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D-1755/2025

D-1755/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 2. April 2025 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-1755/2025 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1755/2025 law/bah Urteil vom 9. April 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Februar 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Tigray mit letztem Aufenthalt in B._______ (Äthiopien) eigenen Angaben zufolge letztmals im Juni 2024 verliess und am 5. August 2024 in die Schweiz einreiste, wo er am 3. September 2024 um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 11. September 2024 die Personalien des Beschwerdeführers (Personalienaufnahme [PA]; Zemis-Direkterfassung) aufnahm, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. September 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe bis zu seiner ersten Ausreise aus Äthiopien im Oktober/November 2021 als (...) gearbeitet und zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______ gelebt, dass er seit 1993/94 Mitglied der «Tigray People's Liberation Front» (TPLF) gewesen sei und im Jahr 2007/2008 als Kandidat der TPLF an den Wahlen teilgenommen habe, in den Rat der (...) gewählt worden sei und das Amt fünf Jahre lang ausgeübt habe, dass er nach dem Ausbruch des Kriegs in Tigray im August/September 2021 von der Polizei zuhause abgeholt und unter dem Vorwurf, er unterstütze die TPLF, verprügelt worden sei, dass er im Oktober/November 2021 im Besitz eines Visums legal C._______ gereist sei, wo er (...) Geschäfte gemacht habe, dass im März 2023 in Äthiopien gegen ihn und seine Familienmitglieder ein Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Korruption eingeleitet worden sei, das aus Mangel an Beweisen wieder eingestellt worden sei, dass er sich im Juni/Juli 2024 zur Rückreise nach Äthiopien entschieden habe und zwei oder drei Tage nach seiner Rückkehr von Polizisten abgeholt und auf den Polizeiposten seines Wohnquartiers gebracht worden sei, wo er zu seinem Aufenthalt C._______ befragt worden sei, dass man ihn gefragt habe, weshalb er Geld von B._______ nach D._______ gesendet und ob er sich mit E._______ - einem äthiopischen (...) - getroffen habe, und ihn nach drei Tagen mit der Bemerkung, er könne nach Hause gehen, bis er wieder vorgeladen werde, freigelassen habe, dass er zwei Tage später von regierungstreuen Leuten, die ihn als Mitglied der TPLF bezeichnet und versucht hätten, ihn zusammenzuschlagen, bedroht worden sei, dass sein Bruder einen Polizisten angerufen habe, der die Lage beruhigt habe, dass er (der Beschwerdeführer) um sein Leben gefürchtet habe und erneut legal C._______ gereist sei, von wo aus er mit Hilfe eines Schleppers, der ihm seinen Reisepass abgenommen habe, illegal nach Europa gereist sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte, festgenommen zu werden und sein Leben zu verlieren, dass der Beschwerdeführer beim SEM mehrere Ausweise und Beweismittel abgab ([...] Aufenthaltstitel, Führerschein, Wahlbestätigung, Schreiben der äthiopischen Polizei vom 17. September 2024, Arbeits- und Schulzertifikate, arbeitsbezogene Referenzschreiben, Geschäftsunterlagen, Beleg einer Banküberweisung von Äthiopien C._______, Schreiben des äthiopischen Justizministeriums betreffend den Korruptionsvorwurf, Bestätigung der Mitgliedschaft bei der TPLF und Vorladung der äthiopischen Polizei vom 14. Juli 2024), dass der Beschwerdeführer zu seiner gesundheitlichen Verfassung erklärte, er leide seit längerer Zeit unter (...) und erhöhten (...), wogegen er bereits in B._______ Medikamente eingenommen habe, dass er dort auch wegen einer 2021 erlittenen (...) behandelt worden sei und sich in der Schweiz wegen seines erhöhten (...) und (...) an einen Arzt gewandt habe, dass er gemäss einem Arztbericht vom Spital F._______ am 20. Oktober 2024 wegen (...) behandelt worden sei, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Februar 2025 - eröffnet am 10. Februar 2025 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 3. September 2024 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und feststellte, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden, dass das SEM den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen anführt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen (...) seien vage und unverbindlich ausgefallen, dass seinem Visumsantrag an die (...) Behörden zu entnehmen sei, er sei mehr als viermal von C._______ nach Äthiopien zurückgekehrt, und dennoch nur vage habe einordnen können, wann er C._______ erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, dass er auch zur Anzahl der Rückreisen von C._______ nach Äthiopien seit dem Ausbruch des Kriegs in Tigray keine konkreten Angaben gemacht habe, dass seine Ausführungen nicht davon zeugten, dass er sich in seinem Amt (...) politisch besonders exponiert oder sich für ein freies respektive unabhängiges Tigray stark gemacht habe, dass er nicht genau gewusst habe, wie viele Sitze der Rat habe, in den er gewählt worden sei, dass er sich möglicherweise vor vielen Jahren auf Ebene (...) engagiert habe, es jedoch auf der Hand liege, dass es sich um ein niederschwelliges Engagement gehandelt habe, durch das er sich nicht in besonderem Masse exponiert habe, weshalb ein behördliches Interesse an ihm nicht nachvollziehbar sei, dass er nach Ausbruch des Tigray-Kriegs legal aus Äthiopien aus- und später dorthin zurückgereist sei, obwohl die TPLF zu diesem Zeitpunkt von der äthiopischen Zentralregierung als Terrororganisation eingestuft worden sei, dass diese Reisen erhebliche Zweifel an seiner politischen Vergangenheit aufkommen liessen und der Sachverhalt auf keine Verbindungen zur TPLF schliessen lasse, dass seine Aussagen zur politischen Tätigkeit in D._______ nicht von einer exponierten politischen Tätigkeit oder von einem starken inneren Antrieb zu politischem Aktivismus zeugten, dass er sich davor gefürchtet habe, eine Demonstration zu organisieren, und sich - wenn überhaupt - im Hintergrund gehalten und niederschwellige Tätigkeiten ausgeführt zu haben scheine, dass vor dem Hintergrund seiner angeblichen Erlebnisse in B._______, wo Polizisten ihm (...) hätten, nur schwer nachvollziehbar sei, weshalb er sich 2024 zur Rückkehr nach Äthiopien entschieden habe, dass seine Aussagen, er sei im Sommer 2024 nach dreitägiger Inhaftierung freigelassen worden und erneut legal aus Äthiopien ausgereist, nicht den Eindruck eines ernsthaften und nachhaltigen behördlichen Interesses an ihm erweckten, dass die äthiopischen Behörden ihm während seines Aufenthalts C._______ am (...) 2022 einen Reisepass ausgestellt hätten, was dem Visumsantrag an die (...) Behörden zu entnehmen sei, dass der Erhalt eines Reisepasses kaum möglich gewesen wäre, wenn die äthiopischen Behörden ihn als oppositionelle Kraft wahrgenommen hätten, was umso mehr gelte, als diese die TPLF im Zeitpunkt der Passausstellung als Terrororganisation eingestuft hätten, dass ihn die äthiopische Polizei im Sommer 2024 nicht bereits nach wenigen Tagen aus der Haft entlassen hätte, falls sie ihn als missliebige Person eingestuft hätte, und seine damalige legale Ausreise aus Äthiopien unterstreiche, dass er den heimatlichen Behörden kein Dorn im Auge sei, weshalb es das SEM als unglaubhaft erachte, dass er aufgrund seiner angeblichen Mitgliedschaft bei der TPLF ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten sei, dass die vom Beschwerdeführer abgegebenen Beweismittel nicht geeignet seien, eine asylbeachtliche Verfolgung nachzuweisen, da mangels verbürgtem Vergleichsmaterial deren Echtheit nicht oder nur bedingt bestätigt werden könne, dass es sich bei den Stempeln auf den Dokumenten um Feuchtstempelabdrücke handle, aufgrund derer nicht automatisch von der Authentizität der Dokumente ausgegangen werden könne, zumal in Äthiopien viele Fälscherwerkstätten existierten, die analoge Feuchtstempel herstellten, dass ein Wort in den Stempelabdrücken auf dem Schreiben der Polizei vom 17. September 2024 und der polizeilichen Vorladung zwei Schreibfehler enthalte, dass diese Vorladung gemäss dem äthiopischen Kalender offenbar am 7. 11. 2016 ausgestellt worden sei, was im gregorianischen Kalender dem 14. Juli 2024 entspreche, weshalb es «kurios» sei, dass er das Dokument in der Anhörung nicht erwähnt und erst mit seiner schriftlichen Eingabe vom 25. November 2024 eingereicht habe, dass angesichts der Sicherheitslage in B._______ im Jahr 2021 zwar nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer damals von Polizisten verletzt worden sei, er sich in B._______ aber habe behandeln lassen können und es ihm möglich gewesen sei, legal aus Äthiopien auszureisen, dass er im Sommer 2024 nach Äthiopien zurückgekehrt und es nicht Sinn und Zweck des Asylrechts sei, vergangenes Unrecht wiedergutzumachen, weshalb die geltend gemachten Übergriffe im Jahr 2021 keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalteten, dass vor dem Hintergrund der Unterzeichnung des Friedensabkommens am 2. November 2022 und der Aufhebung der Einstufung der TPLF als terroristische Organisation davon auszugehen sei, dass das Ausmass des willkürlichen Vorgehens gegen Angehörige der Ethnie der Tigray seitens der äthiopischen Behörden zurückgehen werde, dass die Einstellung des Verfahrens wegen Korruption darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer und seine Familie nicht mit einem sogenannten Politmalus behaftet seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. März 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass darin beantragt wurde, die Beschwerde sei gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sei bei Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und mangels Ausschlussgründen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM im Vollzugspunkt aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei als Mitglied der TPLF in Äthiopien erheblichen Gefahren ausgesetzt, die dortige politische Situation sei instabil und Mitglieder der TPLF würden oft verfolgt und bedroht, dass im Falle einer Rückkehr eine hohe Gefahr für seine Sicherheit und sein Leben bestehe, dass Mitglieder der TPLF - die als terroristische Organisation eingestuft worden sei - vor allem dann gefährdet seien, wenn sie sich ausserhalb der Region Tigray aufhielten, und der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Tätigkeit schwer misshandelt und verfolgt worden sei, dass das Korruptionsverfahren gegen ihn und seine Familie als Vorwand für weitere Verfolgung erscheine, dass sich die letzten Vorfälle kurz vor seiner Ausreise im Juli 2024 zugetragen hätten, dass das SEM die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht plausibel in Frage gestellt habe, dass das Ausstellungsdatum der polizeilichen Vorladung keinen Aufschluss darüber gebe, wann das Dokument ausgehändigt worden sei und wann der Beschwerdeführer davon Kenntnis erhalten habe, dass seine Reisen C._______ bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft keine grosse Rolle spielten, zumal nur wichtig sei, dass er sich dort mit E._______ getroffen habe, dass es vielen Verfolgten gelungen sei, aus Äthiopien legal auszureisen um im Ausland als Flüchtlinge anerkannt zu werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seine Heimat mit Schikanen rechnen müsste, die ihm ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen würden, dass der Instruktionsrichter die Anträge, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit Zwischenverfügung vom 18. März 2025 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 2. April 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass am 2. April 2025 zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der erhobene Kostenvorschuss rechtzeitig eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vorbrachte, er habe Äthiopien im Oktober/November 2021 verlassen und sei C._______ gereist (vgl. SEM-act. [...]-16/18 F23 f. und F42), von wo aus er im Juni/Juli 2024 in seine Heimat zurückgekehrt sei, in der er sich lediglich zehn Tage aufgehalten habe (vgl. SEM-act. [...]-16/18 F44-F48), dass seine Reisen C._______ und die Rückreisen nach Äthiopien allesamt legal erfolgt seien (vgl. SEM-act. [...]-16/18 F62 f.), dass dem Beschwerdeführer von den äthiopischen Behörden am (...) 2022 der bis zum (...) 2027 gültige Reisepass mit der Nummer (...) ausgestellt wurde, mit dem er im Juni/Juli 2024 legal nach Äthiopien zurückkehrte (vgl. SEM-act. [...]-9/1 und [...]-16/18 F62), dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache gegen die Verweigerung der Ausstellung eines Visums durch die (...) Behörden im Juni 2022 angab, er sei C._______ aus mit Business- und Touristenvisa mehr als viermal nach Äthiopien zurückgereist, bevor die Visa abgelaufen seien (vgl. SEM-act. [...]-27/5), dass er in der Anhörung erklärte, er könne sich nicht genau an seine Reisen zwischen C._______ und Äthiopien erinnern und schliesslich einräumte, er sei zwischen 2021 und 2024 einmal nach Äthiopien zurückgereist (vgl. SEM-act. [...]-16/18 F125-F136), dass sich der Beschwerdeführer mit dem Erhalt des äthiopischen Reisepasses am (...) 2022 und seiner legalen Einreise nach Äthiopien im Juni/Juli 2024 sowie der/den weiteren Reise(n) nach Äthiopien zwischen 2021 und 2024 wieder unter den Schutz der heimatlichen Behörden stellte, weshalb allfällige zuvor erlittene Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlich nicht mehr relevant sind (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-8007/2015 vom 13. September 2018 E. 9.1 und D-1246/2009 vom 10. März 2009 S. 7), dass der Beschwerdeführer geltend machte, gegen ihn und mehrere Angehörige seiner Familie sei von den äthiopischen Behörden im März/April 2023 ein Verfahren wegen Korruption eingeleitet worden, das von der Staatsanwaltschaft aus Mangel an Beweisen eingestellt worden sei (vgl. SEM-act. [...]-16/18 F86, F90, F100, F143; [...]-1/- ID-Nr. 010 und [...]-20/3), dass die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, das Korruptionsverfahren gegen seine Familie und ihn erscheine als Vorwand für weitere Verfolgung, angesichts der Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens und der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien im Juni/Juli 2024 nicht geteilt werden kann, dass der Beschwerdeführer erklärte, er sei zwei oder drei Tage nach seiner Rückkehr nach Äthiopien im Juni/Juli 2024 von der Polizei zu Hause abgeholt, auf den Polizeiposten mitgenommen und dort festgehalten worden, dass die Polizisten hätten wissen wollen, was er C._______ gemacht habe und ob er dort Herrn E._______ und weitere TPLF-Mitglieder getroffen habe, dass er am Morgen des dritten Tages seiner Inhaftierung auf freien Fuss gesetzt worden sei (vgl. SEM-act. [...]-16/18 F86), dass unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten dreitägigen Inhaftierung nicht davon auszugehen ist, die äthiopischen Behörden hätten ein flüchtlingsrechtlich relevantes, ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person, ansonsten er nicht wieder auf freien Fuss gesetzt worden wäre, dass die eingereichte Bestätigung der dreitägigen Haft vom 14. September 2024 (vgl. SEM-act. [...]-1/- ID-Nr. 005 und [...]-20/3) und die polizeiliche Vorladung vom 14. Juli 2024 (vgl. SEM-act. [...]-1/- ID- Nr. 012 und [...]-35/2) an dieser Einschätzung nichts ändern, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tigrinischen Bevölkerungsgruppe keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG droht, da er vor seiner letzten Ausreise aus seinem Heimatland C._______ aus (mehrmals) legal in dieses zurückkehrte und es ebenso legal unbehelligt wieder verliess, dass die äthiopischen Behörden ihn demnach bislang nicht als staatsgefährdend einstuften und nicht davon auszugehen ist, dass sich an dieser Sichtweise der heimatlichen Behörden etwas geändert hat, dass anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird, dass es dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen ist, eine ihm drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Äthiopien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, da aufgrund vorstehender Erwägungen nicht davon auszugehen ist, die heimatlichen Behörden hätten an ihm ein Verfolgungsinteresse, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien ausgeht (vgl. das Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3), dass die allgemeine Lage in Äthiopien trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen - mit Ausnahme einzelner Regionen - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet gelten würde (vgl. Urteile des BVGer D-5766/2024 vom 27. Januar 2025 E. 10.4.2, D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1. f.), dass der Beschwerdeführer aus B._______ stammt, wo er über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM-act. [...]-16/18 F23, F26 f.), das ihm bei der Reintegration in seinem Heimatland behilflich sein wird, dass der Beschwerdeführer über einen (...) und berufliche Erfahrungen (...) verfügt, weshalb davon auszugehen ist, es gelinge ihm auch eine berufliche Reintegration (vgl. SEM-act. [...]-16/18 F37-F41), dass auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. [...]-14/4, [...]-32/6, [...]-33/1) nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, da er diese bereits in B._______ behandeln lassen konnte (vgl. SEM-act. [...]-16/18 F13-F17) und keine Hinweise darauf bestehen, er könnte nach einer Rückkehr in seine Heimat die notwendige Behandlung dort nicht fortsetzen und die benötigten Medikamente nicht weiterhin erhalten, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 2. April 2025 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: