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D-1246/2009

D-1246/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein, sowie zwei Fotos und eine CD) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1246/2009 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil vom 10. März 2009 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus der Provinz B._______ (Syrien), in der Schweiz am 21. Juli 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 30. Juli 2008 angab, er habe Syrien am 13. Juli 2008 verlassen und sei von der Türkei über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist, dass er von Geburt an bis zum 25. März 2008 in C._______ gelebt und nie einen Reisepass besessen habe, dass er seine Identitätskarte im April oder Mai 2008 in Damaskus verloren habe, dass er am 20. März 2008 ans Newrozfest gegangen sei, während dessen Verlauf die Sicherheitskräfte das Feuer eröffnet hätten, wobei vier Menschen getötet worden seien, dass er nach diesem Vorfall zwei syrische Flaggen verbrannt habe, weshalb er von den Behörden am folgenden Tag zu Hause gesucht worden sei, dass er deshalb untergetaucht und anschliessend aus Syrien ausgereist sei, dass das BFM sich am 6. August 2008 an die Schweizerische Botschaft in Damaskus wandte und diese um die Vornahme von Abklärungen ersuchte, dass die Schweizerische Botschaft in Damaskus dem BFM am 2. September 2008 das Ergebnis ihrer Abklärungen mitteilte, dass der Beschwerdeführer gemäss den Abklärungen den in B._______ ausgestellten Reisepass No. (...) besitzt, mit dem er von Syrien legal nach Russland gereist sei, und er von den Immigrationsbehörden gesucht werde, bei denen er sich persönlich zu melden habe, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers bei den österreichischen Behörden ergab, der Beschwerdeführer sei unter der Identität D._______, geboren (...), Irak, am 7. Oktober 2002 über den Flughafen Wien/Schwechat nach Österreich eingereist, wo er am 9. Oktober 2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt habe, und das Verfahren am 15. Oktober 2002 zufolge unbekannten Aufenthalts eingestellt worden sei (vgl. Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 5. September 2008, act. A23/3), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers bei den deutschen Behörden ergab, er sei unter der Identität E._______, geboren (...), Syrien, am 26. Februar 2002 nach Deutschland eingereist und habe dort ein Asylgesuch gestellt, welches am 29. November 2003 abgelehnt worden sei, und gelte seit dem 10. Juli 2008 als untergetaucht (vgl. Schreiben der Bundespolizeiinspektion Konstanz vom 13. Oktober 2008, act. A22/2), dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. November 2008 geltend machte, er habe Syrien am 20. Oktober 2002 verlassen und vom 26. Oktober 2002 bis zum 23. Juni 2008 in Deutschland gelebt, dass er damals von Syrien in die Türkei und von dort aus in einem Lastwagen nach Deutschland gereist sei, dass er damals drei- oder viermal Papiere der legalen Yeketi-Partei bei Kurden abgegeben habe und am 2. September 2002 vom politischen Sicherheitsdienst festgenommen worden sei, dass er insgesamt einen Monat lang festgehalten worden sei, dass er gegen Kautionsleistung und unter der Auflage, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, freigelassen worden sei, dass sein Bruder in die Ereignisse vom März 2008, die er während der Kurzbefragung erwähnt habe, involviert gewesen sei und er sich an dessen Stelle versetzt habe, dass er Deutschland am 23. Juni 2008 verlassen habe und auf dem Landweg nach Syrien zurückgekehrt sei, wo er am 2. Juli 2008 bei seinen Eltern angekommen sei, dass sich am 8. oder 9. Juli 2008 Angehörige des politischen Sicherheitsdienstes nach ihm erkundigt hätten, dass er Syrien am 13. Juli 2008 erneut verlassen habe, dass dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Abklärungen bei den deutschen und österreichischen Behörden bekannt gegeben wurden, dass er bestritt, sich am 10. Juli 2008 noch in Deutschland aufgehalten zu haben, dass er hingegen einräumte, sich in Österreich aufgehalten zu haben und von Aleppo über Russland nach Wien geflogen zu sein, dass er ebenfalls einräumte, Syrien mit seinem eigenen Reisepass verlassen zu haben, dass das BFM den Beschwerdeführer am 6. Januar 2009 von den Ergebnissen der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Damaskus in Kenntnis setzte und ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ansetzte, dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2009 eine Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2009 - eröffnet am 28. Januar 2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die verspätet vorgebrachten Asylvorbringen betreffend die Monate September/Oktober 2002 seien durch die Tatsache der legalen Ausreise aus Syrien widerlegt, dass auch die neu behauptete von Deutschland aus erfolgte Rückkehr nach Syrien als nachgeschoben zu erachten sei, und sich der Beschwerdeführer bezüglich des Datums der angeblichen Rückkehr widersprüchlich geäussert habe, dass er gemäss den Angaben der deutschen Behörden in Deutschland noch am 10. Juli 2008 in Erscheinung getreten sei, dass die Glaubhaftigkeit der gesamten Asylvorbringen nachhaltig erschüttert sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, dass er zudem beantragte, die Vollzugsbehörden seien im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren, und vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei eine eventuelle bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, dass schliesslich beantragt wird, es sei ihm die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die vom Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung geltend gemachten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen, was er bei der Anhörung einerseits aus eigenen Antrieb, andererseits auf Vorhalt der Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Syrien bzw. bei den österreichischen und deutschen Behörden einräumte, dass er sein Heimatland mit seinem eigenen Reisepass legal verliess, weshalb davon auszugehen ist, er habe zum Zeitpunkt seiner im Jahr 2002 erfolgten Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung gehegt, ansonsten er dieses nicht über einen gut kontrollierten Flughafen verlassen hätte, dass in Übereinstimmung mit der Auffassung des BFM erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückkehr nach Syrien im Juni 2008 bestehen, dass ungeachtet dessen der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt, sich freiwillig unter den Schutz des Heimatstaats gestellt hätte, wodurch allfällige frühere Probleme mit den heimatlichen Behörden und die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland als asylrechtlich nicht mehr bedeutsam zu beurteilen wären, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am 8. oder 9. Juli 2008 vom politischen Sicherheitsdienst zu Hause gesucht worden, nicht zu überzeugen vermag, da für eine solche Suche aufgrund der Aktenlage kein glaubhafter Anlass besteht und der politische Sicherheitsdienst, würde er eine seit langem gesuchte Person nach Jahren des Auslandaufenthalts zu Hause vermuten, mit Sicherheit geschickter vorgehen würde, um dieser Person habhaft zu werden, dass der Beschwerdeführer sich gemäss den Abklärungen der schweizerischen Botschaft bei den Immigrationsbehörden melden müsste, weil er von diesen gesucht wird, dass indessen nicht davon auszugehen ist, die Immigrationsbehörden würden ihn aus asylrechtlich relevanten Gründen suchen, dass die in der Beschwerde aufgestellte These, er sei im Juli 2008 zu Hause wegen der verweigerten Kooperation mit dem Sicherheitsdienst oder aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland gesucht worden, aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer, sollte er im Juni 2008 tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt sein, zum Zeitpunkt seiner Wiederausreise nach wie vor keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu hegen gehabt hätte, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimatstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (vgl. Art. 54 AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, er habe nach seiner Einreise in die Schweiz an Demonstrationen vor ausländischen Botschaften teilgenommen und umgebe sich regelmässig mit anderen Yeketi-Anhängern, dass es denkbar sei, dass der syrische Geheimdienst von seinen exilpolitischen Aktivitäten erfahren habe, dass er seine exilpolitischen Aktivitäten hinreichend umschreibt und teilweise durch die eingereichten Beweismittel belegt, weshalb der diesbezügliche Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt erscheint und sich weitere Abklärungen dazu erübrigen, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, das Engagement des Beschwerdeführers sei über die blosse Teilnahme an Versammlungen und Kundgebungen, an der sich die Yeketi beteiligte, hinausgegangen, dass diese Einschätzung durch die eingereichten Fotografien, auf denen er als Teilnehmer an Kundgebungen wahrnehmbar ist, und seine Angaben in der Beschwerde, wo er selbst einräumt, dass er nicht in pominenter Stellung für die Yeketi aktiv gewesen sei, gestützt wird, dass insgesamt gesehen nicht von einem solchen Mass an exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz oder in Deutschland auszugehen ist, dass er deswegen den Behörden seines Heimatstaats aufgefallen sein müsste, dass der Umstand, wonach exilpolitische Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger von den syrischen Behörden beobachtet werden, für sich allein genommen nicht ausreicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen, dass zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen müssten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde, dass derartige konkrete und glaubhafte Hinweise im vorliegenden Fall nicht bestehen, dass es, selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den syrischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, angesichts der Art seines Engagements als unwahrscheinlich erscheint, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte, dass er bei der Yeketi, für die er sympathisiert oder deren Mitglied er geworden ist, keine Führungsposition innehatte und weder Verantwortung noch besonders wichtige Aufgaben übernahm, dass ihm somit keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zuerkannt werden können, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass - wie bereits erwähnt - der Umstand, dass der Beschwerdeführer von den Immigrationsbehörden gesucht wird und er sich bei diesen persönlich zu melden hat, keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen vermag und dadurch auch keine "substantial grounds" im Sinne der Rechtsprechung vorliegen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt werden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Syrien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien ausgegangen wird, dass keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers sprächen, dass er zwar der kurdischen Ethnie angehört, was indessen nicht gegen den Vollzug der Wegweisung spricht, halten sich doch zahlreiche Familienmitglieder (Eltern und zehn Geschwister sowie weitere Verwandte) in Syrien auf, wo sie gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers unter guten Bedingungen leben, dass der junge Beschwerdeführer, der gemäss Aktenlage unter keinen ernsthaften gesundheitlichen Problemen leidet, über 20 Jahre in Syrien gelebt hat und dort über ein dichtes familiäres Beziehungsnetz verfügt, weshalb es ihm gelingen wird, sich in seiner Heimat zu reintegrieren und sich eine Existenzmöglichkeit zu schaffen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, die Vorinstanz sei vorsorglich anzuweisen, keinen Kontakt mit den heimatlichen Behörden aufzunehmen und diesen keine Angaben über ihn zu machen, angesichts des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 AsylG erwähnten Personendaten gegenüber den zuständigen ausländischen Behörden hindeutet, weshalb der Antrag, es vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, abzuweisen ist, dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein, sowie zwei Fotos und eine CD) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: