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D-2815/2010

D-2815/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-06-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B.__________, verliess Syrien eigenen Angaben gemäss am 13. Mai 2009 und gelangte am 25. Juli 2009 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 30. Juli 2009 sagte er aus, er wolle in Syrien keinen Militärdienst leisten. Zudem habe er Flugblätter der "Demokratischen Einheitspartei" (PYD) verteilt, die er von seinem Vater erhalten habe. Sie seien beide Sympathisanten dieser Partei; er habe sich seit dem Jahr 2005 für diese betätigt. Die Behörden hätten seinem Vater Schwierigkeiten bereiten wollen. Da er nicht gewollt habe, dass sein Vater festgenommen werde, habe er gesagt, er habe die Flugblätter verteilt, weshalb die Polizei nach ihm gefragt habe. Auf Nachfrage erklärte er, sein Vater habe mit seinem Einverständnis bei einer Befragung vom Januar 2009 gesagt, er (der Beschwerdeführer) habe die Flugblätter verteilt. A.b Am 13. August 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM im EVZ Basel darüber informiert, man habe festgestellt, dass er bereits in einem anderen Land um Asyl nachgesucht habe. Er räumte ein, dass dies der Wahrheit entspreche. Man habe bei ihm einen syrischen Reisepass gefunden und ihn ausgeschafft. Er habe im Juni 2008 in Spanien um Asyl nachgesucht und einen negativen Entscheid erhalten. Danach sei er nach Syrien zurückgekehrt. Im Februar 2009 habe er in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht, das abgelehnt worden sei. Er fügte bei, er sei wie bereits seine Vorfahren Christ. Sein Grossvater sei zum Islam konvertiert, als er von der Türkei nach Syrien gegangen sei. Er möchte jetzt wieder zum Christentum konvertieren. A.c Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 28. August 2009 zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe eine Aufforderung erhalten, den Militärdienst zu leisten. Nach seinem 18. Lebensjahr habe er die Beamten bestochen, die seinen Namen von der Liste der Dienstpflichtigen hätten verschwinden lassen. Doch dieses Jahr sei ein Aufgebot gekommen und sein Name sei den Grenzstellen gemeldet worden. Er habe einmal in Spanien und einmal in Frankreich ein Asylgesuch gestellt. Er sei zweimal nach Syrien zurückgeschafft worden. In Syrien hätten sie am Flughafen Geld gegeben; seine Bekannten hätten mit den Behörden gesprochen und man habe ihn beide Male einreisen lassen. Nachdem er die Schule zehn Jahre lang besucht habe, habe er von 2002 bis kurz vor seiner Ausreise als Chauffeur gearbeitet; er habe auch Autos repariert. Er habe Syrien hauptsächlich wegen des bevorstehenden Militärdiensts und seines Glaubens verlassen. Seine Grosseltern seien Armenier aus der Türkei, die nach Syrien geflohen seien. Seine Grosseltern und andere Verwandte seien zum muslimischen Glauben übergetreten. Er wolle zu seinem "Urglauben" zurückkehren, was nicht einfach sei. Sein Vater sei Anhänger der PYD gewesen und er habe sich manchmal als Kurier für die Partei betätigt. Sein Vater sei im Dezember 2008 festgenommen worden und habe seinen Namen genannt, damit er an seiner Stelle verhaftet werde. Danach sei er polizeilich gesucht worden. Er habe Angst vor einer Rückkehr nach Syrien. Falls seine Familie von seiner Absicht, zum christlichen Glauben zurückzukehren, erfahre, sei dies gefährlich. Im Jahr 2003 habe er an einer Demonstration der PYD teilgenommen, damals habe es grosse Probleme gegeben. Ihm persönlich seien daraus indessen keine Schwierigkeiten erwachsen. Seit 2005 habe er sporadisch Flugblätter der PYD verteilt; sein Vater sei Mitglied dieser Partei, er selbst sei deren Anhänger. Letztmals habe er im August 2008 solche Flugblätter verteilt. Da er die Flugblätter heimlich verteilt habe, habe es keine Probleme gegeben. Sein Vater habe jedoch den Behörden gegenüber seinen Namen genannt, weshalb ihm daraus nun Probleme entstehen würden. A.d Das BFM ersuchte die schweizerische Botschaft in Damaskus am 1. Oktober 2009 um die Vornahme von Abklärungen in Syrien. A.e Am 28. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer dem BFM zwei Berichte der syrischen Menschenrechtsorganisation MAF über das Schicksal von kurdischen Rekruten in der syrischen Armee einreichen. A.f Die schweizerische Botschaft in Damaskus übermittelte dem BFM am 11. Januar 2010 das Ergebnis ihrer Abklärungen. A.g Das BFM setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2010 von den Abklärungen und deren Ergebnis in Kenntnis und setzte ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. A.h Beim BFM ging am 17. Februar 2010 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, der zwei Flugblätter der PYD und Kopien von Fotografien einer Demonstration dieser Partei beilagen. B. Mit Verfügung vom 25. März 2010 - eröffnet am 27. März 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug. C. Mit Eingabe vom 22. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. November 2008 "Syrien: PKK- und PYD-Aktivitäten" und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 22. April 2010 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 27. April 2010 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM übermittelt. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde. F. Am 14. Mai 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer von der Vernehmlassung des BFM in Kenntnis.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM begründet seinen Entscheid damit, dass die syrischen Behörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zuerst seinen Vater freigelassen hätten, falls sie an seiner Festnahme interessiert gewesen wären. Vielmehr hätten sie zuerst ihn festgenommen und seinen Vater nachher freigelassen. Einerseits habe er geltend gemacht, er habe sich nach der Freilassung seines Vaters im Januar 2009 bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Mai 2009 versteckt, anderseits habe er vorgebracht, er habe bis zum 7. oder 8. Mai 2009 in einer Garage gearbeitet, in der er seit 2002 gearbeitet habe. Es sei fern der Realität, dass sich eine Person, die behördlich gesucht werde, ausgerechnet am langjährigen Arbeitsplatz aufhalte. Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Damaskus hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seitens ziviler heimatlicher Behörden nicht gesucht werde und am 13. Mai 2009 behördlich kontrolliert aus Syrien ausgereist sei. Damit würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestätigt. Es sei unglaubhaft, dass er Syrien aufgrund einer behördlichen Suche verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er wolle zum Christentum konvertieren, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien gefährdet sei. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass er deswegen in Syrien keine Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden zu fürchten habe. Zudem habe er dieses Vorbringen bei der Erstbefragung nicht geltend gemacht, obschon er seit ungefähr einem Jahr beabsichtige, zum Christentum zu konvertieren. Auf Vorhalt habe er erklärt, er habe dies aus Angst nicht erwähnt. Diese Erklärung sei nicht nachvollziehbar, zumal er keinerlei Kenntnisse über den christlichen Glauben besitze. Es sei offensichtlich, dass er dieses Vorbringen anlässlich der Anhörung nachgeschoben habe. Die Abklärungen der Vertretung in Damaskus hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seitens der Militärbehörden gesucht werde, weil er seinen Militärdienst leisten müsse. Es entspreche dem legitimen Recht des syrischen Staats, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Er sei berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu verhängen, wenn sich eine dienstpflichtige Person einem Aufgebot durch Flucht entziehe und ihrer staatsbürgerlichen Pflicht nicht nachkomme. Der Umstand, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien allenfalls eine militärgerichtliche Bestrafung zu gewärtigen habe und den Dienst leisten müsse, komme keine asylrechtlich relevante Bedeutung zu. Es werde nicht abgestritten, dass einige Kurden, die in Syrien Militärdienst geleistet hätten, unter ungeklärten Umständen zu Tode gekommen seien. Es lasse sich aber nicht feststellen, dass Kurden in der syrischen Armee systematisch verfolgt würden. Der Beschwerdeführer habe kommentarlos drei Fotos von Kundgebungen eingereicht. Es sei davon auszugehen, dass er damit exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz belegen wolle. Das BFM gehe davon aus, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten von regimekritischen Exilorganisationen beobachteten. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen führe indessen zu keiner konkreten Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Syrien. Diese Einschätzung stehe in Übereinstimmung mit den Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Damaskus, wonach er in Syrien nicht gesucht werde. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen in der Schweiz sei nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es seien Gründe denkbar, weshalb sein Vater schon nach 40 Tagen Haft freigelassen worden sei. Das Gefängnis könne überfüllt gewesen sein, oder es gebe bürokratische Gründe dafür. Die Suche nach dem Beschwerdeführer könne länger gedauert haben, als die Behörden gewillt gewesen seien, den Vater in Haft zu behalten. Er habe an seiner Arbeitsstelle "schwarz" gearbeitet, weshalb die Behörden keine Kenntnis von seinem Arbeitsplatz gehabt hätten. Daher sei es nicht unlogisch, dass er weitergearbeitet habe. Die kontrollierte Ausreise spreche nicht gegen seine Verfolgung. Einer Recherche der SFH sei zu entnehmen, dass kurdische Aktivisten, die unter Beobachtung des Sicherheitsdienstes stünden, aufgrund ihrer Unbeliebtheit nicht an der Ausreise gehindert würden. Die Verweigerung des Militärdienstes stelle unbestrittenermassen keinen Asylgrund dar. Doch auch das BFM gehe davon aus, dass es mehrfach zu ungeklärten Todesfällen von kurdischen Soldaten gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei durch seine regimekritische Tätigkeit exponiert und daher gefährdet, im Militärdienst Opfer asylrelevanter Verfolgungshandlungen zu werden. Seine Angst vor einer Rückkehr sei daher berechtigt.

E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom Beschwerdeführer geltend gemachte behördliche Suche aus politischen Gründen nach ihm aus mehreren Gründen als unglaubhaft. Bei der Erstbefragung machte er geltend, sein Vater und er seien zwar nicht Mitglieder der PYD, aber deren Sympathisanten (act. A1/9 S. 5). Im Rahmen der Anhörung brachte er hingegen vor, sein Vater sei Mitglied dieser Partei. Auf Nachfrage konnte er diese abweichende Aussage nicht überzeugend erklären (act. A9/20 S. 12). Die Fragen zu seinen - immerhin mehrjährigen - Aktivitäten für die PYD beantwortete er wenig anschaulich und vage (act. A9/20 S. 12 f.). Ebenso wenig Substanz weisen seine Schilderungen der polizeilichen Suche nach ihm auf (act. A9/20 S. 13 f.), was insofern erstaunt, dass diese einer der hauptsächlichen Ausreisegründe gewesen wäre. Auch seine Ausführungen zur angeblichen Bestechung eines Funktionärs durch seine Familie, der ihm nach seinem Auslandaufenthalt in Frankreich trotz polizeilicher Suche nach ihm die problemlose Wiedereinreise nach Syrien ermöglicht habe, wurden von ihm farb- und teilnahmslos vorgebracht (act. A9/20 S. 14 f.). Bei der Erstbefragung behauptete der Beschwerdeführer, er habe sich, bevor er in die Schweiz gereist sei, noch nie im Ausland aufgehalten (act. A1/9 S. 6), eine Aussage, die offensichtlich nicht der Wahrheit entsprach. Bei der Nachbefragung vom 13. August 2009 musste er nämlich einräumen, bereits vor seinem Aufenthalt in der Schweiz in Spanien und Frankreich um Asyl nachgesucht zu haben (act. A7/2). Ebenfalls bei der Erstbefragung behauptete er, er habe Syrien am 13. Mai 2009 illegal verlassen und sei zu Fuss in die Türkei eingereist (act. A1/9 S. 5). Die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Damaskus haben indessen ergeben, dass er Syrien am 13. Mai 2009 kontrolliert verliess (act. A16/3). Die in mehrfacher Hinsicht wahrheitswidrigen Angaben des Beschwerdeführers erschüttern nicht nur die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen, sondern auch seine persönliche Glaubwürdigkeit. Schliesslich haben die Abklärungen der schweizerischen Botschaft ergeben, dass er von den (zivilen) syrischen Behörden nicht gesucht wird.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hegt auch Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seit etwa einem Jahr beabsichtigt, sich zum christlichen Glauben zu bekehren (act. A9/20 S. 17). Das BFM hielt in seiner Verfügung berechtigterweise fest, er habe kaum Kenntnisse über die christlichen Glaubensinhalte. Wer indessen ernsthaft beabsichtigt, zu einem anderen Glauben zu konvertieren, wird sich ein möglichst umfassendes Bild vom Glauben, zu dem er sich zu bekehren beabsichtigt, machen. Dies gilt umso mehr in Fällen, in denen ein Glaubenswechsel den Konvertiten in ernsthafte Schwierigkeiten bringen könnte, eine Gefahr, die im vorliegenden Fall insofern bestünde, als der Beschwerdeführer angeblich befürchtet, sein Vater würde ihn im Falle eines Abfalls vom muslimischen Glauben umbringen (act. A9/20 S. 18).

E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

E. 6.3 Aufgrund der Akten ist der Schluss zu ziehen, dass der hauptsächliche Ausreisegrund des Beschwerdeführers der bevorstehende Militärdienst war. Bei der Erstbefragung sagte er, nach seinen Gesuchsgründen gefragt, denn auch gleich, er wolle keinen Militärdienst leisten. Die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes beziehungsweise eine wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe stellt nur dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seiner Weigerung, Dienst zu leisten, mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt (malus) oder an sich unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Militärdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall sind keine diesbezüglichen konkreten und glaubhaften Hinweise vorhanden, da die Wehrpflicht in der syrischen Verfassung verankert ist und diese grundsätzlich für alle männlichen Staatsangehörigen gilt. Wer sich der Wehrpflicht durch Ausreise ins Ausland entzieht, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und einer Busse bestraft (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern, 20. August 2008). Der Beschwerdeführer hat somit weder mit einer unverhältnismässig hohen noch mit einer diskriminierend höher ausfallenden Bestrafung zu rechnen. Soweit der Beschwerdeführer auf Berichte der syrischen Menschenrechtsorganisation MAF hinweist, gemäss denen während der Leistung ihres Militärdienstes mehrere Kurden unter ungeklärten Umständen ums Leben kamen, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass syrische Kurden im Rahmen der Dienstleistung generell gezielt und systematisch Verfolgungshandlungen ausgesetzt werden. Insgesamt gesehen kann die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor der Leistung des Militärdienstes somit nicht als objektiv begründet gewertet werden.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 6.5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu sein und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 6.5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Asylgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 6.5.2 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.

E. 6.5.3 Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint vorweg unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an regimekritischen Kundgebungen (vgl. die bei der Vorinstanz eingereichten Fotografien, act. A19/7 S. 6) soweit Notiz genommen haben, dass diese ihn in der Schweiz identifiziert hätten und bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Es bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für ein besonders intensives und exponiertes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers. Die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers noch die mit diesen eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Syrien eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Berufserfahrung, war er doch vor der Ausreise als Chauffeur und Automechaniker tätig. Bei dieser Sachlage ist es ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Syrien - sollte er für diensttauglich befunden werden - nach der Leistung seines Militärdienstes erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass er in Syrien allein aufgrund seiner kurdischen Ethnie einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie werden durch die syrischen Behörden zwar teilweise diskriminiert und schikaniert, jedoch in der Regel nicht in einem Ausmass, das den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 27. April 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2815/2010 sch/bah/cvv {T 0/2} Urteil vom 9. Juni 2010 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A.___________, geboren (...), Syrien, vertreten durch Randi von Stechow, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. März 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B.__________, verliess Syrien eigenen Angaben gemäss am 13. Mai 2009 und gelangte am 25. Juli 2009 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 30. Juli 2009 sagte er aus, er wolle in Syrien keinen Militärdienst leisten. Zudem habe er Flugblätter der "Demokratischen Einheitspartei" (PYD) verteilt, die er von seinem Vater erhalten habe. Sie seien beide Sympathisanten dieser Partei; er habe sich seit dem Jahr 2005 für diese betätigt. Die Behörden hätten seinem Vater Schwierigkeiten bereiten wollen. Da er nicht gewollt habe, dass sein Vater festgenommen werde, habe er gesagt, er habe die Flugblätter verteilt, weshalb die Polizei nach ihm gefragt habe. Auf Nachfrage erklärte er, sein Vater habe mit seinem Einverständnis bei einer Befragung vom Januar 2009 gesagt, er (der Beschwerdeführer) habe die Flugblätter verteilt. A.b Am 13. August 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM im EVZ Basel darüber informiert, man habe festgestellt, dass er bereits in einem anderen Land um Asyl nachgesucht habe. Er räumte ein, dass dies der Wahrheit entspreche. Man habe bei ihm einen syrischen Reisepass gefunden und ihn ausgeschafft. Er habe im Juni 2008 in Spanien um Asyl nachgesucht und einen negativen Entscheid erhalten. Danach sei er nach Syrien zurückgekehrt. Im Februar 2009 habe er in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht, das abgelehnt worden sei. Er fügte bei, er sei wie bereits seine Vorfahren Christ. Sein Grossvater sei zum Islam konvertiert, als er von der Türkei nach Syrien gegangen sei. Er möchte jetzt wieder zum Christentum konvertieren. A.c Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 28. August 2009 zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe eine Aufforderung erhalten, den Militärdienst zu leisten. Nach seinem 18. Lebensjahr habe er die Beamten bestochen, die seinen Namen von der Liste der Dienstpflichtigen hätten verschwinden lassen. Doch dieses Jahr sei ein Aufgebot gekommen und sein Name sei den Grenzstellen gemeldet worden. Er habe einmal in Spanien und einmal in Frankreich ein Asylgesuch gestellt. Er sei zweimal nach Syrien zurückgeschafft worden. In Syrien hätten sie am Flughafen Geld gegeben; seine Bekannten hätten mit den Behörden gesprochen und man habe ihn beide Male einreisen lassen. Nachdem er die Schule zehn Jahre lang besucht habe, habe er von 2002 bis kurz vor seiner Ausreise als Chauffeur gearbeitet; er habe auch Autos repariert. Er habe Syrien hauptsächlich wegen des bevorstehenden Militärdiensts und seines Glaubens verlassen. Seine Grosseltern seien Armenier aus der Türkei, die nach Syrien geflohen seien. Seine Grosseltern und andere Verwandte seien zum muslimischen Glauben übergetreten. Er wolle zu seinem "Urglauben" zurückkehren, was nicht einfach sei. Sein Vater sei Anhänger der PYD gewesen und er habe sich manchmal als Kurier für die Partei betätigt. Sein Vater sei im Dezember 2008 festgenommen worden und habe seinen Namen genannt, damit er an seiner Stelle verhaftet werde. Danach sei er polizeilich gesucht worden. Er habe Angst vor einer Rückkehr nach Syrien. Falls seine Familie von seiner Absicht, zum christlichen Glauben zurückzukehren, erfahre, sei dies gefährlich. Im Jahr 2003 habe er an einer Demonstration der PYD teilgenommen, damals habe es grosse Probleme gegeben. Ihm persönlich seien daraus indessen keine Schwierigkeiten erwachsen. Seit 2005 habe er sporadisch Flugblätter der PYD verteilt; sein Vater sei Mitglied dieser Partei, er selbst sei deren Anhänger. Letztmals habe er im August 2008 solche Flugblätter verteilt. Da er die Flugblätter heimlich verteilt habe, habe es keine Probleme gegeben. Sein Vater habe jedoch den Behörden gegenüber seinen Namen genannt, weshalb ihm daraus nun Probleme entstehen würden. A.d Das BFM ersuchte die schweizerische Botschaft in Damaskus am 1. Oktober 2009 um die Vornahme von Abklärungen in Syrien. A.e Am 28. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer dem BFM zwei Berichte der syrischen Menschenrechtsorganisation MAF über das Schicksal von kurdischen Rekruten in der syrischen Armee einreichen. A.f Die schweizerische Botschaft in Damaskus übermittelte dem BFM am 11. Januar 2010 das Ergebnis ihrer Abklärungen. A.g Das BFM setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2010 von den Abklärungen und deren Ergebnis in Kenntnis und setzte ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. A.h Beim BFM ging am 17. Februar 2010 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, der zwei Flugblätter der PYD und Kopien von Fotografien einer Demonstration dieser Partei beilagen. B. Mit Verfügung vom 25. März 2010 - eröffnet am 27. März 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug. C. Mit Eingabe vom 22. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. November 2008 "Syrien: PKK- und PYD-Aktivitäten" und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 22. April 2010 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 27. April 2010 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM übermittelt. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde. F. Am 14. Mai 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer von der Vernehmlassung des BFM in Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründet seinen Entscheid damit, dass die syrischen Behörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zuerst seinen Vater freigelassen hätten, falls sie an seiner Festnahme interessiert gewesen wären. Vielmehr hätten sie zuerst ihn festgenommen und seinen Vater nachher freigelassen. Einerseits habe er geltend gemacht, er habe sich nach der Freilassung seines Vaters im Januar 2009 bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Mai 2009 versteckt, anderseits habe er vorgebracht, er habe bis zum 7. oder 8. Mai 2009 in einer Garage gearbeitet, in der er seit 2002 gearbeitet habe. Es sei fern der Realität, dass sich eine Person, die behördlich gesucht werde, ausgerechnet am langjährigen Arbeitsplatz aufhalte. Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Damaskus hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seitens ziviler heimatlicher Behörden nicht gesucht werde und am 13. Mai 2009 behördlich kontrolliert aus Syrien ausgereist sei. Damit würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestätigt. Es sei unglaubhaft, dass er Syrien aufgrund einer behördlichen Suche verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er wolle zum Christentum konvertieren, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien gefährdet sei. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass er deswegen in Syrien keine Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden zu fürchten habe. Zudem habe er dieses Vorbringen bei der Erstbefragung nicht geltend gemacht, obschon er seit ungefähr einem Jahr beabsichtige, zum Christentum zu konvertieren. Auf Vorhalt habe er erklärt, er habe dies aus Angst nicht erwähnt. Diese Erklärung sei nicht nachvollziehbar, zumal er keinerlei Kenntnisse über den christlichen Glauben besitze. Es sei offensichtlich, dass er dieses Vorbringen anlässlich der Anhörung nachgeschoben habe. Die Abklärungen der Vertretung in Damaskus hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seitens der Militärbehörden gesucht werde, weil er seinen Militärdienst leisten müsse. Es entspreche dem legitimen Recht des syrischen Staats, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Er sei berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu verhängen, wenn sich eine dienstpflichtige Person einem Aufgebot durch Flucht entziehe und ihrer staatsbürgerlichen Pflicht nicht nachkomme. Der Umstand, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien allenfalls eine militärgerichtliche Bestrafung zu gewärtigen habe und den Dienst leisten müsse, komme keine asylrechtlich relevante Bedeutung zu. Es werde nicht abgestritten, dass einige Kurden, die in Syrien Militärdienst geleistet hätten, unter ungeklärten Umständen zu Tode gekommen seien. Es lasse sich aber nicht feststellen, dass Kurden in der syrischen Armee systematisch verfolgt würden. Der Beschwerdeführer habe kommentarlos drei Fotos von Kundgebungen eingereicht. Es sei davon auszugehen, dass er damit exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz belegen wolle. Das BFM gehe davon aus, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten von regimekritischen Exilorganisationen beobachteten. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen führe indessen zu keiner konkreten Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Syrien. Diese Einschätzung stehe in Übereinstimmung mit den Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Damaskus, wonach er in Syrien nicht gesucht werde. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen in der Schweiz sei nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es seien Gründe denkbar, weshalb sein Vater schon nach 40 Tagen Haft freigelassen worden sei. Das Gefängnis könne überfüllt gewesen sein, oder es gebe bürokratische Gründe dafür. Die Suche nach dem Beschwerdeführer könne länger gedauert haben, als die Behörden gewillt gewesen seien, den Vater in Haft zu behalten. Er habe an seiner Arbeitsstelle "schwarz" gearbeitet, weshalb die Behörden keine Kenntnis von seinem Arbeitsplatz gehabt hätten. Daher sei es nicht unlogisch, dass er weitergearbeitet habe. Die kontrollierte Ausreise spreche nicht gegen seine Verfolgung. Einer Recherche der SFH sei zu entnehmen, dass kurdische Aktivisten, die unter Beobachtung des Sicherheitsdienstes stünden, aufgrund ihrer Unbeliebtheit nicht an der Ausreise gehindert würden. Die Verweigerung des Militärdienstes stelle unbestrittenermassen keinen Asylgrund dar. Doch auch das BFM gehe davon aus, dass es mehrfach zu ungeklärten Todesfällen von kurdischen Soldaten gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei durch seine regimekritische Tätigkeit exponiert und daher gefährdet, im Militärdienst Opfer asylrelevanter Verfolgungshandlungen zu werden. Seine Angst vor einer Rückkehr sei daher berechtigt. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom Beschwerdeführer geltend gemachte behördliche Suche aus politischen Gründen nach ihm aus mehreren Gründen als unglaubhaft. Bei der Erstbefragung machte er geltend, sein Vater und er seien zwar nicht Mitglieder der PYD, aber deren Sympathisanten (act. A1/9 S. 5). Im Rahmen der Anhörung brachte er hingegen vor, sein Vater sei Mitglied dieser Partei. Auf Nachfrage konnte er diese abweichende Aussage nicht überzeugend erklären (act. A9/20 S. 12). Die Fragen zu seinen - immerhin mehrjährigen - Aktivitäten für die PYD beantwortete er wenig anschaulich und vage (act. A9/20 S. 12 f.). Ebenso wenig Substanz weisen seine Schilderungen der polizeilichen Suche nach ihm auf (act. A9/20 S. 13 f.), was insofern erstaunt, dass diese einer der hauptsächlichen Ausreisegründe gewesen wäre. Auch seine Ausführungen zur angeblichen Bestechung eines Funktionärs durch seine Familie, der ihm nach seinem Auslandaufenthalt in Frankreich trotz polizeilicher Suche nach ihm die problemlose Wiedereinreise nach Syrien ermöglicht habe, wurden von ihm farb- und teilnahmslos vorgebracht (act. A9/20 S. 14 f.). Bei der Erstbefragung behauptete der Beschwerdeführer, er habe sich, bevor er in die Schweiz gereist sei, noch nie im Ausland aufgehalten (act. A1/9 S. 6), eine Aussage, die offensichtlich nicht der Wahrheit entsprach. Bei der Nachbefragung vom 13. August 2009 musste er nämlich einräumen, bereits vor seinem Aufenthalt in der Schweiz in Spanien und Frankreich um Asyl nachgesucht zu haben (act. A7/2). Ebenfalls bei der Erstbefragung behauptete er, er habe Syrien am 13. Mai 2009 illegal verlassen und sei zu Fuss in die Türkei eingereist (act. A1/9 S. 5). Die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Damaskus haben indessen ergeben, dass er Syrien am 13. Mai 2009 kontrolliert verliess (act. A16/3). Die in mehrfacher Hinsicht wahrheitswidrigen Angaben des Beschwerdeführers erschüttern nicht nur die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen, sondern auch seine persönliche Glaubwürdigkeit. Schliesslich haben die Abklärungen der schweizerischen Botschaft ergeben, dass er von den (zivilen) syrischen Behörden nicht gesucht wird. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hegt auch Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seit etwa einem Jahr beabsichtigt, sich zum christlichen Glauben zu bekehren (act. A9/20 S. 17). Das BFM hielt in seiner Verfügung berechtigterweise fest, er habe kaum Kenntnisse über die christlichen Glaubensinhalte. Wer indessen ernsthaft beabsichtigt, zu einem anderen Glauben zu konvertieren, wird sich ein möglichst umfassendes Bild vom Glauben, zu dem er sich zu bekehren beabsichtigt, machen. Dies gilt umso mehr in Fällen, in denen ein Glaubenswechsel den Konvertiten in ernsthafte Schwierigkeiten bringen könnte, eine Gefahr, die im vorliegenden Fall insofern bestünde, als der Beschwerdeführer angeblich befürchtet, sein Vater würde ihn im Falle eines Abfalls vom muslimischen Glauben umbringen (act. A9/20 S. 18). 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 6.3 Aufgrund der Akten ist der Schluss zu ziehen, dass der hauptsächliche Ausreisegrund des Beschwerdeführers der bevorstehende Militärdienst war. Bei der Erstbefragung sagte er, nach seinen Gesuchsgründen gefragt, denn auch gleich, er wolle keinen Militärdienst leisten. Die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes beziehungsweise eine wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe stellt nur dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seiner Weigerung, Dienst zu leisten, mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt (malus) oder an sich unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Militärdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall sind keine diesbezüglichen konkreten und glaubhaften Hinweise vorhanden, da die Wehrpflicht in der syrischen Verfassung verankert ist und diese grundsätzlich für alle männlichen Staatsangehörigen gilt. Wer sich der Wehrpflicht durch Ausreise ins Ausland entzieht, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und einer Busse bestraft (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern, 20. August 2008). Der Beschwerdeführer hat somit weder mit einer unverhältnismässig hohen noch mit einer diskriminierend höher ausfallenden Bestrafung zu rechnen. Soweit der Beschwerdeführer auf Berichte der syrischen Menschenrechtsorganisation MAF hinweist, gemäss denen während der Leistung ihres Militärdienstes mehrere Kurden unter ungeklärten Umständen ums Leben kamen, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass syrische Kurden im Rahmen der Dienstleistung generell gezielt und systematisch Verfolgungshandlungen ausgesetzt werden. Insgesamt gesehen kann die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor der Leistung des Militärdienstes somit nicht als objektiv begründet gewertet werden. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6.5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu sein und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Asylgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 6.5.2 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. 6.5.3 Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint vorweg unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an regimekritischen Kundgebungen (vgl. die bei der Vorinstanz eingereichten Fotografien, act. A19/7 S. 6) soweit Notiz genommen haben, dass diese ihn in der Schweiz identifiziert hätten und bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Es bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für ein besonders intensives und exponiertes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers. Die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers noch die mit diesen eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Syrien eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Berufserfahrung, war er doch vor der Ausreise als Chauffeur und Automechaniker tätig. Bei dieser Sachlage ist es ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Syrien - sollte er für diensttauglich befunden werden - nach der Leistung seines Militärdienstes erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass er in Syrien allein aufgrund seiner kurdischen Ethnie einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie werden durch die syrischen Behörden zwar teilweise diskriminiert und schikaniert, jedoch in der Regel nicht in einem Ausmass, das den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 27. April 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: