Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige, reiste zusam- men mit ihrem nepalesischen Ehemann (gleiche N-Nummer, separates Verfahren: D-5764/2024) am 4. September 2023 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. B. Mit Vollmacht vom 11. September 2023 zeigte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Re- gion B._______ ihr Mandat an. C. Am 12. September 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt D. D.a Am 18. Januar 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. D.b Darin führte die Beschwerdeführerin, eine Angehörige der Ethnie der Oromo, im Wesentlichen aus, dass sie in C._______ geboren sei und dort bis zu ihrer Ausreise in die Arabischen Emirate im Jahr 2012 zusammen mit ihren (…) Geschwistern und den Eltern gelebt habe. Sie habe die
12. Klasse abgeschlossen und danach während sechs Monaten an einem (…)kurs teilgenommen. Da ihr Vater schwer erkrankt sei, habe sie die Aus- bildung aus finanziellen Gründen abbrechen und arbeiten müssen. Da die wirtschaftliche Lage der Familie äusserst schwierig gewesen sei, sei sie nach Dubai gereist, wo sie als (…) und (…) gearbeitet habe. 2014 habe sie ihren nepalesischen Ehemann kennengelernt und 2018 hätten sie in Äthi- opien geheiratet. 2019 sei ihr Kind zur Welt gekommen. Sie sei ohne ihren Ehemann mit dem Kind nach Äthiopien zurückgekehrt und habe in D._______ ein kleines Geschäft eröffnet. Aufgrund ethnischer Konflikte sei ihr Geschäft geplündert worden und sie sei von ethnischen Oromo ver- dächtigt worden, amharischer Herkunft zu sein, weil sie die Sprache der Oromo nicht spreche. Die Behörden hätten nichts gegen ihre Probleme un- ternehmen können. In anderen Städten in Äthiopien habe sie aufgrund ho- her Lebenshaltungskosten und ethnischer Konflikte ebenfalls nicht leben können. Sie habe das Kind bei einer Schwester gelassen und sei alleine in die Arabischen Emirate zurückgekehrt, um dort erneut zu arbeiten und sie habe ihre Schwester sowie das Kind finanziell unterstützt. In Dubai sei sie während ihrer Anstellung als (…) und (…) belästigt worden. Über diese Vorfälle habe sie bisher mit niemandem gesprochen. In Äthiopien sei es
D-5766/2024 Seite 3 nicht möglich, ein Familienleben zu führen, da ihr Ehemann als Ausländer von der äthiopischen Gesellschaft und auch ihrer Familie nicht akzeptiert werde. Da die Familie ihres nepalesischen Ehemannes mit der Eheschlies- sung nicht einverstanden gewesen sei und ihn verstossen habe, könnten sie auch nicht gemeinsam als Familie in Nepal leben. D.c In den Akten befinden sich Kopien der Heiratsurkunde, der Geburtsur- kunde des Kindes sowie dessen Passierscheins der Arabischen Emirate und einer Resident Identity Card der Arabischen Emirate der Beschwerde- führerin. D.d Mit Aktennotiz vom 18. Januar 2024 wies die fallführende Sachbear- beiterin darauf hin, dass das Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin sensible Daten enthalte und diese Umstände im Rahmen von Aktenein- sichtsgesuchen zu berücksichtigen seien. E. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin zusam- men mit ihrem Ehemann dem erweiterten Verfahren zugeteilt und mit Ver- fügung vom 7. Februar 2024 dem Kanton E._______ zugewiesen. F. F.a Am 16. Februar 2024 legte die vom BAZ zugewiesene Rechtsvertre- tung ihr Mandat nieder. F.b Am 7. März 2024 zeigte die kantonale Rechtsvertretung ihr Mandat an und legte eine Vollmacht vom 27. Februar 2024 bei. G. Mit Verfügung vom 20. August 2024 – eröffnet am 21. August 2024 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Sie wurde aus der Schweiz weggewie- sen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und ihr wur- den die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. H. Am 4. September 2024 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
D-5766/2024 Seite 4 I. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 12. September 2024 (Da- tum Poststempel: 13. September 2024) gegen die vorinstanzliche Verfü- gung vom 20. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge- währung von Asyl. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuhe- ben sowie die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Die Beschwerdeführerin legte neben einer Kopie des vorinstanzlichen Ent- scheids einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste E._______ ([…]) vom 11. Juni 2024, einen ambulanten Bericht des Kantonsspitals F._______ ([…]) vom 11. Juni 2024, je einen Austrittsbericht der (…) vom
16. Juni 2024 und 19. Juni 2024 sowie einen Operationsbericht der (…) vom 17. Juni 2024 der Beschwerde bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2024 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerde- führerin aufgefordert, innert der ihr gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde. K. Am 14. Oktober 2024 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
D-5766/2024 Seite 5 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der verlangte Kostenvorschuss am 14. Oktober 2024 fristgerecht bei der Gerichtskasse einging, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.
E. 4 Nachdem die Vorinstanz das Verfahren auf Wunsch der Beschwerdeführe- rin separat von demjenigen ihres Ehemannes geführt hat und auch die Ent- scheidseröffnung getrennt erfolgte, wird das vorliegende Verfahren eben- falls getrennt geführt. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zu- sammenhangs der Asylverfahren in sachverhaltlicher und prozessualer Hinsicht sowie aufgrund des einheitlichen Ausgangs werden die Verfahren jedoch koordiniert behandelt und ergehen im selben Spruchgremium sowie zum selben Zeitpunkt.
D-5766/2024 Seite 6
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte formelle Rügen geltend. Diese sind zuerst zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin beantragte, erneut zu ihren vorgebrachten (…) Belästigungen in Dubai in einem reinen Frauenteam befragt zu wer- den, da sie in der Anhörung zu den Asylgründen in Anwesenheit von Män- nern nicht frei darüber habe berichten können. Sinngemäss rügt sie somit die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Hierzu ist festzustellen, dass bei Vorliegen konkreter Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung oder wenn die Situation im Herkunftsland auf eine solche hindeutet, die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört wird (vgl. Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 Asylverordnung 1 [SR 142.311]). Vorliegend wurde anlässlich der Anhörung die zuständige Befragerin von der anwesenden Rechtsvertreterin darauf aufmerksam ge- macht, dass die Beschwerdeführerin im Vorgespräch geschlechtsspezifi- sche Vorbringen angedeutet habe. Da es sich beim Anhörungsteam nicht um ein reines Frauenteam handelte, bot die Befragerin an, die Anhörung zu einem späteren Zeitpunkt mit einem reinen Frauenteam durchzuführen und setzte eine Pause an, damit sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsvertreterin beraten konnte. In der Folge erklärte sich die Beschwer- deführerin explizit dazu bereit, die Anhörung in der vorhandenen Konstel- lation weiterzuführen. Dem Protokoll ist ferner nicht zu entnehmen, dass die Rechtsvertreterin mangels korrekter Zusammenstellung des Anhö- rungsteams interveniert hätte (vgl. SEM-Akte A23/12 F58-60). Nachdem sie durch ihre Rechtsvertretung über die Konsequenzen und Möglichkeiten informiert wurde, sie auch im Verlauf der Anhörung ihre diesbezügliche Ein- stellung nicht änderte sowie mehrmals bejahte, dass sie alle Asylgründe habe vorbringen können (vgl. SEM-Akte A23/12 F62, F85, F87, F88), ist nicht ersichtlich, dass eine weitere Anhörung in einem reinen Frauenteam
D-5766/2024 Seite 7 stattfinden müsste. Zudem ist – wie weiter unten aufgezeigt – darauf hin- zuweisen, dass sich die erwähnten Probleme in einem Drittstaat ereigne- ten und die Befragerin davon ausgehen durfte, dass diese für die Asylrele- vanz unbeachtlich seien (vgl. E: 8.1 f. hiernach).
E. 5.4 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist, welches die Anset- zung einer neuen Anhörung in einem reinen Frauenteam erfordern würde. Eine Kassation erweist sich demnach als nicht angezeigt.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Asylbe- achtlich ist eine objektiv begründete subjektive Furcht vor Verfolgung. Be- gründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit im Heimatland der betroffenen Person verwirklicht beziehungsweise werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in abseh- barer Zukunft verwirklichen.
E. 6.2 Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimat- staat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staat- lichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ge- mäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Eine nicht-staatliche Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich nur dann rele- vant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.). Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht ver- langt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die
D-5766/2024 Seite 8 absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen wie etwa funktionie- rende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Jus- tizsystem. Zudem muss der Zugang zum Schutzsystem der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifi- schen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7-4 m.w.H. sowie statt vieler Urteil des BVGer D-4148/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 5.2).
E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Entscheid der Beschwer- deführerin zusammenfassend damit, dass ihre vorgebrachten finanziellen Schwierigkeiten in ihrem Heimatland, aufgrund welcher sie Äthiopien ver- lassen habe um in Dubai zu arbeiten, das Fehlen einer Zukunftsperspek- tive und die Plünderung ihres Geschäfts flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien und keiner gezielten respektive individuellen Verfolgung zugrunde liegen würden. Die geschilderten Umstände seien vielmehr der allgemei- nen Sicherheitslage aufgrund der ethnischen Konflikte sowie den Auswir- kungen der allgemeinen wirtschaftlichen, sozialen und politischen Situation in Äthiopien geschuldet, von welchen die lokale Bevölkerung in gleichem oder ähnlichem Mass betroffen sein könne. Die in Dubai erlebten Probleme hätten sich in einem Drittstaat ereignet, welche für sie als äthiopische Staatsangehörige flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant seien. Allfäl- lige Asylvorbringen, die sich in einem Drittstaat ereignet hätten, vermöch- ten lediglich dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führen würden. Zudem habe weder ihr Ehemann noch ihre Familienangehörigen Kenntnis über die erlebte (…) in den Arabischen Emiraten, weshalb nicht zu erwarten sei, dass sie deshalb in Äthiopien in Schwierigkeiten geraten würde.
D-5766/2024 Seite 9
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde zunächst fest, dass die Vorinstanz ihre Vorbringen als glaubhaft erachtet habe. Sie sei in Dubai von einem äthiopischen Staatsangehörigen (…) worden. Dieser Mann, der über einen grossen Einfluss in Äthiopien verfüge, wisse wo ihre Familie wohne und habe ihr gedroht, ihnen etwas anzutun, sollte sie sich seinen Wünschen nicht fügen oder über die Belästigungen erzählen. Diese Erleb- nisse seien asylrelevant. Nach Dubai könne sie nicht zurückkehren, weil sie dort als Familie keine Zukunft hätten, als ausländische Personen dis- kriminiert und äusserst schlecht behandelt würden. Zudem könne der eth- nische Konflikt zwischen den Amhara und den Oromo erneut aufflammen. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien habe sie begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. In Nepal sei es nicht möglich, ein würdevolles Leben zu führen, da die hinduistische Familie ihres Ehe- mannes weder ihre Eheschliessung noch sie als Person akzeptiere; sie habe Angst vor möglichen Reaktionen und Handlungen seitens der nepa- lesischen Familie des Ehemannes. Die nepalesischen Behörden würden aufgrund des dort herrschenden Kastensystems keinen Schutz vor Verfol- gung bieten und sich auch nicht in familiäre Angelegenheiten einmischen.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. Insbesondere erweisen sich ihre vorgebrachten Motive bezüglich der schwierigen finanziellen Situation und dem Fehlen einer Zukunftsperspek- tive als flüchtlingsrechtlich nicht relevante Nachteile, sondern sind mass- geblich der persönlichen und wirtschaftlichen Natur geschuldet. Hierzu kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der vorinstanzli- chen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Akte A42/8). Die Argumente in der Beschwerde vermögen diese Einschätzung nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführerin ist es ferner nicht gelungen, substanziiert und glaub- haft darzulegen, aufgrund ethnischer Konflikte in Äthiopien einer individu- ellen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Die Plünderung und die Zer- störung ihres Geschäfts in ihrem Heimatstaat Äthiopien sind als Auswir- kungen der allgemeinen wirtschaftlichen, sozialen und politischen Situation in Äthiopien zu verstehen. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Be- schwerdeführerin und ihr nepalesischer Ehemann beide aufgrund rein wirt- schaftlicher Gründe, welche nicht unter den Flüchtlingsbegriff des Asylge- setzes fallen, ihre Heimatländer verlassen haben (vgl. SEM-Akte A23/12, F29-31, A28/12, F71). Sodann wirken die erstmalig auf Beschwerdeebene vorgebrachten (…) Belästigungen in Dubai seitens eines äthiopischen
D-5766/2024 Seite 10 Staatsangehörigen und insbesondere dessen Bedrohungen nachgescho- ben, zumal die Beschwerdeführerin während der Anhörung weder Erpres- sungsversuche noch eine Bedrohung durch einen Landsmann erwähnt hat, obwohl ihr mehrmals die Gelegenheit geboten wurde, sich zu all ihren Asylvorbringen zu äussern (vgl. SEM-Akte A23/12, F62, F85, F87, F88). Überdies erscheint es auch bei Wahrunterstellung der Belästigung nicht glaubhaft, dass dieser Mann über einen so weitreichenden Einfluss verfü- gen und sie oder ihre Familienangehörigen rund ein Jahr nach ihrer Aus- reise aus den Arabischen Emiraten in Äthiopien plötzlich bedrohen würde. Die geltend gemachten Befürchtungen, in Nepal von der Familie des Ehe- mannes verfolgt zu werden, sind rein hypothetischer Natur und flüchtlings- rechtlich ebenfalls irrelevant, zumal die nepalesischen Behörden als schutzfähig und schutzwillig einzustufen sind und es der Beschwerdefüh- rerin oder ihrem nepalesischen Ehemann bei einem effektiven Aufenthalt in Nepal bei Bedarf zuzumuten wäre, sich an die entsprechenden heimat- lichen Behörden zu wenden (vgl. Urteil des BVGer D-8064/2016 vom
3. Februar 2017 S. 5).
E. 8.2 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen darzulegen, auf- grund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive verfolgt worden zu sein oder zukünftig eine solche Verfolgung zu befürchten.
E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demzufolge zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-5766/2024 Seite 11 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 10.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien, ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung nach Äthiopien – dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
D-5766/2024 Seite 12 Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihr nicht gelungen. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.6 Schliesslich ist auch der Grundsatz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK nicht verletzt. Der Beschwerdeführerin wird es möglich und zuzumuten sein, zusammen mit ihrem Ehemann sowie dem gemein- samen Kind in Äthiopien oder wahlweise in Nepal zu leben. Als Ehefrau eines nepalesischen Staatsangehörigen hat sie die Möglichkeit, ein soge- nanntes «Marriage Visum» zwecks Aufenthaltes in Nepal zu erhalten (vgl. hierzu das Urteil des BVGer D-5764/2024 vom selbigen Tag E. 9.3 f:).
E. 10.3.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthi- opien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage
– mit Ausnahme einzelner Regionen – nicht generell durch Krieg, Bürger- krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund de- rer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet gelten würde (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1. f.). Gleichzeitig sind die
D-5766/2024 Seite 13 Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als pre- kär zu bezeichnen, weshalb zur Existenzsicherung begünstigende Fakto- ren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs bestätigen zu können. Der Situation von alleinstehenden Frauen ist besondere Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4. f., bestätigt im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4; Urteil des BVGer E-2494/2020 vom 27. September 2022 E. 4.7.1).
E. 10.4.3 Die verheiratete Beschwerdeführerin weist keine individuellen Gründe auf, die gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien spre- chen würden. Neben ihrem Kind leben (…) Geschwister und die Mutter in C._______, wo auch die Beschwerdeführerin aufgewachsen ist. Somit ver- fügt sie über ein breites familiäres Netzwerk, welches ihr und ihrer Familie bei Bedarf wird zur Seite stehen können (vgl. SEM-Akte A23/12 F13-24, F35, F40). Angesichts ihrer langjährigen Erfahrung als (…) und in der (…), ihrer verschiedenen Sprachkenntnisse sowie dem breiten familiären Netz wird es ihr und ihrem ebenfalls berufserfahrenen Ehemann möglich sein, sich in Äthiopien zu reintegrieren und eine Arbeit sowie eine geeignete Un- terkunft zu finden. Ihre Befürchtung, aufgrund ihres nepalesischen Ehe- mannes nicht in Äthiopien leben zu können, da ihre Familie und die dortige Gesellschaft ihn nicht akzeptieren würden, ist rein hypothetischer Natur und spricht nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung. Ferner besteht die Möglichkeit, in Nepal zu leben. Neben dem Umstand, dass sie sich bereits einmal in einem fremden Staat wirtschaftlich und auch in sprachlicher Hin- sicht hat eingliedern können, würde es ihr mithilfe ihres nepalesischen Ehe- mannes möglich sein, sich ebenfalls in Nepal zu integrieren (vgl. SEM-Akte A28/12 F46-47).
E. 10.4.4 Schliesslich spricht auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung, zumal keine medizinische Notlage vorliegt. Die Beschwerdeführerin hielt sich zwar zwischen dem 4. Juni 2024 und dem 11. Juni 2024 wegen diagnostizierter Anpassungsstörungen aufgrund eines (…) in der (…) auf (vgl. Austrittsbericht vom 11. Juni 2024). Den Ak- ten ist indes nicht zu entnehmen, dass sie seither psychiatrische oder psy- chologische Hilfe in Anspruch genommen hätte oder auf eine solche ange- wiesen wäre. Sodann wurde nach dem (…) zuerst ein medikamentöser (…) eingeleitet, nach einer erfolgten Operation die Beschwerdeführerin jedoch in einem guten Allgemeinzustand entlassen (vgl. Operationsbericht vom
17. Juni 2024 und Austrittsbericht vom 19. Juni 2024). Gemäss der dem Operationsbericht beigelegten Medikationsliste wurden ihr Medikamente
D-5766/2024 Seite 14 gegen Eisen- und Folsäuremangel verschrieben. Diese sind im Bedarfsfall sowohl in Äthiopien wie auch in Nepal erhältlich.
E. 10.4.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumut- bar.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung ihres Heimatstaates die notwendigen Reisedokumente zu beschaffen oder als Ehefrau eines nepalesischen Staatsangehörigen ein Visum respektive eine nepalesische Aufenthaltsbewilligung zu beantragen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen und insgesamt auf Fr. 475.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 14. Oktober 2024 in gleicher Höhe geleistete Kos- tenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
D-5766/2024 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 475.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5766/2024 Urteil vom 27. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige, reiste zusammen mit ihrem nepalesischen Ehemann (gleiche N-Nummer, separates Verfahren: D-5764/2024) am 4. September 2023 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. B. Mit Vollmacht vom 11. September 2023 zeigte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. C. Am 12. September 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt D. D.a Am 18. Januar 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. D.b Darin führte die Beschwerdeführerin, eine Angehörige der Ethnie der Oromo, im Wesentlichen aus, dass sie in C._______ geboren sei und dort bis zu ihrer Ausreise in die Arabischen Emirate im Jahr 2012 zusammen mit ihren (...) Geschwistern und den Eltern gelebt habe. Sie habe die 12. Klasse abgeschlossen und danach während sechs Monaten an einem (...)kurs teilgenommen. Da ihr Vater schwer erkrankt sei, habe sie die Ausbildung aus finanziellen Gründen abbrechen und arbeiten müssen. Da die wirtschaftliche Lage der Familie äusserst schwierig gewesen sei, sei sie nach Dubai gereist, wo sie als (...) und (...) gearbeitet habe. 2014 habe sie ihren nepalesischen Ehemann kennengelernt und 2018 hätten sie in Äthiopien geheiratet. 2019 sei ihr Kind zur Welt gekommen. Sie sei ohne ihren Ehemann mit dem Kind nach Äthiopien zurückgekehrt und habe in D._______ ein kleines Geschäft eröffnet. Aufgrund ethnischer Konflikte sei ihr Geschäft geplündert worden und sie sei von ethnischen Oromo verdächtigt worden, amharischer Herkunft zu sein, weil sie die Sprache der Oromo nicht spreche. Die Behörden hätten nichts gegen ihre Probleme unternehmen können. In anderen Städten in Äthiopien habe sie aufgrund hoher Lebenshaltungskosten und ethnischer Konflikte ebenfalls nicht leben können. Sie habe das Kind bei einer Schwester gelassen und sei alleine in die Arabischen Emirate zurückgekehrt, um dort erneut zu arbeiten und sie habe ihre Schwester sowie das Kind finanziell unterstützt. In Dubai sei sie während ihrer Anstellung als (...) und (...) belästigt worden. Über diese Vorfälle habe sie bisher mit niemandem gesprochen. In Äthiopien sei es nicht möglich, ein Familienleben zu führen, da ihr Ehemann als Ausländer von der äthiopischen Gesellschaft und auch ihrer Familie nicht akzeptiert werde. Da die Familie ihres nepalesischen Ehemannes mit der Eheschliessung nicht einverstanden gewesen sei und ihn verstossen habe, könnten sie auch nicht gemeinsam als Familie in Nepal leben. D.c In den Akten befinden sich Kopien der Heiratsurkunde, der Geburtsurkunde des Kindes sowie dessen Passierscheins der Arabischen Emirate und einer Resident Identity Card der Arabischen Emirate der Beschwerdeführerin. D.d Mit Aktennotiz vom 18. Januar 2024 wies die fallführende Sachbearbeiterin darauf hin, dass das Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin sensible Daten enthalte und diese Umstände im Rahmen von Akteneinsichtsgesuchen zu berücksichtigen seien. E. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann dem erweiterten Verfahren zugeteilt und mit Verfügung vom 7. Februar 2024 dem Kanton E._______ zugewiesen. F. F.a Am 16. Februar 2024 legte die vom BAZ zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F.b Am 7. März 2024 zeigte die kantonale Rechtsvertretung ihr Mandat an und legte eine Vollmacht vom 27. Februar 2024 bei. G. Mit Verfügung vom 20. August 2024 - eröffnet am 21. August 2024 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Sie wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und ihr wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. H. Am 4. September 2024 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 12. September 2024 (Datum Poststempel: 13. September 2024) gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 20. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben sowie die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Die Beschwerdeführerin legte neben einer Kopie des vorinstanzlichen Entscheids einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste E._______ ([...]) vom 11. Juni 2024, einen ambulanten Bericht des Kantonsspitals F._______ ([...]) vom 11. Juni 2024, je einen Austrittsbericht der (...) vom 16. Juni 2024 und 19. Juni 2024 sowie einen Operationsbericht der (...) vom 17. Juni 2024 der Beschwerde bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2024 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert der ihr gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde. K. Am 14. Oktober 2024 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der verlangte Kostenvorschuss am 14. Oktober 2024 fristgerecht bei der Gerichtskasse einging, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Nachdem die Vorinstanz das Verfahren auf Wunsch der Beschwerdeführerin separat von demjenigen ihres Ehemannes geführt hat und auch die Entscheidseröffnung getrennt erfolgte, wird das vorliegende Verfahren ebenfalls getrennt geführt. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs der Asylverfahren in sachverhaltlicher und prozessualer Hinsicht sowie aufgrund des einheitlichen Ausgangs werden die Verfahren jedoch koordiniert behandelt und ergehen im selben Spruchgremium sowie zum selben Zeitpunkt. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte formelle Rügen geltend. Diese sind zuerst zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 5.3 Die Beschwerdeführerin beantragte, erneut zu ihren vorgebrachten (...) Belästigungen in Dubai in einem reinen Frauenteam befragt zu werden, da sie in der Anhörung zu den Asylgründen in Anwesenheit von Männern nicht frei darüber habe berichten können. Sinngemäss rügt sie somit die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Hierzu ist festzustellen, dass bei Vorliegen konkreter Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung oder wenn die Situation im Herkunftsland auf eine solche hindeutet, die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört wird (vgl. Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 Asylverordnung 1 [SR 142.311]). Vorliegend wurde anlässlich der Anhörung die zuständige Befragerin von der anwesenden Rechtsvertreterin darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdeführerin im Vorgespräch geschlechtsspezifische Vorbringen angedeutet habe. Da es sich beim Anhörungsteam nicht um ein reines Frauenteam handelte, bot die Befragerin an, die Anhörung zu einem späteren Zeitpunkt mit einem reinen Frauenteam durchzuführen und setzte eine Pause an, damit sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsvertreterin beraten konnte. In der Folge erklärte sich die Beschwerdeführerin explizit dazu bereit, die Anhörung in der vorhandenen Konstellation weiterzuführen. Dem Protokoll ist ferner nicht zu entnehmen, dass die Rechtsvertreterin mangels korrekter Zusammenstellung des Anhörungsteams interveniert hätte (vgl. SEM-Akte A23/12 F58-60). Nachdem sie durch ihre Rechtsvertretung über die Konsequenzen und Möglichkeiten informiert wurde, sie auch im Verlauf der Anhörung ihre diesbezügliche Einstellung nicht änderte sowie mehrmals bejahte, dass sie alle Asylgründe habe vorbringen können (vgl. SEM-Akte A23/12 F62, F85, F87, F88), ist nicht ersichtlich, dass eine weitere Anhörung in einem reinen Frauenteam stattfinden müsste. Zudem ist - wie weiter unten aufgezeigt - darauf hinzuweisen, dass sich die erwähnten Probleme in einem Drittstaat ereigneten und die Befragerin davon ausgehen durfte, dass diese für die Asylrelevanz unbeachtlich seien (vgl. E: 8.1 f. hiernach). 5.4 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist, welches die Ansetzung einer neuen Anhörung in einem reinen Frauenteam erfordern würde. Eine Kassation erweist sich demnach als nicht angezeigt. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Asylbeachtlich ist eine objektiv begründete subjektive Furcht vor Verfolgung. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit im Heimatland der betroffenen Person verwirklicht beziehungsweise werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. 6.2 Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Eine nicht-staatliche Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.). Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen wie etwa funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem. Zudem muss der Zugang zum Schutzsystem der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7-4 m.w.H. sowie statt vieler Urteil des BVGer D-4148/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 5.2). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Entscheid der Beschwerdeführerin zusammenfassend damit, dass ihre vorgebrachten finanziellen Schwierigkeiten in ihrem Heimatland, aufgrund welcher sie Äthiopien verlassen habe um in Dubai zu arbeiten, das Fehlen einer Zukunftsperspektive und die Plünderung ihres Geschäfts flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien und keiner gezielten respektive individuellen Verfolgung zugrunde liegen würden. Die geschilderten Umstände seien vielmehr der allgemeinen Sicherheitslage aufgrund der ethnischen Konflikte sowie den Auswirkungen der allgemeinen wirtschaftlichen, sozialen und politischen Situation in Äthiopien geschuldet, von welchen die lokale Bevölkerung in gleichem oder ähnlichem Mass betroffen sein könne. Die in Dubai erlebten Probleme hätten sich in einem Drittstaat ereignet, welche für sie als äthiopische Staatsangehörige flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant seien. Allfällige Asylvorbringen, die sich in einem Drittstaat ereignet hätten, vermöchten lediglich dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führen würden. Zudem habe weder ihr Ehemann noch ihre Familienangehörigen Kenntnis über die erlebte (...) in den Arabischen Emiraten, weshalb nicht zu erwarten sei, dass sie deshalb in Äthiopien in Schwierigkeiten geraten würde. 7.2 Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde zunächst fest, dass die Vorinstanz ihre Vorbringen als glaubhaft erachtet habe. Sie sei in Dubai von einem äthiopischen Staatsangehörigen (...) worden. Dieser Mann, der über einen grossen Einfluss in Äthiopien verfüge, wisse wo ihre Familie wohne und habe ihr gedroht, ihnen etwas anzutun, sollte sie sich seinen Wünschen nicht fügen oder über die Belästigungen erzählen. Diese Erlebnisse seien asylrelevant. Nach Dubai könne sie nicht zurückkehren, weil sie dort als Familie keine Zukunft hätten, als ausländische Personen diskriminiert und äusserst schlecht behandelt würden. Zudem könne der ethnische Konflikt zwischen den Amhara und den Oromo erneut aufflammen. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien habe sie begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. In Nepal sei es nicht möglich, ein würdevolles Leben zu führen, da die hinduistische Familie ihres Ehemannes weder ihre Eheschliessung noch sie als Person akzeptiere; sie habe Angst vor möglichen Reaktionen und Handlungen seitens der nepalesischen Familie des Ehemannes. Die nepalesischen Behörden würden aufgrund des dort herrschenden Kastensystems keinen Schutz vor Verfolgung bieten und sich auch nicht in familiäre Angelegenheiten einmischen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. Insbesondere erweisen sich ihre vorgebrachten Motive bezüglich der schwierigen finanziellen Situation und dem Fehlen einer Zukunftsperspektive als flüchtlingsrechtlich nicht relevante Nachteile, sondern sind massgeblich der persönlichen und wirtschaftlichen Natur geschuldet. Hierzu kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Akte A42/8). Die Argumente in der Beschwerde vermögen diese Einschätzung nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführerin ist es ferner nicht gelungen, substanziiert und glaubhaft darzulegen, aufgrund ethnischer Konflikte in Äthiopien einer individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Die Plünderung und die Zerstörung ihres Geschäfts in ihrem Heimatstaat Äthiopien sind als Auswirkungen der allgemeinen wirtschaftlichen, sozialen und politischen Situation in Äthiopien zu verstehen. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr nepalesischer Ehemann beide aufgrund rein wirtschaftlicher Gründe, welche nicht unter den Flüchtlingsbegriff des Asylgesetzes fallen, ihre Heimatländer verlassen haben (vgl. SEM-Akte A23/12, F29-31, A28/12, F71). Sodann wirken die erstmalig auf Beschwerdeebene vorgebrachten (...) Belästigungen in Dubai seitens eines äthiopischen Staatsangehörigen und insbesondere dessen Bedrohungen nachgeschoben, zumal die Beschwerdeführerin während der Anhörung weder Erpressungsversuche noch eine Bedrohung durch einen Landsmann erwähnt hat, obwohl ihr mehrmals die Gelegenheit geboten wurde, sich zu all ihren Asylvorbringen zu äussern (vgl. SEM-Akte A23/12, F62, F85, F87, F88). Überdies erscheint es auch bei Wahrunterstellung der Belästigung nicht glaubhaft, dass dieser Mann über einen so weitreichenden Einfluss verfügen und sie oder ihre Familienangehörigen rund ein Jahr nach ihrer Ausreise aus den Arabischen Emiraten in Äthiopien plötzlich bedrohen würde. Die geltend gemachten Befürchtungen, in Nepal von der Familie des Ehemannes verfolgt zu werden, sind rein hypothetischer Natur und flüchtlingsrechtlich ebenfalls irrelevant, zumal die nepalesischen Behörden als schutzfähig und schutzwillig einzustufen sind und es der Beschwerdeführerin oder ihrem nepalesischen Ehemann bei einem effektiven Aufenthalt in Nepal bei Bedarf zuzumuten wäre, sich an die entsprechenden heimatlichen Behörden zu wenden (vgl. Urteil des BVGer D-8064/2016 vom 3. Februar 2017 S. 5). 8.2 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen darzulegen, aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive verfolgt worden zu sein oder zukünftig eine solche Verfolgung zu befürchten. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demzufolge zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien, ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien - dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3.6 Schliesslich ist auch der Grundsatz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK nicht verletzt. Der Beschwerdeführerin wird es möglich und zuzumuten sein, zusammen mit ihrem Ehemann sowie dem gemeinsamen Kind in Äthiopien oder wahlweise in Nepal zu leben. Als Ehefrau eines nepalesischen Staatsangehörigen hat sie die Möglichkeit, ein sogenanntes «Marriage Visum» zwecks Aufenthaltes in Nepal zu erhalten (vgl. hierzu das Urteil des BVGer D-5764/2024 vom selbigen Tag E. 9.3 f:). 10.3.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme einzelner Regionen - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet gelten würde (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1. f.). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen, weshalb zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können. Der Situation von alleinstehenden Frauen ist besondere Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4. f., bestätigt im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4; Urteil des BVGer E-2494/2020 vom 27. September 2022 E. 4.7.1). 10.4.3 Die verheiratete Beschwerdeführerin weist keine individuellen Gründe auf, die gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sprechen würden. Neben ihrem Kind leben (...) Geschwister und die Mutter in C._______, wo auch die Beschwerdeführerin aufgewachsen ist. Somit verfügt sie über ein breites familiäres Netzwerk, welches ihr und ihrer Familie bei Bedarf wird zur Seite stehen können (vgl. SEM-Akte A23/12 F13-24, F35, F40). Angesichts ihrer langjährigen Erfahrung als (...) und in der (...), ihrer verschiedenen Sprachkenntnisse sowie dem breiten familiären Netz wird es ihr und ihrem ebenfalls berufserfahrenen Ehemann möglich sein, sich in Äthiopien zu reintegrieren und eine Arbeit sowie eine geeignete Unterkunft zu finden. Ihre Befürchtung, aufgrund ihres nepalesischen Ehemannes nicht in Äthiopien leben zu können, da ihre Familie und die dortige Gesellschaft ihn nicht akzeptieren würden, ist rein hypothetischer Natur und spricht nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung. Ferner besteht die Möglichkeit, in Nepal zu leben. Neben dem Umstand, dass sie sich bereits einmal in einem fremden Staat wirtschaftlich und auch in sprachlicher Hinsicht hat eingliedern können, würde es ihr mithilfe ihres nepalesischen Ehemannes möglich sein, sich ebenfalls in Nepal zu integrieren (vgl. SEM-Akte A28/12 F46-47). 10.4.4 Schliesslich spricht auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung, zumal keine medizinische Notlage vorliegt. Die Beschwerdeführerin hielt sich zwar zwischen dem 4. Juni 2024 und dem 11. Juni 2024 wegen diagnostizierter Anpassungsstörungen aufgrund eines (...) in der (...) auf (vgl. Austrittsbericht vom 11. Juni 2024). Den Akten ist indes nicht zu entnehmen, dass sie seither psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch genommen hätte oder auf eine solche angewiesen wäre. Sodann wurde nach dem (...) zuerst ein medikamentöser (...) eingeleitet, nach einer erfolgten Operation die Beschwerdeführerin jedoch in einem guten Allgemeinzustand entlassen (vgl. Operationsbericht vom 17. Juni 2024 und Austrittsbericht vom 19. Juni 2024). Gemäss der dem Operationsbericht beigelegten Medikationsliste wurden ihr Medikamente gegen Eisen- und Folsäuremangel verschrieben. Diese sind im Bedarfsfall sowohl in Äthiopien wie auch in Nepal erhältlich. 10.4.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die notwendigen Reisedokumente zu beschaffen oder als Ehefrau eines nepalesischen Staatsangehörigen ein Visum respektive eine nepalesische Aufenthaltsbewilligung zu beantragen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen und insgesamt auf Fr. 475.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 14. Oktober 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 475.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: