Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. Dezember 2024 wurden seine Personalien aufgenommen (PA; Protokoll in den SEM-Akten […] [A]11). Das SEM hörte ihn am 16. De- zember 2024 zu seinen Asylgründen an (Protokoll A16). Die ergänzende Anhörung fand am 10. Februar 2025 statt (Protokoll: A21). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am 20. Januar 2024, einem kirchlichen Feiertag, hätten ihn Soldaten der Armee gezwungen, sie in seinem Auto mitzuneh- men. Dabei seien sie in einen Hinterhalt der Oromo Liberation Army (OLA) geraten und er habe als Einziger des Konvois überlebt. Im Rebellencamp, wohin er verschleppt worden sei, habe ein Schulfreund, der sich der OLA angeschlossen habe, für ihn gebürgt. Einer der Rebellen habe gedroht, ihn umzubringen, um die Identität jener zu schützen, die Waffen ins Camp ge- liefert hätten. Sein Freund habe sich jedoch erneut für ihn eingesetzt und so sei er am (…) 2024 freigelassen worden und nachhause zurückgekehrt. Dort sei er am (…) 2024 von Soldaten der äthiopischen Armee festgenom- men und während knapp (…) Monaten in einem Container in Einzelhaft, in völliger Dunkelheit festgehalten und täglich verprügelt worden. Am (…) 2024 sei ihm die Flucht gelungen, als er in ein militärisches Ausbil- dungscamp hätte gebracht werden sollen. Zuhause angekommen habe er erfahren, dass die Munitionslieferanten des OLA-Camps hingerichtet wor- den seien. In der Folge habe ihn die OLA zuhause gesucht. Von einem Versteck aus habe er beobachtet, wie Bewaffnete zu seinem Haus gekom- men seien und es nach ihm durchsucht hätten. Da er nun sowohl von Sei- ten der äthiopischen Armee als auch seitens der OLA gesucht werde, habe er am nächsten Tag mit der Hilfe eines Freundes seine Ausreise organi- siert. Für weitere Details in der Begründung des Asylgesuchs wird auf die Akten verwiesen. C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers am 17. Februar 2025 den Entwurf des ablehnenden Asyl- entscheids zur Stellungnahme. Am Tag darauf nahm diese Stellung und erklärte, der Beschwerdeführer sei damit nicht einverstanden.
E-1379/2025 Seite 3 D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Februar 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. E. Ebenfalls am 19. Februar 2025 legte die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 28.Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie die Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeistän- dung. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder- herzustellen. Der Eingabe war neben der ersten Seite der angefochtenen Verfügung die Kopie einer E-Mail beigelegt, wonach der Beschwerdeführer eine psycho- soziale Beratungsstelle aufgesucht hat, sowie eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Januar 2016 zu Äthiopien betreffend die Ogaden National Liberation Front (OLNF). G. Am 5. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Aus- gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. H. Mit Eingabe vom 11. März 2024 reichte der Beschwerdeführer folgende medizinische Unterlagen in Kopie ein: Ein medizinisches Datenblatt vom
4. März 2025, Befragungsresultate (MEK) vom 28. November 2024 eine Medikamentenliste sowie eine Erklärung vom 28. November 2024, wonach er sich nicht impfen lassen möchte.
E-1379/2025 Seite 4
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
E-1379/2025 Seite 5 geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt zu Begründung der Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund derer Widersprüchlichkeit, der fehlen- den Plausibilität und der mangelnden Substanz unglaubhaft . Bereits den geschilderten Hinterhalt der OLA habe er nicht kongruent schildern kön- nen. Unter anderem habe er bei der Anhörung erklärt, ihm sei nach den ersten Schüssen befohlen worden, sich unter das Lenkrad zu bücken. Er habe deshalb das Lenkrad losgelassen und sei auf das voranfahrende Auto aufgefahren. Demgegenüber habe er bei der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegeben, er habe den Befehl, sich zu bücken erst erhalten, als sein Auto mit dem voranfahrenden Auto kollidiert und in der Folge zum Still- stand gekommen sei. Sein Bericht über den Angriff enthalte kaum Real- kennzeichen und sei insgesamt vorhersehbar sowie oberflächlich ausge- fallen. Er habe ausserdem das Lager der Rebellen nicht genauer beschrei- ben können, ebenso die Haftumstände und seine Gefühle während der mehrmonatigen Einzelhaft nur oberflächlich beschrieben. Auch die Schil- derung des Transfers der Häftlinge in ein militärisches Ausbildungslager sei nicht gleichbleibend erfolgt. Gemäss seinen Angaben bei der Anhörung er sei vom Gefängnis zu jungen Leuten in einen Bus gebracht worden. Von diesen habe er erfahren, dass sie ebenfalls gegen ihren Willen zu einem Ausbildungszentrum des Militärs gebracht würden. In der Nacht seien wei- tere Busse bereitgestellt und sie alle schliesslich aus dem Schlaf gerissen worden. Bei der ergänzenden Anhörung habe er jedoch dargelegt, dass er vor der Abfahrt keine Nacht im Bus verbracht habe, sondern zunächst mit den anderen Jungen in einem Hof festgehalten worden sei. Auch wolle er im Bus mit niemanden gesprochen haben. Davon abgesehen sei der ge- schilderte Transfer auch nicht sinnfällig. So erstaune bereits die Entschei- dung, ihn in ein militärisches Ausbildungslager zu schicken beziehungs- weise ihn zu bewaffnen, nachdem er eine mehrmonatige Einzelhaft mit täg- licher Folter erlebt und unter dem Verdacht gestanden habe, ein Mitglied der OLA zu sein. Unter diesen Umständen hätte davon ausgegangen wer- den müssen, dass er eine Gefahr für jegliche militärische Einheit darstellen würde respektive sich an den Folterknechten würde rächen wollen. Ge- mäss seinen Angaben bei der Anhörung habe er, nachdem ihm die Flucht gelungen und er nach Hause gekommen sei, umgehend seine gesamten Ersparnisse an einen Freund per mobile banking überwiesen, um seine
E-1379/2025 Seite 6 Ausreise aus Äthiopien zu finanzieren. Gemäss seinen Angaben bei der ergänzenden Anhörung habe er jedoch bei der Attacke sein Mobiltelefon im Auto zurückgelassen. Auch die Einwände zum Entscheidentwurf führten zu keiner anderen Ein- schätzung. Entgegen seiner Auffassung habe das SEM weder eine Ein- schätzung der Glaubwürdigkeit seiner Person vorgenommen noch sei eine emotionsgeladene Erzählweise eine Voraussetzung für das Vorhanden- sein von Realkennzeichen. Es erschliesse sich nicht, weshalb es ihm auf- grund einer Traumatisierung durchgehend nicht hätte möglich sein sollen, detailliert sowie substantiiert zu berichten und auch nicht, wie er im Voraus über die Bedingungen des militärischen Ausbildungslagers hätten Be- scheid wissen sollen. Seinen Aussagen sei sodann eine strikte Bewachung des Busses durch die Soldaten zu entnehmen. Folglich sei nicht nachvoll- ziehbar, weshalb die Häftlinge während des Transports die Flucht gewagt und nicht eine weniger gefährliche Fluchtgelegenheit abgewartet hätten. Dies, zumal laut den Angaben des Beschwerdeführers die militärische Aus- bildung nicht lange dauern würde. Für weitere Details in der Begründung wird auf die angefochtene Verfügung (A26) verwiesen.
E. 4.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer stets die Wahrheit gesagt und sich bemüht habe, die Ereignisse möglichst detailliert zu schildern. Er wiederholt seinen Hin- weis aus der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach seine trauma- tischen Erlebnisse eine detailliertere Schilderung erschwert hätten, wobei dies insbesondere in Bezug auf die mehrmonatige Einzelhaft beim Militär gelte. Zudem weist er auf die in Äthiopien üblichen, prekären Haftbedin- gungen hin und stützt sich diesbezüglich auf verschiedene Berichte der SFH. Er hält ferner daran fest, dass er sich während des Angriffs unter dem Lenkrad versteckt habe. Deshalb habe er nicht genau sehen und verstehen können, was während des Angriffs vor sich gegangen sei. Des Weiteren führt er erneut aus, dass die in den Militärcamps herrschenden Bedingun- gen in Äthiopien allgemein bekannt seien. Auch Freunde von ihm hätten schon viel darüber erzählt und deshalb habe er gewusst, dass es unmög- lich sei aus diesen stark bewachten Lagern zu fliehen, weshalb er während des Transfers geflüchtet sei. Beim Argument hinsichtlich seines Mobiltele- fons handle es sich um ein Missverständnis, da er zwei solche besessen habe.
E-1379/2025 Seite 7
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung insgesamt in nachvollziehbarer und überzeugender Weise ausführlich begründet hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten. Darauf kann mit den folgenden Ergänzun- gen verwiesen werden.
E. 5.1.1 Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, das SEM habe seine traumatisierende Ereignisse nicht berücksichtigt, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung sehr wohl ergibt, dass es Einzelheiten, die möglicherweise auf authentisches Erleben hindeuten könnten durchaus erkannt und in die Würdigung einbezogen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 letzter Abschnitt: die Trillerpfeife; S. 7 letzter Abschnitt: die Stromkabel). Die Würdigung dieser bereits in der Stel- lungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten Einwände in der ange- fochtenen Verfügung überzeugt insgesamt, erschliesst sich doch tatsäch- lich nicht, inwiefern die vorgebrachte Traumatisierung es etwa nicht hätte ermöglichen sollen, die Tage im Rebellencamp oder während der Haftzeit beim Militär anschaulicher zu schildern.
E. 5.1.2 Was das geltend gemachte Ereignis vom 20. Januar 2024 betrifft, ist der Einwand des Beschwerdeführers berechtigt, dass es sich vor dem ge- schilderten Hintergrund des Überfalls durch die OLA-Rebellen nicht um ei- nen entscheidenden Widerspruch handeln könne, wenn er nicht deckungs- gleich geschildert habe, wann er sich unter dem Lenkrad versteckt habe. Im Übrigen überzeugt aber auch diesbezüglich die Argumentation des SEM und der Beschwerdeführer verzichtet bezeichnenderweise etwa da- rauf, zum ins Auge springenden Widerspruch hinsichtlich der Identität der im OLA-Camp Waffen transportierenden Personen (vgl. angefochtene Ver- fügung, S. 7, erster Abschnitt) Stellung zu nehmen.
E. 5.1.3 In Bezug auf die Haft bei den Soldaten ist nicht ganz auszuschlies- sen, dass der Beschwerdeführer aus verschiedenen Quellen wusste, dass in den Militärcamps schwierige Bedingungen herrschen würden. Damit ver- mag er aber weder die von ihm geschilderte waghalsige Flucht noch die vom SEM aufgeworfene Frage, weshalb er als der Rebellion Verdächtigter überhaupt in ein Militärlager geschickt und bewaffnet hätte werden sollen, zu erklären. Auch ist eher nicht nachvollziehbar, wie die Flucht hätte gelin- gen sollen, nachdem nicht nur ein Wagen mit bewaffneten Soldaten ihnen (vermutungsweise) gefolgt sei, sondern auch die Bustüren sowohl am Ein–
E-1379/2025 Seite 8 als auch am Ausgang mit bewaffneten Soldaten gesichert gewesen seien (A21 F67 ff.). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammen- hang anlässlich der ergänzenden Anhörung angegeben, er habe zunächst das Wasserlassen vorgetäuscht (ebd. F67). Demgegenüber schildert er in der Beschwerde, sobald er aus dem Bus ausgestiegen sei, sei er wegge- rannt (ebd. II., Ziff. 11).
E. 5.1.4 Des Weiteren kann der Beschwerdeführer, entgegen seiner Ein- schätzung, auch in der Beschwerde die Missverständnisse mit seinem Mo- biltelefon nicht klären. Vielmehr ergeben sich mit seiner Erklärung, wonach er zwei Mobiltelefone besessen habe, von denen er eines im Zeitpunkt der Attacke der OLA zu Hause gelassen und das zweite im Auto habe zurück- lassen müssen, neue Unstimmigkeiten. So hat er bei der ergänzenden An- hörung erklärt, er habe (um einen Schlepper organisieren zu können) sei- nen Freund von zu Hause aus über das Festnetz kontaktiert, da er sein (Mobil-)Telefon im Auto habe zurücklassen müssen (A21 F90). Dies, ob- wohl er zuvor erklärt hat, er habe seinen Freund persönlich und aus seinem Versteck mit seinem eigenen (Mobil-)Telefon angerufen (ebd. F84-F87).
E. 5.1.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer demnach nicht ge- lungen, die geltend gemachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Daran vermag auch die Eingabe vom 11. März 2025, wonach es ihm aufgrund seiner Erlebnisse in psychischer Hinsicht schlecht gehe, er insbesondere an Schlafstörungen leide sowie Medikamente einnehme (Relaxane, Re- dormin), nichts zu ändern. Untauglich erweist sich auch die der Be- schwerde beigelegte Schnellrecherche der SFH, zumal sie die Region So- mali betrifft und nicht ansatzweise ersichtlich ist, was daraus in Bezug auf seine Person abgeleitet werden soll. Demnach ist auf die Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 36 ff. Beschwerde) nicht einzugehen.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
E-1379/2025 Seite 9 lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrecht- lich relevante Gefährdung darzulegen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstel- lung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 AsylG) keine Anwendung findet. Er vermag auch keine konkrete und ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder er- niedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) darzutun (vgl. die diesbezüglich ho- hen Anforderungen in Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-1379/2025 Seite 10
E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthi- opien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage
– mit Ausnahme einzelner Regionen – nicht generell durch Krieg, Bürger- krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund de- rer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet gelten würde (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-5766/2024 vom 27. Januar 2025 E. 10.4.2 m.w.H.). Indes sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regio- nen nach wie vor als prekär zu bezeichnen, weshalb zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähig- keiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um von der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehen zu können. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar, zumal auch in indivi- dueller Hinsicht keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen, weil der Beschwerdeführer jung und gesund sei, über einen Maturaabschluss ver- füge und bereits einige Jahre Arbeitserfahrung habe sammeln können. Auf die weiteren Ausführungen des SEM kann verwiesen werden. In der Be- schwerde wird insbesondere geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide unter psychischen Problemen, starken Schlafstörungen und depressiven Gedanken. Er nehme regelmässig Schlaf- und Schmerzmittel ein und habe am 4. März 2025 einen Termin bei einem Psychiater. Weder daraus noch aus den am 11. März 2025 eingereichten Unterlagen ergibt sich jedoch ein medizinisches Vollzugshindernis. Aus dem medizinischen Datenblatt vom
4. März 2023 geht denn auch lediglich hervor, dass seine Schlafstörungen und Stresssymptome vorerst medikamentös behandelt würden. Es steht dem Beschwerdeführer diesbezüglich frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, indem ihm gegebenenfalls eine Re- servemedikation zur Verfügung gestellt wird, um mögliche Verzögerungen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung in seiner Heimat zu überbrücken (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
E-1379/2025 Seite 11 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich- nen sind. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Nachdem der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrens- kosten nicht befreit ist, fehlt es auch an der Voraussetzung zur Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m AsylG, weshalb auch dieses Gesuch abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-1379/2025 Seite 12
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9.2 Nachdem der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht befreit ist, fehlt es auch an der Voraussetzung zur Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m AsylG, weshalb auch dieses Gesuch abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Der Antrag um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
/ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1379/2025 Urteil vom 4. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. Dezember 2024 wurden seine Personalien aufgenommen (PA; Protokoll in den SEM-Akten [...] [A]11). Das SEM hörte ihn am 16. Dezember 2024 zu seinen Asylgründen an (Protokoll A16). Die ergänzende Anhörung fand am 10. Februar 2025 statt (Protokoll: A21). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am 20. Januar 2024, einem kirchlichen Feiertag, hätten ihn Soldaten der Armee gezwungen, sie in seinem Auto mitzunehmen. Dabei seien sie in einen Hinterhalt der Oromo Liberation Army (OLA) geraten und er habe als Einziger des Konvois überlebt. Im Rebellencamp, wohin er verschleppt worden sei, habe ein Schulfreund, der sich der OLA angeschlossen habe, für ihn gebürgt. Einer der Rebellen habe gedroht, ihn umzubringen, um die Identität jener zu schützen, die Waffen ins Camp geliefert hätten. Sein Freund habe sich jedoch erneut für ihn eingesetzt und so sei er am (...) 2024 freigelassen worden und nachhause zurückgekehrt. Dort sei er am (...) 2024 von Soldaten der äthiopischen Armee festgenommen und während knapp (...) Monaten in einem Container in Einzelhaft, in völliger Dunkelheit festgehalten und täglich verprügelt worden. Am (...) 2024 sei ihm die Flucht gelungen, als er in ein militärisches Ausbildungscamp hätte gebracht werden sollen. Zuhause angekommen habe er erfahren, dass die Munitionslieferanten des OLA-Camps hingerichtet worden seien. In der Folge habe ihn die OLA zuhause gesucht. Von einem Versteck aus habe er beobachtet, wie Bewaffnete zu seinem Haus gekommen seien und es nach ihm durchsucht hätten. Da er nun sowohl von Seiten der äthiopischen Armee als auch seitens der OLA gesucht werde, habe er am nächsten Tag mit der Hilfe eines Freundes seine Ausreise organisiert. Für weitere Details in der Begründung des Asylgesuchs wird auf die Akten verwiesen. C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2025 den Entwurf des ablehnenden Asyl-entscheids zur Stellungnahme. Am Tag darauf nahm diese Stellung und erklärte, der Beschwerdeführer sei damit nicht einverstanden. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Februar 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Ebenfalls am 19. Februar 2025 legte die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 28.Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Der Eingabe war neben der ersten Seite der angefochtenen Verfügung die Kopie einer E-Mail beigelegt, wonach der Beschwerdeführer eine psychosoziale Beratungsstelle aufgesucht hat, sowie eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Januar 2016 zu Äthiopien betreffend die Ogaden National Liberation Front (OLNF). G. Am 5. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. H. Mit Eingabe vom 11. März 2024 reichte der Beschwerdeführer folgende medizinische Unterlagen in Kopie ein: Ein medizinisches Datenblatt vom 4. März 2025, Befragungsresultate (MEK) vom 28. November 2024 eine Medikamentenliste sowie eine Erklärung vom 28. November 2024, wonach er sich nicht impfen lassen möchte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zu Begründung der Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund derer Widersprüchlichkeit, der fehlenden Plausibilität und der mangelnden Substanz unglaubhaft . Bereits den geschilderten Hinterhalt der OLA habe er nicht kongruent schildern können. Unter anderem habe er bei der Anhörung erklärt, ihm sei nach den ersten Schüssen befohlen worden, sich unter das Lenkrad zu bücken. Er habe deshalb das Lenkrad losgelassen und sei auf das voranfahrende Auto aufgefahren. Demgegenüber habe er bei der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegeben, er habe den Befehl, sich zu bücken erst erhalten, als sein Auto mit dem voranfahrenden Auto kollidiert und in der Folge zum Stillstand gekommen sei. Sein Bericht über den Angriff enthalte kaum Realkennzeichen und sei insgesamt vorhersehbar sowie oberflächlich ausgefallen. Er habe ausserdem das Lager der Rebellen nicht genauer beschreiben können, ebenso die Haftumstände und seine Gefühle während der mehrmonatigen Einzelhaft nur oberflächlich beschrieben. Auch die Schilderung des Transfers der Häftlinge in ein militärisches Ausbildungslager sei nicht gleichbleibend erfolgt. Gemäss seinen Angaben bei der Anhörung er sei vom Gefängnis zu jungen Leuten in einen Bus gebracht worden. Von diesen habe er erfahren, dass sie ebenfalls gegen ihren Willen zu einem Ausbildungszentrum des Militärs gebracht würden. In der Nacht seien weitere Busse bereitgestellt und sie alle schliesslich aus dem Schlaf gerissen worden. Bei der ergänzenden Anhörung habe er jedoch dargelegt, dass er vor der Abfahrt keine Nacht im Bus verbracht habe, sondern zunächst mit den anderen Jungen in einem Hof festgehalten worden sei. Auch wolle er im Bus mit niemanden gesprochen haben. Davon abgesehen sei der geschilderte Transfer auch nicht sinnfällig. So erstaune bereits die Entscheidung, ihn in ein militärisches Ausbildungslager zu schicken beziehungsweise ihn zu bewaffnen, nachdem er eine mehrmonatige Einzelhaft mit täglicher Folter erlebt und unter dem Verdacht gestanden habe, ein Mitglied der OLA zu sein. Unter diesen Umständen hätte davon ausgegangen werden müssen, dass er eine Gefahr für jegliche militärische Einheit darstellen würde respektive sich an den Folterknechten würde rächen wollen. Gemäss seinen Angaben bei der Anhörung habe er, nachdem ihm die Flucht gelungen und er nach Hause gekommen sei, umgehend seine gesamten Ersparnisse an einen Freund per mobile banking überwiesen, um seine Ausreise aus Äthiopien zu finanzieren. Gemäss seinen Angaben bei der ergänzenden Anhörung habe er jedoch bei der Attacke sein Mobiltelefon im Auto zurückgelassen. Auch die Einwände zum Entscheidentwurf führten zu keiner anderen Einschätzung. Entgegen seiner Auffassung habe das SEM weder eine Einschätzung der Glaubwürdigkeit seiner Person vorgenommen noch sei eine emotionsgeladene Erzählweise eine Voraussetzung für das Vorhandensein von Realkennzeichen. Es erschliesse sich nicht, weshalb es ihm aufgrund einer Traumatisierung durchgehend nicht hätte möglich sein sollen, detailliert sowie substantiiert zu berichten und auch nicht, wie er im Voraus über die Bedingungen des militärischen Ausbildungslagers hätten Bescheid wissen sollen. Seinen Aussagen sei sodann eine strikte Bewachung des Busses durch die Soldaten zu entnehmen. Folglich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Häftlinge während des Transports die Flucht gewagt und nicht eine weniger gefährliche Fluchtgelegenheit abgewartet hätten. Dies, zumal laut den Angaben des Beschwerdeführers die militärische Ausbildung nicht lange dauern würde. Für weitere Details in der Begründung wird auf die angefochtene Verfügung (A26) verwiesen. 4.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer stets die Wahrheit gesagt und sich bemüht habe, die Ereignisse möglichst detailliert zu schildern. Er wiederholt seinen Hinweis aus der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach seine traumatischen Erlebnisse eine detailliertere Schilderung erschwert hätten, wobei dies insbesondere in Bezug auf die mehrmonatige Einzelhaft beim Militär gelte. Zudem weist er auf die in Äthiopien üblichen, prekären Haftbedingungen hin und stützt sich diesbezüglich auf verschiedene Berichte der SFH. Er hält ferner daran fest, dass er sich während des Angriffs unter dem Lenkrad versteckt habe. Deshalb habe er nicht genau sehen und verstehen können, was während des Angriffs vor sich gegangen sei. Des Weiteren führt er erneut aus, dass die in den Militärcamps herrschenden Bedingungen in Äthiopien allgemein bekannt seien. Auch Freunde von ihm hätten schon viel darüber erzählt und deshalb habe er gewusst, dass es unmöglich sei aus diesen stark bewachten Lagern zu fliehen, weshalb er während des Transfers geflüchtet sei. Beim Argument hinsichtlich seines Mobiltelefons handle es sich um ein Missverständnis, da er zwei solche besessen habe. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung insgesamt in nachvollziehbarer und überzeugender Weise ausführlich begründet hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten. Darauf kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden. 5.1.1 Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, das SEM habe seine traumatisierende Ereignisse nicht berücksichtigt, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung sehr wohl ergibt, dass es Einzelheiten, die möglicherweise auf authentisches Erleben hindeuten könnten durchaus erkannt und in die Würdigung einbezogen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 letzter Abschnitt: die Trillerpfeife; S. 7 letzter Abschnitt: die Stromkabel). Die Würdigung dieser bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten Einwände in der angefochtenen Verfügung überzeugt insgesamt, erschliesst sich doch tatsächlich nicht, inwiefern die vorgebrachte Traumatisierung es etwa nicht hätte ermöglichen sollen, die Tage im Rebellencamp oder während der Haftzeit beim Militär anschaulicher zu schildern. 5.1.2 Was das geltend gemachte Ereignis vom 20. Januar 2024 betrifft, ist der Einwand des Beschwerdeführers berechtigt, dass es sich vor dem geschilderten Hintergrund des Überfalls durch die OLA-Rebellen nicht um einen entscheidenden Widerspruch handeln könne, wenn er nicht deckungsgleich geschildert habe, wann er sich unter dem Lenkrad versteckt habe. Im Übrigen überzeugt aber auch diesbezüglich die Argumentation des SEM und der Beschwerdeführer verzichtet bezeichnenderweise etwa darauf, zum ins Auge springenden Widerspruch hinsichtlich der Identität der im OLA-Camp Waffen transportierenden Personen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7, erster Abschnitt) Stellung zu nehmen. 5.1.3 In Bezug auf die Haft bei den Soldaten ist nicht ganz auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aus verschiedenen Quellen wusste, dass in den Militärcamps schwierige Bedingungen herrschen würden. Damit vermag er aber weder die von ihm geschilderte waghalsige Flucht noch die vom SEM aufgeworfene Frage, weshalb er als der Rebellion Verdächtigter überhaupt in ein Militärlager geschickt und bewaffnet hätte werden sollen, zu erklären. Auch ist eher nicht nachvollziehbar, wie die Flucht hätte gelingen sollen, nachdem nicht nur ein Wagen mit bewaffneten Soldaten ihnen (vermutungsweise) gefolgt sei, sondern auch die Bustüren sowohl am Ein- als auch am Ausgang mit bewaffneten Soldaten gesichert gewesen seien (A21 F67 ff.). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anlässlich der ergänzenden Anhörung angegeben, er habe zunächst das Wasserlassen vorgetäuscht (ebd. F67). Demgegenüber schildert er in der Beschwerde, sobald er aus dem Bus ausgestiegen sei, sei er weggerannt (ebd. II., Ziff. 11). 5.1.4 Des Weiteren kann der Beschwerdeführer, entgegen seiner Einschätzung, auch in der Beschwerde die Missverständnisse mit seinem Mobiltelefon nicht klären. Vielmehr ergeben sich mit seiner Erklärung, wonach er zwei Mobiltelefone besessen habe, von denen er eines im Zeitpunkt der Attacke der OLA zu Hause gelassen und das zweite im Auto habe zurücklassen müssen, neue Unstimmigkeiten. So hat er bei der ergänzenden Anhörung erklärt, er habe (um einen Schlepper organisieren zu können) seinen Freund von zu Hause aus über das Festnetz kontaktiert, da er sein (Mobil-)Telefon im Auto habe zurücklassen müssen (A21 F90). Dies, obwohl er zuvor erklärt hat, er habe seinen Freund persönlich und aus seinem Versteck mit seinem eigenen (Mobil-)Telefon angerufen (ebd. F84-F87). 5.1.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, die geltend gemachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Daran vermag auch die Eingabe vom 11. März 2025, wonach es ihm aufgrund seiner Erlebnisse in psychischer Hinsicht schlecht gehe, er insbesondere an Schlafstörungen leide sowie Medikamente einnehme (Relaxane, Redormin), nichts zu ändern. Untauglich erweist sich auch die der Beschwerde beigelegte Schnellrecherche der SFH, zumal sie die Region Somali betrifft und nicht ansatzweise ersichtlich ist, was daraus in Bezug auf seine Person abgeleitet werden soll. Demnach ist auf die Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 36 ff. Beschwerde) nicht einzugehen. 5.2 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 AsylG) keine Anwendung findet. Er vermag auch keine konkrete und ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) darzutun (vgl. die diesbezüglich hohen Anforderungen in Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme einzelner Regionen - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet gelten würde (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-5766/2024 vom 27. Januar 2025 E. 10.4.2 m.w.H.). Indes sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen, weshalb zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehen zu können. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar, zumal auch in individueller Hinsicht keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen, weil der Beschwerdeführer jung und gesund sei, über einen Maturaabschluss verfüge und bereits einige Jahre Arbeitserfahrung habe sammeln können. Auf die weiteren Ausführungen des SEM kann verwiesen werden. In der Beschwerde wird insbesondere geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide unter psychischen Problemen, starken Schlafstörungen und depressiven Gedanken. Er nehme regelmässig Schlaf- und Schmerzmittel ein und habe am 4. März 2025 einen Termin bei einem Psychiater. Weder daraus noch aus den am 11. März 2025 eingereichten Unterlagen ergibt sich jedoch ein medizinisches Vollzugshindernis. Aus dem medizinischen Datenblatt vom 4. März 2023 geht denn auch lediglich hervor, dass seine Schlafstörungen und Stresssymptome vorerst medikamentös behandelt würden. Es steht dem Beschwerdeführer diesbezüglich frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, indem ihm gegebenenfalls eine Reservemedikation zur Verfügung gestellt wird, um mögliche Verzögerungen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung in seiner Heimat zu überbrücken (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Nachdem der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht befreit ist, fehlt es auch an der Voraussetzung zur Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m AsylG, weshalb auch dieses Gesuch abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Der Antrag um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: