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D-2002/2020

D-2002/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-03 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reichte am 28. Juli 2009 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Dabei machte er geltend, er sei syrischer Kurde und in C._______ geboren und aufgewachsen. Nachdem er die Schule zehn Jahre lang besucht habe, habe er von 2002 bis kurz vor seiner Ausreise als (...) gearbeitet; auch habe er (...). Er habe Syrien hauptsächlich wegen des bevorstehenden Militärdienstes und seines Glaubens verlassen. Nach seinem 18. Lebensjahr habe er die Beamten bestochen, die seinen Namen von der Liste der Dienstpflichtigen hätten verschwinden lassen. Doch nun sei ein Aufgebot gekommen und sein Name sei den Grenzstellen gemeldet worden. Seine Grosseltern seien Armenier aus der Türkei, die nach Syrien geflohen seien. Sie und andere Verwandte seien zum muslimischen Glauben übergetreten. Er wolle zu seinem "Urglauben", dem Christentum, zurückkehren. Falls seine Familie von dieser Absicht erfahre, sei dies gefährlich. Im Weiteren sei sein Vater Mitglied der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat; Demokratische Einheitspartei), er selbst sei deren Anhänger. Im Jahr 2003 habe er an einer Demonstration der PYD teilgenommen. Seit 2005 habe er sporadisch Flugblätter der PYD verteilt, letztmals im August 2008. Da er die Flugblätter heimlich verteilt habe, habe es keine Probleme gegeben. Sein Vater sei jedoch im Dezember 2008 festgenommen worden und habe den Behörden gegenüber seinen (des Beschwerdeführers) Namen genannt, damit er an seiner Stelle verhaftet werde. Danach sei er polizeilich gesucht worden. Er habe einmal in Spanien und einmal in Frankreich ein Asylgesuch gestellt, sei jedoch jeweils nach Syrien zurückgeschafft worden. A.b Mit Verfügung vom 25. März 2010 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2815/2010 vom 9. Juni 2010 ab. In der Folge verliess der Beschwerdeführer die Schweiz selbständig. B. B.a Der Beschwerdeführer reiste am 24. Dezember 2010 erneut in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags ein zweites Mal um Asyl. Dabei machte er keine neuen Asylgründe geltend. B.b Das BFM trat mit Verfügung vom 28. Januar 2011 in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-876/2011 vom 8. Februar 2011 ab, soweit darauf eingetreten wurde. C. C.a Mit Eingabe vom 12. August 2011 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. C.b In der Folge hob das BFM mit Verfügung vom 23. August 2011 die Ziffern 2, 3 und 4 seiner Verfügung vom 28. Januar 2011 wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. D. Am 24. Mai 2018 erklärte der Beschwerdeführer, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren und damit auf die vorläufige Aufnahme zu verzichten. Nachdem er am 30. Juli 2018 aus der Schweiz ausgereist war, stellte das SEM am 6. August 2018 fest, die vorläufige Aufnahme sei erloschen. E. E.a Am 20. September 2019 reisten die Beschwerdeführenden gemeinsam in die Schweiz ein. Während die Beschwerdeführerin laut Eintrag in Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) am 30. September 2019 um Asyl ersuchte, reichte der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2019 ein schriftliches "Zweites Asylgesuch beziehungsweise Mehrfachgesuch" ein und meldete sich daraufhin am 21. Oktober 2019 im Bundesasylzentrum D._______; sein Asylgesuch wurde mit diesem Datum formell im ZEMIS erfasst. Die Beschwerdeführenden mandatierten am 8. beziehungsweise 24. Oktober 2019 die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...) mit ihrer Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens. In der Folge fand die Beschwerdeführerin betreffend am 8. Oktober 2019 die Personalienaufnahme (PA) und am 11. Oktober 2019 das Dublin-Gespräch statt. Die Personalien des Beschwerdeführers wurden am 25. Oktober 2019 aufgenommen. Am 2. Dezember 2019 wurden die Beschwerdeführenden gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu ihren Asylgründen angehört. E.b In seiner Eingabe vom 8. Oktober 2019 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe nach seiner Rückkehr nach Syrien per (...) 2018 begonnen, als (...) für seinen alten Arbeitgeber zu arbeiten. Dieser heisse E._______ (nachfolgend: F._______ beziehungsweise Arbeitgeber), auch bekannt als G._______, und sei ein wichtiger und mächtiger (...), der im (...) tätig sei. Menschen, die für ihn gearbeitet hätten und hätten aufhören wollen, seien eliminiert worden, damit seine (...)-Geschäfte unenthüllt blieben. Der Arbeitgeber verfüge über sehr enge Beziehungen zu einflussreichen Personen und Machtzentren. Es sei ihm (dem Beschwerdeführer) befohlen worden, Leute zu schlagen, zu erschrecken, zu terrorisieren und gegebenenfalls auf sie zu schiessen. Weitere Tätigkeitsbereiche des Arbeitgebers beinhalteten (...). Die Arbeit sei sehr gefährlich gewesen, weshalb er habe aufhören wollen. Da er Angst gehabt habe, umgebracht zu werden, habe er im (...) 2019 geheiratet und den Eheurlaub für die Flucht genutzt. E.c In der Anhörung machte er ergänzend geltend, er habe nach seiner Rückkehr nach Syrien vom (...) 2018 bis (...) 2019 in C._______ gelebt. Bereits vor seiner ersten Reise in die Schweiz habe er während vier oder fünf Jahren für F._______ gearbeitet. Nach der Rückkehr habe er für ihn als (...). Sein Arbeitgeber sei unter anderem im (...) tätig. Er kaufe (...) von den (...) und verkaufe es weiter an die (...). Daneben sei er auch in andere Handel involviert und besitze verschiedene Firmen. Er (der Beschwerdeführer) habe im Auftrag des Arbeitgebers die (...) bringen müssen. Auch habe der Arbeitgeber vor seinen Augen Menschen geschlagen und von ihm verlangt, dies auch zu tun. Ihm sei bekannt, dass andere Mitarbeiter vom Arbeitgeber bedroht und getötet worden seien. Auch seien ehemalige Mitarbeiter spurlos verschwunden. Er selber habe für F._______ Berichte über andere geschrieben, damit sie verhaftet würden. Einmal habe der Arbeitgeber ihm indirekt gedroht, falls er irgendwann untreu und unauffindbar werde, werde er (der Arbeitgeber) seine Familie finden. Wenn er dortgeblieben wäre, hätte der Arbeitgeber ihn entweder verschwinden lassen, ihn getötet oder er (der Beschwerdeführer) hätte jemand anderen töten müssen. Er habe Angst gehabt, dass jederzeit etwas passieren könnte. Nach der Heirat am (...) 2019 sei (...) 2019 ein Haftbefehl der Militärpolizei gegen ihn ergangen. Er habe sich daraufhin versteckt gehalten und sei Ende (...) 2019 mit Hilfe eines Schleppers illegal aus Syrien ausgereist. Er sei sicher, dass F._______ diesen Haftbefehl veranlasst habe, weil er überall seine Finger im Spiel habe und die Regierung durch Bestechung funktioniere. Der Arbeitgeber habe ihn auf diese Weise unter Druck setzen wollen. E.d Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, sie sei syrische Kurdin und im Dorf H._______, Distrikt I._______, geboren und aufgewachsen. Die Primar- und Mittelschule habe sie im Dorf besucht, die zehnte bis zwölfte Klasse in J._______. Im Jahre 2006 seien sie und ihre Familie nach K._______ gezogen, wo sie bis zum dritten Jahr (...) studiert habe. Weil sich die allgemeine Lage verschlechtert habe, sei sie nach J._______ zurückgekehrt, wo sie für die Selbstverwaltung "Rojava" von 2013 bis 2018 (...) habe. Wegen dieser Tätigkeit sei sie von den syrischen Behörden auf die rote Liste gesetzt beziehungsweise mit einem Berufsverbot belegt worden. Später habe der (...) des Ortes von allen (...) verlangt, Militärdienst zu leisten. Weil sie sich geweigert habe, sei ihr gekündigt worden. Nach der Entlassung sei sie zu Hause geblieben, bis der Beschwerdeführer zurück nach Syrien gekommen sei und sie geheiratet hätten. Kurz nach der Heirat sei ein Haftbefehl gegen ihren Ehemann ergangen. Es sei davon auszugehen, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers in diese Sache involviert sei. Diejenigen Mitarbeiter, die mit der Arbeit für diesen Mann aufgehört hätten, seien verschwunden oder getötet worden. E.e Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Seiten der Beschwerdeführenden folgende Nachweise ihrer Identität und Beweismittel zu den Akten gereicht:

- Identitätskarte der Beschwerdeführerin

- Studentenausweis der Beschwerdeführerin

- Familienbüchlein

- CD mit diversen Fotos und Videos

- Passierschein (in Kopie, mit deutscher Übersetzung)

- Waffenschein (in Kopie, mit deutscher Übersetzung)

- Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers (in Kopie, mit deutscher Übersetzung)

- Marschbefehl vom (...) 2010 (in Kopie, mit deutscher Übersetzung)

- Haftbefehl vom (...) 2019 (in Kopie, mit deutscher Übersetzung)

- Deutsche Übersetzung des Militärdienstbüchleins

- Diverse Fotos (mit deutscher Übersetzung des Textes auf Foto 1)

- Drei (...)zutrittskarten (je mit deutscher Übersetzung) F. Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2019 ins erweiterte Verfahren und am 7. Januar 2020 dem Kanton L._______ zugewiesen. Die Rechtsvertretung der HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...) erklärte am 10. Dezember 2019 die Beendigung ihrer Mandate. G. Mit Verfügung vom 12. März 2020 - eröffnet am 16. März 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), schob jedoch den Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffern 4 6). Gleichzeitig wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 7). H. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 14. April 2020 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei der Beschwerdeführer ergänzend zu den Asylgründen anzuhören. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - eine Mittellosigkeitsbestätigung der (...), M._______, vom 23. März 2020, ein Bericht von "www.alarabiya.net" vom 3. April 2020 sowie ein Internet-Ausdruck von "leaks.zamanalwsl.net" vom 21. März 2020 (inkl. deutsche Übersetzung) bei. I. Der Eingang der Beschwerde wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 15. April 2020 bestätigt. J. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 29. April 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, bis zum 13. Mai 2020 eine Vernehmlassung einzureichen. K. Das SEM liess sich am 6. Mai 2020 zur Beschwerde vernehmen. L. Am 8. Mai 2020 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Einreichung einer Replik bis 25. Mai 2020 angesetzt. M. Die Beschwerdeführenden replizierten mittels Eingabe vom 25. Mai 2020, welcher diverse Unterlagen über die (...) beilagen. N. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2021 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, bis zum 11. November 2021 ihre allenfalls weiterhin bestehende Bedürftigkeit zu belegen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde vom Wegfall der Bedürftigkeit ausgegangen und die gewährte unentgeltliche Prozessführung wiedererwägungsweise aufgehoben. O. Die Beschwerdeführenden reichten am 10. November 2021 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie diverse Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen zu den Akten.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen - teilweise sinngemäss - in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und von Art. 9 BV (Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben) geltend.

E. 3.2.1 Gerügt wird zunächst, die angefochtene Verfügung beruhe auf Mutmassungen und Spekulationen, womit das SEM seine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Die in der Verfügung erwähnten Berichte und Referenzurteile seien nicht auf dem neusten Stand und entsprächen nicht der Realität. Mit aktuellen Berichten über die Lage in Syrien und der behördlichen Suche nach Dienstverweigerern sowie den konkreten Folgen des Militärdienstentzuges habe sich das SEM gar nicht auseinandergesetzt. Aus dem Asylentscheid gehe hervor, dass das SEM das syrische Militärgesetz kaum kenne oder dieses absichtlich übersehen habe. In ihrer früheren Praxis hätten das SEM und das Bundesverwaltungsgericht eine Dienstverweigerung und Desertion unabhängig vom politischen Hintergrund als asylrelevant erachtet. Diese Praxis sei ohne das Vorliegen entsprechender Beweise plötzlich geändert worden. Das SEM habe keine Untersuchungen zur Rückkehrsituation von syrischen Staatsangehörigen, die sich dem Militärdienst entzogen hätten und gesucht würden, und zu den individuellen Umständen des Beschwerdeführers angestrengt. Die Risikofaktoren seien nicht klar und konkret definiert worden. Auch habe sich die Vorinstanz nicht zur Verhältnismässigkeit, Art und Länge der dem Beschwerdeführer drohenden Strafmassnahmen geäussert, sondern diese Frage lediglich in hypothetisch-spekulativer Weise im Rahmen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft. Schliesslich sei der enge Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht beachtet beziehungsweise nur oberflächlich und allgemein behandelt worden.

E. 3.2.2 Vorliegend ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und - was die Wehrdienstverweigerung und illegale Ausreise anbelangt - bei der Begründung des Entscheides berücksichtigt worden sind (vgl. zum Thema des Arbeitgebers E. 3.3). Das SEM legte dabei in der Begründung seiner Verfügung nachvollziehbar dar, weshalb es die Militärdienstverweigerung und illegale Ausreise des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant einstufte, wobei eine konkrete Würdigung des Einzelfalls vorgenommen wurde. Wie sich aus den untenstehenden Erwägungen ergibt (vgl. nachfolgend E. 6.3 ff.), steht die Ablehnung des Asylgesuchs dabei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Lage in Syrien sowie die Tragweite einer Wehrdienstverweigerung im Hinblick auf die Asylrelevanz anders einschätzt als die Vorinstanz, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Abklärungspflicht dar. Vielmehr betrifft dies die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, auf die im Rahmen der materiellen Prüfung einzugehen ist. Schliesslich war es dem Beschwerdeführer auch ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Nachdem das SEM die Wehrdienstverweigerung und illegale Ausreise als nicht asylrelevant qualifizierte, bestand für dieses auch keine Veranlassung, auf die Frage des Kausalzusammenhangs einzugehen.

E. 3.3.1 Weiter wird moniert, das SEM habe sich zur Tätigkeit des Beschwerdeführers für einen bekannten und mächtigen Mann mit keinem Wort geäussert, obwohl von dieser Tätigkeit eine grosse Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Auch habe es sich nicht mit den konkreten Folgen der Arbeitsverweigerung befasst. Das SEM habe die Rolle und den Einfluss des Arbeitgebers unterschätzt und nicht weiter recherchiert.

E. 3.3.2 Was die Asylrelevanz der Vorbringen den Arbeitgeber des Beschwerdeführers betreffend anbelangt, findet sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung in der Tat lediglich der Hinweis, den befürchteten Problemen mit F._______ werde durch die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. SEM-act. [...]-50/9 S. 4). Aus dieser ungenügenden rechtlichen Würdigung resultiert eine Verletzung der Begründungspflicht (als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs) im Zusammenhang mit dem Asylpunkt.

E. 3.3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3, 2012/24 E. 3.4; 2009/53 E. 7.3; 2008/47 E. 3.3.4; 2008/14 E. 4.1; 2007/30 E. 8.2; 2007/27 E. 10.1). Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).

E. 3.3.4 Mit Verfügung vom 29. April 2020 gab der Instruktionsrichter dem SEM die Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und forderte es ausdrücklich auf, sich zum Umstand zu äussern, dass in der angefochtenen Verfügung die Asylrelevanz der Vorbringen den Arbeitgeber betreffend nicht geprüft worden sei. In der Vernehmlassung begründete das SEM in der Folge, weshalb es eine allfällig drohende Verfolgung seitens des Arbeitgebers als nicht asylrelevant erachte. Hinweise, wonach die Vorinstanz ungenügend recherchiert hätte, bestehen keine. Der Beschwerdeführer hatte daraufhin die Möglichkeit zu replizieren. Damit wurde der vorinstanzliche Verfahrensmangel auf Beschwerdeebene geheilt. Allein der Umstand, dass das SEM die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen anders beurteilt, als von ihm erwartet, bedeutet nicht, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen wäre beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvollständig erstellt hätte.

E. 3.4 Inwiefern die Vorinstanz das Willkürverbot beziehungsweise den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verletzt haben könnte, wird nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 3.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der einzige Mangel der angefochtenen Verfügung im Rahmen des Instruktionsverfahrens geheilt worden ist, alle weiteren Rügen formeller Natur unbegründet sind und auch kein Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen besteht. Somit liegen keine Gründe vor, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen rechtfertigen würden. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. Ebenfalls besteht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen, und auch dieser Antrag ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung die Beschwerdeführerin betreffend aus, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermöchten die Rekrutierungsbemühungen der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten. Es möge sein, dass im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstpflicht ein gewisser Erwartungsdruck bestehe, hingegen sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe. Was den Beschwerdeführer anbelange, erfolge im syrischen Kontext eine Bestrafung von Wehrdienstverweigerern wegen illegaler Ausreise nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorliegen würden. In Fall des Beschwerdeführers würden keine solchen Risikofaktoren vorliegen, die ein politisches Profil begründen könnten. Zwar habe er im Rahmen seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz angegeben, dass sein Vater Mitglied und er ein Anhänger der PYD seien. Allfällige Befürchtungen, die er davon abgeleitet habe, habe er anlässlich seines vorliegenden Asylgesuchs hingegen nicht wiederholt. In seinem Falle würden somit keine relevanten Anknüpfungspunkte vorliegen. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass ihm in Syrien Strafmassnahmen drohen würden, die gegen Art. 3 EMRK verstossen. Diesem Umstand werde durch die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Dies gelte auch in Bezug auf seine Vorbringen im Zusammenhang mit den befürchteten Problemen mit seinem Arbeitgeber.

E. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, Syrien sei kein Rechtsstaat, sondern eine Willkürherrschaft. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er in der Heimat für einen sehr einflussreichen und mächtigen Mann gearbeitet habe, der in illegale Geschäfte verwickelt gewesen sei und seine Macht missbraucht habe. Er habe zudem glaubhaft dargelegt, dass er in der Heimat als Militärdienstverweigerer gelte und zur Haft ausgeschrieben worden sei. Er sei bei den heimatlichen Behörden als politischer Gegner registriert und werde bis heute gesucht. Auch aus Sicht des mächtigen Arbeitgebers gelte er als Abtrünniger beziehungsweise Verräter. Die ethnische Zugehörigkeit könne unter bestimmten Umständen von grosser Asylrelevanz sein. Der Beschwerdeführer gelte als klassischer Dienstverweigerer, der sich nicht an den verwerflichen Kampfhandlungen habe beteiligen und keine Waffen gegen Mitbürger habe tragen wollen, weder für die syrischen Behörden noch für seinen Arbeitgeber. Durch seinen Entzug beziehungsweise seine Verweigerung habe er ein politisches Zeichen setzen wollen. Wer sich dem Militärdienst entziehe und nicht mitkämpfen wolle, gelte in den Augen der Behörden als Gegner und Verräter und werde unverhältnismässig streng bestraft. Dienstverweigerung oder Militärdienstentzug würden in Kriegszeiten mit einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren beziehungsweise von fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlasse, bestraft, wobei Misshandlung, Folter und Gewalt in der Haft nicht ausgeschlossen seien. Die syrischen Behörden würden mit grosser Brutalität und erschreckender Gewalt gegen Dienstverweigerer und Dienstentzieher vorgehen. Die Strafe werde ungeachtet der politischen Zugehörigkeit festgelegt. Es sei bis heute kein einziger Fall bekannt, wonach ausschliesslich Militärdienstverweigerer und Deserteure mit einem politischen Hintergrund bestraft würden und andere ohne einen politischen Hintergrund unbestraft geblieben seien. Im syrischen Militärgefängnis von Saydnaya bei Damaskus würden Häftlinge systematisch gehängt und durch Folter und Verhungernlassen getötet. Der Name des Beschwerdeführers könne im Internet auf dem bekannten Internetportal "Zamanalwsl" abgerufen werden. Er sei in Syrien zur Haft ausgeschrieben und werde bis heute gesucht. Diese Daten seien von internationalen Sicherheitsexperten und Geheimdienstkreisen als zuverlässig und äusserst wertvoll eingeschätzt worden. Viele Dienstverweigerer und Deserteure, die in der Schweiz Asyl erhalten und über keinen politischen Hintergrund verfügt hätten, seien auf diesem Internetportal nicht zu finden. Zudem habe der Beschwerdeführer Syrien im militärdienstpflichtigen Alter illegal verlassen und damit gegen das Ausreiseverbot verstossen. Wer dies tue, dem werde eine oppositionelle politische Haltung unterstellt. Es würden somit im Fall des Beschwerdeführers besondere Risikofaktoren vorliegen und er zähle zweifellos zu der Risikogruppe, welche von der syrischen Regierung besonders hart bestraft werde. Die Praxis der Schweizer Behörden, Dienstverweigerern nur bei einem politischen Hintergrund Asyl zu gewähren, sei völkerrechtswidrig und ein politischer Entscheid, um statistisch möglichst wenigen Dienstverweigerern und Deserteuren Asyl zu gewähren. Syrische Dienstverweigerer und Deserteure würden vom UNHCR als relevante Risikogruppe eingestuft. Schliesslich gebiete auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufgenommen werde, zumal das SEM in anderen Fällen bei identischen Umständen und persönlichen Verhältnissen die Flüchtlingseigenschaft anerkannt habe. Was den Arbeitgeber anbelange, seien Menschen, die für ihn gearbeitet hätten und hätten aufhören wollen, eliminiert worden, damit seine (...)geschäfte unenthüllt blieben. Die (...)geschäfte seien nicht sauber und hätten viele Morde und Opfer gekostet. Der Arbeitgeber habe sehr enge Beziehungen zu einflussreichen Personen und Machtzentren. Die Arbeit des Beschwerdeführers sei sehr gefährlich gewesen, weshalb er habe aufhören wollen. Dies sei jedoch nicht ohne Grund möglich gewesen, weil er Angst gehabt habe, wie seine Vorgänger umgebracht zu werden. Deshalb habe er im (...) 2019 geheiratet und den Urlaub genutzt, um zu fliehen. Er habe Angst gehabt, im Falle einer Befehlsverweigerung erschossen zu werden. Er habe sich von den verwerflichen Handlungen und illegalen Geschäften seines Arbeitgebers distanzieren wollen und deshalb seine Arbeit niedergelegt, bis er das Land habe verlassen können. Auch habe er Angst davor gehabt, wegen der illegalen Geschäfte seines Arbeitgebers eines Tages zur Rechenschaft gezogen zu werden und dessen Handlungen verantworten zu müssen.

E. 5.3 Das SEM entgegnet in seiner Vernehmlassung, ein Vorgehen der heimatlichen Behörden gegen den Beschwerdeführer aufgrund dessen Handlungen für F._______ wäre ganz offenkundig rechtsstaatlich legitim. Vor diesem Hintergrund müsse auch der Internet-Ausdruck von "leaks.zamanalwsl.net" respektive eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer gewertet werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafverfolgung respektive ein flüchtlingsrechtlich relevantes Beweismittel handle. Die Vermutung liege nahe, dass der Name des Beschwerdeführers aufgrund seiner kriminellen Handlungen auf diesem Internetportal auftauche. Es obläge zudem grundsätzlich dem Beschwerdeführer, eine von ihm behauptete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr aufgrund dieses Namenseintrages glaubhaft zu machen. Eine allfällig drohende Verfolgung seitens des Arbeitsgebers würde sodann ganz offensichtlich ebenfalls nicht unter einen der unter Art. 3 AsylG genannten Gründe fallen. Bei F._______ handle es sich um eine kriminelle Drittperson, die - obgleich mächtig und einflussreich - in keiner Weise mit dem syrischen Staat oder einem Behördenvertreter gleichzusetzen sei. Von einer Reaktion auf die "Arbeitsverweigerung" des Beschwerdeführers könnte deshalb keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Das SEM habe jedoch dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Beschwerdeführer derzeit wohl nicht auf eine vollumfängliche Schutzfähigkeit der lokalen Behörden verlassen könnte. Schliesslich sei hinsichtlich der Militärdienstverweigerung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen politischen Hintergrund aufweise. Der eingereichte Bericht von "www.alarabiya.net" ändere nichts daran, dass allfällige Strafmassnahmen keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden.

E. 5.4 In der Replik wird ausgeführt, dass Personen, welche die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit zu beurteilen hätten, über eine entsprechende Ausbildung verfügen sollten. Zudem sei nicht klar, auf welche Grundlagen der Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsbeurteilung sich die Vorinstanz stütze. Im Weiteren werde daran festgehalten, dass Desertion und Wehrdienstverweigerung vom syrischen Staat regelmässig als Ausdruck eines politischen Dissenses und einer fehlenden Bereitschaft zur Verteidigung des Heimatlandes betrachtet würden. Zahlreiche Quellen würden dies bestätigen. Besonders relevant erscheine der Aspekt, dass die syrische Armee in einem Bürgerkrieg gegen verschiedene Rebellengruppen im eigenen Land kämpfe. Wer sich daran nicht beteilige, offenbare damit sichtbar seine Illoyalität gegenüber der syrischen Regierung. Gemäss zahlreichen Quellen genüge es häufig schon, im "falschen" Gebiet zu leben oder "zur falschen Zeit am falschen Ort" zu sein, um festgenommen zu werden. Nicht nur der Verdacht einer oppositionellen Haltung sei ausschlaggebend, sondern bereits die Annahme "unzureichender Loyalität". Die Annahme der Vorinstanz, das syrische Regime nehme ausgerechnet bei Wehrdienstverweigerern eine differenzierte Haltung ein und mache sich die Mühe, deren Motivationslage zu würdigen, sei alles andere als plausibel. Nach Syrien Zurückkehrende, insbesondere Wehrdienstentzieher, seien grundsätzlich aufgrund von drei Faktoren von Verfolgung bedroht: Illegale Ausreise im wehrdienstpflichtigen Alter, Asylantragstellung im Ausland und längerer Aufenthalt in einem westlichen Land. Das Zusammenwirken dieser Faktoren führe dazu, dass den Betroffenen eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt werde oder werden könnte. Es sei davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerern in Syrien extralegale Strafen drohen oder sie schlecht vorbereitet an die Front geschickt würden. Zudem hätten sie eine Beteiligung an Kriegsverbrechen zu befürchten. Zum Internetportal "Zamanalwasl" habe sich das SEM kaum geäussert. Der Beschwerdeführer, der per Zufall vom Eintrag erfahren habe, sei von den heimatlichen Behörden auf die Liste der gesuchten Personen gesetzt worden. Diese Tatsache spreche klar dafür, dass die heimatlichen Behörden ein sehr starkes Interesse an seiner Verhaftung und Bestrafung hätten und dass er auf dieser Liste bleibe, bis er verhaftet werde, was wohl beim ersten physischen Kontakt geschehen würde. Die Haftbedingungen in Syrien seien unmenschlich und Folter sowie Misshandlungen könnten nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat grossen Gefahren ausgesetzt, solange das jetzige Regime an der Macht bleibe. Sodann habe die Vorinstanz die Rolle und den Einfluss des Arbeitgebers des Beschwerdeführers unterschätzt und nicht weiter recherchiert. Zu seinen wichtigsten und mächtigsten Geschäftspartnern habe die (...) gezählt, welche bis heute (...). Den diversen Unterlagen über die (...) könne entnommen werden, welche Rolle und welchen Einfluss diese in Syrien habe und weshalb sie von (...) worden sei. Der Arbeitgeber und seine Geschäftspartner seien bis heute immer noch sehr wichtige Männer für (...). Deshalb seien sie bewaffnet und hätten ihre Männer auch mit Waffen und Kriegsmaterialien ausgerüstet. Es müsse von zwei bewaffneten Kräften ausgegangen werden, wovon die (...) aktiv sei. Untreue Männer und Mitarbeiter beziehungsweise Abtrünnige seien einfach eliminiert worden. Die Macht und der Einfluss des Arbeitgebers seien unendlich gross und der Beschwerdeführer sei deshalb weiterhin grossen Gefahren ausgesetzt. Zudem gebe es einen engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint hat. Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 6.2 Soweit in den Rechtsschriften auf die Aussagepsychologie beziehungsweise auf das Thema der Glaubhaftigkeit Bezug genommen wird, ist darauf zu verweisen, dass das SEM in seiner Verfügung nicht etwa mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen argumentierte. Vielmehr sprach es den vorgebrachten Fluchtgründen die Asylrelevanz ab.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem als BVGE 2015/3 E. 5 publizierten Urteil fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibe. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im syrischen Kontext ist dies dann der Fall, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte. Hingegen droht Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen würde (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5 f., insbes. E. 6.2.4).

E. 6.4 Das SEM qualifizierte die Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers im Einklang mit dieser Rechtsprechung als nicht asylrelevant. Wenn in der Beschwerde und Replik in ausführlichen Erwägungen diese Praxis in Frage gestellt und behauptet wird, Wehrdienstverweigerer hätten auch ohne politischen Hintergrund eine asylrelevante Bestrafung zu erwarten, vermag dies nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist auf die ausführlichen Erwägungen in der publizierten Praxis zu verweisen, die nach wie vor Geltung hat. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist durch zahlreiche unabhängige Berichte breit abgestützt. Auf die entsprechenden Vorbringen in den Rechtsschriften ist deshalb nicht weiter einzugehen.

E. 6.5 Nicht bezweifelt wird, dass sich der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzog. Von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation für eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung ist im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht auszugehen, zumal keine zusätzlichen exponierenden Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass er als Regimegegner angesehen wird. Aus dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe mit seiner Verweigerung ein politisches Zeichen setzen wollen, lässt sich keine Konstellation besonderer Exponiertheit ableiten. Die alleinige Wehrdienstverweigerung reicht dafür gemäss oben zitierter Rechtsprechung nicht aus. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die weitgehend zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. E. 5.1 und 5.3). Präzisierend ist festzuhalten, dass dem Eintrag im Internetportal "leaks.zamanalwsl.net" der Tatvorwurf "wehrdienstpflichtig, vom Marsch ferngeblieben" zu entnehmen ist. Allein aus dem Umstand, dass den Behörden bekannt ist, dass sich eine dienstpflichtige Person dem Militärdienst entzogen hat, und diese behördlich - etwa durch Ergehen eines Haftbefehls - gesucht wird, lässt sich jedoch nicht auf einen Politmalus schliessen. Insgesamt kann unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.

E. 6.6 Soweit moniert wird, das SEM schliesse einerseits nicht aus, dass dem Beschwerdeführer in Syrien gegen Art. 3 EMRK verstossende Strafmassnahmen drohen könnten, verneine jedoch andererseits die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, ist Folgendes festzuhalten: Das in der angefochtenen Verfügung angewandte Vorgehen des SEM, bei einem Asylsuchenden syrischer Staatsangehörigkeit, bei dem eine Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee als glaubhaft erachtet worden ist, wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat zwar auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, zugleich jedoch das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und die Asylrelevanz regelmässig zu verneinen, wurde in einem neueren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5 f.) bereits als nicht mit der asylrechtlichen Dogmatik und der geltenden Rechtsprechung zu Art. 3 AsylG vereinbar zurückgewiesen. Angesichts dessen erübrigt es sich, diese Fragestellung im vorliegenden Fall erneut zu erörtern, und es ist diesbezüglich auf den soeben erwähnten Entscheid zu verweisen.

E. 6.7 Dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung durch seinen ehemaligen Arbeitgeber drohen könnte, wird nicht in Abrede gestellt. Auch erscheint grundsätzlich glaubhaft, dass F._______ über einen grossen Einfluss und ein weitreichendes Beziehungsnetz verfügt. Gleichwohl handelt es sich beim Arbeitgeber auch unter Berücksichtigung von dessen Rolle und Kontakten um eine Drittperson und nicht etwa um den verlängerten Arm der staatlichen Behörden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt aber auch bei einer Verfolgung durch Dritte voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt (vgl. Urteile des BVGer E-1635/2020 vom 6. August 2020 E. 6.2; D-5968/2017 vom 3. Juli 2019 E. 3.2). Der befürchteten Verfolgung durch den kriminellen Arbeitgeber beziehungsweise den durch diesen praktizierten Eliminationen von "untreuen Männern und Mitarbeitern beziehungsweise Abtrünnigen" (vgl. Replik S. 6) mangelt es offensichtlich an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv. Aus dem Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich nicht an Kampfhandlungen beteiligen und keine Waffen gegen Mitbürger tragen wollen, weder für die syrischen Behörden noch für seinen Arbeitgeber, lässt sich ebenfalls kein solches Motiv ableiten. Sodann wird nicht weiter ausgeführt, inwiefern die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie von Bedeutung wäre (vgl. Beschwerde S. 4). In einer allfälligen Schutzunfähigkeit beziehungsweise einem allfälligen mangelnden Schutzwillen der staatlichen Behörden aufgrund der Machtposition des Arbeitgebers wäre gleichermassen kein asylrechtlich relevantes Motiv zu erkennen. Der vom Arbeitgeber ausgehenden Gefährdung des Beschwerdeführers wurde indessen durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. SEM-act. [...]-50/9 S. 4). Übereinstimmend mit dem SEM ist ferner festzuhalten, dass ein allfälliges Vorgehen der heimatlichen Behörden gegen den Beschwerdeführer aufgrund dessen Handlungen für den Arbeitgeber rechtstaatlich legitime Massnahmen darstellen würden.

E. 6.8 Schliesslich führt eine illegale Ausreise aus Syrien nicht zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde. Ferner ist auch nicht aktenkundig, dass er sich seit seiner Ausreise exilpolitisch exponiert hätte. Somit ist nicht davon auszugehen, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr - anders als bei seiner Einreise nach Syrien im Jahr 2018 - nunmehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt etwa im Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 6.5).

E. 6.9 Hinsichtlich des Einwandes, das SEM habe in anderen Fällen asylsuchende syrische Staatsangehörige bereits aufgrund der illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat oder aufgrund des Umstandes, dass sie sich im dienst- und reservedienstpflichtigen Alter befinden, als Flüchtlinge anerkannt, weshalb dem Beschwerdeführer aus Gründen der Rechtsgleichheit ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde stets Einzelfälle zu beurteilen hat. Der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt noch nicht auf eine Ungleichbehandlung schliessen.

E. 6.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).

E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, jedoch aufgrund des zu Recht gerügten und auf Beschwerdeebene geheilten Verfahrensmangels in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG zu ermässigen. Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 29. April 2020 gutgeheissen. Aufgrund der mit Eingabe vom 10. November 2021 eingereichten Unterlagen ist nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 9.2 Hinsichtlich der berechtigten formellen Rüge (vgl. E. 3.3) ist den Beschwerdeführenden eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Der diesbezüglich notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Entschädigung für die berechtigte Geltendmachung der formellen Rüge in der Höhe von Fr. 150.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 150.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2002/2020 law/gnb Urteil vom 3. Dezember 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch Idris Hajo, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 12. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reichte am 28. Juli 2009 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Dabei machte er geltend, er sei syrischer Kurde und in C._______ geboren und aufgewachsen. Nachdem er die Schule zehn Jahre lang besucht habe, habe er von 2002 bis kurz vor seiner Ausreise als (...) gearbeitet; auch habe er (...). Er habe Syrien hauptsächlich wegen des bevorstehenden Militärdienstes und seines Glaubens verlassen. Nach seinem 18. Lebensjahr habe er die Beamten bestochen, die seinen Namen von der Liste der Dienstpflichtigen hätten verschwinden lassen. Doch nun sei ein Aufgebot gekommen und sein Name sei den Grenzstellen gemeldet worden. Seine Grosseltern seien Armenier aus der Türkei, die nach Syrien geflohen seien. Sie und andere Verwandte seien zum muslimischen Glauben übergetreten. Er wolle zu seinem "Urglauben", dem Christentum, zurückkehren. Falls seine Familie von dieser Absicht erfahre, sei dies gefährlich. Im Weiteren sei sein Vater Mitglied der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat; Demokratische Einheitspartei), er selbst sei deren Anhänger. Im Jahr 2003 habe er an einer Demonstration der PYD teilgenommen. Seit 2005 habe er sporadisch Flugblätter der PYD verteilt, letztmals im August 2008. Da er die Flugblätter heimlich verteilt habe, habe es keine Probleme gegeben. Sein Vater sei jedoch im Dezember 2008 festgenommen worden und habe den Behörden gegenüber seinen (des Beschwerdeführers) Namen genannt, damit er an seiner Stelle verhaftet werde. Danach sei er polizeilich gesucht worden. Er habe einmal in Spanien und einmal in Frankreich ein Asylgesuch gestellt, sei jedoch jeweils nach Syrien zurückgeschafft worden. A.b Mit Verfügung vom 25. März 2010 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2815/2010 vom 9. Juni 2010 ab. In der Folge verliess der Beschwerdeführer die Schweiz selbständig. B. B.a Der Beschwerdeführer reiste am 24. Dezember 2010 erneut in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags ein zweites Mal um Asyl. Dabei machte er keine neuen Asylgründe geltend. B.b Das BFM trat mit Verfügung vom 28. Januar 2011 in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-876/2011 vom 8. Februar 2011 ab, soweit darauf eingetreten wurde. C. C.a Mit Eingabe vom 12. August 2011 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. C.b In der Folge hob das BFM mit Verfügung vom 23. August 2011 die Ziffern 2, 3 und 4 seiner Verfügung vom 28. Januar 2011 wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. D. Am 24. Mai 2018 erklärte der Beschwerdeführer, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren und damit auf die vorläufige Aufnahme zu verzichten. Nachdem er am 30. Juli 2018 aus der Schweiz ausgereist war, stellte das SEM am 6. August 2018 fest, die vorläufige Aufnahme sei erloschen. E. E.a Am 20. September 2019 reisten die Beschwerdeführenden gemeinsam in die Schweiz ein. Während die Beschwerdeführerin laut Eintrag in Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) am 30. September 2019 um Asyl ersuchte, reichte der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2019 ein schriftliches "Zweites Asylgesuch beziehungsweise Mehrfachgesuch" ein und meldete sich daraufhin am 21. Oktober 2019 im Bundesasylzentrum D._______; sein Asylgesuch wurde mit diesem Datum formell im ZEMIS erfasst. Die Beschwerdeführenden mandatierten am 8. beziehungsweise 24. Oktober 2019 die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...) mit ihrer Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens. In der Folge fand die Beschwerdeführerin betreffend am 8. Oktober 2019 die Personalienaufnahme (PA) und am 11. Oktober 2019 das Dublin-Gespräch statt. Die Personalien des Beschwerdeführers wurden am 25. Oktober 2019 aufgenommen. Am 2. Dezember 2019 wurden die Beschwerdeführenden gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu ihren Asylgründen angehört. E.b In seiner Eingabe vom 8. Oktober 2019 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe nach seiner Rückkehr nach Syrien per (...) 2018 begonnen, als (...) für seinen alten Arbeitgeber zu arbeiten. Dieser heisse E._______ (nachfolgend: F._______ beziehungsweise Arbeitgeber), auch bekannt als G._______, und sei ein wichtiger und mächtiger (...), der im (...) tätig sei. Menschen, die für ihn gearbeitet hätten und hätten aufhören wollen, seien eliminiert worden, damit seine (...)-Geschäfte unenthüllt blieben. Der Arbeitgeber verfüge über sehr enge Beziehungen zu einflussreichen Personen und Machtzentren. Es sei ihm (dem Beschwerdeführer) befohlen worden, Leute zu schlagen, zu erschrecken, zu terrorisieren und gegebenenfalls auf sie zu schiessen. Weitere Tätigkeitsbereiche des Arbeitgebers beinhalteten (...). Die Arbeit sei sehr gefährlich gewesen, weshalb er habe aufhören wollen. Da er Angst gehabt habe, umgebracht zu werden, habe er im (...) 2019 geheiratet und den Eheurlaub für die Flucht genutzt. E.c In der Anhörung machte er ergänzend geltend, er habe nach seiner Rückkehr nach Syrien vom (...) 2018 bis (...) 2019 in C._______ gelebt. Bereits vor seiner ersten Reise in die Schweiz habe er während vier oder fünf Jahren für F._______ gearbeitet. Nach der Rückkehr habe er für ihn als (...). Sein Arbeitgeber sei unter anderem im (...) tätig. Er kaufe (...) von den (...) und verkaufe es weiter an die (...). Daneben sei er auch in andere Handel involviert und besitze verschiedene Firmen. Er (der Beschwerdeführer) habe im Auftrag des Arbeitgebers die (...) bringen müssen. Auch habe der Arbeitgeber vor seinen Augen Menschen geschlagen und von ihm verlangt, dies auch zu tun. Ihm sei bekannt, dass andere Mitarbeiter vom Arbeitgeber bedroht und getötet worden seien. Auch seien ehemalige Mitarbeiter spurlos verschwunden. Er selber habe für F._______ Berichte über andere geschrieben, damit sie verhaftet würden. Einmal habe der Arbeitgeber ihm indirekt gedroht, falls er irgendwann untreu und unauffindbar werde, werde er (der Arbeitgeber) seine Familie finden. Wenn er dortgeblieben wäre, hätte der Arbeitgeber ihn entweder verschwinden lassen, ihn getötet oder er (der Beschwerdeführer) hätte jemand anderen töten müssen. Er habe Angst gehabt, dass jederzeit etwas passieren könnte. Nach der Heirat am (...) 2019 sei (...) 2019 ein Haftbefehl der Militärpolizei gegen ihn ergangen. Er habe sich daraufhin versteckt gehalten und sei Ende (...) 2019 mit Hilfe eines Schleppers illegal aus Syrien ausgereist. Er sei sicher, dass F._______ diesen Haftbefehl veranlasst habe, weil er überall seine Finger im Spiel habe und die Regierung durch Bestechung funktioniere. Der Arbeitgeber habe ihn auf diese Weise unter Druck setzen wollen. E.d Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, sie sei syrische Kurdin und im Dorf H._______, Distrikt I._______, geboren und aufgewachsen. Die Primar- und Mittelschule habe sie im Dorf besucht, die zehnte bis zwölfte Klasse in J._______. Im Jahre 2006 seien sie und ihre Familie nach K._______ gezogen, wo sie bis zum dritten Jahr (...) studiert habe. Weil sich die allgemeine Lage verschlechtert habe, sei sie nach J._______ zurückgekehrt, wo sie für die Selbstverwaltung "Rojava" von 2013 bis 2018 (...) habe. Wegen dieser Tätigkeit sei sie von den syrischen Behörden auf die rote Liste gesetzt beziehungsweise mit einem Berufsverbot belegt worden. Später habe der (...) des Ortes von allen (...) verlangt, Militärdienst zu leisten. Weil sie sich geweigert habe, sei ihr gekündigt worden. Nach der Entlassung sei sie zu Hause geblieben, bis der Beschwerdeführer zurück nach Syrien gekommen sei und sie geheiratet hätten. Kurz nach der Heirat sei ein Haftbefehl gegen ihren Ehemann ergangen. Es sei davon auszugehen, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers in diese Sache involviert sei. Diejenigen Mitarbeiter, die mit der Arbeit für diesen Mann aufgehört hätten, seien verschwunden oder getötet worden. E.e Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Seiten der Beschwerdeführenden folgende Nachweise ihrer Identität und Beweismittel zu den Akten gereicht:

- Identitätskarte der Beschwerdeführerin

- Studentenausweis der Beschwerdeführerin

- Familienbüchlein

- CD mit diversen Fotos und Videos

- Passierschein (in Kopie, mit deutscher Übersetzung)

- Waffenschein (in Kopie, mit deutscher Übersetzung)

- Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers (in Kopie, mit deutscher Übersetzung)

- Marschbefehl vom (...) 2010 (in Kopie, mit deutscher Übersetzung)

- Haftbefehl vom (...) 2019 (in Kopie, mit deutscher Übersetzung)

- Deutsche Übersetzung des Militärdienstbüchleins

- Diverse Fotos (mit deutscher Übersetzung des Textes auf Foto 1)

- Drei (...)zutrittskarten (je mit deutscher Übersetzung) F. Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2019 ins erweiterte Verfahren und am 7. Januar 2020 dem Kanton L._______ zugewiesen. Die Rechtsvertretung der HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...) erklärte am 10. Dezember 2019 die Beendigung ihrer Mandate. G. Mit Verfügung vom 12. März 2020 - eröffnet am 16. März 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), schob jedoch den Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffern 4 6). Gleichzeitig wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 7). H. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 14. April 2020 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei der Beschwerdeführer ergänzend zu den Asylgründen anzuhören. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - eine Mittellosigkeitsbestätigung der (...), M._______, vom 23. März 2020, ein Bericht von "www.alarabiya.net" vom 3. April 2020 sowie ein Internet-Ausdruck von "leaks.zamanalwsl.net" vom 21. März 2020 (inkl. deutsche Übersetzung) bei. I. Der Eingang der Beschwerde wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 15. April 2020 bestätigt. J. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 29. April 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, bis zum 13. Mai 2020 eine Vernehmlassung einzureichen. K. Das SEM liess sich am 6. Mai 2020 zur Beschwerde vernehmen. L. Am 8. Mai 2020 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Einreichung einer Replik bis 25. Mai 2020 angesetzt. M. Die Beschwerdeführenden replizierten mittels Eingabe vom 25. Mai 2020, welcher diverse Unterlagen über die (...) beilagen. N. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2021 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, bis zum 11. November 2021 ihre allenfalls weiterhin bestehende Bedürftigkeit zu belegen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde vom Wegfall der Bedürftigkeit ausgegangen und die gewährte unentgeltliche Prozessführung wiedererwägungsweise aufgehoben. O. Die Beschwerdeführenden reichten am 10. November 2021 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie diverse Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen - teilweise sinngemäss - in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und von Art. 9 BV (Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben) geltend. 3.2 3.2.1 Gerügt wird zunächst, die angefochtene Verfügung beruhe auf Mutmassungen und Spekulationen, womit das SEM seine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Die in der Verfügung erwähnten Berichte und Referenzurteile seien nicht auf dem neusten Stand und entsprächen nicht der Realität. Mit aktuellen Berichten über die Lage in Syrien und der behördlichen Suche nach Dienstverweigerern sowie den konkreten Folgen des Militärdienstentzuges habe sich das SEM gar nicht auseinandergesetzt. Aus dem Asylentscheid gehe hervor, dass das SEM das syrische Militärgesetz kaum kenne oder dieses absichtlich übersehen habe. In ihrer früheren Praxis hätten das SEM und das Bundesverwaltungsgericht eine Dienstverweigerung und Desertion unabhängig vom politischen Hintergrund als asylrelevant erachtet. Diese Praxis sei ohne das Vorliegen entsprechender Beweise plötzlich geändert worden. Das SEM habe keine Untersuchungen zur Rückkehrsituation von syrischen Staatsangehörigen, die sich dem Militärdienst entzogen hätten und gesucht würden, und zu den individuellen Umständen des Beschwerdeführers angestrengt. Die Risikofaktoren seien nicht klar und konkret definiert worden. Auch habe sich die Vorinstanz nicht zur Verhältnismässigkeit, Art und Länge der dem Beschwerdeführer drohenden Strafmassnahmen geäussert, sondern diese Frage lediglich in hypothetisch-spekulativer Weise im Rahmen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft. Schliesslich sei der enge Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht beachtet beziehungsweise nur oberflächlich und allgemein behandelt worden. 3.2.2 Vorliegend ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und - was die Wehrdienstverweigerung und illegale Ausreise anbelangt - bei der Begründung des Entscheides berücksichtigt worden sind (vgl. zum Thema des Arbeitgebers E. 3.3). Das SEM legte dabei in der Begründung seiner Verfügung nachvollziehbar dar, weshalb es die Militärdienstverweigerung und illegale Ausreise des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant einstufte, wobei eine konkrete Würdigung des Einzelfalls vorgenommen wurde. Wie sich aus den untenstehenden Erwägungen ergibt (vgl. nachfolgend E. 6.3 ff.), steht die Ablehnung des Asylgesuchs dabei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Lage in Syrien sowie die Tragweite einer Wehrdienstverweigerung im Hinblick auf die Asylrelevanz anders einschätzt als die Vorinstanz, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Abklärungspflicht dar. Vielmehr betrifft dies die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, auf die im Rahmen der materiellen Prüfung einzugehen ist. Schliesslich war es dem Beschwerdeführer auch ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Nachdem das SEM die Wehrdienstverweigerung und illegale Ausreise als nicht asylrelevant qualifizierte, bestand für dieses auch keine Veranlassung, auf die Frage des Kausalzusammenhangs einzugehen. 3.3 3.3.1 Weiter wird moniert, das SEM habe sich zur Tätigkeit des Beschwerdeführers für einen bekannten und mächtigen Mann mit keinem Wort geäussert, obwohl von dieser Tätigkeit eine grosse Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Auch habe es sich nicht mit den konkreten Folgen der Arbeitsverweigerung befasst. Das SEM habe die Rolle und den Einfluss des Arbeitgebers unterschätzt und nicht weiter recherchiert. 3.3.2 Was die Asylrelevanz der Vorbringen den Arbeitgeber des Beschwerdeführers betreffend anbelangt, findet sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung in der Tat lediglich der Hinweis, den befürchteten Problemen mit F._______ werde durch die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. SEM-act. [...]-50/9 S. 4). Aus dieser ungenügenden rechtlichen Würdigung resultiert eine Verletzung der Begründungspflicht (als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs) im Zusammenhang mit dem Asylpunkt. 3.3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3, 2012/24 E. 3.4; 2009/53 E. 7.3; 2008/47 E. 3.3.4; 2008/14 E. 4.1; 2007/30 E. 8.2; 2007/27 E. 10.1). Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 3.3.4 Mit Verfügung vom 29. April 2020 gab der Instruktionsrichter dem SEM die Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und forderte es ausdrücklich auf, sich zum Umstand zu äussern, dass in der angefochtenen Verfügung die Asylrelevanz der Vorbringen den Arbeitgeber betreffend nicht geprüft worden sei. In der Vernehmlassung begründete das SEM in der Folge, weshalb es eine allfällig drohende Verfolgung seitens des Arbeitgebers als nicht asylrelevant erachte. Hinweise, wonach die Vorinstanz ungenügend recherchiert hätte, bestehen keine. Der Beschwerdeführer hatte daraufhin die Möglichkeit zu replizieren. Damit wurde der vorinstanzliche Verfahrensmangel auf Beschwerdeebene geheilt. Allein der Umstand, dass das SEM die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen anders beurteilt, als von ihm erwartet, bedeutet nicht, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen wäre beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvollständig erstellt hätte. 3.4 Inwiefern die Vorinstanz das Willkürverbot beziehungsweise den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verletzt haben könnte, wird nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der einzige Mangel der angefochtenen Verfügung im Rahmen des Instruktionsverfahrens geheilt worden ist, alle weiteren Rügen formeller Natur unbegründet sind und auch kein Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen besteht. Somit liegen keine Gründe vor, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen rechtfertigen würden. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. Ebenfalls besteht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen, und auch dieser Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung die Beschwerdeführerin betreffend aus, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermöchten die Rekrutierungsbemühungen der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten. Es möge sein, dass im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstpflicht ein gewisser Erwartungsdruck bestehe, hingegen sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe. Was den Beschwerdeführer anbelange, erfolge im syrischen Kontext eine Bestrafung von Wehrdienstverweigerern wegen illegaler Ausreise nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorliegen würden. In Fall des Beschwerdeführers würden keine solchen Risikofaktoren vorliegen, die ein politisches Profil begründen könnten. Zwar habe er im Rahmen seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz angegeben, dass sein Vater Mitglied und er ein Anhänger der PYD seien. Allfällige Befürchtungen, die er davon abgeleitet habe, habe er anlässlich seines vorliegenden Asylgesuchs hingegen nicht wiederholt. In seinem Falle würden somit keine relevanten Anknüpfungspunkte vorliegen. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass ihm in Syrien Strafmassnahmen drohen würden, die gegen Art. 3 EMRK verstossen. Diesem Umstand werde durch die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Dies gelte auch in Bezug auf seine Vorbringen im Zusammenhang mit den befürchteten Problemen mit seinem Arbeitgeber. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, Syrien sei kein Rechtsstaat, sondern eine Willkürherrschaft. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er in der Heimat für einen sehr einflussreichen und mächtigen Mann gearbeitet habe, der in illegale Geschäfte verwickelt gewesen sei und seine Macht missbraucht habe. Er habe zudem glaubhaft dargelegt, dass er in der Heimat als Militärdienstverweigerer gelte und zur Haft ausgeschrieben worden sei. Er sei bei den heimatlichen Behörden als politischer Gegner registriert und werde bis heute gesucht. Auch aus Sicht des mächtigen Arbeitgebers gelte er als Abtrünniger beziehungsweise Verräter. Die ethnische Zugehörigkeit könne unter bestimmten Umständen von grosser Asylrelevanz sein. Der Beschwerdeführer gelte als klassischer Dienstverweigerer, der sich nicht an den verwerflichen Kampfhandlungen habe beteiligen und keine Waffen gegen Mitbürger habe tragen wollen, weder für die syrischen Behörden noch für seinen Arbeitgeber. Durch seinen Entzug beziehungsweise seine Verweigerung habe er ein politisches Zeichen setzen wollen. Wer sich dem Militärdienst entziehe und nicht mitkämpfen wolle, gelte in den Augen der Behörden als Gegner und Verräter und werde unverhältnismässig streng bestraft. Dienstverweigerung oder Militärdienstentzug würden in Kriegszeiten mit einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren beziehungsweise von fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlasse, bestraft, wobei Misshandlung, Folter und Gewalt in der Haft nicht ausgeschlossen seien. Die syrischen Behörden würden mit grosser Brutalität und erschreckender Gewalt gegen Dienstverweigerer und Dienstentzieher vorgehen. Die Strafe werde ungeachtet der politischen Zugehörigkeit festgelegt. Es sei bis heute kein einziger Fall bekannt, wonach ausschliesslich Militärdienstverweigerer und Deserteure mit einem politischen Hintergrund bestraft würden und andere ohne einen politischen Hintergrund unbestraft geblieben seien. Im syrischen Militärgefängnis von Saydnaya bei Damaskus würden Häftlinge systematisch gehängt und durch Folter und Verhungernlassen getötet. Der Name des Beschwerdeführers könne im Internet auf dem bekannten Internetportal "Zamanalwsl" abgerufen werden. Er sei in Syrien zur Haft ausgeschrieben und werde bis heute gesucht. Diese Daten seien von internationalen Sicherheitsexperten und Geheimdienstkreisen als zuverlässig und äusserst wertvoll eingeschätzt worden. Viele Dienstverweigerer und Deserteure, die in der Schweiz Asyl erhalten und über keinen politischen Hintergrund verfügt hätten, seien auf diesem Internetportal nicht zu finden. Zudem habe der Beschwerdeführer Syrien im militärdienstpflichtigen Alter illegal verlassen und damit gegen das Ausreiseverbot verstossen. Wer dies tue, dem werde eine oppositionelle politische Haltung unterstellt. Es würden somit im Fall des Beschwerdeführers besondere Risikofaktoren vorliegen und er zähle zweifellos zu der Risikogruppe, welche von der syrischen Regierung besonders hart bestraft werde. Die Praxis der Schweizer Behörden, Dienstverweigerern nur bei einem politischen Hintergrund Asyl zu gewähren, sei völkerrechtswidrig und ein politischer Entscheid, um statistisch möglichst wenigen Dienstverweigerern und Deserteuren Asyl zu gewähren. Syrische Dienstverweigerer und Deserteure würden vom UNHCR als relevante Risikogruppe eingestuft. Schliesslich gebiete auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufgenommen werde, zumal das SEM in anderen Fällen bei identischen Umständen und persönlichen Verhältnissen die Flüchtlingseigenschaft anerkannt habe. Was den Arbeitgeber anbelange, seien Menschen, die für ihn gearbeitet hätten und hätten aufhören wollen, eliminiert worden, damit seine (...)geschäfte unenthüllt blieben. Die (...)geschäfte seien nicht sauber und hätten viele Morde und Opfer gekostet. Der Arbeitgeber habe sehr enge Beziehungen zu einflussreichen Personen und Machtzentren. Die Arbeit des Beschwerdeführers sei sehr gefährlich gewesen, weshalb er habe aufhören wollen. Dies sei jedoch nicht ohne Grund möglich gewesen, weil er Angst gehabt habe, wie seine Vorgänger umgebracht zu werden. Deshalb habe er im (...) 2019 geheiratet und den Urlaub genutzt, um zu fliehen. Er habe Angst gehabt, im Falle einer Befehlsverweigerung erschossen zu werden. Er habe sich von den verwerflichen Handlungen und illegalen Geschäften seines Arbeitgebers distanzieren wollen und deshalb seine Arbeit niedergelegt, bis er das Land habe verlassen können. Auch habe er Angst davor gehabt, wegen der illegalen Geschäfte seines Arbeitgebers eines Tages zur Rechenschaft gezogen zu werden und dessen Handlungen verantworten zu müssen. 5.3 Das SEM entgegnet in seiner Vernehmlassung, ein Vorgehen der heimatlichen Behörden gegen den Beschwerdeführer aufgrund dessen Handlungen für F._______ wäre ganz offenkundig rechtsstaatlich legitim. Vor diesem Hintergrund müsse auch der Internet-Ausdruck von "leaks.zamanalwsl.net" respektive eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer gewertet werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafverfolgung respektive ein flüchtlingsrechtlich relevantes Beweismittel handle. Die Vermutung liege nahe, dass der Name des Beschwerdeführers aufgrund seiner kriminellen Handlungen auf diesem Internetportal auftauche. Es obläge zudem grundsätzlich dem Beschwerdeführer, eine von ihm behauptete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr aufgrund dieses Namenseintrages glaubhaft zu machen. Eine allfällig drohende Verfolgung seitens des Arbeitsgebers würde sodann ganz offensichtlich ebenfalls nicht unter einen der unter Art. 3 AsylG genannten Gründe fallen. Bei F._______ handle es sich um eine kriminelle Drittperson, die - obgleich mächtig und einflussreich - in keiner Weise mit dem syrischen Staat oder einem Behördenvertreter gleichzusetzen sei. Von einer Reaktion auf die "Arbeitsverweigerung" des Beschwerdeführers könnte deshalb keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Das SEM habe jedoch dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Beschwerdeführer derzeit wohl nicht auf eine vollumfängliche Schutzfähigkeit der lokalen Behörden verlassen könnte. Schliesslich sei hinsichtlich der Militärdienstverweigerung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen politischen Hintergrund aufweise. Der eingereichte Bericht von "www.alarabiya.net" ändere nichts daran, dass allfällige Strafmassnahmen keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. 5.4 In der Replik wird ausgeführt, dass Personen, welche die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit zu beurteilen hätten, über eine entsprechende Ausbildung verfügen sollten. Zudem sei nicht klar, auf welche Grundlagen der Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsbeurteilung sich die Vorinstanz stütze. Im Weiteren werde daran festgehalten, dass Desertion und Wehrdienstverweigerung vom syrischen Staat regelmässig als Ausdruck eines politischen Dissenses und einer fehlenden Bereitschaft zur Verteidigung des Heimatlandes betrachtet würden. Zahlreiche Quellen würden dies bestätigen. Besonders relevant erscheine der Aspekt, dass die syrische Armee in einem Bürgerkrieg gegen verschiedene Rebellengruppen im eigenen Land kämpfe. Wer sich daran nicht beteilige, offenbare damit sichtbar seine Illoyalität gegenüber der syrischen Regierung. Gemäss zahlreichen Quellen genüge es häufig schon, im "falschen" Gebiet zu leben oder "zur falschen Zeit am falschen Ort" zu sein, um festgenommen zu werden. Nicht nur der Verdacht einer oppositionellen Haltung sei ausschlaggebend, sondern bereits die Annahme "unzureichender Loyalität". Die Annahme der Vorinstanz, das syrische Regime nehme ausgerechnet bei Wehrdienstverweigerern eine differenzierte Haltung ein und mache sich die Mühe, deren Motivationslage zu würdigen, sei alles andere als plausibel. Nach Syrien Zurückkehrende, insbesondere Wehrdienstentzieher, seien grundsätzlich aufgrund von drei Faktoren von Verfolgung bedroht: Illegale Ausreise im wehrdienstpflichtigen Alter, Asylantragstellung im Ausland und längerer Aufenthalt in einem westlichen Land. Das Zusammenwirken dieser Faktoren führe dazu, dass den Betroffenen eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt werde oder werden könnte. Es sei davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerern in Syrien extralegale Strafen drohen oder sie schlecht vorbereitet an die Front geschickt würden. Zudem hätten sie eine Beteiligung an Kriegsverbrechen zu befürchten. Zum Internetportal "Zamanalwasl" habe sich das SEM kaum geäussert. Der Beschwerdeführer, der per Zufall vom Eintrag erfahren habe, sei von den heimatlichen Behörden auf die Liste der gesuchten Personen gesetzt worden. Diese Tatsache spreche klar dafür, dass die heimatlichen Behörden ein sehr starkes Interesse an seiner Verhaftung und Bestrafung hätten und dass er auf dieser Liste bleibe, bis er verhaftet werde, was wohl beim ersten physischen Kontakt geschehen würde. Die Haftbedingungen in Syrien seien unmenschlich und Folter sowie Misshandlungen könnten nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat grossen Gefahren ausgesetzt, solange das jetzige Regime an der Macht bleibe. Sodann habe die Vorinstanz die Rolle und den Einfluss des Arbeitgebers des Beschwerdeführers unterschätzt und nicht weiter recherchiert. Zu seinen wichtigsten und mächtigsten Geschäftspartnern habe die (...) gezählt, welche bis heute (...). Den diversen Unterlagen über die (...) könne entnommen werden, welche Rolle und welchen Einfluss diese in Syrien habe und weshalb sie von (...) worden sei. Der Arbeitgeber und seine Geschäftspartner seien bis heute immer noch sehr wichtige Männer für (...). Deshalb seien sie bewaffnet und hätten ihre Männer auch mit Waffen und Kriegsmaterialien ausgerüstet. Es müsse von zwei bewaffneten Kräften ausgegangen werden, wovon die (...) aktiv sei. Untreue Männer und Mitarbeiter beziehungsweise Abtrünnige seien einfach eliminiert worden. Die Macht und der Einfluss des Arbeitgebers seien unendlich gross und der Beschwerdeführer sei deshalb weiterhin grossen Gefahren ausgesetzt. Zudem gebe es einen engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint hat. Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 6.2 Soweit in den Rechtsschriften auf die Aussagepsychologie beziehungsweise auf das Thema der Glaubhaftigkeit Bezug genommen wird, ist darauf zu verweisen, dass das SEM in seiner Verfügung nicht etwa mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen argumentierte. Vielmehr sprach es den vorgebrachten Fluchtgründen die Asylrelevanz ab. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem als BVGE 2015/3 E. 5 publizierten Urteil fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibe. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im syrischen Kontext ist dies dann der Fall, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte. Hingegen droht Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen würde (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5 f., insbes. E. 6.2.4). 6.4 Das SEM qualifizierte die Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers im Einklang mit dieser Rechtsprechung als nicht asylrelevant. Wenn in der Beschwerde und Replik in ausführlichen Erwägungen diese Praxis in Frage gestellt und behauptet wird, Wehrdienstverweigerer hätten auch ohne politischen Hintergrund eine asylrelevante Bestrafung zu erwarten, vermag dies nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist auf die ausführlichen Erwägungen in der publizierten Praxis zu verweisen, die nach wie vor Geltung hat. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist durch zahlreiche unabhängige Berichte breit abgestützt. Auf die entsprechenden Vorbringen in den Rechtsschriften ist deshalb nicht weiter einzugehen. 6.5 Nicht bezweifelt wird, dass sich der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzog. Von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation für eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung ist im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht auszugehen, zumal keine zusätzlichen exponierenden Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass er als Regimegegner angesehen wird. Aus dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe mit seiner Verweigerung ein politisches Zeichen setzen wollen, lässt sich keine Konstellation besonderer Exponiertheit ableiten. Die alleinige Wehrdienstverweigerung reicht dafür gemäss oben zitierter Rechtsprechung nicht aus. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die weitgehend zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. E. 5.1 und 5.3). Präzisierend ist festzuhalten, dass dem Eintrag im Internetportal "leaks.zamanalwsl.net" der Tatvorwurf "wehrdienstpflichtig, vom Marsch ferngeblieben" zu entnehmen ist. Allein aus dem Umstand, dass den Behörden bekannt ist, dass sich eine dienstpflichtige Person dem Militärdienst entzogen hat, und diese behördlich - etwa durch Ergehen eines Haftbefehls - gesucht wird, lässt sich jedoch nicht auf einen Politmalus schliessen. Insgesamt kann unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. 6.6 Soweit moniert wird, das SEM schliesse einerseits nicht aus, dass dem Beschwerdeführer in Syrien gegen Art. 3 EMRK verstossende Strafmassnahmen drohen könnten, verneine jedoch andererseits die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, ist Folgendes festzuhalten: Das in der angefochtenen Verfügung angewandte Vorgehen des SEM, bei einem Asylsuchenden syrischer Staatsangehörigkeit, bei dem eine Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee als glaubhaft erachtet worden ist, wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat zwar auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, zugleich jedoch das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und die Asylrelevanz regelmässig zu verneinen, wurde in einem neueren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5 f.) bereits als nicht mit der asylrechtlichen Dogmatik und der geltenden Rechtsprechung zu Art. 3 AsylG vereinbar zurückgewiesen. Angesichts dessen erübrigt es sich, diese Fragestellung im vorliegenden Fall erneut zu erörtern, und es ist diesbezüglich auf den soeben erwähnten Entscheid zu verweisen. 6.7 Dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung durch seinen ehemaligen Arbeitgeber drohen könnte, wird nicht in Abrede gestellt. Auch erscheint grundsätzlich glaubhaft, dass F._______ über einen grossen Einfluss und ein weitreichendes Beziehungsnetz verfügt. Gleichwohl handelt es sich beim Arbeitgeber auch unter Berücksichtigung von dessen Rolle und Kontakten um eine Drittperson und nicht etwa um den verlängerten Arm der staatlichen Behörden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt aber auch bei einer Verfolgung durch Dritte voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt (vgl. Urteile des BVGer E-1635/2020 vom 6. August 2020 E. 6.2; D-5968/2017 vom 3. Juli 2019 E. 3.2). Der befürchteten Verfolgung durch den kriminellen Arbeitgeber beziehungsweise den durch diesen praktizierten Eliminationen von "untreuen Männern und Mitarbeitern beziehungsweise Abtrünnigen" (vgl. Replik S. 6) mangelt es offensichtlich an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv. Aus dem Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich nicht an Kampfhandlungen beteiligen und keine Waffen gegen Mitbürger tragen wollen, weder für die syrischen Behörden noch für seinen Arbeitgeber, lässt sich ebenfalls kein solches Motiv ableiten. Sodann wird nicht weiter ausgeführt, inwiefern die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie von Bedeutung wäre (vgl. Beschwerde S. 4). In einer allfälligen Schutzunfähigkeit beziehungsweise einem allfälligen mangelnden Schutzwillen der staatlichen Behörden aufgrund der Machtposition des Arbeitgebers wäre gleichermassen kein asylrechtlich relevantes Motiv zu erkennen. Der vom Arbeitgeber ausgehenden Gefährdung des Beschwerdeführers wurde indessen durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. SEM-act. [...]-50/9 S. 4). Übereinstimmend mit dem SEM ist ferner festzuhalten, dass ein allfälliges Vorgehen der heimatlichen Behörden gegen den Beschwerdeführer aufgrund dessen Handlungen für den Arbeitgeber rechtstaatlich legitime Massnahmen darstellen würden. 6.8 Schliesslich führt eine illegale Ausreise aus Syrien nicht zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde. Ferner ist auch nicht aktenkundig, dass er sich seit seiner Ausreise exilpolitisch exponiert hätte. Somit ist nicht davon auszugehen, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr - anders als bei seiner Einreise nach Syrien im Jahr 2018 - nunmehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt etwa im Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 6.5). 6.9 Hinsichtlich des Einwandes, das SEM habe in anderen Fällen asylsuchende syrische Staatsangehörige bereits aufgrund der illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat oder aufgrund des Umstandes, dass sie sich im dienst- und reservedienstpflichtigen Alter befinden, als Flüchtlinge anerkannt, weshalb dem Beschwerdeführer aus Gründen der Rechtsgleichheit ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde stets Einzelfälle zu beurteilen hat. Der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt noch nicht auf eine Ungleichbehandlung schliessen. 6.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat.

7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).

8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, jedoch aufgrund des zu Recht gerügten und auf Beschwerdeebene geheilten Verfahrensmangels in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG zu ermässigen. Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 29. April 2020 gutgeheissen. Aufgrund der mit Eingabe vom 10. November 2021 eingereichten Unterlagen ist nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 9.2 Hinsichtlich der berechtigten formellen Rüge (vgl. E. 3.3) ist den Beschwerdeführenden eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Der diesbezüglich notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Entschädigung für die berechtigte Geltendmachung der formellen Rüge in der Höhe von Fr. 150.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 150.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: