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D-1969/2010

D-1969/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-08-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (C._______) - seine Heimat am 26. August 2009 und reiste via die D._______ in einem Lastwagen versteckt am 28. September 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch einreichte. B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 12. Oktober 2009 und der Anhörung vom 5. November 2009 - jeweils durch die Vorinstanz - im Wesentlichen vor, zwei seiner Brüder respektive Halbbrüder und deren Ehefrauen seien Mitglieder der Demokratischen Einheitspartei (Partiya Yekîtiya Demokratik, PYD). Er selber gehöre dieser Partei nicht an, unterstütze sie jedoch logistisch, weil er ein Computer-Geschäft besessen habe. Er sei zwei Mal festgenommen worden: Einmal während seines Militärdienstes, den er zwischen September 1998 und März 2001 geleistet habe; das zweite Mal sei er zirka zehn Tage nach einer Sitzung mit Journalisten festgenommen worden, nachdem Fotos von diesem Anlass im Internet erschienen seien. Er sei verhört und für eine Woche bis zum 9. Mai 2009 festgehalten worden. Am 15. August 2009 habe er sich mit seinen zwei Schwägerinnen auf eine Tour durch Dörfer der Region begeben, wo die beiden Frauen Geld für die PYD gesammelt hätten. Tags darauf seien die zwei Frauen festgenommen, und er selber an verschiedenen Orten gesucht worden. Als die Behörden ihn zu Hause nicht angetroffen hätten, hätten sie seinen Computer beschlagnahmt, auf welchem zahlreiche heikle Dokumente gespeichert gewesen seien. In der Folge sei einer der beiden Brüder beziehungsweise Halbbrüder kurz mitgenommen worden. Er selber habe sich in einem anderen Dorf bei seinem Grossvater versteckt. Um einer Festnahme zu entkommen, habe er Syrien am 26. August 2009 verlassen und sei vorerst illegal in die D._______ gereist. Nach seiner Ausreise habe er in Erfahrung gebracht, dass die zwei festgenommenen Schwägerinnen nach einem Monat aus der Haft entlassen worden seien. Eine von ihnen sei jedoch im Januar 2010 wieder festgenommen worden. Wegen der Festnahme der beiden Frauen seien verschiedene Protestkundgebungen durchgeführt worden. Schliesslich habe er in der Schweiz exilpolitische Tätigkeiten ausgeübt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente in Kopie zu den Akten. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um zwei Schreiben aus dem Internet und diverse Fotos sowie um verschiedene Unterlagen betreffend die Festnahme seiner Schwägerinnen. Am 18. November 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um weitere Abklärungen. Am 11. Januar 2010 verfasste die Schweizerische Vertretung ihren Bericht und überwies ihn an das BFM. Am 5. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Am 15. Februar 2010 gab er seine Stellungnahme dazu ab. C. Mit Verfügung vom 23. Februar 2010 - eröffnet am 25. Februar 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, seine Brüder respektive Halbbrüder und deren Ehefrauen seien Mitglieder der PYD. Er selber sei nicht ein Mitglied dieser Partei, habe sie aber - dank seiner Computerkenntnisse und seinem Computergeschäft - angeblich logistisch unterstützt. Angesichts dessen wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer fundierte Kenntnisse über die PYD und die politischen Tätigkeiten der genannten engen Familienangehörigen besitzen würde. Dies treffe indessen nicht zu: Seine Ausführungen zur PYD und zu anderen syrisch-kurdischen Parteien gingen bezüglich ihres Gehaltes nicht über allgemeine Fakten hinaus (vgl. A7, S. 7 f.). Weiter seien seine Aussagen über die Tätigkeiten seiner angeblichen Familienangehörigen ausgesprochen unsubstanziiert (vgl. A7, S. 10). Angesichts dessen kämen Zweifel darüber auf, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Frauen, welche festgenommen worden seien, tatsächlich um seine Schwägerinnen handle. Diese Zweifel würden dadurch bestätigt, dass es realitätsfremd erscheine, dass die Ehemänner der beiden Frauen unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Voraussetzungen - der eine von ihnen sei früher schon einmal in Haft gewesen - nicht zusammen mit den Ehefrauen festgenommen worden sein sollten (vgl. A7, S. 9). Angesichts der unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers kämen daher Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen auf. Der Beschwerdeführer habe zudem geltend gemacht, dass er im Besitz eines Reisepasses gewesen sei, den er vor ungefähr fünf Monaten - und somit angeblich im Mai oder Juni 2009 - verloren habe (vgl. A1, Ziff. 13.1, S. 3; A7, S. 4); angeblich sei er im August 2009 illegal in die D._______ ausgereist (A1, Ziff. 16, S. 6 f.; A7, S. 5). Abklärungen seitens der Schweizerischen Vertretung in Damaskus hätten indessen ergeben, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Reisepasses sei, mit welchem er Syrien am 27. August 2009 behördlich kontrolliert verlassen habe und nach E._______ ausgereist sei (vgl. A15). Diesbezüglich sei dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden. In seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2010 habe er auf seinen Aussagen beharrt und die Richtigkeit der Abklärungsergebnisse in Abrede gestellt. Seine Erklärungen müssten jedoch angesichts der grossen Zuverlässigkeit der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus als reine Schutzbehauptung eingestuft werden. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblichen Verlust seines Reisepasses als ausgesprochen unsubstanziiert eingestuft werden müssten (vgl. A7, S. 4 und 16). Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch dadurch erschüttert werde, dass er bis heute das Original seiner Identitätskarte nicht eingereicht habe, obschon er im EVZ (...) verschiedentlich darauf hingewiesen worden sei (vgl. A1, Ziff. 13.2, S. 4; A7, S. 4). Zudem seien seine diesbezüglichen Ausführungen widersprüchlich, habe er doch bei seiner Anhörung auf Vorhalt erklärt, er habe auch seine Identitätskarte verloren (vgl. A7, S. 4), wogegen er bei der Befragung zu Protokoll gegeben habe, dieses Dokument befinde sich zu Hause (vgl. A1, Ziff. 13.2, S. 4). Weil somit feststehe, dass der Beschwerdeführer behördlich kontrolliert aus Syrien ausgereist sei, werde seinen Vorbringen, wonach die Behörden ihn gesucht hätten, der Boden entzogen. Andernfalls wäre er anlässlich dieser Ausreise aus Syrien nämlich erwartungsgemäss festgenommen worden. Folgerichtig hätten die Abklärungen seitens der Schweizerischen Vertretung in Damaskus denn auch ergeben, dass der Beschwerdeführer in Syrien seitens der Behörden nicht gesucht werde. Dies habe er in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2010 zwar in Abrede gestellt und auf weitere Vorkommnisse verwiesen. Angesichts des eindeutigen Abklärungsbefundes erübrige sich indessen eine weiter gehende Würdigung der vom Beschwerdeführer aufgelisteten Geschehnisse. Zusammenfassend sei demnach festzuhalten, dass nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland verlassen, weil er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien seitens der Behörden verfolgt worden sei respektive Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt habe. Aus Verfolgungsmassnahmen gegenüber Drittpersonen - angeblichen Familienangehörigen - lasse sich angesichts dessen keine Gefährdung für seine Person ableiten. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Aus diesen Gründen müsse auch am Wahrheitsgehalt seiner übrigen Vorbringen erheblich gezweifelt werden. Diese Frage könne jedoch offen gelassen werden: Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei zwei Mal - einmal während des Militärdienstes (diesen absolvierte er zwischen 1998 und 2001) und ein zweites Mal im Mai 2009 - festgenommen worden. Diese Festnahmen stünden nicht in einem genügend engen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers Ende August 2009. Zwar habe sich die zweite Festnahme - würde sie den Tatsachen entsprechen - erst wenige Monate vor seiner Ausreise aus Syrien zugetragen. Wie oben bereits dargelegt worden sei, habe er Syrien jedoch behördlich kontrolliert verlassen. Dies wäre ihm nur möglich gewesen, wenn es sich bei den zwei angeblichen Festnahmen um Ereignisse handeln würde, welche abgeschlossen seien. Andernfalls hätten die Behörden ihn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ausreisen lassen. Diesen Vorbringen komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu. Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, er übe in der Schweiz exilpolitische Tätigkeiten aus. Er habe diesbezüglich ein Foto von einer Sitzung eingereicht. Das Bundesamt gehe zwar davon aus, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten von regimekritischen Exilorganisationen beobachteten. Jene dürften jedoch angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von Personen haben, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche sie als gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. Erheblich seien exilpolitische Tätigkeiten nur dann, wenn die Betreffenden über eine längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung getreten seien oder ihre Handlungen die Fortsetzung der bereits im Heimatland manifestierten politischen Aktivitäten darstellen würden. Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Teilnahme an einer Sitzung handle es sich indessen nicht um eine Aktivität, welche geeignet wäre, ein Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden auszulösen. Diese Einschätzung stehe im Übrigen im Einklang mit den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus, wonach der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht werde. Somit vermöchten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Auch diese Vorbringen seien daher nicht asylbeachtlich. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Eingabe vom 26. März 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 23. Februar 2010 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und daher das BFM anzuweisen, seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel - vor allem Kopien von Identitätskarten angeblicher Verwandter aus seiner Herkunftsgegend sowie diverse Fotos, Internetauszüge und ein Bericht aus dem Web betreffend eine exilpolitische Veranstaltung in F._______ - wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies mit Verfügung vom 31. März 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte den Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - auf, bis zum 15. April 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu überweisen. F. Am 13. April 2010 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss. G. Mit Verfügung vom 18. Mai 2010 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. In seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG).

E. 4.1 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 26. März 2010 sind sodann ebenfalls nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft in Damaskus in casu als zuverlässig zu erachten sind, die Asylbehörde - mithin das BFM - gestützt auf diese ihre Verfügung erlassen hat und es in casu keine Gründe gibt, von dieser generellen Feststellung abzuweichen (vgl. dazu beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2815/2010 vom 9. Juni 2010, D-4104/2009 vom 11. März 2010, D-1246/2009 vom 10. März 2009 und D-7124/2009 vom 16. Januar 2009). Der Beschwerdeführer hat unter anderem anlässlich der Anhörung vom 5. November 2009 geltend gemacht, er sei im Besitz eines Reisepasses gewesen, den er vor ungefähr fünf Monaten - und somit angeblich im Mai oder Juni 2009 - verloren habe (vgl. A1, S. 3 und A7, S. 4). Er sei im August 2009 illegal in die D._______ eingereist (vgl. A1, S. 6 f. und A7, S. 5). Abklärungen seitens der Schweizerischen Vertretung in Damaskus haben jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Reisepasses ist, mit welchem er Syrien am 27. August 2009 behördlich kontrolliert verlassen hat und nach E._______ ausgereist ist (vgl. A15). Die lapidaren und unsubstanziierten Erklärungen in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2010 (vgl. 17) zum gewährten rechtlichen Gehör stellen sich somit als reine Schutzbehauptungen dar, umso mehr als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe nämlich auf einmal selbst das Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertretung betreffend die Ausreise aus Syrien stützt (siehe dort Ziff. 9, S. 6). Somit steht die behördlich kontrollierte Ausreise des Beschwerdeführers fest, und seinem Vorbringen, wonach die syrischen Behörden ihn vor seiner Ausreise gesucht hätten, ist damit - in Übereinstimmung mit dem Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertretung in Damaskus (vgl. A15) - der Wahrheitsgehalt entzogen. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich von einer syrischen Behörde gesucht würde, dann wäre dies aus der gemachten Botschaftsabklärung auch ersichtlich (vgl. dazu bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2815/2010 vom 9. Juni 2010 [in casu wurde der Beschwerdeführer von den syrischen Militärbehörden gesucht] oder D-1246/2009 vom 10. März 2009 [in casu wurde der Beschwerdeführer von den syrischen Immigrationsbehörden gesucht]). Zudem waren auch die Aussagen des Beschwerdeführers zur Identitätskarte anlässlich der Befragung und der Anhörung widersprüchlich (vgl. A1, S. 4 und A7, S. 4). In der Zwischenzeit hat er zwar seine Identitätskarte mit Schreiben vom 26. März 2010 den Behörden im Original nachgereicht. Doch seine Erklärungsversuche zu den wahrheitswidrigen Angaben betreffend die Ausreise in seiner Eingabe vom 26. März 2010 - ein Schlepper habe ihm zu diesen Falschaussagen geraten (siehe dort Ziff. 10, S. 6) - vermögen nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen nach Rückübersetzung der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit insgesamt als unglaubhaft zu werten, woran auch die zahlreichen, auf Rekursebene eingereichten Kopien von Identitätspapieren angeblicher Verwandter sowie die diversen Fotos und Internetauszüge nichts zu ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer daraus keine ihm persönlich drohende Verfolgung abzuleiten vermag.

E. 4.3 In Syrien werden erfahrungsgemäss vor allem Kurden verfolgt und bespitzelt, die sich politisch exponieren und / oder staatenlos sind (Alexandra Geiser, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien - Update Aktuelle Entwicklungen vom 20. August 2008, S. 11 ff.). Beim Beschwerdeführer trifft jedoch keines dieser beiden Merkmale zu. Er hat zwar gemäss eigenen Angaben die PYD im logistischen Bereich unterstützt, war jedoch nicht Mitglied der Partei (vgl. A1, S. 5), und hat sich somit nicht politisch exponiert betätigt. Zudem verfügt er über die syrische Staatsbürgerschaft. Somit droht dem Beschwerdeführer - ungeachtet seiner kurdischen Ethnie - in Syrien grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung. Eine solche kann er überdies auch nicht durch die vor seiner Ausreise erfolgten Verhaftungen seiner Schwägerinnen oder seines Bruders ableiten. Die erste Verhaftung der beiden Schwägerinnen am 16. August 2009, bei welcher diese gemäss Angaben des Beschwerdeführers nach einem Monat wieder freigekommen sind (vgl. Beschwerdeeingabe vom 26. März 2010 S. 5 und 7), hat sich zweifelsohne vor der Ausreise des Beschwerdeführers und vor dem Zeitpunkt der Botschaftsantwort vom 11. Januar 2010 zugetragen. Aus der vorliegenden Botschaftsabklärung geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer trotzt der angeblichen Inhaftierung seiner Schwägerinnen mit seinem eigenen Pass und ohne behördlich kontrolliert worden zu sein, ausreisen konnte und auch nicht durch die syrischen Behörden gesucht wird. An dieser Einschätzung vermag sodann auch die angeblich nach seiner Ausreise erfolgte, neuerliche Verhaftung einer seiner beiden Schwägerinnen und seines Bruders etwas zu ändern. Gemäss eigenen Angaben dauerte die erneute Verhaftung einer der beiden Schwägerinnen nach seiner Ausreise rund sechs Wochen und zwar vom 6. Januar 2010 bis Mitte Februar 2010 (vgl. a.a.O. S. 8). Schliesslich sei sein Bruder - wiederum nach der Ausreise des Beschwerdeführers - am 12. März 2010 von der syrischen Sicherheitspolizei festgenommen, für drei Tage in Haft gehalten und verhört worden (vgl. a.a.O. S. 8). Diese jeweils verhältnismässig kurzen Inhaftierungen würden indes - ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts - nicht für ein ausgeprägtes und exponiertes politisches Profil seiner Verwandten sprechen. Denn gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde die PYD zwar noch bis 1998 von der syrischen Regierung unterstützt, seither jedoch hart bekämpft. Im Herbst 2008 nahm der Druck des syrischen Regimes auf die PYD - die nach syrischer Leseart als sogenanntes PKK-Offshot gilt - infolge der Einstufung der PKK als terroristische Organisation erneut zu. Angehörige der PYD werden gemäss gesicherten Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden normalerweise zu zirka sieben Jahren Gefängnis verurteilt. Sie werden meist aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer geheimen Organisation (Art. 288 des syrischen Strafgesetzes) und aufgrund von Handlungen, welche zur Abspaltung syrischen Territoriums zum Zwecke von dessen Vereinigung mit einem anderen Staat führen sollen (Art. 267 des syrischen Strafgesetzes), bestraft. Die im Vergleich dazu geltend gemachten - angeblich nach der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgten - sehr kurzen Gefängnis- beziehungsweise Haftstrafen seiner Verwandten schliessen ein exponiertes Handeln jener für die PYD somit aus. Aus diesem Grund hat auch der Beschwerdeführer, zumal er gemäss eigenen Angaben kein Mitglied der PYD ist, bei einer Rückkehr nach Syrien - selbst wenn die durch keinerlei Beweise belegten, angeblich nach seiner Ausreise erfolgten Inhaftierungen seiner Verwandten tatsächlich erfolgt wären - nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen Behörden zu rechnen.

E. 4.4 Was die subjektiven Nachfluchtgründe anbelangt, bringt der Beschwerdeführer einzig vor, er habe am 24. Oktober 2009 in F._______ an einem Treffen der Exilpartei der syrischen Opposition (Aalan Damsakui) teilgenommen. Bei dieser Veranstaltung seien Fotografien - bei welchen unter anderem auch er unter den Teilnehmern gut erkennbar sei - aufgenommen und ins Internet gestellt worden. Der Beschwerdeführer umschreibt seine exilpolitische Aktivität hinreichend und belegt diese mit dem eingereichten Internetbericht und den Fotografien. Der diesbezügliche Sachverhalt erscheint somit rechtsgenüglich erstellt und weitere Abklärungen dazu erübrigen sich. Aufgrund der Aktenlage ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer einzigen exilpolitischen Veranstaltung teilgenommen hat. Es ist also nicht von einem solchen Mass an exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz auszugehen, dass er deswegen den Behörden seines Heimatstaats aufgefallen sein müsste. Der Umstand, wonach exilpolitische Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger von den syrischen Behörden beobachtet werden, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht. Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den syrischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, erscheint es angesichts der Art seines Engagements als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Er hatte bei der PYD, bei der er als blosser Sympathisant gemäss eigenen Angaben nie Mitglied geworden ist, folgerichtig keine Führungsposition inne, war nicht exponiert tätig und konnte nicht glaubhaft vorbringen, dass er besonders wichtige Aufgaben übernommen hatte. Es können ihm somit keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zuerkannt werden.

E. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und die zahlreich eingereichten Beweismittel in der Eingabe des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.5 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihm um einen alleinstehenden, jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Er war vor der Ausreise in der Computerbranche tätig, und es ist ihm ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Syrien erneut einer Erwerbstätigkeit in diesem Bereich oder anderweitig nachzugehen. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Überdies spricht seine kurdische Ethnie gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht per se gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Syrien. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 13. April 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1969/2010 {T 0/2} Urteil vom 24. August 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2010 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (C._______) - seine Heimat am 26. August 2009 und reiste via die D._______ in einem Lastwagen versteckt am 28. September 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch einreichte. B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 12. Oktober 2009 und der Anhörung vom 5. November 2009 - jeweils durch die Vorinstanz - im Wesentlichen vor, zwei seiner Brüder respektive Halbbrüder und deren Ehefrauen seien Mitglieder der Demokratischen Einheitspartei (Partiya Yekîtiya Demokratik, PYD). Er selber gehöre dieser Partei nicht an, unterstütze sie jedoch logistisch, weil er ein Computer-Geschäft besessen habe. Er sei zwei Mal festgenommen worden: Einmal während seines Militärdienstes, den er zwischen September 1998 und März 2001 geleistet habe; das zweite Mal sei er zirka zehn Tage nach einer Sitzung mit Journalisten festgenommen worden, nachdem Fotos von diesem Anlass im Internet erschienen seien. Er sei verhört und für eine Woche bis zum 9. Mai 2009 festgehalten worden. Am 15. August 2009 habe er sich mit seinen zwei Schwägerinnen auf eine Tour durch Dörfer der Region begeben, wo die beiden Frauen Geld für die PYD gesammelt hätten. Tags darauf seien die zwei Frauen festgenommen, und er selber an verschiedenen Orten gesucht worden. Als die Behörden ihn zu Hause nicht angetroffen hätten, hätten sie seinen Computer beschlagnahmt, auf welchem zahlreiche heikle Dokumente gespeichert gewesen seien. In der Folge sei einer der beiden Brüder beziehungsweise Halbbrüder kurz mitgenommen worden. Er selber habe sich in einem anderen Dorf bei seinem Grossvater versteckt. Um einer Festnahme zu entkommen, habe er Syrien am 26. August 2009 verlassen und sei vorerst illegal in die D._______ gereist. Nach seiner Ausreise habe er in Erfahrung gebracht, dass die zwei festgenommenen Schwägerinnen nach einem Monat aus der Haft entlassen worden seien. Eine von ihnen sei jedoch im Januar 2010 wieder festgenommen worden. Wegen der Festnahme der beiden Frauen seien verschiedene Protestkundgebungen durchgeführt worden. Schliesslich habe er in der Schweiz exilpolitische Tätigkeiten ausgeübt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente in Kopie zu den Akten. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um zwei Schreiben aus dem Internet und diverse Fotos sowie um verschiedene Unterlagen betreffend die Festnahme seiner Schwägerinnen. Am 18. November 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um weitere Abklärungen. Am 11. Januar 2010 verfasste die Schweizerische Vertretung ihren Bericht und überwies ihn an das BFM. Am 5. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Am 15. Februar 2010 gab er seine Stellungnahme dazu ab. C. Mit Verfügung vom 23. Februar 2010 - eröffnet am 25. Februar 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, seine Brüder respektive Halbbrüder und deren Ehefrauen seien Mitglieder der PYD. Er selber sei nicht ein Mitglied dieser Partei, habe sie aber - dank seiner Computerkenntnisse und seinem Computergeschäft - angeblich logistisch unterstützt. Angesichts dessen wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer fundierte Kenntnisse über die PYD und die politischen Tätigkeiten der genannten engen Familienangehörigen besitzen würde. Dies treffe indessen nicht zu: Seine Ausführungen zur PYD und zu anderen syrisch-kurdischen Parteien gingen bezüglich ihres Gehaltes nicht über allgemeine Fakten hinaus (vgl. A7, S. 7 f.). Weiter seien seine Aussagen über die Tätigkeiten seiner angeblichen Familienangehörigen ausgesprochen unsubstanziiert (vgl. A7, S. 10). Angesichts dessen kämen Zweifel darüber auf, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Frauen, welche festgenommen worden seien, tatsächlich um seine Schwägerinnen handle. Diese Zweifel würden dadurch bestätigt, dass es realitätsfremd erscheine, dass die Ehemänner der beiden Frauen unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Voraussetzungen - der eine von ihnen sei früher schon einmal in Haft gewesen - nicht zusammen mit den Ehefrauen festgenommen worden sein sollten (vgl. A7, S. 9). Angesichts der unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers kämen daher Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen auf. Der Beschwerdeführer habe zudem geltend gemacht, dass er im Besitz eines Reisepasses gewesen sei, den er vor ungefähr fünf Monaten - und somit angeblich im Mai oder Juni 2009 - verloren habe (vgl. A1, Ziff. 13.1, S. 3; A7, S. 4); angeblich sei er im August 2009 illegal in die D._______ ausgereist (A1, Ziff. 16, S. 6 f.; A7, S. 5). Abklärungen seitens der Schweizerischen Vertretung in Damaskus hätten indessen ergeben, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Reisepasses sei, mit welchem er Syrien am 27. August 2009 behördlich kontrolliert verlassen habe und nach E._______ ausgereist sei (vgl. A15). Diesbezüglich sei dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden. In seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2010 habe er auf seinen Aussagen beharrt und die Richtigkeit der Abklärungsergebnisse in Abrede gestellt. Seine Erklärungen müssten jedoch angesichts der grossen Zuverlässigkeit der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus als reine Schutzbehauptung eingestuft werden. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblichen Verlust seines Reisepasses als ausgesprochen unsubstanziiert eingestuft werden müssten (vgl. A7, S. 4 und 16). Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch dadurch erschüttert werde, dass er bis heute das Original seiner Identitätskarte nicht eingereicht habe, obschon er im EVZ (...) verschiedentlich darauf hingewiesen worden sei (vgl. A1, Ziff. 13.2, S. 4; A7, S. 4). Zudem seien seine diesbezüglichen Ausführungen widersprüchlich, habe er doch bei seiner Anhörung auf Vorhalt erklärt, er habe auch seine Identitätskarte verloren (vgl. A7, S. 4), wogegen er bei der Befragung zu Protokoll gegeben habe, dieses Dokument befinde sich zu Hause (vgl. A1, Ziff. 13.2, S. 4). Weil somit feststehe, dass der Beschwerdeführer behördlich kontrolliert aus Syrien ausgereist sei, werde seinen Vorbringen, wonach die Behörden ihn gesucht hätten, der Boden entzogen. Andernfalls wäre er anlässlich dieser Ausreise aus Syrien nämlich erwartungsgemäss festgenommen worden. Folgerichtig hätten die Abklärungen seitens der Schweizerischen Vertretung in Damaskus denn auch ergeben, dass der Beschwerdeführer in Syrien seitens der Behörden nicht gesucht werde. Dies habe er in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2010 zwar in Abrede gestellt und auf weitere Vorkommnisse verwiesen. Angesichts des eindeutigen Abklärungsbefundes erübrige sich indessen eine weiter gehende Würdigung der vom Beschwerdeführer aufgelisteten Geschehnisse. Zusammenfassend sei demnach festzuhalten, dass nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland verlassen, weil er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien seitens der Behörden verfolgt worden sei respektive Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt habe. Aus Verfolgungsmassnahmen gegenüber Drittpersonen - angeblichen Familienangehörigen - lasse sich angesichts dessen keine Gefährdung für seine Person ableiten. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Aus diesen Gründen müsse auch am Wahrheitsgehalt seiner übrigen Vorbringen erheblich gezweifelt werden. Diese Frage könne jedoch offen gelassen werden: Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei zwei Mal - einmal während des Militärdienstes (diesen absolvierte er zwischen 1998 und 2001) und ein zweites Mal im Mai 2009 - festgenommen worden. Diese Festnahmen stünden nicht in einem genügend engen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers Ende August 2009. Zwar habe sich die zweite Festnahme - würde sie den Tatsachen entsprechen - erst wenige Monate vor seiner Ausreise aus Syrien zugetragen. Wie oben bereits dargelegt worden sei, habe er Syrien jedoch behördlich kontrolliert verlassen. Dies wäre ihm nur möglich gewesen, wenn es sich bei den zwei angeblichen Festnahmen um Ereignisse handeln würde, welche abgeschlossen seien. Andernfalls hätten die Behörden ihn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ausreisen lassen. Diesen Vorbringen komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu. Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, er übe in der Schweiz exilpolitische Tätigkeiten aus. Er habe diesbezüglich ein Foto von einer Sitzung eingereicht. Das Bundesamt gehe zwar davon aus, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten von regimekritischen Exilorganisationen beobachteten. Jene dürften jedoch angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von Personen haben, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche sie als gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. Erheblich seien exilpolitische Tätigkeiten nur dann, wenn die Betreffenden über eine längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung getreten seien oder ihre Handlungen die Fortsetzung der bereits im Heimatland manifestierten politischen Aktivitäten darstellen würden. Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Teilnahme an einer Sitzung handle es sich indessen nicht um eine Aktivität, welche geeignet wäre, ein Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden auszulösen. Diese Einschätzung stehe im Übrigen im Einklang mit den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus, wonach der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht werde. Somit vermöchten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Auch diese Vorbringen seien daher nicht asylbeachtlich. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Eingabe vom 26. März 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 23. Februar 2010 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und daher das BFM anzuweisen, seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel - vor allem Kopien von Identitätskarten angeblicher Verwandter aus seiner Herkunftsgegend sowie diverse Fotos, Internetauszüge und ein Bericht aus dem Web betreffend eine exilpolitische Veranstaltung in F._______ - wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies mit Verfügung vom 31. März 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte den Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - auf, bis zum 15. April 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu überweisen. F. Am 13. April 2010 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss. G. Mit Verfügung vom 18. Mai 2010 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. In seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). 4. 4.1 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 26. März 2010 sind sodann ebenfalls nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft in Damaskus in casu als zuverlässig zu erachten sind, die Asylbehörde - mithin das BFM - gestützt auf diese ihre Verfügung erlassen hat und es in casu keine Gründe gibt, von dieser generellen Feststellung abzuweichen (vgl. dazu beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2815/2010 vom 9. Juni 2010, D-4104/2009 vom 11. März 2010, D-1246/2009 vom 10. März 2009 und D-7124/2009 vom 16. Januar 2009). Der Beschwerdeführer hat unter anderem anlässlich der Anhörung vom 5. November 2009 geltend gemacht, er sei im Besitz eines Reisepasses gewesen, den er vor ungefähr fünf Monaten - und somit angeblich im Mai oder Juni 2009 - verloren habe (vgl. A1, S. 3 und A7, S. 4). Er sei im August 2009 illegal in die D._______ eingereist (vgl. A1, S. 6 f. und A7, S. 5). Abklärungen seitens der Schweizerischen Vertretung in Damaskus haben jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Reisepasses ist, mit welchem er Syrien am 27. August 2009 behördlich kontrolliert verlassen hat und nach E._______ ausgereist ist (vgl. A15). Die lapidaren und unsubstanziierten Erklärungen in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2010 (vgl. 17) zum gewährten rechtlichen Gehör stellen sich somit als reine Schutzbehauptungen dar, umso mehr als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe nämlich auf einmal selbst das Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertretung betreffend die Ausreise aus Syrien stützt (siehe dort Ziff. 9, S. 6). Somit steht die behördlich kontrollierte Ausreise des Beschwerdeführers fest, und seinem Vorbringen, wonach die syrischen Behörden ihn vor seiner Ausreise gesucht hätten, ist damit - in Übereinstimmung mit dem Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertretung in Damaskus (vgl. A15) - der Wahrheitsgehalt entzogen. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich von einer syrischen Behörde gesucht würde, dann wäre dies aus der gemachten Botschaftsabklärung auch ersichtlich (vgl. dazu bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2815/2010 vom 9. Juni 2010 [in casu wurde der Beschwerdeführer von den syrischen Militärbehörden gesucht] oder D-1246/2009 vom 10. März 2009 [in casu wurde der Beschwerdeführer von den syrischen Immigrationsbehörden gesucht]). Zudem waren auch die Aussagen des Beschwerdeführers zur Identitätskarte anlässlich der Befragung und der Anhörung widersprüchlich (vgl. A1, S. 4 und A7, S. 4). In der Zwischenzeit hat er zwar seine Identitätskarte mit Schreiben vom 26. März 2010 den Behörden im Original nachgereicht. Doch seine Erklärungsversuche zu den wahrheitswidrigen Angaben betreffend die Ausreise in seiner Eingabe vom 26. März 2010 - ein Schlepper habe ihm zu diesen Falschaussagen geraten (siehe dort Ziff. 10, S. 6) - vermögen nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen nach Rückübersetzung der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit insgesamt als unglaubhaft zu werten, woran auch die zahlreichen, auf Rekursebene eingereichten Kopien von Identitätspapieren angeblicher Verwandter sowie die diversen Fotos und Internetauszüge nichts zu ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer daraus keine ihm persönlich drohende Verfolgung abzuleiten vermag. 4.3 In Syrien werden erfahrungsgemäss vor allem Kurden verfolgt und bespitzelt, die sich politisch exponieren und / oder staatenlos sind (Alexandra Geiser, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien - Update Aktuelle Entwicklungen vom 20. August 2008, S. 11 ff.). Beim Beschwerdeführer trifft jedoch keines dieser beiden Merkmale zu. Er hat zwar gemäss eigenen Angaben die PYD im logistischen Bereich unterstützt, war jedoch nicht Mitglied der Partei (vgl. A1, S. 5), und hat sich somit nicht politisch exponiert betätigt. Zudem verfügt er über die syrische Staatsbürgerschaft. Somit droht dem Beschwerdeführer - ungeachtet seiner kurdischen Ethnie - in Syrien grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung. Eine solche kann er überdies auch nicht durch die vor seiner Ausreise erfolgten Verhaftungen seiner Schwägerinnen oder seines Bruders ableiten. Die erste Verhaftung der beiden Schwägerinnen am 16. August 2009, bei welcher diese gemäss Angaben des Beschwerdeführers nach einem Monat wieder freigekommen sind (vgl. Beschwerdeeingabe vom 26. März 2010 S. 5 und 7), hat sich zweifelsohne vor der Ausreise des Beschwerdeführers und vor dem Zeitpunkt der Botschaftsantwort vom 11. Januar 2010 zugetragen. Aus der vorliegenden Botschaftsabklärung geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer trotzt der angeblichen Inhaftierung seiner Schwägerinnen mit seinem eigenen Pass und ohne behördlich kontrolliert worden zu sein, ausreisen konnte und auch nicht durch die syrischen Behörden gesucht wird. An dieser Einschätzung vermag sodann auch die angeblich nach seiner Ausreise erfolgte, neuerliche Verhaftung einer seiner beiden Schwägerinnen und seines Bruders etwas zu ändern. Gemäss eigenen Angaben dauerte die erneute Verhaftung einer der beiden Schwägerinnen nach seiner Ausreise rund sechs Wochen und zwar vom 6. Januar 2010 bis Mitte Februar 2010 (vgl. a.a.O. S. 8). Schliesslich sei sein Bruder - wiederum nach der Ausreise des Beschwerdeführers - am 12. März 2010 von der syrischen Sicherheitspolizei festgenommen, für drei Tage in Haft gehalten und verhört worden (vgl. a.a.O. S. 8). Diese jeweils verhältnismässig kurzen Inhaftierungen würden indes - ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts - nicht für ein ausgeprägtes und exponiertes politisches Profil seiner Verwandten sprechen. Denn gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde die PYD zwar noch bis 1998 von der syrischen Regierung unterstützt, seither jedoch hart bekämpft. Im Herbst 2008 nahm der Druck des syrischen Regimes auf die PYD - die nach syrischer Leseart als sogenanntes PKK-Offshot gilt - infolge der Einstufung der PKK als terroristische Organisation erneut zu. Angehörige der PYD werden gemäss gesicherten Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden normalerweise zu zirka sieben Jahren Gefängnis verurteilt. Sie werden meist aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer geheimen Organisation (Art. 288 des syrischen Strafgesetzes) und aufgrund von Handlungen, welche zur Abspaltung syrischen Territoriums zum Zwecke von dessen Vereinigung mit einem anderen Staat führen sollen (Art. 267 des syrischen Strafgesetzes), bestraft. Die im Vergleich dazu geltend gemachten - angeblich nach der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgten - sehr kurzen Gefängnis- beziehungsweise Haftstrafen seiner Verwandten schliessen ein exponiertes Handeln jener für die PYD somit aus. Aus diesem Grund hat auch der Beschwerdeführer, zumal er gemäss eigenen Angaben kein Mitglied der PYD ist, bei einer Rückkehr nach Syrien - selbst wenn die durch keinerlei Beweise belegten, angeblich nach seiner Ausreise erfolgten Inhaftierungen seiner Verwandten tatsächlich erfolgt wären - nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen Behörden zu rechnen. 4.4 Was die subjektiven Nachfluchtgründe anbelangt, bringt der Beschwerdeführer einzig vor, er habe am 24. Oktober 2009 in F._______ an einem Treffen der Exilpartei der syrischen Opposition (Aalan Damsakui) teilgenommen. Bei dieser Veranstaltung seien Fotografien - bei welchen unter anderem auch er unter den Teilnehmern gut erkennbar sei - aufgenommen und ins Internet gestellt worden. Der Beschwerdeführer umschreibt seine exilpolitische Aktivität hinreichend und belegt diese mit dem eingereichten Internetbericht und den Fotografien. Der diesbezügliche Sachverhalt erscheint somit rechtsgenüglich erstellt und weitere Abklärungen dazu erübrigen sich. Aufgrund der Aktenlage ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer einzigen exilpolitischen Veranstaltung teilgenommen hat. Es ist also nicht von einem solchen Mass an exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz auszugehen, dass er deswegen den Behörden seines Heimatstaats aufgefallen sein müsste. Der Umstand, wonach exilpolitische Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger von den syrischen Behörden beobachtet werden, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht. Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den syrischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, erscheint es angesichts der Art seines Engagements als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Er hatte bei der PYD, bei der er als blosser Sympathisant gemäss eigenen Angaben nie Mitglied geworden ist, folgerichtig keine Führungsposition inne, war nicht exponiert tätig und konnte nicht glaubhaft vorbringen, dass er besonders wichtige Aufgaben übernommen hatte. Es können ihm somit keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zuerkannt werden. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und die zahlreich eingereichten Beweismittel in der Eingabe des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihm um einen alleinstehenden, jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Er war vor der Ausreise in der Computerbranche tätig, und es ist ihm ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Syrien erneut einer Erwerbstätigkeit in diesem Bereich oder anderweitig nachzugehen. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Überdies spricht seine kurdische Ethnie gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht per se gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Syrien. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 13. April 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Stadelmann Versand: