Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein Syrer sunnitischen Glaubens - seinen Heimatstaat am 21. Januar 2008 und gelangte nach einem Aufenthalt in B._______ (26 bis 27 Tage), einer Reise in einem LKW durch mehrere ihm unbekannte Länder und schliesslich in einem Taxi am 22. Februar 2008 illegal in die Schweiz. Gleichentags reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch ein. B. Am 6. März 2008 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM summarisch befragt und am 4. April 2008 folgte die entsprechende Anhörung zu seinen Asylgründen durch die Bundesbehörden. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe in C._______ (Dreiländereck Syrien-Türkei-Irak, Anm. BVGer) gelebt, wo er zuletzt auf dem Markt als Zigarettenverkäufer gearbeitet habe. Am 15. Januar 2008 habe ihn ein Beamter des Sicherheitsdienstes angesprochen und ihn aufgefordert, als Spitzel tätig zu sein. Er habe abgelehnt, worauf es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit dem Beamten gekommen sei. Er habe diesen verletzt und sei darauf zu einem Freund geflüchtet. Wegen dieses Vorfalls habe er sich vor der Verfolgung durch die syrischen Behörden gefürchtet. Er habe bei seinem Freund erfahren, dass die Polizei seinen Vater für kurze Zeit mitgenommen und Zeugen einvernommen habe. Einige Tage später habe sein Vater die Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer habe sich am 21. Januar 2008 in die D._______ begeben und sei am 22. Februar 2008 in der Schweiz eingetroffen. Anlässlich der Zweitbefragung vom 4. April 2008 reichte der Beschwerdeführer Internet-Ausdrucke bezüglich einer Verurteilung von Mitgliedern der Moslembrüderschaft ein. C. Mit Schreiben vom 19. Juni 2008 ersuchte das BFM die Schweizer- Vertretung in E._______ um die Erteilung weiterer Auskünfte im Zusammenhang mit dem Asylgesuch des Beschwerdeführers. Aus der Botschaftsabklärung vom 27. Juli 2008 geht hervor, dass der Beschwerdeführer ein syrischer Staatsangehöriger sei. Er werde in seiner Heimat weder gesucht, noch liege sonst etwas gegen ihn vor. Überdies habe er am 11. Februar 2008 Syrien legal unter Verwendung eines Passes über den Flughafen von E._______ in Richtung F._______ verlassen. D. Mit Schreiben vom 28. August 2008 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung in E._______ das rechtliche Gehör. Dieser hat sich dazu mit Schreiben vom 4. September 2008 vernehmen lassen und hielt fest: Es treffe zu, dass er ein syrischer Staatsangehöriger sei. Die syrischen Behörden hätten jedoch eine falsche Information gegeben, wenn sie sagten, er werde in seiner Heimat nicht gesucht. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm die Verhaftung. Es sei richtig, dass er Syrien am 11. Februar 2008 über den Flughafen von E._______ verlassen habe. Sein Vater habe einer Person der syrischen Behörden 10'000 US-Dollar bezahlt, damit diese dem Beschwerdeführer geholfen habe, die Kontrollen beim Flughafen zu passieren. E. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2008 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug seiner Wegweisung an. Der Beschwerdeführer habe sich in seinem Sachvortrag in verschiedene Ungereimtheiten verstrickt. Die nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen (A1/10, A8/18) führten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien und den Anforderungen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Daran vermöchten auch die als Beweismittel nachgereichten Internet-Ausdrucke nichts zu ändern, da diese den Beschwerdeführer nicht persönlich betreffen würden und keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung enthielten. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseingenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2008 (Poststempel: 10. November 2008) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Verbeiständigung durch einen Rechtsvertreter. Zur Untermauerung seiner allgemein gehaltenen Ausführungen reichte er weitere Internet-Publikationen und eine Zeichnung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2008 lehnte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie das singemässe Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab. Der Beschwerdeführer wurde - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert, innert Frist den Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Am 8. Dezember 2008 und somit innert Frist leistete der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Botschaftsabklärung vom 27. Juli 2008 ergab, dass der Beschwerdeführer ein syrischer Staatsangehöriger ist und in seiner Heimat weder gesucht wird noch etwas gegen ihn vorliegt. Zudem schaffte die entsprechende Anfrage auch Klarheit betreffend die Ausreise aus Syrien und deckte die diesbezüglichen falschen Angaben des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat Syrien unter Verwendung eines Passes legal über den Flughafen von E._______ in Richtung F._______ verlassen. Er flüchtete also nicht - wie anlässlich der Befragung vom 6. März 2008 behauptet (A1, S. 7) - auf dem Landweg in die D._______. Er hat somit die Asylbehörden mit seinen erwiesenermassen falschen Angaben zu seiner Ausreise absichtlich getäuscht. Seine unsubstanziierten, unglaubhaften und stereotypen Vorbringen in der Stellungnahme vom 4. September 2008 betreffend die Botschaftsabklärung vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern.
E. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe vom 6. November 2008 geht der Beschwerdeführer auf die allgemeine politische Situation in Syrien ein und schildert die wirtschaftlichen Probleme in seinem Land. Er unterlässt es aber, explizit auf die Ausführungen in der Verfügung der Vorinstanz vom 14. Oktober 2008 Bezug zu nehmen. Es gelingt ihm nicht, die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften, da er es gänzlich unterlässt, auf diese in seinen Beschwerdevorbringen einzugehen. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vom BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargestellten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers verwiesen werden (A18, S. 2 f.). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Argumentation der Vorinstanz betreffend die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers vollumfänglich an.
E. 5.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Internet-Ausdrucke vermögen daran nichts zu ändern, da diese allgemeiner Natur sind, ihn nicht persönlich betreffen und keinerlei Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung enthalten. Weiter spricht gegen eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers, dass seine ganze Familie immer noch in C._______ lebt ( A1, S. 4) und offenbar durch keine Repressalien seitens der syrischen Behörden beeinträchtigt ist. Andernfalls hätte die Familie das Land wohl auch verlassen und in einem Drittstaat ein Asylgesuch gestellt.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass er Kurde sei und diese Ethnie in Syrien unterdrückt werde. Er führte jedoch mit keinem Wort aus, inwiefern er sich politisch in einer kurdischen Partei engagiert hat, oder ob er jemals als kurdischer Aktivist aufgetreten ist. In Syrien werden erfahrungsgemäss vor allem Kurden verfolgt und bespitzelt, die sich politisch exponieren und / oder staatenlos sind (ALEXANDRA GEISER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien - Update Aktuelle Entwicklungen vom 20. August 2008, S. 11 ff.). Beim Beschwerdeführer trifft keines dieser Merkmale zu. Er hat sich weder politisch noch sonstwie für die Ethnie der Kurden in irgendeiner Form eingesetzt und verfügt zudem über die syrische Staatszugehörigkeit.
E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach einer genauen Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund seiner widersprüchlichen und teilweise tatsachenwidrigen Aussagen nicht gelungen, eine entsprechende konkrete Gefahr im Falle einer Rückschiebung nach Syrien glaubhaft darzulegen. Er brachte in seinen Beschwerdevorbringen nicht vor, dass er ein exponiertes Mitglied einer kurdischen Partei sei oder als kurdischer Aktivist an irgendwelchen Veranstaltungen teilgenommen habe. Zudem ergab die Botschaftsauskunft vom 27. Juli 2008, dass der Beschwerdeführer in Syrien weder gesucht wird noch etwas gegen ihn vorliegt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen, auch wenn sie in manchen Bereichen unbefriedigend ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.5 In Syrien herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.
E. 7.6 Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich wieder in seinem Heimatland niederzulassen, zumal gestützt auf die unglaubhaften Angaben davon auszugehen ist, dass er unter anderen als den geltend gemachten Umständen und aus anderen als den vorgebrachten Gründen sein Heimatland verliess. Allein aus Umständen, wie Schwierigkeiten persönlicher und beruflicher Art oder einer allfälligen allgemeinen Unzufriedenheit mit den herrschenden politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder religiösen Verhältnissen eines Landes, die eine Person zum Verlassen des Landes hätten bewegen können, ist nicht auf die Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin zu schliessen.
E. 7.7 Gemäss Aktenlage verfügt der junge und gesunde Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein Beziehungsnetz: Seine ganze Familie lebt nach wie vor in C._______. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über berufliche Erfahrungen als Früchte- und Zigarettenverkäufer (A8, S. 5 f.). Mit diesen Voraussetzungen wird es ihm möglich und zumutbar sein, sich in seinem Heimatland erneut um eine Arbeitsstelle zu bemühen und wieder Fuss zu fassen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7124/2008 {T 0/2} Urteil vom 16. Januar 2009 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
14. Oktober 2008 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein Syrer sunnitischen Glaubens - seinen Heimatstaat am 21. Januar 2008 und gelangte nach einem Aufenthalt in B._______ (26 bis 27 Tage), einer Reise in einem LKW durch mehrere ihm unbekannte Länder und schliesslich in einem Taxi am 22. Februar 2008 illegal in die Schweiz. Gleichentags reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch ein. B. Am 6. März 2008 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM summarisch befragt und am 4. April 2008 folgte die entsprechende Anhörung zu seinen Asylgründen durch die Bundesbehörden. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe in C._______ (Dreiländereck Syrien-Türkei-Irak, Anm. BVGer) gelebt, wo er zuletzt auf dem Markt als Zigarettenverkäufer gearbeitet habe. Am 15. Januar 2008 habe ihn ein Beamter des Sicherheitsdienstes angesprochen und ihn aufgefordert, als Spitzel tätig zu sein. Er habe abgelehnt, worauf es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit dem Beamten gekommen sei. Er habe diesen verletzt und sei darauf zu einem Freund geflüchtet. Wegen dieses Vorfalls habe er sich vor der Verfolgung durch die syrischen Behörden gefürchtet. Er habe bei seinem Freund erfahren, dass die Polizei seinen Vater für kurze Zeit mitgenommen und Zeugen einvernommen habe. Einige Tage später habe sein Vater die Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer habe sich am 21. Januar 2008 in die D._______ begeben und sei am 22. Februar 2008 in der Schweiz eingetroffen. Anlässlich der Zweitbefragung vom 4. April 2008 reichte der Beschwerdeführer Internet-Ausdrucke bezüglich einer Verurteilung von Mitgliedern der Moslembrüderschaft ein. C. Mit Schreiben vom 19. Juni 2008 ersuchte das BFM die Schweizer- Vertretung in E._______ um die Erteilung weiterer Auskünfte im Zusammenhang mit dem Asylgesuch des Beschwerdeführers. Aus der Botschaftsabklärung vom 27. Juli 2008 geht hervor, dass der Beschwerdeführer ein syrischer Staatsangehöriger sei. Er werde in seiner Heimat weder gesucht, noch liege sonst etwas gegen ihn vor. Überdies habe er am 11. Februar 2008 Syrien legal unter Verwendung eines Passes über den Flughafen von E._______ in Richtung F._______ verlassen. D. Mit Schreiben vom 28. August 2008 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung in E._______ das rechtliche Gehör. Dieser hat sich dazu mit Schreiben vom 4. September 2008 vernehmen lassen und hielt fest: Es treffe zu, dass er ein syrischer Staatsangehöriger sei. Die syrischen Behörden hätten jedoch eine falsche Information gegeben, wenn sie sagten, er werde in seiner Heimat nicht gesucht. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm die Verhaftung. Es sei richtig, dass er Syrien am 11. Februar 2008 über den Flughafen von E._______ verlassen habe. Sein Vater habe einer Person der syrischen Behörden 10'000 US-Dollar bezahlt, damit diese dem Beschwerdeführer geholfen habe, die Kontrollen beim Flughafen zu passieren. E. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2008 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug seiner Wegweisung an. Der Beschwerdeführer habe sich in seinem Sachvortrag in verschiedene Ungereimtheiten verstrickt. Die nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen (A1/10, A8/18) führten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien und den Anforderungen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Daran vermöchten auch die als Beweismittel nachgereichten Internet-Ausdrucke nichts zu ändern, da diese den Beschwerdeführer nicht persönlich betreffen würden und keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung enthielten. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseingenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2008 (Poststempel: 10. November 2008) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Verbeiständigung durch einen Rechtsvertreter. Zur Untermauerung seiner allgemein gehaltenen Ausführungen reichte er weitere Internet-Publikationen und eine Zeichnung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2008 lehnte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie das singemässe Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab. Der Beschwerdeführer wurde - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert, innert Frist den Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Am 8. Dezember 2008 und somit innert Frist leistete der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Botschaftsabklärung vom 27. Juli 2008 ergab, dass der Beschwerdeführer ein syrischer Staatsangehöriger ist und in seiner Heimat weder gesucht wird noch etwas gegen ihn vorliegt. Zudem schaffte die entsprechende Anfrage auch Klarheit betreffend die Ausreise aus Syrien und deckte die diesbezüglichen falschen Angaben des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat Syrien unter Verwendung eines Passes legal über den Flughafen von E._______ in Richtung F._______ verlassen. Er flüchtete also nicht - wie anlässlich der Befragung vom 6. März 2008 behauptet (A1, S. 7) - auf dem Landweg in die D._______. Er hat somit die Asylbehörden mit seinen erwiesenermassen falschen Angaben zu seiner Ausreise absichtlich getäuscht. Seine unsubstanziierten, unglaubhaften und stereotypen Vorbringen in der Stellungnahme vom 4. September 2008 betreffend die Botschaftsabklärung vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe vom 6. November 2008 geht der Beschwerdeführer auf die allgemeine politische Situation in Syrien ein und schildert die wirtschaftlichen Probleme in seinem Land. Er unterlässt es aber, explizit auf die Ausführungen in der Verfügung der Vorinstanz vom 14. Oktober 2008 Bezug zu nehmen. Es gelingt ihm nicht, die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften, da er es gänzlich unterlässt, auf diese in seinen Beschwerdevorbringen einzugehen. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vom BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargestellten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers verwiesen werden (A18, S. 2 f.). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Argumentation der Vorinstanz betreffend die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers vollumfänglich an. 5.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Internet-Ausdrucke vermögen daran nichts zu ändern, da diese allgemeiner Natur sind, ihn nicht persönlich betreffen und keinerlei Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung enthalten. Weiter spricht gegen eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers, dass seine ganze Familie immer noch in C._______ lebt ( A1, S. 4) und offenbar durch keine Repressalien seitens der syrischen Behörden beeinträchtigt ist. Andernfalls hätte die Familie das Land wohl auch verlassen und in einem Drittstaat ein Asylgesuch gestellt. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass er Kurde sei und diese Ethnie in Syrien unterdrückt werde. Er führte jedoch mit keinem Wort aus, inwiefern er sich politisch in einer kurdischen Partei engagiert hat, oder ob er jemals als kurdischer Aktivist aufgetreten ist. In Syrien werden erfahrungsgemäss vor allem Kurden verfolgt und bespitzelt, die sich politisch exponieren und / oder staatenlos sind (ALEXANDRA GEISER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien - Update Aktuelle Entwicklungen vom 20. August 2008, S. 11 ff.). Beim Beschwerdeführer trifft keines dieser Merkmale zu. Er hat sich weder politisch noch sonstwie für die Ethnie der Kurden in irgendeiner Form eingesetzt und verfügt zudem über die syrische Staatszugehörigkeit. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach einer genauen Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund seiner widersprüchlichen und teilweise tatsachenwidrigen Aussagen nicht gelungen, eine entsprechende konkrete Gefahr im Falle einer Rückschiebung nach Syrien glaubhaft darzulegen. Er brachte in seinen Beschwerdevorbringen nicht vor, dass er ein exponiertes Mitglied einer kurdischen Partei sei oder als kurdischer Aktivist an irgendwelchen Veranstaltungen teilgenommen habe. Zudem ergab die Botschaftsauskunft vom 27. Juli 2008, dass der Beschwerdeführer in Syrien weder gesucht wird noch etwas gegen ihn vorliegt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen, auch wenn sie in manchen Bereichen unbefriedigend ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 In Syrien herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 7.6 Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich wieder in seinem Heimatland niederzulassen, zumal gestützt auf die unglaubhaften Angaben davon auszugehen ist, dass er unter anderen als den geltend gemachten Umständen und aus anderen als den vorgebrachten Gründen sein Heimatland verliess. Allein aus Umständen, wie Schwierigkeiten persönlicher und beruflicher Art oder einer allfälligen allgemeinen Unzufriedenheit mit den herrschenden politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder religiösen Verhältnissen eines Landes, die eine Person zum Verlassen des Landes hätten bewegen können, ist nicht auf die Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin zu schliessen. 7.7 Gemäss Aktenlage verfügt der junge und gesunde Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein Beziehungsnetz: Seine ganze Familie lebt nach wie vor in C._______. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über berufliche Erfahrungen als Früchte- und Zigarettenverkäufer (A8, S. 5 f.). Mit diesen Voraussetzungen wird es ihm möglich und zumutbar sein, sich in seinem Heimatland erneut um eine Arbeitsstelle zu bemühen und wieder Fuss zu fassen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: