Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5609/2009/ame {T 0/2} Urteil vom 18. September 2009 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. August 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie aus der Provinz Aleppo, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 27. März 2008 auf dem Landweg über die Türkei verliess, am 11. April 2008 in die Schweiz gelangte und am 14. April 2008 um Asyl nachsuchte, dass er am 29. April 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (Befragung zur Person [BZP]) und am 19. Mai 2008 vom BFM zu seinem Asylgesuch angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe mit den syrischen Behörden immer Probleme gehabt und seit dem Jahre (...) für die Demokratische Kurdische Partei (PDKS) insbesondere in dem Sinne gearbeitet, als er Parteiangehörige chauffiert habe, dass er am (...) mit zwei Freunden unterwegs gewesen sei, die in einem Dorf Parteipublikationen und Zeitungen verteilt hätten, wobei er als Chauffeur im Fahrzeug geblieben sei, dass ihn eine Person um Mitfahrgelegenheit angesprochen und er erwidert habe, er sei beruflich unterwegs und müsse andere Leute wieder mitnehmen, dass er und seine Freunde kurz darauf von Angehörigen des Kriminalsicherheitsdienstes und des Politischen Sicherheitsdienstes angehalten und verhaftet worden seien, dass er (...) in Haft verblieben und am (...) freigelassen worden sei, dass er am (...), als er mit zwei Freunden unterwegs gewesen sei, die für die Partei Spendengelder gesammelt hätten, erneut festgenommen worden und für (...) in Haft verblieben sei, dass er während der Haft täglich gefoltert und unter dem Vorwurf, für eine kurdische Partei tätig zu sein, wiederholt einvernommen worden sei, dass am (...) anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten die Behörden eingeschritten seien, er sich jedoch rechtzeitig habe absetzen können und sich zu einem Cousin in ein anderes Dorf geflüchtet habe, wo er auch die kommende Nacht verbracht habe, dass - wie ihm einer seiner Brüder mitgeteilt habe - ihn am nächsten Tag frühmorgens Beamte des Kriminalsicherheitsdienstes und des Staatsicherheitsdienstes zu Hause gesucht und an seiner Stelle einen anderen Bruder mitgenommen hätten, dass er sich die nächsten fünf Tage wiederum in einem anderen Dorf versteckt hielt, bis die Ausreise aus seinem Heimatland organisiert gewesen sei, dass bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers im Einzelnen auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. September 2008 beim BFM Beweismittel einreichte (vgl. act. A10/6 und A11), so Fotografien von seiner Teilnahme an der Newroz-Veranstaltung vom (...) und - um zu dokumentieren, dass er seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz treu geblieben sei - seiner Teilnahme an einer Kundgebung vom (...) vor dem französischen Konsulat in Zürich, dass er bei der Vorinstanz im Weiteren ein Schreiben der Kurdisch-Demokratischen Partei in Syrien/Organisation Schweiz vom (...) einreichte, das bestätigen soll, dass er sich in Syrien in seiner Herkunftsprovinz als Parteimitglied der "al-Party" engagiert habe, dass das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus am 10. Oktober 2008 um die Vornahme von Abklärungen im Heimatland des Beschwerdeführers ersuchte, dass die Schweizer Botschaft am 14. Dezember 2008 das Ergebnis ihrer Abklärungen dem BFM übermittelte, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 vom BFM schriftlich das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung gewährt wurde und er mit Schreiben vom 22. Januar 2009 hiezu Stellung nahm, dass das BFM mit Verfügung vom 5. August 2009 - eröffnet am 6. August 2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug verfügte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die lebensfremden Angaben des Beschwerdeführers zu zentralen Elementen seiner angeblichen Gefährdungssituation würden zum Schluss führen, dass er sich mit diesen Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehen müsse, dass nicht geglaubt werden könne, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten für die PDKS in Syrien verfolgt und gesucht würde, dass auf die diesbezüglichen Erwägungen im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das BFM im Weiteren ausführte, entgegen den Angaben des Beschwerdeführers werde im Botschaftsbericht festgestellt, dass er einen syrischen Reisepass besitze und zudem offenbar am (...) von Jordanien herkommend nach Syrien eingereist sei, dass den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus zufolge der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht werde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Abklärungsergebnissen habe verlauten lassen, er habe nie einen syrischen Reisepass besessen und könne sich dieses Abklärungsresultat nicht erklären und vorgebracht habe, er habe im Jahr (...) lediglich einen Passantrag gestellt, der jedoch wegen seiner politischen Aktivitäten abgelehnt worden sei, dass das BFM hiezu feststellte, es gebe keinen Grund, an den zuverlässigen Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung zu zweifeln und zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person erklärt, in Syrien nie einen Pass gehabt und beantragt zu haben, während er nun behaupte, im Jahr (...) erfolglos einen Pass beantragt zu haben, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zudem bestreite, jemals in Jordanien gewesen zu sein, dass er bezüglich der behördlichen Suche anlässlich des rechtlichen Gehörs eingeräumt habe, es sei sehr wohl möglich, dass er in Syrien offiziell nicht gesucht werde und nicht zur Fahndung ausgeschrieben sei, jedoch wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, dass das BFM zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe gegenüber den Schweizer Asylbehörden keine wahrheitsgemässen Angaben zum Besitz von Reisepapieren und zu allfälligen Drittstaataufenthalten gemacht und weiter könne in Würdigung der gesamten Aktenlage davon ausgegangen werden, dass in Syrien nichts gegen ihn vorliege, dass das BFM schliesslich erwog, der Beschwerdeführer könne aus seinem exilpolitischen Engagement in der Schweiz, das gestützt auf die Aktenlage kein überdurchschnittliches Profil und dadurch auch kein erhöhtes Risiko für eine mögliche Wahrnehmung und Registrierung durch den syrischen Geheimdienst aufweise, keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien ableiten, dass auf die Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und vorliegend keine Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen lässt, die Verfügung des BFM vom 6. August 2008 (recte 5. August 2009) sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar ist und er sei deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11. September 2009 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der umfassenden Entscheidbegründung der angefochtenen Verfügung zu Recht und im Resultat überzeugend dargelegt hat, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten unglaubhaft ausgefallen sind, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die zwar ausführlich gehaltene Beschwerde die Erwägungen des BFM in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht zu entkräften vermag und nicht zu einer anderen Beurteilung führen kann, dass in Erinnerung zu rufen ist, dass asylsuchende Personen die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG) und nicht die Asylbehörden den Nachweis für die Unrichtigkeit des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts zu erbringen haben, dass der Sachverhalt aufgrund der ausführlichen Anhörungen des Beschwerdeführers, seiner schriftlichen Eingaben und der Botschaftsabklärung hinreichend erstellt ist und dem Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Wortschatz des Beschwerdeführers aufgrund seiner geringen Schulbildung auf Begriffe seines Altages beschränkt sei und er sich nicht gewohnt sei, detaillierte und präzise Ausführungen zu machen, vorliegend kein entscheidwesentliches Gewicht beigemessen werden kann, dass die weiteren Einwände in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer entgegen der Feststellung des BFM nicht vorgebracht habe, im Jahre (...) beim Verteilen von Parteipublikationen und im (...) beim Sammeln von Spendengeldern ertappt worden zu sein, sondern hierbei jeweils nur als Chauffeur der die Aktionen ausführenden Personen tätig gewesen sei, weshalb ihm die syrischen Behörden auch nichts Verbotenes hätten vorhalten und nachweisen können, nicht zu überzeugen vermögen und angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers befremdlich anmuten, dass er bezüglich der geltend gemachten Vorfälle im Jahre (...) und (...) ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, er sei zusammen mit seinen beiden Parteifreunden angehalten und verhaftet (A1/10 S. 5) beziehungsweise mit ihnen zusammen mit verbundenen Augen abgeführt und geschlagen worden (A1/10 S. 6) und somit aus Sicht der syrischen Behörden klarerweise von einer "Tätergemeinschaft" hätte ausgegangen werden müssen, dass sich der Beschwerdeführer denn auch selbst als Teil dieser Aktionsgemeinschaft gesehen hat, wenn er ausführte, "Ich habe die Partei-Publikationen und Zeitungen verteilt" (A1/10 S. 5) und "Ich verteilte zusammen mit zwei Kollegen Flugblätter und kurdische Kalender" (A5/14 F37) und weiter vorbrachte, "Wir wollten uns bei dem alten Mann treffen, um über die finanzielle Unterstützung der Partei zu reden" (A5/14 F73) und "Wir waren bei ihm und wollten seinen Geldanteil für die Partei abholen" (A5/14 F79), dass nach dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers - könnte es als glaubhaft erachtet werden - demnach nicht nachvollziehbar erscheinen würde, dass die syrischen Sicherheitskräfte gegen ihn nur einen Generalverdacht gehegt hätten (A5/14 F76) und ihm nichts Konkretes hätten anhaben können und auch die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht überzeugen, dass in der Rechtsmitteleingabe dem BFM zu Recht vorgehalten wird, dass es im Zusammenhang mit den Erwägungen jeweils fälschlicherweise von (...) Haft gesprochen hat und der Beschwerdeführer für das Jahr (...) eine (...) Haft und für das Jahr (...) eine Haft von (...) Tagen geltend gemacht hat, dieser redaktionelle Fehler des BFM jedoch nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung sein kann, dass ungeachtet dessen die Einschätzung des BFM zu bestätigen ist, wonach - könnte man den geltend gemachten Inhaftierungen folgen - es im syrischen Kontext unwahrscheinlich wirke, dass der angeblich politisch schon vorbelastete Beschwerdeführer ohne weiteres aus der Haft im Jahre (...) entlassen worden wäre, ohne dass er weiter gehende Massnahmen, so etwa einem Strafverfahren, unterworfen worden wäre, dass in Würdigung der gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden kann, die syrischen Sicherheitsbehörden hätten in flüchtlingsrechtlich relevanter Hinsicht ein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer, dass es im Weiteren kaum nachvollziehbar erscheinen muss, wenn der Beschwerdeführer in Anbetracht der angeblichen grausamen Erlebnisse nicht weiss, in welchem Ort sich das ihm namentlich bekannte Gefängnis, in dem er zweimal inhaftiert worden sei, befindet (A5/14 F 83), und die Erklärung, er sei jeweils mit verbundenen Augen dorthin geführt worden, ins Leere stösst, dass das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch die Einschätzung des BFM teilt, wonach kein Grund ersichtlich ist, an den zuverlässigen Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung zu zweifeln, dass keine Anhaltspunkte bestehen, aufgrund derer sich generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus ergeben könnten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-487/2009 vom 8. April 2009 mit den Verweisen auf die Urteile D-7124/2008 vom 16. Januar 2009, D-1246/2009 vom 10. März 2009, E-823/2009 vom 13. März 2009), dass der Beschwerdeführer auch nicht nur ansatzweise Hinweise erbringen kann, wonach die Abklärungen vorliegend nicht den Tatsachen entsprechen würden und vor diesem Hintergrund allein der Umstand, dass in pauschalen Unterstellungen die Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit der Informationsbeschaffung durch die Schweizer Vertretung und die Abklärungsergebnisse der Botschaft vollumfänglich bestritten werden, nicht sachdienlich erscheint, dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe gegenüber den Schweizer Asylbehörden keine wahrheitsgemässen Angaben zum Besitz von Reisepapieren und zu allfälligen Drittstaataufenthalten gemacht und weiter könne in Würdigung der gesamten Aktenlage davon ausgegangen werden, dass in Syrien nichts gegen ihn vorliege, dass bei dieser Sachlage auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht näher einzugehen ist, da sie in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Akten und Umstände nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien verfolgt war oder begründete Furcht vor ihm drohenden, ernsthaften Nachteilen hegen musste, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimatstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (vgl. Art. 54 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer in glaubhaft gemachter Weise in der Schweiz exilpolitischen Tätigkeiten widmet, dass in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss der Antrag gestellt wird, der Beschwerdeführer sei zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten zusätzlich anzuhören, dass der Beschwerdeführer seine exilpolitischen Aktivitäten hinreichend umschreibt und diese teilweise durch die eingereichten Beweismittel belegt, weshalb der diesbezügliche Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt erscheint und sich weitere Abklärungen dazu erübrigen sowie die in Aussicht gestellten Unterlagen, wonach er anlässlich von Demonstrationen fotografiert und gefilmt worden sei und diese Filme ins Internet gestellt worden seien, nicht abzuwarten sind, dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers sein Engagement nicht über die blosse Teilnahme an Kundgebungen, Demonstrationen und regelmässigen Treffen der Partei hinausgehen, dass insgesamt gesehen ist nicht von einem solchen Mass an exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz auszugehen ist, dass er deswegen den Behörden seines Heimatstaates aufgefallen sein müsste, dass der Umstand, wonach exilpolitische Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger von den syrischen Behörden beobachtet werden, für sich allein genommen nicht ausreicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen, dass dafür zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen müssten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde, dass derartige konkrete und glaubhafte Hinweise vorliegend nicht bestehen, dass selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den syrischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, erscheint es angesichts der Art seines Engagements als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte, dass er exilpolitisch keine Führungsposition innehat, nicht exponiert tätig ist und weder Verantwortung noch besonders wichtige Aufgaben übernommen hat, dass ihm somit keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zuerkannt werden können, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt zutreffend festgestellt hat, er würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-sung vorliegend zumutbar ist, dass auf die auch diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass sich die Beschwerdebegehren - wie vorstehend aufgezeigt - als aussichtslos erwiesen haben, weshalb schon deshalb, das heisst ohne Prüfung der Bedürftigkeit, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und die Kosten von Fr. 600.? (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass bei dieser Sachlage auch das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: