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D-4517/2009

D-4517/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz B._______ - suchte am 28. April 2008 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrens­zentrum C._______ vom 14. Mai 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 3. November 2008 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe am 8. Juni 2005 den obligatorischen Militärdienst angetreten, der zwei Jahre und einen Monat gedauert hätte. Am 20. Mai 2006 sei er jedoch desertiert. Sein Vater sei für die "Partiya Yekîtiya Demokrat" (PYD) tätig gewesen. Die genaue Funktion des Vaters kenne er nicht, aber er habe oft an Sitzungen teilgenommen, bei denen über Demokratie und Freiheit diskutiert worden sei. Er (der Beschwerdeführer) sei dem Vater behilflich gewesen, indem er die Leute über anstehende Sitzungen informiert habe, wobei er selbst an diesen nicht teilgenommen und der Partei auch nicht angehört habe. Im Militärdienst sei er aufgrund der politischen Aktivitäten und seiner Ethnie unterdrückt und schikaniert worden; er habe keine Dienstwaffe erhalten und habe immer die schlechteren Arbeiten verrichten müssen. Zudem habe er zu wenig zu essen bekommen, kaum etwas verdient und acht Monate lang keinen Diensturlaub gehabt. Er habe insbesondere unbewaffnet einen Eingang zu einem grossen Trainingsplatz bewachen müssen. Offiziere, die in einem Gebäude nahe dieses Eingangs untergebracht gewesen seien, hätten nachts öfters mit ihren Pistolen auf Gegenstände geschossen. Sie hätten jeweils auch einzelne Schüsse in seine Richtung abgegeben - getroffen worden sei er dabei nie - und auf die Öllampe, die bei ihm gebrannt habe, gezielt. Er habe sich über die Offiziere bei seinem Oberst beklagt. Daraufhin sei er wegen Beschimpfens von Offizieren 45 Tage lang im Gefängnis der Brigade inhaftiert worden. Nach Verbüssung der Haft habe er wieder am selben Ort Dienst leisten müssen. Aufgrund der Angst, eines Tages von einem Schuss getroffen zu werden, habe er sich, auch auf Anraten seines Vaters, zur Desertion entschlossen. Er habe die Kaserne am 20. Mai 2006 in Zivilkleidung verlassen und sei noch am selben Tag in den D._______ gereist, wo er fortan als Handlanger in einem Schneideratelier gearbeitet habe. Nachdem er dort von Unbekannten überfallen und ausgeraubt worden sei, sei er am 15. April 2008 nach Syrien zurückgekehrt, wobei er bereits am folgenden Tag mit Hilfe eines Schleppers wieder ausgereist und via die E._______ und ein ihm unbekanntes Land in die Schweiz gelangt sei. Als Deserteur drohe ihm eine siebenjährige Gefängnisstrafe, wobei er anschliessend noch zwei Jahre Dienst zu leisten hätte. Wenn die Behörden Kenntnis davon hätten, dass er im vorliegenden Asylverfahren Fotos von sich in Uniform eingereicht habe, würden sie ihn hinrichten. Sein Vater habe ihm anlässlich eines Telefonats gesagt, er solle nicht nach Syrien zurückkehren. Ob sein Vater wegen seiner Ausreise Nachteile erlitten habe, wisse er nicht; aber sein Vater werde vermutlich beobachtet, da er auf einer Liste verdächtiger Kurden figuriere. Er (der Beschwerdeführer) sei ohne Ausweisdokumente illegal aus Syrien ausgereist. Er habe nie einen Reisepass besessen und die Identitätskarte habe er beim Eintritt in den Militärdienst abgeben müssen. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1 und A11). B. Am 5. Januar 2009 beauftragte das BFM die schweizerische Vertretung in Damaskus mit diversen Abklärungen. Der entsprechende Botschafts­bericht vom 26. März 2009 ergab, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines im Jahr 2007 in B._______ ausgestellten syrischen Passes sei und Syrien am 16. März 2008 kontrolliert in einem Fahrzeug in Richtung E._______ verlassen habe. Zudem werde er von den syrischen Behörden nicht gesucht. C. Mit Schreiben vom 8. April 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage und den entsprechenden Abklärungsergebnissen. In seiner Stellungnahme vom 30. April 2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er befürchte, dass die von den schweizerischen Konsularbehörden vorgenommenen Abklärungen für ihn ein erhöhtes Verfolgungsrisiko darstellen würden. Er bestätige, dass auf seinen Namen im Jahr 2003 ein syrischer Pass ausgestellt worden sei, der jedoch nach zwei Jahren unbenützt abgelaufen sei. Es treffe aber nicht zu, dass er im Jahr 2007 einen Pass ausgestellt erhalten habe, hingegen habe damals sein Bruder F._______ einen solchen erhalten. Er erinnere sich, dass er am 16. April 2008 in die E._______ eingereist sei. Der Grenzübertritt sei ohne behördliche Kontrolle, ohne Vorlegung von Dokumenten und mit Hilfe eines Schleppers erfolgt. Die von der Schweizer Botschaft erhobene Information zur Ausreise treffe deshalb nicht zu. Er halte daran fest, Syrien wegen der Flucht aus dem Militärdienst und seinen politischen Aktivitäten für die PYD verlassen zu haben. Er sei überzeugt, dass er deswegen gesucht werde. Die syrischen Behörden würden gegenüber Drittstaaten oder Privaten nie eine politische Verfolgung eigener Staatsbürger anerkennen. Er reiche hinsichtlich der Verfolgung drei Dokumente, die er per Fax erhalten habe, ein (Vorladung des Muhabarat [Sicherheitsdienst]; Mitteilung eines militärischen Strafgerichts in B._______ vom 2. März 2009, worin ihm eine Strafe in Aussicht gestellt werde; Urteil desselben Gerichts vom 13. März 2009 [Verurteilung in Abwesenheit wegen Flucht aus dem Militärdienst zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren]). Er werde mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein, die Originaldokumente beizubringen. Seine Eltern verfügten lediglich über eine Kopie des erwähnten Urteils. Da er für die Übersetzungskosten nicht aufkommen könne, bitte er um eine entsprechende amtsinterne Anfertigung. D. D.a Mit Verfügung vom 16. Juni 2009 - eröffnet am 18. Juni 2009 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Gemäss gefestigter Praxis gälten eine Desertion aus der syrischen Armee und eine allfällige Bestrafung deswegen grundsätzlich nicht als asylbeachtliche Verfolgung. Im Übrigen erweise sich dieses Vorbringen als unglaubhaft. Es gäbe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, an den zuverlässigen Abklärungsergebnissen der schweizerischen Vertretung in Damaskus zu zweifeln. Die Einwände des Beschwerdeführers seien nachträgliche Anpassungsversuche des Sachverhalts, die nicht überzeugen könnten. Die Abklärungsergebnisse ständen im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers und seien mit der von ihm geltend gemachten Verfolgung als Deserteur unvereinbar. Unter diesen Umständen sei sein Asylvorbingen, in Syrien als Deserteur verurteilt worden zu sein und gesucht zu werden, unglaubhaft. Vor diesem Hintergrund vermöchten die eingereichten syrischen Gerichtsdokumente, die nur in fälschungsanfälligen Kopien vorliegen würden, keinen Beweiswert zu entfalten. Schliesslich könne der Einwand, dass er aufgrund der Abklärungen nun eine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden befürchten müsse, nicht gehört werden, da solche Nachforschungen diskret und ohne Gefährdung der betroffenen Gesuchsteller durchgeführt würden. Der Beschwerdeführer erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Syrien herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. E. E.a Mit Eingabe vom 14. Juli 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fahren (VwVG, SR 172.021) und um unentgeltliche Rechtsverbei­ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht, wobei diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 3. Juli 2009 eingereicht wurde. E.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, man müsse sich vorliegend die aktuelle Lage der Kurden in Syrien vergegenwärtigen. Er verweise diesbezüglich auf die Dossiers der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), insbesondere auf das Syrien-Update "Aktuelle Entwicklungen" vom 20. August 2008 und die dortigen Ausführungen zur allgemeinen Lage, zu den politischen Äusserungen der kurdischen Opposition und zur staatlichen Repression. In den Akten fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass seine allgemeine Glaubwürdigkeit anzuzweifeln wäre. Er stamme aus einer mittelständischen kurdischen Familie aus der Nähe von G._______ im Norden Syriens. Sein Vater habe sich auf der Seite der kurdischen Partei PYD gegen die in Syrien herrschenden politischen Verhältnisse engagiert. Er (der Beschwerdeführer) habe ihm bei manchen dieser Tätigkeiten geholfen und sei deswegen von den Sicherheitskräften behelligt worden. Dieses Engagement stelle für ihn eine erhebliche Gefährdung dar. Die Feststellung des BFM, eine allfällige Bestrafung wegen Desertion würde keine asylrelevante Verfolgung darstellen, sei in dieser undifferenzierten Form nicht haltbar. Massgebend sei bei einer Bestrafung, ob damit ein Politmalus und damit eine unverhältnismässig hohe Strafe verbunden sei. Die ihm auferlegte Freiheitsstrafe von sieben Jahren müsse als mit einem Politmalus behaftet beurteilt werden. Das BFM habe die Desertion mit dem blossen Verweis auf die Botschaftsabklärung als unglaubhaft qualifiziert, ohne sich mit den in der Eingabe vom 18. Juni 2009 dargelegten Einwänden auseinandergesetzt zu haben. Er halte an seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2009 vollumfänglich fest. Die syrischen Behörden würden die Verfolgung politischer Gegner gegenüber ausländischen Behörden regelmässig bestreiten. Der blosse Umstand, dass sie eine solche in Einzelfällen zugeben würden, bilde noch keinen Beleg dafür, dass sie in allen anderen Fällen wahrheitsgemässe Auskünfte erteilen würden. Die syrische Regierung sei für ihre Empfindlichkeit gegenüber Kritik, ihr harsches Vorgehen gegen jede Opposition und ihre geheimdienstlichen Rankünen bekannt. Da die schweizerische Botschaft durch Beauftragung eines Vertrauensanwalts zu ihren Ergebnissen gelangt sei, stelle sich die Frage nach den Möglichkeiten der Informationsbeschaffung eines solchen und nach der inhaltlichen Qualität solcher Abklärungen. Abgesehen von einigen bekannten Menschenrechtsanwälten, die regelmässig unter Druck gesetzt und inhaftiert würden, müsse davon ausgegangen werden, dass sich in Syrien tätige Anwälte keinerlei Unabhängigkeit von der staatlichen Verwaltung leisten könnten. Gäbe die Botschaft dem Vertrauensanwalt keine Personalien weiter, so könnten die erhobenen Auskünfte keine verwertbaren Informationen erhalten; würden jedoch Personalien weitergegeben, sei zu erwarten, dass das Abklärungsergebnis falsche beziehungsweise verfälschte Informationen enthalte. Vorliegend hätten die Informationen nur unter Bekanntgabe seiner Personalien erhoben werden können. Selbst wenn die Abklärungen diskret vorgenommen würden, sei die Anzahl der zu beauftragenden Vertrauensanwälte begrenzt. Zudem sei die Anzahl der in den letzten Monaten getätigten Abklärungen recht hoch (mindestens 30 bis 50). Spätestens nach der zweiten oder dritten ähnlichen Anfrage würden die syrischen Behörden Gewissheit erlangen, dass es sich bei den nachgefragten Personen um ins Ausland geflüchtete Menschen handle. Da syrische Staatsangehörige für Ausreisen eine behördliche Bewilligung bräuchten, lasse dies bei ihnen einen bestimmten Verdacht aufkommen, der nach Abklärung rufe, sobald der Betroffene in Syrien ergriffen werde. Zudem würden solche Abklärungen überhaupt nur dann Ergebnisse liefern, wenn den syrischen Behörden konkrete Namen weitergegeben würden. Er halte an der behördlichen Suche, die durch die Abklärungen der Botschaft befördert worden sei, fest. Indem das BFM hinsichtlich der eingereichten Dokumente lediglich pauschal deren fehlende Beweiseignung feststelle, ohne diese näher gewürdigt, geschweige denn einer vergleichsweisen Analyse unterzogen oder der Botschaft zur Überprüfung vorgelegt zu haben, habe es die aus der Offizialmaxime fliessenden Verpflichtungen verletzt. Zudem verunmögliche eine derart dünne Begründung der fehlenden Beweiseignung eine substanziierte Widerlegung und das Nennen allfälliger Gegenbeweismittel, womit das BFM das rechtliche Gehör verletzt habe. Es dränge sich eine nähere Überprüfung der Dokumente auf, zumal diese nun mit Übersetzung eingereicht würden. Im Übrigen befinde er sich in einem Beweisnotstand; hätte er keine Dokumente eingereicht, wäre ihm dies vorgeworfen worden, während ihm nun zum Vorwurf gemacht werde, die präsentierten Dokumente seien gefälscht. Dass er anfänglich verschwiegen habe, im Besitz eines Passes gewesen zu sein, mache zwar einen schlechten Eindruck, bedeute aber nicht ohne weiteres, dass er die Verfolgungssituation erfunden habe. Er habe gar nicht mehr an den bereits im Jahr 2005 abgelaufenen Pass gedacht. Zudem müssten die enge Familienbeziehung zu seinem politisch engagierten Vater und die durch Dokumente belegte Desertion berücksichtigt werden. Diese Umstände würden eine behördliche Suche nahe legen und liessen seine Vorbringen glaubhaft erscheinen. Überdies habe das BFM den Einwand, dass sein Bruder F._______ 2007 einen Pass erhalten habe, nicht überprüft und beurteilt. Da seine Initialen mit denjenigen seines Bruders übereinstimmen würden, sei es durchaus möglich, dass die Botschaftsabklärung in diesem Punkt fehl gehe. Er halte an seiner Darstellung der Umstände der Ausreise aus Syrien fest. Die mit der Botschaftsauskunft nicht übereinstimmende Angabe über die unkontrollierte Ausreise mit Hilfe eines Schleppers lasse nicht ohne weiteres den Schluss zu, er habe diese erfunden. Angesichts der starken kurdischen Protestbewegung, die sich seit dem Jahr 2004 neu formiert habe und für das Regime lästig geworden sei, toleriere die syrische Regierung die massenhafte Auswanderung syrischer Kurden. Wegen seiner unbewilligten Ausreise müsse er jedoch bei einer Rückkehr mit einer Bestrafung, die kaum als rechtsstaatlich legitim gelten könnte, und einer Inhaftierung rechnen. Diesbezüglich bestehe ein hohes Risiko einer gemäss Art. 3 EMRK verpönten unmenschlichen Behandlung und Strafe. Hinsichtlich der Verhältnisse in den syrischen Streitkräften reiche er einen im Internet veröffentlichten Bericht ein, der zahlreiche ungeklärte Todesfälle von Soldaten schildere. Es sei ihm zu glauben, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten für die PYD, die er zusammen mit seinem Vater ausgeübt habe, und wegen seiner Desertion aus der syrischen Armee behördlich gesucht werde. Hinsichtlich der Beurteilung der Verweigerung des Militärdienstes verweise er auf den bereits erwähnten Bericht der SFH (Strafe bei Desertion: 5 Jahre; bei Desertion und Verlassen des Landes: 5 bis 10 Jahre). Demzufolge erscheine die von ihm geltend gemachte Verurteilung zu einer Strafe von sieben Jahren im Bereich des Möglichen, wenn auch noch die illegale Ausreise in Betracht gezogen werde. Zudem wäre er wohl kaum in der Lage, die Auslösesumme für den noch ausstehenden Militärdienst aufzubringen, was zu weiteren Komplikationen beziehungsweise einer Verlängerung der Haft führten dürfte. Da er somit begründete Furcht vor Verfolgung habe, sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. Es sei davon auszugehen, dass er den syrischen Behörden als Deserteur namentlich bekannt sei, weshalb er bereits bei der Einreise mit einer Inhaftierung und Überprüfung seiner Person rechnen müsste. Da diesbezüglich ein erhebliches Folterrisiko bestehe, würde der Wegweisungsvollzug gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstossen. E.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein:

- Übersetzung der drei am 30.4.2009 beim BFM eingereichten Dokumente;

- Ausdruck aus dem Internet (Arabisch), 24.1.2009;

- Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, 3.7.2009. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. G. In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. H. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2009 eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zu. I. Mit Eingabe vom 11. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie einer Demonstration, eine CD mit zwölf Fotografien einer Veranstaltung in einem geschlossenen Raum und eine DVD mit zwei kurzen Sequenzen von Demonstrationszügen zu den Akten; diese Beweismittel würden seine exilpolitischen Aktivitäten, die er im letzten Halbjahr für die PYD durchgeführt habe, dokumentieren. J. Mit Eingabe vom 16. August 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Europa-Sektion der PYD vom 10. Juli 2010 ein (samt Übersetzung). Daraus gehe hervor, dass sein Vater in G._______ ein aktives Parteimitglied sei.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.).

E. 3.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. EMARK 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation geschafft worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind diese nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.

E. 4.1 Das BFM erachtete die geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers, wonach er wegen Desertion aus dem obligatorischen Militärdienst zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden sei und deshalb von den syrischen Behörden gesucht werde, aufgrund ernsthafter Zweifel als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers aus zutreffenden Gründen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert hat.

E. 4.1.1 Die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus ergaben, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Angaben - über einen im Jahr 2007 in B._______ ausgestellten syrischen Pass verfüge, Syrien am 16. März 2008 kontrolliert in einem Auto in Richtung E._______ verlassen habe und von den syrischen Behörden nicht gesucht werde (vgl. A17). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an der Seriosität der mit den Abklärungen beauftragen Vertrauensperson der Schweizer Vertretung und an dem Ergebnis der Abklärungen zu zweifeln. Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden wahrheitsgemäss Auskunft über die Suche nach eigenen Staatsbürgern geben würden, ist spekulativ und vermag keinen Beleg für die von ihm behauptete Verfolgung darzustellen; im Übrigen sind Fälle bekannt, bei denen durchaus mittels Botschaftsabklärungen bestehende Suchen syrischer Behörden nach bestimmten Personen bestätigt werden konnten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2815/2010 vom 9. Juni 2010, D-1246/2009 vom 10. März 2009). Die am Botschaftsbericht vom 26. März 2009 geäusserte allgemeine Kritik des Beschwerdeführers ist somit unbegründet und der Beschwerdeführer vermag damit die Abklärungsergebnisse, die seinen Angaben nicht nur hinsichtlich der geltend gemachten Suche, sondern auch bezüglich der (Nicht-)Existenz eines Reisedokuments und der angeblich illegalen Ausreise aus dem Heimatland widersprechen, nicht zu entkräften. Zwar gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30. April 2009 zu, dass seine Aussage, nie einen Pass besessen zu haben, nicht der Wahrheit entspreche. Seine Erklärung in der Beschwerdeeingabe, er habe sich zunächst nicht mehr daran erinnert, dass ihm einmal ein Pass ausgestellt worden sei, vermag indes ebenso wenig zu überzeugen - bei der Beantragung/Ausstellung eines Ausweisdokuments handelt es sich nicht um einen leicht in Vergessenheit zu geratenden alltäglichen Vorgang - wie die nicht belegte Behauptung, bei dem im Jahr 2007 ausgestellten Pass müsse es sich wohl um das Dokument seines Bruders F._______ handeln; es ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Abklärungen gestützt auf die vollständigen Personalien (Vor- und Nachnamen inklusive Geburtsdatum) erfolgt sind, so dass eine Verwechslung auch bei gleichlautenden Initialen des Bruders wenig glaubhaft erscheint. Die wahrheitswidrige Angabe zur (Nicht-)Existenz eines Reisepapiers erschüttert nicht nur die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, sondern stellt grundsätzlich auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 17 S. 15). Auch hinsichtlich der Ausreise vermag der Beschwerdeführer mit der blossen Wiederholung, diese sei am 16. April 2008 illegal erfolgt, dem Abklärungsergebnis - registrierte Ausreise am 16. März 2008 - nichts entgegenzuhalten. Wäre er im Zeitpunkt seiner Ausreise tatsächlich aufgrund einer Verurteilung wegen Desertion gesucht worden, hätte er das Land kaum kontrolliert verlassen können. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Gerichtsdokumente, die lediglich in fälschungsanfälligen Kopien vorliegen, so dass ihnen von vornherein nur ein beschränkter Beweiswert zukommen kann, nichts zu ändern, zumal die Dokumente allesamt vor der Ausstellung des Botschaftsberichts vom 26. März 2009 datieren, gemäss welchem der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden im damaligen Zeitpunkt eben gerade nicht gesucht wurde. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, die Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung in Damaskus in Frage zu stellen, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren diesbezüglichen Einwendungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen. Es kann daher nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise in Syrien aufgrund einer Verurteilung als Deserteur gesucht worden und deswegen illegal ausgereist sei. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Damaskus ist ebenfalls nicht ersichtlich, da davon ausgegangen werden darf, dass die Nachforschungen diskret durchgeführt worden sind.

E. 4.1.2 Im Übrigen würde - wie vom BFM zutreffend festgestellt - eine allfällige Bestrafung wegen Desertion gemäss konstanter Rechtsprechung keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16). Als flüchtlingsrechltich relevant gilt eine Bestrafung nur dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer höheren Strafe zu rechnen hat (sog. Politmalus). Wehrpflichtige Männer werden in Syrien aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung respektive Desertion - sollte er den obligatorischen Militärdienst nicht bereits absolviert und sich danach ins Ausland begeben haben - wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Kurdische Refraktäre haben ihrer Ethnie wegen nicht generell strengere Strafen im Sinne eines "Malus" zu befürchten. Da der Beschwerdeführer kein eigenes hervorgehobenes politisches Profil aufweist (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen in E. 4.2.2.), besteht kein Grund zur Annahme, dass ein allfälliges Verfahren gegen ihn aus anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er härter als andere Dienstverweigerer beziehungsweise Deserteure bestraft würde. Es liegt somit auch in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung vor.

E. 4.1.3 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf die allgemein schwierige Lage der kurdischen Bevölkerungs­minderheit in Syrien den Anforderungen an eine asylbeachtlich begründete, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen.

E. 4.1.4 Der Beschwerdeführer konnte mithin für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das BFM hat das Asylgesuch in diesem Kontext zu Recht abgewiesen.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer ein exil­politisches Engagement für die PYD und damit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gegebenen Beweismittel (Fotos, zwei kurze Sequenzen von Demonstrationszügen, PYD-Mitgliederbestätigung bezüglich des Vaters) verwiesen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens in der Schweiz befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu sein und er aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Eine Person hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlings­rechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b/8). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a).

E. 4.2.1 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge interessieren sich die syrischen Behörden zwar für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen, es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften, gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes wird.

E. 4.2.2 Ein solcher Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer nicht beigemessen werden. Für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien im Jahr 2008 konnte er keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Er war gemäss eigenen Angaben weder Mitglied der PYD noch hat er an deren Sitzungen teilgenommen, sondern war lediglich seinem Vater bei der Organisation der Sitzungen behilflich. Das nun auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist nicht derart, als dass damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG begründet werden könnten. Die eingereichten Beweismittel vermitteln nicht den Eindruck, er habe sich nunmehr in der Schweiz in hervorgehobener Position für die Belange der Exil-Syrer beziehungsweise der syrischen Kurden engagiert. Das Schreiben der Europa-Sektion der PYD vom 10. Juli 2010 attestiert die Parteimitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers, äussert sich hingegen nicht zur Person des Beschwerdeführers. Aufgrund der Aktenlage ist denn auch nicht davon auszugehen, sein Engagement sei über die blosse Sympathisierung mit der PYD und die Teilnahme in nicht exponierter Weise an ein paar wenigen Kundgebungen hinausgegangen. Konkrete und glaubhafte Hinweise, dass er deswegen tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde, liegen nicht vor. Auf den Fotos ist er zwar erkennbar, eine namentliche Identifizierung lediglich gestützt darauf erscheint jedoch nicht wahrscheinlich, zumal - abgesehen von einer einzigen Fotografie - alle Bilder in einem geschlossenen Raum und somit nicht in der Öffentlichkeit aufgenommen wurden. Aber selbst für den Fall des Bekanntwerdens der exilpolitischen Tätigkeit ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht als besonders engagierter und exponierter Regimegegner mit langjährigem politischem Hintergrund qualifiziert werden kann, nicht davon auszugehen, er müsste bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden rechnen.

E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie in Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs.1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.2.1 Die allgemeine Lage in Syrien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gezeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar erscheint.

E. 6.2.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist (...) und soweit aktenkundig gesund. Er hat bis zur vorgebrachten Ausreise in den D._______ im Jahr 2006 in Syrien gelebt und ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Zudem verfügt er mit seinen Eltern und Geschwistern über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatland (vgl. A1 S. 3, A11 S. 3), auf das er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Überdies hat er als (...) und als (...) berufliche Erfahrungen gesammelt (vgl. A1 S. 2, A11 S. 3 und 8). Es ist somit nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4517/2009 Urteil vom 7. Februar 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz B._______ - suchte am 28. April 2008 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrens­zentrum C._______ vom 14. Mai 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 3. November 2008 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe am 8. Juni 2005 den obligatorischen Militärdienst angetreten, der zwei Jahre und einen Monat gedauert hätte. Am 20. Mai 2006 sei er jedoch desertiert. Sein Vater sei für die "Partiya Yekîtiya Demokrat" (PYD) tätig gewesen. Die genaue Funktion des Vaters kenne er nicht, aber er habe oft an Sitzungen teilgenommen, bei denen über Demokratie und Freiheit diskutiert worden sei. Er (der Beschwerdeführer) sei dem Vater behilflich gewesen, indem er die Leute über anstehende Sitzungen informiert habe, wobei er selbst an diesen nicht teilgenommen und der Partei auch nicht angehört habe. Im Militärdienst sei er aufgrund der politischen Aktivitäten und seiner Ethnie unterdrückt und schikaniert worden; er habe keine Dienstwaffe erhalten und habe immer die schlechteren Arbeiten verrichten müssen. Zudem habe er zu wenig zu essen bekommen, kaum etwas verdient und acht Monate lang keinen Diensturlaub gehabt. Er habe insbesondere unbewaffnet einen Eingang zu einem grossen Trainingsplatz bewachen müssen. Offiziere, die in einem Gebäude nahe dieses Eingangs untergebracht gewesen seien, hätten nachts öfters mit ihren Pistolen auf Gegenstände geschossen. Sie hätten jeweils auch einzelne Schüsse in seine Richtung abgegeben - getroffen worden sei er dabei nie - und auf die Öllampe, die bei ihm gebrannt habe, gezielt. Er habe sich über die Offiziere bei seinem Oberst beklagt. Daraufhin sei er wegen Beschimpfens von Offizieren 45 Tage lang im Gefängnis der Brigade inhaftiert worden. Nach Verbüssung der Haft habe er wieder am selben Ort Dienst leisten müssen. Aufgrund der Angst, eines Tages von einem Schuss getroffen zu werden, habe er sich, auch auf Anraten seines Vaters, zur Desertion entschlossen. Er habe die Kaserne am 20. Mai 2006 in Zivilkleidung verlassen und sei noch am selben Tag in den D._______ gereist, wo er fortan als Handlanger in einem Schneideratelier gearbeitet habe. Nachdem er dort von Unbekannten überfallen und ausgeraubt worden sei, sei er am 15. April 2008 nach Syrien zurückgekehrt, wobei er bereits am folgenden Tag mit Hilfe eines Schleppers wieder ausgereist und via die E._______ und ein ihm unbekanntes Land in die Schweiz gelangt sei. Als Deserteur drohe ihm eine siebenjährige Gefängnisstrafe, wobei er anschliessend noch zwei Jahre Dienst zu leisten hätte. Wenn die Behörden Kenntnis davon hätten, dass er im vorliegenden Asylverfahren Fotos von sich in Uniform eingereicht habe, würden sie ihn hinrichten. Sein Vater habe ihm anlässlich eines Telefonats gesagt, er solle nicht nach Syrien zurückkehren. Ob sein Vater wegen seiner Ausreise Nachteile erlitten habe, wisse er nicht; aber sein Vater werde vermutlich beobachtet, da er auf einer Liste verdächtiger Kurden figuriere. Er (der Beschwerdeführer) sei ohne Ausweisdokumente illegal aus Syrien ausgereist. Er habe nie einen Reisepass besessen und die Identitätskarte habe er beim Eintritt in den Militärdienst abgeben müssen. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1 und A11). B. Am 5. Januar 2009 beauftragte das BFM die schweizerische Vertretung in Damaskus mit diversen Abklärungen. Der entsprechende Botschafts­bericht vom 26. März 2009 ergab, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines im Jahr 2007 in B._______ ausgestellten syrischen Passes sei und Syrien am 16. März 2008 kontrolliert in einem Fahrzeug in Richtung E._______ verlassen habe. Zudem werde er von den syrischen Behörden nicht gesucht. C. Mit Schreiben vom 8. April 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage und den entsprechenden Abklärungsergebnissen. In seiner Stellungnahme vom 30. April 2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er befürchte, dass die von den schweizerischen Konsularbehörden vorgenommenen Abklärungen für ihn ein erhöhtes Verfolgungsrisiko darstellen würden. Er bestätige, dass auf seinen Namen im Jahr 2003 ein syrischer Pass ausgestellt worden sei, der jedoch nach zwei Jahren unbenützt abgelaufen sei. Es treffe aber nicht zu, dass er im Jahr 2007 einen Pass ausgestellt erhalten habe, hingegen habe damals sein Bruder F._______ einen solchen erhalten. Er erinnere sich, dass er am 16. April 2008 in die E._______ eingereist sei. Der Grenzübertritt sei ohne behördliche Kontrolle, ohne Vorlegung von Dokumenten und mit Hilfe eines Schleppers erfolgt. Die von der Schweizer Botschaft erhobene Information zur Ausreise treffe deshalb nicht zu. Er halte daran fest, Syrien wegen der Flucht aus dem Militärdienst und seinen politischen Aktivitäten für die PYD verlassen zu haben. Er sei überzeugt, dass er deswegen gesucht werde. Die syrischen Behörden würden gegenüber Drittstaaten oder Privaten nie eine politische Verfolgung eigener Staatsbürger anerkennen. Er reiche hinsichtlich der Verfolgung drei Dokumente, die er per Fax erhalten habe, ein (Vorladung des Muhabarat [Sicherheitsdienst]; Mitteilung eines militärischen Strafgerichts in B._______ vom 2. März 2009, worin ihm eine Strafe in Aussicht gestellt werde; Urteil desselben Gerichts vom 13. März 2009 [Verurteilung in Abwesenheit wegen Flucht aus dem Militärdienst zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren]). Er werde mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein, die Originaldokumente beizubringen. Seine Eltern verfügten lediglich über eine Kopie des erwähnten Urteils. Da er für die Übersetzungskosten nicht aufkommen könne, bitte er um eine entsprechende amtsinterne Anfertigung. D. D.a Mit Verfügung vom 16. Juni 2009 - eröffnet am 18. Juni 2009 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Gemäss gefestigter Praxis gälten eine Desertion aus der syrischen Armee und eine allfällige Bestrafung deswegen grundsätzlich nicht als asylbeachtliche Verfolgung. Im Übrigen erweise sich dieses Vorbringen als unglaubhaft. Es gäbe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, an den zuverlässigen Abklärungsergebnissen der schweizerischen Vertretung in Damaskus zu zweifeln. Die Einwände des Beschwerdeführers seien nachträgliche Anpassungsversuche des Sachverhalts, die nicht überzeugen könnten. Die Abklärungsergebnisse ständen im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers und seien mit der von ihm geltend gemachten Verfolgung als Deserteur unvereinbar. Unter diesen Umständen sei sein Asylvorbingen, in Syrien als Deserteur verurteilt worden zu sein und gesucht zu werden, unglaubhaft. Vor diesem Hintergrund vermöchten die eingereichten syrischen Gerichtsdokumente, die nur in fälschungsanfälligen Kopien vorliegen würden, keinen Beweiswert zu entfalten. Schliesslich könne der Einwand, dass er aufgrund der Abklärungen nun eine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden befürchten müsse, nicht gehört werden, da solche Nachforschungen diskret und ohne Gefährdung der betroffenen Gesuchsteller durchgeführt würden. Der Beschwerdeführer erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Syrien herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. E. E.a Mit Eingabe vom 14. Juli 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fahren (VwVG, SR 172.021) und um unentgeltliche Rechtsverbei­ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht, wobei diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 3. Juli 2009 eingereicht wurde. E.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, man müsse sich vorliegend die aktuelle Lage der Kurden in Syrien vergegenwärtigen. Er verweise diesbezüglich auf die Dossiers der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), insbesondere auf das Syrien-Update "Aktuelle Entwicklungen" vom 20. August 2008 und die dortigen Ausführungen zur allgemeinen Lage, zu den politischen Äusserungen der kurdischen Opposition und zur staatlichen Repression. In den Akten fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass seine allgemeine Glaubwürdigkeit anzuzweifeln wäre. Er stamme aus einer mittelständischen kurdischen Familie aus der Nähe von G._______ im Norden Syriens. Sein Vater habe sich auf der Seite der kurdischen Partei PYD gegen die in Syrien herrschenden politischen Verhältnisse engagiert. Er (der Beschwerdeführer) habe ihm bei manchen dieser Tätigkeiten geholfen und sei deswegen von den Sicherheitskräften behelligt worden. Dieses Engagement stelle für ihn eine erhebliche Gefährdung dar. Die Feststellung des BFM, eine allfällige Bestrafung wegen Desertion würde keine asylrelevante Verfolgung darstellen, sei in dieser undifferenzierten Form nicht haltbar. Massgebend sei bei einer Bestrafung, ob damit ein Politmalus und damit eine unverhältnismässig hohe Strafe verbunden sei. Die ihm auferlegte Freiheitsstrafe von sieben Jahren müsse als mit einem Politmalus behaftet beurteilt werden. Das BFM habe die Desertion mit dem blossen Verweis auf die Botschaftsabklärung als unglaubhaft qualifiziert, ohne sich mit den in der Eingabe vom 18. Juni 2009 dargelegten Einwänden auseinandergesetzt zu haben. Er halte an seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2009 vollumfänglich fest. Die syrischen Behörden würden die Verfolgung politischer Gegner gegenüber ausländischen Behörden regelmässig bestreiten. Der blosse Umstand, dass sie eine solche in Einzelfällen zugeben würden, bilde noch keinen Beleg dafür, dass sie in allen anderen Fällen wahrheitsgemässe Auskünfte erteilen würden. Die syrische Regierung sei für ihre Empfindlichkeit gegenüber Kritik, ihr harsches Vorgehen gegen jede Opposition und ihre geheimdienstlichen Rankünen bekannt. Da die schweizerische Botschaft durch Beauftragung eines Vertrauensanwalts zu ihren Ergebnissen gelangt sei, stelle sich die Frage nach den Möglichkeiten der Informationsbeschaffung eines solchen und nach der inhaltlichen Qualität solcher Abklärungen. Abgesehen von einigen bekannten Menschenrechtsanwälten, die regelmässig unter Druck gesetzt und inhaftiert würden, müsse davon ausgegangen werden, dass sich in Syrien tätige Anwälte keinerlei Unabhängigkeit von der staatlichen Verwaltung leisten könnten. Gäbe die Botschaft dem Vertrauensanwalt keine Personalien weiter, so könnten die erhobenen Auskünfte keine verwertbaren Informationen erhalten; würden jedoch Personalien weitergegeben, sei zu erwarten, dass das Abklärungsergebnis falsche beziehungsweise verfälschte Informationen enthalte. Vorliegend hätten die Informationen nur unter Bekanntgabe seiner Personalien erhoben werden können. Selbst wenn die Abklärungen diskret vorgenommen würden, sei die Anzahl der zu beauftragenden Vertrauensanwälte begrenzt. Zudem sei die Anzahl der in den letzten Monaten getätigten Abklärungen recht hoch (mindestens 30 bis 50). Spätestens nach der zweiten oder dritten ähnlichen Anfrage würden die syrischen Behörden Gewissheit erlangen, dass es sich bei den nachgefragten Personen um ins Ausland geflüchtete Menschen handle. Da syrische Staatsangehörige für Ausreisen eine behördliche Bewilligung bräuchten, lasse dies bei ihnen einen bestimmten Verdacht aufkommen, der nach Abklärung rufe, sobald der Betroffene in Syrien ergriffen werde. Zudem würden solche Abklärungen überhaupt nur dann Ergebnisse liefern, wenn den syrischen Behörden konkrete Namen weitergegeben würden. Er halte an der behördlichen Suche, die durch die Abklärungen der Botschaft befördert worden sei, fest. Indem das BFM hinsichtlich der eingereichten Dokumente lediglich pauschal deren fehlende Beweiseignung feststelle, ohne diese näher gewürdigt, geschweige denn einer vergleichsweisen Analyse unterzogen oder der Botschaft zur Überprüfung vorgelegt zu haben, habe es die aus der Offizialmaxime fliessenden Verpflichtungen verletzt. Zudem verunmögliche eine derart dünne Begründung der fehlenden Beweiseignung eine substanziierte Widerlegung und das Nennen allfälliger Gegenbeweismittel, womit das BFM das rechtliche Gehör verletzt habe. Es dränge sich eine nähere Überprüfung der Dokumente auf, zumal diese nun mit Übersetzung eingereicht würden. Im Übrigen befinde er sich in einem Beweisnotstand; hätte er keine Dokumente eingereicht, wäre ihm dies vorgeworfen worden, während ihm nun zum Vorwurf gemacht werde, die präsentierten Dokumente seien gefälscht. Dass er anfänglich verschwiegen habe, im Besitz eines Passes gewesen zu sein, mache zwar einen schlechten Eindruck, bedeute aber nicht ohne weiteres, dass er die Verfolgungssituation erfunden habe. Er habe gar nicht mehr an den bereits im Jahr 2005 abgelaufenen Pass gedacht. Zudem müssten die enge Familienbeziehung zu seinem politisch engagierten Vater und die durch Dokumente belegte Desertion berücksichtigt werden. Diese Umstände würden eine behördliche Suche nahe legen und liessen seine Vorbringen glaubhaft erscheinen. Überdies habe das BFM den Einwand, dass sein Bruder F._______ 2007 einen Pass erhalten habe, nicht überprüft und beurteilt. Da seine Initialen mit denjenigen seines Bruders übereinstimmen würden, sei es durchaus möglich, dass die Botschaftsabklärung in diesem Punkt fehl gehe. Er halte an seiner Darstellung der Umstände der Ausreise aus Syrien fest. Die mit der Botschaftsauskunft nicht übereinstimmende Angabe über die unkontrollierte Ausreise mit Hilfe eines Schleppers lasse nicht ohne weiteres den Schluss zu, er habe diese erfunden. Angesichts der starken kurdischen Protestbewegung, die sich seit dem Jahr 2004 neu formiert habe und für das Regime lästig geworden sei, toleriere die syrische Regierung die massenhafte Auswanderung syrischer Kurden. Wegen seiner unbewilligten Ausreise müsse er jedoch bei einer Rückkehr mit einer Bestrafung, die kaum als rechtsstaatlich legitim gelten könnte, und einer Inhaftierung rechnen. Diesbezüglich bestehe ein hohes Risiko einer gemäss Art. 3 EMRK verpönten unmenschlichen Behandlung und Strafe. Hinsichtlich der Verhältnisse in den syrischen Streitkräften reiche er einen im Internet veröffentlichten Bericht ein, der zahlreiche ungeklärte Todesfälle von Soldaten schildere. Es sei ihm zu glauben, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten für die PYD, die er zusammen mit seinem Vater ausgeübt habe, und wegen seiner Desertion aus der syrischen Armee behördlich gesucht werde. Hinsichtlich der Beurteilung der Verweigerung des Militärdienstes verweise er auf den bereits erwähnten Bericht der SFH (Strafe bei Desertion: 5 Jahre; bei Desertion und Verlassen des Landes: 5 bis 10 Jahre). Demzufolge erscheine die von ihm geltend gemachte Verurteilung zu einer Strafe von sieben Jahren im Bereich des Möglichen, wenn auch noch die illegale Ausreise in Betracht gezogen werde. Zudem wäre er wohl kaum in der Lage, die Auslösesumme für den noch ausstehenden Militärdienst aufzubringen, was zu weiteren Komplikationen beziehungsweise einer Verlängerung der Haft führten dürfte. Da er somit begründete Furcht vor Verfolgung habe, sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. Es sei davon auszugehen, dass er den syrischen Behörden als Deserteur namentlich bekannt sei, weshalb er bereits bei der Einreise mit einer Inhaftierung und Überprüfung seiner Person rechnen müsste. Da diesbezüglich ein erhebliches Folterrisiko bestehe, würde der Wegweisungsvollzug gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstossen. E.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein:

- Übersetzung der drei am 30.4.2009 beim BFM eingereichten Dokumente;

- Ausdruck aus dem Internet (Arabisch), 24.1.2009;

- Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, 3.7.2009. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. G. In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. H. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2009 eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zu. I. Mit Eingabe vom 11. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie einer Demonstration, eine CD mit zwölf Fotografien einer Veranstaltung in einem geschlossenen Raum und eine DVD mit zwei kurzen Sequenzen von Demonstrationszügen zu den Akten; diese Beweismittel würden seine exilpolitischen Aktivitäten, die er im letzten Halbjahr für die PYD durchgeführt habe, dokumentieren. J. Mit Eingabe vom 16. August 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Europa-Sektion der PYD vom 10. Juli 2010 ein (samt Übersetzung). Daraus gehe hervor, dass sein Vater in G._______ ein aktives Parteimitglied sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). 3.3. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. EMARK 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation geschafft worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind diese nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. 4. 4.1. Das BFM erachtete die geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers, wonach er wegen Desertion aus dem obligatorischen Militärdienst zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden sei und deshalb von den syrischen Behörden gesucht werde, aufgrund ernsthafter Zweifel als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers aus zutreffenden Gründen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert hat. 4.1.1. Die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus ergaben, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Angaben - über einen im Jahr 2007 in B._______ ausgestellten syrischen Pass verfüge, Syrien am 16. März 2008 kontrolliert in einem Auto in Richtung E._______ verlassen habe und von den syrischen Behörden nicht gesucht werde (vgl. A17). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an der Seriosität der mit den Abklärungen beauftragen Vertrauensperson der Schweizer Vertretung und an dem Ergebnis der Abklärungen zu zweifeln. Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden wahrheitsgemäss Auskunft über die Suche nach eigenen Staatsbürgern geben würden, ist spekulativ und vermag keinen Beleg für die von ihm behauptete Verfolgung darzustellen; im Übrigen sind Fälle bekannt, bei denen durchaus mittels Botschaftsabklärungen bestehende Suchen syrischer Behörden nach bestimmten Personen bestätigt werden konnten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2815/2010 vom 9. Juni 2010, D-1246/2009 vom 10. März 2009). Die am Botschaftsbericht vom 26. März 2009 geäusserte allgemeine Kritik des Beschwerdeführers ist somit unbegründet und der Beschwerdeführer vermag damit die Abklärungsergebnisse, die seinen Angaben nicht nur hinsichtlich der geltend gemachten Suche, sondern auch bezüglich der (Nicht-)Existenz eines Reisedokuments und der angeblich illegalen Ausreise aus dem Heimatland widersprechen, nicht zu entkräften. Zwar gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30. April 2009 zu, dass seine Aussage, nie einen Pass besessen zu haben, nicht der Wahrheit entspreche. Seine Erklärung in der Beschwerdeeingabe, er habe sich zunächst nicht mehr daran erinnert, dass ihm einmal ein Pass ausgestellt worden sei, vermag indes ebenso wenig zu überzeugen - bei der Beantragung/Ausstellung eines Ausweisdokuments handelt es sich nicht um einen leicht in Vergessenheit zu geratenden alltäglichen Vorgang - wie die nicht belegte Behauptung, bei dem im Jahr 2007 ausgestellten Pass müsse es sich wohl um das Dokument seines Bruders F._______ handeln; es ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Abklärungen gestützt auf die vollständigen Personalien (Vor- und Nachnamen inklusive Geburtsdatum) erfolgt sind, so dass eine Verwechslung auch bei gleichlautenden Initialen des Bruders wenig glaubhaft erscheint. Die wahrheitswidrige Angabe zur (Nicht-)Existenz eines Reisepapiers erschüttert nicht nur die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, sondern stellt grundsätzlich auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 17 S. 15). Auch hinsichtlich der Ausreise vermag der Beschwerdeführer mit der blossen Wiederholung, diese sei am 16. April 2008 illegal erfolgt, dem Abklärungsergebnis - registrierte Ausreise am 16. März 2008 - nichts entgegenzuhalten. Wäre er im Zeitpunkt seiner Ausreise tatsächlich aufgrund einer Verurteilung wegen Desertion gesucht worden, hätte er das Land kaum kontrolliert verlassen können. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Gerichtsdokumente, die lediglich in fälschungsanfälligen Kopien vorliegen, so dass ihnen von vornherein nur ein beschränkter Beweiswert zukommen kann, nichts zu ändern, zumal die Dokumente allesamt vor der Ausstellung des Botschaftsberichts vom 26. März 2009 datieren, gemäss welchem der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden im damaligen Zeitpunkt eben gerade nicht gesucht wurde. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, die Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung in Damaskus in Frage zu stellen, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren diesbezüglichen Einwendungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen. Es kann daher nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise in Syrien aufgrund einer Verurteilung als Deserteur gesucht worden und deswegen illegal ausgereist sei. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Damaskus ist ebenfalls nicht ersichtlich, da davon ausgegangen werden darf, dass die Nachforschungen diskret durchgeführt worden sind. 4.1.2. Im Übrigen würde - wie vom BFM zutreffend festgestellt - eine allfällige Bestrafung wegen Desertion gemäss konstanter Rechtsprechung keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16). Als flüchtlingsrechltich relevant gilt eine Bestrafung nur dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer höheren Strafe zu rechnen hat (sog. Politmalus). Wehrpflichtige Männer werden in Syrien aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung respektive Desertion - sollte er den obligatorischen Militärdienst nicht bereits absolviert und sich danach ins Ausland begeben haben - wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Kurdische Refraktäre haben ihrer Ethnie wegen nicht generell strengere Strafen im Sinne eines "Malus" zu befürchten. Da der Beschwerdeführer kein eigenes hervorgehobenes politisches Profil aufweist (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen in E. 4.2.2.), besteht kein Grund zur Annahme, dass ein allfälliges Verfahren gegen ihn aus anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er härter als andere Dienstverweigerer beziehungsweise Deserteure bestraft würde. Es liegt somit auch in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung vor. 4.1.3. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf die allgemein schwierige Lage der kurdischen Bevölkerungs­minderheit in Syrien den Anforderungen an eine asylbeachtlich begründete, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. 4.1.4. Der Beschwerdeführer konnte mithin für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das BFM hat das Asylgesuch in diesem Kontext zu Recht abgewiesen. 4.2. Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer ein exil­politisches Engagement für die PYD und damit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gegebenen Beweismittel (Fotos, zwei kurze Sequenzen von Demonstrationszügen, PYD-Mitgliederbestätigung bezüglich des Vaters) verwiesen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens in der Schweiz befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu sein und er aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Eine Person hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlings­rechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b/8). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a). 4.2.1. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge interessieren sich die syrischen Behörden zwar für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen, es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften, gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes wird. 4.2.2. Ein solcher Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer nicht beigemessen werden. Für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien im Jahr 2008 konnte er keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Er war gemäss eigenen Angaben weder Mitglied der PYD noch hat er an deren Sitzungen teilgenommen, sondern war lediglich seinem Vater bei der Organisation der Sitzungen behilflich. Das nun auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist nicht derart, als dass damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG begründet werden könnten. Die eingereichten Beweismittel vermitteln nicht den Eindruck, er habe sich nunmehr in der Schweiz in hervorgehobener Position für die Belange der Exil-Syrer beziehungsweise der syrischen Kurden engagiert. Das Schreiben der Europa-Sektion der PYD vom 10. Juli 2010 attestiert die Parteimitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers, äussert sich hingegen nicht zur Person des Beschwerdeführers. Aufgrund der Aktenlage ist denn auch nicht davon auszugehen, sein Engagement sei über die blosse Sympathisierung mit der PYD und die Teilnahme in nicht exponierter Weise an ein paar wenigen Kundgebungen hinausgegangen. Konkrete und glaubhafte Hinweise, dass er deswegen tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde, liegen nicht vor. Auf den Fotos ist er zwar erkennbar, eine namentliche Identifizierung lediglich gestützt darauf erscheint jedoch nicht wahrscheinlich, zumal - abgesehen von einer einzigen Fotografie - alle Bilder in einem geschlossenen Raum und somit nicht in der Öffentlichkeit aufgenommen wurden. Aber selbst für den Fall des Bekanntwerdens der exilpolitischen Tätigkeit ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht als besonders engagierter und exponierter Regimegegner mit langjährigem politischem Hintergrund qualifiziert werden kann, nicht davon auszugehen, er müsste bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden rechnen. 4.2.3. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.

5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie in Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs.1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 6.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1. Die allgemeine Lage in Syrien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gezeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar erscheint. 6.2.2. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist (...) und soweit aktenkundig gesund. Er hat bis zur vorgebrachten Ausreise in den D._______ im Jahr 2006 in Syrien gelebt und ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Zudem verfügt er mit seinen Eltern und Geschwistern über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatland (vgl. A1 S. 3, A11 S. 3), auf das er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Überdies hat er als (...) und als (...) berufliche Erfahrungen gesammelt (vgl. A1 S. 2, A11 S. 3 und 8). Es ist somit nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). 6.2.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.3. Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: