Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger tadschiki- scher Ethnie und schiitischen Glaubens – verliess Afghanistan gemäss ei- genen Angaben Ende 2018 und gelangte über den Iran und Griechenland in die Schweiz, wo er am 26. Mai 2021 ein Asylgesuch stellte. Am 1. Juni 2021 wurden die Personalien aufgenommen und am 8. September 2021 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, die Sicherheitslage in Afghanistan sei schlecht gewesen, insbesondere ange- sichts der Machtübernahme der Taliban. Es habe immer wieder Fälle ge- geben, in denen die Taliban junge Männer zwangsrekrutiert hätten. Er sei etwa zwei Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan vom Geschäft seines Vaters und Grossvaters mit seinem Motorrad nach Hause unter- wegs gewesen. Während der Heimfahrt habe sein Mobiltelefon geklingelt, weshalb er angehalten und den Anruf entgegengenommen habe. Plötzlich sei ihm sein Mobiltelefon von drei unbekannten Personen mit langen Bär- ten und mit Tüchern bedeckten Gesichtern weggenommen worden. Ob- wohl er die unbekannten Männer angefleht habe, hätten sie sowohl sein Mobiltelefon als auch sein Motorrad gestohlen und ihn verletzt zurückge- lassen – er sei mit einem Messer am Schlüsselbein verletzt und mit den Fäusten und Tritten malträtiert worden. Die umstehenden Leute hätten nicht gewagt einzugreifen, seien ihm aber, nachdem die Angreifer gegan- gen seien, zu Hilfe gekommen. Er habe sich in Bezug auf den Angriff nicht an die Behörden gewandt, da solche Strafverfahren von den offiziellen Be- hörden ohnehin nicht effizient genug verfolgt und bestraft würden. Seine Mutter sei sehr erschrocken gewesen, als sie ihn verletzt gesehen habe. Sie habe ihm während zwei Monaten nicht erlaubt, das Haus zu ver- lassen. Nach diesem Angriff hätten sich seine Eltern beraten und zur Aus- reise entschlossen. Sie hätten Afghanistan im Jahr 2018 verlassen, um in den Iran zu reisen. Das Leben im Iran sei allerdings für afghanische Staats- angehörige schwierig gewesen. Sie seien von oben herab behandelt wor- den, wobei es dort auch keine Ausbildungsmöglichkeiten gegeben habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen Reisepass (im Original) sowie verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten:
D-11/2022 Seite 3 – Austrittsbericht vom 17. Juli 2021 betreffend Pilonidalsinus (Steissbein- fistel) – Spitalbericht vom 22. Juli 2021 betreffend Aseptische Meningitis (Hos- pitalisation) – Austrittsbericht vom 28. Juli 2021 betreffend Aseptische Meningitis (Hospitalisation) – Ambulanter Bericht vom 6. August 2021 betreffend Wundspülung Pilo- nidalsinus (Steissbeinfistel) – Arztbericht vom 25. August 2021 betreffend Refluxproblematik – Konsultationsbericht vom 7. September 2021 betreffend Magenbe- schwerden C. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des erweiterten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In pro- zessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht. Gleich- zeitig wurde um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen seiner Mutter ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde antragsgemäss mit dem Verfahren seiner Mutter koordiniert.
D-11/2022 Seite 4 F. Mit Eingabe vom 7. Januar 2022 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht, wobei die rubrizierte Rechtsvertreterin um Ergänzung ihres Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin ersuchte sowie eine Kostennote zu den Akten reichte. G. In seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 2022 hielt das SEM vollumfäng- lich an seinen Erwägungen fest. H. Am 2. März 2022 verzichtete der Beschwerdeführer auf sein Replikrecht und verwies vollumfänglich auf seine Ausführungen in der Beschwerde. Es wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flücht-
D-11/2022 Seite 5 lingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegwei- sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be- schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu- fig aufgenommen hat.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, es verkenne die seit langer Zeit sehr schwierige Sicherheitslage im Heimatsstaat des Be- schwerdeführers nicht. Der Überfall auf ihn sei jedoch als Ausfluss der schlechten allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, beziehungsweise am Wohnort in Herat einzuordnen, die jede Person gleich treffen würde, weshalb sie der mangelnden Gezieltheit zufolge flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Weder den Akten noch seinen Aussagen könnten konkrete Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass dem geltend gemachten Angriff auf ihn eine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde gelegen habe. Er habe selbst ausgeführt, die
D-11/2022 Seite 6 Angreifer nicht erkannt zu haben, wobei er davon ausgehen würde, dass es sich um Kriminelle handle, die solche Angriffe auf andere Personen re- gelmässig ausüben würden. Auch seien gemäss seinen Aussagen solche Angriffe öfters vorgekommen. Ausser diesem Vorfall habe er bis zur defini- tiven Ausreise keine weiteren Probleme mit Drittpersonen gehabt. Ab- schliessend sei anzumerken, dass er – indem er den angeführten Angriff von Seiten von Unbekannten nicht den lokalen Polizeibehörden gemeldet habe – eine Aufklärung des Vorfalls verunmöglicht habe. Weiter sei bezüglich der Möglichkeit der Zwangsrekrutierung durch die Ta- liban festzuhalten, dass diese oft nicht aus einem der in Art. 3 AsylG er- wähnten Gründen erfolge. Bei einer Weigerung zum Beitritt sei in der Regel nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfol- gung auszugehen, da die jungen Männer nicht als der Taliban-Ideologie Oppositionelle betrachtet würden. Davon ausgehend, und weil er persön- lich keine konkreten Rekrutierungsversuche geltend mache, sei dieses Vorbringen nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Bezüglich seines Vorbringens, er habe sich als ethnischer Tadschike und Schiite in Herat nicht mehr sicher gefühlt, könne ihm nicht gefolgt werden. Gemäss dem SEM vorliegenden Informationen würden die Dari-sprachi- gen Farsiwan und Tadschiken etwa 85% der Bevölkerung Herats ausma- chen, wobei die Schiiten in Herat eine relativ zahlreiche Minderheit bilden würden, die mehrheitlich spannungsfrei mit der sunnitischen Mehrheit zu- sammenlebe. Auch wenn es punktuell und individuell zu Spannungen kom- men könne, so würden dem SEM keine Information betreffend eine syste- matische Diskriminierung der Schiiten in Herat vorliegen. Sodann habe er auch nicht geltend gemacht, persönlich und gezielt Verfolgungsmassnah- men ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr bringe er vor, die allgemeine Situation für Gruppen von Gläubigen sei in seiner Wohnregion schwierig, wie die Anschläge auf Schulen und Moscheen aufzeigen würden. Auch im Lichte der aktuellen Lage würden dem SEM zum jetzigen Zeitpunkt hinrei- chende Hinweise fehlen, dass er einer Personengruppe angehöre, die auf- grund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Status oder politischen Anschauungen von den Taliban grundsätzlich verfolgt werde. Entspre- chende Länderinformationen, die auf eine Kollektivverfolgung als Person schiitischen Glaubens hindeuten würden, würden nicht vorliegen. Die schwierigen Lebensumstände im Iran und die erlittenen Nachteile auf der Durchreise in die Schweiz würden keine asylrelevanten Benachteiligungen darstellen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.
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E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer fest, seine Schilderungen würden äusserst detailliert und schlüssig ausfallen sowie verschiedene Realkennzeichen enthalten. Auch die Vorinstanz ziehe die Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Überfalls nicht in Zweifel, weshalb von dessen Glaubhaftigkeit auszugehen sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich bezüglich der Über- griffe nicht um ein gemeinrechtliches Verbrechen, sondern um einen ge- zielten Angriff gegen den Beschwerdeführer im Sinne einer Reflexverfol- gung. In diesem Zusammenhang seien die Ausführungen in der Be- schwerde seiner Mutter zu berücksichtigten, auf die vollumfänglich verwie- sen werde. Weiter sei in Betracht zu ziehen, dass er als schiitischer Glau- bensangehöriger Repressionen seitens der Taliban zu befürchten habe. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei in casu von einer gezielten und ausreichend intensiven asylrelevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG auszugehen. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Im Falle einer koordinierten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz seien weitere Abklärungen zur Situation von Schiiten in He- rat seit der Machtübernahme der Taliban zwingend.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es ziehe die Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel. Hingegen habe das SEM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, weshalb diese Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz hätten. Entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers schliesse das SEM jedoch (mit Verweis auf das Dossier seiner Mutter) aus, dass es sich vorliegend um einen Akt der Reflexverfolgung handle. Die Übergriffe auf den Beschwerdeführer würden keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. An dieser Feststel- lung vermöge auch die Fotografie, welche Narben auf seinem Körper als Folge des angeführten Übergriffs aufzeigen solle, nichts zu ändern, zumal dieses keine weitergehenden Hinweise auf eine gezielte flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aufweise. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban aufgrund seines schiitischen Glaubens habe der Beschwerdeführer keine stichhalti- gen Argumente vorgebracht, die die Einschätzung des SEM in diesem Punkt ändern würde. Es erstaune zudem, dass die Verfügung betreffend seinen Vater nicht angefochten worden sei, zumal dieser ebenfalls vorge- bracht habe, dem schiitischen Glauben anzugehören, wogegen der Be- schwerdeführer seinerseits den schiitischen Glauben als vermeintlichen Gefährdungsmoment ins Feld führe.
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E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers als nicht flücht- lingsrechtlich relevant erweist. Die diesbezügliche Einschätzung der Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung ist zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden. Das Gericht zieht zur Beurteilung die Dossiers der Mutter sowie des Vaters des Beschwerdeführers bei.
E. 6.2 Das Gericht geht davon aus, dass es sich vorliegend um Übergriffe von privaten Kriminellen gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat bestätigt, nicht zu wissen, wer ihn verfolgt hat, wobei er lediglich aufgrund ihres Aus- sehens vermutete, dass dieser Überfall von den Taliban verübt worden sei (vgl. Anhörung F67 und F82). Er vermag somit seine subjektiven Befürch- tungen, im Heimatstaat im Fall einer Rückkehr von den Taliban gezielt ver- folgt zu werden, nicht substanziell zu konkretisieren. Hätten diese tatsäch- lich ein aktuelles und grosses Interesse an ihm gehabt, wäre anzunehmen gewesen, dass sie sich ebenfalls an seinen Vater gewandt hätten, wobei sich dieser regelmässig ausserhalb des Hauses aufgehalten hatte. Auch gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass keine weiteren Angriffe auf seine Verwandten verübt worden seien (vgl. Anhörung F115). Zudem hät- ten die Angreifer den Beschwerdeführer, der sich nach dem Vorfall zwei Monate zuhause aufgehalten hatte (vgl. Anhörung F96), auch dort ausfin- dig machen können. Ausser dem Hinweis auf die Vermummung und die langen Bärte bestehen keine Anhaltspunkte und somit nicht genügend Hin- weise, die auf die Identität der Angreifer als Taliban schliessen lassen wür- den. Auch vor dem Hintergrund des damaligen Länderkontexts (vgl. nach- folgend) kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, es handle sich bei den Urhebern des Vorfalls um Kriminelle.
E. 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft setzt bei einer Verfolgung durch Private vo- raus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutz- verweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt (vgl. Urteil des BVGer D-2002/2020 vom 3. Dezember 2021 E. 6.7).
E. 6.4 Aus dem Überfall und dem Raub seines Motorrads sowie des Mobilte- lefons lässt sich seitens der Unbekannten kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG erkennen. Vielmehr erscheinen die Übergriffe auf den Beschwerdeführer
D-11/2022 Seite 9 angesichts fehlender Hinweise auf ein anderweitiges Motiv im damaligen Länderkontext krimineller Natur.
E. 6.4.1 Zunächst lässt bereits der im Kontext der schwierigen allgemeinen Situation in seiner Heimat verübte Angriff auf einen kriminellen Akt schlies- sen. Denn in der Stadt Herat erwies sich die verbreitete Kriminalität zur Zeit der geltend gemachten Ereignisse als ernsthaftes Problem. So kam es re- gelmässig zu Raubüberfällen, Diebstählen, Schutzgelderpressungen und häufig zu Entführungen. Die rasant gestiegene Kriminalität führte auch dazu, dass namentlich jüngere Stadtbewohner nachts bewaffnet durch ein- zelne Stadtbezirke patrouillierten, um präventiv kriminelle Akte zu unterbin- den (vgl. Referenzurteil des BVGer D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 E. 10.4; Urteil des BVGer D-3124/2017 vom 10. April 2018 E. 4.4). Dieser Kontext wird denn auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers be- stätigt: «In Afghanistan wagen es die Leute nicht, sich neue Kleider zu kau- fen. Wenn Entführer jemanden gepflegt und mit sauberen Kleidern auf der Strasse bemerken, entführen sie ihn» (vgl. Anhörung F67). Weiter erklärte er, solche Gewalt sei «üblich» und sei immer wieder vorgekommen (vgl. Anhörung F90). Sie hätten ihn verletzt, «weil ich zwei wertvolle Sa- chen hatte, die ich mir mit tausend Mühen gekauft hatte» (vgl. Anhörung F67). Gefragt nach der Absicht der Täter gab er zu Protokoll, «sie wollten mir mein Handy und mein Motorrad stehlen» (vgl. Anhörung F88), was ebenso auf ein rein monetäres Interesse seitens der Angreifer hindeutet.
E. 6.4.2 Im damaligen Länderkontext wäre es dem Beschwerdeführer auch individuell zuzumuten gewesen, den Überfall bei den Behörden anzuzei- gen. Die Sicherheitskräfte, namentlich die afghanische Polizei, waren in der Stadt Herat im Vergleich zu den umliegenden Gebieten relativ stark präsent. Sie sicherten die Stadt dadurch, dass sie regelmässig in deren Aussenbezirken patrouillierten und Checkpoints bei den Stadtzugängen er- richteten, um eine Infiltrierung feindlicher Kräfte aus den umliegenden Dis- trikten zu unterbinden (vgl. Referenzurteil D-4705/2016 E. 10.4). Es ist demnach nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer keine Bemühun- gen unternommen hat, sich bei den Behörden zu melden, insbesondere da es sich bei seinen Angreifern um feindliche Taliban gehandelt haben soll. Selbst wenn sich die Behörden mangels verwertbarer Angaben des Be- schwerdeführers zu den ihm unbekannten Tätern nur mässig für die Sache interessiert hätten oder der Täter – wie der Beschwerdeführer vorbringt – nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden wäre (vgl. Anhörung F97), würde einer Schutzverweigerung noch kein ethnisch-religiöses Motiv zu- grunde liegen (vgl. Urteil D-3124/2017 E. 4.4).
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E. 6.5 Schliesslich hat auch das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus der allgemeinen schwierigen Sicherheitslage in Af- ghanistan, die sich nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark verschlechtert hat (vgl. Urteil des BVGer D-2511/2021 vom 8. Feb- ruar 2022 E. 8.3), im heutigen Zeitpunkt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten kann. Denn die aktuelle Lage entfaltet keine Asylrele- vanz, solange keine konkret gegen ihn gerichteten Nachteile ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer gehört weder einer Gruppe von Personen an, die derzeit kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, noch hat er eine konkrete Zwangsrekrutierung durch die Taliban geltend gemacht.
E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver- folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge- such abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä- gungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Afghanistan nicht gefährdet. In- dessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation wurde durch die Vorinstanz mit der Anord- nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs Rechnung getragen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-11/2022 Seite 11 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
7. Januar 2022 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine mas- sgebliche zwischenzeitliche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grund- sätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbei- stand (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Somit ist das am 7. Januar 2022 nachträglich gestellte Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin, die die entsprechenden persönlichen Vo- raussetzungen erfüllt, antragsgemäss gutzuheissen. Praxisgemäss wird die unentgeltliche Rechtspflege erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung gewährt, falls das entsprechende Gesuch nicht zusammen mit der Be- schwerdeerhebung erfolgt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessie- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.100)
E. 9.3 Vorliegend wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung nachträglich mit Beschwerdeergänzung vom 7. Januar 2022 gestellt und damit ab diesem Zeitpunkt zu gewähren. Nach dem Gesagten ist das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-11/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die rubrizierte Rechtsvertreterin wird als amtliche Rechtsbeiständin beige- ordnet und es wird ihr für ihren Aufwand ein Honorar von Fr. 100.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-11/2022 Urteil vom 20. Juni 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Michèle Angst, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und schiitischen Glaubens - verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben Ende 2018 und gelangte über den Iran und Griechenland in die Schweiz, wo er am 26. Mai 2021 ein Asylgesuch stellte. Am 1. Juni 2021 wurden die Personalien aufgenommen und am 8. September 2021 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, die Sicherheitslage in Afghanistan sei schlecht gewesen, insbesondere angesichts der Machtübernahme der Taliban. Es habe immer wieder Fälle gegeben, in denen die Taliban junge Männer zwangsrekrutiert hätten. Er sei etwa zwei Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan vom Geschäft seines Vaters und Grossvaters mit seinem Motorrad nach Hause unterwegs gewesen. Während der Heimfahrt habe sein Mobiltelefon geklingelt, weshalb er angehalten und den Anruf entgegengenommen habe. Plötzlich sei ihm sein Mobiltelefon von drei unbekannten Personen mit langen Bärten und mit Tüchern bedeckten Gesichtern weggenommen worden. Obwohl er die unbekannten Männer angefleht habe, hätten sie sowohl sein Mobiltelefon als auch sein Motorrad gestohlen und ihn verletzt zurückgelassen - er sei mit einem Messer am Schlüsselbein verletzt und mit den Fäusten und Tritten malträtiert worden. Die umstehenden Leute hätten nicht gewagt einzugreifen, seien ihm aber, nachdem die Angreifer gegangen seien, zu Hilfe gekommen. Er habe sich in Bezug auf den Angriff nicht an die Behörden gewandt, da solche Strafverfahren von den offiziellen Behörden ohnehin nicht effizient genug verfolgt und bestraft würden. Seine Mutter sei sehr erschrocken gewesen, als sie ihn verletzt gesehen habe. Sie habe ihm während zwei Monaten nicht erlaubt, das Haus zu verlassen. Nach diesem Angriff hätten sich seine Eltern beraten und zur Ausreise entschlossen. Sie hätten Afghanistan im Jahr 2018 verlassen, um in den Iran zu reisen. Das Leben im Iran sei allerdings für afghanische Staatsangehörige schwierig gewesen. Sie seien von oben herab behandelt worden, wobei es dort auch keine Ausbildungsmöglichkeiten gegeben habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen Reisepass (im Original) sowie verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten:
- Austrittsbericht vom 17. Juli 2021 betreffend Pilonidalsinus (Steissbeinfistel)
- Spitalbericht vom 22. Juli 2021 betreffend Aseptische Meningitis (Hospitalisation)
- Austrittsbericht vom 28. Juli 2021 betreffend Aseptische Meningitis (Hospitalisation)
- Ambulanter Bericht vom 6. August 2021 betreffend Wundspülung Pilonidalsinus (Steissbeinfistel)
- Arztbericht vom 25. August 2021 betreffend Refluxproblematik
- Konsultationsbericht vom 7. September 2021 betreffend Magenbeschwerden C. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des erweiterten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht. Gleichzeitig wurde um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen seiner Mutter ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde antragsgemäss mit dem Verfahren seiner Mutter koordiniert. F. Mit Eingabe vom 7. Januar 2022 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht, wobei die rubrizierte Rechtsvertreterin um Ergänzung ihres Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin ersuchte sowie eine Kostennote zu den Akten reichte. G. In seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. H. Am 2. März 2022 verzichtete der Beschwerdeführer auf sein Replikrecht und verwies vollumfänglich auf seine Ausführungen in der Beschwerde. Es wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flücht-lingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegwei-sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, es verkenne die seit langer Zeit sehr schwierige Sicherheitslage im Heimatsstaat des Beschwerdeführers nicht. Der Überfall auf ihn sei jedoch als Ausfluss der schlechten allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, beziehungsweise am Wohnort in Herat einzuordnen, die jede Person gleich treffen würde, weshalb sie der mangelnden Gezieltheit zufolge flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Weder den Akten noch seinen Aussagen könnten konkrete Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass dem geltend gemachten Angriff auf ihn eine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde gelegen habe. Er habe selbst ausgeführt, die Angreifer nicht erkannt zu haben, wobei er davon ausgehen würde, dass es sich um Kriminelle handle, die solche Angriffe auf andere Personen regelmässig ausüben würden. Auch seien gemäss seinen Aussagen solche Angriffe öfters vorgekommen. Ausser diesem Vorfall habe er bis zur definitiven Ausreise keine weiteren Probleme mit Drittpersonen gehabt. Abschliessend sei anzumerken, dass er - indem er den angeführten Angriff von Seiten von Unbekannten nicht den lokalen Polizeibehörden gemeldet habe - eine Aufklärung des Vorfalls verunmöglicht habe. Weiter sei bezüglich der Möglichkeit der Zwangsrekrutierung durch die Taliban festzuhalten, dass diese oft nicht aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen erfolge. Bei einer Weigerung zum Beitritt sei in der Regel nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung auszugehen, da die jungen Männer nicht als der Taliban-Ideologie Oppositionelle betrachtet würden. Davon ausgehend, und weil er persönlich keine konkreten Rekrutierungsversuche geltend mache, sei dieses Vorbringen nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Bezüglich seines Vorbringens, er habe sich als ethnischer Tadschike und Schiite in Herat nicht mehr sicher gefühlt, könne ihm nicht gefolgt werden. Gemäss dem SEM vorliegenden Informationen würden die Dari-sprachigen Farsiwan und Tadschiken etwa 85% der Bevölkerung Herats ausmachen, wobei die Schiiten in Herat eine relativ zahlreiche Minderheit bilden würden, die mehrheitlich spannungsfrei mit der sunnitischen Mehrheit zusammenlebe. Auch wenn es punktuell und individuell zu Spannungen kommen könne, so würden dem SEM keine Information betreffend eine systematische Diskriminierung der Schiiten in Herat vorliegen. Sodann habe er auch nicht geltend gemacht, persönlich und gezielt Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr bringe er vor, die allgemeine Situation für Gruppen von Gläubigen sei in seiner Wohnregion schwierig, wie die Anschläge auf Schulen und Moscheen aufzeigen würden. Auch im Lichte der aktuellen Lage würden dem SEM zum jetzigen Zeitpunkt hinreichende Hinweise fehlen, dass er einer Personengruppe angehöre, die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Status oder politischen Anschauungen von den Taliban grundsätzlich verfolgt werde. Entsprechende Länderinformationen, die auf eine Kollektivverfolgung als Person schiitischen Glaubens hindeuten würden, würden nicht vorliegen. Die schwierigen Lebensumstände im Iran und die erlittenen Nachteile auf der Durchreise in die Schweiz würden keine asylrelevanten Benachteiligungen darstellen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer fest, seine Schilderungen würden äusserst detailliert und schlüssig ausfallen sowie verschiedene Realkennzeichen enthalten. Auch die Vorinstanz ziehe die Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Überfalls nicht in Zweifel, weshalb von dessen Glaubhaftigkeit auszugehen sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich bezüglich der Übergriffe nicht um ein gemeinrechtliches Verbrechen, sondern um einen gezielten Angriff gegen den Beschwerdeführer im Sinne einer Reflexverfolgung. In diesem Zusammenhang seien die Ausführungen in der Beschwerde seiner Mutter zu berücksichtigten, auf die vollumfänglich verwiesen werde. Weiter sei in Betracht zu ziehen, dass er als schiitischer Glaubensangehöriger Repressionen seitens der Taliban zu befürchten habe. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei in casu von einer gezielten und ausreichend intensiven asylrelevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG auszugehen. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Im Falle einer koordinierten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz seien weitere Abklärungen zur Situation von Schiiten in Herat seit der Machtübernahme der Taliban zwingend. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es ziehe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel. Hingegen habe das SEM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, weshalb diese Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz hätten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers schliesse das SEM jedoch (mit Verweis auf das Dossier seiner Mutter) aus, dass es sich vorliegend um einen Akt der Reflexverfolgung handle. Die Übergriffe auf den Beschwerdeführer würden keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. An dieser Feststellung vermöge auch die Fotografie, welche Narben auf seinem Körper als Folge des angeführten Übergriffs aufzeigen solle, nichts zu ändern, zumal dieses keine weitergehenden Hinweise auf eine gezielte flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aufweise. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban aufgrund seines schiitischen Glaubens habe der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente vorgebracht, die die Einschätzung des SEM in diesem Punkt ändern würde. Es erstaune zudem, dass die Verfügung betreffend seinen Vater nicht angefochten worden sei, zumal dieser ebenfalls vorgebracht habe, dem schiitischen Glauben anzugehören, wogegen der Beschwerdeführer seinerseits den schiitischen Glauben als vermeintlichen Gefährdungsmoment ins Feld führe. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers als nicht flüchtlingsrechtlich relevant erweist. Die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ist zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Das Gericht zieht zur Beurteilung die Dossiers der Mutter sowie des Vaters des Beschwerdeführers bei. 6.2 Das Gericht geht davon aus, dass es sich vorliegend um Übergriffe von privaten Kriminellen gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat bestätigt, nicht zu wissen, wer ihn verfolgt hat, wobei er lediglich aufgrund ihres Aussehens vermutete, dass dieser Überfall von den Taliban verübt worden sei (vgl. Anhörung F67 und F82). Er vermag somit seine subjektiven Befürchtungen, im Heimatstaat im Fall einer Rückkehr von den Taliban gezielt verfolgt zu werden, nicht substanziell zu konkretisieren. Hätten diese tatsächlich ein aktuelles und grosses Interesse an ihm gehabt, wäre anzunehmen gewesen, dass sie sich ebenfalls an seinen Vater gewandt hätten, wobei sich dieser regelmässig ausserhalb des Hauses aufgehalten hatte. Auch gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass keine weiteren Angriffe auf seine Verwandten verübt worden seien (vgl. Anhörung F115). Zudem hätten die Angreifer den Beschwerdeführer, der sich nach dem Vorfall zwei Monate zuhause aufgehalten hatte (vgl. Anhörung F96), auch dort ausfindig machen können. Ausser dem Hinweis auf die Vermummung und die langen Bärte bestehen keine Anhaltspunkte und somit nicht genügend Hinweise, die auf die Identität der Angreifer als Taliban schliessen lassen würden. Auch vor dem Hintergrund des damaligen Länderkontexts (vgl. nachfolgend) kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, es handle sich bei den Urhebern des Vorfalls um Kriminelle. 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft setzt bei einer Verfolgung durch Private voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt (vgl. Urteil des BVGer D-2002/2020 vom 3. Dezember 2021 E. 6.7). 6.4 Aus dem Überfall und dem Raub seines Motorrads sowie des Mobiltelefons lässt sich seitens der Unbekannten kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG erkennen. Vielmehr erscheinen die Übergriffe auf den Beschwerdeführer angesichts fehlender Hinweise auf ein anderweitiges Motiv im damaligen Länderkontext krimineller Natur. 6.4.1 Zunächst lässt bereits der im Kontext der schwierigen allgemeinen Situation in seiner Heimat verübte Angriff auf einen kriminellen Akt schliessen. Denn in der Stadt Herat erwies sich die verbreitete Kriminalität zur Zeit der geltend gemachten Ereignisse als ernsthaftes Problem. So kam es regelmässig zu Raubüberfällen, Diebstählen, Schutzgelderpressungen und häufig zu Entführungen. Die rasant gestiegene Kriminalität führte auch dazu, dass namentlich jüngere Stadtbewohner nachts bewaffnet durch einzelne Stadtbezirke patrouillierten, um präventiv kriminelle Akte zu unterbinden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 E. 10.4; Urteil des BVGer D-3124/2017 vom 10. April 2018 E. 4.4). Dieser Kontext wird denn auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt: «In Afghanistan wagen es die Leute nicht, sich neue Kleider zu kaufen. Wenn Entführer jemanden gepflegt und mit sauberen Kleidern auf der Strasse bemerken, entführen sie ihn» (vgl. Anhörung F67). Weiter erklärte er, solche Gewalt sei «üblich» und sei immer wieder vorgekommen (vgl. Anhörung F90). Sie hätten ihn verletzt, «weil ich zwei wertvolle Sachen hatte, die ich mir mit tausend Mühen gekauft hatte» (vgl. Anhörung F67). Gefragt nach der Absicht der Täter gab er zu Protokoll, «sie wollten mir mein Handy und mein Motorrad stehlen» (vgl. Anhörung F88), was ebenso auf ein rein monetäres Interesse seitens der Angreifer hindeutet. 6.4.2 Im damaligen Länderkontext wäre es dem Beschwerdeführer auch individuell zuzumuten gewesen, den Überfall bei den Behörden anzuzeigen. Die Sicherheitskräfte, namentlich die afghanische Polizei, waren in der Stadt Herat im Vergleich zu den umliegenden Gebieten relativ stark präsent. Sie sicherten die Stadt dadurch, dass sie regelmässig in deren Aussenbezirken patrouillierten und Checkpoints bei den Stadtzugängen errichteten, um eine Infiltrierung feindlicher Kräfte aus den umliegenden Distrikten zu unterbinden (vgl. Referenzurteil D-4705/2016 E. 10.4). Es ist demnach nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer keine Bemühungen unternommen hat, sich bei den Behörden zu melden, insbesondere da es sich bei seinen Angreifern um feindliche Taliban gehandelt haben soll. Selbst wenn sich die Behörden mangels verwertbarer Angaben des Beschwerdeführers zu den ihm unbekannten Tätern nur mässig für die Sache interessiert hätten oder der Täter - wie der Beschwerdeführer vorbringt - nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden wäre (vgl. Anhörung F97), würde einer Schutzverweigerung noch kein ethnisch-religiöses Motiv zugrunde liegen (vgl. Urteil D-3124/2017 E. 4.4). 6.5 Schliesslich hat auch das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus der allgemeinen schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan, die sich nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark verschlechtert hat (vgl. Urteil des BVGer D-2511/2021 vom 8. Februar 2022 E. 8.3), im heutigen Zeitpunkt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten kann. Denn die aktuelle Lage entfaltet keine Asylrelevanz, solange keine konkret gegen ihn gerichteten Nachteile ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer gehört weder einer Gruppe von Personen an, die derzeit kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, noch hat er eine konkrete Zwangsrekrutierung durch die Taliban geltend gemacht. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Afghanistan nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2022 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Somit ist das am 7. Januar 2022 nachträglich gestellte Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin, die die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen erfüllt, antragsgemäss gutzuheissen. Praxisgemäss wird die unentgeltliche Rechtspflege erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung gewährt, falls das entsprechende Gesuch nicht zusammen mit der Beschwerdeerhebung erfolgt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.100) 9.3 Vorliegend wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nachträglich mit Beschwerdeergänzung vom 7. Januar 2022 gestellt und damit ab diesem Zeitpunkt zu gewähren. Nach dem Gesagten ist das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wird als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und es wird ihr für ihren Aufwand ein Honorar von Fr. 100.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand: