Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz C._______ (verschiedene Schreibweisen: auch Provinz D._______) - seinen Heimatstaat mit Hilfe eines Schleppers am 20. Oktober 2006 via E._______ nach F._______ (G._______). Am 5. November 2006 sei er dann an Bord eines Lastwagens auf ein Fährschiff gebracht worden. Nach einer elftägigen Schifffahrt sei er an Bord dieses Lastwagens an einen ihm unbekannten Ort gefahren und dort einem Taxifahrer übergeben worden, der ihn in die Schweiz gefahren habe. Am 17. November 2006 ersuchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl. B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 28. November 2006 im EVZ (...) und der Anhörung vom 12. Februar 2007 durch die zuständige kantonale Behörde im Wesentlichen vor, er habe sich nach den Ereignissen rund um ein Fussballspiel zwischen Arabern und Kurden im März 2004 in H._______ an einer friedlichen Demonstration beteiligt. Nachdem die Sicherheitskräfte eingegriffen hätten, sei der Beschwerdeführer zunächst geflohen, jedoch noch gleichentags festgenommen worden. In der Folge sei er vom 15. März 2004 bis 3. April 2004 in I._______ in Haft gehalten, während dieser befragt und dabei auch geschlagen worden. Im August 2004 habe der Beschwerdeführer Kontakt zur kurdischen Yekiti-Partei aufgenommen. Daraufhin habe er Flugblätter und Informationsmaterial zum Lesen erhalten und habe diese Unterlagen in der Folge auch verteilt. Anlässlich des Newroz-Festes 2005 sei er wiederum festgenommen worden. Nach rund einem Monat Haft in I._______ sei er am 20. April 2005 gegen Bestechung freigekommen. Am 25. oder 26. Juli 2006 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass die Behörden erneut nach ihm gesucht hätten. Danach habe er sich versteckt und anschliessend nach E._______ abgesetzt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, erneut festgenommen zu werden. Er gehe davon aus, dass er aufgrund seiner Unterstützung der Yekiti-Partei in der Zwischenzeit durch die Behörden gerichtlich verurteilt worden sei. Um seine Identität und Staatsangehörigkeit zu belegen, hat der Beschwerdeführer unter anderem die Fotokopie seiner syrischen Identitätskarte und zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Beweismittel eingereicht (vgl. A19 und A20). Die Fingerabdruckvergleiche mit Österreich und mit der Bundesrepublik Deutschland haben negative Befunde ergeben (vgl. A10 und A11 sowie A15 und A16). Am 13. Januar 2009 hat das BFM die Schweizerische Vertretung in E._______ um nähere Abklärungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu den Umständen seiner Ausreise aus Syrien sowie zu einer allfälligen Gefährdung seiner Person ersucht. Der diesbezügliche Bericht der Schweizerischen Vertretung datiert vom 26. März 2009 (vgl. A22). Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den diesbezüglichen Erkenntnissen gewährt (vgl. A23). Die entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 20. Mai 2009 (vgl. A 24). C. C.a Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 - eröffnet am 28. Mai 2009 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. November 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte achtzehntägige Haft im März/April 2004 im Gefolge der bekannten Fussballspiel-Ereignisse von H._______ erscheine, isoliert betrachtet, an sich als möglich, da damals zahlreiche Kurden vorübergehend festgenommen worden seien. Da der Beschwerdeführer jedoch bereits 18 Tage später ohne formelle Weiterungen wieder aus der Haft entlassen worden sei, bedeute dies, dass damals offenkundig nichts Konkretes gegen ihn vorgelegen habe. Angesichts dessen erweise sich dieses Vorbringen mangels zeitlicher und sachlicher Aktualität von vorneherein als asylrechtlich nicht beachtlich. C.b Der Beschwerdeführer bringe weiter vor, dass er im Anschluss an das Newroz-Fest 2005 während eines Monats inhaftiert gewesen und lediglich gegen Bezahlung eines Bestechungsgeldes freigelassen worden sei. Im Lichte der syrischen Realitäten und angesichts des ihm gegenüber konkret erhobenen und belegten Vorwurfes, die Yekiti-Partei durch die Verteilung von regimekritischen Flugblättern unterstützt zu haben, erscheine es unwahrscheinlich, dass er gegen Bestechung freigelassen worden wäre. In der Realität hätte er diesfalls vielmehr mit einer längeren Haft und weiteren Nachteilen zu rechnen gehabt. Ferner mache der Beschwerdeführer geltend, dass im Juli 2006 Sicherheitskräfte zu Hause nach ihm gesucht hätten und dass ihm dabei die Flucht durch die Hintertür gelungen sei. Die syrischen Sicherheitskräfte hätten den Beschwerdeführer anlässlich ihrer Vorsprache wohl kaum durch die simple Flucht durch die Hintertür entkommen lassen und ihn vielmehr festgenommen. Diesbezüglich habe sich der Beschwerdeführer ohnehin widersprochen, als er zunächst betont habe, zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht zu Hause, sondern in seinem Coiffeursalon gewesen zu sein. Schliesslich würden die Kernvorbringen des Beschwerdeführers durch die Erkenntnisse der Schweizerischen Vertretung in E._______ insgesamt widerlegt. Gemäss diesen Angaben habe er über einen im Jahr 2005 in J._______ ausgestellten Reisepass verfügt. Im Besitze dieses Reisepasses habe er Syrien am 4. Oktober 2006 auf dem Luftweg ab E._______ in Richtung K._______ verlassen. Ferner werde er durch die syrischen Behörden nicht gesucht. Das von ihm eingereichte Gerichtsdokument (vgl. A19 und A20) erweise sich zudem als nicht authentisch. Zusammenfassend bedeute dies, dass es sich beim Beschwerdeführer in Wirklichkeit um einen auch aus Sicht der syrischen Behörden grundsätzlich unbescholtenen Bürger handle. Ansonsten wäre ein Passerhalt im Jahr 2005 sowie eine ungehindert Ausreise auf dem Luftweg im Jahr 2006 nicht möglich gewesen. An dieser Einschätzung vermöge auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2009 nichts zu ändern. Zum einen erweise sich seine Schilderung der angeblichen Reiseumstände ohnehin als unsubstanziiert und damit als unglaubhaft. Selbst wenn im Übrigen sein Pass durch eine Drittperson für eine Ausreise aus Syrien benutzt worden wäre, blieben die Tatsache der Passausstellung und die ungehinderte Ausreise mit dem auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Pass sowie die übrigen Erkenntnisse der Schweizerischen Vertretung bestehen. Daraus folge, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe insgesamt als nicht relevant beziehungsweise als unglaubhaft erweisen würden. C.c Der Beschwerdeführer berufe sich zudem sinngemäss auf subjektive Nachfluchtgründe. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass sich die von ihm geltend gemachten politischen Tätigkeiten in Syrien als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Wie der Vorinstanz sodann bekannt sei, fänden in Europa und der Schweiz seit einiger Zeit regelmässig auf Syrien bezogene exilpolitische Anlässe und Kundgebungen statt. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden überhaupt in der Lage seien, sämtliche Teilnehmer an derartigen Veranstaltungen systematisch zu erfassen und mit Namen zu identifizieren. Dabei gelte es auch sich die mittlerweile beträchtliche Zahl syrischer Staatsangehöriger zu vergegenwärtigen, die in europäischen Staaten und auch in der Schweiz wohnhaft seien. Es dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein, dass viele syrische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, in Europa und in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritische Aktivitäten entfalteten. Die syrischen Behörden hätten ferner nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer bestimmten Person, wenn deren individuelle Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das herrschende politische System in Syrien wahrgenommen würden. Vorliegend seien derartige Anhaltspunkte nicht zu erkennen. Den eingereichten Fotografien und der Computerdiskette sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer als einfacher Teilnehmer an einer relativ kleinen Kundgebung und an einem dreitägigen Hungerstreik vor beziehungsweise in der (...) in der (...) beteiligt habe. Darüber hinaus bestünden keine Hinweise darauf, dass er sich ersichtlich und für die syrischen Behörden erkennbar exilpolitisch exponiert habe. Auch das eingereichte Flugblatt (vgl. A19) ermögliche keine Identifizierung des Beschwerdeführers. Dementsprechend habe er bei einer Rückkehr nach Syrien auch diesbezüglich nicht mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen. C.d Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Beschwerde vom 25. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2009 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer diverse Beweismittel betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten zu den Akten reichen. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Der Beschwerdeführer habe bis zum 16. Juli 2009 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder mittels beigelegtem Einzahlungsschein einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Überdies hielt der Instruktionsrichter fest, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Beschwerdeanträgen und deren Begründung darauf beschränke, aufgrund geltend gemachter subjektiver Nachtfluchtgründe die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu beantragen, weshalb die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2009 in Rechtskraft erwachsen seien. F. Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel seiner exilpolitischen Tätigkeiten zu den Akten reichen. G. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 15. Juli 2009. H. Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung zur Beschwerde vom 25. Juni 2009 ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 14. August 2009 brachte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und gewährte ihm das Replikrecht. K. In seiner Replik vom 27. August 2009 hielt der Beschwerdeführer daran fest, sich exponiert exilpolitisch betätigt zu haben und untermauerte seine Vorbringen mit weiteren Beweismitteln. L. Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer die Kopie eines Gutachtens des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien in Berlin vom 25. November 2009 zu den Akten reichen. Darin werde dokumentiert, wie es bei zahlreichen syrischen Kurden, deren Asylgesuche in Deutschland abgelehnt worden und die darauf in ihr Heimatland zurückgekehrt seien, zu Inhaftierungen und Folter durch die syrischen Behörden gekommen sei.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Gemäss den Beschwerdeanträgen und deren Begründung beschränkt sich der Beschwerdeführer - wie bereits in der Verfügung vom 1. Juli 2009 festgehalten - darauf, aufgrund geltend gemachter subjektiver Nachfluchtgründe die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu beantragen, weshalb die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2009 in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen sind.
E. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2 Was die subjektiven Nachfluchtgründe betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, angesichts der Tatsache, dass er sich seit seiner Einreise verschiedentlich öffentlich exponiert und die Menschenrechtsverletzungen des syrischen Regimes insbesondere gegenüber Angehörigen der kurdischen Minderheit angeprangert habe, sei damit zu rechnen, dass er vom syrischen Konsulatspersonal bereits mehrfach registriert und fotografiert worden sei. Auch wenn der syrische Geheimdienst nicht in der Lage sein dürfte, sämtliche Aktivitäten der sich im Ausland befindenden Landsleute zu überwachen, so sei doch davon auszugehen, dass dieser während der letzten knapp drei Jahre auf seine Aktivitäten in der Schweiz aufmerksam geworden sei und ihn als Oppositionellen und Kämpfer für die Rechte der Kurden erfasst habe. Insbesondere beim dreitägigen Hungerstreik in und vor der (...) in (...) im (...), an dessen drittem Tag lediglich 15 Personen teilgenommen hätten und der ein (...) ausgelöst habe, müsse der Beschwerdeführer den syrischen Behörden aufgefallen sein. Die Identifikation des Beschwerdeführers dürfte den syrischen Behörden vor allem auch deshalb aufgefallen sein, weil dieser in Syrien inhaftiert gewesen und während seiner Haft verhört worden sei. Seine Daten müssten daher beim Staat bereits registriert gewesen sein. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte achtzehntägige Haft im März/April 2004 in der Folge des Fussballspiels zwischen Arabern und Kurden in H._______ sei auch vom BFM nicht in Zweifel gezogen worden. Es sei anzunehmen, dass er als Angehöriger der kurdischen Ethnie dem syrischen Staat seit jenem Ereignis als regimekritisch bekannt sei. Hinzu komme, dass die syrischen Behörden spätestens seit den Recherchen der Schweizerischen Vertretung in E._______ Gewissheit über dessen Aufenthalt und Status in der Schweiz hätten. Die Botschaftsanfrage der Vorinstanz vom 13. Januar 2009 sei vor diesem Hintergrund als äusserst problematisch zu werten. Aus all diesen Gründen sei zu befürchten, das der Beschwerdeführer bei einer Einreise nach Syrien wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten den Geheimdiensten zugeführt würde und in der Folge ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Das BFM habe seine in der Schweiz entfalteten Tätigkeiten zu Unrecht als nicht flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert. In seiner Replik vom 27. August 2009 führte der Beschwerdeführer hingegen aus, dem BFM sei zwar dahingehend zuzustimmen, dass eine Asylgesuchstellung und eine Botschaftsabklärung für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien nicht zu einer Gefährdung führen müssten. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung, das heisse unter Einbezug seiner exilpolitischen Tätigkeiten, könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden seine als oppositionell angesehenen Tätigkeiten als für genügend intensiv betrachten würden, um sie mit Misshandlung oder Folterung zu bestrafen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Fotos, CDs beziehungsweise DVDs und verschiedene Schreiben zu den Akten.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer umschreibt seine exilpolitischen Aktivitäten hinreichend und teilweise belegt er diese durch die eingereichten Beweismittel, weshalb der diesbezügliche Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt erscheint und sich weitere Abklärungen dazu erübrigen. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht davon auszugehen, dass das Engagement des Beschwerdeführers über die blosse Teilnahme an Kundgebungen (Demonstrationen) und einem Hungerstreik hinausgegangen ist, an denen er sich beteiligte. Insgesamt gesehen ist nicht von einem solchen Mass an exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz auszugehen, dass er deswegen den Behörden seines Heimatstaats aufgefallen sein müsste. Der Umstand, wonach exilpolitische Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger von den syrischen Behörden beobachtet werden, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht. Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den syrischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, erscheint es angesichts der Art seines Engagements als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Er hatte weder bei der Yekiti-Partei Schweiz, der Schweizer Sektion der Kurdisch-demokratischen Partei (Albarti) Syrien, der Demokratischen Einheitspartei PYD Schweiz, noch beim Committee for the defense of democracy freedoms and human rights in Syria (CDF), für die er sympathisiert oder deren Mitglied er geworden ist, eine Führungsposition inne, war nicht exponiert tätig und hat weder Verantwortung noch besonders wichtige Aufgaben übernommen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann überdies auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, einerseits in der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2009 (vgl. A26, S. 4 f.) und andererseits in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2009 verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 BGG), die gegen ein ausgeprägtes und exponiertes exilpolitisches Wirken und gegen eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers sprechen. Diese Schlussfolgerung wird auch durch die Ergebnisse der Botschaftsabklärung (vgl. A23) gestützt. Es können ihm somit keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zuerkannt werden.
E. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und die zahlreich eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen oder der Beschwerdeführer - wie beim eingereichten Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien in Berlin vom 25. November 2009 - nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.
E. 6.2 Am 7. Dezember 2009 erteilte der Kanton (...) dem inzwischen verheirateten Beschwerdeführer - er heiratete am 11. November 2009 - eine Aufenthaltsbewilligung. Dadurch ist die vom BFM verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung des Vollzugs (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 26. Mai 2009 [Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts: Die Ziffer 3 der obgenannten Verfügung ist in der Zwischenzeit ohnehin in Rechtskraft erwachsen, vgl. Sachverhalt Bst. E. sowie E. 4 des hier vorliegenden Urteils]) als dahin gefallen zu betrachten, da diese Anordnungen gegenüber der kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251).
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit es um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geht, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht veranschlagt im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden das partielle Unterliegen mit der Hälfte. Dem Beschwerdeführer sind vorerst somit die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen.
E. 8.2.1 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8.2.2 Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ist infolge der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer durch den Kanton (...) und somit ohne Zutun der Parteien eingetreten.
E. 8.2.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, hätte das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung gefunden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat wäre demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig gewesen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat liesse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten wäre der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig gewesen. In Syrien herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, wäre der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. Es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung des jungen und gesunden Beschwerdeführers, welcher nebst einer soliden Schulbildung als Selbstständigerwerbender einen eigenen Coiffeursalon geführt hat (vgl. A1, S. 2). Insgesamt wäre also der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen gewesen, da es überdies dem Beschwerdeführer obliegen hätte, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen gewesen wäre. Insgesamt hätte das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten wäre somit eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht gefallen (Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 8.2.4 Bei dieser Sachlage sind dem Beschwerdeführer bei der anderen Hälfte der Verfahrenskosten (in der Höhe von Fr. 300.--) weitere Fr. 100.-- aufzuerlegen, weshalb er somit insgesamt Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- (vgl. E. 8.1: inklusive der bereits veranschlagten Fr. 300.--) zu tragen hat. Da der Beschwerdeführer am 15. Juli 2009 bereits eine Kostenvorschuss von Fr. 600.-- geleistet hat, sind ihm dementsprechend Fr. 200.-- durch das Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. Zudem wird ihm keine Parteientschädigung ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
- Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 15. Juli 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Zahladresse-Formular) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4104/2009/cvv {T 0/2} Urteil vom 11. März 2010 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Stefan Hery, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2009 / N _______. Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz C._______ (verschiedene Schreibweisen: auch Provinz D._______) - seinen Heimatstaat mit Hilfe eines Schleppers am 20. Oktober 2006 via E._______ nach F._______ (G._______). Am 5. November 2006 sei er dann an Bord eines Lastwagens auf ein Fährschiff gebracht worden. Nach einer elftägigen Schifffahrt sei er an Bord dieses Lastwagens an einen ihm unbekannten Ort gefahren und dort einem Taxifahrer übergeben worden, der ihn in die Schweiz gefahren habe. Am 17. November 2006 ersuchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl. B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 28. November 2006 im EVZ (...) und der Anhörung vom 12. Februar 2007 durch die zuständige kantonale Behörde im Wesentlichen vor, er habe sich nach den Ereignissen rund um ein Fussballspiel zwischen Arabern und Kurden im März 2004 in H._______ an einer friedlichen Demonstration beteiligt. Nachdem die Sicherheitskräfte eingegriffen hätten, sei der Beschwerdeführer zunächst geflohen, jedoch noch gleichentags festgenommen worden. In der Folge sei er vom 15. März 2004 bis 3. April 2004 in I._______ in Haft gehalten, während dieser befragt und dabei auch geschlagen worden. Im August 2004 habe der Beschwerdeführer Kontakt zur kurdischen Yekiti-Partei aufgenommen. Daraufhin habe er Flugblätter und Informationsmaterial zum Lesen erhalten und habe diese Unterlagen in der Folge auch verteilt. Anlässlich des Newroz-Festes 2005 sei er wiederum festgenommen worden. Nach rund einem Monat Haft in I._______ sei er am 20. April 2005 gegen Bestechung freigekommen. Am 25. oder 26. Juli 2006 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass die Behörden erneut nach ihm gesucht hätten. Danach habe er sich versteckt und anschliessend nach E._______ abgesetzt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, erneut festgenommen zu werden. Er gehe davon aus, dass er aufgrund seiner Unterstützung der Yekiti-Partei in der Zwischenzeit durch die Behörden gerichtlich verurteilt worden sei. Um seine Identität und Staatsangehörigkeit zu belegen, hat der Beschwerdeführer unter anderem die Fotokopie seiner syrischen Identitätskarte und zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Beweismittel eingereicht (vgl. A19 und A20). Die Fingerabdruckvergleiche mit Österreich und mit der Bundesrepublik Deutschland haben negative Befunde ergeben (vgl. A10 und A11 sowie A15 und A16). Am 13. Januar 2009 hat das BFM die Schweizerische Vertretung in E._______ um nähere Abklärungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu den Umständen seiner Ausreise aus Syrien sowie zu einer allfälligen Gefährdung seiner Person ersucht. Der diesbezügliche Bericht der Schweizerischen Vertretung datiert vom 26. März 2009 (vgl. A22). Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den diesbezüglichen Erkenntnissen gewährt (vgl. A23). Die entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 20. Mai 2009 (vgl. A 24). C. C.a Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 - eröffnet am 28. Mai 2009 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. November 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte achtzehntägige Haft im März/April 2004 im Gefolge der bekannten Fussballspiel-Ereignisse von H._______ erscheine, isoliert betrachtet, an sich als möglich, da damals zahlreiche Kurden vorübergehend festgenommen worden seien. Da der Beschwerdeführer jedoch bereits 18 Tage später ohne formelle Weiterungen wieder aus der Haft entlassen worden sei, bedeute dies, dass damals offenkundig nichts Konkretes gegen ihn vorgelegen habe. Angesichts dessen erweise sich dieses Vorbringen mangels zeitlicher und sachlicher Aktualität von vorneherein als asylrechtlich nicht beachtlich. C.b Der Beschwerdeführer bringe weiter vor, dass er im Anschluss an das Newroz-Fest 2005 während eines Monats inhaftiert gewesen und lediglich gegen Bezahlung eines Bestechungsgeldes freigelassen worden sei. Im Lichte der syrischen Realitäten und angesichts des ihm gegenüber konkret erhobenen und belegten Vorwurfes, die Yekiti-Partei durch die Verteilung von regimekritischen Flugblättern unterstützt zu haben, erscheine es unwahrscheinlich, dass er gegen Bestechung freigelassen worden wäre. In der Realität hätte er diesfalls vielmehr mit einer längeren Haft und weiteren Nachteilen zu rechnen gehabt. Ferner mache der Beschwerdeführer geltend, dass im Juli 2006 Sicherheitskräfte zu Hause nach ihm gesucht hätten und dass ihm dabei die Flucht durch die Hintertür gelungen sei. Die syrischen Sicherheitskräfte hätten den Beschwerdeführer anlässlich ihrer Vorsprache wohl kaum durch die simple Flucht durch die Hintertür entkommen lassen und ihn vielmehr festgenommen. Diesbezüglich habe sich der Beschwerdeführer ohnehin widersprochen, als er zunächst betont habe, zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht zu Hause, sondern in seinem Coiffeursalon gewesen zu sein. Schliesslich würden die Kernvorbringen des Beschwerdeführers durch die Erkenntnisse der Schweizerischen Vertretung in E._______ insgesamt widerlegt. Gemäss diesen Angaben habe er über einen im Jahr 2005 in J._______ ausgestellten Reisepass verfügt. Im Besitze dieses Reisepasses habe er Syrien am 4. Oktober 2006 auf dem Luftweg ab E._______ in Richtung K._______ verlassen. Ferner werde er durch die syrischen Behörden nicht gesucht. Das von ihm eingereichte Gerichtsdokument (vgl. A19 und A20) erweise sich zudem als nicht authentisch. Zusammenfassend bedeute dies, dass es sich beim Beschwerdeführer in Wirklichkeit um einen auch aus Sicht der syrischen Behörden grundsätzlich unbescholtenen Bürger handle. Ansonsten wäre ein Passerhalt im Jahr 2005 sowie eine ungehindert Ausreise auf dem Luftweg im Jahr 2006 nicht möglich gewesen. An dieser Einschätzung vermöge auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2009 nichts zu ändern. Zum einen erweise sich seine Schilderung der angeblichen Reiseumstände ohnehin als unsubstanziiert und damit als unglaubhaft. Selbst wenn im Übrigen sein Pass durch eine Drittperson für eine Ausreise aus Syrien benutzt worden wäre, blieben die Tatsache der Passausstellung und die ungehinderte Ausreise mit dem auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Pass sowie die übrigen Erkenntnisse der Schweizerischen Vertretung bestehen. Daraus folge, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe insgesamt als nicht relevant beziehungsweise als unglaubhaft erweisen würden. C.c Der Beschwerdeführer berufe sich zudem sinngemäss auf subjektive Nachfluchtgründe. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass sich die von ihm geltend gemachten politischen Tätigkeiten in Syrien als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Wie der Vorinstanz sodann bekannt sei, fänden in Europa und der Schweiz seit einiger Zeit regelmässig auf Syrien bezogene exilpolitische Anlässe und Kundgebungen statt. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden überhaupt in der Lage seien, sämtliche Teilnehmer an derartigen Veranstaltungen systematisch zu erfassen und mit Namen zu identifizieren. Dabei gelte es auch sich die mittlerweile beträchtliche Zahl syrischer Staatsangehöriger zu vergegenwärtigen, die in europäischen Staaten und auch in der Schweiz wohnhaft seien. Es dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein, dass viele syrische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, in Europa und in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritische Aktivitäten entfalteten. Die syrischen Behörden hätten ferner nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer bestimmten Person, wenn deren individuelle Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das herrschende politische System in Syrien wahrgenommen würden. Vorliegend seien derartige Anhaltspunkte nicht zu erkennen. Den eingereichten Fotografien und der Computerdiskette sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer als einfacher Teilnehmer an einer relativ kleinen Kundgebung und an einem dreitägigen Hungerstreik vor beziehungsweise in der (...) in der (...) beteiligt habe. Darüber hinaus bestünden keine Hinweise darauf, dass er sich ersichtlich und für die syrischen Behörden erkennbar exilpolitisch exponiert habe. Auch das eingereichte Flugblatt (vgl. A19) ermögliche keine Identifizierung des Beschwerdeführers. Dementsprechend habe er bei einer Rückkehr nach Syrien auch diesbezüglich nicht mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen. C.d Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Beschwerde vom 25. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2009 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer diverse Beweismittel betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten zu den Akten reichen. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Der Beschwerdeführer habe bis zum 16. Juli 2009 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder mittels beigelegtem Einzahlungsschein einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Überdies hielt der Instruktionsrichter fest, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Beschwerdeanträgen und deren Begründung darauf beschränke, aufgrund geltend gemachter subjektiver Nachtfluchtgründe die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu beantragen, weshalb die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2009 in Rechtskraft erwachsen seien. F. Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel seiner exilpolitischen Tätigkeiten zu den Akten reichen. G. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 15. Juli 2009. H. Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung zur Beschwerde vom 25. Juni 2009 ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 14. August 2009 brachte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und gewährte ihm das Replikrecht. K. In seiner Replik vom 27. August 2009 hielt der Beschwerdeführer daran fest, sich exponiert exilpolitisch betätigt zu haben und untermauerte seine Vorbringen mit weiteren Beweismitteln. L. Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer die Kopie eines Gutachtens des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien in Berlin vom 25. November 2009 zu den Akten reichen. Darin werde dokumentiert, wie es bei zahlreichen syrischen Kurden, deren Asylgesuche in Deutschland abgelehnt worden und die darauf in ihr Heimatland zurückgekehrt seien, zu Inhaftierungen und Folter durch die syrischen Behörden gekommen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Gemäss den Beschwerdeanträgen und deren Begründung beschränkt sich der Beschwerdeführer - wie bereits in der Verfügung vom 1. Juli 2009 festgehalten - darauf, aufgrund geltend gemachter subjektiver Nachfluchtgründe die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu beantragen, weshalb die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2009 in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen sind. 5. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5.2 Was die subjektiven Nachfluchtgründe betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, angesichts der Tatsache, dass er sich seit seiner Einreise verschiedentlich öffentlich exponiert und die Menschenrechtsverletzungen des syrischen Regimes insbesondere gegenüber Angehörigen der kurdischen Minderheit angeprangert habe, sei damit zu rechnen, dass er vom syrischen Konsulatspersonal bereits mehrfach registriert und fotografiert worden sei. Auch wenn der syrische Geheimdienst nicht in der Lage sein dürfte, sämtliche Aktivitäten der sich im Ausland befindenden Landsleute zu überwachen, so sei doch davon auszugehen, dass dieser während der letzten knapp drei Jahre auf seine Aktivitäten in der Schweiz aufmerksam geworden sei und ihn als Oppositionellen und Kämpfer für die Rechte der Kurden erfasst habe. Insbesondere beim dreitägigen Hungerstreik in und vor der (...) in (...) im (...), an dessen drittem Tag lediglich 15 Personen teilgenommen hätten und der ein (...) ausgelöst habe, müsse der Beschwerdeführer den syrischen Behörden aufgefallen sein. Die Identifikation des Beschwerdeführers dürfte den syrischen Behörden vor allem auch deshalb aufgefallen sein, weil dieser in Syrien inhaftiert gewesen und während seiner Haft verhört worden sei. Seine Daten müssten daher beim Staat bereits registriert gewesen sein. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte achtzehntägige Haft im März/April 2004 in der Folge des Fussballspiels zwischen Arabern und Kurden in H._______ sei auch vom BFM nicht in Zweifel gezogen worden. Es sei anzunehmen, dass er als Angehöriger der kurdischen Ethnie dem syrischen Staat seit jenem Ereignis als regimekritisch bekannt sei. Hinzu komme, dass die syrischen Behörden spätestens seit den Recherchen der Schweizerischen Vertretung in E._______ Gewissheit über dessen Aufenthalt und Status in der Schweiz hätten. Die Botschaftsanfrage der Vorinstanz vom 13. Januar 2009 sei vor diesem Hintergrund als äusserst problematisch zu werten. Aus all diesen Gründen sei zu befürchten, das der Beschwerdeführer bei einer Einreise nach Syrien wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten den Geheimdiensten zugeführt würde und in der Folge ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Das BFM habe seine in der Schweiz entfalteten Tätigkeiten zu Unrecht als nicht flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert. In seiner Replik vom 27. August 2009 führte der Beschwerdeführer hingegen aus, dem BFM sei zwar dahingehend zuzustimmen, dass eine Asylgesuchstellung und eine Botschaftsabklärung für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien nicht zu einer Gefährdung führen müssten. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung, das heisse unter Einbezug seiner exilpolitischen Tätigkeiten, könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden seine als oppositionell angesehenen Tätigkeiten als für genügend intensiv betrachten würden, um sie mit Misshandlung oder Folterung zu bestrafen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Fotos, CDs beziehungsweise DVDs und verschiedene Schreiben zu den Akten. 5.3 Der Beschwerdeführer umschreibt seine exilpolitischen Aktivitäten hinreichend und teilweise belegt er diese durch die eingereichten Beweismittel, weshalb der diesbezügliche Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt erscheint und sich weitere Abklärungen dazu erübrigen. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht davon auszugehen, dass das Engagement des Beschwerdeführers über die blosse Teilnahme an Kundgebungen (Demonstrationen) und einem Hungerstreik hinausgegangen ist, an denen er sich beteiligte. Insgesamt gesehen ist nicht von einem solchen Mass an exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz auszugehen, dass er deswegen den Behörden seines Heimatstaats aufgefallen sein müsste. Der Umstand, wonach exilpolitische Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger von den syrischen Behörden beobachtet werden, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht. Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den syrischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, erscheint es angesichts der Art seines Engagements als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Er hatte weder bei der Yekiti-Partei Schweiz, der Schweizer Sektion der Kurdisch-demokratischen Partei (Albarti) Syrien, der Demokratischen Einheitspartei PYD Schweiz, noch beim Committee for the defense of democracy freedoms and human rights in Syria (CDF), für die er sympathisiert oder deren Mitglied er geworden ist, eine Führungsposition inne, war nicht exponiert tätig und hat weder Verantwortung noch besonders wichtige Aufgaben übernommen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann überdies auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, einerseits in der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2009 (vgl. A26, S. 4 f.) und andererseits in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2009 verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 BGG), die gegen ein ausgeprägtes und exponiertes exilpolitisches Wirken und gegen eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers sprechen. Diese Schlussfolgerung wird auch durch die Ergebnisse der Botschaftsabklärung (vgl. A23) gestützt. Es können ihm somit keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zuerkannt werden. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und die zahlreich eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen oder der Beschwerdeführer - wie beim eingereichten Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien in Berlin vom 25. November 2009 - nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 6.2 Am 7. Dezember 2009 erteilte der Kanton (...) dem inzwischen verheirateten Beschwerdeführer - er heiratete am 11. November 2009 - eine Aufenthaltsbewilligung. Dadurch ist die vom BFM verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung des Vollzugs (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 26. Mai 2009 [Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts: Die Ziffer 3 der obgenannten Verfügung ist in der Zwischenzeit ohnehin in Rechtskraft erwachsen, vgl. Sachverhalt Bst. E. sowie E. 4 des hier vorliegenden Urteils]) als dahin gefallen zu betrachten, da diese Anordnungen gegenüber der kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit es um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geht, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht veranschlagt im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden das partielle Unterliegen mit der Hälfte. Dem Beschwerdeführer sind vorerst somit die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen. 8.2 8.2.1 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2.2 Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ist infolge der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer durch den Kanton (...) und somit ohne Zutun der Parteien eingetreten. 8.2.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, hätte das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung gefunden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat wäre demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig gewesen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat liesse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten wäre der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig gewesen. In Syrien herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, wäre der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. Es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung des jungen und gesunden Beschwerdeführers, welcher nebst einer soliden Schulbildung als Selbstständigerwerbender einen eigenen Coiffeursalon geführt hat (vgl. A1, S. 2). Insgesamt wäre also der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen gewesen, da es überdies dem Beschwerdeführer obliegen hätte, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen gewesen wäre. Insgesamt hätte das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten wäre somit eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht gefallen (Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2.4 Bei dieser Sachlage sind dem Beschwerdeführer bei der anderen Hälfte der Verfahrenskosten (in der Höhe von Fr. 300.--) weitere Fr. 100.-- aufzuerlegen, weshalb er somit insgesamt Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- (vgl. E. 8.1: inklusive der bereits veranschlagten Fr. 300.--) zu tragen hat. Da der Beschwerdeführer am 15. Juli 2009 bereits eine Kostenvorschuss von Fr. 600.-- geleistet hat, sind ihm dementsprechend Fr. 200.-- durch das Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. Zudem wird ihm keine Parteientschädigung ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 15. Juli 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Zahladresse-Formular) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Daniel Stadelmann Versand: