2015 als asylrechtlich irrelevant. Es sei nicht von einer gezielten Verfolgung von Angehörigen einzelner Volks- oder Religionsgruppen im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen. Es könnten den Akten auch keine Hin- weise entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit (zum heutigen Zeitpunkt) gezielte Verfolgungsmassnahmen drohen könnten. Schliesslich bezeichnete die Vorinstanz die geltend gemachten Probleme und Vorfälle im Iran als unwesentlich, da sie sich ausserhalb des Heimat- staates des Beschwerdeführers ereignet hätten und zu keiner Verfolgungs- situation in Afghanistan führen würden.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er müsse im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu den Schiiten in Afghanistan mit Verfolgung rechnen. Zu- dem sei er vor Jahren als Mujaheddin tätig gewesen, worauf er noch im Jahre 2015 angesprochen worden sei. Da die Taliban in Afghanistan noch immer weite Teile kontrollieren würden, bestehe eine reelle Gefahr, bei Ver- dacht auf eine ehemalige Tätigkeit als Mujaheddin getötet zu werden. Zu- dem sei er zum Christentum konvertiert und würde als "Kafir" verfolgt und getötet. Insbesondere argumentiert der Beschwerdeführer, es sei durchaus wahr- scheinlich, dass er wegen seiner (heimlichen) 25-jährigen Tätigkeit als (…) an Hochzeiten im Iran, wo viele Afghanen anwesend gewesen seien, bei

E-2132/2020 Seite 13 einer Rückkehr nach Afghanistan zu erkennen wäre. Weiter habe die Vo- rinstanz seiner früheren Tätigkeit als Mujaheddin, weil diese schon länger zurückliege, zu Unrecht eine tragende Rolle abgesprochen. Schliesslich habe er seine Konversion und christliche Überzeugung – ent- gegen der Argumentation der Vorinstanz, welche zu Unrecht von einer bloss formalen Konversion ausgehe – mit diversen Beweismitteln sowie detaillierten und glaubhaften Angaben belegen können. Er verfüge im Ge- gensatz zur Vorinstanz über gute Bibelkenntnisse. Er sei bei der Einreise in die Schweiz noch Schiite gewesen. Er habe sich mit dem Christentum nicht aus asyltaktischen Überlegungen intensiv auseinandergesetzt. Die Vermutung der Vorinstanz, in Afghanistan wisse niemand von seiner Kon- version, sei falsch. Seine Ex-Ehefrau habe dies bereits überall verbreitet. Die Vorinstanz gehe zudem selber davon aus, dass "Kafirs" bei einer Rück- kehr erschossen würden.

E. 7.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest und führt aus, zwar seien die vom Beschwerdeführer erwähnten Übergriffe gegen Schiiten bedenklich und bedauerlich. Sie stünden aber in keiner Ver- bindung mit ihm und stellten keine Kollektivverfolgung im Sinne der Defini- tion des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVGE 2013/12 E.6) dar. Zudem sei anhand der Aussagen des Beschwerdeführers tatsächlich mit nicht ab- soluter Bestimmtheit zu sagen, ob afghanische Hochzeiten oder iranische Hochzeiten mit afghanischen Gästen gemeint seien. Aber der Kontext der Aussage liege der Interpretation, dass es sich um afghanische Hochzeiten im Iran handle, zumindest nahe. Der Beschwerdeführer interpretiere seine Aussagen zur Anwesenheit der Personen an diesen Hochzeiten gleich wie die Vorinstanz. Eine andere Interpretation sei auch nicht möglich. Weiter versuche der Beschwerdeführer die kleine Ungenauigkeit des SEM bezüg- lich dem Zivilstand der Mutter Gottes unverhältnismässig aufzubauschen beziehungsweise den Fokus bewusst auf Nebenschauplätze zu lenken, um vom Gesamtbild abzulenken. Es könne von einem Konvertiten erwartet werden, dass er den drastischen, einschneidenden und zeitaufwendigen Schritt eines Glaubenswechsels mit seinen weitreichenden persönlichen und sozialen Konsequenzen einem neutralen und objektiven Aussenste- henden nachvollziehbar und in substanziierter Weise erklären könne. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Weiter sei der Vorwurf der Ver- letzung der Einheit der Familie unbegründet. Ferner bezeichnet die Vo- rinstanz gewisse Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die von ihm vorgebrachten Deportationen nach Afghanistan und die dortigen kurzen Aufenthalte im Jahre 2015 als aktenwidrig und nachgeschoben.

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E. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorlie- gend zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen im Ergebnis zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 7.1 hier- vor verwiesen werden. Das gilt auch für die Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung hinsichtlich der auf Beschwerdeebene gemachten Vorbringen (vgl. E.7.3). Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 8.2 Insbesondere ist die Vorinstanz hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefährdung durch Angehörige der von den Taliban ge- töteten Mujaheddin zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte nach 25 Jahren Landesabwe- senheit für die Ermordung ehemaliger Mujaheddin durch die Taliban sei- tens deren Nachkommen etwas zu befürchten. Überdies kehrte er seither

– ausser zweimal für ein paar Tage, als er von den iranischen Behörden nach Afghanistan deportiert worden sei – nicht mehr nach Afghanistan zu- rück. Auch wäre anzunehmen, dass betroffene Angehörige verratener Mu- jaheddin, sollten sie ihn tatsächlich verdächtigt haben, seinerzeit den Tali- ban gegenüber Personen denunziert zu haben, gegen ihn vorgegangen wären, als er sich noch in Afghanistan befand. Wie von der Vorinstanz zu Recht argumentiert, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er sich tatsächlich vor der Rache seitens jener Angehörigen gefürch- tet hätte, nicht acht Monate vor seiner Familie ausgereist wäre und diese der Gefahr von Nachstellungen ausgesetzt hätte. Den Akten können auch keine Hinweise dafür entnommen werden, dass seine Familie in diesen acht Monaten wegen ihm behelligt worden wäre. Selbst unter Berücksich- tigung der von ihm geltend gemachten jahrelangen Tätigkeit als (…) und (…) an Hochzeiten im Iran, bei denen Afghanen anwesend gewesen sein sollen, kann im heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit Nach- stellungen seitens Angehöriger getöteter Mujaheddin zu rechnen hätte. Aufgrund des soeben Gesagten kann eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob er die Probleme mit den Nachkommen von durch Taliban hinge- richteten Mujaheddin in der Anhörung nachgeschoben habe, offenbleiben.

E. 8.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch aus der allgemeinen schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan, die sich nach

E-2132/2020 Seite 15 der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark verschlechtert hat (vgl. Urteil des BVGer D-11/2022 vom 20. Juni 2022 E. 6.5), im heutigen Zeitpunkt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten kann. Die aktuelle Lage entfaltet keine Asylrelevanz, zumal keine konkret gegen ihn gerichteten Nachteile ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer gehört auch nicht zu einer besonders gefährdeten Gruppe von Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe und ihrer Exponiertheit einem beson- ders hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind (vgl. dazu unter vielen BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff. m.H. auf D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]). Jedenfalls ist alleine aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Schiiten in Afghanistan nicht von ei- ner Kollektivverfolgung auszugehen. Er hat in diesem Zusammenhang auch keine individuellen Nachteile geltend gemacht. Diese Einschätzung trifft nach der erwähnten Machtübernahme der Taliban weiterhin zu, da der- zeit keine eindeutigen Informationen vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Schiiten als Volksgruppe generell von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung bedroht sind. Die veränderte Sicherheitslage in Afghanistan führt somit nicht ohne Weiteres zu einer asylrechtlich relevanten Verfol- gung des Beschwerdeführers.

E. 8.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeit- punkt der Ausreise bestehende oder drohende flüchtlingsrechtlich rele- vante Gefährdung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 9.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konversion in der Schweiz zum Christentum und die deshalb befürchteten Übergriffe in Af- ghanistan betrifft, ist vorab festzustellen, dass die Glaubhaftigkeit einer Hinwendung zu einer neuen Religion praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden kann. Es können zwar gewisse Schlüsse aus allfälligen externen Anhaltspunkten wie Besu- che von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Anhaltspunkte vermögen in der Regel alleine aber die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Vielmehr sind sie im Ge- samtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu würdigen. Mithin muss die asylsuchende Person in jedem Fall mit ihren Aussagen glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung einer neuen Religion zugewandt hat. Eine bloss formelle Konversion (etwa durch eine Taufe) ohne Hinweise auf eine innere Über- zeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (vgl. Urteil

E-2132/2020 Seite 16 des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 9.2 Vorliegend gab der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt sowie in der BzP vom 25. November 2015 "Schiite" als seine Religion an (vgl. Akten A2 undA4 S. 3), was zwar noch nicht für oder gegen die Glaubhaf- tigkeit der erst später vorgebrachten Hinwendung zum Christentum gewer- tet werden kann. Es hätte von ihm aber erwartet werden können, dass er

– wenn auch nur ansatzweise – zumindest bei der Frage zu seiner Religi- onszugehörigkeit darauf hinweist, dass er sich bereits im Iran zum Chris- tentum hingezogen gefühlt und mit vielen Freunden, welche Christen seien, darüber gesprochen habe, sich jedoch aus Angst vor Übergriffen durch Afghanen nicht öffentlich geäussert habe (vgl. Akte A41 F43 ff.), auch wenn er in diesem Zusammenhang keine erlittenen Nachteile geltend ge- macht hat. Erst an der Anhörung vom 21. Mai 2018 machte er sein Inte- resse für das Christentum geltend. Er habe in der Schweiz vom (…) 2017 bis zu seinem Haftantritt am (…) 2017 jeden zweiten Sonntag den Gottes- dienst der PCGS besucht und einmal eine Versammlung in der Kirche in D._______ organisiert, um auf die schlechte Behandlung von Christen im Iran hinzuweisen. Am (…) 2017 sei er zudem getauft worden, was er mit einem Taufbekenntnis der PCGS untermauert hat. Das Gericht gelangt in- des ungeachtet dieser Angaben und des Taufbekenntnisses vorliegend zur Einschätzung, wonach die geltend gemachte Konversion des Beschwer- deführers keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet. Einerseits kann seinen Angaben in der Anhörung nicht entnommen werden, dass er sich tatsächlich bereits im Iran und in die Schweiz bis zum heutigen Zeitpunkt intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt oder dafür engagiert hat. So haben sich seine Angaben in der Anhörung zum Christentum – wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt – als spärlich und vage erwiesen (vgl. Akte A41 F46, F48). Die abschätzigen Aussagen zum Islam erscheinen so- dann als sehr plakativ und stereotyp (A41 F47 f.). Es deutet auch nichts darauf hin, dass er sich mit möglichen Konsequenzen seiner Konversion, auseinandergesetzt hat oder deswegen Gewissenbisse oder einen Gewis- senskonflikt gehabt hätte, was jedoch bei einem derart einschneidenden Schritt zu erwarten gewesen wäre. Ausser dem eingereichten Taufbekennt- nis, das lediglich belegt, dass die Konversion formal erfolgt ist, beschränkte sich seine Glaubensausübung in der Schweiz auf das Besuchen von Got- tesdiensten. Es fehlen Hinweise darauf, dass er sich seit seiner Haftentlas- sung vom (…) 2019 (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons E._______ vom […] 2019) weiterhin mit dem Christentum auseinandergesetzt und sich aktiv – gar in der Öffentlichkeit – betätigt hat (vgl. statt vieler BVGer-Urteil

E-2132/2020 Seite 17 D-1754/2018 vom 16. Dezember 2020 E. 6.4 m.w.H. in Bestätigung von BVGE 2009/28 E. 7.3.4 ff.). Auch ist in der Beschwerde diesbezüglich nichts Neues vorgebracht worden, was über eine allfällige Glaubensaus- übung innerhalb der PCGS hinausgeht. Anderseits ist nicht davon auszu- gehen, dass die Taufe des Beschwerdeführers in Afghanistan – seine Ver- wandtschaft lebt seinen Angaben zufolge ohnehin im Iran – öffentlich be- kannt worden wäre. Er könnte daher bei einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan in einem Umfeld leben, in welchem die soziale Kontrolle nicht derart ausgeprägt ist, dass seine religiöse Überzeugung von Inte- resse wäre beziehungsweise die angebliche Abkehr vom Islam zwangsläu- fig auffallen würde. Ausserdem ergeben sich aus den Angaben des Be- schwerdeführers keine Hinweise auf exponierende Handlungen, deren Un- terlassen zu einem unerträglichen psychischen Druck führen würden oder aufgrund welcher die vorgebrachte christliche Einstellung bekannt würde. Bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan wäre somit nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorstellungen zum Christentum res- pektive seine kritische Einstellung zum Islam, öffentlich bekannt und zu flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führen würden. Das als Beweis- mittel eingereichte Taufbekenntnis ist nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen, zumal die Konversion aufgrund des Gesagten

– unabhängig von deren Glaubhaftigkeit – flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist.

E. 9.3 Nach dem Gesagten liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung in der Heimat aufgrund der vorgebrachten Konversion und der in der Schweiz erfolgten Taufe und damit keine subjektiven Nach- fluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-2132/2020 Seite 18

E. 10.3 Soweit in der Beschwerdeschrift die Verletzung der Einheit der Fami- lie im Sinne von Art. 8 EMRK gerügt wird, ist diese Rüge unbegründet, sind doch der Beschwerdeführer sowie seine Ex-Ehefrau und Kinder in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden.

E. 10.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Er- wägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heuti- gen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Afghanistan nicht gefähr- det. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts- staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefähr- dung aufgrund der aktuellen Situation wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 11 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV (Recht auf unentgeltliche Rechtspflege) moniert, ist aus dem vorinstanzlichen Verfahren nicht erkennbar, dass er sein Verfahren not- wendigerweise nur mit Unterstützung eines amtlich beigeordneten Rechts- vertreters hat durchführen können (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Daran ändern auch die auf Beschwerdeebene angeführten Gründe (Alter, fremdsprachig, rechtsunkundig, etc.) nichts. Das SEM hat das entsprechende Gesuch mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2018 daher zu Recht verneint (vgl. A33). Aus diesen Gründen ist das Begehren des Beschwerdeführers um unent- geltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzliche Verfahren abzuweisen (vgl. die Darstellung der Praxis in BVGE 2017 VI/8 E. 3.3, Urteile des BVGer E-1943/2019 vom 24. Mai 2019 E. 4.5 f. und D-4557/2020 vom

24. Februar 2021 E. 5.2).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-2132/2020 Seite 19

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischen- verfügung vom 29. April 2020 gutgeheissen wurde und sich aus den am

E. 13.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten ge- reicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet wer- den, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berück- sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein Honorar im Umfang von Fr. 1'800.– (inkl. Ausla- gen) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2132/2020 Seite 20

E. 18 Juli 2022 eingereichten Unterlagen zur finanziellen Situation des Be- schwerdeführers keine zwischenzeitliche Veränderung ergibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten des Bundesverwaltungsge- richts ein amtliches Honorar von Fr. 1'800.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2132/2020 Urteil vom 23. August 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Julian Burkhalter, Anwaltskanzlei Julian Burkhalter, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger aus Herat mit letztem Wohnsitz im Iran - reiste am 1. November 2015 zusammen mit seiner damaligen (zweiten) Ehefrau (heute Ex-Frau; N658 184) und ihren beiden gemeinsamen Kindern in der Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 25. November 2015 wurde er summarisch zu seiner Person und seinen Asylgründen (BzP) befragt. Am 31. Mai 2018 wurde er im Bezirksgefängnis B._______, wo er sich seit dem (...) 2017 in Untersuchungshaft respektive vorzeitigem Strafvollzug befand, vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Die Rückübersetzung folgte am 19. Juni 2018. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei vor mehr als dreissig Jahren mit seinen Eltern in den Iran gezogen und habe sich dort niedergelassen. Er habe als (...), (...) und als (...) und (...) gearbeitet. Anlässlich der Anhörung brachte er zudem vor, er sei von 1366 bis 1368 (1987 bis 1989) in Afghanistan bei den Mujaheddin - bei einer Gruppe namens Dschamiat-i Islami - tätig gewesen. Da er noch sehr jung gewesen sei, sei er unbewaffnet gewesen und habe lediglich Hilfsdienste geleistet. Im Jahre 1989 sei er in den Iran zurückgekehrt. Im Jahre 1994 hätten er und seine erste Ehefrau und die damals zwei gemeinsamen Kinder nach Afghanistan zurückkehren müssen. Er habe dort während zirka eineinhalb Jahren seinen Militärdienst absolvieren müssen und dabei als (...) Dienst in einem Spital in Herat geleistet. Nach zirka einem Jahr hätten die Taliban Afghanistan und auch Herat erobert und seither von ihm verlangt, dass er mit ihnen in die Dörfer gehe und ehemalige Mujaheddin und deren Kommandanten identifiziere. Er sei zwar mitgegangen, habe jedoch aus Angst vor Rache an ihm oder seiner Familie seitens der Angehörigen der (ehemaligen) Mujaheddin niemanden verraten, obwohl er einige erkannt habe, zumal diese von den Taliban umgebracht worden wären. Nachdem in der Nachbarschaft das Gerücht aufgekommen sei, dass er Mujaheddin verraten habe, habe ihm ein militärischer Vorgesetzter zur Flucht geraten. Deshalb sei er in den Iran geflüchtet. Seine Ehefrau und Kinder seien nach acht Monaten nachgekommen. Im Jahre 2001 habe er seine zweite Ehefrau geheiratet. Er habe diese Vorfälle in Afghanistan an der BzP nicht erwähnt, weil er nicht gewollt habe, dass seine zweite (heutige Ex-) Ehefrau davon erfahre. Diese habe nichts von seinem damaligen Aufenthalt und seinen Problemen in Afghanistan gewusst. Er habe im Iran als (...) an Hochzeiten (...), habe jedoch Angst gehabt, da jeweils viele Afghanen anwesend gewesen seien. Im April 2015 seien er und sein (...) C._______ auf der Strasse von der Polizei kontrolliert worden. Dabei sei festgestellt worden, dass ihre Aufenthaltsbewilligungen abgelaufen seien, worauf man sie festgenommen, in ein Rückschaffungscamp mitgenommen und nach Afghanistan abgeschoben habe. Er habe sich wegen seiner Vergangenheit gefürchtet und deshalb einen Schlepper kontaktiert und sei in den Iran zurückgekehrt. Da die Kinder im Iran wegen der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligungen die Schule nicht weiter hätten besuchen dürfen, und er sich vor einer erneuten Deportation nach Afghanistan gefürchtet habe, hätten sie sich zur Ausreise in Richtung Europa entschlossen und ihr Hab und Gut verkauft. An der Grenze zur Türkei seien sie jedoch von den iranischen Behörden festgenommen und nach Afghanistan ausgeschafft worden. Zu dieser Zeit hätten die Taliban Kunduz erobert und die Menschen seien aus Angst vor den Taliban auch aus Herat geflohen. Die Taliban seien gegen Farsi sprechende Leute und Schiiten gewesen. In der Stadt seien bewaffnete Leute und Panzer gewesen. Aus Angst, dass man den Beschwerdeführer erkennen könnte, habe er das Haus nicht verlassen. Aus diesen Gründen habe er mit seiner Familie Afghanistan nach zirka zehn Tagen erneut verlassen und sei über verschiedene Länder in die Schweiz gelangt. Er fürchte sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan vor den Leuten in Herat, die ein Familienmitglied durch die Taliban verloren hätten. Diese würden ihn dort erkennen und ihn töten wollen. Deshalb fürchte er sich auch vor den Afghanen in der Schweiz. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert und habe sich im (...) 2017 taufen lassen. Zuvor habe er seit (...) 2017 bis zu seinem Haftantritt am (...) 2017 jeden zweiten Sonntag den Gottesdienst der Persisch Christlichen Gemeinde Schweiz (PCGS) in D._______ besucht. Er habe sich schon im Iran für das Christentum interessiert, da er dort viele christliche Freunde gehabt habe, die ihm davon erzählt hätten. Er habe sich seither als Christ gefühlt und nicht als Muslim. Er habe im Iran niemandem davon erzählen können, da Konvertiten dort getötet würden. Seine Ex-Ehefrau habe davon erfahren und daraufhin seinen Kindern aus erster Ehe davon erzählt und ihn als Kafir (Sünder, Abtrünniger) beschimpft. Alle seine Verwandten wüssten von seiner Konversion, wobei niemand mehr in Afghanistan wohne. Es existiere ein öffentlich zugängliches Video seiner Taufe auf dem YouTube-Kanal der PCGS. Im Übrigen habe er einmal mit seiner Kirche in D._______ einen Anlass organisiert, um auf die schlechte Behandlung von Christen im Iran aufmerksam zu machen. Im Gefängnis bete er und habe auch den Gefängnispfarrer getroffen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität einen Reisepass im Original und eine Tazkira in Kopie sowie zur Untermauerung seiner Vorbringen die folgenden Beweismittel ein:

- ein fremdsprachiges, handgeschriebenes Gedicht,

- Taufbekenntnis der PCGS vom (...) 2017 im Original,

- Mitgliedschaftsbestätigung der PCGS vom (...) 2018 im Original,

- zwei Fotos eines Ausweises der Partei Jaamiyati Islami,

- Parteiausweis Wahdda Islami im Original,

- fremdsprachiger Führerschein im Original,

- fremdsprachige Bestätigung der Partei Wahdda Islami vom (...) ([...]) im Original,

- fremdsprachige Bestätigung Militärdienst vom (...) ([...]) im Original,

- fremdsprachiges Dokument MfK-Prüfung vom (...) ([...]) im Original. B. Mit Verfügung vom 19. März 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug aber zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. C. Mit Eingabe vom 20. April 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. D. Mit Verfügung vom 29. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie die amtliche Beiordnung einer Rechtsvertretung verwies sie auf einen späteren Zeitpunkt des Instruktionsverfahrens. Gleichzeitig erhielt der Rechtsvertreter Gelegenheit, sich zu den vom Gericht in den Erwägungen genannten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu äussern. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 14. Mai 2020 ihre Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 verzichtete der Beschwerdeführer nach der wiederholten Gewährung von Fristverlängerungen auf die Einreichung einer Replik. G. Mit Verfügung vom 5. August 2020 erhielt der Rechtsvertreter Gelegenheit, sich zu den vom Gericht in seiner Verfügung vom 29. April 2020 genannten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltlicher Rechtbeistand zu äussern. Mit Verfügung vom 1. September 2020 wurde er erneut dazu aufgefordert, wobei festgehalten wurde, dass bei unbenutzter Frist davon ausgegangen werde, dass er mit den Bedingungen einverstanden sei. H. Mit Eingabe vom 1. März 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Taufbekenntnisses zu den Akten. I. Mit Verfügungen vom 4. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine allenfalls weiterhin bestehende Bedürftigkeit zu belegen. Gleichzeitig wurde ihm das Formular "Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege" zugestellt. J. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer das von ihm ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege", Kopien von Unterstützungsabrechnungen und Lohnabrechnungen für die Zeit von März bis Juni 2022 sowie eine Kopie des bereits früher eingereichten Taufbekenntnisses zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist indes nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung und beruft sich auf Art. 9 BV. Zudem habe das SEM die Wegweisung zwar als unzumutbar bezeichnet, dies jedoch nicht näher begründet. Damit habe es sein rechtliches Gehör verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnten, die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5. 5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird für das Verwaltungsverfahren in Art. 26-33 VwVG konkretisiert. Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie insbesondere die Untersuchungs- und die Begründungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 5.2.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt haben sollte. Insbesondere spricht der Umstand, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Situation von Konvertiten in Afghanistan auf die geltende Rechtsprechung hingewiesen hat, gemäss der nicht von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden könne, sondern im Einzelfall zu beurteilen sei, ob eine Gefährdung wegen Konversion bestehe, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es ist auch in Bezug auf weitere Aspekte der Asylvorbringen - angeblich falsche Darstellung der (...) Auftritte des Beschwerdeführers an Hochzeiten - keine solche zu erkennen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann daher nicht erblickt werden. 5.3 5.3.1 Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.). 5.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie hat dabei hinsichtlich der Situation von Konvertiten in Afghanistan wie hiervor erwähnt, auf die geltende Rechtsprechung hingewiesen. Gleichzeitig erachtete sie die Angaben des Beschwerdeführers zur vorgebrachten Konversion wegen unsubstanziierter und unplausibler Angaben als unglaubhaft respektive sie verneinte asylrechtlich relevante Nachteile, zumal diese nur formal und aus rein asyltaktischen Überlegungen erfolgt sei. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen. 5.3.3 Hinsichtlich der Rüge, wonach die Vorinstanz die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht näher begründet habe, ist in Übereinstimmung mit ihrer Stellungnahme in ihrer Vernehmlassung (vgl. E. 7.3 hinten) festzustellen, dass es sich bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme um einen positiven Verfügungsteil handelt, weil dieser den Begehren der Parteien (eventualiter) voll entspricht. Folglich konnte gemäss Art. 35 Abs. 3 VwVG auf eine Begründung der Verfügung in diesem Punkt verzichtet werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 635). Dass die angefochtene Verfügung zur Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich den Hinweis auf die Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt enthält, ist nicht zu beanstanden. Anders ist eine allenfalls spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in einer anfechtbaren Verfügung zu begründen. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV, da das SEM entscheidende Tatsachen nicht berücksichtigt habe. Gleichzeitig weist er auf Berichte von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation), Zeitungsberichte und weitere Informationen hin, die die Ausführungen der Vor-instanz, wonach im Falle von Tadschiken und Schiiten in Afghanistan keine Kollektivverfolgung vorliege, widerlegen würden. Dazu ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (rechtliches Gehör; Sachverhaltsabklärung; rechtliche Würdigung) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. 5.5 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 6.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, in Afghanistan werde die Konversion je nach Scharia-Auslegung mit der Todesstrafe geahndet. Vorliegend erscheine indes die vom Beschwerdeführer in der Anhörung geltend gemachte Konversion als unglaubhaft. Er habe nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er zum Christentum konvertiert sei, und nicht überzeugend dargelegt, dass er sich intensiv mit dieser Religion auseinandergesetzt habe. Seine Erklärungen auf die Frage nach seiner Motivation des drastischen Schritts einer Konversion und seinem Interesse für das Christentum seien wenig überzeugend ausgefallen. Zwar habe er ausgeführt, wie er zum Christentum gekommen sei, und auch gewisse Aussagen zum Islam und zur negativen Haltung des Islams gegenüber Konvertiten gemacht. Jedoch seien seine Angaben zum eigentlichen Inhalt des christlichen Glaubens und zur Motivation seines Glaubenswechsels nur spärlich sowie relativ gehaltlos und vage geblieben. Einzelne Aussagen seien faktisch falsch und würden den gängigen christlichen Glaubensvorstellungen widersprechen. Angesichts der geltend gemachten Bedeutung des Christentums in seinem Leben erscheine zudem unplausibel, dass er auf dem Personalienblatt und in der BzP als seine Religion "Schiite" angegeben habe und in der BzP diesbezüglich keine Zweifel an seiner religiösen Überzeugung respektive Zugehörigkeit geäussert habe. Dies erwecke den Eindruck, dass die Konversion nur formal erfolgt sei respektive er diese aus rein asyltaktischen Gründen geltend gemacht habe. Gemäss Rechtsprechung des BVGer könne in Afghanistan nicht von einer allgemeinen, alleine an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfende Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden. Es sei aufgrund einer Individualprüfung zu beurteilen, ob aufgrund der Konversion konkret eine Gefährdung bestehe. Der Beschwerdeführer habe die Publikation seiner Taufe sowie einer Demonstration gegen die Verfolgung im Iran in verschiedenen Medien nicht mit konkreten Beweismitteln belegt. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass seine Familienmitglieder - diese würden alle im Iran und in Europa leben - diesbezügliche Informationen ausserhalb des Familienkreises verbreiten würden und dass jemand in Afghanistan von seiner Konversion erfahren habe. Er habe zudem angegeben, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan (lediglich) vor den Familienmitgliedern der Mujaheddin zu fürchten, die glauben würden, dass er diese verraten habe. Da nicht davon auszugehen sei, dass seine Konversion auf einem ernst gemeinten religiösen Gesinnungswandel mit einer festen Überzeugung beruhe, könne ihm bei einer Rückkehr zugemutet werden, seine christliche Glaubenszugehörigkeit zu widerrufen, zu leugnen oder abzustreiten, um sich so allfälligen Repressionen zu entziehen. Die Täuschung von Andersgläubigen durch die Verstellung des eigenen Glaubens ("Taqiyya") sei bei Schiiten ausdrücklich erlaubt und gelte auch bei den Sunniten. Den afghanischen Behörden sei zudem bewusst, dass viele Afghanen in der Schweiz unter Vorspiegelung falscher Gründe ein Asylgesuch stellten, um sich hier ein Bleiberecht zu sichern. Der Beschwerdeführer müsse daher nicht befürchten, bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu erleiden. Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, es liege keine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen Gefährdung durch Angehörige der von den Taliban getöteten Mujaheddin und somit keine asylrelevante Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan vor. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er sei im Quartier, in dem er früher gelebt habe, immer wieder gefragt worden, ob er ehemalige Mujaheddin verraten habe, und auch seine Ehefrau habe Gerüchte gehört, dass er Personen verraten habe. Diese Aussagen würden nicht darauf hinweisen, dass seine Nachbarn ihn tatsächlich und zweifelsfrei der Kooperation mit den Taliban verdächtigt hätten, die zum Tode ihrer Angehörigen geführt habe. Wenn er tatsächlich in konkreter Weise verdächtigt worden wäre, wäre ihm oder seiner Familie bereits damals etwas angetan worden und er wäre wohl kaum acht Monate vor seiner Familie ausgereist und hätte sie dort zurückgelassen. Auch objektiv gesehen liege kein Verfolgungsgrund vor, da er gemäss seinen Aussagen niemanden verraten habe. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass ihm nach 25 Jahren Landesabwesenheit noch von irgendeiner Seite ungerechtfertigt unterstellt würde, dass er für die Ermordung ehemaliger Mujaheddin durch die Taliban mitverantwortlich sein könnte. Er sei seither ausser für wenige Tage im Rahmen von zwei Deportationen nie mehr nach Herat zurückgekehrt. Er habe auch keine Verwandte oder Bekannte dort. Dies hätten auch seine Ex-Ehefrau und sein (...) bestätigt. Die Chance, dass er nach 25 Jahren identifiziert und mit dem Tod eines Verwandten in Verbindung gebracht werden könnte, sei als äusserst gering zu erachten. Herat sei zudem eine Stadt mit über 500'000 Einwohnern. Des Weiteren weise auch seine jahrzehntelange Tätigkeit als (...) und (...) bei afghanischen Hochzeiten im Iran nicht auf eine subjektive Wahrnehmung einer beachtlichen Gefahr der Vergeltung oder auf eine objektiv erhöhte Gefahr von Vergeltung hin, ansonsten er darauf verzichtet hätte, sich derart zu exponieren. Die eingereichten Beweismittel, die seinen Aufenthalt in Afghanistan in den neunziger Jahren bestätigen würden, würden daran nichts ändern. Die Vorinstanz verzichtete zudem darauf, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den an der Anhörung nachgeschobenen Vorbringen (Probleme mit den Nachkommen von durch Taliban hingerichteten Mujaheddin) näher einzugehen. Ferner bezeichnete die Vorinstanz die Befürchtungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vormarsch der Taliban im September 2015 als asylrechtlich irrelevant. Es sei nicht von einer gezielten Verfolgung von Angehörigen einzelner Volks- oder Religionsgruppen im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen. Es könnten den Akten auch keine Hinweise entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit (zum heutigen Zeitpunkt) gezielte Verfolgungsmassnahmen drohen könnten. Schliesslich bezeichnete die Vorinstanz die geltend gemachten Probleme und Vorfälle im Iran als unwesentlich, da sie sich ausserhalb des Heimatstaates des Beschwerdeführers ereignet hätten und zu keiner Verfolgungssituation in Afghanistan führen würden. 7.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er müsse im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu den Schiiten in Afghanistan mit Verfolgung rechnen. Zudem sei er vor Jahren als Mujaheddin tätig gewesen, worauf er noch im Jahre 2015 angesprochen worden sei. Da die Taliban in Afghanistan noch immer weite Teile kontrollieren würden, bestehe eine reelle Gefahr, bei Verdacht auf eine ehemalige Tätigkeit als Mujaheddin getötet zu werden. Zudem sei er zum Christentum konvertiert und würde als "Kafir" verfolgt und getötet. Insbesondere argumentiert der Beschwerdeführer, es sei durchaus wahrscheinlich, dass er wegen seiner (heimlichen) 25-jährigen Tätigkeit als (...) an Hochzeiten im Iran, wo viele Afghanen anwesend gewesen seien, bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu erkennen wäre. Weiter habe die Vorinstanz seiner früheren Tätigkeit als Mujaheddin, weil diese schon länger zurückliege, zu Unrecht eine tragende Rolle abgesprochen. Schliesslich habe er seine Konversion und christliche Überzeugung - entgegen der Argumentation der Vorinstanz, welche zu Unrecht von einer bloss formalen Konversion ausgehe - mit diversen Beweismitteln sowie detaillierten und glaubhaften Angaben belegen können. Er verfüge im Gegensatz zur Vorinstanz über gute Bibelkenntnisse. Er sei bei der Einreise in die Schweiz noch Schiite gewesen. Er habe sich mit dem Christentum nicht aus asyltaktischen Überlegungen intensiv auseinandergesetzt. Die Vermutung der Vorinstanz, in Afghanistan wisse niemand von seiner Konversion, sei falsch. Seine Ex-Ehefrau habe dies bereits überall verbreitet. Die Vorinstanz gehe zudem selber davon aus, dass "Kafirs" bei einer Rückkehr erschossen würden. 7.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest und führt aus, zwar seien die vom Beschwerdeführer erwähnten Übergriffe gegen Schiiten bedenklich und bedauerlich. Sie stünden aber in keiner Verbindung mit ihm und stellten keine Kollektivverfolgung im Sinne der Definition des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVGE 2013/12 E.6) dar. Zudem sei anhand der Aussagen des Beschwerdeführers tatsächlich mit nicht absoluter Bestimmtheit zu sagen, ob afghanische Hochzeiten oder iranische Hochzeiten mit afghanischen Gästen gemeint seien. Aber der Kontext der Aussage liege der Interpretation, dass es sich um afghanische Hochzeiten im Iran handle, zumindest nahe. Der Beschwerdeführer interpretiere seine Aussagen zur Anwesenheit der Personen an diesen Hochzeiten gleich wie die Vorinstanz. Eine andere Interpretation sei auch nicht möglich. Weiter versuche der Beschwerdeführer die kleine Ungenauigkeit des SEM bezüglich dem Zivilstand der Mutter Gottes unverhältnismässig aufzubauschen beziehungsweise den Fokus bewusst auf Nebenschauplätze zu lenken, um vom Gesamtbild abzulenken. Es könne von einem Konvertiten erwartet werden, dass er den drastischen, einschneidenden und zeitaufwendigen Schritt eines Glaubenswechsels mit seinen weitreichenden persönlichen und sozialen Konsequenzen einem neutralen und objektiven Aussenstehenden nachvollziehbar und in substanziierter Weise erklären könne. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Weiter sei der Vorwurf der Verletzung der Einheit der Familie unbegründet. Ferner bezeichnet die Vorinstanz gewisse Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die von ihm vorgebrachten Deportationen nach Afghanistan und die dortigen kurzen Aufenthalte im Jahre 2015 als aktenwidrig und nachgeschoben. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorlie-gend zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen im Ergebnis zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 7.1 hiervor verwiesen werden. Das gilt auch für die Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung hinsichtlich der auf Beschwerdeebene gemachten Vorbringen (vgl. E.7.3). Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 8.2 Insbesondere ist die Vorinstanz hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefährdung durch Angehörige der von den Taliban getöteten Mujaheddin zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte nach 25 Jahren Landesabwesenheit für die Ermordung ehemaliger Mujaheddin durch die Taliban seitens deren Nachkommen etwas zu befürchten. Überdies kehrte er seither - ausser zweimal für ein paar Tage, als er von den iranischen Behörden nach Afghanistan deportiert worden sei - nicht mehr nach Afghanistan zurück. Auch wäre anzunehmen, dass betroffene Angehörige verratener Mujaheddin, sollten sie ihn tatsächlich verdächtigt haben, seinerzeit den Taliban gegenüber Personen denunziert zu haben, gegen ihn vorgegangen wären, als er sich noch in Afghanistan befand. Wie von der Vorinstanz zu Recht argumentiert, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er sich tatsächlich vor der Rache seitens jener Angehörigen gefürchtet hätte, nicht acht Monate vor seiner Familie ausgereist wäre und diese der Gefahr von Nachstellungen ausgesetzt hätte. Den Akten können auch keine Hinweise dafür entnommen werden, dass seine Familie in diesen acht Monaten wegen ihm behelligt worden wäre. Selbst unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten jahrelangen Tätigkeit als (...) und (...) an Hochzeiten im Iran, bei denen Afghanen anwesend gewesen sein sollen, kann im heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit Nachstellungen seitens Angehöriger getöteter Mujaheddin zu rechnen hätte. Aufgrund des soeben Gesagten kann eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob er die Probleme mit den Nachkommen von durch Taliban hingerichteten Mujaheddin in der Anhörung nachgeschoben habe, offenbleiben. 8.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch aus der allgemeinen schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan, die sich nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark verschlechtert hat (vgl. Urteil des BVGer D-11/2022 vom 20. Juni 2022 E. 6.5), im heutigen Zeitpunkt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten kann. Die aktuelle Lage entfaltet keine Asylrelevanz, zumal keine konkret gegen ihn gerichteten Nachteile ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer gehört auch nicht zu einer besonders gefährdeten Gruppe von Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe und ihrer Exponiertheit einem besonders hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind (vgl. dazu unter vielen BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff. m.H. auf D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]). Jedenfalls ist alleine aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Schiiten in Afghanistan nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen. Er hat in diesem Zusammenhang auch keine individuellen Nachteile geltend gemacht. Diese Einschätzung trifft nach der erwähnten Machtübernahme der Taliban weiterhin zu, da derzeit keine eindeutigen Informationen vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Schiiten als Volksgruppe generell von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung bedroht sind. Die veränderte Sicherheitslage in Afghanistan führt somit nicht ohne Weiteres zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers. 8.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende oder drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 9. 9.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konversion in der Schweiz zum Christentum und die deshalb befürchteten Übergriffe in Afghanistan betrifft, ist vorab festzustellen, dass die Glaubhaftigkeit einer Hinwendung zu einer neuen Religion praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden kann. Es können zwar gewisse Schlüsse aus allfälligen externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Anhaltspunkte vermögen in der Regel alleine aber die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Vielmehr sind sie im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu würdigen. Mithin muss die asylsuchende Person in jedem Fall mit ihren Aussagen glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung einer neuen Religion zugewandt hat. Eine bloss formelle Konversion (etwa durch eine Taufe) ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 [als Referenzurteil publiziert]). 9.2 Vorliegend gab der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt sowie in der BzP vom 25. November 2015 "Schiite" als seine Religion an (vgl. Akten A2 undA4 S. 3), was zwar noch nicht für oder gegen die Glaubhaftigkeit der erst später vorgebrachten Hinwendung zum Christentum gewertet werden kann. Es hätte von ihm aber erwartet werden können, dass er - wenn auch nur ansatzweise - zumindest bei der Frage zu seiner Religionszugehörigkeit darauf hinweist, dass er sich bereits im Iran zum Christentum hingezogen gefühlt und mit vielen Freunden, welche Christen seien, darüber gesprochen habe, sich jedoch aus Angst vor Übergriffen durch Afghanen nicht öffentlich geäussert habe (vgl. Akte A41 F43 ff.), auch wenn er in diesem Zusammenhang keine erlittenen Nachteile geltend gemacht hat. Erst an der Anhörung vom 21. Mai 2018 machte er sein Interesse für das Christentum geltend. Er habe in der Schweiz vom (...) 2017 bis zu seinem Haftantritt am (...) 2017 jeden zweiten Sonntag den Gottesdienst der PCGS besucht und einmal eine Versammlung in der Kirche in D._______ organisiert, um auf die schlechte Behandlung von Christen im Iran hinzuweisen. Am (...) 2017 sei er zudem getauft worden, was er mit einem Taufbekenntnis der PCGS untermauert hat. Das Gericht gelangt indes ungeachtet dieser Angaben und des Taufbekenntnisses vorliegend zur Einschätzung, wonach die geltend gemachte Konversion des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet. Einerseits kann seinen Angaben in der Anhörung nicht entnommen werden, dass er sich tatsächlich bereits im Iran und in die Schweiz bis zum heutigen Zeitpunkt intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt oder dafür engagiert hat. So haben sich seine Angaben in der Anhörung zum Christentum - wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt - als spärlich und vage erwiesen (vgl. Akte A41 F46, F48). Die abschätzigen Aussagen zum Islam erscheinen sodann als sehr plakativ und stereotyp (A41 F47 f.). Es deutet auch nichts darauf hin, dass er sich mit möglichen Konsequenzen seiner Konversion, auseinandergesetzt hat oder deswegen Gewissenbisse oder einen Gewissenskonflikt gehabt hätte, was jedoch bei einem derart einschneidenden Schritt zu erwarten gewesen wäre. Ausser dem eingereichten Taufbekenntnis, das lediglich belegt, dass die Konversion formal erfolgt ist, beschränkte sich seine Glaubensausübung in der Schweiz auf das Besuchen von Gottesdiensten. Es fehlen Hinweise darauf, dass er sich seit seiner Haftentlassung vom (...) 2019 (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons E._______ vom [...] 2019) weiterhin mit dem Christentum auseinandergesetzt und sich aktiv - gar in der Öffentlichkeit - betätigt hat (vgl. statt vieler BVGer-Urteil D-1754/2018 vom 16. Dezember 2020 E. 6.4 m.w.H. in Bestätigung von BVGE 2009/28 E. 7.3.4 ff.). Auch ist in der Beschwerde diesbezüglich nichts Neues vorgebracht worden, was über eine allfällige Glaubensausübung innerhalb der PCGS hinausgeht. Anderseits ist nicht davon auszugehen, dass die Taufe des Beschwerdeführers in Afghanistan - seine Verwandtschaft lebt seinen Angaben zufolge ohnehin im Iran - öffentlich bekannt worden wäre. Er könnte daher bei einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan in einem Umfeld leben, in welchem die soziale Kontrolle nicht derart ausgeprägt ist, dass seine religiöse Überzeugung von Interesse wäre beziehungsweise die angebliche Abkehr vom Islam zwangsläufig auffallen würde. Ausserdem ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keine Hinweise auf exponierende Handlungen, deren Unterlassen zu einem unerträglichen psychischen Druck führen würden oder aufgrund welcher die vorgebrachte christliche Einstellung bekannt würde. Bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan wäre somit nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorstellungen zum Christentum respektive seine kritische Einstellung zum Islam, öffentlich bekannt und zu flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führen würden. Das als Beweismittel eingereichte Taufbekenntnis ist nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen, zumal die Konversion aufgrund des Gesagten - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist. 9.3 Nach dem Gesagten liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung in der Heimat aufgrund der vorgebrachten Konversion und der in der Schweiz erfolgten Taufe und damit keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.3 Soweit in der Beschwerdeschrift die Verletzung der Einheit der Familie im Sinne von Art. 8 EMRK gerügt wird, ist diese Rüge unbegründet, sind doch der Beschwerdeführer sowie seine Ex-Ehefrau und Kinder in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. 10.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Afghanistan nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

11. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV (Recht auf unentgeltliche Rechtspflege) moniert, ist aus dem vorinstanzlichen Verfahren nicht erkennbar, dass er sein Verfahren notwendigerweise nur mit Unterstützung eines amtlich beigeordneten Rechtsvertreters hat durchführen können (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Daran ändern auch die auf Beschwerdeebene angeführten Gründe (Alter, fremdsprachig, rechtsunkundig, etc.) nichts. Das SEM hat das entsprechende Gesuch mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2018 daher zu Recht verneint (vgl. A33). Aus diesen Gründen ist das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzliche Verfahren abzuweisen (vgl. die Darstellung der Praxis in BVGE 2017 VI/8 E. 3.3, Urteile des BVGer E-1943/2019 vom 24. Mai 2019 E. 4.5 f. und D-4557/2020 vom 24. Februar 2021 E. 5.2).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 29. April 2020 gutgeheissen wurde und sich aus den am 18. Juli 2022 eingereichten Unterlagen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers keine zwischenzeitliche Veränderung ergibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. 13.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein Honorar im Umfang von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'800.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: