Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein staatenloser Kurde (Ajnabi) syrischer Herkunft - seine Heimat am 1. Januar 2009 von B._______ aus auf dem Landweg über die grüne Grenze in Richtung C._______. In der Folge sei er vorerst nach D._______, danach an Bord zweier Lastwagen und sodann von verschiedenen Personenwagen schliesslich in die Schweiz gelangt, wo er am 26. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch einreichte. B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 29. Januar 2009 und der Anhörung vom 20. Februar 2009 - jeweils durch die Vorinstanz - im Wesentlichen vor, er sei seit einiger Zeit Sympathisant beziehungsweise Mitglied der Demokratischen Kurdischen Partei gewesen. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie habe er wiederholt Probleme mit den staatlichen Sicherheitskräften sowie mit der Baath-Partei gehabt. Im März 2005 sei es zudem zu einer Massenfestnahme von Kurden gekommen, darunter auch von Personen aus seinem Heimatdorf. Eine dieser festgenommenen Personen sei an den Folgen erlittener Folter gestorben. Auch der Beschwerdeführer sei im März 2005 während 15 Tagen inhaftiert worden. In der Folge habe er sich nach B._______ begeben, um den behördlichen Behelligungen im Nordosten des Landes zu entgehen und um dort zu arbeiten. Auch in B._______ sei er weiterhin immer wieder von den Sicherheitskräften behelligt, zu allfälligen politischen Aktivitäten einvernommen, mit Tätlichkeiten konfrontiert und mitunter ein bis zwei Tage inhaftiert worden. Letztmals sei er im Oktober 2008 auf der Polizeizentrale in B._______ einvernommen worden. Um weiteren derartigen Nachteilen zu entgehen, habe er sich zu einer Ausreise aus Syrien entschlossen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass ihm die dortigen Behörden erneut Probleme bereiten oder ihn festnehmen würden. In Anbetracht seiner fehlenden Staatsangehörigkeit habe er in Syrien zudem ohnehin keine Zukunft. Um seine Identität und seine syrische Herkunft zu belegen, hat der Beschwerdeführer einen syrischen Ajanib-Ausweis abgegeben. Er hat dem BFM zudem Kopien seines syrischen Führerscheines, seines syrischen Familienbüchleins sowie weitere Dokumente eingereicht. Am 3. Februar 2010 hat das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um nähere Abklärungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu den Umständen seiner Ausreise aus Syrien sowie zu einer allfälligen Gefährdung seiner Person ersucht. Mit Schreiben vom 16. März 2010 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den diesbezüglichen Erkenntnissen gewährt. Er nahm dazu mit Schreiben vom 28. März 2010 Stellung. C. Mit Verfügung vom 31. März 2010 - eröffnet am 6. Mai 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Bergriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass er im März 2005 im Rahmen einer gegen Kurden gerichteten Massenfestnahme im Nordosten Syriens während 15 Tagen inhaftiert worden sei. Ihm seien im Gefolge dieser Festnahme jedoch keine weiteren spezifischen Nachteile erwachsen, zumal er in der Folge seinen Wohnsitz nach B._______ verlegt habe. Sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht weise dieses Ereignis demnach keinen genügend engen Bezug zur erst Anfang 2009 erfolgten Ausreise aus Syrien auf. Angesichts dessen entfalte dieses Vorbringen keine Asylrelevanz. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar. Es treffe zwar zu, dass der syrische Staat staatenlosen Kurden (sogenannten ajanib beziehungsweise maktumin) staatsbürgerliche Rechte, die Möglichkeit des Landerwerbs sowie die Ausübung selbstständiger Gewerbe untersage. Auch hätten diese Personengruppen unter verschiedenen behördlichen Schikanen und wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden. Eine asylerhebliche Verfolgung der staatenlosen Kurden im Sinne von Art. 3 AsylG finde in Syrien jedoch nicht statt. Damit übereinstimmend könnten den Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ereignisse nach dem Frühling 2005 bis zu seiner Ausreise im Januar 2009 keine Nachteile vor asylerheblicher Intensität entnommen werden, die über die allgemeine schwierige Lage der kurdischen Bevölkerungsminderheit hinausgingen. Darunter fielen namentlich die von ihm geschilderten polizeilichen Behelligungen, Einvernahmen und maximal ein bis zwei Tage dauernden Festhaltungen. Demzufolge erwiesen sich auch die späteren Vorbringen betreffend seine Heimatregion beziehungsweise die auf B._______ bezogenen Vorbringen als nicht asylrelevant. Zudem würde der Beschwerdeführer ohnehin über eine innerstaatliche Fluchtalternative in B._______ oder in E._______ verfügen. Aufgrund der gesamten Aktenlage seien schliesslich auch keine konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen einer begründeten Furcht ersichtlich. Überdies werde er gemäss der Botschaftsantwort vom 7. März 2010 durch die syrischen Behörden auch nicht gesucht. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Beschwerde vom 6. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 31. März 2010 vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei der Entscheid des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 12. Mai 2010 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - auf, bis zum 27. Mai 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F. Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der Kurdisch Demokratischen Partei Al Party inklusive französischsprachiger Übersetzung zu den Akten. G. Am 21. Mai 2010 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer liess in seiner Rechtsmitteleingabe vom 6. Mai im Wesentlichen ausführen, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Recht weitgehend geglaubt. Diese seien auch grösstenteils widerspruchsfrei. Im Übrigen seien seine Ausführungen schlüssig und sie enthielten verschiedene Realitätskennzeichen. Die regelmässigen Festnahmen des Beschwerdeführer ab Frühjahr 2005 (mit Verhören, Schlägen, Beleidigungen und anderen Formen psychischer Gewalt) seien auch in einem Zusammenhang mit seiner 15-tägigen Verhaftung im März 2005 zu sehen, und es sei von einer fortwährenden Verfolgung auszugehen, welche ihm nach rund vier Jahren psychisch derart zugesetzt habe, dass er keine andere Möglichkeit als eine Flucht ins Ausland mehr gesehen habe. Die Verfolgung des Beschwerdeführers ab März 2005 sei alles in allem derart intensiv, dass ohne Weiteres von einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen sei. Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten nicht davon ausgehen, dass das vom Beschwerdeführer bereits erlittene Unrecht in seiner Intensität asylrelevant sei, so wäre er dennoch als Flüchtling aufzunehmen. Dies weil seine Furcht davor, bei einer Wegweisung nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, als begründet angesehen werden müsse. Unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, der Praxis der Deutschen Asylbehörden beziehungsweise gestützt auf einen Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland werde deutlich, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien damit rechnen müsste, bei einer Wegweisung nach Syrien unmittelbar nach der Einreise inhaftiert, gefoltert und möglicherweise zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden. Diese Gefahr erhöhe sich für ihn umso mehr, als er sich bereits vor seiner Ausreise in die Schweiz als Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei (Al Party) politisch engagiert habe, diese Tätigkeit den Behörden bekannt sei, er sowieso wegen seiner Inhaftierung im Jahre 2005 bei den Behörden registriert sei, deshalb unter Beobachtung stehe sowie auch aufgrund seiner Ethnie als staatenloser Kurde und Ajanib in Syrien keine Rechte habe, und er ohnehin noch mehr als der Durchschnitt behördlichen Schikanen und Repressionen ausgesetzt sei. An dieser Einschätzung vermöchten auch die gemachten Botschaftsabklärungen nichts zu ändern. Mittels Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei nämlich ganz allgemein zu bezweifeln, dass Vertreter eines Verfolgerstaates wahrheitsgemäss Auskunft gäben, wenn sie gefragt würden, ob gegen eine Person ein Verfahren hängig sei, diese Person gesucht werde oder bereits verurteilt worden sei. Da dem Beschwerdeführer ohnehin nicht offengelegt worden sei, wie die Botschaft zu ihren entsprechenden Ergebnissen gekommen sei, habe das BFM überdies das rechtliche Gehör verletzt.
E. 5.2 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 6. Mai 2010 und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Die Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen besteht weitgehend aus allgemeinen Ausführungen und Mutmassungen, die durch keinerlei stichhaltige Argumente gestützt werden.
E. 5.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2010 substanziiert und überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Die von ihm geltend gemachte Inhaftierung während 15 Tagen im Rahmen einer gegen Kurden gerichteten Massenfestnahme im Nordosten Syrien vom März 2005 weist - wie von der Vorinstanz bereits treffend ausgeführt - sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht keinen genügenden Bezug zur Anfang 2009 erfolgen Ausreise aus Syrien auf. Dieses Vorbringen entfaltet deshalb keine Asylrelevanz. Die vorgebrachten Benachteiligungen, welche der Beschwerdeführer als staatenloser Kurde in Syrien - als sogenannter Ajanib - hat erdulden müssen, halten den Anforderungen an die Asylrelevanz ebenfalls nicht stand. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei auch nach der Übersiedlung nach B._______ wegen angeblicher politischer Aktivität mehrfach polizeilich einvernommen worden, so erscheint dieses Vorbringen zum einen mangels Substanziierung wenig glaubhaft, ist zum anderen aber ohnehin mangels genügender Intensität nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu erachten. An dieser Einschätzung vermag auch die am 14. Mai 2010 nachgereichte Bestätigung der Al Party nichts zu ändern, da diesem Schreiben mit der unbelegten und nicht einmal näher ausgeführten Behauptung, der Beschwerdeführer habe sein Land aus politischen Gründen dringend verlassen müssen, keine Beweiskraft zukommt. Überdies wird der Beschwerdeführer gemäss Botschaftsbericht vom 7. März 2010 auch nicht durch die syrischen Behörden gesucht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, an der Seriosität der Abklärung durch die von der Schweizer Vertretung beauftragte Vertrauensperson zu zweifeln. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Vertreter eines Verfolgerstaates wahrheitsgemäss Auskunft über eine Suche nach verfolgten Personen geben würden, so mag dies zumindest in theoretischer Hinsicht zutreffen; allerdings kann eine solche Überlegung spekulativer Natur natürlich keinen Beleg für die behauptete Verfolgung darstellen. Überdies sind Beispiele bekannt, in welchen eine Botschaftsabklärung effektiv aktuelle Suchen der syrischen Behörden nach bestimmten Personen bestätigen konnte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2815/2010 vom 9. Juni 2010 sowie D-1246/2009 vom 10. März 2009). Die am Botschaftsbericht geäusserte allgemeine Kritik des Beschwerdeführers ist somit unbegründet. Auch die diesbezügliche Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet, da die Vorinstanz den wesentlichen Inhalt des Abklärungsergebnisses dem Beschwerdeführer korrekt zur Kenntnis gegeben hat und allein durch das Abdecken der näheren Bezeichnung der mit der Abklärung betrauten Vertrauensperson keine Gehörsverletzung begangen hat.
E. 5.4 Schliesslich ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen, abzulehnen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist genügend erstellt und die Asylbehörden stützen ihren Entscheid auf aktuelle Erkenntnisse und Entwicklungen der allgemeinen sowie der asylrelevanten Lage in Syrien.
E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach Prüfung der Akten und der Rechtsmitteleingabe zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.4.1 In Syrien herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird.
E. 7.4.2 In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er verfügt in Syrien sowohl in seiner Heimatregion im Nordosten als auch in B._______ über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. A1, S. 3). Vor seiner Ausreise arbeitete er mehrere Jahre als selbstständiger Fenster- und Türmonteur (vgl. A8, S.6 f.). Mit diesen Voraussetzungen wird es ihm möglich und zumutbar sein, sich in Syrien erneut um eine Arbeitsstelle zu bemühen, sich wirtschaftlich und sozial zu reintegrieren und wieder Fuss zu fassen. Überdies spricht weder seine kurdische Ethnie noch sein Status als registrierter Ausländer (Ajanib) gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1931/2010 vom 28. April 2010) nicht per se gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Syrien.
E. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der in Syrien als staatenloser Ausländer (Ajanib) registriert ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente - ein Laissez-passer - zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3260/2010 {T 0/2} Urteil vom 30. August 2010 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), staatenlos (syrischer Herkunft), vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
31. März 2010 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein staatenloser Kurde (Ajnabi) syrischer Herkunft - seine Heimat am 1. Januar 2009 von B._______ aus auf dem Landweg über die grüne Grenze in Richtung C._______. In der Folge sei er vorerst nach D._______, danach an Bord zweier Lastwagen und sodann von verschiedenen Personenwagen schliesslich in die Schweiz gelangt, wo er am 26. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch einreichte. B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 29. Januar 2009 und der Anhörung vom 20. Februar 2009 - jeweils durch die Vorinstanz - im Wesentlichen vor, er sei seit einiger Zeit Sympathisant beziehungsweise Mitglied der Demokratischen Kurdischen Partei gewesen. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie habe er wiederholt Probleme mit den staatlichen Sicherheitskräften sowie mit der Baath-Partei gehabt. Im März 2005 sei es zudem zu einer Massenfestnahme von Kurden gekommen, darunter auch von Personen aus seinem Heimatdorf. Eine dieser festgenommenen Personen sei an den Folgen erlittener Folter gestorben. Auch der Beschwerdeführer sei im März 2005 während 15 Tagen inhaftiert worden. In der Folge habe er sich nach B._______ begeben, um den behördlichen Behelligungen im Nordosten des Landes zu entgehen und um dort zu arbeiten. Auch in B._______ sei er weiterhin immer wieder von den Sicherheitskräften behelligt, zu allfälligen politischen Aktivitäten einvernommen, mit Tätlichkeiten konfrontiert und mitunter ein bis zwei Tage inhaftiert worden. Letztmals sei er im Oktober 2008 auf der Polizeizentrale in B._______ einvernommen worden. Um weiteren derartigen Nachteilen zu entgehen, habe er sich zu einer Ausreise aus Syrien entschlossen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass ihm die dortigen Behörden erneut Probleme bereiten oder ihn festnehmen würden. In Anbetracht seiner fehlenden Staatsangehörigkeit habe er in Syrien zudem ohnehin keine Zukunft. Um seine Identität und seine syrische Herkunft zu belegen, hat der Beschwerdeführer einen syrischen Ajanib-Ausweis abgegeben. Er hat dem BFM zudem Kopien seines syrischen Führerscheines, seines syrischen Familienbüchleins sowie weitere Dokumente eingereicht. Am 3. Februar 2010 hat das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um nähere Abklärungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu den Umständen seiner Ausreise aus Syrien sowie zu einer allfälligen Gefährdung seiner Person ersucht. Mit Schreiben vom 16. März 2010 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den diesbezüglichen Erkenntnissen gewährt. Er nahm dazu mit Schreiben vom 28. März 2010 Stellung. C. Mit Verfügung vom 31. März 2010 - eröffnet am 6. Mai 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Bergriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass er im März 2005 im Rahmen einer gegen Kurden gerichteten Massenfestnahme im Nordosten Syriens während 15 Tagen inhaftiert worden sei. Ihm seien im Gefolge dieser Festnahme jedoch keine weiteren spezifischen Nachteile erwachsen, zumal er in der Folge seinen Wohnsitz nach B._______ verlegt habe. Sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht weise dieses Ereignis demnach keinen genügend engen Bezug zur erst Anfang 2009 erfolgten Ausreise aus Syrien auf. Angesichts dessen entfalte dieses Vorbringen keine Asylrelevanz. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar. Es treffe zwar zu, dass der syrische Staat staatenlosen Kurden (sogenannten ajanib beziehungsweise maktumin) staatsbürgerliche Rechte, die Möglichkeit des Landerwerbs sowie die Ausübung selbstständiger Gewerbe untersage. Auch hätten diese Personengruppen unter verschiedenen behördlichen Schikanen und wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden. Eine asylerhebliche Verfolgung der staatenlosen Kurden im Sinne von Art. 3 AsylG finde in Syrien jedoch nicht statt. Damit übereinstimmend könnten den Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ereignisse nach dem Frühling 2005 bis zu seiner Ausreise im Januar 2009 keine Nachteile vor asylerheblicher Intensität entnommen werden, die über die allgemeine schwierige Lage der kurdischen Bevölkerungsminderheit hinausgingen. Darunter fielen namentlich die von ihm geschilderten polizeilichen Behelligungen, Einvernahmen und maximal ein bis zwei Tage dauernden Festhaltungen. Demzufolge erwiesen sich auch die späteren Vorbringen betreffend seine Heimatregion beziehungsweise die auf B._______ bezogenen Vorbringen als nicht asylrelevant. Zudem würde der Beschwerdeführer ohnehin über eine innerstaatliche Fluchtalternative in B._______ oder in E._______ verfügen. Aufgrund der gesamten Aktenlage seien schliesslich auch keine konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen einer begründeten Furcht ersichtlich. Überdies werde er gemäss der Botschaftsantwort vom 7. März 2010 durch die syrischen Behörden auch nicht gesucht. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Beschwerde vom 6. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 31. März 2010 vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei der Entscheid des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 12. Mai 2010 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - auf, bis zum 27. Mai 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F. Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der Kurdisch Demokratischen Partei Al Party inklusive französischsprachiger Übersetzung zu den Akten. G. Am 21. Mai 2010 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer liess in seiner Rechtsmitteleingabe vom 6. Mai im Wesentlichen ausführen, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Recht weitgehend geglaubt. Diese seien auch grösstenteils widerspruchsfrei. Im Übrigen seien seine Ausführungen schlüssig und sie enthielten verschiedene Realitätskennzeichen. Die regelmässigen Festnahmen des Beschwerdeführer ab Frühjahr 2005 (mit Verhören, Schlägen, Beleidigungen und anderen Formen psychischer Gewalt) seien auch in einem Zusammenhang mit seiner 15-tägigen Verhaftung im März 2005 zu sehen, und es sei von einer fortwährenden Verfolgung auszugehen, welche ihm nach rund vier Jahren psychisch derart zugesetzt habe, dass er keine andere Möglichkeit als eine Flucht ins Ausland mehr gesehen habe. Die Verfolgung des Beschwerdeführers ab März 2005 sei alles in allem derart intensiv, dass ohne Weiteres von einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen sei. Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten nicht davon ausgehen, dass das vom Beschwerdeführer bereits erlittene Unrecht in seiner Intensität asylrelevant sei, so wäre er dennoch als Flüchtling aufzunehmen. Dies weil seine Furcht davor, bei einer Wegweisung nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, als begründet angesehen werden müsse. Unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, der Praxis der Deutschen Asylbehörden beziehungsweise gestützt auf einen Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland werde deutlich, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien damit rechnen müsste, bei einer Wegweisung nach Syrien unmittelbar nach der Einreise inhaftiert, gefoltert und möglicherweise zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden. Diese Gefahr erhöhe sich für ihn umso mehr, als er sich bereits vor seiner Ausreise in die Schweiz als Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei (Al Party) politisch engagiert habe, diese Tätigkeit den Behörden bekannt sei, er sowieso wegen seiner Inhaftierung im Jahre 2005 bei den Behörden registriert sei, deshalb unter Beobachtung stehe sowie auch aufgrund seiner Ethnie als staatenloser Kurde und Ajanib in Syrien keine Rechte habe, und er ohnehin noch mehr als der Durchschnitt behördlichen Schikanen und Repressionen ausgesetzt sei. An dieser Einschätzung vermöchten auch die gemachten Botschaftsabklärungen nichts zu ändern. Mittels Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei nämlich ganz allgemein zu bezweifeln, dass Vertreter eines Verfolgerstaates wahrheitsgemäss Auskunft gäben, wenn sie gefragt würden, ob gegen eine Person ein Verfahren hängig sei, diese Person gesucht werde oder bereits verurteilt worden sei. Da dem Beschwerdeführer ohnehin nicht offengelegt worden sei, wie die Botschaft zu ihren entsprechenden Ergebnissen gekommen sei, habe das BFM überdies das rechtliche Gehör verletzt. 5.2 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 6. Mai 2010 und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Die Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen besteht weitgehend aus allgemeinen Ausführungen und Mutmassungen, die durch keinerlei stichhaltige Argumente gestützt werden. 5.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2010 substanziiert und überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Die von ihm geltend gemachte Inhaftierung während 15 Tagen im Rahmen einer gegen Kurden gerichteten Massenfestnahme im Nordosten Syrien vom März 2005 weist - wie von der Vorinstanz bereits treffend ausgeführt - sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht keinen genügenden Bezug zur Anfang 2009 erfolgen Ausreise aus Syrien auf. Dieses Vorbringen entfaltet deshalb keine Asylrelevanz. Die vorgebrachten Benachteiligungen, welche der Beschwerdeführer als staatenloser Kurde in Syrien - als sogenannter Ajanib - hat erdulden müssen, halten den Anforderungen an die Asylrelevanz ebenfalls nicht stand. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei auch nach der Übersiedlung nach B._______ wegen angeblicher politischer Aktivität mehrfach polizeilich einvernommen worden, so erscheint dieses Vorbringen zum einen mangels Substanziierung wenig glaubhaft, ist zum anderen aber ohnehin mangels genügender Intensität nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu erachten. An dieser Einschätzung vermag auch die am 14. Mai 2010 nachgereichte Bestätigung der Al Party nichts zu ändern, da diesem Schreiben mit der unbelegten und nicht einmal näher ausgeführten Behauptung, der Beschwerdeführer habe sein Land aus politischen Gründen dringend verlassen müssen, keine Beweiskraft zukommt. Überdies wird der Beschwerdeführer gemäss Botschaftsbericht vom 7. März 2010 auch nicht durch die syrischen Behörden gesucht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, an der Seriosität der Abklärung durch die von der Schweizer Vertretung beauftragte Vertrauensperson zu zweifeln. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Vertreter eines Verfolgerstaates wahrheitsgemäss Auskunft über eine Suche nach verfolgten Personen geben würden, so mag dies zumindest in theoretischer Hinsicht zutreffen; allerdings kann eine solche Überlegung spekulativer Natur natürlich keinen Beleg für die behauptete Verfolgung darstellen. Überdies sind Beispiele bekannt, in welchen eine Botschaftsabklärung effektiv aktuelle Suchen der syrischen Behörden nach bestimmten Personen bestätigen konnte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2815/2010 vom 9. Juni 2010 sowie D-1246/2009 vom 10. März 2009). Die am Botschaftsbericht geäusserte allgemeine Kritik des Beschwerdeführers ist somit unbegründet. Auch die diesbezügliche Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet, da die Vorinstanz den wesentlichen Inhalt des Abklärungsergebnisses dem Beschwerdeführer korrekt zur Kenntnis gegeben hat und allein durch das Abdecken der näheren Bezeichnung der mit der Abklärung betrauten Vertrauensperson keine Gehörsverletzung begangen hat. 5.4 Schliesslich ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen, abzulehnen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist genügend erstellt und die Asylbehörden stützen ihren Entscheid auf aktuelle Erkenntnisse und Entwicklungen der allgemeinen sowie der asylrelevanten Lage in Syrien. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach Prüfung der Akten und der Rechtsmitteleingabe zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 In Syrien herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. 7.4.2 In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er verfügt in Syrien sowohl in seiner Heimatregion im Nordosten als auch in B._______ über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. A1, S. 3). Vor seiner Ausreise arbeitete er mehrere Jahre als selbstständiger Fenster- und Türmonteur (vgl. A8, S.6 f.). Mit diesen Voraussetzungen wird es ihm möglich und zumutbar sein, sich in Syrien erneut um eine Arbeitsstelle zu bemühen, sich wirtschaftlich und sozial zu reintegrieren und wieder Fuss zu fassen. Überdies spricht weder seine kurdische Ethnie noch sein Status als registrierter Ausländer (Ajanib) gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1931/2010 vom 28. April 2010) nicht per se gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Syrien. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der in Syrien als staatenloser Ausländer (Ajanib) registriert ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente - ein Laissez-passer - zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand: